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200 2020 552

Bern VerwG · 2020-07-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 14 f., 17, 25, 29, 31, 35, 37 f., 41, 44, 51, 53, 58, 73, 78, 84), wobei ab 1. Januar 2015 der jährli- che Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung direkt der C.________ ausbezahlt wurde. Im Zusammenhang mit der Nachzahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (act. II 80, 83) berechnete die AKB den EL-Anspruch mit zwei separaten Verfügungen vom 28. April 2017 (act. II 85; Akten der AKB [act. IIA] 86) neu, forderte für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 Fr. 9'290.-- (act. II 85 S. 2) bzw. von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 Fr. 2'504.-- (Restanspruch) vom Versicherten zurück und tilgte die Rückforderung durch Verrechnung mit der Renten- nachzahlung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2020, BV/2019/753 [Akten der AKB {act. IIB} 133]). Nachdem die C.________ die im Rahmen der EL in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 an sie direkt ausgerichteten Pauschalbeträge via Amt für Sozialversicherung des Kantons Bern (ASV) zurückerstattet hatte (vgl. act. IIA 99 S. 2 in fine), erhob sie gegenüber dem Versicherten für den betreffenden Zeitraum eine "Forderung nach KVG" (act. IIA 88 S. 14 f.). Am 13. Juli 2018 stellte der Versicherte bei der AKB ein "Härtefall-Gesuch gemäss 27 Abs. 3 EG KUMV" (act. IIA 93). Darauf trat die AKB wegen sachlicher Unzuständigkeit mit Entscheid vom

18. Februar 2019 (act. IIA 99) nicht ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (act. IIA 118) festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIB 121 S. 3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Februar 2020, EL/2019/915 (act. IIB 133), ab, soweit es darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 3 B. Am 4. März 2020 reichte der Versicherte bei der AKB ein Gesuch um "Er- lass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" (act. IIB 135) ein und beantragte den Erlass der für die Zeit nach dem 1. August 2015 an ihn und seine Ehefrau bezahlten Prämien. Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 (act. IIB 138) trat die AKB nicht darauf ein. Nach dagegen erhobene Ein- sprache (act. IIB 139) hielt die AKB mit Entscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) am Nichteintreten fest. C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Härte- fallgesuch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG vom 4. März 2020 einzutreten.

2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens vor der angerufenen Instanz zu tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 beantragte die Be- schwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.1.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 6 Ziff. 2.2) liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Zwar stehen sich dieselben Parteien wie im Beschwerdeverfahren EL/2019/915 gegenüber und geht es prinzipiell immer noch um denselben Grundsachverhalt. Der VGE EL/2019/915 (act. IIB 133) betraf indes nicht das Gesuch vom 4. März 2020 (act. IIB 135), sondern jenes auf "Härtefall gemäss [Art.] 27 Abs. 3 EG KUMV" vom 13. Juli 2018 (act. IIA 93), wobei das Verwaltungsgericht die- ses explizit nicht in ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG umdeutete. Folglich ist vorliegend nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund erneut zu beurteilen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212; ARV 2013 S. 245 E. 3.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2013, 8C_821/2012, E. 3.1), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin auf das Gesuch "um Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" zu Recht nicht eintrat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 5 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, indem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. IIB 140) keineswegs auf die Einwände des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 30. Juni 2020 (act. IIB 139) eingegangen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. C). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 320 nicht publizierte E. 4 des Entscheids des BGer vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) nicht mit jedem einzelnen in der Einsprache vorgebrachten Einwand auseinan- dersetzte. Allerdings legte sie dar, welche Vorbringen sie für erheblich hält und auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte. Abge- sehen davon, dass eine ausdrückliche und einlässliche Auseinanderset- zung mit jedem einzelnen Einwand nicht erforderlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor), vermochte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne Weiteres sachgerecht anzufechten. Dem Beschwerdeführer waren die Entscheid- gründe hinreichend bekannt, womit keine Verletzung der Begründungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 6 pflicht vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen. Doch selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Ausgaben gehört unter anderem auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; vgl. auch Art. 54a der Verordnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

E. 15 Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3.2 Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Verbilligung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

E. 18 März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 7 Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Höhe der Prämienverbilligung für Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, ist in Art. 12 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom

25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) geregelt. 3.3 3.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungs- leistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Aus- gleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 21 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) ist der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen. 3.3.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist in Abweichung von Art. 20 ATSG gemäss dem seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 21a ELG (vgl. aber die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

E. 19 März 2010 [AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631]) direkt dem Kranken- versicherer auszuzahlen (vgl. auch Rz. 4210.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). 3.3.3 Nach Art. 21 EG KUMV wird der Vollzug der Prämienverbilligung durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 DIJ [Art. 21 Abs. 1 des kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 8 Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung {Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01} i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 3 des Dekrets des grossen Rates des Kantons Bern vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen {ADSD; BSG 152.010}]) durchgeführt (Abs. 1), wobei die Prämienverbilligungen von Personen, welche Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente beziehen, durch die Gemeinden, die unterstützenden Behörden oder die Ausgleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet werden können (Abs. 2). Für den Vollzug des Versicherungsobligatoriums in der Krankenversicherung, der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, soweit die Aufgaben nicht durch die Gesetzgebung der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern oder der IV-Stelle des Kantons Bern übertragen worden sind, innerhalb der JGK bzw. DIJ (seit dem 1. Januar 2020) ist das Amt für Sozialversicherungen (ASV) zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. l i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d und i der Verordnung vom

18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz- Ge- meinden- und Kirchendirektion [Organisationsverordnung JGK, OrV JGK; seit

1. Januar 2020 Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). 3.4 3.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.4.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung ist vom Krankenversicherer zurückzufordern (Rz. 4610.05 und 4660.02 WEL). Die Rückforderung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher dem Krankenversi- cherer ausbezahlt wurde, kann nicht erlassen werden, weil das Erfordernis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 9 der grossen Härte nicht erfüllt ist (Rz. 4653.06 WEL). Die Rückerstattung der Prämienverbilligung hat an das kantonale Amt für Sozialversicherungen (ASV) zu erfolgen (Art. 17b Abs. 1 KKVV). 3.4.3 Im kantonalen Recht sieht Art. 27 Abs. 1 EG KUMV vor, dass unge- rechtfertigt bezogene Verbilligungsbeiträge zurückzuerstatten sind. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person wirtschaftlich eine Härte bedeutet (Art. 27 Abs. 3 EG KUMV; zum Begriff der wirtschaftlichen Härte vgl. Art. 18a KKVV). 4. 4.1 Die ab 1. Januar 2015 erfolgte direkte Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrags an die C.________ (vgl. act. II 37 f., 41, 44, 51, 53, 58) beschlägt nicht lediglich eine Auszahlungs- bzw. Vergütungsmodalität (vgl. VGE EL/2019/915, E. 3.2.4). Vielmehr soll mit diesem Vorgehen (vgl. Art. 21a ELG; Rz. 4210.03 WEL) – wie mit der Direktauszahlung der indivi- duellen Prämienverbilligung (IPV) nach Art. 65 Abs. 1 KVG (vgl. E. 3.2 hiervor) – die Zweckentfremdung des Pauschalbetrages verhindert werden (vgl. SZS 2011, S. 292 ff.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 21a N. 910), mithin handelt es sich um eine spezialgesetzlich vorgesehene Konstellation der Sicherung zweck- mässiger Verwendung (vgl. Art. 20 ATSG). Die obligatorische Krankenpfle- geversicherung erhält die Leistung somit insofern zur Verwaltung, als sie diese zur Anrechnung an die Prämien verwendet und damit sicherstellt, dass dieser Betrag von der versicherten Person nicht anderweitig einge- setzt wird. Damit ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung – wie in Rz. 4610.05, 4660.02 WEL zutreffend vorgesehen (vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 21a Nr. 912) – gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV selbst rück- forderungspflichtig und ein Erlass ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 52; E. 3.4 hiervor). Die ein- schlägigen Bestimmungen der WEL sind damit nicht bundesrechtswidrig. Soweit das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine ähnlich gela- gerte Konstellation anders beurteilte (vgl. hierzu Urteil des Versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 10 gerichts des Kantons Solothurn, VSBES.2016.29; act. IIB 135 S. 39 ff.), vermag der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III lit. A). Der Beschwerdeführer war von der gegen die C.________ gerichteten Rückforderung gar nicht berührt, erlitt er dadurch doch gar keinen direkten Nachteil. Die fehlende Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.1 hiervor) schliesst die Möglichkeit des Erlasses ohne weiteres aus. Die mittelbare Folge, dass die C.________, welche die Rückforderung ak- zeptierte (vgl. act. IIA 99 S. 2), ihrerseits auf den Beschwerdeführer regres- sierte und eine Prämiennachforderung stellte (vgl. act. IIA 88 S. 14 ff., 100 S. 80 f.), betrifft ein eigenständig zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 56; JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU-ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 25 N. 41). Aus der Optik des Beschwerdeführers betrachtet, geht es denn auch nicht um eine Rückerstattung, vielmehr sieht er sich mit einer gleich- sam originären Prämienforderung der C.________ konfrontiert. Diese fak- turierte gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch unter dem Titel "For- derung KVG" (vgl. act. IIA 88 S. 15). 4.2 Der Beschwerdeführer war somit einzig von den beiden Verfügun- gen vom 28. April 2017 (act. II 85; act. IIA 86) betroffen. Diese erwuchsen jedoch unangefochten in Rechtskraft, womit die darin angeordnete Rück- forderung des (Rest-)Anspruchs auf EL durch Verrechnung mit der Ren- tennachzahlung der Berufsvorsorgeeinrichtung getilgt wurde (vgl. VGE BV/2019/753). Die der C.________ zu viel ausgerichteten Pauschalbeträ- ge, die faktisch zwar dieselbe Funktion wie IPV erfüllen mögen, bei denen es sich aber formal betrachtet um eine Leistung mit "EL-Charakter" handelt (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1790 N. 108), wurden seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer gar nie zurückge- fordert. Damit ging ihm am Erlass einer Forderung, die sich nicht gegen ihn richtet, von vornherein ein Rechtsschutzinteresse ab (vgl. Rz. 4610.05, 4660.02 WEL; MÜLLER, a.a.O., Art. 21a N. 912). Demgemäss hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht nur für das "Härtefall-Gesuch gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 11 27 Abs. 3 EG KUMV" vom 13. Juni 2018 (act. IIA 93; vgl. E. 3.4.3 hiervor) für sachlich unzuständig (vgl. VGE EL/2019/915 [act. IIB 133]), sondern trat richtigerweise auch auf jenes vom 4. März 2020 um "Erlass der Rückerstat- tung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" (act. IIB 135) nicht ein. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt habe (Beschwer- de S. 2 Ziff. I Ziff. 3 und S. 5 Ziff. III lit. C). Nach dem Dargelegten ist die Begründungsdichte des Einspracheentscheides indes nicht zu beanstan- den und wurde damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. E. 2.3 hier- vor). Folglich sind keine Verfahrenskosten zu liquidieren, sondern vielmehr in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mangels (schwerwiegender) Gehörsverletzung besteht auch keine Grundlage, um trotz des Unterliegens eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 f. E. 5.4.3). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer ohnehin unentgeltlich vertreten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Härte- fallgesuch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG vom 4. März 2020 einzutreten.
  2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens vor der angerufenen Instanz zu tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 beantragte die Be- schwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Erwägungen:
  4. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 6 Ziff. 2.2) liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Zwar stehen sich dieselben Parteien wie im Beschwerdeverfahren EL/2019/915 gegenüber und geht es prinzipiell immer noch um denselben Grundsachverhalt. Der VGE EL/2019/915 (act. IIB 133) betraf indes nicht das Gesuch vom 4. März 2020 (act. IIB 135), sondern jenes auf "Härtefall gemäss [Art.] 27 Abs. 3 EG KUMV" vom 13. Juli 2018 (act. IIA 93), wobei das Verwaltungsgericht die- ses explizit nicht in ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG umdeutete. Folglich ist vorliegend nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund erneut zu beurteilen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212; ARV 2013 S. 245 E. 3.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2013, 8C_821/2012, E. 3.1), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin auf das Gesuch "um Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 5
  7. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, indem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. IIB 140) keineswegs auf die Einwände des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 30. Juni 2020 (act. IIB 139) eingegangen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. C). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 320 nicht publizierte E. 4 des Entscheids des BGer vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) nicht mit jedem einzelnen in der Einsprache vorgebrachten Einwand auseinan- dersetzte. Allerdings legte sie dar, welche Vorbringen sie für erheblich hält und auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte. Abge- sehen davon, dass eine ausdrückliche und einlässliche Auseinanderset- zung mit jedem einzelnen Einwand nicht erforderlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor), vermochte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne Weiteres sachgerecht anzufechten. Dem Beschwerdeführer waren die Entscheid- gründe hinreichend bekannt, womit keine Verletzung der Begründungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 6 pflicht vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen. Doch selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3).
  8. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Ausgaben gehört unter anderem auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; vgl. auch Art. 54a der Verordnung vom
  9. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3.2 Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Verbilligung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  10. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 7 Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Höhe der Prämienverbilligung für Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, ist in Art. 12 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom
  11. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) geregelt. 3.3 3.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungs- leistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Aus- gleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 21 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) ist der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen. 3.3.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist in Abweichung von Art. 20 ATSG gemäss dem seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 21a ELG (vgl. aber die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
  12. März 2010 [AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631]) direkt dem Kranken- versicherer auszuzahlen (vgl. auch Rz. 4210.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). 3.3.3 Nach Art. 21 EG KUMV wird der Vollzug der Prämienverbilligung durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 DIJ [Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 8 Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung {Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01} i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 3 des Dekrets des grossen Rates des Kantons Bern vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen {ADSD; BSG 152.010}]) durchgeführt (Abs. 1), wobei die Prämienverbilligungen von Personen, welche Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente beziehen, durch die Gemeinden, die unterstützenden Behörden oder die Ausgleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet werden können (Abs. 2). Für den Vollzug des Versicherungsobligatoriums in der Krankenversicherung, der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, soweit die Aufgaben nicht durch die Gesetzgebung der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern oder der IV-Stelle des Kantons Bern übertragen worden sind, innerhalb der JGK bzw. DIJ (seit dem 1. Januar 2020) ist das Amt für Sozialversicherungen (ASV) zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. l i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d und i der Verordnung vom
  13. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz- Ge- meinden- und Kirchendirektion [Organisationsverordnung JGK, OrV JGK; seit
  14. Januar 2020 Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). 3.4 3.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.4.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung ist vom Krankenversicherer zurückzufordern (Rz. 4610.05 und 4660.02 WEL). Die Rückforderung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher dem Krankenversi- cherer ausbezahlt wurde, kann nicht erlassen werden, weil das Erfordernis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 9 der grossen Härte nicht erfüllt ist (Rz. 4653.06 WEL). Die Rückerstattung der Prämienverbilligung hat an das kantonale Amt für Sozialversicherungen (ASV) zu erfolgen (Art. 17b Abs. 1 KKVV). 3.4.3 Im kantonalen Recht sieht Art. 27 Abs. 1 EG KUMV vor, dass unge- rechtfertigt bezogene Verbilligungsbeiträge zurückzuerstatten sind. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person wirtschaftlich eine Härte bedeutet (Art. 27 Abs. 3 EG KUMV; zum Begriff der wirtschaftlichen Härte vgl. Art. 18a KKVV).
  15. 4.1 Die ab 1. Januar 2015 erfolgte direkte Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrags an die C.________ (vgl. act. II 37 f., 41, 44, 51, 53, 58) beschlägt nicht lediglich eine Auszahlungs- bzw. Vergütungsmodalität (vgl. VGE EL/2019/915, E. 3.2.4). Vielmehr soll mit diesem Vorgehen (vgl. Art. 21a ELG; Rz. 4210.03 WEL) – wie mit der Direktauszahlung der indivi- duellen Prämienverbilligung (IPV) nach Art. 65 Abs. 1 KVG (vgl. E. 3.2 hiervor) – die Zweckentfremdung des Pauschalbetrages verhindert werden (vgl. SZS 2011, S. 292 ff.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 21a N. 910), mithin handelt es sich um eine spezialgesetzlich vorgesehene Konstellation der Sicherung zweck- mässiger Verwendung (vgl. Art. 20 ATSG). Die obligatorische Krankenpfle- geversicherung erhält die Leistung somit insofern zur Verwaltung, als sie diese zur Anrechnung an die Prämien verwendet und damit sicherstellt, dass dieser Betrag von der versicherten Person nicht anderweitig einge- setzt wird. Damit ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung – wie in Rz. 4610.05, 4660.02 WEL zutreffend vorgesehen (vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 21a Nr. 912) – gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV selbst rück- forderungspflichtig und ein Erlass ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 52; E. 3.4 hiervor). Die ein- schlägigen Bestimmungen der WEL sind damit nicht bundesrechtswidrig. Soweit das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine ähnlich gela- gerte Konstellation anders beurteilte (vgl. hierzu Urteil des Versicherungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 10 gerichts des Kantons Solothurn, VSBES.2016.29; act. IIB 135 S. 39 ff.), vermag der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III lit. A). Der Beschwerdeführer war von der gegen die C.________ gerichteten Rückforderung gar nicht berührt, erlitt er dadurch doch gar keinen direkten Nachteil. Die fehlende Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.1 hiervor) schliesst die Möglichkeit des Erlasses ohne weiteres aus. Die mittelbare Folge, dass die C.________, welche die Rückforderung ak- zeptierte (vgl. act. IIA 99 S. 2), ihrerseits auf den Beschwerdeführer regres- sierte und eine Prämiennachforderung stellte (vgl. act. IIA 88 S. 14 ff., 100 S. 80 f.), betrifft ein eigenständig zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 56; JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU-ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 25 N. 41). Aus der Optik des Beschwerdeführers betrachtet, geht es denn auch nicht um eine Rückerstattung, vielmehr sieht er sich mit einer gleich- sam originären Prämienforderung der C.________ konfrontiert. Diese fak- turierte gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch unter dem Titel "For- derung KVG" (vgl. act. IIA 88 S. 15). 4.2 Der Beschwerdeführer war somit einzig von den beiden Verfügun- gen vom 28. April 2017 (act. II 85; act. IIA 86) betroffen. Diese erwuchsen jedoch unangefochten in Rechtskraft, womit die darin angeordnete Rück- forderung des (Rest-)Anspruchs auf EL durch Verrechnung mit der Ren- tennachzahlung der Berufsvorsorgeeinrichtung getilgt wurde (vgl. VGE BV/2019/753). Die der C.________ zu viel ausgerichteten Pauschalbeträ- ge, die faktisch zwar dieselbe Funktion wie IPV erfüllen mögen, bei denen es sich aber formal betrachtet um eine Leistung mit "EL-Charakter" handelt (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1790 N. 108), wurden seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer gar nie zurückge- fordert. Damit ging ihm am Erlass einer Forderung, die sich nicht gegen ihn richtet, von vornherein ein Rechtsschutzinteresse ab (vgl. Rz. 4610.05, 4660.02 WEL; MÜLLER, a.a.O., Art. 21a N. 912). Demgemäss hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht nur für das "Härtefall-Gesuch gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 11 27 Abs. 3 EG KUMV" vom 13. Juni 2018 (act. IIA 93; vgl. E. 3.4.3 hiervor) für sachlich unzuständig (vgl. VGE EL/2019/915 [act. IIB 133]), sondern trat richtigerweise auch auf jenes vom 4. März 2020 um "Erlass der Rückerstat- tung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" (act. IIB 135) nicht ein. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) als unbegründet und ist abzuweisen.
  16. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt habe (Beschwer- de S. 2 Ziff. I Ziff. 3 und S. 5 Ziff. III lit. C). Nach dem Dargelegten ist die Begründungsdichte des Einspracheentscheides indes nicht zu beanstan- den und wurde damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. E. 2.3 hier- vor). Folglich sind keine Verfahrenskosten zu liquidieren, sondern vielmehr in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mangels (schwerwiegender) Gehörsverletzung besteht auch keine Grundlage, um trotz des Unterliegens eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 f. E. 5.4.3). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer ohnehin unentgeltlich vertreten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 12 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 552 EL JAP/SVE/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 14 f., 17, 25, 29, 31, 35, 37 f., 41, 44, 51, 53, 58, 73, 78, 84), wobei ab 1. Januar 2015 der jährli- che Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung direkt der C.________ ausbezahlt wurde. Im Zusammenhang mit der Nachzahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (act. II 80, 83) berechnete die AKB den EL-Anspruch mit zwei separaten Verfügungen vom 28. April 2017 (act. II 85; Akten der AKB [act. IIA] 86) neu, forderte für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 Fr. 9'290.-- (act. II 85 S. 2) bzw. von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 Fr. 2'504.-- (Restanspruch) vom Versicherten zurück und tilgte die Rückforderung durch Verrechnung mit der Renten- nachzahlung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2020, BV/2019/753 [Akten der AKB {act. IIB} 133]). Nachdem die C.________ die im Rahmen der EL in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 an sie direkt ausgerichteten Pauschalbeträge via Amt für Sozialversicherung des Kantons Bern (ASV) zurückerstattet hatte (vgl. act. IIA 99 S. 2 in fine), erhob sie gegenüber dem Versicherten für den betreffenden Zeitraum eine "Forderung nach KVG" (act. IIA 88 S. 14 f.). Am 13. Juli 2018 stellte der Versicherte bei der AKB ein "Härtefall-Gesuch gemäss 27 Abs. 3 EG KUMV" (act. IIA 93). Darauf trat die AKB wegen sachlicher Unzuständigkeit mit Entscheid vom

18. Februar 2019 (act. IIA 99) nicht ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (act. IIA 118) festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIB 121 S. 3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Februar 2020, EL/2019/915 (act. IIB 133), ab, soweit es darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 3 B. Am 4. März 2020 reichte der Versicherte bei der AKB ein Gesuch um "Er- lass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" (act. IIB 135) ein und beantragte den Erlass der für die Zeit nach dem 1. August 2015 an ihn und seine Ehefrau bezahlten Prämien. Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 (act. IIB 138) trat die AKB nicht darauf ein. Nach dagegen erhobene Ein- sprache (act. IIB 139) hielt die AKB mit Entscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) am Nichteintreten fest. C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Härte- fallgesuch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG vom 4. März 2020 einzutreten.

2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens vor der angerufenen Instanz zu tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 beantragte die Be- schwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 6 Ziff. 2.2) liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Zwar stehen sich dieselben Parteien wie im Beschwerdeverfahren EL/2019/915 gegenüber und geht es prinzipiell immer noch um denselben Grundsachverhalt. Der VGE EL/2019/915 (act. IIB 133) betraf indes nicht das Gesuch vom 4. März 2020 (act. IIB 135), sondern jenes auf "Härtefall gemäss [Art.] 27 Abs. 3 EG KUMV" vom 13. Juli 2018 (act. IIA 93), wobei das Verwaltungsgericht die- ses explizit nicht in ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG umdeutete. Folglich ist vorliegend nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund erneut zu beurteilen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212; ARV 2013 S. 245 E. 3.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2013, 8C_821/2012, E. 3.1), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin auf das Gesuch "um Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 5 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, indem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. IIB 140) keineswegs auf die Einwände des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 30. Juni 2020 (act. IIB 139) eingegangen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. C). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 320 nicht publizierte E. 4 des Entscheids des BGer vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) nicht mit jedem einzelnen in der Einsprache vorgebrachten Einwand auseinan- dersetzte. Allerdings legte sie dar, welche Vorbringen sie für erheblich hält und auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte. Abge- sehen davon, dass eine ausdrückliche und einlässliche Auseinanderset- zung mit jedem einzelnen Einwand nicht erforderlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor), vermochte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne Weiteres sachgerecht anzufechten. Dem Beschwerdeführer waren die Entscheid- gründe hinreichend bekannt, womit keine Verletzung der Begründungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 6 pflicht vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen. Doch selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Ausgaben gehört unter anderem auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; vgl. auch Art. 54a der Verordnung vom

15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3.2 Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Verbilligung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 7 Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Höhe der Prämienverbilligung für Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, ist in Art. 12 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom

25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) geregelt. 3.3 3.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungs- leistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Aus- gleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 21 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) ist der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen. 3.3.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist in Abweichung von Art. 20 ATSG gemäss dem seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 21a ELG (vgl. aber die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19. März 2010 [AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631]) direkt dem Kranken- versicherer auszuzahlen (vgl. auch Rz. 4210.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). 3.3.3 Nach Art. 21 EG KUMV wird der Vollzug der Prämienverbilligung durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 DIJ [Art. 21 Abs. 1 des kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 8 Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung {Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01} i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 3 des Dekrets des grossen Rates des Kantons Bern vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen {ADSD; BSG 152.010}]) durchgeführt (Abs. 1), wobei die Prämienverbilligungen von Personen, welche Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente beziehen, durch die Gemeinden, die unterstützenden Behörden oder die Ausgleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet werden können (Abs. 2). Für den Vollzug des Versicherungsobligatoriums in der Krankenversicherung, der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, soweit die Aufgaben nicht durch die Gesetzgebung der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern oder der IV-Stelle des Kantons Bern übertragen worden sind, innerhalb der JGK bzw. DIJ (seit dem 1. Januar 2020) ist das Amt für Sozialversicherungen (ASV) zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. l i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d und i der Verordnung vom

18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz- Ge- meinden- und Kirchendirektion [Organisationsverordnung JGK, OrV JGK; seit

1. Januar 2020 Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). 3.4 3.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.4.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung ist vom Krankenversicherer zurückzufordern (Rz. 4610.05 und 4660.02 WEL). Die Rückforderung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher dem Krankenversi- cherer ausbezahlt wurde, kann nicht erlassen werden, weil das Erfordernis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 9 der grossen Härte nicht erfüllt ist (Rz. 4653.06 WEL). Die Rückerstattung der Prämienverbilligung hat an das kantonale Amt für Sozialversicherungen (ASV) zu erfolgen (Art. 17b Abs. 1 KKVV). 3.4.3 Im kantonalen Recht sieht Art. 27 Abs. 1 EG KUMV vor, dass unge- rechtfertigt bezogene Verbilligungsbeiträge zurückzuerstatten sind. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person wirtschaftlich eine Härte bedeutet (Art. 27 Abs. 3 EG KUMV; zum Begriff der wirtschaftlichen Härte vgl. Art. 18a KKVV). 4. 4.1 Die ab 1. Januar 2015 erfolgte direkte Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrags an die C.________ (vgl. act. II 37 f., 41, 44, 51, 53, 58) beschlägt nicht lediglich eine Auszahlungs- bzw. Vergütungsmodalität (vgl. VGE EL/2019/915, E. 3.2.4). Vielmehr soll mit diesem Vorgehen (vgl. Art. 21a ELG; Rz. 4210.03 WEL) – wie mit der Direktauszahlung der indivi- duellen Prämienverbilligung (IPV) nach Art. 65 Abs. 1 KVG (vgl. E. 3.2 hiervor) – die Zweckentfremdung des Pauschalbetrages verhindert werden (vgl. SZS 2011, S. 292 ff.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 21a N. 910), mithin handelt es sich um eine spezialgesetzlich vorgesehene Konstellation der Sicherung zweck- mässiger Verwendung (vgl. Art. 20 ATSG). Die obligatorische Krankenpfle- geversicherung erhält die Leistung somit insofern zur Verwaltung, als sie diese zur Anrechnung an die Prämien verwendet und damit sicherstellt, dass dieser Betrag von der versicherten Person nicht anderweitig einge- setzt wird. Damit ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung – wie in Rz. 4610.05, 4660.02 WEL zutreffend vorgesehen (vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 21a Nr. 912) – gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV selbst rück- forderungspflichtig und ein Erlass ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 52; E. 3.4 hiervor). Die ein- schlägigen Bestimmungen der WEL sind damit nicht bundesrechtswidrig. Soweit das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine ähnlich gela- gerte Konstellation anders beurteilte (vgl. hierzu Urteil des Versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 10 gerichts des Kantons Solothurn, VSBES.2016.29; act. IIB 135 S. 39 ff.), vermag der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III lit. A). Der Beschwerdeführer war von der gegen die C.________ gerichteten Rückforderung gar nicht berührt, erlitt er dadurch doch gar keinen direkten Nachteil. Die fehlende Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.1 hiervor) schliesst die Möglichkeit des Erlasses ohne weiteres aus. Die mittelbare Folge, dass die C.________, welche die Rückforderung ak- zeptierte (vgl. act. IIA 99 S. 2), ihrerseits auf den Beschwerdeführer regres- sierte und eine Prämiennachforderung stellte (vgl. act. IIA 88 S. 14 ff., 100 S. 80 f.), betrifft ein eigenständig zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 56; JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU-ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 25 N. 41). Aus der Optik des Beschwerdeführers betrachtet, geht es denn auch nicht um eine Rückerstattung, vielmehr sieht er sich mit einer gleich- sam originären Prämienforderung der C.________ konfrontiert. Diese fak- turierte gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch unter dem Titel "For- derung KVG" (vgl. act. IIA 88 S. 15). 4.2 Der Beschwerdeführer war somit einzig von den beiden Verfügun- gen vom 28. April 2017 (act. II 85; act. IIA 86) betroffen. Diese erwuchsen jedoch unangefochten in Rechtskraft, womit die darin angeordnete Rück- forderung des (Rest-)Anspruchs auf EL durch Verrechnung mit der Ren- tennachzahlung der Berufsvorsorgeeinrichtung getilgt wurde (vgl. VGE BV/2019/753). Die der C.________ zu viel ausgerichteten Pauschalbeträ- ge, die faktisch zwar dieselbe Funktion wie IPV erfüllen mögen, bei denen es sich aber formal betrachtet um eine Leistung mit "EL-Charakter" handelt (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1790 N. 108), wurden seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer gar nie zurückge- fordert. Damit ging ihm am Erlass einer Forderung, die sich nicht gegen ihn richtet, von vornherein ein Rechtsschutzinteresse ab (vgl. Rz. 4610.05, 4660.02 WEL; MÜLLER, a.a.O., Art. 21a N. 912). Demgemäss hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht nur für das "Härtefall-Gesuch gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 11 27 Abs. 3 EG KUMV" vom 13. Juni 2018 (act. IIA 93; vgl. E. 3.4.3 hiervor) für sachlich unzuständig (vgl. VGE EL/2019/915 [act. IIB 133]), sondern trat richtigerweise auch auf jenes vom 4. März 2020 um "Erlass der Rückerstat- tung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG" (act. IIB 135) nicht ein. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 13. Juli 2020 (act. IIB 140) als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt habe (Beschwer- de S. 2 Ziff. I Ziff. 3 und S. 5 Ziff. III lit. C). Nach dem Dargelegten ist die Begründungsdichte des Einspracheentscheides indes nicht zu beanstan- den und wurde damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. E. 2.3 hier- vor). Folglich sind keine Verfahrenskosten zu liquidieren, sondern vielmehr in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mangels (schwerwiegender) Gehörsverletzung besteht auch keine Grundlage, um trotz des Unterliegens eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 f. E. 5.4.3). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer ohnehin unentgeltlich vertreten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2020, EL/20/552, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.