Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020
Sachverhalt
A. Am 7. Mai 2020 (Datum der Postaufgabe) hat die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführerin) beim Amt für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA bzw. Beschwerde- gegner) für die voraussichtliche Dauer von 1. bis 11. Mai 2020 für den Ge- samtbetrieb Kurzarbeit vorangemeldet (Akten des AVA, Dossier Rechts- dienst/Kantonale Amtsstelle KAST [act. II] 16 – 20). Sie begründete ihr Ge- such mit der behördlich angeordneten Schliessung der Märkte bis 11. Mai 2020 sowie dem Verbot von Veranstaltungen von über 1'000 Personen infolge Pandemie COVID-19 (act. II 16). Mit Entscheid vom 12. Mai 2020 (act. II 12 – 14) hiess das AVA das Gesuch teilweise gut und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung von 7. Mai bis 6. Novem- ber 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. II 12). Zur Begründung legte es dar, die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden (act. II 14). Die dagegen erhobene Einspra- che, mit der Kurzarbeitsentschädigung bereits ab März 2020 beantragt wurde (act. II 10), wies das AVA mit Entscheid vom 25. Juni 2020 (act. II 1 – 4) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Kurzarbeitsentschädigung sei ihr ab 3. März 2020 zu bewilligen (Beschwerde S. 1 i.V.m. S. 7) Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 3
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 (act. II 1 - 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung betreffend sämtliche Mitarbeitende der Be- schwerdeführerin und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung zu Recht nicht bereits ab dem
3. März, sondern erst ab dem 7. Mai 2020 bewilligte.
E. 1.3 Bei einer AHV-pflichtigen monatlichen Lohnsumme aller an- spruchsberechtigten Arbeitnehmenden von Fr. 4'212.-- und einer beantrag- ten Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 von Fr. 1'472.35 (act. IIA 9 ff.) liegt der Streitwert mit dem Antrag eines gut zwei Monate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 4 früheren Beginns der Anspruchsberechtigung ohne weiteres unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Ar- beitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und er- wartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten wer- den können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeits- entschädigung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantie- ren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhin- dern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Ar- beitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines „intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich- tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 5 Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. 3. 3.1 Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Coro- navirus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbrei- tung des COVID-19 am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sich die Be- schwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, vermögen an diesem Ergebnis nicht zu ändern. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördli- ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehör- den unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
E. 11 März 2020 als Pandemie (vgl. <www.euro.who.int>, Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notla- gen/Ausbruch der Coronavirus-Krankheit [COVID-19]/Nachrichten). 3.2 Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmitteilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumen- tation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verordnung 2 vom
E. 13 März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr gleichen- tags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliesslich als „ausserordentliche Lage“ gemäss Art. 7 EpG ein und änderte gestützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2 (AS 2020 783). So wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen verboten und diver- se öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (sog. „Lockdown“). 3.3 Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversi- cherungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirt- schaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 6 cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom an- rechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge- nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge- tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19-Verord- nung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde sodann in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 – 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für Arbeitnehmer Kurzarbeitsent- schädigung geltend zu machen. Ebenso wurde die Möglichkeit einer telefo- nischen Voranmeldung der Kurzarbeit mit anschliessender schriftlicher Bestätigung eingeführt (Abs. 2). Anlässlich einer erneuten Änderung vom 8. April 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) wurde unter anderem bestimmt, dass die Verordnung ein- schliesslich der bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9 Abs. 1). Mit der Änderung vom 20. Mai 2020 wurde Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass für die Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung besteht. Umstritten ist jedoch der Beginn der An- spruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin beantragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei bereits ab 3. März 2020 zu bewilligen (vgl. Beschwerde S. 7), geht der Beschwerdegegner von einem Anspruch ab
7. Mai 2020 aus, da die Voranmeldung von Kurzarbeit erst zu diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 7 punkt eingereicht worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III S. 2 f. Art. 3 sowie act. II 16 – 20). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist daher insbesondere Art. 8b Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1076) zu be- achten, welcher gemäss Art. 9 der Änderung vom 8. April 2020 der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend seit dem 1. März 2020 galt (vgl. E. 3.3 hiervor). Nach Art. 8b Abs. 1 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung musste der Arbeitgeber in Abwei- chung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 – 4 AVIV keine Voran- meldefrist mehr abwarten, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zu prüfen und durch Auslegung zu ermitteln ist, ob mit dem Verzicht auf eine Voranmeldefrist und insbesondere mit der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Regelung auf den 1. März 2020 (AS 2020 1201) auch eine rückwir- kende Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht wurde. 4.3 Dazu hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Grundsat- zurteil vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428 (Beschluss der eABK vom
25. August 2020) folgendes festgehalten: Die sprachlich-grammatikalische, entstehungsgeschichtliche, systematische und teleologische Auslegung ergibt, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwi- schen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstand. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Voranmeldung von Kurzarbeit unstrittig am 7. Mai 2020 eingereicht (siehe act. II 16 – 20). Bei dieser Aus- gangslage erübrigen sich Weiterungen zur (nicht publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020 vom 9. April 2020 (Ziff. 2 S. 7), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum
E. 17 März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 8 Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädi- gung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III S. 3 f. Art. 5). In vorliegender Konstellation ist bei Einreichung der Voranmeldung nach dem 31. März 2020 ein rück- wirkender Anspruch auch gemäss diesbezüglicher Weisung ausgeschlos- sen. 5.2 Nach dem Dargelegten besteht hier gestützt auf das materielle Recht ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. 6.
Dispositiv
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 9
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzu- sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicher- te Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Dispositi- on bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 18. März 2020 beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, allgemeine Auskünfte (058 462 56 56), sowie bei der Infoline des Bundesamts für Gesundheit (BAG; 058 463 00 00) angerufen, aber keine konkrete Antwort zu ihrem Fall erhalten. Nach der Medienkonferenz des Bundesrats vom 25. März 2020 habe sie erneut abzuklären versucht, ob sie für ihren Betrieb Kurzar- beit in Anspruch nehmen könne, aber es sei bei den Ämtern kein telefoni- sches Durchkommen gewesen. Da es bei der Medienkonferenz des Bun- desrats vom 27. März 2020 geheissen habe, dass schon sehr viele Anträge auf Kurzarbeit gestellt worden seien und die Bearbeitung dieser vielen Ge- suche Zeit brauche, habe sie ihren Antrag lieber richtig als schnell einrei- chen wollen. Am 31. März 2020 habe sie beim Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (031 633 57 50) angerufen, welches sie an die Arbeitslosenkasse verwiesen habe. In der Folge habe sie beim Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (031 633 58 41), sowie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (031 636 33 66) angerufen und die Antwort erhalten, sie solle für ihren Betrieb einfach mal Kurzarbeit anmelden. Sie habe die Antwort in einer Situation, in welcher die Ämter schon ziemlich überlastet gewesen seien, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 10 nicht für angebracht gehalten und deshalb mit der Anmeldung noch zuge- wartet, um eventuell vom Bundesrat oder sonst woher eine richtige Antwort zu bekommen. Nach weiteren Medienkonferenzen des Bundesrats habe sie sich am
- April 2020 bei ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigt und auf die Frage, wie sie jetzt vorgehen müsse, die Auskunft erhalten, dass sie das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" ausfül- len und einsenden müsse. Da sie irgendwo gelesen habe, es brauche keine Voranmeldung mehr, ha- be sie am 28. April 2020 direkt das Formular "KAE-Abrechnung COVID-19" ausgefüllt und an die Arbeitslosenkasse B.________ gesendet. Darauf sei ein Anruf der Arbeitslosenkasse erfolgt, dass sie einen Entscheid zur Vor- anmeldung benötigten, um Zahlungen ausführen zu können. Am 7. Mai 2020 habe sie hierauf beim Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (031 633 58 41), nachgefragt. Da habe man ihr erklärt, wel- ches Formular sie für die Voranmeldung brauche. Sie habe dieses am sel- ben Tag ausgefüllt und nachgereicht. Am 18. Mai 2020 habe ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B.________ ihr mitgeteilt, dass sie die ihr mit Wirkung ab 7. Mai 2020 erteilte Kurzar- beitsentschädigungsbewilligung ändern lassen und rückwirkend ab März 2020 Kurzarbeit beantragen könne. Dies sei ihr jedoch verweigert resp. ihre dahingehende Einsprache vom Beschwerdegegner abgewiesen worden. 6.3 An den in der Beschwerde aufgeführten Medienkonferenzen des Bundesrats wurden soweit ersichtlich keine falschen Auskünfte erteilt und insbesondere auch keine individuell-konkreten Zusicherungen gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf die Kontakte der Beschwerdeführerin mit den von ihr am 18. März und 31. März 2020 angerufenen Verwaltungsstellen, be- klagt sich die Beschwerdeführerin doch gerade darüber, dass man ihr keine konkrete Antwort zu ihrem Fall habe geben können, sondern sie aufgefor- dert habe, sich einfach mal anzumelden. Dies erscheint schlüssig, da die Voranmeldung von Kurzarbeit es der kantonalen Amtsstelle doch erst er- möglicht, im konkreten Fall zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Art. 36 AVIG). Dass die Beschwerdeführerin eine Voran- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 11 meldung trotzdem vorerst unterlassen hat, ist nach dem Dargelegten nicht auf eine in dieser Hinsicht falsche oder unterbliebene behördliche Auskunft zurückzuführen. Soweit ihr ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B.________ tatsächlich am 18. Mai 2020 mitgeteilt haben sollte, dass sie beim Amt für Wirtschaft den Bewilligungsentscheid von Kurzarbeit ab
- Mai 2020 ändern lassen und rückwirkend ab März 2020 Kurzarbeit bean- tragen könne, ist in Bezug auf diese – nach dem Dargelegten falsche – Auskunft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt die Voranmeldung von Kurzarbeit bereits eingereicht hatte und diese falsche Auskunft somit von vornherein nicht ursächlich für die verspätete Voran- meldung sein konnte. Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. E. 6.1 hiervor) eine vom materiellen Recht abweichende rückwirkende Gewährung des Anspruchs auf Kurzar- beitsentschädigung gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauens- schutz nicht möglich.
- Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Be- schwerdegegners vom 25. Juni 2020 (act. II 1 – 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 8.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 553 ALV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. Mai 2020 (Datum der Postaufgabe) hat die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführerin) beim Amt für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA bzw. Beschwerde- gegner) für die voraussichtliche Dauer von 1. bis 11. Mai 2020 für den Ge- samtbetrieb Kurzarbeit vorangemeldet (Akten des AVA, Dossier Rechts- dienst/Kantonale Amtsstelle KAST [act. II] 16 – 20). Sie begründete ihr Ge- such mit der behördlich angeordneten Schliessung der Märkte bis 11. Mai 2020 sowie dem Verbot von Veranstaltungen von über 1'000 Personen infolge Pandemie COVID-19 (act. II 16). Mit Entscheid vom 12. Mai 2020 (act. II 12 – 14) hiess das AVA das Gesuch teilweise gut und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung von 7. Mai bis 6. Novem- ber 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. II 12). Zur Begründung legte es dar, die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden (act. II 14). Die dagegen erhobene Einspra- che, mit der Kurzarbeitsentschädigung bereits ab März 2020 beantragt wurde (act. II 10), wies das AVA mit Entscheid vom 25. Juni 2020 (act. II 1 – 4) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Kurzarbeitsentschädigung sei ihr ab 3. März 2020 zu bewilligen (Beschwerde S. 1 i.V.m. S. 7) Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 (act. II 1 - 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung betreffend sämtliche Mitarbeitende der Be- schwerdeführerin und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung zu Recht nicht bereits ab dem
3. März, sondern erst ab dem 7. Mai 2020 bewilligte. 1.3 Bei einer AHV-pflichtigen monatlichen Lohnsumme aller an- spruchsberechtigten Arbeitnehmenden von Fr. 4'212.-- und einer beantrag- ten Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 von Fr. 1'472.35 (act. IIA 9 ff.) liegt der Streitwert mit dem Antrag eines gut zwei Monate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 4 früheren Beginns der Anspruchsberechtigung ohne weiteres unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Ar- beitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und er- wartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten wer- den können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeits- entschädigung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantie- ren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhin- dern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Ar- beitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines „intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich- tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 5 Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. 3. 3.1 Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Coro- navirus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbrei- tung des COVID-19 am
11. März 2020 als Pandemie (vgl., Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notla- gen/Ausbruch der Coronavirus-Krankheit [COVID-19]/Nachrichten). 3.2 Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmitteilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter, Rubrik: Dokumen- tation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verordnung 2 vom
13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr gleichen- tags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliesslich als „ausserordentliche Lage“ gemäss Art. 7 EpG ein und änderte gestützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2 (AS 2020 783). So wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen verboten und diver- se öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (sog. „Lockdown“). 3.3 Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversi- cherungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirt- schaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 6 cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom an- rechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge- nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge- tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19-Verord- nung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde sodann in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 – 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für Arbeitnehmer Kurzarbeitsent- schädigung geltend zu machen. Ebenso wurde die Möglichkeit einer telefo- nischen Voranmeldung der Kurzarbeit mit anschliessender schriftlicher Bestätigung eingeführt (Abs. 2). Anlässlich einer erneuten Änderung vom 8. April 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) wurde unter anderem bestimmt, dass die Verordnung ein- schliesslich der bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9 Abs. 1). Mit der Änderung vom 20. Mai 2020 wurde Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass für die Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung besteht. Umstritten ist jedoch der Beginn der An- spruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin beantragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei bereits ab 3. März 2020 zu bewilligen (vgl. Beschwerde S. 7), geht der Beschwerdegegner von einem Anspruch ab
7. Mai 2020 aus, da die Voranmeldung von Kurzarbeit erst zu diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 7 punkt eingereicht worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III S. 2 f. Art. 3 sowie act. II 16 – 20). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist daher insbesondere Art. 8b Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1076) zu be- achten, welcher gemäss Art. 9 der Änderung vom 8. April 2020 der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend seit dem 1. März 2020 galt (vgl. E. 3.3 hiervor). Nach Art. 8b Abs. 1 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung musste der Arbeitgeber in Abwei- chung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 – 4 AVIV keine Voran- meldefrist mehr abwarten, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zu prüfen und durch Auslegung zu ermitteln ist, ob mit dem Verzicht auf eine Voranmeldefrist und insbesondere mit der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Regelung auf den 1. März 2020 (AS 2020 1201) auch eine rückwir- kende Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht wurde. 4.3 Dazu hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Grundsat- zurteil vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428 (Beschluss der eABK vom
25. August 2020) folgendes festgehalten: Die sprachlich-grammatikalische, entstehungsgeschichtliche, systematische und teleologische Auslegung ergibt, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwi- schen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstand. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Voranmeldung von Kurzarbeit unstrittig am 7. Mai 2020 eingereicht (siehe act. II 16 – 20). Bei dieser Aus- gangslage erübrigen sich Weiterungen zur (nicht publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020 vom 9. April 2020 (Ziff. 2 S. 7), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum
17. März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 8 Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädi- gung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III S. 3 f. Art. 5). In vorliegender Konstellation ist bei Einreichung der Voranmeldung nach dem 31. März 2020 ein rück- wirkender Anspruch auch gemäss diesbezüglicher Weisung ausgeschlos- sen. 5.2 Nach dem Dargelegten besteht hier gestützt auf das materielle Recht ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. 6. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sich die Be- schwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, vermögen an diesem Ergebnis nicht zu ändern. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördli- ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehör- den unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht ab- weichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 9
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzu- sammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicher- te Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Dispositi- on bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 18. März 2020 beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, allgemeine Auskünfte (058 462 56 56), sowie bei der Infoline des Bundesamts für Gesundheit (BAG; 058 463 00 00) angerufen, aber keine konkrete Antwort zu ihrem Fall erhalten. Nach der Medienkonferenz des Bundesrats vom 25. März 2020 habe sie erneut abzuklären versucht, ob sie für ihren Betrieb Kurzar- beit in Anspruch nehmen könne, aber es sei bei den Ämtern kein telefoni- sches Durchkommen gewesen. Da es bei der Medienkonferenz des Bun- desrats vom 27. März 2020 geheissen habe, dass schon sehr viele Anträge auf Kurzarbeit gestellt worden seien und die Bearbeitung dieser vielen Ge- suche Zeit brauche, habe sie ihren Antrag lieber richtig als schnell einrei- chen wollen. Am 31. März 2020 habe sie beim Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (031 633 57 50) angerufen, welches sie an die Arbeitslosenkasse verwiesen habe. In der Folge habe sie beim Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (031 633 58 41), sowie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (031 636 33 66) angerufen und die Antwort erhalten, sie solle für ihren Betrieb einfach mal Kurzarbeit anmelden. Sie habe die Antwort in einer Situation, in welcher die Ämter schon ziemlich überlastet gewesen seien,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 10 nicht für angebracht gehalten und deshalb mit der Anmeldung noch zuge- wartet, um eventuell vom Bundesrat oder sonst woher eine richtige Antwort zu bekommen. Nach weiteren Medienkonferenzen des Bundesrats habe sie sich am
27. April 2020 bei ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigt und auf die Frage, wie sie jetzt vorgehen müsse, die Auskunft erhalten, dass sie das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" ausfül- len und einsenden müsse. Da sie irgendwo gelesen habe, es brauche keine Voranmeldung mehr, ha- be sie am 28. April 2020 direkt das Formular "KAE-Abrechnung COVID-19" ausgefüllt und an die Arbeitslosenkasse B.________ gesendet. Darauf sei ein Anruf der Arbeitslosenkasse erfolgt, dass sie einen Entscheid zur Vor- anmeldung benötigten, um Zahlungen ausführen zu können. Am 7. Mai 2020 habe sie hierauf beim Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (031 633 58 41), nachgefragt. Da habe man ihr erklärt, wel- ches Formular sie für die Voranmeldung brauche. Sie habe dieses am sel- ben Tag ausgefüllt und nachgereicht. Am 18. Mai 2020 habe ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B.________ ihr mitgeteilt, dass sie die ihr mit Wirkung ab 7. Mai 2020 erteilte Kurzar- beitsentschädigungsbewilligung ändern lassen und rückwirkend ab März 2020 Kurzarbeit beantragen könne. Dies sei ihr jedoch verweigert resp. ihre dahingehende Einsprache vom Beschwerdegegner abgewiesen worden. 6.3 An den in der Beschwerde aufgeführten Medienkonferenzen des Bundesrats wurden soweit ersichtlich keine falschen Auskünfte erteilt und insbesondere auch keine individuell-konkreten Zusicherungen gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf die Kontakte der Beschwerdeführerin mit den von ihr am 18. März und 31. März 2020 angerufenen Verwaltungsstellen, be- klagt sich die Beschwerdeführerin doch gerade darüber, dass man ihr keine konkrete Antwort zu ihrem Fall habe geben können, sondern sie aufgefor- dert habe, sich einfach mal anzumelden. Dies erscheint schlüssig, da die Voranmeldung von Kurzarbeit es der kantonalen Amtsstelle doch erst er- möglicht, im konkreten Fall zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Art. 36 AVIG). Dass die Beschwerdeführerin eine Voran-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 11 meldung trotzdem vorerst unterlassen hat, ist nach dem Dargelegten nicht auf eine in dieser Hinsicht falsche oder unterbliebene behördliche Auskunft zurückzuführen. Soweit ihr ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B.________ tatsächlich am 18. Mai 2020 mitgeteilt haben sollte, dass sie beim Amt für Wirtschaft den Bewilligungsentscheid von Kurzarbeit ab
7. Mai 2020 ändern lassen und rückwirkend ab März 2020 Kurzarbeit bean- tragen könne, ist in Bezug auf diese – nach dem Dargelegten falsche – Auskunft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt die Voranmeldung von Kurzarbeit bereits eingereicht hatte und diese falsche Auskunft somit von vornherein nicht ursächlich für die verspätete Voran- meldung sein konnte. Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. E. 6.1 hiervor) eine vom materiellen Recht abweichende rückwirkende Gewährung des Anspruchs auf Kurzar- beitsentschädigung gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauens- schutz nicht möglich. 7. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Be- schwerdegegners vom 25. Juni 2020 (act. II 1 – 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ GmbH
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.