opencaselaw.ch

200 2020 541

Bern VerwG · 2020-07-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 23. April bis 15. November 2019 bei der B.________ AG (nachfol- gend: Arbeitgeberin) als … im Personalverleih angestellt (Dossier der Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV]-Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 82). Dieser Einsatzvertrag respektive das Arbeitsverhältnis wurde vom Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 per 15. November 2019 gekündigt; die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom

10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Am 18. November 2019 (act. IIA pag. 96 f.) meldete sich der Versicherte beim RAV Bern West zur Arbeitsvermittlung und mit undatiertem Formular (Eingang bei der Arbeitslosenkasse [ALK] am 25. November 2019 [Dossier Arbeitslosenkasse Bern {act. IIB} pag. 30]) zum Bezug von Arbeitslosen- entschädigung (ALE) ab dem 18. November 2019 an (vgl. act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) forderte das RAV Bern West den Versicherten zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leis- tungsbezugs auf, woraufhin dieser mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stellung nahm. Per

26. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim RAV ab (vgl. act. IIA pag. 32 und 20 f.). In der Folge stellte das RAV Bern West den Versicher- ten mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) wegen erst- malig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab 18. November 2019 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am

1. Februar 2020 (act. IIA pag. 8 f.) erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab (act. IIA pag. 2-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit zwei Eingaben vom 13. Juli 2020 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochten Einspracheentscheides vom 2. Juli 2020 sowie den Verzicht auf die Rück- forderung von zu viel ausgerichteten Taggeldern. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2020 hielt der Instruktionsrich- ter u.a. zur angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (Verfahren 200.2020.514) und dem mitangefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (Verfahren 200.2020.547) fest, dass mit dem Urteil auf die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung nicht eingetreten respek- tive diese zur Behandlung als Einsprache an den Beschwerdegegner wei- tergeleitet werde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Verfahren ALV/2020/541 (Rückforderungsverfügung vom

23. April 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 3]) und ALV/2020/547 (Einspra- cheentscheid vom 2. Juli 2020 [act. IIA pag. 2-5]) sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5).

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 4

E. 1.3 Vertieft zu prüfen ist, ob hinsichtlich der beiden Eingaben vom

E. 1.3.1 Hinsichtlich der im Verfahren ALV/2020/541 mit Eingabe vom

E. 1.3.2 Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entschei- den hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht bzw. BGer] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbereich des ATSG sind nur noch Ein- spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus- geschlossen ist, beim Verwaltungsgericht unmittelbar anfechtbar (Art. 56

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 5 Abs. 1 ATSG; vgl. ferner UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22 und Art. 56 N. 13). Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtli- chen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413).

E. 1.3.3 Das angerufene Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der beanstande- ten Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) mangels eines anfechtbaren Einspracheentscheides i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG für die Beurteilung der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers vom

E. 1.3.4 Dem Voranstehenden zufolge liegt einzig mit dem Einspracheent- scheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) im Verfahren ALV/2020/547 ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstel- lung.

E. 1.4 Mit Blick auf die zu beurteilenden fünf Einstelltage (act. IIA pag. 4 und 28) und das von der ALK auf Fr. 192.05 bezifferte Taggeld (vgl. act. IIA pag. 10) respektive die vom Beschwerdegegner in der – vorliegend nicht zu beurteilenden (vgl. E. 1.3.3 hiervor) – Rückforderungsverfügung vom

23. April 2020 (BB 3) auf total Fr. 886.30 veranschlagte Rückforderung liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 6

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 7 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Per- son Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis). Die Kündi- gung des grundsätzlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 unter Einhaltung einer einmonati- gen Kündigungsfrist per 15. November 2019 und wurde von der Arbeitge- berin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Der Beschwerdeführer meldete sich mit undatiertem Formular (Eingang bei der ALK am 25. November 2019 [act. IIB pag. 30]) zum Bezug von ALE ab dem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ebenso sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten. Insoweit kann da- her auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. jedoch E. 1.3 hiernach).

E. 13 Juli 2020 funktionell nicht zuständig. Bei der fehlenden Sachurteilsvor- aussetzung der (funktionellen) Zuständigkeit führt dies jedoch nicht zu ei- nem Nichteintretensentscheid, sondern es hat eine Weiterleitung der Ein- gabe an die als zuständig erachtete Verwaltungsrechtspflegebehörde zu erfolgen (Art. 4 Abs. 1 VRPG), das heisst im vorliegenden Fall an den Be- schwerdegegner. Folglich ist das Verfahren ALV/2020/541 betreffend die Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) als erledigt vom Pro- tokoll abzuschreiben und die diesbezügliche Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 13. Juli 2020 als Einsprache an den Beschwerdegegner weiterzu- leiten.

E. 18 November 2019 an (act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV Bern West in der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) zutreffend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen dem 10. Oktober und dem 17. November 2019 massgebend. Für diesen Zeitraum vermochte der Beschwerdeführer auch nach einer diesbezügli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 8 chen Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) unbestrittenermassen (vgl. act. IIA pag. 69) keine Stellenbewerbungen nachzuweisen; erste Arbeitsbemühungen ergeben sich aus den Akten erst ab dem 20. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 67) und damit nach der An- spruchsstellung. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 396, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; Entscheid des BGer vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.3), sind die vollständig unter- bliebenen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers während der Kün- digungsfrist offenkundig ungenügend. Daran vermag auch seine die fort- währende Registrierung bei einem Temporärarbeitsvermittler (vgl. act. IIA pag. 39) nichts zu ändern, zumal ihn dies nicht von (zusätzlichen) persönli- chen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist entbindet. Zusätz- lich unterstrichen werden die ungenügenden Arbeitsbemühungen ferner dadurch, dass dem Beschwerdeführer zufolge des früheren wiederholten Bezugs von ALE und den in diesem Zusammenhang (zumindest teilweise) erfolgten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 108, Eintrag vom 7. November 2018), seine Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kün- digungsfrist hinreichend bekannt sein musste (vgl. auch act. IIA pag. 8). 3.1.2 Hinsichtlich allfälliger Entschuldigungsgründe ergibt sich Folgendes: In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu der ent- sprechenden Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) hielt der Beschwerdeführer fest, der Verlust des Arbeitsplatzes habe ihn derart hart getroffen, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich gleich um eine neue Stelle zu bemühen. Aus der Einsprache vom

13. Februar 2020 (act. IIA pag. 8) gegen die Einstellungsverfügung vom

28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) geht sodann hervor, dass der Be- schwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen über kein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügt. Gemäss der Arbeitgeber-Bescheinigung für die Monate Oktober und No- vember 2019 wies der Beschwerdeführer nach der am 10. Oktober 2019 erfolgten Kündigung (act. IIA pag. 79) während der gesamten verbleiben- den Beschäftigungsdauer bis am 15. November 2019 keine (krankheitsbe- dingten) Absenzen auf (vgl. act. IIB pag. 35-39). Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte Verhinderung an Arbeitsbemühungen aus psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 9 Gründen unglaubwürdig und erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Damit bestehen keine (medizinischen) Entschuldigungsgründe, welche die unterbliebenen Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung zu entschuldi- gen vermöchten. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen ab dem 18. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 28 bzw. pag. 2-5). 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 7/2020 ALV Nr. 11 S. 35 f.; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Die verfügten (act. IIA pag. 28) bzw. mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) bestätigten fünf Ein- stelltage liegen im unteren Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Dies ist angesichts der vollständig fehlenden Arbeits- bemühungen während der einmonatigen Kündigungsfrist angemessen und bewegt sich zudem in dem an die Verwaltungsbehörden gerichteten (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) Einstellrater der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.B/1). Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 10 diesen Umständen besteht selbst eingedenk der vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen Schwierigkeiten und dem Umstand, dass es sich gemäss seinen Ausführungen um erstmalig ungenügende Arbeits- bemühungen gehandelt habe (vgl. act. IIA pag. 8), kein triftiger Grund, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) einzugrei- fen. Folglich hat es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der obsiegende Be- schwerdegegner hat als Sozialversicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren ALV/2020/541 und ALV/2020/547 werden vereinigt. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 nicht zu- ständig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 11 3. Die Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 wird als Einsprache an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern weitergeleitet. 4. Das Verfahren ALV/2020/541 wird als erledigt vom Protokoll abge- schrieben. 5. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 betreffend den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 (Verfahren: 200/2020/547) wird abgewiesen. 6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

7. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 be- treffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Verfahren ALV/2020/541 (Rückforderungsverfügung vom
  2. April 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 3]) und ALV/2020/547 (Einspra- cheentscheid vom 2. Juli 2020 [act. IIA pag. 2-5]) sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 4
  3. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  4. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ebenso sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten. Insoweit kann da- her auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. jedoch E. 1.3 hiernach). 1.3 Vertieft zu prüfen ist, ob hinsichtlich der beiden Eingaben vom
  5. Juli 2020 die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen als Erfordernis, das vorhanden sein muss, damit das Gericht zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechts- begehren Stellung beziehen kann, ist als Rechtsfrage von der entschei- denden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72 ff., vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2.2 S. 271 f., 132 V 93 E. 1.2 S. 95). 1.3.1 Hinsichtlich der im Verfahren ALV/2020/541 mit Eingabe vom
  6. Juli 2020 angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) zielt die besagte Eingabe des Beschwerdeführers auf die Überprü- fung einer Verfügung, gegen die nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden kann bzw. konnte. Ein diesbezüglicher Einspracheent- scheid liegt ausweislich der Akten nicht vor. 1.3.2 Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entschei- den hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht bzw. BGer] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbereich des ATSG sind nur noch Ein- spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus- geschlossen ist, beim Verwaltungsgericht unmittelbar anfechtbar (Art. 56 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 5 Abs. 1 ATSG; vgl. ferner UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22 und Art. 56 N. 13). Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtli- chen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). 1.3.3 Das angerufene Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der beanstande- ten Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) mangels eines anfechtbaren Einspracheentscheides i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG für die Beurteilung der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers vom
  7. Juli 2020 funktionell nicht zuständig. Bei der fehlenden Sachurteilsvor- aussetzung der (funktionellen) Zuständigkeit führt dies jedoch nicht zu ei- nem Nichteintretensentscheid, sondern es hat eine Weiterleitung der Ein- gabe an die als zuständig erachtete Verwaltungsrechtspflegebehörde zu erfolgen (Art. 4 Abs. 1 VRPG), das heisst im vorliegenden Fall an den Be- schwerdegegner. Folglich ist das Verfahren ALV/2020/541 betreffend die Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) als erledigt vom Pro- tokoll abzuschreiben und die diesbezügliche Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 13. Juli 2020 als Einsprache an den Beschwerdegegner weiterzu- leiten. 1.3.4 Dem Voranstehenden zufolge liegt einzig mit dem Einspracheent- scheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) im Verfahren ALV/2020/547 ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstel- lung. 1.4 Mit Blick auf die zu beurteilenden fünf Einstelltage (act. IIA pag. 4 und 28) und das von der ALK auf Fr. 192.05 bezifferte Taggeld (vgl. act. IIA pag. 10) respektive die vom Beschwerdegegner in der – vorliegend nicht zu beurteilenden (vgl. E. 1.3.3 hiervor) – Rückforderungsverfügung vom
  8. April 2020 (BB 3) auf total Fr. 886.30 veranschlagte Rückforderung liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 7 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).
  10. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Per- son Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis). Die Kündi- gung des grundsätzlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 unter Einhaltung einer einmonati- gen Kündigungsfrist per 15. November 2019 und wurde von der Arbeitge- berin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Der Beschwerdeführer meldete sich mit undatiertem Formular (Eingang bei der ALK am 25. November 2019 [act. IIB pag. 30]) zum Bezug von ALE ab dem
  11. November 2019 an (act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV Bern West in der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) zutreffend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen dem 10. Oktober und dem 17. November 2019 massgebend. Für diesen Zeitraum vermochte der Beschwerdeführer auch nach einer diesbezügli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 8 chen Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) unbestrittenermassen (vgl. act. IIA pag. 69) keine Stellenbewerbungen nachzuweisen; erste Arbeitsbemühungen ergeben sich aus den Akten erst ab dem 20. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 67) und damit nach der An- spruchsstellung. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 396, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; Entscheid des BGer vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.3), sind die vollständig unter- bliebenen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers während der Kün- digungsfrist offenkundig ungenügend. Daran vermag auch seine die fort- währende Registrierung bei einem Temporärarbeitsvermittler (vgl. act. IIA pag. 39) nichts zu ändern, zumal ihn dies nicht von (zusätzlichen) persönli- chen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist entbindet. Zusätz- lich unterstrichen werden die ungenügenden Arbeitsbemühungen ferner dadurch, dass dem Beschwerdeführer zufolge des früheren wiederholten Bezugs von ALE und den in diesem Zusammenhang (zumindest teilweise) erfolgten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 108, Eintrag vom 7. November 2018), seine Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kün- digungsfrist hinreichend bekannt sein musste (vgl. auch act. IIA pag. 8). 3.1.2 Hinsichtlich allfälliger Entschuldigungsgründe ergibt sich Folgendes: In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu der ent- sprechenden Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) hielt der Beschwerdeführer fest, der Verlust des Arbeitsplatzes habe ihn derart hart getroffen, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich gleich um eine neue Stelle zu bemühen. Aus der Einsprache vom
  12. Februar 2020 (act. IIA pag. 8) gegen die Einstellungsverfügung vom
  13. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) geht sodann hervor, dass der Be- schwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen über kein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügt. Gemäss der Arbeitgeber-Bescheinigung für die Monate Oktober und No- vember 2019 wies der Beschwerdeführer nach der am 10. Oktober 2019 erfolgten Kündigung (act. IIA pag. 79) während der gesamten verbleiben- den Beschäftigungsdauer bis am 15. November 2019 keine (krankheitsbe- dingten) Absenzen auf (vgl. act. IIB pag. 35-39). Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte Verhinderung an Arbeitsbemühungen aus psychischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 9 Gründen unglaubwürdig und erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Damit bestehen keine (medizinischen) Entschuldigungsgründe, welche die unterbliebenen Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung zu entschuldi- gen vermöchten. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen ab dem 18. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 28 bzw. pag. 2-5). 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 7/2020 ALV Nr. 11 S. 35 f.; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Die verfügten (act. IIA pag. 28) bzw. mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) bestätigten fünf Ein- stelltage liegen im unteren Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Dies ist angesichts der vollständig fehlenden Arbeits- bemühungen während der einmonatigen Kündigungsfrist angemessen und bewegt sich zudem in dem an die Verwaltungsbehörden gerichteten (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) Einstellrater der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.B/1). Unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 10 diesen Umständen besteht selbst eingedenk der vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen Schwierigkeiten und dem Umstand, dass es sich gemäss seinen Ausführungen um erstmalig ungenügende Arbeits- bemühungen gehandelt habe (vgl. act. IIA pag. 8), kein triftiger Grund, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) einzugrei- fen. Folglich hat es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der obsiegende Be- schwerdegegner hat als Sozialversicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  15. Die Verfahren ALV/2020/541 und ALV/2020/547 werden vereinigt.
  16. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 nicht zu- ständig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 11
  17. Die Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 wird als Einsprache an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern weitergeleitet.
  18. Das Verfahren ALV/2020/541 wird als erledigt vom Protokoll abge- schrieben.
  19. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 betreffend den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 (Verfahren: 200/2020/547) wird abgewiesen.
  20. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 be- treffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 541 ALV und 200 20 547 ALV (2) SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 23. April bis 15. November 2019 bei der B.________ AG (nachfol- gend: Arbeitgeberin) als … im Personalverleih angestellt (Dossier der Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV]-Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 82). Dieser Einsatzvertrag respektive das Arbeitsverhältnis wurde vom Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 per 15. November 2019 gekündigt; die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom

10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Am 18. November 2019 (act. IIA pag. 96 f.) meldete sich der Versicherte beim RAV Bern West zur Arbeitsvermittlung und mit undatiertem Formular (Eingang bei der Arbeitslosenkasse [ALK] am 25. November 2019 [Dossier Arbeitslosenkasse Bern {act. IIB} pag. 30]) zum Bezug von Arbeitslosen- entschädigung (ALE) ab dem 18. November 2019 an (vgl. act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) forderte das RAV Bern West den Versicherten zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leis- tungsbezugs auf, woraufhin dieser mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stellung nahm. Per

26. Januar 2020 meldete sich der Versicherte beim RAV ab (vgl. act. IIA pag. 32 und 20 f.). In der Folge stellte das RAV Bern West den Versicher- ten mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) wegen erst- malig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab 18. November 2019 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am

1. Februar 2020 (act. IIA pag. 8 f.) erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab (act. IIA pag. 2-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit zwei Eingaben vom 13. Juli 2020 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochten Einspracheentscheides vom 2. Juli 2020 sowie den Verzicht auf die Rück- forderung von zu viel ausgerichteten Taggeldern. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2020 hielt der Instruktionsrich- ter u.a. zur angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (Verfahren 200.2020.514) und dem mitangefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (Verfahren 200.2020.547) fest, dass mit dem Urteil auf die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung nicht eingetreten respek- tive diese zur Behandlung als Einsprache an den Beschwerdegegner wei- tergeleitet werde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren ALV/2020/541 (Rückforderungsverfügung vom

23. April 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 3]) und ALV/2020/547 (Einspra- cheentscheid vom 2. Juli 2020 [act. IIA pag. 2-5]) sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 4

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ebenso sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten. Insoweit kann da- her auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. jedoch E. 1.3 hiernach). 1.3 Vertieft zu prüfen ist, ob hinsichtlich der beiden Eingaben vom

13. Juli 2020 die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen als Erfordernis, das vorhanden sein muss, damit das Gericht zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechts- begehren Stellung beziehen kann, ist als Rechtsfrage von der entschei- denden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72 ff., vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2.2 S. 271 f., 132 V 93 E. 1.2 S. 95). 1.3.1 Hinsichtlich der im Verfahren ALV/2020/541 mit Eingabe vom

13. Juli 2020 angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) zielt die besagte Eingabe des Beschwerdeführers auf die Überprü- fung einer Verfügung, gegen die nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden kann bzw. konnte. Ein diesbezüglicher Einspracheent- scheid liegt ausweislich der Akten nicht vor. 1.3.2 Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entschei- den hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu- te Bundesgericht bzw. BGer] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbereich des ATSG sind nur noch Ein- spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus- geschlossen ist, beim Verwaltungsgericht unmittelbar anfechtbar (Art. 56

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 5 Abs. 1 ATSG; vgl. ferner UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22 und Art. 56 N. 13). Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtli- chen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). 1.3.3 Das angerufene Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der beanstande- ten Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) mangels eines anfechtbaren Einspracheentscheides i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG für die Beurteilung der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers vom

13. Juli 2020 funktionell nicht zuständig. Bei der fehlenden Sachurteilsvor- aussetzung der (funktionellen) Zuständigkeit führt dies jedoch nicht zu ei- nem Nichteintretensentscheid, sondern es hat eine Weiterleitung der Ein- gabe an die als zuständig erachtete Verwaltungsrechtspflegebehörde zu erfolgen (Art. 4 Abs. 1 VRPG), das heisst im vorliegenden Fall an den Be- schwerdegegner. Folglich ist das Verfahren ALV/2020/541 betreffend die Rückforderungsverfügung vom 23. April 2020 (BB 3) als erledigt vom Pro- tokoll abzuschreiben und die diesbezügliche Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 13. Juli 2020 als Einsprache an den Beschwerdegegner weiterzu- leiten. 1.3.4 Dem Voranstehenden zufolge liegt einzig mit dem Einspracheent- scheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) im Verfahren ALV/2020/547 ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstel- lung. 1.4 Mit Blick auf die zu beurteilenden fünf Einstelltage (act. IIA pag. 4 und 28) und das von der ALK auf Fr. 192.05 bezifferte Taggeld (vgl. act. IIA pag. 10) respektive die vom Beschwerdegegner in der – vorliegend nicht zu beurteilenden (vgl. E. 1.3.3 hiervor) – Rückforderungsverfügung vom

23. April 2020 (BB 3) auf total Fr. 886.30 veranschlagte Rückforderung liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 7 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Per- son Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B314; abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis). Die Kündi- gung des grundsätzlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Einsatzbetrieb am 10. Oktober 2019 unter Einhaltung einer einmonati- gen Kündigungsfrist per 15. November 2019 und wurde von der Arbeitge- berin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (act. IIA pag. 79) bestätigt. Der Beschwerdeführer meldete sich mit undatiertem Formular (Eingang bei der ALK am 25. November 2019 [act. IIB pag. 30]) zum Bezug von ALE ab dem

18. November 2019 an (act. IIB pag. 30 Ziff. 2). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV Bern West in der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) zutreffend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen dem 10. Oktober und dem 17. November 2019 massgebend. Für diesen Zeitraum vermochte der Beschwerdeführer auch nach einer diesbezügli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 8 chen Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) unbestrittenermassen (vgl. act. IIA pag. 69) keine Stellenbewerbungen nachzuweisen; erste Arbeitsbemühungen ergeben sich aus den Akten erst ab dem 20. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 67) und damit nach der An- spruchsstellung. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 396, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; Entscheid des BGer vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E. 3.3), sind die vollständig unter- bliebenen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers während der Kün- digungsfrist offenkundig ungenügend. Daran vermag auch seine die fort- währende Registrierung bei einem Temporärarbeitsvermittler (vgl. act. IIA pag. 39) nichts zu ändern, zumal ihn dies nicht von (zusätzlichen) persönli- chen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist entbindet. Zusätz- lich unterstrichen werden die ungenügenden Arbeitsbemühungen ferner dadurch, dass dem Beschwerdeführer zufolge des früheren wiederholten Bezugs von ALE und den in diesem Zusammenhang (zumindest teilweise) erfolgten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 108, Eintrag vom 7. November 2018), seine Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kün- digungsfrist hinreichend bekannt sein musste (vgl. auch act. IIA pag. 8). 3.1.2 Hinsichtlich allfälliger Entschuldigungsgründe ergibt sich Folgendes: In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. IIA pag. 69) zu der ent- sprechenden Aufforderung des RAV vom 27. November 2019 (act. IIA pag. 73) hielt der Beschwerdeführer fest, der Verlust des Arbeitsplatzes habe ihn derart hart getroffen, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sich gleich um eine neue Stelle zu bemühen. Aus der Einsprache vom

13. Februar 2020 (act. IIA pag. 8) gegen die Einstellungsverfügung vom

28. Januar 2020 (act. IIA pag. 28-30) geht sodann hervor, dass der Be- schwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen über kein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügt. Gemäss der Arbeitgeber-Bescheinigung für die Monate Oktober und No- vember 2019 wies der Beschwerdeführer nach der am 10. Oktober 2019 erfolgten Kündigung (act. IIA pag. 79) während der gesamten verbleiben- den Beschäftigungsdauer bis am 15. November 2019 keine (krankheitsbe- dingten) Absenzen auf (vgl. act. IIB pag. 35-39). Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte Verhinderung an Arbeitsbemühungen aus psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 9 Gründen unglaubwürdig und erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Damit bestehen keine (medizinischen) Entschuldigungsgründe, welche die unterbliebenen Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung zu entschuldi- gen vermöchten. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen ab dem 18. November 2019 (vgl. act. IIA pag. 28 bzw. pag. 2-5). 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 7/2020 ALV Nr. 11 S. 35 f.; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Die verfügten (act. IIA pag. 28) bzw. mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) bestätigten fünf Ein- stelltage liegen im unteren Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV. Dies ist angesichts der vollständig fehlenden Arbeits- bemühungen während der einmonatigen Kündigungsfrist angemessen und bewegt sich zudem in dem an die Verwaltungsbehörden gerichteten (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) Einstellrater der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.B/1). Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 10 diesen Umständen besteht selbst eingedenk der vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen Schwierigkeiten und dem Umstand, dass es sich gemäss seinen Ausführungen um erstmalig ungenügende Arbeits- bemühungen gehandelt habe (vgl. act. IIA pag. 8), kein triftiger Grund, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) einzugrei- fen. Folglich hat es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (act. IIA pag. 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der obsiegende Be- schwerdegegner hat als Sozialversicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren ALV/2020/541 und ALV/2020/547 werden vereinigt. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 nicht zu- ständig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/541, Seite 11 3. Die Eingabe vom 13. Juli 2020 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020 wird als Einsprache an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern weitergeleitet. 4. Das Verfahren ALV/2020/541 wird als erledigt vom Protokoll abge- schrieben. 5. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 betreffend den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 (Verfahren: 200/2020/547) wird abgewiesen. 6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

7. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 be- treffend die Verfügung des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 23. April 2020)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.