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200 2020 519

Bern VerwG · 2020-06-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020

Sachverhalt

A.

Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 3. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Dezember 2018

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018 (Akten

der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIC] 220 bis 225).

Am 9. September 2019 ersuchte der Versicherte um Übernahme der

Kosten des Kurses "…" (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA]

220 f.), welcher am 21. Juni 2019 stattgefunden hatte (act. IIA 222). Mit

Verfügung vom 10. September 2019 (Nr. 338195441; act. IIA 215 f.) lehnte

das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Be-

schwerdegegner) dieses Gesuch ab mit der Begründung, der besagte Kurs

stelle keine arbeitsmarktliche Massnahme dar, deren Kosten von der Ar-

beitslosenversicherung zu tragen seien. Zudem sei das Gesuch ohnehin zu

spät - erst nach der Durchführung des Kurses - gestellt worden. Hiergegen

erhob der Versicherte am 14. Oktober 2019 Einsprache (act. IIA 209).

Am 8. Januar 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Pendlerkosten-

beiträge (act. IIA 136 bis 138). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020

(Nr. 338743315; act. IIA 130 bis 133) sprach ihm das AVA für die Zeit vom

1. Januar bis 30. Juni 2020 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von

Fr. 207.20 pro Monat zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar

2020 ebenfalls Einsprache (act. IIA 119) und beantragte sinngemäss die

Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im gesamten gesuchsweise

geltend gemachten Umfang von Fr. 340.-- pro Monat.

Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (Akten des Rechtsdienstes

[act. II] 2 bis 9) hielt das AVA an den Verfügungen vom 10. September

2019 (betreffend Anspruch auf Übernahme der Kurskosten; act. IIA 215 f.)

und 28. Januar 2020 (betreffend Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge;

act. IIA 130 bis 133) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 3

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt

die Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im Umfang von Fr. 340.-- pro

Monat.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 schloss der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 2 bis 9). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2020. Nicht angefochten (vgl. Beschwerde) und deshalb nicht mehr streitig (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415) ist die Verneinung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten des Kurses "...". Zwar führt der Beschwerdeführer im Titel der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 bezüglich der "Entscheide Nr. 338195441 vom 10. September 2019" (betreffend An- spruch auf Übernahme der Kurskosten) und "Nr. 338743315 vom 28. Ja- nuar 2020" (betreffend Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge) auf, womit zweifellos die beiden dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügungen gemeint sind. Jedoch geht er weder in der Begrün- dung der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) noch in den gestellten Rechtsbegehren (vgl. S. 3) auch nur mit einem Wort auf die Frage der Übernahme der Kurs- kosten ein.

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Differenz zwischen den beantragten (Fr. 340.--; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1) und den zugespro- chenen Pendlerkostenbeiträgen (Fr. 207.20; act. II 7) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (vgl. Art. 68 Abs. 2 AVIG bzw. E. 2.1 hiernach) unter Fr. 20'000.-- (6 x [Fr. 340.-- - Fr. 207.20), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung den

Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen

in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann

(lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die

betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist

während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 5

träge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige

Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3).

2.2

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person,

wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren

Länge 50 km nicht übersteigt (Art. 91 lit. a AVIV); oder die versicherte Per-

son ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur

Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 lit. b AVIV).

2.3

Nach Art. 94 AVIV erleidet die versicherte Person eine finanzielle

Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der not-

wendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der

Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab-

züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwen-

digen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die

entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b).

2.4

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen

Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren

Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach

der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2

und 3 lit. b AVIG [Art. 92 AVIV]).

2.5

Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten

Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für

die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel

innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Per-

son einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Ausla-

gen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zuge-

mutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV; vgl. AVIG-Praxis AMM des

Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO], Arbeitsmarkt und Arbeitslosen-

versicherung [TC], Rz. L16 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbind-

lichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224

E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Das WBF (Eidgenössische De-

partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) bestimmt die Ansätze für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 6

die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge (Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV;

vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. L17).

3.

3.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der in

... wohnhafte Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit von Juni 2014 bis

November 2018 an der C.________ arbeitete (act. IIC 223 Ziff. 14 bis 16).

Am 1. Januar 2020 trat er beim D.________ eine bis 31. Juli 2020 befriste-

te Stelle an (act. IIA 139). Im Formular "Gesuch um Pendlerkosten- oder

Wochenaufenthalterbeiträge" vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gab

er betreffend den früheren Arbeitsort … an, dass er den Arbeitsweg mit

einem Privatfahrzeug zurückgelegt habe und die Kosten hierfür Fr. 40.--

pro Monat betragen hätten (act. IIA 137 Ziff. 11). Die Kosten für den

aktuellen Arbeitsweg würden sich auf Fr. 340.-- pro Monat belaufen

(Kosten für ein Generalabonnement [GA] der SBB, 2. Klasse; act. IIA 137

Ziff. 9 f.). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner bei der Berechnung

der finanziellen Einbusse (vgl. E. 2.3 bis 2.5 hiervor) die Fahrkosten wie

folgt berechnet (act. IIA 131 f.):

Fahrkosten Arbeitsort …:

Fr. 132.80 pro Monat (6.8 km [Distanz zwischen ...,,

gemäss Computerprogramm "Routesearch"] x 2 Fahrten/Tag x 21.7 Arbeitstage/Monat [Art.

40a AVIV] x 90 % [Arbeitspensum; act. IIC 188] x 0.5 Fr./km [Art. 93 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art.

3 lit. a der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2003 über die Ansätze der Arbeitslosenversi-

cherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch {SR 837.056.2}])

Fahrkosten Arbeitsort ...:

Fr. 340.-- pro Monat (GA-Monatskarte, 2. Klasse)

Aus der Gegenüberstellung der Fahrkosten vor der Arbeitslosigkeit von

Fr. 132.80 und der aktuellen Fahrkosten von Fr. 340.-- resultiert ein

Pendlerkostenbeitrag von Fr. 207.20 pro Monat (vgl. E. 2.3 hiervor).

Diesen Betrag beanstandet der Beschwerdeführer und macht geltend, dass

bei der Berechnung der Fahrkosten bezüglich des früheren Arbeitsortes …

nicht die Reisekosten mit einem Personenwagen, sondern Kosten für

öffentliche Verkehrsmittel bzw. durchschnittliche Kosten von Fr. 40.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 7

(+/- Fr. 10.--) zu berücksichtigen sind (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Nicht mehr

beanstandet wird die Berechnung der Verpflegungskosten (vgl. Beschwer-

de; act. IIA 119), welche auch aufgrund der Akten zu keinen

Beanstandungen Anlass geben.

3.2

Bezüglich der Fahrkosten präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

3.2.1

Im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gab

der Beschwerdeführer betreffend den früheren Arbeitsort … an, dass er

den Arbeitsweg mit einem Privatfahrzeug zurückgelegt habe und die

Kosten hierfür Fr. 40.-- pro Monat betragen hätten (act. IIA 137 Ziff. 11).

Die Kosten für den aktuellen Arbeitsweg würden sich auf Fr. 340.-- pro

Monat belaufen (Kosten für ein GA; act. IIA 137 Ziff. 9 f.).

3.2.2

In der Einsprache vom 15. Februar 2020 (act. IIA 119) führte der

Beschwerdeführer aus, er habe im Gesuchsformular betreffend die frühere

Stelle bei der C.________ den Personenwagen nur als Referenz angege-

ben. Er sei aber nicht jeden Tag mit dem Personenwagen, sondern oft

auch mit dem Fahrrad gefahren. Zudem seien bei der Berechnung die

finanziellen Schwierigkeiten (Ehefrau arbeite nicht mehr, erhebliche Krank-

heitskosten) nicht berücksichtig worden.

3.2.3

Ergänzend dazu hielt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020

fest, dass er im Gesuchsformular bei Ziffer 11 fälschlicherweise das Käst-

chen "PW" anstatt das Kästchen "ÖV" angekreuzt habe. Er sei fast immer

mit der S-Bahn (BLS) gefahren, wofür er auch ein Halbtax-Abonnement der

SBB gehabt habe. Oft sei er sogar mit dem Fahrrad gefahren. Beim ange-

gebenen Betrag von Fr. 40.-- pro Monat handle es sich um einen geschätz-

ten Durchschnittswert, welcher ziemlich korrekt sei (act. IIA 110).

Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Swiss-

Pass-Konto bei, woraus hervorgeht, dass er für die Dauer vom 14. Juni

2016 bis 22. Mai 2019 ein Halbtax-Abonnement hatte (act. IIA 112).

3.2.4

Aufgrund

der

widersprüchlichen

Angaben

bat

der

Beschwerdegegner

am

8.

Mai

2020

den

Beschwerdeführer

um

Vervollständigung des Sachverhalts bzw. um Beantwortung unter anderem

folgender Fragen: "Inwiefern haben Sie das Auto als Referenz angegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 8

(siehe

Angaben

im

E-Mail vom 15. Februar 2020)? Was ist damit gemeint?", "Mit welcher Ver-

kehrsart haben Sie Ihren ehemaligen Arbeitsweg am häufigsten bestrit-

ten?", "Wie oft pro Woche haben Sie im Durchschnitt welches Verkehrmittel

verwendet?" und "Wie setzt sich der von Ihnen geschätzte Durchschnitt der

Fahrkosten von CHF 40.00 zusammen?" (act. IIA 87 f.).

Am 15. Mai 2020 führte der Beschwerdefrüher aus, dass seine Angaben

- entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - nicht widersprüchlich

seien. Die Frage nach den Kosten für den Arbeitsweg unter Ziffer 11 des

Gesuchsformulars sei ungenau formuliert, weil sie nur zwei alternative An-

wortmöglichkeiten biete. Es sei nicht möglich, andere Transportmittel anzu-

geben. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitsweg (viermal pro Woche

bei einem Beschäftigungsgrad von 90 %) meistens mit dem Fahrrad

zurückgelegt, also mit der BLS, und manchmal eine Mitfahrgelegenheit in

Anspruch genommen. Nur ab und zu sei er mit dem Auto zur Arbeit gefah-

ren, weshalb er es als Referenz genommen habe. Es sei leider unmöglich,

zum heutigen Zeitpunkt die Transportkosten für jeden einzelnen Tag zu

rekonstruieren. Weiter wies er auf seine im Vergleich zum Vorjahr erheblich

verschlechterte finanzielle Lage hin (act. IIA 86).

3.2.5

Da für den Beschwerdegegner noch Unklarheiten bestanden,

ersuchte er mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (act. IIA 84) den

Beschwerdeführer erneut um Beantwortung einiger Fragen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (act. IIA 83) bekräftigte der

Beschwerdeführer, dass seine Angaben nicht widersprüchlich seien. Die

Frage im Gesuchsformular sei jedoch falsch gestellt worden. Die monatli-

chen Transportkosten hätten sich auf ca. Fr. 40.-- (+/- Fr. 10.--) belaufen.

Alles andere sei irrelevant und gehöre zur Privatsphäre.

3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall -

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 9

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

3.4

3.4.1

Bei der Beantwortung der im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020

(act. IIA 136 bis 138) gestellten Frage nach dem Arbeitsweg zum früheren

Arbeitsort ... kreuzte der Beschwerdeführer das Kästchen "PW" an und gab

bei den Kosten für den Arbeitsweg Fr. 40.-- pro Monat an (act. IIA 137 Ziff.

11). Im Einspracheverfahren rückte er von diesen Angaben ab und führte

am 15. Februar 2020 aus, er habe den Personenwagen "nur als Referenz"

angegeben, er sei auch oft mit dem Fahrrad gefahren (act. IIA 119). Davon

wich er am 28. Februar 2020 insofern ab, als er nunmehr hauptsächlich die

S-Bahn für die Zurücklegung des Arbeitsweges ("fast immer") geltend

machte; er sei aber auch oft mit dem Fahrrad gefahren (act. IIA 110). Am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 4

E. 15 Mai 2020 hielt er fest, er habe den Arbeitsweg meistens mit dem

Fahrrad "also BLS" und "nur ab und zu" mit dem Auto zurückgelegt,

weshalb er es als Referenz angegeben habe (act. IIA 86). Der mehrfachen

Aufforderung des Beschwerdegegners zur Präzisierung dieser Antworten

(act. IIA 84 f., 87 f.) kam der Beschwerdeführer mit seinen ständig

wechselnden und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht nach. Die

Aussagen wurden weder durch nähere Angaben erläutert noch durch

entsprechende Beweismittel belegt. Unklar ist nach wie vor, wie oft pro

Woche mit welchem Transportmittel der Beschwerdeführer zur Arbeit fuhr

und welche Kosten ihm hierbei konkret entstanden sind bzw. wie sich der

von ihm geschätzte Durchschnitt der Fahrkosten von Fr. 40.-- (act. IIA 83,

110, 137 Ziff. 11) zusammensetzt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte

Auszug aus dem SwissPass-Konto betreffend das Halbtax-Abonnement

(act. IIA 112) vermag den erforderlichen Beweis einer tatsächlichen Ver-

wendung des öffentlichen Verkehrs nicht zu erbringen. Ein solcher

Nachweis könnte nur mit gekauften Zugtickets (wie Streckenbillette,

Streckenabonnements,

Mehrfahrtenkarten)

oder

entsprechenden

Zahlungsbestätigungen erbracht werden.

Hinsichtlich der dargelegten widersprüchlichen Angaben des Beschwerde-

führers ist auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 10

hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten

Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-

stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Damit kommt den

Angaben, die der Beschwerdeführer zuerst resp. im Gesuchsformular vom

8. Januar 2020 (act. IIA 137 Ziff. 11) gemacht hat, grösseres Gewicht zu

als jenen nach Kenntnis der Verfügung betreffend den Anspruch auf Pend-

lerkostenbeiträge vom 28. Januar 2020 (act. IIA 130 bis 133). Bei der

Berechnung der Fahrkosten bezüglich des früheren Arbeitsortes … sind

demnach - wie vom Beschwerdegegner korrekt vorgenommen (act. IIA 131

f., II 6) - die Reisekosten mit einem Personenwagen zu berücksichtigen

(act. IIA 137 Ziff. 11).

3.4.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Dessen allgemein gehaltene Kritik am gesetzlichen System (vgl.

Beschwerde, S. 2 Ziff. 1) ist ebenso wenig behilflich wie dessen Hinweise

auf die prekäre finanzielle Situation (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), welche

nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Fahrkosten resp.

der finanziellen Einbusse (vgl. E. 2.3 f. hiervor) nicht zu berücksichtigen ist.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Frage bei Ziff. 11 im Ge-

suchsformular ungenau bzw. falsch gestellt worden sei (act. IIA 83, 86),

kann ihm nicht gefolgt werden. Der über einen … Abschluss verfügende

Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge gute Kenntnisse der deut-

schen Sprache ("Niveau B2"; vgl. Akten des RAV Region Bern-Mittelland

[act. IIB] 342, 345), so dass ihm das korrekte Ausfüllen des Gesuchsformu-

lars durchaus möglich war. Bei allfälligen Unsicherheiten oder Unklarheiten

wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, auf diese (wenn nicht an-

ders möglich, auch in … oder … Sprache; vgl. act. IIB 345) hinzuweisen

und nachzufragen.

3.5

Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung der Fahr-

kosten (act. IIA 131 f., II 6), ausführlich dargelegt in E. 3.1 hiervor,

entspricht den gesetzlichen Vorgaben und gibt somit zu keinen Beanstan-

dungen Anlass. Aus der Gegenüberstellung der Fahrkosten vor der

Arbeitslosigkeit von Fr. 132.80 und der aktuellen Fahrkosten von Fr. 340.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 11

resultiert ein Pendlerkostenbeitrag von Fr. 207.20 pro Monat (vgl. E. 2.3

hiervor).

4.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. Juni 2020 (act. II 2 bis 9) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

deshalb abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in

der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas-

sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 12 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 519 ALV

LOU/TOZ/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2021

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Tomic

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 3. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Dezember 2018

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018 (Akten

der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIC] 220 bis 225).

Am 9. September 2019 ersuchte der Versicherte um Übernahme der

Kosten des Kurses "…" (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA]

220 f.), welcher am 21. Juni 2019 stattgefunden hatte (act. IIA 222). Mit

Verfügung vom 10. September 2019 (Nr. 338195441; act. IIA 215 f.) lehnte

das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Be-

schwerdegegner) dieses Gesuch ab mit der Begründung, der besagte Kurs

stelle keine arbeitsmarktliche Massnahme dar, deren Kosten von der Ar-

beitslosenversicherung zu tragen seien. Zudem sei das Gesuch ohnehin zu

spät - erst nach der Durchführung des Kurses - gestellt worden. Hiergegen

erhob der Versicherte am 14. Oktober 2019 Einsprache (act. IIA 209).

Am 8. Januar 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Pendlerkosten-

beiträge (act. IIA 136 bis 138). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020

(Nr. 338743315; act. IIA 130 bis 133) sprach ihm das AVA für die Zeit vom

1. Januar bis 30. Juni 2020 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von

Fr. 207.20 pro Monat zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar

2020 ebenfalls Einsprache (act. IIA 119) und beantragte sinngemäss die

Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im gesamten gesuchsweise

geltend gemachten Umfang von Fr. 340.-- pro Monat.

Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (Akten des Rechtsdienstes

[act. II] 2 bis 9) hielt das AVA an den Verfügungen vom 10. September

2019 (betreffend Anspruch auf Übernahme der Kurskosten; act. IIA 215 f.)

und 28. Januar 2020 (betreffend Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge;

act. IIA 130 bis 133) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 3

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt

die Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im Umfang von Fr. 340.-- pro

Monat.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 schloss der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 4

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juni

2020 (act. II 2 bis 9). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf

Pendlerkostenbeiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2020. Nicht angefochten

(vgl. Beschwerde) und deshalb nicht mehr streitig (vgl. BGE 125 V 413

E. 2a S. 415) ist die Verneinung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten

des Kurses "...". Zwar führt der Beschwerdeführer im Titel der Beschwerde

den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 bezüglich der

"Entscheide Nr. 338195441 vom 10. September 2019" (betreffend An-

spruch auf Übernahme der Kurskosten) und "Nr. 338743315 vom 28. Ja-

nuar 2020" (betreffend Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge) auf, womit

zweifellos die beiden dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde

liegenden Verfügungen gemeint sind. Jedoch geht er weder in der Begrün-

dung der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) noch in den gestellten Rechtsbegehren

(vgl. S. 3) auch nur mit einem Wort auf die Frage der Übernahme der Kurs-

kosten ein.

1.3

Der Streitwert liegt mit Blick auf die Differenz zwischen den

beantragten (Fr. 340.--; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1) und den zugespro-

chenen Pendlerkostenbeiträgen (Fr. 207.20; act. II 7) für die Zeit vom 1.

Januar bis 30. Juni 2020 (vgl. Art. 68 Abs. 2 AVIG bzw. E. 2.1 hiernach)

unter Fr. 20'000.-- (6 x [Fr. 340.-- - Fr. 207.20), weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung den

Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen

in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann

(lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die

betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist

während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 5

träge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige

Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3).

2.2

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person,

wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren

Länge 50 km nicht übersteigt (Art. 91 lit. a AVIV); oder die versicherte Per-

son ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur

Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 lit. b AVIV).

2.3

Nach Art. 94 AVIV erleidet die versicherte Person eine finanzielle

Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der not-

wendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der

Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab-

züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwen-

digen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die

entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b).

2.4

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen

Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren

Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach

der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2

und 3 lit. b AVIG [Art. 92 AVIV]).

2.5

Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten

Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für

die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel

innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Per-

son einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Ausla-

gen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zuge-

mutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV; vgl. AVIG-Praxis AMM des

Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO], Arbeitsmarkt und Arbeitslosen-

versicherung [TC], Rz. L16 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbind-

lichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224

E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Das WBF (Eidgenössische De-

partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) bestimmt die Ansätze für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 6

die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge (Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV;

vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. L17).

3.

3.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der in

... wohnhafte Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit von Juni 2014 bis

November 2018 an der C.________ arbeitete (act. IIC 223 Ziff. 14 bis 16).

Am 1. Januar 2020 trat er beim D.________ eine bis 31. Juli 2020 befriste-

te Stelle an (act. IIA 139). Im Formular "Gesuch um Pendlerkosten- oder

Wochenaufenthalterbeiträge" vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gab

er betreffend den früheren Arbeitsort … an, dass er den Arbeitsweg mit

einem Privatfahrzeug zurückgelegt habe und die Kosten hierfür Fr. 40.--

pro Monat betragen hätten (act. IIA 137 Ziff. 11). Die Kosten für den

aktuellen Arbeitsweg würden sich auf Fr. 340.-- pro Monat belaufen

(Kosten für ein Generalabonnement [GA] der SBB, 2. Klasse; act. IIA 137

Ziff. 9 f.). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner bei der Berechnung

der finanziellen Einbusse (vgl. E. 2.3 bis 2.5 hiervor) die Fahrkosten wie

folgt berechnet (act. IIA 131 f.):

Fahrkosten Arbeitsort …:

Fr. 132.80 pro Monat (6.8 km [Distanz zwischen ...,,

gemäss Computerprogramm "Routesearch"] x 2 Fahrten/Tag x 21.7 Arbeitstage/Monat [Art.

40a AVIV] x 90 % [Arbeitspensum; act. IIC 188] x 0.5 Fr./km [Art. 93 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art.

3 lit. a der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2003 über die Ansätze der Arbeitslosenversi-

cherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch {SR 837.056.2}])

Fahrkosten Arbeitsort ...:

Fr. 340.-- pro Monat (GA-Monatskarte, 2. Klasse)

Aus der Gegenüberstellung der Fahrkosten vor der Arbeitslosigkeit von

Fr. 132.80 und der aktuellen Fahrkosten von Fr. 340.-- resultiert ein

Pendlerkostenbeitrag von Fr. 207.20 pro Monat (vgl. E. 2.3 hiervor).

Diesen Betrag beanstandet der Beschwerdeführer und macht geltend, dass

bei der Berechnung der Fahrkosten bezüglich des früheren Arbeitsortes …

nicht die Reisekosten mit einem Personenwagen, sondern Kosten für

öffentliche Verkehrsmittel bzw. durchschnittliche Kosten von Fr. 40.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 7

(+/- Fr. 10.--) zu berücksichtigen sind (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Nicht mehr

beanstandet wird die Berechnung der Verpflegungskosten (vgl. Beschwer-

de; act. IIA 119), welche auch aufgrund der Akten zu keinen

Beanstandungen Anlass geben.

3.2

Bezüglich der Fahrkosten präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

3.2.1

Im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gab

der Beschwerdeführer betreffend den früheren Arbeitsort … an, dass er

den Arbeitsweg mit einem Privatfahrzeug zurückgelegt habe und die

Kosten hierfür Fr. 40.-- pro Monat betragen hätten (act. IIA 137 Ziff. 11).

Die Kosten für den aktuellen Arbeitsweg würden sich auf Fr. 340.-- pro

Monat belaufen (Kosten für ein GA; act. IIA 137 Ziff. 9 f.).

3.2.2

In der Einsprache vom 15. Februar 2020 (act. IIA 119) führte der

Beschwerdeführer aus, er habe im Gesuchsformular betreffend die frühere

Stelle bei der C.________ den Personenwagen nur als Referenz angege-

ben. Er sei aber nicht jeden Tag mit dem Personenwagen, sondern oft

auch mit dem Fahrrad gefahren. Zudem seien bei der Berechnung die

finanziellen Schwierigkeiten (Ehefrau arbeite nicht mehr, erhebliche Krank-

heitskosten) nicht berücksichtig worden.

3.2.3

Ergänzend dazu hielt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020

fest, dass er im Gesuchsformular bei Ziffer 11 fälschlicherweise das Käst-

chen "PW" anstatt das Kästchen "ÖV" angekreuzt habe. Er sei fast immer

mit der S-Bahn (BLS) gefahren, wofür er auch ein Halbtax-Abonnement der

SBB gehabt habe. Oft sei er sogar mit dem Fahrrad gefahren. Beim ange-

gebenen Betrag von Fr. 40.-- pro Monat handle es sich um einen geschätz-

ten Durchschnittswert, welcher ziemlich korrekt sei (act. IIA 110).

Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Swiss-

Pass-Konto bei, woraus hervorgeht, dass er für die Dauer vom 14. Juni

2016 bis 22. Mai 2019 ein Halbtax-Abonnement hatte (act. IIA 112).

3.2.4

Aufgrund

der

widersprüchlichen

Angaben

bat

der

Beschwerdegegner

am

8.

Mai

2020

den

Beschwerdeführer

um

Vervollständigung des Sachverhalts bzw. um Beantwortung unter anderem

folgender Fragen: "Inwiefern haben Sie das Auto als Referenz angegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 8

(siehe

Angaben

im

E-Mail vom 15. Februar 2020)? Was ist damit gemeint?", "Mit welcher Ver-

kehrsart haben Sie Ihren ehemaligen Arbeitsweg am häufigsten bestrit-

ten?", "Wie oft pro Woche haben Sie im Durchschnitt welches Verkehrmittel

verwendet?" und "Wie setzt sich der von Ihnen geschätzte Durchschnitt der

Fahrkosten von CHF 40.00 zusammen?" (act. IIA 87 f.).

Am 15. Mai 2020 führte der Beschwerdefrüher aus, dass seine Angaben

- entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - nicht widersprüchlich

seien. Die Frage nach den Kosten für den Arbeitsweg unter Ziffer 11 des

Gesuchsformulars sei ungenau formuliert, weil sie nur zwei alternative An-

wortmöglichkeiten biete. Es sei nicht möglich, andere Transportmittel anzu-

geben. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitsweg (viermal pro Woche

bei einem Beschäftigungsgrad von 90 %) meistens mit dem Fahrrad

zurückgelegt, also mit der BLS, und manchmal eine Mitfahrgelegenheit in

Anspruch genommen. Nur ab und zu sei er mit dem Auto zur Arbeit gefah-

ren, weshalb er es als Referenz genommen habe. Es sei leider unmöglich,

zum heutigen Zeitpunkt die Transportkosten für jeden einzelnen Tag zu

rekonstruieren. Weiter wies er auf seine im Vergleich zum Vorjahr erheblich

verschlechterte finanzielle Lage hin (act. IIA 86).

3.2.5

Da für den Beschwerdegegner noch Unklarheiten bestanden,

ersuchte er mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (act. IIA 84) den

Beschwerdeführer erneut um Beantwortung einiger Fragen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (act. IIA 83) bekräftigte der

Beschwerdeführer, dass seine Angaben nicht widersprüchlich seien. Die

Frage im Gesuchsformular sei jedoch falsch gestellt worden. Die monatli-

chen Transportkosten hätten sich auf ca. Fr. 40.-- (+/- Fr. 10.--) belaufen.

Alles andere sei irrelevant und gehöre zur Privatsphäre.

3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall -

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 9

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

3.4

3.4.1

Bei der Beantwortung der im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020

(act. IIA 136 bis 138) gestellten Frage nach dem Arbeitsweg zum früheren

Arbeitsort ... kreuzte der Beschwerdeführer das Kästchen "PW" an und gab

bei den Kosten für den Arbeitsweg Fr. 40.-- pro Monat an (act. IIA 137 Ziff.

11). Im Einspracheverfahren rückte er von diesen Angaben ab und führte

am 15. Februar 2020 aus, er habe den Personenwagen "nur als Referenz"

angegeben, er sei auch oft mit dem Fahrrad gefahren (act. IIA 119). Davon

wich er am 28. Februar 2020 insofern ab, als er nunmehr hauptsächlich die

S-Bahn für die Zurücklegung des Arbeitsweges ("fast immer") geltend

machte; er sei aber auch oft mit dem Fahrrad gefahren (act. IIA 110). Am

15. Mai 2020 hielt er fest, er habe den Arbeitsweg meistens mit dem

Fahrrad "also BLS" und "nur ab und zu" mit dem Auto zurückgelegt,

weshalb er es als Referenz angegeben habe (act. IIA 86). Der mehrfachen

Aufforderung des Beschwerdegegners zur Präzisierung dieser Antworten

(act. IIA 84 f., 87 f.) kam der Beschwerdeführer mit seinen ständig

wechselnden und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht nach. Die

Aussagen wurden weder durch nähere Angaben erläutert noch durch

entsprechende Beweismittel belegt. Unklar ist nach wie vor, wie oft pro

Woche mit welchem Transportmittel der Beschwerdeführer zur Arbeit fuhr

und welche Kosten ihm hierbei konkret entstanden sind bzw. wie sich der

von ihm geschätzte Durchschnitt der Fahrkosten von Fr. 40.-- (act. IIA 83,

110, 137 Ziff. 11) zusammensetzt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte

Auszug aus dem SwissPass-Konto betreffend das Halbtax-Abonnement

(act. IIA 112) vermag den erforderlichen Beweis einer tatsächlichen Ver-

wendung des öffentlichen Verkehrs nicht zu erbringen. Ein solcher

Nachweis könnte nur mit gekauften Zugtickets (wie Streckenbillette,

Streckenabonnements,

Mehrfahrtenkarten)

oder

entsprechenden

Zahlungsbestätigungen erbracht werden.

Hinsichtlich der dargelegten widersprüchlichen Angaben des Beschwerde-

führers ist auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 10

hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten

Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-

stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Damit kommt den

Angaben, die der Beschwerdeführer zuerst resp. im Gesuchsformular vom

8. Januar 2020 (act. IIA 137 Ziff. 11) gemacht hat, grösseres Gewicht zu

als jenen nach Kenntnis der Verfügung betreffend den Anspruch auf Pend-

lerkostenbeiträge vom 28. Januar 2020 (act. IIA 130 bis 133). Bei der

Berechnung der Fahrkosten bezüglich des früheren Arbeitsortes … sind

demnach - wie vom Beschwerdegegner korrekt vorgenommen (act. IIA 131

f., II 6) - die Reisekosten mit einem Personenwagen zu berücksichtigen

(act. IIA 137 Ziff. 11).

3.4.2

Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Dessen allgemein gehaltene Kritik am gesetzlichen System (vgl.

Beschwerde, S. 2 Ziff. 1) ist ebenso wenig behilflich wie dessen Hinweise

auf die prekäre finanzielle Situation (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), welche

nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Fahrkosten resp.

der finanziellen Einbusse (vgl. E. 2.3 f. hiervor) nicht zu berücksichtigen ist.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Frage bei Ziff. 11 im Ge-

suchsformular ungenau bzw. falsch gestellt worden sei (act. IIA 83, 86),

kann ihm nicht gefolgt werden. Der über einen … Abschluss verfügende

Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge gute Kenntnisse der deut-

schen Sprache ("Niveau B2"; vgl. Akten des RAV Region Bern-Mittelland

[act. IIB] 342, 345), so dass ihm das korrekte Ausfüllen des Gesuchsformu-

lars durchaus möglich war. Bei allfälligen Unsicherheiten oder Unklarheiten

wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, auf diese (wenn nicht an-

ders möglich, auch in … oder … Sprache; vgl. act. IIB 345) hinzuweisen

und nachzufragen.

3.5

Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung der Fahr-

kosten (act. IIA 131 f., II 6), ausführlich dargelegt in E. 3.1 hiervor,

entspricht den gesetzlichen Vorgaben und gibt somit zu keinen Beanstan-

dungen Anlass. Aus der Gegenüberstellung der Fahrkosten vor der

Arbeitslosigkeit von Fr. 132.80 und der aktuellen Fahrkosten von Fr. 340.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 11

resultiert ein Pendlerkostenbeitrag von Fr. 207.20 pro Monat (vgl. E. 2.3

hiervor).

4.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

22. Juni 2020 (act. II 2 bis 9) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

deshalb abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in

der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas-

sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 12

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.