Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 15. März 1996 einen Unfall, aufgrund dessen er seit dem 1. April 2001 eine als Komplementärrente zu einer ganzen Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung ausgerichtete Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) bezieht (Ak- ten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 S. 3, 7, Einspracheentscheid S. 2 Sachverhalt lit. B.). Ab dem 1. November 2007 richtete die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten für seine am TT. November 2007 geborene Toch- ter eine Kinderrente aus (AB 38). Die Suva nahm daraufhin mit Verfügung vom 23. Januar 2008 eine Neuberechnung der dem Versicherten zuste- henden Rente per 1. November 2007 vor und verrechnete die zu viel aus- gerichteten Rentenbetreffnisse mit der laufenden Rente (AB 41). Am 12. September 2019 teilte die Ausgleichskasse C.________ der Suva mit, der Versicherte habe noch ein weiteres Kind, für welches sie für die letzten fünf Jahre (bzw. ab Mai 2013 [AB 215]) eine Kinderrente nachzah- len werde (AB 213). Mit Verfügung vom 27. September 2019 (AB 217) passte die Suva die Komplementärrente rückwirkend per 1. Mai 2013 an und forderte zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 67'294.15 zurück, wobei sie ausführte, hiervon Fr. 61'176.50 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen und Fr. 6'117.65 direkt vom Versicherten zurückzufordern. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 230) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 3
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5. Juni 2020 sei aufzuhe- ben.
2. Auf die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs der Suva mit der Nachzahlung der Kinderrente der Invalidenversicherung sei zu verzichten.
3. Eventualiter sei der Rückforderungsanspruch der Suva mit der Nachzahlung der Kinderrente rückwirkend auf die Zeit von maximal 5 Jahren ab Verfügungsdatum der Suva zu beschränken.
4. Dem Gesuchsteller sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2020 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu vervollständigen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nachkam. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Beschwer- degegnerin im Betrag von Fr. 67'294.15 und hierbei insbesondere, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 5 Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen (BGE 145 V 141). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter ande- rem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 6 Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwer- deführer die Beschwerdegegnerin über die am … März 2013 erfolgte Ge- burt seines Sohnes D.________ (AB 215 S. 7) informiert hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht nachgekommen ist. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung ist der Leistungsbezug (Invalidenrente der Unfallversicherung in Form einer Kom- plementärrente) teilweise zu Unrecht erfolgt; dies im Umfang von insge- samt Fr. 67'294.15 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. September 2019 (AB 217). 3.2 Die Voraussetzung des Rückkommenstitels in Form der prozessu- alen Revision (neue Beweismittel) ist erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), was unbe- stritten ist. In betraglicher Hinsicht ist die Rückforderung ebenfalls unbestrit- ten und allfällige Berechnungsfehler sind aufgrund der Akten keine erkenn- bar. Im Streit liegt damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 27. September 2019 (AB 217) die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) gewahrt hat. 3.2.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 4 Rz. 13, 18) – die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsan- spruchs (vgl. E. 2.4 hiervor) mit Erhalt des Berichts des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 (AB 196) zu laufen begann. In diesem Bericht rapportierte der behandelnde Psychiater, der Beschwerdeführer leide an "Schuldgefühlen seinen Kindern gegenüber" (AB 196 S. 1 Ziff. 2). Diese Aussage enthält jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt, aus dem klar hervorginge, dass der Beschwerdeführer erneut Vater geworden ist. Dies im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer referenzierten Urteil des Bundesgerichts (BGer)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 7 vom 21. Januar 2013, 8C_194/2012 (Beschwerde S. 4 Rz. 15), wo der Hausarzt explizit "die Geburt der Zwillinge" vermerkte (E. 6.3.2). Zum einen könnte es sich vorliegend – aus damaliger Sicht der Beschwerdegegnerin – um einen blossen Verschrieb des Psychiaters handeln. Zum anderen wäre es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer Schuldgefühle gegenüber der Tochter F.________ sowie gegenüber dem im Dezember 2003 verstorbenen Sohn G.________ (vgl. AB 8) empfand. Dies umso mehr, als im selben Arztbericht erwähnt wird, die eheliche Situation erwecke im Beschwerdeführer Probleme, die er bereits vorher mit dem Tod des Kindes erlebt hätte (Ziff. 4 des Berichts). Mithin hätte die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht bereits aufgrund des Berichts des Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2017 (AB 196) Kenntnis der Geburt des Soh- nes D.________ und mithin des Rückforderungsanspruchs dem Grundsatz nach haben müssen. Auch war die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser nicht eindeutigen Aussage, die keinen Hinweis auf eine erneute Geburt enthielt, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (Beschwerde S. 4 Rz. 16). Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Meldepflicht hin (AB 71 [Schreiben vom 13. Juli 2009], 178 [Schreiben vom 9. April 2014], 197 [Schreiben vom 10. Oktober 2017]). 3.2.2 Als weiteren fristauslösenden Zeitpunkt für die einjährige Verwirkungsfrist erachtet der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme der Geburt von D.________ durch die Ausgleichskasse C.________ im Mai 2018 (Beschwerde S. 5 Rz. 20). Diesbezüglich ist erstellt, dass die Ausgleichskasse C.________ im Mai 2018 Kenntnis von der Geburt des Sohnes am … März 2013 erhielt (AB 215). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammen- wirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behör- den notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver- waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Dies ist im Wesentlichen zwischen IV-Stelle und Aus- gleichskasse der Fall, die bei der Festsetzung und Auszahlung der Invali- denrente zusammenarbeiten müssen. Die Festsetzung und Auszahlung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 8 Rente der Unfallversicherung obliegt hingegen alleine den Trägern der Un- fallversicherung. Daran ändert nichts, dass diese – wie der Beschwerdefüh- rer zutreffend bemerkt (Beschwerde S. 5 Rz. 23) – auf Informationen von Trägern der anderen Versicherungszweige angewiesen ist, wie hier bei der Festsetzung der Komplementärrente. Denn ein eigentliches Zusammenwir- ken, wie dies zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen der Fall ist – die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemes- sen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversiche- rung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), während die Ausgleichs- kassen bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken, die Renten berechnen und diese auszahlen (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG) –, liegt damit nicht vor. Mithin können die Ausgleichskassen nicht als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute Behörde gelten. Daher vermochte die Kenntnis über die Geburt des Sohnes D.________ der in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle (Aus- gleichskasse C.________) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht auszulösen. 3.2.3 Erst die telefonische Meldung der Ausgleichskasse C.________ vom 12. September 2019 an die Beschwerdegegnerin, wonach der Be- schwerdeführer noch ein weiteres Kind habe und sie für die letzten fünf Jahre eine Kinderrente nachzahlen werde (AB 213), löste die relative Ver- wirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG aus. Durch den Er- lass der Rückforderungsverfügung am 27. September 2019 (AB 217) wur- de diese offensichtlich gewahrt. 3.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin verfüge aufgrund der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist über einen Rückforderungsanspruch von maximal 60 Monaten rückwirkend ab dem 29. (recte: 27.) September 2019, wobei derjenige betreffend die übrigen 17 Monate verwirkt und deshalb der Anspruch mindestens um Fr. 14'857.15 zu reduzieren sei (Beschwerde S. 6 Rz. 27). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die absolute Verwirkungsfrist erst mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2019 (Zusprechung der Kin- derrente für Sohn D.________ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013; AB 219
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 9 S. 2 ff.) zu laufen begonnen habe, sei unzutreffend (Beschwerde S. 7 Rz. 31). Diese Argumente verfangen nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4.2), liegt hier die Konstellation von BGE 127 V 484 E. 3b/dd S. 490 vor, in welcher die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist – sofern diese in einer solchen Konstellation überhaupt infrage stehen kann – nach Lehre und Rechtspre- chung erst mit der Rechtskraft der Rentenverfügung der Invalidenversiche- rung zu laufen begann. Erst zu diesem Zeitpunkt ergab sich, in welchem Umfang die Leistungen der Unfallversicherung unrechtmässig erfolgt waren (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_138/2013, in BGE 139 V 519 nicht publizierte E. 4.4; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 92; JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU- ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2020, Art. 25 N 63; SYLVIE PÉTREMAND, in DUPONT/MOSER- SZELESS [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des ass- urances sociales, 2018, Art. 25 N 97). 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 10 begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 4.3.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Beschwerde S. 7 Rz. 333 ff.] sowie die entsprechenden Bei- lagen [Beschwerdebeilage 6 ff.]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Juli 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen "Aufwand Rechtsanwalt" von 7.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'015.--, einen "Aufwand jur. Mitarbeiter" von 2.3335 Stunden bzw. ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 11 Honorar von Fr. 350.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 118.70 sowie Mehr- wertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 191.25, total Fr. 2'674.95, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'674.95 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'783.35 (7.75 h x Fr. 200.-- + 2.3335 h x Fr. 100.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 118.70 und Mehrwert- steuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 146.45, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'048.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'674.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'048.50 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 12 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Beschwer- degegnerin im Betrag von Fr. 67'294.15 und hierbei insbesondere, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 5 Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen (BGE 145 V 141). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter ande- rem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 6 Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).
- 3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwer- deführer die Beschwerdegegnerin über die am … März 2013 erfolgte Ge- burt seines Sohnes D.________ (AB 215 S. 7) informiert hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht nachgekommen ist. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung ist der Leistungsbezug (Invalidenrente der Unfallversicherung in Form einer Kom- plementärrente) teilweise zu Unrecht erfolgt; dies im Umfang von insge- samt Fr. 67'294.15 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. September 2019 (AB 217). 3.2 Die Voraussetzung des Rückkommenstitels in Form der prozessu- alen Revision (neue Beweismittel) ist erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), was unbe- stritten ist. In betraglicher Hinsicht ist die Rückforderung ebenfalls unbestrit- ten und allfällige Berechnungsfehler sind aufgrund der Akten keine erkenn- bar. Im Streit liegt damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 27. September 2019 (AB 217) die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) gewahrt hat. 3.2.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 4 Rz. 13, 18) – die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsan- spruchs (vgl. E. 2.4 hiervor) mit Erhalt des Berichts des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 (AB 196) zu laufen begann. In diesem Bericht rapportierte der behandelnde Psychiater, der Beschwerdeführer leide an "Schuldgefühlen seinen Kindern gegenüber" (AB 196 S. 1 Ziff. 2). Diese Aussage enthält jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt, aus dem klar hervorginge, dass der Beschwerdeführer erneut Vater geworden ist. Dies im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer referenzierten Urteil des Bundesgerichts (BGer) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 7 vom 21. Januar 2013, 8C_194/2012 (Beschwerde S. 4 Rz. 15), wo der Hausarzt explizit "die Geburt der Zwillinge" vermerkte (E. 6.3.2). Zum einen könnte es sich vorliegend – aus damaliger Sicht der Beschwerdegegnerin – um einen blossen Verschrieb des Psychiaters handeln. Zum anderen wäre es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer Schuldgefühle gegenüber der Tochter F.________ sowie gegenüber dem im Dezember 2003 verstorbenen Sohn G.________ (vgl. AB 8) empfand. Dies umso mehr, als im selben Arztbericht erwähnt wird, die eheliche Situation erwecke im Beschwerdeführer Probleme, die er bereits vorher mit dem Tod des Kindes erlebt hätte (Ziff. 4 des Berichts). Mithin hätte die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht bereits aufgrund des Berichts des Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2017 (AB 196) Kenntnis der Geburt des Soh- nes D.________ und mithin des Rückforderungsanspruchs dem Grundsatz nach haben müssen. Auch war die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser nicht eindeutigen Aussage, die keinen Hinweis auf eine erneute Geburt enthielt, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (Beschwerde S. 4 Rz. 16). Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Meldepflicht hin (AB 71 [Schreiben vom 13. Juli 2009], 178 [Schreiben vom 9. April 2014], 197 [Schreiben vom 10. Oktober 2017]). 3.2.2 Als weiteren fristauslösenden Zeitpunkt für die einjährige Verwirkungsfrist erachtet der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme der Geburt von D.________ durch die Ausgleichskasse C.________ im Mai 2018 (Beschwerde S. 5 Rz. 20). Diesbezüglich ist erstellt, dass die Ausgleichskasse C.________ im Mai 2018 Kenntnis von der Geburt des Sohnes am … März 2013 erhielt (AB 215). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammen- wirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behör- den notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver- waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Dies ist im Wesentlichen zwischen IV-Stelle und Aus- gleichskasse der Fall, die bei der Festsetzung und Auszahlung der Invali- denrente zusammenarbeiten müssen. Die Festsetzung und Auszahlung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 8 Rente der Unfallversicherung obliegt hingegen alleine den Trägern der Un- fallversicherung. Daran ändert nichts, dass diese – wie der Beschwerdefüh- rer zutreffend bemerkt (Beschwerde S. 5 Rz. 23) – auf Informationen von Trägern der anderen Versicherungszweige angewiesen ist, wie hier bei der Festsetzung der Komplementärrente. Denn ein eigentliches Zusammenwir- ken, wie dies zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen der Fall ist – die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemes- sen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversiche- rung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), während die Ausgleichs- kassen bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken, die Renten berechnen und diese auszahlen (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG) –, liegt damit nicht vor. Mithin können die Ausgleichskassen nicht als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute Behörde gelten. Daher vermochte die Kenntnis über die Geburt des Sohnes D.________ der in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle (Aus- gleichskasse C.________) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht auszulösen. 3.2.3 Erst die telefonische Meldung der Ausgleichskasse C.________ vom 12. September 2019 an die Beschwerdegegnerin, wonach der Be- schwerdeführer noch ein weiteres Kind habe und sie für die letzten fünf Jahre eine Kinderrente nachzahlen werde (AB 213), löste die relative Ver- wirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG aus. Durch den Er- lass der Rückforderungsverfügung am 27. September 2019 (AB 217) wur- de diese offensichtlich gewahrt. 3.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin verfüge aufgrund der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist über einen Rückforderungsanspruch von maximal 60 Monaten rückwirkend ab dem 29. (recte: 27.) September 2019, wobei derjenige betreffend die übrigen 17 Monate verwirkt und deshalb der Anspruch mindestens um Fr. 14'857.15 zu reduzieren sei (Beschwerde S. 6 Rz. 27). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die absolute Verwirkungsfrist erst mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2019 (Zusprechung der Kin- derrente für Sohn D.________ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013; AB 219 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 9 S. 2 ff.) zu laufen begonnen habe, sei unzutreffend (Beschwerde S. 7 Rz. 31). Diese Argumente verfangen nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4.2), liegt hier die Konstellation von BGE 127 V 484 E. 3b/dd S. 490 vor, in welcher die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist – sofern diese in einer solchen Konstellation überhaupt infrage stehen kann – nach Lehre und Rechtspre- chung erst mit der Rechtskraft der Rentenverfügung der Invalidenversiche- rung zu laufen begann. Erst zu diesem Zeitpunkt ergab sich, in welchem Umfang die Leistungen der Unfallversicherung unrechtmässig erfolgt waren (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_138/2013, in BGE 139 V 519 nicht publizierte E. 4.4; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 92; JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU- ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2020, Art. 25 N 63; SYLVIE PÉTREMAND, in DUPONT/MOSER- SZELESS [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des ass- urances sociales, 2018, Art. 25 N 97). 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 10 begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 4.3.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Beschwerde S. 7 Rz. 333 ff.] sowie die entsprechenden Bei- lagen [Beschwerdebeilage 6 ff.]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Juli 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen "Aufwand Rechtsanwalt" von 7.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'015.--, einen "Aufwand jur. Mitarbeiter" von 2.3335 Stunden bzw. ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 11 Honorar von Fr. 350.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 118.70 sowie Mehr- wertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 191.25, total Fr. 2'674.95, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'674.95 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'783.35 (7.75 h x Fr. 200.-- + 2.3335 h x Fr. 100.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 118.70 und Mehrwert- steuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 146.45, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'048.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'674.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'048.50 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 531 UV FUE/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. September 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 15. März 1996 einen Unfall, aufgrund dessen er seit dem 1. April 2001 eine als Komplementärrente zu einer ganzen Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung ausgerichtete Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) bezieht (Ak- ten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 S. 3, 7, Einspracheentscheid S. 2 Sachverhalt lit. B.). Ab dem 1. November 2007 richtete die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten für seine am TT. November 2007 geborene Toch- ter eine Kinderrente aus (AB 38). Die Suva nahm daraufhin mit Verfügung vom 23. Januar 2008 eine Neuberechnung der dem Versicherten zuste- henden Rente per 1. November 2007 vor und verrechnete die zu viel aus- gerichteten Rentenbetreffnisse mit der laufenden Rente (AB 41). Am 12. September 2019 teilte die Ausgleichskasse C.________ der Suva mit, der Versicherte habe noch ein weiteres Kind, für welches sie für die letzten fünf Jahre (bzw. ab Mai 2013 [AB 215]) eine Kinderrente nachzah- len werde (AB 213). Mit Verfügung vom 27. September 2019 (AB 217) passte die Suva die Komplementärrente rückwirkend per 1. Mai 2013 an und forderte zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 67'294.15 zurück, wobei sie ausführte, hiervon Fr. 61'176.50 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen und Fr. 6'117.65 direkt vom Versicherten zurückzufordern. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 230) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 3
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5. Juni 2020 sei aufzuhe- ben.
2. Auf die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs der Suva mit der Nachzahlung der Kinderrente der Invalidenversicherung sei zu verzichten.
3. Eventualiter sei der Rückforderungsanspruch der Suva mit der Nachzahlung der Kinderrente rückwirkend auf die Zeit von maximal 5 Jahren ab Verfügungsdatum der Suva zu beschränken.
4. Dem Gesuchsteller sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2020 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu vervollständigen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nachkam. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Beschwer- degegnerin im Betrag von Fr. 67'294.15 und hierbei insbesondere, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 5 Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen (BGE 145 V 141). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter ande- rem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 6 Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwer- deführer die Beschwerdegegnerin über die am … März 2013 erfolgte Ge- burt seines Sohnes D.________ (AB 215 S. 7) informiert hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht nachgekommen ist. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung ist der Leistungsbezug (Invalidenrente der Unfallversicherung in Form einer Kom- plementärrente) teilweise zu Unrecht erfolgt; dies im Umfang von insge- samt Fr. 67'294.15 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. September 2019 (AB 217). 3.2 Die Voraussetzung des Rückkommenstitels in Form der prozessu- alen Revision (neue Beweismittel) ist erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), was unbe- stritten ist. In betraglicher Hinsicht ist die Rückforderung ebenfalls unbestrit- ten und allfällige Berechnungsfehler sind aufgrund der Akten keine erkenn- bar. Im Streit liegt damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 27. September 2019 (AB 217) die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) gewahrt hat. 3.2.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 4 Rz. 13, 18) – die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsan- spruchs (vgl. E. 2.4 hiervor) mit Erhalt des Berichts des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 (AB 196) zu laufen begann. In diesem Bericht rapportierte der behandelnde Psychiater, der Beschwerdeführer leide an "Schuldgefühlen seinen Kindern gegenüber" (AB 196 S. 1 Ziff. 2). Diese Aussage enthält jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt, aus dem klar hervorginge, dass der Beschwerdeführer erneut Vater geworden ist. Dies im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer referenzierten Urteil des Bundesgerichts (BGer)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 7 vom 21. Januar 2013, 8C_194/2012 (Beschwerde S. 4 Rz. 15), wo der Hausarzt explizit "die Geburt der Zwillinge" vermerkte (E. 6.3.2). Zum einen könnte es sich vorliegend – aus damaliger Sicht der Beschwerdegegnerin – um einen blossen Verschrieb des Psychiaters handeln. Zum anderen wäre es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer Schuldgefühle gegenüber der Tochter F.________ sowie gegenüber dem im Dezember 2003 verstorbenen Sohn G.________ (vgl. AB 8) empfand. Dies umso mehr, als im selben Arztbericht erwähnt wird, die eheliche Situation erwecke im Beschwerdeführer Probleme, die er bereits vorher mit dem Tod des Kindes erlebt hätte (Ziff. 4 des Berichts). Mithin hätte die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht bereits aufgrund des Berichts des Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2017 (AB 196) Kenntnis der Geburt des Soh- nes D.________ und mithin des Rückforderungsanspruchs dem Grundsatz nach haben müssen. Auch war die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser nicht eindeutigen Aussage, die keinen Hinweis auf eine erneute Geburt enthielt, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (Beschwerde S. 4 Rz. 16). Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Meldepflicht hin (AB 71 [Schreiben vom 13. Juli 2009], 178 [Schreiben vom 9. April 2014], 197 [Schreiben vom 10. Oktober 2017]). 3.2.2 Als weiteren fristauslösenden Zeitpunkt für die einjährige Verwirkungsfrist erachtet der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme der Geburt von D.________ durch die Ausgleichskasse C.________ im Mai 2018 (Beschwerde S. 5 Rz. 20). Diesbezüglich ist erstellt, dass die Ausgleichskasse C.________ im Mai 2018 Kenntnis von der Geburt des Sohnes am … März 2013 erhielt (AB 215). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammen- wirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behör- den notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver- waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Dies ist im Wesentlichen zwischen IV-Stelle und Aus- gleichskasse der Fall, die bei der Festsetzung und Auszahlung der Invali- denrente zusammenarbeiten müssen. Die Festsetzung und Auszahlung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 8 Rente der Unfallversicherung obliegt hingegen alleine den Trägern der Un- fallversicherung. Daran ändert nichts, dass diese – wie der Beschwerdefüh- rer zutreffend bemerkt (Beschwerde S. 5 Rz. 23) – auf Informationen von Trägern der anderen Versicherungszweige angewiesen ist, wie hier bei der Festsetzung der Komplementärrente. Denn ein eigentliches Zusammenwir- ken, wie dies zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen der Fall ist – die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemes- sen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversiche- rung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), während die Ausgleichs- kassen bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken, die Renten berechnen und diese auszahlen (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG) –, liegt damit nicht vor. Mithin können die Ausgleichskassen nicht als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute Behörde gelten. Daher vermochte die Kenntnis über die Geburt des Sohnes D.________ der in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle (Aus- gleichskasse C.________) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht auszulösen. 3.2.3 Erst die telefonische Meldung der Ausgleichskasse C.________ vom 12. September 2019 an die Beschwerdegegnerin, wonach der Be- schwerdeführer noch ein weiteres Kind habe und sie für die letzten fünf Jahre eine Kinderrente nachzahlen werde (AB 213), löste die relative Ver- wirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG aus. Durch den Er- lass der Rückforderungsverfügung am 27. September 2019 (AB 217) wur- de diese offensichtlich gewahrt. 3.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin verfüge aufgrund der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist über einen Rückforderungsanspruch von maximal 60 Monaten rückwirkend ab dem 29. (recte: 27.) September 2019, wobei derjenige betreffend die übrigen 17 Monate verwirkt und deshalb der Anspruch mindestens um Fr. 14'857.15 zu reduzieren sei (Beschwerde S. 6 Rz. 27). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die absolute Verwirkungsfrist erst mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2019 (Zusprechung der Kin- derrente für Sohn D.________ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013; AB 219
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 9 S. 2 ff.) zu laufen begonnen habe, sei unzutreffend (Beschwerde S. 7 Rz. 31). Diese Argumente verfangen nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4.2), liegt hier die Konstellation von BGE 127 V 484 E. 3b/dd S. 490 vor, in welcher die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist – sofern diese in einer solchen Konstellation überhaupt infrage stehen kann – nach Lehre und Rechtspre- chung erst mit der Rechtskraft der Rentenverfügung der Invalidenversiche- rung zu laufen begann. Erst zu diesem Zeitpunkt ergab sich, in welchem Umfang die Leistungen der Unfallversicherung unrechtmässig erfolgt waren (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_138/2013, in BGE 139 V 519 nicht publizierte E. 4.4; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 92; JOHANNA DORMANN, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU- ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2020, Art. 25 N 63; SYLVIE PÉTREMAND, in DUPONT/MOSER- SZELESS [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des ass- urances sociales, 2018, Art. 25 N 97). 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (AB 238) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 10 begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 4.3.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Beschwerde S. 7 Rz. 333 ff.] sowie die entsprechenden Bei- lagen [Beschwerdebeilage 6 ff.]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Juli 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen "Aufwand Rechtsanwalt" von 7.75 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'015.--, einen "Aufwand jur. Mitarbeiter" von 2.3335 Stunden bzw. ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 11 Honorar von Fr. 350.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 118.70 sowie Mehr- wertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 191.25, total Fr. 2'674.95, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikosten- ersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'674.95 festgesetzt. Davon ist Rechts- anwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'783.35 (7.75 h x Fr. 200.-- + 2.3335 h x Fr. 100.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 118.70 und Mehrwert- steuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 146.45, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'048.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'674.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'048.50 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2020, UV/20/531, Seite 12 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.