Verfügung vom 11. Juni 2020
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ungelernter ... tätig, meldete sich im Oktober 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines am 25. Mai 2016 erlittenen Quetschtraumas an der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte verschiedene medizinische und er- werbliche Abklärungen und zeigte dem Versicherten in diesem Zusam- menhang mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) – unter Angabe der Fachdisziplinen und des Fragekataloges – eine vorgesehene polydiszi- plinäre Begutachtung an. Gleichzeitig gab sie ihm bis 21. Februar 2020 Gelegenheit, Zusatzfragen einzureichen. Mit einem auf den 21. Februar 2020 datierten Schreiben (Fax-Eingabe am 22. Februar 2020; Eingang am
24. Februar 2020; AB 118) beantragte der Beschwerdeführer den Beizug anderer respektive zusätzlicher Fachdisziplinen und stellte Zusatzfragen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (AB 120) teilte die IVB dem Versi- cherten mit, infolge verspäteter Eingabe würden die gestellten Zusatzfra- gen nicht berücksichtig und an der vorgesehenen Begutachtung festgehal- ten. Am 19. Mai 2020 veranlasste die IVB die Begutachtung unter Nennung der Experten (AB 131), worauf der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter E-Mail-Eingabe vom 2. Juni 2016 (AB 132) zu den vorgesehenen Gutach- tern Stellung nahm und mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (AB 134 bzw. 135) weitere Ausführungen, namentlich gegen das im Unfallversicherungsver- fahren an den medizinischen Abklärungen mitbeteiligte Zentrum C.________ in ..., machte (vgl. AB 135/3-5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136) hielt die Beschwerdegegnerin an den bekanntgegebenen Experten sowie abermals den vorgesehenen Fachdisziplinen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Gutachterstelle als Fachdisziplin statt der Chirurgie die Handchirurgie vorzuschreiben und Dr. med. D.________ sei mangels Fachkompetenz in Hand- chirurgie durch einen erfahrenen Handchirurgen zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Gutachterstelle ei- nen neurologischen Gutachter mit Spezialwissen CRPS Typ I und II vorzuschreiben und Prof. Dr. med. E.________ durch einen neurologischen CRPS Typ I und II Spezialisten zu ersetzen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, einen Neuroradiologen und einen Neurochirurgen beizuziehen – unter Kostenfolge. Am 16. Juli 2020 ging beim Verwaltungsgericht eine redaktionell bereinigte Beschwerdeschrift mit gleichlautenden Anträgen samt Beilagen und Be- weismittelverzeichnis ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juni (recte: 30. Juli) 2020 ersuchte der Be- schwerdeführer – unter Verweis auf das beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren UV/2019/940 – um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Dasselbe Gesuch (mit nunmehr korrigiertem Datum) ging beim Verwaltungsgericht am 3. August 2020 auf dem postalischen Weg ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist, ob gegen die vorgesehenen Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie und für Neurologie, Ablehnungsgründe vorliegen sowie den Beizug weiterer Fachrichtungen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien unbestritten, dass zwecks Ab- klärung des Gesundheitszustandes respektive eines allfälligen Leistungs- anspruchs ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen ist. Ebenso werden keine Einwände gegen die – nach dem Zufallsprinzip be- stimmte (vgl. AB 119; Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; dazu grundlegend: BGE 137
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 5 V 210) – Gutachterstelle oder das Verfahren an sich vorgebracht und sol- che sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden schliesslich die nach Anzeige der beabsichtigen polydisziplinären Begutachtung und Bekanntga- be des Fragekatalogs mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Zusatzfragen (vgl. AB 118). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (AB 120) abschliessend befunden.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter u.a. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 6 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sach- verständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) per- sonenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136) hielt die Beschwerdegegnerin an den vorgesehenen Gutachtern (vgl. AB 131) unter Verweis auf deren fachärztliche Qualifikationen fest; eine weitere Spezialisierung sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer macht demge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 7 genüber im Wesentlichen geltend, aufgrund der erlittenen Quetschverlet- zung und des fraglichen Bestehens eines CRPS Typ I bzw. II sei die Be- gutachtung nicht in der vorgesehenen Disziplin Chirurgie sondern in Hand- chirurgie durchzuführen und für die neurologische Begutachtung sei vom Gutachter zusätzlich Spezialwissen zu CRPS Typ I und II zu verlangen. Zudem sei ein neurochirurgischer und ein neuroradiologischer Sachver- ständiger beizuziehen (Beschwerde, Anträge Ziff. 2 ff. und S. 2). 3.2 3.2.1 Hinsichtlich der von der Verwaltung bereits mit Schreiben vom
24. Januar 2020 (AB 112) erstmals bekanntgegebenen vorgesehenen Fachdisziplinen kann vorliegend offen gelassen werden, ob mit Blick auf die verspätete Stellungnahme vom 24. Februar 2020 (AB 118) auf die be- schwerdeweise vorgebrachten Einwendungen zu den Disziplinen über- haupt einzutreten ist (zum Verfahrensablauf vgl. E. 2.3 hiervor). Denn sei- tens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach- disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Februar 2019, 9C_296/2018, E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche umfassende Einordnung nahm die RAD- Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensärztin SGV, im Rahmen der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. August 2019 (AB 104) vor, in der sie eine polydis- ziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeinchirurgie/Traumatologie, Neurologie und Psychiatrie inkl. Labor- bestimmung mit Medikamenten-Serumspiegel der anamnestisch einge- nommenen Schmerzmedikamente und Antidepressiva sowie polyvalentes Drogenscreening empfahl (so auch die RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro- logie, vom 28. August 2019 [AB 106]). Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdisziplinen und dabei insbesondere die Disziplinen Chirurgie und Neurologie fussen demnach auf einer hinreichenden medizi- nischen Grundlage. 3.2.2 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Fachdisziplin Handchir- urgie handelt es sich zwar um ein eigenständiges Fachgebiet, jedoch be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 8 steht es aus einer chirurgischen Basisausbildung und die Behandlungs- prinzipien entsprechen u.a. der (allgemeinen) Chirurgie (vgl. Schweizeri- sches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Facharzt für Handchir- urgie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2018; abrufbar: https://www .siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/handchirurgie.cfm#i1 13570, besucht am 20. August 2020). Es ist somit nicht einsichtig, inwie- weit die von der RAD-Ärztin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gewählte Fachdisziplin Chirurgie die geltend gemachten bzw. aktenkundi- gen gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mit-)abzudecken vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer die zusätzliche Begutachtung in der Fachdis- ziplin Neurochirurgie sowie den Beizug eines neurochirurgischen Sachver- ständigen beantragt (Beschwerde, S. 1, Anträge Ziff. 4) gilt diesbezüglich ebenfalls, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdiszi- plinen Neurologie und Chirurgie – welche sich mit den beantragten Diszi- plinen zu grossen Teilen überschneiden – sowie die bedarfsweise zu ver- anlassenden bildgebenden Untersuchungen den medizinischen Sachver- halt gemäss der umfassenden RAD-ärztlichen Einordnung (vgl. AB 104) hinreichend abzudecken vermögen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer fordert sodann, dass in der Fachdisziplin Neurologie der Sachverständige über spezifischen Kenntnisse und Befähi- gungen im Bereich CRPS Typ I und II vorzuweisen habe (Beschwerde, S. 1, Anträge Ziff. 3). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für den Nachweis der fachlichen Qualifikation des vorgesehenen Gutachters einzig ein Facharzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin ver- langt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245). Die anerkannten Titel sind in dem vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) geführten Medizinal- beruferegister (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) einsehbar. Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber nicht (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invali- denversicherung, SZS 2019 S. 6), namentlich wird eine spezifische versi- cherungsmedizinische Weiterbildung nicht vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3). Diese für ein Gerichts- gutachten – dessen Erstattung unter der Strafandrohung von Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 9 SR 311.0) steht – massgeblichen Anforderungen gelten ebenso für ein Administrativgutachten. Der vorgesehene neurologische Gutachter Dr. med. E.________ ist Facharzt für Neurologie, Fachtitel erteilt 2013 in Deutschland und anerkannt durch die Schweiz am 18. Mai 2016 (vgl. htt- ps://www.medregom.admin.ch/, besucht am 20. August 2020) und damit fachlich genügend qualifiziert. 3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtungen es den Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Dis- kussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Der Entscheid über die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen bzw. die Beteili- gung weiterer Disziplinen obliegt damit den Fachärzten der Gutachterstelle (Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2019, 9C_547/2019, E. 5.1.3). Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen (vgl. etwa Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2020). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.3 Der – bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der vorgesehenen po- lydisziplinären Begutachtung mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) anwaltliche vertretene – Beschwerdeführer begründete die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter lediglich rudimentär, im Wesentlichen gleich- lautend, wie bereits mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (AB 132) und materiell einzig mit dem Erfordernis, andere bzw. zu- sätzliche Fachdisziplinen beizuziehen, und der Notwendigkeit zusätzlicher neurologischer Spezialkenntnisse. Mit Blick auf die klare Rechtsprechung, wonach einerseits neben einem Facharzttitel keine weitergehenden Aus- und Weiterbildungen für die fachliche Qualifikation verlangt werden und andererseits ohnehin die Fachärzte der Gutachterstelle abschliessend über die beizuziehenden Disziplinen respektive weitere Abklärungen entschei- den (vgl. E. 3.2.3 f.), sind die Prozessbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) und Art. 104 Abs. 3 VRPG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 548 IV LOU/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ungelernter ... tätig, meldete sich im Oktober 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines am 25. Mai 2016 erlittenen Quetschtraumas an der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte verschiedene medizinische und er- werbliche Abklärungen und zeigte dem Versicherten in diesem Zusam- menhang mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) – unter Angabe der Fachdisziplinen und des Fragekataloges – eine vorgesehene polydiszi- plinäre Begutachtung an. Gleichzeitig gab sie ihm bis 21. Februar 2020 Gelegenheit, Zusatzfragen einzureichen. Mit einem auf den 21. Februar 2020 datierten Schreiben (Fax-Eingabe am 22. Februar 2020; Eingang am
24. Februar 2020; AB 118) beantragte der Beschwerdeführer den Beizug anderer respektive zusätzlicher Fachdisziplinen und stellte Zusatzfragen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (AB 120) teilte die IVB dem Versi- cherten mit, infolge verspäteter Eingabe würden die gestellten Zusatzfra- gen nicht berücksichtig und an der vorgesehenen Begutachtung festgehal- ten. Am 19. Mai 2020 veranlasste die IVB die Begutachtung unter Nennung der Experten (AB 131), worauf der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter E-Mail-Eingabe vom 2. Juni 2016 (AB 132) zu den vorgesehenen Gutach- tern Stellung nahm und mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (AB 134 bzw. 135) weitere Ausführungen, namentlich gegen das im Unfallversicherungsver- fahren an den medizinischen Abklärungen mitbeteiligte Zentrum C.________ in ..., machte (vgl. AB 135/3-5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136) hielt die Beschwerdegegnerin an den bekanntgegebenen Experten sowie abermals den vorgesehenen Fachdisziplinen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Gutachterstelle als Fachdisziplin statt der Chirurgie die Handchirurgie vorzuschreiben und Dr. med. D.________ sei mangels Fachkompetenz in Hand- chirurgie durch einen erfahrenen Handchirurgen zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Gutachterstelle ei- nen neurologischen Gutachter mit Spezialwissen CRPS Typ I und II vorzuschreiben und Prof. Dr. med. E.________ durch einen neurologischen CRPS Typ I und II Spezialisten zu ersetzen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, einen Neuroradiologen und einen Neurochirurgen beizuziehen – unter Kostenfolge. Am 16. Juli 2020 ging beim Verwaltungsgericht eine redaktionell bereinigte Beschwerdeschrift mit gleichlautenden Anträgen samt Beilagen und Be- weismittelverzeichnis ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juni (recte: 30. Juli) 2020 ersuchte der Be- schwerdeführer – unter Verweis auf das beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren UV/2019/940 – um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Dasselbe Gesuch (mit nunmehr korrigiertem Datum) ging beim Verwaltungsgericht am 3. August 2020 auf dem postalischen Weg ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist, ob gegen die vorgesehenen Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie und für Neurologie, Ablehnungsgründe vorliegen sowie den Beizug weiterer Fachrichtungen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien unbestritten, dass zwecks Ab- klärung des Gesundheitszustandes respektive eines allfälligen Leistungs- anspruchs ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen ist. Ebenso werden keine Einwände gegen die – nach dem Zufallsprinzip be- stimmte (vgl. AB 119; Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; dazu grundlegend: BGE 137
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 5 V 210) – Gutachterstelle oder das Verfahren an sich vorgebracht und sol- che sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden schliesslich die nach Anzeige der beabsichtigen polydisziplinären Begutachtung und Bekanntga- be des Fragekatalogs mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Zusatzfragen (vgl. AB 118). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (AB 120) abschliessend befunden. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter u.a. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 6 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sach- verständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) per- sonenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136) hielt die Beschwerdegegnerin an den vorgesehenen Gutachtern (vgl. AB 131) unter Verweis auf deren fachärztliche Qualifikationen fest; eine weitere Spezialisierung sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer macht demge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 7 genüber im Wesentlichen geltend, aufgrund der erlittenen Quetschverlet- zung und des fraglichen Bestehens eines CRPS Typ I bzw. II sei die Be- gutachtung nicht in der vorgesehenen Disziplin Chirurgie sondern in Hand- chirurgie durchzuführen und für die neurologische Begutachtung sei vom Gutachter zusätzlich Spezialwissen zu CRPS Typ I und II zu verlangen. Zudem sei ein neurochirurgischer und ein neuroradiologischer Sachver- ständiger beizuziehen (Beschwerde, Anträge Ziff. 2 ff. und S. 2). 3.2 3.2.1 Hinsichtlich der von der Verwaltung bereits mit Schreiben vom
24. Januar 2020 (AB 112) erstmals bekanntgegebenen vorgesehenen Fachdisziplinen kann vorliegend offen gelassen werden, ob mit Blick auf die verspätete Stellungnahme vom 24. Februar 2020 (AB 118) auf die be- schwerdeweise vorgebrachten Einwendungen zu den Disziplinen über- haupt einzutreten ist (zum Verfahrensablauf vgl. E. 2.3 hiervor). Denn sei- tens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fach- disziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Februar 2019, 9C_296/2018, E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche umfassende Einordnung nahm die RAD- Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensärztin SGV, im Rahmen der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. August 2019 (AB 104) vor, in der sie eine polydis- ziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeinchirurgie/Traumatologie, Neurologie und Psychiatrie inkl. Labor- bestimmung mit Medikamenten-Serumspiegel der anamnestisch einge- nommenen Schmerzmedikamente und Antidepressiva sowie polyvalentes Drogenscreening empfahl (so auch die RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro- logie, vom 28. August 2019 [AB 106]). Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdisziplinen und dabei insbesondere die Disziplinen Chirurgie und Neurologie fussen demnach auf einer hinreichenden medizi- nischen Grundlage. 3.2.2 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Fachdisziplin Handchir- urgie handelt es sich zwar um ein eigenständiges Fachgebiet, jedoch be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 8 steht es aus einer chirurgischen Basisausbildung und die Behandlungs- prinzipien entsprechen u.a. der (allgemeinen) Chirurgie (vgl. Schweizeri- sches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Facharzt für Handchir- urgie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2018; abrufbar: https://www .siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/handchirurgie.cfm#i1 13570, besucht am 20. August 2020). Es ist somit nicht einsichtig, inwie- weit die von der RAD-Ärztin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gewählte Fachdisziplin Chirurgie die geltend gemachten bzw. aktenkundi- gen gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mit-)abzudecken vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer die zusätzliche Begutachtung in der Fachdis- ziplin Neurochirurgie sowie den Beizug eines neurochirurgischen Sachver- ständigen beantragt (Beschwerde, S. 1, Anträge Ziff. 4) gilt diesbezüglich ebenfalls, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdiszi- plinen Neurologie und Chirurgie – welche sich mit den beantragten Diszi- plinen zu grossen Teilen überschneiden – sowie die bedarfsweise zu ver- anlassenden bildgebenden Untersuchungen den medizinischen Sachver- halt gemäss der umfassenden RAD-ärztlichen Einordnung (vgl. AB 104) hinreichend abzudecken vermögen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer fordert sodann, dass in der Fachdisziplin Neurologie der Sachverständige über spezifischen Kenntnisse und Befähi- gungen im Bereich CRPS Typ I und II vorzuweisen habe (Beschwerde, S. 1, Anträge Ziff. 3). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für den Nachweis der fachlichen Qualifikation des vorgesehenen Gutachters einzig ein Facharzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin ver- langt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245). Die anerkannten Titel sind in dem vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) geführten Medizinal- beruferegister (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) einsehbar. Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber nicht (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invali- denversicherung, SZS 2019 S. 6), namentlich wird eine spezifische versi- cherungsmedizinische Weiterbildung nicht vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3). Diese für ein Gerichts- gutachten – dessen Erstattung unter der Strafandrohung von Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 9 SR 311.0) steht – massgeblichen Anforderungen gelten ebenso für ein Administrativgutachten. Der vorgesehene neurologische Gutachter Dr. med. E.________ ist Facharzt für Neurologie, Fachtitel erteilt 2013 in Deutschland und anerkannt durch die Schweiz am 18. Mai 2016 (vgl. htt- ps://www.medregom.admin.ch/, besucht am 20. August 2020) und damit fachlich genügend qualifiziert. 3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtungen es den Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Dis- kussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Der Entscheid über die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen bzw. die Beteili- gung weiterer Disziplinen obliegt damit den Fachärzten der Gutachterstelle (Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2019, 9C_547/2019, E. 5.1.3). Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen (vgl. etwa Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2020). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.3 Der – bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der vorgesehenen po- lydisziplinären Begutachtung mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) anwaltliche vertretene – Beschwerdeführer begründete die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter lediglich rudimentär, im Wesentlichen gleich- lautend, wie bereits mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (AB 132) und materiell einzig mit dem Erfordernis, andere bzw. zu- sätzliche Fachdisziplinen beizuziehen, und der Notwendigkeit zusätzlicher neurologischer Spezialkenntnisse. Mit Blick auf die klare Rechtsprechung, wonach einerseits neben einem Facharzttitel keine weitergehenden Aus- und Weiterbildungen für die fachliche Qualifikation verlangt werden und andererseits ohnehin die Fachärzte der Gutachterstelle abschliessend über die beizuziehenden Disziplinen respektive weitere Abklärungen entschei- den (vgl. E. 3.2.3 f.), sind die Prozessbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) und Art. 104 Abs. 3 VRPG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.