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200 2020 555

Bern VerwG · 2020-09-08 · Deutsch BE

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechtsbegeh- ren: "1. Dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. 2 Dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, insbesondere auch eine grosszügige Frist zum Finden einer Rechtsvertretung und zum anwaltlichen Verbessern der Beschwerde vor jeglichem Schriftenverkehr.

E. 3 Hauptbegehren: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die IVBE sei anzu- weisen, sie habe auf das Gesuch vom 9. Juli 2020 Stellung zu nehmen und entsprechend zu verfügen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVBE." 2. Die dem Beschwerdeführer bekannten, weil ihn betreffenden Gerichts- dossiers IV/2020/109, IV/2020/434 und IV/2020/435 samt den dazu- gehörigen, sich beim Gericht befindlichen Akten werden zum vorlie- genden Verfahren beigezogen. Im Hinblick auf die Urteilsfällung erge- ben diese Akten zusammen mit den vom Beschwerdeführer einge- reichten Unterlagen ein vollständiges Bild, so dass von der Beschwer- degegnerin keine weiteren Akten beigezogen werden müssen. 3. In diesem Verfahren ist einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung streitig und zu prüfen und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 9. bzw. 14. Juli 2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren IV/2020/555, [BB I] 1f.), in welchen dieser den "Aus- schluss" der B.________ (MEDAS) als Gutachterstelle für die Begut- achtung forderte, pflichtwidrig untätig geblieben ist, indem sie diesbe- züglich keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Demgegenüber sind materielle Rechte und Pflichten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 3

E. 4.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Par- teien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom- petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Ver- halten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts- verweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zu- ständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes- sen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).

E. 4.2 Es ist im Fall des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen ist und welche Fragen dabei zu stellen sind (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/2016/256 [unangefochten geblieben; Antwortbeilage im Ver- fahren IV/2020/109 {AB} 319], und vom 23. März 2017, IV/2017/141+142 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten; AB 350, 353]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 2. April 2019, IV/2017/1075, E. 3.1; AB 491). Ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden wurde über die Gutachterstelle und die Qualifikation der vorgesehen Experten (Verfügung vom 8. Novem- ber 2017 [AB 424], bestätigt mit VGE IV/2017/1075 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019 [AB 530], auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Aufgrund der zeitlichen Verzögerung stand die ursprünglich als Gut- achterin in Aussicht gestellte Neurologin nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Beschwerdegegnerin am 19. September 2019 (AB 582) verfügte, die neurologische Exploration werde durch Prof. Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 4 C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Die dagegen er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

1. November 2019, IV/2019/831 (AB 590), ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2020, 9C_755/2019 (AB 620/3), nicht ein. Am 28. Januar 2020 (AB 625) erteilte die Beschwerdegegnerin der MEDAS den Auftrag zur Begutachtung. Eine in der Folge vom Be- schwerdeführer erhobene Rechtverweigerungs-/Rechtsverzögerungs- beschwerde (AB 635/3) wies das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2020/109, ab, soweit es darauf eintrat. Nachdem auch der in Aussicht gestellte neurologische Gutachter Prof. Dr. med. C.________ aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr zur Verfügung stand, erfolgte ein erneuter Gutachterwechsel im neuro- logischen Fachgebiet. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (AB 638) bezüg- lich der neuen Gutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neu- rologie, das rechtliche Gehör. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (Beschwerdebeilage im Verfahren IV/2020/109 [BB II] 33), hielt die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. April 2020 (BB II 32) an Dr. med. D.________ als neurologische Gutachterin sowie ihrem Vorge- hen fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 (Ver- fahren IV/2020/434) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Einga- be vom gleichen Tag erhob er zudem Rechtsverweigerungsbeschwer- de (Verfahren IV/2020/435). Die Verfahren sind dato beim Verwal- tungsgericht noch hängig. Am 31. Juli 2020 ist die vom Beschwerde- führer gewünschte Verbesserung der Beschwerde beim Verwaltungs- gericht eingegangen. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerde- gegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie zum Gutachterwechsel und zur Gutachterstelle keine neue anfechtbare Verfügung erlassen hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 5 Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da jedoch die vorliegende Streitigkeit nicht direkt die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen zu Gegenstand hat, ist Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht anwendbar, und es sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt abzuschreiben.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss]).

E. 7 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein An- walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Aus Ziffer 4.2 hiervor ergibt sich, dass sich die Beschwerde von vorn- herein als aussichtslos erwies. Infolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde besteht kein Anspruch auf eine amtliche Verbeiständung und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 6

E. 8 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).

E. 9 Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsge- richts in Zweierbesetzung zuständig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird betreffend die Ver- fahrenskosten als erledigt abgeschrieben und betreffend der unentgelt- lichen Verbeiständung durch einen amtlichen Anwalt abgewiesen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 555 IV WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 2 befunden und erwogen: 1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechtsbegeh- ren: "1. Dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, insbesondere auch eine grosszügige Frist zum Finden einer Rechtsvertretung und zum anwaltlichen Verbessern der Beschwerde vor jeglichem Schriftenverkehr.

3. Hauptbegehren: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die IVBE sei anzu- weisen, sie habe auf das Gesuch vom 9. Juli 2020 Stellung zu nehmen und entsprechend zu verfügen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVBE." 2. Die dem Beschwerdeführer bekannten, weil ihn betreffenden Gerichts- dossiers IV/2020/109, IV/2020/434 und IV/2020/435 samt den dazu- gehörigen, sich beim Gericht befindlichen Akten werden zum vorlie- genden Verfahren beigezogen. Im Hinblick auf die Urteilsfällung erge- ben diese Akten zusammen mit den vom Beschwerdeführer einge- reichten Unterlagen ein vollständiges Bild, so dass von der Beschwer- degegnerin keine weiteren Akten beigezogen werden müssen. 3. In diesem Verfahren ist einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung streitig und zu prüfen und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 9. bzw. 14. Juli 2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren IV/2020/555, [BB I] 1f.), in welchen dieser den "Aus- schluss" der B.________ (MEDAS) als Gutachterstelle für die Begut- achtung forderte, pflichtwidrig untätig geblieben ist, indem sie diesbe- züglich keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Demgegenüber sind materielle Rechte und Pflichten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 3 4. 4.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Par- teien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom- petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Ver- halten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts- verweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zu- ständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes- sen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 4.2 Es ist im Fall des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen ist und welche Fragen dabei zu stellen sind (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/2016/256 [unangefochten geblieben; Antwortbeilage im Ver- fahren IV/2020/109 {AB} 319], und vom 23. März 2017, IV/2017/141+142 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten; AB 350, 353]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 2. April 2019, IV/2017/1075, E. 3.1; AB 491). Ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden wurde über die Gutachterstelle und die Qualifikation der vorgesehen Experten (Verfügung vom 8. Novem- ber 2017 [AB 424], bestätigt mit VGE IV/2017/1075 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019 [AB 530], auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Aufgrund der zeitlichen Verzögerung stand die ursprünglich als Gut- achterin in Aussicht gestellte Neurologin nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Beschwerdegegnerin am 19. September 2019 (AB 582) verfügte, die neurologische Exploration werde durch Prof. Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 4 C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Die dagegen er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

1. November 2019, IV/2019/831 (AB 590), ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2020, 9C_755/2019 (AB 620/3), nicht ein. Am 28. Januar 2020 (AB 625) erteilte die Beschwerdegegnerin der MEDAS den Auftrag zur Begutachtung. Eine in der Folge vom Be- schwerdeführer erhobene Rechtverweigerungs-/Rechtsverzögerungs- beschwerde (AB 635/3) wies das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2020/109, ab, soweit es darauf eintrat. Nachdem auch der in Aussicht gestellte neurologische Gutachter Prof. Dr. med. C.________ aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr zur Verfügung stand, erfolgte ein erneuter Gutachterwechsel im neuro- logischen Fachgebiet. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (AB 638) bezüg- lich der neuen Gutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neu- rologie, das rechtliche Gehör. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (Beschwerdebeilage im Verfahren IV/2020/109 [BB II] 33), hielt die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. April 2020 (BB II 32) an Dr. med. D.________ als neurologische Gutachterin sowie ihrem Vorge- hen fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 (Ver- fahren IV/2020/434) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Einga- be vom gleichen Tag erhob er zudem Rechtsverweigerungsbeschwer- de (Verfahren IV/2020/435). Die Verfahren sind dato beim Verwal- tungsgericht noch hängig. Am 31. Juli 2020 ist die vom Beschwerde- führer gewünschte Verbesserung der Beschwerde beim Verwaltungs- gericht eingegangen. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerde- gegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie zum Gutachterwechsel und zur Gutachterstelle keine neue anfechtbare Verfügung erlassen hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 5 Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da jedoch die vorliegende Streitigkeit nicht direkt die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen zu Gegenstand hat, ist Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht anwendbar, und es sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt abzuschreiben. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss]). 7. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein An- walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Aus Ziffer 4.2 hiervor ergibt sich, dass sich die Beschwerde von vorn- herein als aussichtslos erwies. Infolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde besteht kein Anspruch auf eine amtliche Verbeiständung und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 6 8. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8). 9. Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsge- richts in Zweierbesetzung zuständig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird betreffend die Ver- fahrenskosten als erledigt abgeschrieben und betreffend der unentgelt- lichen Verbeiständung durch einen amtlichen Anwalt abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.