Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. November 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die dem 1939 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zustehenden Ergän- zungsleistungen (EL) zu seiner ordentlichen Rente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV) per 1. Februar 2019 bei einem jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'660.-- (: 12 = monatlich Fr. 305.--) bis auf weiteres auf Fr. 392.-- (Minimalbetrag der monatlichen kantonalen Prämi- enverbilligung) fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der gesamte Be- trag aufgrund des Anspruchs auf Prämienverbilligung in derselben Höhe an den Krankenversicherer ausbezahlt werde (Akten der AKB [act. II] 26). In der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB u.a. nebst dem effektiven Er- werbseinkommen der nichtinvaliden Ehefrau des Versicherten von Fr. 18'000.-- zusätzlich ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen in gleicher Höhe sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 97'161.-- (abzüglich Amortisation für sieben Jahre in der Höhe von Fr. 70'000.--). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 33, 36) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neu- berechnung seines EL-Anspruchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2020 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde eigenhändig zu unter- zeichnen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Juli 2020 nachkam. Gleichzeitig reichte er diverse Dokumente zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Sep- tember 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2020 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung ihrer Beschwerdeant- wort und den Beschwerdeführer zu Auskünften betreffend Ausbildung sei- ner Ehefrau und Vermögenswerten im Ausland auf, welchen Aufforderun- gen der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. und 11. November 2020 (unter Beilage diverser Dokumente) und die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 13. November 2020 nachkamen. Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. November 2020 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtete, nahm der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (wiederum unter Bei- lage diverser Dokumente) abschliessend Stellung.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 (act. II 26) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ein Verzichtsvermögen angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mitein- zubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass bei Verzicht auf die Aufrechnung eines Verzichtsein- kommens und eines Verzichtsvermögens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 15'799.-- pro 2019 übersteigen würden (vgl. act. II 26 S. 6 f.), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Miss- bräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch- lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Überg- angsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Aus- dehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der EL-Berechnung bei den Ein- nahmen neben dem Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin (Jahrgang
1961) in der Höhe von Fr. 16'880.-- (Fr. 18'000.-- abzüglich Sozialversiche- rungsbeiträge von Fr. 1'120.--) ein zumutbares hypothetisches Erwerbsein- kommen von Fr. 18'000.-- zugrunde, von welchem sie ebenfalls die Sozial- versicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'121.-- abzog (act. II 26 S. 6). Zur Begründung verwies sie auf die gegenseitige familienrechtliche Unter- haltspflicht (Art. 163 ZGB), welche den subsidiären EL vorgingen, und auf die Schadenminderungspflicht, welche für die Ehefrau als in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogene und somit von der EL mit profitie- rende Person darin bestehe, ein Einkommen zu erzielen, welches den Be- zug von EL reduziere bzw. gänzlich unnötig mache. Den Nachweis, dass die Ehefrau objektiv nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu erzielen, sei nicht erbracht worden (act. II 42 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und führt hierzu sinngemäss insbesondere aus, seine Ehefrau arbeite 50 %, in der restlichen Zeit führe sie den Haushalt und pflege ihn. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewiesen (Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). 3.2 Die Schadenminderungspflicht verlangt von der Ehegattin, dass sie ihr Arbeitspensum ausdehnt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 7 grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass dies möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob Gründe vorlie- gen, welche die Verwertung der Arbeitskraft in einem höheren Pensum, als dies aktuell ausgeübt wird, als unzumutbar erscheinen lassen: 3.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehefrau aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Weder das Alter, noch die Nationalität oder die mangelnden Sprachkenntnisse sprechen dagegen. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Tatbeweis er- bracht; so war sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Ar- beitsstellen tätig und arbeitet als … in einem Pensum von 50 % (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7; Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). Um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums hat sie sich – zugegebenermassen (vgl. act. II 17 S. 2 f. Ziff. 10) – nicht bemüht und kann dementsprechend auch keine Ar- beitsbemühungen vorweisen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. II 42 S. 2 f. Ziff. 2.1) kann an dieser Stelle ver- wiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu nichts Gegenteiliges vorbringt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem höheren Pensum arbeiten (Ein- gabe vom 11. November 2020, S. 1) und diesbezüglich auf erfolgte Eingrif- fe bei Karpaltunnelsyndrom und Arthrose in den Fingergelenken verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen erheblichen, d.h. die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau einschränkenden und damit invalidisierenden Gesundheitsschaden. Ein Arztzeugnis, in welchem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, was er denn auch selber eingeräumt hat (Eingabe vom 11. November 2020, S. 1). 3.2.2 Nachfolgend bleibt damit zu prüfen, ob der Ehefrau eine Erhöhung ihres Erwerbspensums aufgrund der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 8 3.2.2.1 Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer unter erhebli- chen gesundheitlichen Beschwerden. Dem Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2020 (act. I 2) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf- grund einer komplexen Multimorbidität bezüglich Mobilität und diverser le- benspraktischer Verrichtungen schwer eingeschränkt sei. Er könne nur noch kurze Strecken am Rollator zurücklegen und es bestehe ein erhöhtes Sturzrisiko. Er brauche regelmässig Hilfe bei der Körperpflege und sei nicht mehr in der Lage, regelmässig Einkäufe zu machen und zu kochen. Aktuell benötige er wegen grossflächigen, äusserst schlecht heilenden offenen Beingeschwüren dreimal wöchentlich einen Verbandswechsel an seinen Unterschenkeln. Ein Grossteil der erforderlichen Betreuung und Pflege werde von der Ehefrau übernommen. Diese erledige alle im Haushalt anfal- lenden Arbeiten. Ihre Anwesenheit sei auch für die psychische Stabilisie- rung des leidgeplagten und latent suizidalen Patienten von grosser Bedeu- tung. 3.2.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 15. Ju- ni 2020 korrekt festgehalten, dass von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden kann, wenn der nicht rentenbe- rechtigte Ehegatte unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechti- gung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für den Beschwerdeführer nicht zutrifft (act. II 42 S. 4 Ziff. 2.5). Er ist zwar in einem gewissen Grad pflegebedürftig, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass er während des ganzen Tages auf Pflege durch seine Ehefrau angewiesen wäre. Entgegen seiner Darstellung ver- langt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht, dass seine Ehefrau in ei- nem Vollzeitpensum einer erwerblichen Tätigkeit nachgeht. Das von ihr im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachte- te (hypothetische) Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- entspricht unter Berücksichtigung des statistischen Zentralwerts für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 55'219.-- (Fr. 4'371.-- [Schwei- zerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 9 arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabel- le 1.2.15, Nominallohnindex Frauen, 2016-2019, Total, 2018 bzw. 2019]) einem Erwerbspensum von 65 % (100 % / Fr. 55'219.-- x Fr. 36'000.--), was es der Ehefrau durchaus ermöglicht, nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit den Beschwerdeführer soweit nötig zu pflegen. 3.2.2.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Argument, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden zusätz- liche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Krankenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL- Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Be- stimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen fi- nanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen. 3.2.3 Zusammenfassend ist es der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten zumutbar, ihr Er- werbspensum zu erhöhen. Insofern ist die Aufrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens unter dem Titel des Einkommensverzichts (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zulässig. 3.3 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- (inklusive effektiv erzieltem Teileinkommen [act. II 26 S. 6]) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert deutlich unter dem hiervor erwähnten statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 55'219.-- (vgl. E. 3.2.2.2). Darüber hinaus wird das hypo- thetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgt eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21'506.-- (privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Einschluss des effektiv erzielten Einkommens; act. II 26 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das effektive Einkommen habe im Jahr 2018 nicht wie von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung berücksichtigt Fr. 18'000.--, sondern Fr. 15'053.-- betragen (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3, Eingabe vom 11. November 2020, S. 1 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 4), ändert dies am Ganzen nichts. Wie vorstehend ausgeführt, rechnete die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 10 Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 36'000.-- an. Dabei ist schlussendlich nicht entscheidend, wie hoch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen war. Die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigt sich zudem vorlie- gend umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezem- ber 2020 (vgl. auch act. I 8 ff.) ausgeführt hat, seine Ehefrau habe in den Kalenderjahren 2017 und 2019 lediglich 7.5 bzw. acht Monate gearbeitet und habe sich zusammen mit ihm in den restlichen Monaten im Ausland aufgehalten; im Jahr 2020 habe Covid-19 Aufenthalte im Ausland verhin- dert. Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens während mehrerer Monate pro Jahr verzichtet, hat hierfür nicht die Beschwerdegegnerin in Form von Ausrichtung höherer EL aufzukommen. 3.4 Nachdem wie vorstehend dargelegt, korrekterweise ein (hypotheti- sches) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'000.-- in die EL-Berechnung miteinbezogen worden ist, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch ein Verzichts- vermögen aufgerechnet hat, offen bleiben, da sich am Anspruch des Be- schwerdeführers selbst bei fehlendem anrechenbaren Vermögen nichts änderte: Nebst dem Sparguthaben von Fr. 36'664.-- und sonstigem Vermögen in Höhe von Fr. 5'040.-- (Auto) rechnete die Beschwerdegegnerin ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 27'161.-- (Fr. 97'161.-- abzüglich Amortisation für sieben Jahre, ausmachend Fr. 70'000.-- [vgl. dazu Art. 17a Abs. 1 der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]) auf. Ab- züglich des Freibetrages von Fr. 60'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 8'865.--, wovon die Be- schwerdegegnerin korrekterweise einen Zehntel, ausmachend Fr. 886.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), als Einkommen anrechnete (act. II 26 S. 6 f.). Unter Ausserachtlassung des Betrages von Fr. 886.-- resultieren insgesamt anrechenbare Einnahmen von Fr. 48'965.-- (Fr. 49'851.-- [act. II 26 S. 7] - Fr. 886.--) und damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'546.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 11 (Fr. 53'511.-- [act. II 26 S. 6] - Fr. 48'965.--). Pro Monat liegt damit der Be- trag der EL mit Fr. 378.-- (Fr. 4'546.-- / 12) so oder anders unter dem dem Beschwerdeführer zustehenden Minimalbetrag von Fr. 392.-- (kantonale Prämienverbilligung [act. II 26 S. 7]). Mit anderen Worten hat die Anrech- nung des Verzichtvermögens durch die Beschwerdegegnerin keinen Ein- fluss auf den effektiven EL-Anspruch des Beschwerdeführers. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 12 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 (act. II 26) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ein Verzichtsvermögen angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mitein- zubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass bei Verzicht auf die Aufrechnung eines Verzichtsein- kommens und eines Verzichtsvermögens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 15'799.-- pro 2019 übersteigen würden (vgl. act. II 26 S. 6 f.), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Miss- bräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch- lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Überg- angsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Aus- dehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der EL-Berechnung bei den Ein- nahmen neben dem Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin (Jahrgang 1961) in der Höhe von Fr. 16'880.-- (Fr. 18'000.-- abzüglich Sozialversiche- rungsbeiträge von Fr. 1'120.--) ein zumutbares hypothetisches Erwerbsein- kommen von Fr. 18'000.-- zugrunde, von welchem sie ebenfalls die Sozial- versicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'121.-- abzog (act. II 26 S. 6). Zur Begründung verwies sie auf die gegenseitige familienrechtliche Unter- haltspflicht (Art. 163 ZGB), welche den subsidiären EL vorgingen, und auf die Schadenminderungspflicht, welche für die Ehefrau als in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogene und somit von der EL mit profitie- rende Person darin bestehe, ein Einkommen zu erzielen, welches den Be- zug von EL reduziere bzw. gänzlich unnötig mache. Den Nachweis, dass die Ehefrau objektiv nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu erzielen, sei nicht erbracht worden (act. II 42 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und führt hierzu sinngemäss insbesondere aus, seine Ehefrau arbeite 50 %, in der restlichen Zeit führe sie den Haushalt und pflege ihn. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewiesen (Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). 3.2 Die Schadenminderungspflicht verlangt von der Ehegattin, dass sie ihr Arbeitspensum ausdehnt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei besteht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 7 grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass dies möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob Gründe vorlie- gen, welche die Verwertung der Arbeitskraft in einem höheren Pensum, als dies aktuell ausgeübt wird, als unzumutbar erscheinen lassen: 3.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehefrau aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Weder das Alter, noch die Nationalität oder die mangelnden Sprachkenntnisse sprechen dagegen. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Tatbeweis er- bracht; so war sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Ar- beitsstellen tätig und arbeitet als … in einem Pensum von 50 % (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7; Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). Um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums hat sie sich – zugegebenermassen (vgl. act. II 17 S. 2 f. Ziff. 10) – nicht bemüht und kann dementsprechend auch keine Ar- beitsbemühungen vorweisen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. II 42 S. 2 f. Ziff. 2.1) kann an dieser Stelle ver- wiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu nichts Gegenteiliges vorbringt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem höheren Pensum arbeiten (Ein- gabe vom 11. November 2020, S. 1) und diesbezüglich auf erfolgte Eingrif- fe bei Karpaltunnelsyndrom und Arthrose in den Fingergelenken verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen erheblichen, d.h. die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau einschränkenden und damit invalidisierenden Gesundheitsschaden. Ein Arztzeugnis, in welchem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, was er denn auch selber eingeräumt hat (Eingabe vom 11. November 2020, S. 1). 3.2.2 Nachfolgend bleibt damit zu prüfen, ob der Ehefrau eine Erhöhung ihres Erwerbspensums aufgrund der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 8 3.2.2.1 Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer unter erhebli- chen gesundheitlichen Beschwerden. Dem Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2020 (act. I 2) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf- grund einer komplexen Multimorbidität bezüglich Mobilität und diverser le- benspraktischer Verrichtungen schwer eingeschränkt sei. Er könne nur noch kurze Strecken am Rollator zurücklegen und es bestehe ein erhöhtes Sturzrisiko. Er brauche regelmässig Hilfe bei der Körperpflege und sei nicht mehr in der Lage, regelmässig Einkäufe zu machen und zu kochen. Aktuell benötige er wegen grossflächigen, äusserst schlecht heilenden offenen Beingeschwüren dreimal wöchentlich einen Verbandswechsel an seinen Unterschenkeln. Ein Grossteil der erforderlichen Betreuung und Pflege werde von der Ehefrau übernommen. Diese erledige alle im Haushalt anfal- lenden Arbeiten. Ihre Anwesenheit sei auch für die psychische Stabilisie- rung des leidgeplagten und latent suizidalen Patienten von grosser Bedeu- tung. 3.2.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 15. Ju- ni 2020 korrekt festgehalten, dass von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden kann, wenn der nicht rentenbe- rechtigte Ehegatte unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechti- gung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für den Beschwerdeführer nicht zutrifft (act. II 42 S. 4 Ziff. 2.5). Er ist zwar in einem gewissen Grad pflegebedürftig, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass er während des ganzen Tages auf Pflege durch seine Ehefrau angewiesen wäre. Entgegen seiner Darstellung ver- langt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht, dass seine Ehefrau in ei- nem Vollzeitpensum einer erwerblichen Tätigkeit nachgeht. Das von ihr im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachte- te (hypothetische) Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- entspricht unter Berücksichtigung des statistischen Zentralwerts für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 55'219.-- (Fr. 4'371.-- [Schwei- zerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 9 arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabel- le 1.2.15, Nominallohnindex Frauen, 2016-2019, Total, 2018 bzw. 2019]) einem Erwerbspensum von 65 % (100 % / Fr. 55'219.-- x Fr. 36'000.--), was es der Ehefrau durchaus ermöglicht, nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit den Beschwerdeführer soweit nötig zu pflegen. 3.2.2.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Argument, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden zusätz- liche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Krankenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL- Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Be- stimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen fi- nanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen. 3.2.3 Zusammenfassend ist es der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten zumutbar, ihr Er- werbspensum zu erhöhen. Insofern ist die Aufrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens unter dem Titel des Einkommensverzichts (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zulässig. 3.3 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- (inklusive effektiv erzieltem Teileinkommen [act. II 26 S. 6]) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert deutlich unter dem hiervor erwähnten statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 55'219.-- (vgl. E. 3.2.2.2). Darüber hinaus wird das hypo- thetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgt eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21'506.-- (privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Einschluss des effektiv erzielten Einkommens; act. II 26 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das effektive Einkommen habe im Jahr 2018 nicht wie von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung berücksichtigt Fr. 18'000.--, sondern Fr. 15'053.-- betragen (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3, Eingabe vom 11. November 2020, S. 1 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 4), ändert dies am Ganzen nichts. Wie vorstehend ausgeführt, rechnete die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 10 Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 36'000.-- an. Dabei ist schlussendlich nicht entscheidend, wie hoch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen war. Die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigt sich zudem vorlie- gend umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezem- ber 2020 (vgl. auch act. I 8 ff.) ausgeführt hat, seine Ehefrau habe in den Kalenderjahren 2017 und 2019 lediglich 7.5 bzw. acht Monate gearbeitet und habe sich zusammen mit ihm in den restlichen Monaten im Ausland aufgehalten; im Jahr 2020 habe Covid-19 Aufenthalte im Ausland verhin- dert. Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens während mehrerer Monate pro Jahr verzichtet, hat hierfür nicht die Beschwerdegegnerin in Form von Ausrichtung höherer EL aufzukommen. 3.4 Nachdem wie vorstehend dargelegt, korrekterweise ein (hypotheti- sches) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'000.-- in die EL-Berechnung miteinbezogen worden ist, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch ein Verzichts- vermögen aufgerechnet hat, offen bleiben, da sich am Anspruch des Be- schwerdeführers selbst bei fehlendem anrechenbaren Vermögen nichts änderte: Nebst dem Sparguthaben von Fr. 36'664.-- und sonstigem Vermögen in Höhe von Fr. 5'040.-- (Auto) rechnete die Beschwerdegegnerin ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 27'161.-- (Fr. 97'161.-- abzüglich Amortisation für sieben Jahre, ausmachend Fr. 70'000.-- [vgl. dazu Art. 17a Abs. 1 der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]) auf. Ab- züglich des Freibetrages von Fr. 60'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 8'865.--, wovon die Be- schwerdegegnerin korrekterweise einen Zehntel, ausmachend Fr. 886.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), als Einkommen anrechnete (act. II 26 S. 6 f.). Unter Ausserachtlassung des Betrages von Fr. 886.-- resultieren insgesamt anrechenbare Einnahmen von Fr. 48'965.-- (Fr. 49'851.-- [act. II 26 S. 7] - Fr. 886.--) und damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'546.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 11 (Fr. 53'511.-- [act. II 26 S. 6] - Fr. 48'965.--). Pro Monat liegt damit der Be- trag der EL mit Fr. 378.-- (Fr. 4'546.-- / 12) so oder anders unter dem dem Beschwerdeführer zustehenden Minimalbetrag von Fr. 392.-- (kantonale Prämienverbilligung [act. II 26 S. 7]). Mit anderen Worten hat die Anrech- nung des Verzichtvermögens durch die Beschwerdegegnerin keinen Ein- fluss auf den effektiven EL-Anspruch des Beschwerdeführers. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 12 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 543 EL KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. November 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die dem 1939 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zustehenden Ergän- zungsleistungen (EL) zu seiner ordentlichen Rente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV) per 1. Februar 2019 bei einem jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'660.-- (: 12 = monatlich Fr. 305.--) bis auf weiteres auf Fr. 392.-- (Minimalbetrag der monatlichen kantonalen Prämi- enverbilligung) fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der gesamte Be- trag aufgrund des Anspruchs auf Prämienverbilligung in derselben Höhe an den Krankenversicherer ausbezahlt werde (Akten der AKB [act. II] 26). In der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB u.a. nebst dem effektiven Er- werbseinkommen der nichtinvaliden Ehefrau des Versicherten von Fr. 18'000.-- zusätzlich ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen in gleicher Höhe sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 97'161.-- (abzüglich Amortisation für sieben Jahre in der Höhe von Fr. 70'000.--). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 33, 36) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neu- berechnung seines EL-Anspruchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2020 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde eigenhändig zu unter- zeichnen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Juli 2020 nachkam. Gleichzeitig reichte er diverse Dokumente zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Sep- tember 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2020 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung ihrer Beschwerdeant- wort und den Beschwerdeführer zu Auskünften betreffend Ausbildung sei- ner Ehefrau und Vermögenswerten im Ausland auf, welchen Aufforderun- gen der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. und 11. November 2020 (unter Beilage diverser Dokumente) und die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 13. November 2020 nachkamen. Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. November 2020 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtete, nahm der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (wiederum unter Bei- lage diverser Dokumente) abschliessend Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 (act. II 26) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ein Verzichtsvermögen angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mitein- zubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass bei Verzicht auf die Aufrechnung eines Verzichtsein- kommens und eines Verzichtsvermögens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 15'799.-- pro 2019 übersteigen würden (vgl. act. II 26 S. 6 f.), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Miss- bräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch- lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Überg- angsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Aus- dehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der EL-Berechnung bei den Ein- nahmen neben dem Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin (Jahrgang
1961) in der Höhe von Fr. 16'880.-- (Fr. 18'000.-- abzüglich Sozialversiche- rungsbeiträge von Fr. 1'120.--) ein zumutbares hypothetisches Erwerbsein- kommen von Fr. 18'000.-- zugrunde, von welchem sie ebenfalls die Sozial- versicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'121.-- abzog (act. II 26 S. 6). Zur Begründung verwies sie auf die gegenseitige familienrechtliche Unter- haltspflicht (Art. 163 ZGB), welche den subsidiären EL vorgingen, und auf die Schadenminderungspflicht, welche für die Ehefrau als in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogene und somit von der EL mit profitie- rende Person darin bestehe, ein Einkommen zu erzielen, welches den Be- zug von EL reduziere bzw. gänzlich unnötig mache. Den Nachweis, dass die Ehefrau objektiv nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu erzielen, sei nicht erbracht worden (act. II 42 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und führt hierzu sinngemäss insbesondere aus, seine Ehefrau arbeite 50 %, in der restlichen Zeit führe sie den Haushalt und pflege ihn. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewiesen (Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). 3.2 Die Schadenminderungspflicht verlangt von der Ehegattin, dass sie ihr Arbeitspensum ausdehnt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 7 grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass dies möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob Gründe vorlie- gen, welche die Verwertung der Arbeitskraft in einem höheren Pensum, als dies aktuell ausgeübt wird, als unzumutbar erscheinen lassen: 3.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehefrau aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Weder das Alter, noch die Nationalität oder die mangelnden Sprachkenntnisse sprechen dagegen. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Tatbeweis er- bracht; so war sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Ar- beitsstellen tätig und arbeitet als … in einem Pensum von 50 % (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7; Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). Um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums hat sie sich – zugegebenermassen (vgl. act. II 17 S. 2 f. Ziff. 10) – nicht bemüht und kann dementsprechend auch keine Ar- beitsbemühungen vorweisen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. II 42 S. 2 f. Ziff. 2.1) kann an dieser Stelle ver- wiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu nichts Gegenteiliges vorbringt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem höheren Pensum arbeiten (Ein- gabe vom 11. November 2020, S. 1) und diesbezüglich auf erfolgte Eingrif- fe bei Karpaltunnelsyndrom und Arthrose in den Fingergelenken verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen erheblichen, d.h. die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau einschränkenden und damit invalidisierenden Gesundheitsschaden. Ein Arztzeugnis, in welchem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, was er denn auch selber eingeräumt hat (Eingabe vom 11. November 2020, S. 1). 3.2.2 Nachfolgend bleibt damit zu prüfen, ob der Ehefrau eine Erhöhung ihres Erwerbspensums aufgrund der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 8 3.2.2.1 Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer unter erhebli- chen gesundheitlichen Beschwerden. Dem Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2020 (act. I 2) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf- grund einer komplexen Multimorbidität bezüglich Mobilität und diverser le- benspraktischer Verrichtungen schwer eingeschränkt sei. Er könne nur noch kurze Strecken am Rollator zurücklegen und es bestehe ein erhöhtes Sturzrisiko. Er brauche regelmässig Hilfe bei der Körperpflege und sei nicht mehr in der Lage, regelmässig Einkäufe zu machen und zu kochen. Aktuell benötige er wegen grossflächigen, äusserst schlecht heilenden offenen Beingeschwüren dreimal wöchentlich einen Verbandswechsel an seinen Unterschenkeln. Ein Grossteil der erforderlichen Betreuung und Pflege werde von der Ehefrau übernommen. Diese erledige alle im Haushalt anfal- lenden Arbeiten. Ihre Anwesenheit sei auch für die psychische Stabilisie- rung des leidgeplagten und latent suizidalen Patienten von grosser Bedeu- tung. 3.2.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 15. Ju- ni 2020 korrekt festgehalten, dass von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden kann, wenn der nicht rentenbe- rechtigte Ehegatte unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechti- gung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für den Beschwerdeführer nicht zutrifft (act. II 42 S. 4 Ziff. 2.5). Er ist zwar in einem gewissen Grad pflegebedürftig, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass er während des ganzen Tages auf Pflege durch seine Ehefrau angewiesen wäre. Entgegen seiner Darstellung ver- langt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht, dass seine Ehefrau in ei- nem Vollzeitpensum einer erwerblichen Tätigkeit nachgeht. Das von ihr im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachte- te (hypothetische) Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- entspricht unter Berücksichtigung des statistischen Zentralwerts für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 55'219.-- (Fr. 4'371.-- [Schwei- zerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 9 arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabel- le 1.2.15, Nominallohnindex Frauen, 2016-2019, Total, 2018 bzw. 2019]) einem Erwerbspensum von 65 % (100 % / Fr. 55'219.-- x Fr. 36'000.--), was es der Ehefrau durchaus ermöglicht, nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit den Beschwerdeführer soweit nötig zu pflegen. 3.2.2.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Argument, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden zusätz- liche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Krankenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL- Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Be- stimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen fi- nanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen. 3.2.3 Zusammenfassend ist es der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten zumutbar, ihr Er- werbspensum zu erhöhen. Insofern ist die Aufrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens unter dem Titel des Einkommensverzichts (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zulässig. 3.3 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- (inklusive effektiv erzieltem Teileinkommen [act. II 26 S. 6]) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert deutlich unter dem hiervor erwähnten statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 55'219.-- (vgl. E. 3.2.2.2). Darüber hinaus wird das hypo- thetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgt eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21'506.-- (privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Einschluss des effektiv erzielten Einkommens; act. II 26 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das effektive Einkommen habe im Jahr 2018 nicht wie von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung berücksichtigt Fr. 18'000.--, sondern Fr. 15'053.-- betragen (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3, Eingabe vom 11. November 2020, S. 1 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 4), ändert dies am Ganzen nichts. Wie vorstehend ausgeführt, rechnete die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 10 Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 36'000.-- an. Dabei ist schlussendlich nicht entscheidend, wie hoch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen war. Die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigt sich zudem vorlie- gend umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezem- ber 2020 (vgl. auch act. I 8 ff.) ausgeführt hat, seine Ehefrau habe in den Kalenderjahren 2017 und 2019 lediglich 7.5 bzw. acht Monate gearbeitet und habe sich zusammen mit ihm in den restlichen Monaten im Ausland aufgehalten; im Jahr 2020 habe Covid-19 Aufenthalte im Ausland verhin- dert. Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens während mehrerer Monate pro Jahr verzichtet, hat hierfür nicht die Beschwerdegegnerin in Form von Ausrichtung höherer EL aufzukommen. 3.4 Nachdem wie vorstehend dargelegt, korrekterweise ein (hypotheti- sches) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'000.-- in die EL-Berechnung miteinbezogen worden ist, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch ein Verzichts- vermögen aufgerechnet hat, offen bleiben, da sich am Anspruch des Be- schwerdeführers selbst bei fehlendem anrechenbaren Vermögen nichts änderte: Nebst dem Sparguthaben von Fr. 36'664.-- und sonstigem Vermögen in Höhe von Fr. 5'040.-- (Auto) rechnete die Beschwerdegegnerin ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 27'161.-- (Fr. 97'161.-- abzüglich Amortisation für sieben Jahre, ausmachend Fr. 70'000.-- [vgl. dazu Art. 17a Abs. 1 der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]) auf. Ab- züglich des Freibetrages von Fr. 60'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 8'865.--, wovon die Be- schwerdegegnerin korrekterweise einen Zehntel, ausmachend Fr. 886.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), als Einkommen anrechnete (act. II 26 S. 6 f.). Unter Ausserachtlassung des Betrages von Fr. 886.-- resultieren insgesamt anrechenbare Einnahmen von Fr. 48'965.-- (Fr. 49'851.-- [act. II 26 S. 7] - Fr. 886.--) und damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'546.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 11 (Fr. 53'511.-- [act. II 26 S. 6] - Fr. 48'965.--). Pro Monat liegt damit der Be- trag der EL mit Fr. 378.-- (Fr. 4'546.-- / 12) so oder anders unter dem dem Beschwerdeführer zustehenden Minimalbetrag von Fr. 392.-- (kantonale Prämienverbilligung [act. II 26 S. 7]). Mit anderen Worten hat die Anrech- nung des Verzichtvermögens durch die Beschwerdegegnerin keinen Ein- fluss auf den effektiven EL-Anspruch des Beschwerdeführers. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (act. II 42) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 12 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2020, EL/20/543, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.