Verfügung vom 3. Juni 2020
Sachverhalt
A. A.a. Der … geborene B.________ (nachfolgend Versicherter), gelernter ..., mel- dete sich im Juni 2009 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beein- trächtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], 1; 60 S. 10). Nachdem die IVB den Sachverhalt in er- werblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte behandelnder Ärzte beigezogen hatte, richtete sie dem Versicherten einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit als "Colorist Abtönerei" (act. II 35 f.) aus respektive gewährte ihm – nachdem das entsprechende Arbeitsverhältnis per Ende August 2011 aufgelöst worden war (act. II 54) – Umschulung in Form eines ...grundkurses (act. II 48) mit anschliessender Arbeitsvermitt- lung (act. II 59). Diese schloss die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. November 2013 (act. II 76) mit der Feststellung ab, es habe keine Eingliederung in die freie Wirtschaft realisiert werden können. A.b. Im Juli 2019 meldeten die Regionalen Sozialdienste A.________ (nachfol- gend Sozialdienste bzw. Beschwerdeführerin) den Versicherten unter Hin- weis auf eine geringere psychische Belastbarkeit sowie diffusen Schwindel und fehlendes Gleichgewicht erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 77). Nachdem die IVB Abklärungen in erwerblicher Hinsicht getätigt, Berichte behandelnder Ärzte eingeholt und ein Erstgespräch durchgeführt hatte, veranlasste sie bei der MEDAS C.________ ag (MEDAS) eine poly- disziplinäre Begutachtung (Expertise vom 27. März 2020 [Versanddatum; act. II 120.1 ff.). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 (act. II 121) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 30% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand der Sozi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 3 aldienste und des Versicherten (act. II 125) mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127) fest. B. Dagegen erhoben die Sozialdienste mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Be- schwerde. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. Juni 2020 sei aufzuhe- ben. 2. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 93'372.-- und eines Invaliditätsgrades von 49.2% sei dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2020 eine Viertelsrente der IV zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 23. September 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wobei sie auf eine um- fassende Stellungnahme im Rahmen einer Duplik verzichtete.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine In- validenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 5 Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Vom … bis … 2019 war der Versicherte im Psychiatriezentrum D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. April 2019 (act. II 93 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2 f.): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de, bei Austritt remittiert (ICD-10 F33.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 6 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F19.2) 3. Mikrozytäre hypochrome Anämie, 10/18 4. Chronische Hepatitis C, Erstdiagnose 1996 – 2010 5. Leberzirrhose, ED 12/15 6. Chronische Lumbalgien 7. Vitamin D Hypovitaminose schwer 8. St. n. gastroösophagealer Refluxerkrankung In der Beurteilung wurde festgehalten, das bei Einweisung akut psychoti- sche Zustandsbild aufgrund von multiplem Substanzgebrauch habe sich im Verlauf der Hospitalisation auf eine Minimalsymptomatik reduziert. Der Ent- zug sei komplikationslos verlaufen und der Versicherte habe die Stabilisie- rungsphase primär für das Aufgleisen einer Tagesstruktur genutzt, was ihm auch gelungen sei (S. 3). 3.1.2 Im Bericht vom 14. August 2019 (act. II 95) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, nach 42 Tagen stationärem Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.________ werde der Ver- sicherte durch eine diffuse Schwindelsymptomatik wie auch vermehrte Angst im Alltag bedeutend mehr als früher in seiner Leistungsfähigkeit be- einträchtigt (S. 1). So könne er auch nicht für einfache Arbeiten mit erfor- derlichem Gleichgewicht oder auch auf dem Bau bei fehlender Konzentration und Reaktionsfähigkeit eingesetzt werden. Trotz jetzt ange- gangener Hepatitis C-Therapie gebe es Anzeichen, dass der Versicherte diese unter Umständen aufgrund einer mässigen Compliance nicht werde durchführen können. Aufgrund der in diesem Jahr festgestellten Entwick- lungen sei eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar (S. 2). 3.1.3 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 27. März 2020 (act. II 120.1 ff.) wurden inter- disziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 120.1 S. 4 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 7 - Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig substituiert mit Metha- don (ICD-10 F11.22) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Nikotinabusus - Leberzirrhose CHILD A, ED 12/2015 - Zustand nach gastroösophagealer Refluxerkrankung (unauffällige Gastro- und Koloskopie 02/2014) - Mikrozytäre hypochrome Anämie - Thrombopenie - Zustand nach chronischer Hepatitis C (ED 1996 und antivirale Therapie 2019, zuletzt kein Nachweis einer Viruslast) - Rezidivierende panvertebrale Beschwerden bei normaler Beweglichkeit und Fehlform mit Hohl-/Rundrücken - St. n. Calcaneusfraktur rechts 1993, operiert mit Spongiosaplastik und beginnender subtalarer Arthrose In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht führ- ten die vorliegenden mässig ausgeprägten Beeinträchtigungen von Fä- higkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% im zuletzt ausgeübten Beruf als ..., wobei dieser Zustand erst seit der Entlassung aus der letzten stationären Behandlung Ende März 2019 bestehe. Aus allgemein-internistischer und rheumatologi- scher Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer anderen einfachen handwerklichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit der Möglichkeit verlängerter Pausen ohne hohe Ansprüche an die Arbeitssorgfalt und Konzentrationsleistung sowie ohne starke nervliche Belastung in ablenkungsarmer Umgebung eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Aus allgemein-internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 8 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. März 2020 (act. II 120.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Tei- len nachvollziehbar und die sich an den massgeblichen Standardindikato- ren im Sinne von BGE 141 V 281 orientierenden Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Damit lassen sich gestützt auf die Expertise sämt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 9 liche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt beim Versicherten ein Abhängigkeitssyndrom (von diversen Substanzen) vor, welches die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... wie auch in einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit um 30% einschränkt (Arbeitsfähigkeit 70%). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit – wenngleich erst im Rahmen der Replik – für "sehr fragwürdig" erachtet bzw. geltend macht, die (gutachterlich fest- gestellten) funktionellen Beeinträchtigungen müssten sich in der Tätigkeit als ... erheblich mehr auswirken als bei einer anderen einfachen handwerk- lichen Tätigkeit (S. 1), so vermag sie dies nicht mittels einem ärztlichen, sich mit dem Gutachten auseinandersetzenden Bericht zu untermauern. Im Übrigen schränken gemäss den Experten der MEDAS ausschliesslich psy- chische Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. act. II 120.1 S. 4). Insoweit ergab die Befunderhebung einzig eine etwas indifferente Grund- stimmung sowie einen diskret verminderten Antrieb mit leichter psychomo- torischer Unruhe (act. II 120.4 S. 5). Auch der im Bericht des Psychiatriezentrums D.________ vom 25. April 2019 (act. II 93 S. 2 ff.) wiedergegebene Psychostatus weist nicht auf eine ausgeprägte psychopa- thologische Befundlage hin (S. 3 f.). Ferner hielt auch die begutachtende Neuropsychologin der MEDAS fest, aktuell seien die kognitiven Auffälligkei- ten nicht so ausgeprägt, dass sie eine kognitiv begründete Arbeitsunfähig- keit im angestammten Beruf als ... oder in einer Verweistätigkeit begründen würden, wobei (generell) einfache handwerkliche Tätigkeiten gut geeignet schienen (act. II 120.6 S. 5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die inter- disziplinär attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche den Leiden angepasste Tätigkeiten – einschliesslich jener als ... – nachvollziehbar und schlüssig. Soweit der Internist Dr. med. E.________ im zeitlich vor der Be- gutachtung verfassten Bericht vom 14. August 2019 – welcher den Exper- ten der MEDAS vorlag (act. II 120.5 S. 9) – eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt für undenkbar hielt (act. II 95 S. 2), so kann die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich bestehen ge- stützt auf die Expertise weder in anamnestischer noch befundmässiger Hinsicht Anhaltspunkte für die von Dr. med. E.________ erwähnte Schwin- delsymptomatik (vgl. act. II 120.2 S. 1 f., 4; 120.3 S. 1, 4; 120.4 S. 1 f., 5;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 10 120.6 S. 2 f.). Auch wurden Phobien und angstbedingtes Vermeidungsver- halten durch den psychiatrischen Experten ausdrücklich verneint (act. II 120.4 S. 5). Demnach vermag die anderslautende fachfremde, sich nicht auf eine andere psychiatrische Beurteilung abstützende Einschätzung von Dr. med. E.________ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der MEDAS-Gutachter zu wecken. 3.3.3 Schliesslich sind die fachärztlichen Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beschwerden im Allgemeinen sowie auch bei (zum psychiatrischen Formenkreis gehörenden) Abhängigkeits- syndromen im Besonderen grundsätzlich nach Massgabe von BGE 141 V 281 respektive anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf ihre rechtliche Relevanz hin zu überprüfen (BGE 145 V 215). Erfüllt jedoch das Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizi- nischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2.2 vorne), ist die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit zu übernehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_213/2020, E. 4.3). Im Übrigen ist zu beachten, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die gutachterlich attestierte (Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_52/2020, E. 4.2.2). Vor die- sem Hintergrund erübrigt sich deshalb vorliegend eine Prüfung anhand der Indikatoren, ist doch – wie zu zeigen sein wird – ein Rentenanspruch selbst dann zu verneinen, wenn dessen Prüfung die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 30% zugrunde gelegt wird. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG. Nebst einem rentenbegrün- denden Invaliditätsgrad setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedoch auch voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. E. 2.2 vorne). Gemeint ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 11 S. 302, Rz. 24) – hier als ... (vgl. act. II 60 S. 4; 91 S. 3). Eine (20% über- steigende) Arbeitsunfähigkeit ist erst ab dem … 2019 – mit dem Eintritt ins Psychiatriezentrum D.________ [act. II 93 S. 2] – dokumentiert und über- wiegend wahrscheinlich erstellt. Für die Zeit nach Abschluss der statio- nären Behandlung, mithin seit … 2019, attestierten die Gutachter der MEDAS eine (durchgehende) 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 120.1 S. 6), wohingegen Dr. med. E.________ auch noch für die Zeit vom 4. bis 12. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (act. II 78 S. 2). Nur im letzteren Falle wäre von einer während eines Jahres durchschnitt- lich 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ([42 Tage x 100%] + [322 Ta- ge x 30%] / 365 Tage = 38.05% bzw. [51 Tage x 100%] + [314 Tage x 30%] / 365 = 39.78%). Ob die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben ist, ist demnach fraglich, kann jedoch offen bleiben, fehlt es doch an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, wie nachfolgend zu zeigen ist. Dabei wäre der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit Blick auf die erst ab 30. Januar 2019 bestehende Ar- beitsunfähigkeit sowie in Anbetracht der im Juli 2019 erfolgten Anmeldung (act. II 77 S. 8) auf den Februar 2020 festzulegen. 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 12 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens folgt aus den Akten, dass der Versicherte 1998 das Fähigkeitszeugnis als ... erwarb (act. II 60 S. 10) und seither überwiegend in diesem Beruf erwerbstätig war (vgl. act. II 60 S. 3; 120.2 S. 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Ju- ni 2020 als Gesunder überwiegend wahrscheinlich beruflich anderweitig orientiert hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) oder es dem Versicherten aufgrund der Polytoxikomanie von Anbeginn weg nicht möglich gewesen wäre, den Anforderungen an den ...beruf zu genügen. Dies alles ist denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 18). Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass die Erwerbsbiographie des Versicherten durch zahlrei- che Stellenwechsel gekennzeichnet ist (act. II 60 S. 3), womit nicht am zu- letzt erzielten Verdienst anzuknüpfen ist. Dies umso weniger, als auch dieses Arbeitsverhältnis nur gut ein Jahr dauerte (act. II 60 S. 4) und bei dessen Auflösung die Polytoxikomanie jedenfalls keine konkrete bzw. hauptsächliche Rolle gespielt zu haben scheint (vgl. Protokolleinträge vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 83 ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
E. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG haben weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Regionale Sozialdienste A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- B.________ Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen (act. II 125 S. 1 f.) nicht durchgedrungen. Sie unterstützt den Versi- cherten mittels wirtschaftlicher Hilfe und hat bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht (act. II 79). Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 16 April 2018, 8C_108/2018, E. 3 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. Juni 2005, I 113/05, E. 2.3). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 19 Mai 2011 und 1. Mai 2012 [in den Gerichtsakten]). Entsprechend ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss LSE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 13 2018 abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne), was denn auch die Beschwerdefüh- rerin im Grundsatz anerkennt (Beschwerde, S. 5, Ziff. 17; Replik, S. 2). 4.3.2 Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 3. Juni 2020 dem im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommen Tabelle TA 1, Wert TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1, zu- grunde legte (act. II 127 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf Tabelle TA1, Position 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3, Männer abzustellen (Beschwerde, S. 5, Ziff. 18). Ihr ist insoweit beizupflichten, als gemäss dem in E. 4.3.1 hiervor Dargeleg- ten im Validitätsfall von der Fortführung der ...tätigkeit auszugehen ist, wo- mit für die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommens auf Position 41-43, Männer, gemäss LSE 2018 abzustellen ist (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts- zweige, Erläuterungen S. 122 zu Ziff. 43, abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Davon ausgehend, dass für die Ermittlung des Vali- deneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massge- blichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 4.2.1 vorne) und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53), ist entgegen der Beschwerdeführerin jedoch nicht Kompetenzniveau 3, sondern 2 massgebend: So lässt die Ak- tenlage nicht auf eine berufliche Weiterentwicklung, insbesondere im Sinne der Erlangung weiterer formeller Qualifikationen, schliessen, welche das von der Beschwerdeführerin postulierte Valideneinkommen von über Fr. 93'000.-- zu rechtfertigen vermöchte (zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Karriereschritten, vgl. SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht auch im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid vom 7. Juni 2013 (9C_74/2013) für die Festsetzung des Valideneinkommens Anforderungs- niveau 3 – welches dem heutigen Kompetenzniveau 2 entspricht (Ent- scheid des BGer vom 11. September 2018, 8C_325/2018, E. 4.2) – als massgebend erachtet hat (vgl. BGer 9C_74/2013 E. 4.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 14 4.3.3 Zusammenfassend ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf LSE 2018, Tabelle TA1, Position 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzni- veau 2, Männer, abzustellen. 4.4 Indem der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Wer- te gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Wie die Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt (S. 2, Ziff. 6), ist dem Versicherten gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS (vgl. E. 3.3.1 vorne) die bisherige Tätigkeit als ... weiterhin (im Umfang von 70%) zumutbar. Entsprechend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustellen. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) bedarf es nicht, wird mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% doch sämtli- chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung getragen. Insbeson- dere haben die Gutachter aus somatischer Sicht ausdrücklich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 120.1 S. 6), womit für den seitens der Beschwerdeführerin noch im Verwaltungsverfahren inso- weit postulierten Abzug von 15% (vgl. act. II 125 S. 1) keine Grundlage besteht. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr geltend. Hinsichtlich der inva- liditätsfremden Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskatego- rie) fällt ein Abzug von vornherein ausser Betracht, wenn – wie vorliegend – auch beim Valideneinkommen auf die LSE abgestellt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person – wie hier – ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellen- werte ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäf- tigungsgrad von 50-74% rund 4% weniger als solche mit einem Beschäfti- gungsgrad von 90% und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale, zu einem Abzug berechtigende Lohneinbusse dar (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 15 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von (hier) 30% (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2018, 8C_557/2018, E. 3.3). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. E. 2.2 vorne). 5. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht zu beanstan- den und die Beschwerde abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. Juni 2020 sei aufzuhe- ben.
- Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 93'372.-- und eines Invaliditätsgrades von 49.2% sei dem Versicherten mit Wirkung ab
- Februar 2020 eine Viertelsrente der IV zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 23. September 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wobei sie auf eine um- fassende Stellungnahme im Rahmen einer Duplik verzichtete. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen (act. II 125 S. 1 f.) nicht durchgedrungen. Sie unterstützt den Versi- cherten mittels wirtschaftlicher Hilfe und hat bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht (act. II 79). Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- April 2018, 8C_108/2018, E. 3 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. Juni 2005, I 113/05, E. 2.3). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine In- validenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 5 Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Vom … bis … 2019 war der Versicherte im Psychiatriezentrum D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. April 2019 (act. II 93 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de, bei Austritt remittiert (ICD-10 F33.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 6
- Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F19.2)
- Mikrozytäre hypochrome Anämie, 10/18
- Chronische Hepatitis C, Erstdiagnose 1996 – 2010
- Leberzirrhose, ED 12/15
- Chronische Lumbalgien
- Vitamin D Hypovitaminose schwer
- St. n. gastroösophagealer Refluxerkrankung In der Beurteilung wurde festgehalten, das bei Einweisung akut psychoti- sche Zustandsbild aufgrund von multiplem Substanzgebrauch habe sich im Verlauf der Hospitalisation auf eine Minimalsymptomatik reduziert. Der Ent- zug sei komplikationslos verlaufen und der Versicherte habe die Stabilisie- rungsphase primär für das Aufgleisen einer Tagesstruktur genutzt, was ihm auch gelungen sei (S. 3). 3.1.2 Im Bericht vom 14. August 2019 (act. II 95) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, nach 42 Tagen stationärem Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.________ werde der Ver- sicherte durch eine diffuse Schwindelsymptomatik wie auch vermehrte Angst im Alltag bedeutend mehr als früher in seiner Leistungsfähigkeit be- einträchtigt (S. 1). So könne er auch nicht für einfache Arbeiten mit erfor- derlichem Gleichgewicht oder auch auf dem Bau bei fehlender Konzentration und Reaktionsfähigkeit eingesetzt werden. Trotz jetzt ange- gangener Hepatitis C-Therapie gebe es Anzeichen, dass der Versicherte diese unter Umständen aufgrund einer mässigen Compliance nicht werde durchführen können. Aufgrund der in diesem Jahr festgestellten Entwick- lungen sei eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar (S. 2). 3.1.3 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 27. März 2020 (act. II 120.1 ff.) wurden inter- disziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 120.1 S. 4 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 7 - Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig substituiert mit Metha- don (ICD-10 F11.22) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Nikotinabusus - Leberzirrhose CHILD A, ED 12/2015 - Zustand nach gastroösophagealer Refluxerkrankung (unauffällige Gastro- und Koloskopie 02/2014) - Mikrozytäre hypochrome Anämie - Thrombopenie - Zustand nach chronischer Hepatitis C (ED 1996 und antivirale Therapie 2019, zuletzt kein Nachweis einer Viruslast) - Rezidivierende panvertebrale Beschwerden bei normaler Beweglichkeit und Fehlform mit Hohl-/Rundrücken - St. n. Calcaneusfraktur rechts 1993, operiert mit Spongiosaplastik und beginnender subtalarer Arthrose In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht führ- ten die vorliegenden mässig ausgeprägten Beeinträchtigungen von Fä- higkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% im zuletzt ausgeübten Beruf als ..., wobei dieser Zustand erst seit der Entlassung aus der letzten stationären Behandlung Ende März 2019 bestehe. Aus allgemein-internistischer und rheumatologi- scher Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer anderen einfachen handwerklichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit der Möglichkeit verlängerter Pausen ohne hohe Ansprüche an die Arbeitssorgfalt und Konzentrationsleistung sowie ohne starke nervliche Belastung in ablenkungsarmer Umgebung eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Aus allgemein-internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 8 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. März 2020 (act. II 120.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Tei- len nachvollziehbar und die sich an den massgeblichen Standardindikato- ren im Sinne von BGE 141 V 281 orientierenden Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Damit lassen sich gestützt auf die Expertise sämt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 9 liche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt beim Versicherten ein Abhängigkeitssyndrom (von diversen Substanzen) vor, welches die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... wie auch in einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit um 30% einschränkt (Arbeitsfähigkeit 70%). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit – wenngleich erst im Rahmen der Replik – für "sehr fragwürdig" erachtet bzw. geltend macht, die (gutachterlich fest- gestellten) funktionellen Beeinträchtigungen müssten sich in der Tätigkeit als ... erheblich mehr auswirken als bei einer anderen einfachen handwerk- lichen Tätigkeit (S. 1), so vermag sie dies nicht mittels einem ärztlichen, sich mit dem Gutachten auseinandersetzenden Bericht zu untermauern. Im Übrigen schränken gemäss den Experten der MEDAS ausschliesslich psy- chische Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. act. II 120.1 S. 4). Insoweit ergab die Befunderhebung einzig eine etwas indifferente Grund- stimmung sowie einen diskret verminderten Antrieb mit leichter psychomo- torischer Unruhe (act. II 120.4 S. 5). Auch der im Bericht des Psychiatriezentrums D.________ vom 25. April 2019 (act. II 93 S. 2 ff.) wiedergegebene Psychostatus weist nicht auf eine ausgeprägte psychopa- thologische Befundlage hin (S. 3 f.). Ferner hielt auch die begutachtende Neuropsychologin der MEDAS fest, aktuell seien die kognitiven Auffälligkei- ten nicht so ausgeprägt, dass sie eine kognitiv begründete Arbeitsunfähig- keit im angestammten Beruf als ... oder in einer Verweistätigkeit begründen würden, wobei (generell) einfache handwerkliche Tätigkeiten gut geeignet schienen (act. II 120.6 S. 5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die inter- disziplinär attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche den Leiden angepasste Tätigkeiten – einschliesslich jener als ... – nachvollziehbar und schlüssig. Soweit der Internist Dr. med. E.________ im zeitlich vor der Be- gutachtung verfassten Bericht vom 14. August 2019 – welcher den Exper- ten der MEDAS vorlag (act. II 120.5 S. 9) – eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt für undenkbar hielt (act. II 95 S. 2), so kann die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich bestehen ge- stützt auf die Expertise weder in anamnestischer noch befundmässiger Hinsicht Anhaltspunkte für die von Dr. med. E.________ erwähnte Schwin- delsymptomatik (vgl. act. II 120.2 S. 1 f., 4; 120.3 S. 1, 4; 120.4 S. 1 f., 5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 10 120.6 S. 2 f.). Auch wurden Phobien und angstbedingtes Vermeidungsver- halten durch den psychiatrischen Experten ausdrücklich verneint (act. II 120.4 S. 5). Demnach vermag die anderslautende fachfremde, sich nicht auf eine andere psychiatrische Beurteilung abstützende Einschätzung von Dr. med. E.________ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der MEDAS-Gutachter zu wecken. 3.3.3 Schliesslich sind die fachärztlichen Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beschwerden im Allgemeinen sowie auch bei (zum psychiatrischen Formenkreis gehörenden) Abhängigkeits- syndromen im Besonderen grundsätzlich nach Massgabe von BGE 141 V 281 respektive anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf ihre rechtliche Relevanz hin zu überprüfen (BGE 145 V 215). Erfüllt jedoch das Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizi- nischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2.2 vorne), ist die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit zu übernehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_213/2020, E. 4.3). Im Übrigen ist zu beachten, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die gutachterlich attestierte (Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_52/2020, E. 4.2.2). Vor die- sem Hintergrund erübrigt sich deshalb vorliegend eine Prüfung anhand der Indikatoren, ist doch – wie zu zeigen sein wird – ein Rentenanspruch selbst dann zu verneinen, wenn dessen Prüfung die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 30% zugrunde gelegt wird.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG. Nebst einem rentenbegrün- denden Invaliditätsgrad setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedoch auch voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. E. 2.2 vorne). Gemeint ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 11 S. 302, Rz. 24) – hier als ... (vgl. act. II 60 S. 4; 91 S. 3). Eine (20% über- steigende) Arbeitsunfähigkeit ist erst ab dem … 2019 – mit dem Eintritt ins Psychiatriezentrum D.________ [act. II 93 S. 2] – dokumentiert und über- wiegend wahrscheinlich erstellt. Für die Zeit nach Abschluss der statio- nären Behandlung, mithin seit … 2019, attestierten die Gutachter der MEDAS eine (durchgehende) 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 120.1 S. 6), wohingegen Dr. med. E.________ auch noch für die Zeit vom 4. bis 12. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (act. II 78 S. 2). Nur im letzteren Falle wäre von einer während eines Jahres durchschnitt- lich 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ([42 Tage x 100%] + [322 Ta- ge x 30%] / 365 Tage = 38.05% bzw. [51 Tage x 100%] + [314 Tage x 30%] / 365 = 39.78%). Ob die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben ist, ist demnach fraglich, kann jedoch offen bleiben, fehlt es doch an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, wie nachfolgend zu zeigen ist. Dabei wäre der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit Blick auf die erst ab 30. Januar 2019 bestehende Ar- beitsunfähigkeit sowie in Anbetracht der im Juli 2019 erfolgten Anmeldung (act. II 77 S. 8) auf den Februar 2020 festzulegen. 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 12 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens folgt aus den Akten, dass der Versicherte 1998 das Fähigkeitszeugnis als ... erwarb (act. II 60 S. 10) und seither überwiegend in diesem Beruf erwerbstätig war (vgl. act. II 60 S. 3; 120.2 S. 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Ju- ni 2020 als Gesunder überwiegend wahrscheinlich beruflich anderweitig orientiert hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) oder es dem Versicherten aufgrund der Polytoxikomanie von Anbeginn weg nicht möglich gewesen wäre, den Anforderungen an den ...beruf zu genügen. Dies alles ist denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 18). Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass die Erwerbsbiographie des Versicherten durch zahlrei- che Stellenwechsel gekennzeichnet ist (act. II 60 S. 3), womit nicht am zu- letzt erzielten Verdienst anzuknüpfen ist. Dies umso weniger, als auch dieses Arbeitsverhältnis nur gut ein Jahr dauerte (act. II 60 S. 4) und bei dessen Auflösung die Polytoxikomanie jedenfalls keine konkrete bzw. hauptsächliche Rolle gespielt zu haben scheint (vgl. Protokolleinträge vom
- Mai 2011 und 1. Mai 2012 [in den Gerichtsakten]). Entsprechend ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss LSE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 13 2018 abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne), was denn auch die Beschwerdefüh- rerin im Grundsatz anerkennt (Beschwerde, S. 5, Ziff. 17; Replik, S. 2). 4.3.2 Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 3. Juni 2020 dem im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommen Tabelle TA 1, Wert TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1, zu- grunde legte (act. II 127 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf Tabelle TA1, Position 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3, Männer abzustellen (Beschwerde, S. 5, Ziff. 18). Ihr ist insoweit beizupflichten, als gemäss dem in E. 4.3.1 hiervor Dargeleg- ten im Validitätsfall von der Fortführung der ...tätigkeit auszugehen ist, wo- mit für die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommens auf Position 41-43, Männer, gemäss LSE 2018 abzustellen ist (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts- zweige, Erläuterungen S. 122 zu Ziff. 43, abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Davon ausgehend, dass für die Ermittlung des Vali- deneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massge- blichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 4.2.1 vorne) und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53), ist entgegen der Beschwerdeführerin jedoch nicht Kompetenzniveau 3, sondern 2 massgebend: So lässt die Ak- tenlage nicht auf eine berufliche Weiterentwicklung, insbesondere im Sinne der Erlangung weiterer formeller Qualifikationen, schliessen, welche das von der Beschwerdeführerin postulierte Valideneinkommen von über Fr. 93'000.-- zu rechtfertigen vermöchte (zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Karriereschritten, vgl. SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht auch im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid vom 7. Juni 2013 (9C_74/2013) für die Festsetzung des Valideneinkommens Anforderungs- niveau 3 – welches dem heutigen Kompetenzniveau 2 entspricht (Ent- scheid des BGer vom 11. September 2018, 8C_325/2018, E. 4.2) – als massgebend erachtet hat (vgl. BGer 9C_74/2013 E. 4.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 14 4.3.3 Zusammenfassend ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf LSE 2018, Tabelle TA1, Position 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzni- veau 2, Männer, abzustellen. 4.4 Indem der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Wer- te gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Wie die Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt (S. 2, Ziff. 6), ist dem Versicherten gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS (vgl. E. 3.3.1 vorne) die bisherige Tätigkeit als ... weiterhin (im Umfang von 70%) zumutbar. Entsprechend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustellen. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) bedarf es nicht, wird mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% doch sämtli- chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung getragen. Insbeson- dere haben die Gutachter aus somatischer Sicht ausdrücklich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 120.1 S. 6), womit für den seitens der Beschwerdeführerin noch im Verwaltungsverfahren inso- weit postulierten Abzug von 15% (vgl. act. II 125 S. 1) keine Grundlage besteht. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr geltend. Hinsichtlich der inva- liditätsfremden Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskatego- rie) fällt ein Abzug von vornherein ausser Betracht, wenn – wie vorliegend – auch beim Valideneinkommen auf die LSE abgestellt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person – wie hier – ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellen- werte ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäf- tigungsgrad von 50-74% rund 4% weniger als solche mit einem Beschäfti- gungsgrad von 90% und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale, zu einem Abzug berechtigende Lohneinbusse dar (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 15 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von (hier) 30% (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2018, 8C_557/2018, E. 3.3). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. E. 2.2 vorne).
- Zusammenfassend ist die Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht zu beanstan- den und die Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 83 ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG haben weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Regionale Sozialdienste A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - B.________ Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 526 IV WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann Regionale Sozialdienste A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Verfügung vom 3. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene B.________ (nachfolgend Versicherter), gelernter ..., mel- dete sich im Juni 2009 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beein- trächtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], 1; 60 S. 10). Nachdem die IVB den Sachverhalt in er- werblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte behandelnder Ärzte beigezogen hatte, richtete sie dem Versicherten einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit als "Colorist Abtönerei" (act. II 35 f.) aus respektive gewährte ihm – nachdem das entsprechende Arbeitsverhältnis per Ende August 2011 aufgelöst worden war (act. II 54) – Umschulung in Form eines ...grundkurses (act. II 48) mit anschliessender Arbeitsvermitt- lung (act. II 59). Diese schloss die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. November 2013 (act. II 76) mit der Feststellung ab, es habe keine Eingliederung in die freie Wirtschaft realisiert werden können. A.b. Im Juli 2019 meldeten die Regionalen Sozialdienste A.________ (nachfol- gend Sozialdienste bzw. Beschwerdeführerin) den Versicherten unter Hin- weis auf eine geringere psychische Belastbarkeit sowie diffusen Schwindel und fehlendes Gleichgewicht erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 77). Nachdem die IVB Abklärungen in erwerblicher Hinsicht getätigt, Berichte behandelnder Ärzte eingeholt und ein Erstgespräch durchgeführt hatte, veranlasste sie bei der MEDAS C.________ ag (MEDAS) eine poly- disziplinäre Begutachtung (Expertise vom 27. März 2020 [Versanddatum; act. II 120.1 ff.). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 (act. II 121) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 30% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand der Sozi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 3 aldienste und des Versicherten (act. II 125) mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127) fest. B. Dagegen erhoben die Sozialdienste mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Be- schwerde. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. Juni 2020 sei aufzuhe- ben. 2. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 93'372.-- und eines Invaliditätsgrades von 49.2% sei dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2020 eine Viertelsrente der IV zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 23. September 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wobei sie auf eine um- fassende Stellungnahme im Rahmen einer Duplik verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen (act. II 125 S. 1 f.) nicht durchgedrungen. Sie unterstützt den Versi- cherten mittels wirtschaftlicher Hilfe und hat bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht (act. II 79). Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
16. April 2018, 8C_108/2018, E. 3 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. Juni 2005, I 113/05, E. 2.3). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine In- validenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 5 Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 (act. II 127; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Vom … bis … 2019 war der Versicherte im Psychiatriezentrum D.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. April 2019 (act. II 93 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2 f.): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de, bei Austritt remittiert (ICD-10 F33.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 6 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F19.2) 3. Mikrozytäre hypochrome Anämie, 10/18 4. Chronische Hepatitis C, Erstdiagnose 1996 – 2010 5. Leberzirrhose, ED 12/15 6. Chronische Lumbalgien 7. Vitamin D Hypovitaminose schwer 8. St. n. gastroösophagealer Refluxerkrankung In der Beurteilung wurde festgehalten, das bei Einweisung akut psychoti- sche Zustandsbild aufgrund von multiplem Substanzgebrauch habe sich im Verlauf der Hospitalisation auf eine Minimalsymptomatik reduziert. Der Ent- zug sei komplikationslos verlaufen und der Versicherte habe die Stabilisie- rungsphase primär für das Aufgleisen einer Tagesstruktur genutzt, was ihm auch gelungen sei (S. 3). 3.1.2 Im Bericht vom 14. August 2019 (act. II 95) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, nach 42 Tagen stationärem Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.________ werde der Ver- sicherte durch eine diffuse Schwindelsymptomatik wie auch vermehrte Angst im Alltag bedeutend mehr als früher in seiner Leistungsfähigkeit be- einträchtigt (S. 1). So könne er auch nicht für einfache Arbeiten mit erfor- derlichem Gleichgewicht oder auch auf dem Bau bei fehlender Konzentration und Reaktionsfähigkeit eingesetzt werden. Trotz jetzt ange- gangener Hepatitis C-Therapie gebe es Anzeichen, dass der Versicherte diese unter Umständen aufgrund einer mässigen Compliance nicht werde durchführen können. Aufgrund der in diesem Jahr festgestellten Entwick- lungen sei eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar (S. 2). 3.1.3 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung basierenden Gutachten der MEDAS vom 27. März 2020 (act. II 120.1 ff.) wurden inter- disziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 120.1 S. 4 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 7 - Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig substituiert mit Metha- don (ICD-10 F11.22) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Nikotinabusus - Leberzirrhose CHILD A, ED 12/2015 - Zustand nach gastroösophagealer Refluxerkrankung (unauffällige Gastro- und Koloskopie 02/2014) - Mikrozytäre hypochrome Anämie - Thrombopenie - Zustand nach chronischer Hepatitis C (ED 1996 und antivirale Therapie 2019, zuletzt kein Nachweis einer Viruslast) - Rezidivierende panvertebrale Beschwerden bei normaler Beweglichkeit und Fehlform mit Hohl-/Rundrücken - St. n. Calcaneusfraktur rechts 1993, operiert mit Spongiosaplastik und beginnender subtalarer Arthrose In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht führ- ten die vorliegenden mässig ausgeprägten Beeinträchtigungen von Fä- higkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% im zuletzt ausgeübten Beruf als ..., wobei dieser Zustand erst seit der Entlassung aus der letzten stationären Behandlung Ende März 2019 bestehe. Aus allgemein-internistischer und rheumatologi- scher Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer anderen einfachen handwerklichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit der Möglichkeit verlängerter Pausen ohne hohe Ansprüche an die Arbeitssorgfalt und Konzentrationsleistung sowie ohne starke nervliche Belastung in ablenkungsarmer Umgebung eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Aus allgemein-internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 8 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. März 2020 (act. II 120.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Tei- len nachvollziehbar und die sich an den massgeblichen Standardindikato- ren im Sinne von BGE 141 V 281 orientierenden Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Damit lassen sich gestützt auf die Expertise sämt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 9 liche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach liegt beim Versicherten ein Abhängigkeitssyndrom (von diversen Substanzen) vor, welches die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... wie auch in einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit um 30% einschränkt (Arbeitsfähigkeit 70%). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit – wenngleich erst im Rahmen der Replik – für "sehr fragwürdig" erachtet bzw. geltend macht, die (gutachterlich fest- gestellten) funktionellen Beeinträchtigungen müssten sich in der Tätigkeit als ... erheblich mehr auswirken als bei einer anderen einfachen handwerk- lichen Tätigkeit (S. 1), so vermag sie dies nicht mittels einem ärztlichen, sich mit dem Gutachten auseinandersetzenden Bericht zu untermauern. Im Übrigen schränken gemäss den Experten der MEDAS ausschliesslich psy- chische Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. act. II 120.1 S. 4). Insoweit ergab die Befunderhebung einzig eine etwas indifferente Grund- stimmung sowie einen diskret verminderten Antrieb mit leichter psychomo- torischer Unruhe (act. II 120.4 S. 5). Auch der im Bericht des Psychiatriezentrums D.________ vom 25. April 2019 (act. II 93 S. 2 ff.) wiedergegebene Psychostatus weist nicht auf eine ausgeprägte psychopa- thologische Befundlage hin (S. 3 f.). Ferner hielt auch die begutachtende Neuropsychologin der MEDAS fest, aktuell seien die kognitiven Auffälligkei- ten nicht so ausgeprägt, dass sie eine kognitiv begründete Arbeitsunfähig- keit im angestammten Beruf als ... oder in einer Verweistätigkeit begründen würden, wobei (generell) einfache handwerkliche Tätigkeiten gut geeignet schienen (act. II 120.6 S. 5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die inter- disziplinär attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche den Leiden angepasste Tätigkeiten – einschliesslich jener als ... – nachvollziehbar und schlüssig. Soweit der Internist Dr. med. E.________ im zeitlich vor der Be- gutachtung verfassten Bericht vom 14. August 2019 – welcher den Exper- ten der MEDAS vorlag (act. II 120.5 S. 9) – eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt für undenkbar hielt (act. II 95 S. 2), so kann die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich bestehen ge- stützt auf die Expertise weder in anamnestischer noch befundmässiger Hinsicht Anhaltspunkte für die von Dr. med. E.________ erwähnte Schwin- delsymptomatik (vgl. act. II 120.2 S. 1 f., 4; 120.3 S. 1, 4; 120.4 S. 1 f., 5;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 10 120.6 S. 2 f.). Auch wurden Phobien und angstbedingtes Vermeidungsver- halten durch den psychiatrischen Experten ausdrücklich verneint (act. II 120.4 S. 5). Demnach vermag die anderslautende fachfremde, sich nicht auf eine andere psychiatrische Beurteilung abstützende Einschätzung von Dr. med. E.________ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der MEDAS-Gutachter zu wecken. 3.3.3 Schliesslich sind die fachärztlichen Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beschwerden im Allgemeinen sowie auch bei (zum psychiatrischen Formenkreis gehörenden) Abhängigkeits- syndromen im Besonderen grundsätzlich nach Massgabe von BGE 141 V 281 respektive anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf ihre rechtliche Relevanz hin zu überprüfen (BGE 145 V 215). Erfüllt jedoch das Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizi- nischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.2.2 vorne), ist die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit zu übernehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_213/2020, E. 4.3). Im Übrigen ist zu beachten, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die gutachterlich attestierte (Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_52/2020, E. 4.2.2). Vor die- sem Hintergrund erübrigt sich deshalb vorliegend eine Prüfung anhand der Indikatoren, ist doch – wie zu zeigen sein wird – ein Rentenanspruch selbst dann zu verneinen, wenn dessen Prüfung die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 30% zugrunde gelegt wird. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG. Nebst einem rentenbegrün- denden Invaliditätsgrad setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedoch auch voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. E. 2.2 vorne). Gemeint ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 11 S. 302, Rz. 24) – hier als ... (vgl. act. II 60 S. 4; 91 S. 3). Eine (20% über- steigende) Arbeitsunfähigkeit ist erst ab dem … 2019 – mit dem Eintritt ins Psychiatriezentrum D.________ [act. II 93 S. 2] – dokumentiert und über- wiegend wahrscheinlich erstellt. Für die Zeit nach Abschluss der statio- nären Behandlung, mithin seit … 2019, attestierten die Gutachter der MEDAS eine (durchgehende) 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 120.1 S. 6), wohingegen Dr. med. E.________ auch noch für die Zeit vom 4. bis 12. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (act. II 78 S. 2). Nur im letzteren Falle wäre von einer während eines Jahres durchschnitt- lich 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ([42 Tage x 100%] + [322 Ta- ge x 30%] / 365 Tage = 38.05% bzw. [51 Tage x 100%] + [314 Tage x 30%] / 365 = 39.78%). Ob die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben ist, ist demnach fraglich, kann jedoch offen bleiben, fehlt es doch an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, wie nachfolgend zu zeigen ist. Dabei wäre der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit Blick auf die erst ab 30. Januar 2019 bestehende Ar- beitsunfähigkeit sowie in Anbetracht der im Juli 2019 erfolgten Anmeldung (act. II 77 S. 8) auf den Februar 2020 festzulegen. 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 12 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens folgt aus den Akten, dass der Versicherte 1998 das Fähigkeitszeugnis als ... erwarb (act. II 60 S. 10) und seither überwiegend in diesem Beruf erwerbstätig war (vgl. act. II 60 S. 3; 120.2 S. 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Ju- ni 2020 als Gesunder überwiegend wahrscheinlich beruflich anderweitig orientiert hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) oder es dem Versicherten aufgrund der Polytoxikomanie von Anbeginn weg nicht möglich gewesen wäre, den Anforderungen an den ...beruf zu genügen. Dies alles ist denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 18). Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass die Erwerbsbiographie des Versicherten durch zahlrei- che Stellenwechsel gekennzeichnet ist (act. II 60 S. 3), womit nicht am zu- letzt erzielten Verdienst anzuknüpfen ist. Dies umso weniger, als auch dieses Arbeitsverhältnis nur gut ein Jahr dauerte (act. II 60 S. 4) und bei dessen Auflösung die Polytoxikomanie jedenfalls keine konkrete bzw. hauptsächliche Rolle gespielt zu haben scheint (vgl. Protokolleinträge vom
19. Mai 2011 und 1. Mai 2012 [in den Gerichtsakten]). Entsprechend ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss LSE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 13 2018 abzustellen (vgl. E. 4.2.1 vorne), was denn auch die Beschwerdefüh- rerin im Grundsatz anerkennt (Beschwerde, S. 5, Ziff. 17; Replik, S. 2). 4.3.2 Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 3. Juni 2020 dem im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommen Tabelle TA 1, Wert TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1, zu- grunde legte (act. II 127 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf Tabelle TA1, Position 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3, Männer abzustellen (Beschwerde, S. 5, Ziff. 18). Ihr ist insoweit beizupflichten, als gemäss dem in E. 4.3.1 hiervor Dargeleg- ten im Validitätsfall von der Fortführung der ...tätigkeit auszugehen ist, wo- mit für die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommens auf Position 41-43, Männer, gemäss LSE 2018 abzustellen ist (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts- zweige, Erläuterungen S. 122 zu Ziff. 43, abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Davon ausgehend, dass für die Ermittlung des Vali- deneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massge- blichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 4.2.1 vorne) und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53), ist entgegen der Beschwerdeführerin jedoch nicht Kompetenzniveau 3, sondern 2 massgebend: So lässt die Ak- tenlage nicht auf eine berufliche Weiterentwicklung, insbesondere im Sinne der Erlangung weiterer formeller Qualifikationen, schliessen, welche das von der Beschwerdeführerin postulierte Valideneinkommen von über Fr. 93'000.-- zu rechtfertigen vermöchte (zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Karriereschritten, vgl. SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht auch im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid vom 7. Juni 2013 (9C_74/2013) für die Festsetzung des Valideneinkommens Anforderungs- niveau 3 – welches dem heutigen Kompetenzniveau 2 entspricht (Ent- scheid des BGer vom 11. September 2018, 8C_325/2018, E. 4.2) – als massgebend erachtet hat (vgl. BGer 9C_74/2013 E. 4.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 14 4.3.3 Zusammenfassend ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf LSE 2018, Tabelle TA1, Position 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzni- veau 2, Männer, abzustellen. 4.4 Indem der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Wer- te gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 vorne). Wie die Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt (S. 2, Ziff. 6), ist dem Versicherten gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS (vgl. E. 3.3.1 vorne) die bisherige Tätigkeit als ... weiterhin (im Umfang von 70%) zumutbar. Entsprechend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen abzustellen. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) bedarf es nicht, wird mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% doch sämtli- chen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung getragen. Insbeson- dere haben die Gutachter aus somatischer Sicht ausdrücklich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 120.1 S. 6), womit für den seitens der Beschwerdeführerin noch im Verwaltungsverfahren inso- weit postulierten Abzug von 15% (vgl. act. II 125 S. 1) keine Grundlage besteht. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr geltend. Hinsichtlich der inva- liditätsfremden Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskatego- rie) fällt ein Abzug von vornherein ausser Betracht, wenn – wie vorliegend – auch beim Valideneinkommen auf die LSE abgestellt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person – wie hier – ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellen- werte ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäf- tigungsgrad von 50-74% rund 4% weniger als solche mit einem Beschäfti- gungsgrad von 90% und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale, zu einem Abzug berechtigende Lohneinbusse dar (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 15 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von (hier) 30% (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2018, 8C_557/2018, E. 3.3). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. E. 2.2 vorne). 5. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht zu beanstan- den und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 83 ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG haben weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, IV/20/526, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Regionale Sozialdienste A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- B.________ Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.