Verfügung vom 4. Juni 2020
Sachverhalt
A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und Mutter zweier Kinder (2008, 2010), bezog mit Wirkung ab
1. April 2011 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbei- lage [AB] 51, 120). Nachdem die Versicherte am 6. Februar 2015 um Er- höhung der laufenden Rente ersucht hatte (AB 136), traf die Beschwerde- gegnerin medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 5. bzw.
8. Juli 2016 datierendes psychiatrisch-neurologisches Gutachten (AB 190.1, 191.1) und zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 31. August 2016 (AB 199) bzw. 24. Mai 2017 (AB 216) ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 204, 205,
223) hob die IVB mit Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) die laufende Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Die dagegen am
19. Oktober 2017 erhobene Beschwerde (AB 231/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
30. Januar 2018, IV/2017/917 (AB 245), ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) meldete sich die Versi- cherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Eingang verschiedener medi- zinischer Unterlagen, diesbezüglicher Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD; AB 262) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 263, 265, 267) trat die IVB mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesund- heitszustandes nicht auf das neue Leistungsbegehren ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein und machte weitere Ausführungen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 4
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im So- zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste- hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein- gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der rentenaufhe- benden Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) vorgelegen hat. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob mit der Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 20. September 2017 bis zum Erlass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 6 angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) in ei- ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). 3.2 Wie das Verwaltungsgericht in VGE/2017/917, E. 4.1 (AB 245/9) festgestellt hat, basierte die rentenaufhebende Verfügung vom 20. Sep- tember 2017 (AB 227) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 5. bzw. 8. Juli 2016 (AB 190.1, 191.1) sowie den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 31. August 2016 (AB 199) und 24. Mai 2017 (AB 216). 3.2.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (AB 190.1) keine eigenständige primär psychische Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (über 20 %) fest (AB 190.1/32 Ziff. III/1.). Daneben führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 190.1/32 Ziff. III/2.): Vordiagnostiziert: - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD- 10 F62.0/F62.1, aus versicherungspsychiatrischer Sicht im Verlauf diskussionswürdig - Traumafolgestörung ICD-10 F43.9, aus versicherungspsychiatri- scher Sicht diskussionsbedürftig - „Dissoziative Symptomatik ICD-10 F44.88“, keine eigenständige Diagnose - Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 mit Panikatta- cken und dissoziativen Anteilen ICD-10 F41.0, aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig - Generalisierte Angststörung ICD-10 F41.1, aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig - Agoraphobie mit Panik ICD-10 F40.01, aus versicherungspsychia- trischer Sicht diskussionsbedürftig - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD- 10 F32.11, aktuell nicht festzustellen, als remittiert zu betrachten - Rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33, nicht nachvoll- ziehbar Der Gutachter attestierte in einer angepassten Tätigkeit durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem erklärte er, die Beschwerdeführerin sei weder in den vergangenen Jahren an einer primär psychischen Störung erkrankt gewesen noch liege eine solche Störung aktuell vor. In der ange- stammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den Zeiten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 7 stationären Behandlungsbedürftigkeit – längerdauernd allenfalls höchstens um 20 % vermindert gewesen (AB 190.1/34 Ziff. VII/1. f.). 3.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vermerkte im neuro- logischen Gutachten vom 8. Juli 2016 (AB 191.1) als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2011 bestehende, gegenwärtig me- dikamentös mit Gilenya behandelte, schubförmige Multiple Sklerose (MS; ICD-10 G35.1) mit einem aktuellen EDSS-Wert (Expanded Disability Status Scale) von 1.0 (AB 191.1/36 Ziff. III/1.). Er bescheinigte sowohl für die an- gestammte als auch jede andere leidensangepasste, d.h. körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinschränkungen (AB 191.1/39 f. Ziff. VI/1. f.). 3.2.3 Gestützt auf eine Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der MS als auch der Persönlichkeitsveränderung um je zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei sich die Einschränkungen aus bidisziplinärer Sicht nicht kumulativ auswirkten. Gesamthaft bestehe somit sowohl für die ange- stammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinschränkungen (AB 190.1/30, 191.1/40 Ziff. VII). 3.2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2016 (AB 199) hielt Dr. med. C.________ mit Blick auf den Austrittsbericht des Psychia- triezentrums E.________ vom 3. Juni 2016 (siehe dazu AB 189/2-4) am Gutachten fest; dies mit der Begründung, es sei nach wie vor keine primär psychische Störung mit einer dauerhaften Einschränkung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (AB 199/4 Ziff. 1). Dies be- kräftigte er erneut in der zweiten Stellungnahme vom 24. Mai 2017 (AB 216). 3.3 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 7. Juni 2018 (AB 260/15-19) zur stationären Behandlung vom 18. April bis 24. Mai 2018 sind die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 8 mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und MS mit primär- chronischem Verlauf, ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Pro- gression (ICD-10 G35.2), zu entnehmen. Die Einweisung sei aufgrund der aktivierten bzw. verstärkten Traumafolgesymptomatik erfolgt; dies vor dem Hintergrund der Aufhebung der IV-Rente, dem Abschluss des Belastungs- trainings zufolge fehlender Steigerungsfähigkeit, einer aktuell geringen Be- lastbarkeit und Unsicherheit im zwischenmenschlichen Kontakt und des veränderten Besuchsrechts betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin. Nach der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin in stabiler, gekräftigter und stimmlich aufgehellter Verfassung nach Hause in die be- stehenden ambulanten Betreuungsverhältnisse ausgetreten. 3.3.2 Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E.________ vom
24. Juli 2019 (AB 260/9-12) zur stationären Hospitalisation vom 12. Juni bis
2. Juli 2019 ist als psychiatrische Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) bei schwerer, chronischer Traumafolgestörung zu entneh- men. Nach einem multimodalen Therapieprogramm sei die Beschwerde- führerin etwas stabiler, indes nach wie vor schnell instabil, erschöpft und belastet, aber nun in positiverer Stimmung ausgetreten. 3.3.3 Im Arztbericht vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praxis H.________, eine zunehmende Stuhlinkonti- nenz Grad III bei schubförmiger MS unter Therapie mit neurogener Sphink- ter-Insuffizient und ein regelmässiges Erbrechen und Nausea mittags bei bekannter axialer Hiatushernie (Diagnose 2006). In der Beurteilung hielt er fest, die zunehmende Stuhlinkontinenz sei am ehesten durch eine neuro- gene Komponente, das heisst die Multiple Sklerose bedingt. Die Be- schwerdeführerin gebe intermittierend Dysästhesie, Parästhesie und auch Hypästhesie in den entsprechenden L5/S1 Dermatomen in den Zehen an. Es lägen keine muskulären Sphinkter-Defizite vor. Als Behandlungsmög- lichkeiten nannte er spezialisierte Physiotherapie oder ein potentes Probio- tikum. 3.3.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Arztbericht vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) eine schubförmige MS, u.a. mit zunehmender Stuhlinkontinenz seit mehr als einem Jahr. Aktuell leide die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht vor allem an einer Fa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 9 tigue wie auch an einer zunehmenden Stuhlinkontinenz, wobei letztere sich vor allem ab Herbst 2019 akzentuiert habe. In den bisherigen bildgebenden Verfahren habe sich trotz Prophylaxetherapie eine kleine zusätzliche Läsi- on gezeigt. Die Stuhlinkontinenz werde aber von gastroenterologischer Seite auf eine neurogene Problematik zurückgeführt, was auch aus neuro- logischer Sicht gut erklärbar sei. Dementsprechend habe sich die Situation seit dem Gutachten von 2016 doch erheblich geändert, da die Beschwerde- führerin in ihrem Alltag nunmehr zusätzlich eingeschränkt sei. 3.3.5 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, gab im Arztbericht vom 28. Januar 2020 (AB 260/4-6) an, der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich primär in somatischer Hin- sicht verschlechtert, jedoch habe sich in der Folge auch die psychiatrische Symptomatik verstärkt. Als Hauptdiagnosen nannte sie eine Anpassungs- störung bei schwerer chronischer Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F31.1). 3.3.6 Die Hausärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020 (AB 260/2) aus, aufgrund der neurogenen Diarrhoe und der unkontrollierbaren Stuhlin- kontinenz sei die Beschwerdeführerin im Alltag stark eingeschränkt. Zudem sei es zuletzt zu rezidivierendem Erbrechen gekommen. Gastroskopisch habe sich nur eine chronische hämorrhagische Gastritis ohne somatische Ursache gefunden. Als Ursache für die Gastritis erachte sie das psychoge- ne Erbrechen und dieses wiederum stehe im Rahmen der psychischen Belastung, welche in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe. Auch bestehe eine chronische Müdigkeit im Rahmen der psychischen Erkran- kung und der MS. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________ (im eidgenössischen Medizinal- beruferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [<www.medregom.admin.ch>]) hielt am 1. März 2020 fest, in psychiatri- scher Hinsicht sei es im Verlauf vor den erfolgten stationären Aufenthalten aufgrund psychosozialer Belastungen jeweilig zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen; der Zustand habe wieder stabilisiert werden können. Zu den differentialdiagnostischen gutachterlichen Aus- führungen ergäben sich keine relevanten neuen Anknüpfungstatsachen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 10 Das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Symptomatik sei mangels eines differenzierenden psychopathologischen Berichts nicht nachvollzieh- bar. Insgesamt sei eine länger anhaltende Verschlechterung des psychi- schen Zustandes aus versicherungsmedizinisch relevanten Gründen (unter Ausschluss der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastung) im Krankheitsverlauf nicht zu erkennen. Es zeige sich eine divergierende me- dizinische Beurteilung desselben Sachverhaltes vonseiten der psychiatri- schen und stationären Behandler im Vergleich zum psychiatrischen Gut- achten von 2016. In somatischer Hinsicht bestehe hinsichtlich der be- schriebenen Diarrhoe und Stuhlinkontinenz sowie des rezidivierenden Er- brechens ein massgeblicher Zusammenhang mit den bestehenden psy- chosozialen Belastungsfaktoren. Eine nachvollziehbare neurologische Grundlage finde sich entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht und überdies fehlten differenzierende Angaben zur Frequenz der vor- liegenden Diarrhoe und des berichteten Erbrechens, sodass der aktuelle Schweregrad ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Damit bestünden keine Hinweise auf eine Zustandsverschlechterung. 3.4 3.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
18. Mai 2017 geschieden ist (AB 257). Die Ehescheidung erfolgte damit vor dem vorliegend relevanten Betrachtungszeitraum (vgl. E. 2.4 und 3.1 hier- vor), weshalb sie – anders als im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. De- zember 2019 (AB 256/1) angenommen – von vornherein keinen Revisions- grund bildet. Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner auf erst im kantonalen Be- schwerdeverfahren eingereichte Arztberichte beruft (vgl. hierzu Beschwer- debeilage [BB] 3-5), ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Demgegenüber ist ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 11 dungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfah- ren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend ge- macht, weshalb die besagten Arztberichte nicht zu berücksichtigen sind. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht werden in den im Rahmen der Neuan- meldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) eingereichten Arztberichten diagnostisch im Wesentlichen eine Anpassungsstörung bei schwerer chro- nischer Traumafolgestörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mit- telgradig (ICD-10 F31.1) beschrieben (vgl. AB 260/4, 9 und 15). Diese Dia- gnosen wurden bereits anlässlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ einlässlich begründet diskutiert, wobei der Gutachter namentlich das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) verworfen und eine affektive Erkrankung als zumindest remittiert beschrieben hat (vgl. AB 190.1/23 ff.). Den aktuellen diagnostischen Aus- führungen der behandelnden Ärzte ist demnach keine relevante neue psychiatrische Diagnose zu entnehmen, sondern darin ist vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes zu erblicken, welche revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine – unabhängig von der Diagnose – nach Massgabe des psy- chopathologischen Befundes und des Schweregrads der Symptomatik (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2019, 8C_389/2019, E. 4.2.2; BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12) nachvollziehbar hergeleitete Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ist aus den psychia- trischen Akten demgegenüber nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft darge- tan. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes wurde auch mit der zweimaligen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin 2018 und 2019 (vgl. dazu AB 260/9-12 und 15-19) nicht glaubhaft gemacht, zumal diese offenkundig jeweils im Zusammenhang mit einem reaktiven Geschehen erfolgte, nämlich im Nachgang zur gerichtlich bestätigten Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 12 hebung der IV-Rente (vgl. AB 227, 245; so auch AB 260/5 und 15) und im Zusammenhang mit der schwierigen familiären Situation (Scheidung, Be- suchsrechtsregelung, Alimente [vgl. AB 260/6, 9 f. und 15 f.) sowie erhebli- chen finanziellen Belastungen (vgl. AB 260/9 f.). Die beschriebenen Ex- azerbationen der psychischen Beschwerden zufolge verschiedener psy- chosozialer Belastungsfaktoren, welche nicht unter den invalidenversiche- rungsrechtlichen Begriff des Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 49 und 127 V 294 E. 5a S. 299), vermögen im Rahmen des für die Rechtsanwendung massgebenden Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426, 127 V 294 E. 5a S. 299) keine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes zu begründen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der anamnes- tisch reaktiven Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zufolge der Aufhebung der IV-Rente, da ansonsten der gesetzliche Invali- ditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Die statio- nären Aufenthalte dauerten überdies jeweils lediglich rund einen Monat bzw. drei Wochen (vgl. AB 260/9 und 15) und vermögen daher auch in zeit- licher Hinsicht keine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) glaub- haft zu machen. 3.4.3 Auf dem somatischen Gebiet beschrieb Dr. med. G.________ im Arztbericht vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) eine zunehmende Stuh- linkontinenz Grad III (Verlust des ganzen Stuhlgangs mindestens mehrmals pro Woche bis täglich, häufiger Stuhlgang bei wechselnder Konsistenz), wobei er diese als am ehesten neurogen durch die MS-Erkrankung be- gründet beschrieb. Damit prinzipiell übereinstimmend hielt auch Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) – bei einer trotz installierter Prophylaxetherapie bildgebend feststellbaren zusätzlichen klei- nen Läsion – für neurologisch gut erklärbar, dass die seit Herbst 2019 zu- nehmende Stuhlinkontinenz auf eine neurogene Problematik zurückgeführt werden könne. Die zunehmende Stuhlinkontinenz ist zudem gemäss der Hausärztin Dr. med. K.________ im Alltag der Beschwerdeführerin stark einschränkend und mit sehr häufigen Arztkonsultationen verbunden (AB 260/2). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 13 der Exploration im Rahmen des neurologischen Gutachtens vom 8. Juli 2016 (AB 191.1/25) lediglich über eine teilweise gestörte Darmtätigkeit im Sinne einer Diarrhoe oder abwechselnd auch einer Obstipation, zudem über Darmkrämpfe und eine Laktose- und Fruktoseintoleranz. In der gut- achterlichen Würdigung beschrieb Dr. med. D.________ im Zusammen- hang mit der MS eine teilweise dadurch erklärbare Fatigue, während er weitere vorbekannte multiple organische Symptome neurologisch nicht zuordnete (vgl. AB 191.1/33). Gestützt auf die aktuellen fachärztlichen Un- tersuchungen ergeben sich somit zumindest Anhaltspunkte, die eine zwi- schenzeitliche Verschlechterung des neurologischen Gesundheitszustan- des glaubhaft erscheinen lassen. Soweit demgegenüber der RAD-Arzt Dr. med. L.________ in seiner Stellungnahme vom 1. März 2020 (AB 262/4) sowohl die Stuhlinkontinenz als auch das rezidivierende Erbre- chen pauschal als psychosomatisch bedingt wertete, kann dem mindestens betreffend die Stuhlinkontinenz nach der gegenwärtigen Lage der medizini- schen Akten und mit Blick auf die neurologisch-gastroenterologische Quali- fikation als neurogen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Diesbezüglich sind vielmehr weitergehende medizinische Abklärungen erforderlich. Insge- samt ist damit eine massgebende Veränderung des somatischen Gesund- heitszustandes mit Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermögen glaubhaft gemacht. 3.5 Zusammenfassend ist mit den im Rahmen der Neuanmeldung vom
23. Dezember 2019 (AB 256/1) eingereichten Berichten von Dr. med. G.________ vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) und von Dr. med. I.________ vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der IV-Rente mit Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) in einer für den Leistungsanspruch potentiell massgebenden Weise verändert hat, in- dem die Beschwerdeführerin durch die von den behandelnden Ärzten als neurologisch bedingt bzw. im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung ste- hend beschriebenen zunehmenden Stuhlinkontinenz im Alltag erheblich eingeschränkt ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Neuanmeldung mehr als zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfü- gung vom 20. September 2017 datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 14 nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch abkläre sowie anschliessend über diesen materiell entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträg- lich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 4.2.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 7. September 2020 (in den Ge- richtsakten) macht Rechtsanwältin B.________ bei einem zeitlichen Auf- wand von 9.25 Stunden ein Honorar von Fr. 2'497.50 (9.25 Stunden à Fr. 270.--) zzgl. Auslagen von Fr. 159.60 und MWSt. von Fr. 204.60 (7.7 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 15 von Fr. 2'657.10), mithin total Fr. 2'861.70 geltend. Zusätzlich aufgeführt werden Berichtskosten von Fr. 100.-- für einen Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 3. Juli 2020 (BB 5). Der zeitliche Aufwand und die weite- ren Auslagen sind nicht zu beanstanden. Hingegen beziehen sich die zu- sätzlich geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- auf einen Arztbericht, welcher nach Erlass der der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) datiert und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.4.1 hiervor), womit auch ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG ohne Weite- res entfällt. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'861.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'861.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 16
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- April 2011 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbei- lage [AB] 51, 120). Nachdem die Versicherte am 6. Februar 2015 um Er- höhung der laufenden Rente ersucht hatte (AB 136), traf die Beschwerde- gegnerin medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 5. bzw.
- Juli 2016 datierendes psychiatrisch-neurologisches Gutachten (AB 190.1, 191.1) und zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 31. August 2016 (AB 199) bzw. 24. Mai 2017 (AB 216) ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 204, 205, 223) hob die IVB mit Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) die laufende Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Die dagegen am
- Oktober 2017 erhobene Beschwerde (AB 231/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
- Januar 2018, IV/2017/917 (AB 245), ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) meldete sich die Versi- cherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Eingang verschiedener medi- zinischer Unterlagen, diesbezüglicher Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD; AB 262) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 263, 265, 267) trat die IVB mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesund- heitszustandes nicht auf das neue Leistungsbegehren ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein und machte weitere Ausführungen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) nicht eingetreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im So- zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste- hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein- gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der rentenaufhe- benden Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) vorgelegen hat. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob mit der Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 20. September 2017 bis zum Erlass der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 6 angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) in ei- ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). 3.2 Wie das Verwaltungsgericht in VGE/2017/917, E. 4.1 (AB 245/9) festgestellt hat, basierte die rentenaufhebende Verfügung vom 20. Sep- tember 2017 (AB 227) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 5. bzw. 8. Juli 2016 (AB 190.1, 191.1) sowie den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 31. August 2016 (AB 199) und 24. Mai 2017 (AB 216). 3.2.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (AB 190.1) keine eigenständige primär psychische Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (über 20 %) fest (AB 190.1/32 Ziff. III/1.). Daneben führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 190.1/32 Ziff. III/2.): Vordiagnostiziert: - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD- 10 F62.0/F62.1, aus versicherungspsychiatrischer Sicht im Verlauf diskussionswürdig - Traumafolgestörung ICD-10 F43.9, aus versicherungspsychiatri- scher Sicht diskussionsbedürftig - „Dissoziative Symptomatik ICD-10 F44.88“, keine eigenständige Diagnose - Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 mit Panikatta- cken und dissoziativen Anteilen ICD-10 F41.0, aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig - Generalisierte Angststörung ICD-10 F41.1, aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig - Agoraphobie mit Panik ICD-10 F40.01, aus versicherungspsychia- trischer Sicht diskussionsbedürftig - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD- 10 F32.11, aktuell nicht festzustellen, als remittiert zu betrachten - Rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33, nicht nachvoll- ziehbar Der Gutachter attestierte in einer angepassten Tätigkeit durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem erklärte er, die Beschwerdeführerin sei weder in den vergangenen Jahren an einer primär psychischen Störung erkrankt gewesen noch liege eine solche Störung aktuell vor. In der ange- stammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den Zeiten der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 7 stationären Behandlungsbedürftigkeit – längerdauernd allenfalls höchstens um 20 % vermindert gewesen (AB 190.1/34 Ziff. VII/1. f.). 3.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vermerkte im neuro- logischen Gutachten vom 8. Juli 2016 (AB 191.1) als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2011 bestehende, gegenwärtig me- dikamentös mit Gilenya behandelte, schubförmige Multiple Sklerose (MS; ICD-10 G35.1) mit einem aktuellen EDSS-Wert (Expanded Disability Status Scale) von 1.0 (AB 191.1/36 Ziff. III/1.). Er bescheinigte sowohl für die an- gestammte als auch jede andere leidensangepasste, d.h. körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinschränkungen (AB 191.1/39 f. Ziff. VI/1. f.). 3.2.3 Gestützt auf eine Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der MS als auch der Persönlichkeitsveränderung um je zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei sich die Einschränkungen aus bidisziplinärer Sicht nicht kumulativ auswirkten. Gesamthaft bestehe somit sowohl für die ange- stammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinschränkungen (AB 190.1/30, 191.1/40 Ziff. VII). 3.2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2016 (AB 199) hielt Dr. med. C.________ mit Blick auf den Austrittsbericht des Psychia- triezentrums E.________ vom 3. Juni 2016 (siehe dazu AB 189/2-4) am Gutachten fest; dies mit der Begründung, es sei nach wie vor keine primär psychische Störung mit einer dauerhaften Einschränkung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (AB 199/4 Ziff. 1). Dies be- kräftigte er erneut in der zweiten Stellungnahme vom 24. Mai 2017 (AB 216). 3.3 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 7. Juni 2018 (AB 260/15-19) zur stationären Behandlung vom 18. April bis 24. Mai 2018 sind die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 8 mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und MS mit primär- chronischem Verlauf, ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Pro- gression (ICD-10 G35.2), zu entnehmen. Die Einweisung sei aufgrund der aktivierten bzw. verstärkten Traumafolgesymptomatik erfolgt; dies vor dem Hintergrund der Aufhebung der IV-Rente, dem Abschluss des Belastungs- trainings zufolge fehlender Steigerungsfähigkeit, einer aktuell geringen Be- lastbarkeit und Unsicherheit im zwischenmenschlichen Kontakt und des veränderten Besuchsrechts betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin. Nach der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin in stabiler, gekräftigter und stimmlich aufgehellter Verfassung nach Hause in die be- stehenden ambulanten Betreuungsverhältnisse ausgetreten. 3.3.2 Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E.________ vom
- Juli 2019 (AB 260/9-12) zur stationären Hospitalisation vom 12. Juni bis
- Juli 2019 ist als psychiatrische Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) bei schwerer, chronischer Traumafolgestörung zu entneh- men. Nach einem multimodalen Therapieprogramm sei die Beschwerde- führerin etwas stabiler, indes nach wie vor schnell instabil, erschöpft und belastet, aber nun in positiverer Stimmung ausgetreten. 3.3.3 Im Arztbericht vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praxis H.________, eine zunehmende Stuhlinkonti- nenz Grad III bei schubförmiger MS unter Therapie mit neurogener Sphink- ter-Insuffizient und ein regelmässiges Erbrechen und Nausea mittags bei bekannter axialer Hiatushernie (Diagnose 2006). In der Beurteilung hielt er fest, die zunehmende Stuhlinkontinenz sei am ehesten durch eine neuro- gene Komponente, das heisst die Multiple Sklerose bedingt. Die Be- schwerdeführerin gebe intermittierend Dysästhesie, Parästhesie und auch Hypästhesie in den entsprechenden L5/S1 Dermatomen in den Zehen an. Es lägen keine muskulären Sphinkter-Defizite vor. Als Behandlungsmög- lichkeiten nannte er spezialisierte Physiotherapie oder ein potentes Probio- tikum. 3.3.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Arztbericht vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) eine schubförmige MS, u.a. mit zunehmender Stuhlinkontinenz seit mehr als einem Jahr. Aktuell leide die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht vor allem an einer Fa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 9 tigue wie auch an einer zunehmenden Stuhlinkontinenz, wobei letztere sich vor allem ab Herbst 2019 akzentuiert habe. In den bisherigen bildgebenden Verfahren habe sich trotz Prophylaxetherapie eine kleine zusätzliche Läsi- on gezeigt. Die Stuhlinkontinenz werde aber von gastroenterologischer Seite auf eine neurogene Problematik zurückgeführt, was auch aus neuro- logischer Sicht gut erklärbar sei. Dementsprechend habe sich die Situation seit dem Gutachten von 2016 doch erheblich geändert, da die Beschwerde- führerin in ihrem Alltag nunmehr zusätzlich eingeschränkt sei. 3.3.5 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, gab im Arztbericht vom 28. Januar 2020 (AB 260/4-6) an, der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich primär in somatischer Hin- sicht verschlechtert, jedoch habe sich in der Folge auch die psychiatrische Symptomatik verstärkt. Als Hauptdiagnosen nannte sie eine Anpassungs- störung bei schwerer chronischer Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F31.1). 3.3.6 Die Hausärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020 (AB 260/2) aus, aufgrund der neurogenen Diarrhoe und der unkontrollierbaren Stuhlin- kontinenz sei die Beschwerdeführerin im Alltag stark eingeschränkt. Zudem sei es zuletzt zu rezidivierendem Erbrechen gekommen. Gastroskopisch habe sich nur eine chronische hämorrhagische Gastritis ohne somatische Ursache gefunden. Als Ursache für die Gastritis erachte sie das psychoge- ne Erbrechen und dieses wiederum stehe im Rahmen der psychischen Belastung, welche in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe. Auch bestehe eine chronische Müdigkeit im Rahmen der psychischen Erkran- kung und der MS. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________ (im eidgenössischen Medizinal- beruferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [<www.medregom.admin.ch>]) hielt am 1. März 2020 fest, in psychiatri- scher Hinsicht sei es im Verlauf vor den erfolgten stationären Aufenthalten aufgrund psychosozialer Belastungen jeweilig zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen; der Zustand habe wieder stabilisiert werden können. Zu den differentialdiagnostischen gutachterlichen Aus- führungen ergäben sich keine relevanten neuen Anknüpfungstatsachen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 10 Das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Symptomatik sei mangels eines differenzierenden psychopathologischen Berichts nicht nachvollzieh- bar. Insgesamt sei eine länger anhaltende Verschlechterung des psychi- schen Zustandes aus versicherungsmedizinisch relevanten Gründen (unter Ausschluss der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastung) im Krankheitsverlauf nicht zu erkennen. Es zeige sich eine divergierende me- dizinische Beurteilung desselben Sachverhaltes vonseiten der psychiatri- schen und stationären Behandler im Vergleich zum psychiatrischen Gut- achten von 2016. In somatischer Hinsicht bestehe hinsichtlich der be- schriebenen Diarrhoe und Stuhlinkontinenz sowie des rezidivierenden Er- brechens ein massgeblicher Zusammenhang mit den bestehenden psy- chosozialen Belastungsfaktoren. Eine nachvollziehbare neurologische Grundlage finde sich entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht und überdies fehlten differenzierende Angaben zur Frequenz der vor- liegenden Diarrhoe und des berichteten Erbrechens, sodass der aktuelle Schweregrad ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Damit bestünden keine Hinweise auf eine Zustandsverschlechterung. 3.4 3.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Mai 2017 geschieden ist (AB 257). Die Ehescheidung erfolgte damit vor dem vorliegend relevanten Betrachtungszeitraum (vgl. E. 2.4 und 3.1 hier- vor), weshalb sie – anders als im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. De- zember 2019 (AB 256/1) angenommen – von vornherein keinen Revisions- grund bildet. Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner auf erst im kantonalen Be- schwerdeverfahren eingereichte Arztberichte beruft (vgl. hierzu Beschwer- debeilage [BB] 3-5), ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Demgegenüber ist ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 11 dungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfah- ren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend ge- macht, weshalb die besagten Arztberichte nicht zu berücksichtigen sind. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht werden in den im Rahmen der Neuan- meldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) eingereichten Arztberichten diagnostisch im Wesentlichen eine Anpassungsstörung bei schwerer chro- nischer Traumafolgestörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mit- telgradig (ICD-10 F31.1) beschrieben (vgl. AB 260/4, 9 und 15). Diese Dia- gnosen wurden bereits anlässlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ einlässlich begründet diskutiert, wobei der Gutachter namentlich das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) verworfen und eine affektive Erkrankung als zumindest remittiert beschrieben hat (vgl. AB 190.1/23 ff.). Den aktuellen diagnostischen Aus- führungen der behandelnden Ärzte ist demnach keine relevante neue psychiatrische Diagnose zu entnehmen, sondern darin ist vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes zu erblicken, welche revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine – unabhängig von der Diagnose – nach Massgabe des psy- chopathologischen Befundes und des Schweregrads der Symptomatik (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2019, 8C_389/2019, E. 4.2.2; BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12) nachvollziehbar hergeleitete Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ist aus den psychia- trischen Akten demgegenüber nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft darge- tan. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes wurde auch mit der zweimaligen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin 2018 und 2019 (vgl. dazu AB 260/9-12 und 15-19) nicht glaubhaft gemacht, zumal diese offenkundig jeweils im Zusammenhang mit einem reaktiven Geschehen erfolgte, nämlich im Nachgang zur gerichtlich bestätigten Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 12 hebung der IV-Rente (vgl. AB 227, 245; so auch AB 260/5 und 15) und im Zusammenhang mit der schwierigen familiären Situation (Scheidung, Be- suchsrechtsregelung, Alimente [vgl. AB 260/6, 9 f. und 15 f.) sowie erhebli- chen finanziellen Belastungen (vgl. AB 260/9 f.). Die beschriebenen Ex- azerbationen der psychischen Beschwerden zufolge verschiedener psy- chosozialer Belastungsfaktoren, welche nicht unter den invalidenversiche- rungsrechtlichen Begriff des Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 49 und 127 V 294 E. 5a S. 299), vermögen im Rahmen des für die Rechtsanwendung massgebenden Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426, 127 V 294 E. 5a S. 299) keine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes zu begründen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der anamnes- tisch reaktiven Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zufolge der Aufhebung der IV-Rente, da ansonsten der gesetzliche Invali- ditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Die statio- nären Aufenthalte dauerten überdies jeweils lediglich rund einen Monat bzw. drei Wochen (vgl. AB 260/9 und 15) und vermögen daher auch in zeit- licher Hinsicht keine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) glaub- haft zu machen. 3.4.3 Auf dem somatischen Gebiet beschrieb Dr. med. G.________ im Arztbericht vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) eine zunehmende Stuh- linkontinenz Grad III (Verlust des ganzen Stuhlgangs mindestens mehrmals pro Woche bis täglich, häufiger Stuhlgang bei wechselnder Konsistenz), wobei er diese als am ehesten neurogen durch die MS-Erkrankung be- gründet beschrieb. Damit prinzipiell übereinstimmend hielt auch Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) – bei einer trotz installierter Prophylaxetherapie bildgebend feststellbaren zusätzlichen klei- nen Läsion – für neurologisch gut erklärbar, dass die seit Herbst 2019 zu- nehmende Stuhlinkontinenz auf eine neurogene Problematik zurückgeführt werden könne. Die zunehmende Stuhlinkontinenz ist zudem gemäss der Hausärztin Dr. med. K.________ im Alltag der Beschwerdeführerin stark einschränkend und mit sehr häufigen Arztkonsultationen verbunden (AB 260/2). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 13 der Exploration im Rahmen des neurologischen Gutachtens vom 8. Juli 2016 (AB 191.1/25) lediglich über eine teilweise gestörte Darmtätigkeit im Sinne einer Diarrhoe oder abwechselnd auch einer Obstipation, zudem über Darmkrämpfe und eine Laktose- und Fruktoseintoleranz. In der gut- achterlichen Würdigung beschrieb Dr. med. D.________ im Zusammen- hang mit der MS eine teilweise dadurch erklärbare Fatigue, während er weitere vorbekannte multiple organische Symptome neurologisch nicht zuordnete (vgl. AB 191.1/33). Gestützt auf die aktuellen fachärztlichen Un- tersuchungen ergeben sich somit zumindest Anhaltspunkte, die eine zwi- schenzeitliche Verschlechterung des neurologischen Gesundheitszustan- des glaubhaft erscheinen lassen. Soweit demgegenüber der RAD-Arzt Dr. med. L.________ in seiner Stellungnahme vom 1. März 2020 (AB 262/4) sowohl die Stuhlinkontinenz als auch das rezidivierende Erbre- chen pauschal als psychosomatisch bedingt wertete, kann dem mindestens betreffend die Stuhlinkontinenz nach der gegenwärtigen Lage der medizini- schen Akten und mit Blick auf die neurologisch-gastroenterologische Quali- fikation als neurogen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Diesbezüglich sind vielmehr weitergehende medizinische Abklärungen erforderlich. Insge- samt ist damit eine massgebende Veränderung des somatischen Gesund- heitszustandes mit Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermögen glaubhaft gemacht. 3.5 Zusammenfassend ist mit den im Rahmen der Neuanmeldung vom
- Dezember 2019 (AB 256/1) eingereichten Berichten von Dr. med. G.________ vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) und von Dr. med. I.________ vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der IV-Rente mit Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) in einer für den Leistungsanspruch potentiell massgebenden Weise verändert hat, in- dem die Beschwerdeführerin durch die von den behandelnden Ärzten als neurologisch bedingt bzw. im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung ste- hend beschriebenen zunehmenden Stuhlinkontinenz im Alltag erheblich eingeschränkt ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Neuanmeldung mehr als zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfü- gung vom 20. September 2017 datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 14 nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch abkläre sowie anschliessend über diesen materiell entscheide.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträg- lich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 4.2.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 7. September 2020 (in den Ge- richtsakten) macht Rechtsanwältin B.________ bei einem zeitlichen Auf- wand von 9.25 Stunden ein Honorar von Fr. 2'497.50 (9.25 Stunden à Fr. 270.--) zzgl. Auslagen von Fr. 159.60 und MWSt. von Fr. 204.60 (7.7 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 15 von Fr. 2'657.10), mithin total Fr. 2'861.70 geltend. Zusätzlich aufgeführt werden Berichtskosten von Fr. 100.-- für einen Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 3. Juli 2020 (BB 5). Der zeitliche Aufwand und die weite- ren Auslagen sind nicht zu beanstanden. Hingegen beziehen sich die zu- sätzlich geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- auf einen Arztbericht, welcher nach Erlass der der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) datiert und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.4.1 hiervor), womit auch ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG ohne Weite- res entfällt. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'861.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'861.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 512 IV FUE/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. September 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und Mutter zweier Kinder (2008, 2010), bezog mit Wirkung ab
1. April 2011 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbei- lage [AB] 51, 120). Nachdem die Versicherte am 6. Februar 2015 um Er- höhung der laufenden Rente ersucht hatte (AB 136), traf die Beschwerde- gegnerin medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 5. bzw.
8. Juli 2016 datierendes psychiatrisch-neurologisches Gutachten (AB 190.1, 191.1) und zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 31. August 2016 (AB 199) bzw. 24. Mai 2017 (AB 216) ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 204, 205,
223) hob die IVB mit Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) die laufende Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Die dagegen am
19. Oktober 2017 erhobene Beschwerde (AB 231/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
30. Januar 2018, IV/2017/917 (AB 245), ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) meldete sich die Versi- cherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Eingang verschiedener medi- zinischer Unterlagen, diesbezüglicher Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD; AB 262) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 263, 265, 267) trat die IVB mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesund- heitszustandes nicht auf das neue Leistungsbegehren ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein und machte weitere Ausführungen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im So- zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste- hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein- gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der rentenaufhe- benden Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) vorgelegen hat. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob mit der Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 20. September 2017 bis zum Erlass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 6 angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) in ei- ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). 3.2 Wie das Verwaltungsgericht in VGE/2017/917, E. 4.1 (AB 245/9) festgestellt hat, basierte die rentenaufhebende Verfügung vom 20. Sep- tember 2017 (AB 227) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 5. bzw. 8. Juli 2016 (AB 190.1, 191.1) sowie den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 31. August 2016 (AB 199) und 24. Mai 2017 (AB 216). 3.2.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (AB 190.1) keine eigenständige primär psychische Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (über 20 %) fest (AB 190.1/32 Ziff. III/1.). Daneben führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 190.1/32 Ziff. III/2.): Vordiagnostiziert: - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD- 10 F62.0/F62.1, aus versicherungspsychiatrischer Sicht im Verlauf diskussionswürdig - Traumafolgestörung ICD-10 F43.9, aus versicherungspsychiatri- scher Sicht diskussionsbedürftig - „Dissoziative Symptomatik ICD-10 F44.88“, keine eigenständige Diagnose - Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 mit Panikatta- cken und dissoziativen Anteilen ICD-10 F41.0, aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig - Generalisierte Angststörung ICD-10 F41.1, aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig - Agoraphobie mit Panik ICD-10 F40.01, aus versicherungspsychia- trischer Sicht diskussionsbedürftig - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD- 10 F32.11, aktuell nicht festzustellen, als remittiert zu betrachten - Rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33, nicht nachvoll- ziehbar Der Gutachter attestierte in einer angepassten Tätigkeit durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem erklärte er, die Beschwerdeführerin sei weder in den vergangenen Jahren an einer primär psychischen Störung erkrankt gewesen noch liege eine solche Störung aktuell vor. In der ange- stammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den Zeiten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 7 stationären Behandlungsbedürftigkeit – längerdauernd allenfalls höchstens um 20 % vermindert gewesen (AB 190.1/34 Ziff. VII/1. f.). 3.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vermerkte im neuro- logischen Gutachten vom 8. Juli 2016 (AB 191.1) als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2011 bestehende, gegenwärtig me- dikamentös mit Gilenya behandelte, schubförmige Multiple Sklerose (MS; ICD-10 G35.1) mit einem aktuellen EDSS-Wert (Expanded Disability Status Scale) von 1.0 (AB 191.1/36 Ziff. III/1.). Er bescheinigte sowohl für die an- gestammte als auch jede andere leidensangepasste, d.h. körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinschränkungen (AB 191.1/39 f. Ziff. VI/1. f.). 3.2.3 Gestützt auf eine Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der MS als auch der Persönlichkeitsveränderung um je zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei sich die Einschränkungen aus bidisziplinärer Sicht nicht kumulativ auswirkten. Gesamthaft bestehe somit sowohl für die ange- stammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinschränkungen (AB 190.1/30, 191.1/40 Ziff. VII). 3.2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2016 (AB 199) hielt Dr. med. C.________ mit Blick auf den Austrittsbericht des Psychia- triezentrums E.________ vom 3. Juni 2016 (siehe dazu AB 189/2-4) am Gutachten fest; dies mit der Begründung, es sei nach wie vor keine primär psychische Störung mit einer dauerhaften Einschränkung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (AB 199/4 Ziff. 1). Dies be- kräftigte er erneut in der zweiten Stellungnahme vom 24. Mai 2017 (AB 216). 3.3 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 7. Juni 2018 (AB 260/15-19) zur stationären Behandlung vom 18. April bis 24. Mai 2018 sind die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 8 mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und MS mit primär- chronischem Verlauf, ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Pro- gression (ICD-10 G35.2), zu entnehmen. Die Einweisung sei aufgrund der aktivierten bzw. verstärkten Traumafolgesymptomatik erfolgt; dies vor dem Hintergrund der Aufhebung der IV-Rente, dem Abschluss des Belastungs- trainings zufolge fehlender Steigerungsfähigkeit, einer aktuell geringen Be- lastbarkeit und Unsicherheit im zwischenmenschlichen Kontakt und des veränderten Besuchsrechts betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin. Nach der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin in stabiler, gekräftigter und stimmlich aufgehellter Verfassung nach Hause in die be- stehenden ambulanten Betreuungsverhältnisse ausgetreten. 3.3.2 Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E.________ vom
24. Juli 2019 (AB 260/9-12) zur stationären Hospitalisation vom 12. Juni bis
2. Juli 2019 ist als psychiatrische Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) bei schwerer, chronischer Traumafolgestörung zu entneh- men. Nach einem multimodalen Therapieprogramm sei die Beschwerde- führerin etwas stabiler, indes nach wie vor schnell instabil, erschöpft und belastet, aber nun in positiverer Stimmung ausgetreten. 3.3.3 Im Arztbericht vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praxis H.________, eine zunehmende Stuhlinkonti- nenz Grad III bei schubförmiger MS unter Therapie mit neurogener Sphink- ter-Insuffizient und ein regelmässiges Erbrechen und Nausea mittags bei bekannter axialer Hiatushernie (Diagnose 2006). In der Beurteilung hielt er fest, die zunehmende Stuhlinkontinenz sei am ehesten durch eine neuro- gene Komponente, das heisst die Multiple Sklerose bedingt. Die Be- schwerdeführerin gebe intermittierend Dysästhesie, Parästhesie und auch Hypästhesie in den entsprechenden L5/S1 Dermatomen in den Zehen an. Es lägen keine muskulären Sphinkter-Defizite vor. Als Behandlungsmög- lichkeiten nannte er spezialisierte Physiotherapie oder ein potentes Probio- tikum. 3.3.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Arztbericht vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) eine schubförmige MS, u.a. mit zunehmender Stuhlinkontinenz seit mehr als einem Jahr. Aktuell leide die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht vor allem an einer Fa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 9 tigue wie auch an einer zunehmenden Stuhlinkontinenz, wobei letztere sich vor allem ab Herbst 2019 akzentuiert habe. In den bisherigen bildgebenden Verfahren habe sich trotz Prophylaxetherapie eine kleine zusätzliche Läsi- on gezeigt. Die Stuhlinkontinenz werde aber von gastroenterologischer Seite auf eine neurogene Problematik zurückgeführt, was auch aus neuro- logischer Sicht gut erklärbar sei. Dementsprechend habe sich die Situation seit dem Gutachten von 2016 doch erheblich geändert, da die Beschwerde- führerin in ihrem Alltag nunmehr zusätzlich eingeschränkt sei. 3.3.5 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, gab im Arztbericht vom 28. Januar 2020 (AB 260/4-6) an, der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich primär in somatischer Hin- sicht verschlechtert, jedoch habe sich in der Folge auch die psychiatrische Symptomatik verstärkt. Als Hauptdiagnosen nannte sie eine Anpassungs- störung bei schwerer chronischer Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F31.1). 3.3.6 Die Hausärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020 (AB 260/2) aus, aufgrund der neurogenen Diarrhoe und der unkontrollierbaren Stuhlin- kontinenz sei die Beschwerdeführerin im Alltag stark eingeschränkt. Zudem sei es zuletzt zu rezidivierendem Erbrechen gekommen. Gastroskopisch habe sich nur eine chronische hämorrhagische Gastritis ohne somatische Ursache gefunden. Als Ursache für die Gastritis erachte sie das psychoge- ne Erbrechen und dieses wiederum stehe im Rahmen der psychischen Belastung, welche in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe. Auch bestehe eine chronische Müdigkeit im Rahmen der psychischen Erkran- kung und der MS. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________ (im eidgenössischen Medizinal- beruferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet [ ]) hielt am 1. März 2020 fest, in psychiatri- scher Hinsicht sei es im Verlauf vor den erfolgten stationären Aufenthalten aufgrund psychosozialer Belastungen jeweilig zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen; der Zustand habe wieder stabilisiert werden können. Zu den differentialdiagnostischen gutachterlichen Aus- führungen ergäben sich keine relevanten neuen Anknüpfungstatsachen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 10 Das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Symptomatik sei mangels eines differenzierenden psychopathologischen Berichts nicht nachvollzieh- bar. Insgesamt sei eine länger anhaltende Verschlechterung des psychi- schen Zustandes aus versicherungsmedizinisch relevanten Gründen (unter Ausschluss der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastung) im Krankheitsverlauf nicht zu erkennen. Es zeige sich eine divergierende me- dizinische Beurteilung desselben Sachverhaltes vonseiten der psychiatri- schen und stationären Behandler im Vergleich zum psychiatrischen Gut- achten von 2016. In somatischer Hinsicht bestehe hinsichtlich der be- schriebenen Diarrhoe und Stuhlinkontinenz sowie des rezidivierenden Er- brechens ein massgeblicher Zusammenhang mit den bestehenden psy- chosozialen Belastungsfaktoren. Eine nachvollziehbare neurologische Grundlage finde sich entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht und überdies fehlten differenzierende Angaben zur Frequenz der vor- liegenden Diarrhoe und des berichteten Erbrechens, sodass der aktuelle Schweregrad ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Damit bestünden keine Hinweise auf eine Zustandsverschlechterung. 3.4 3.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
18. Mai 2017 geschieden ist (AB 257). Die Ehescheidung erfolgte damit vor dem vorliegend relevanten Betrachtungszeitraum (vgl. E. 2.4 und 3.1 hier- vor), weshalb sie – anders als im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. De- zember 2019 (AB 256/1) angenommen – von vornherein keinen Revisions- grund bildet. Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner auf erst im kantonalen Be- schwerdeverfahren eingereichte Arztberichte beruft (vgl. hierzu Beschwer- debeilage [BB] 3-5), ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Demgegenüber ist ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 11 dungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfah- ren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend ge- macht, weshalb die besagten Arztberichte nicht zu berücksichtigen sind. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht werden in den im Rahmen der Neuan- meldung vom 23. Dezember 2019 (AB 256/1) eingereichten Arztberichten diagnostisch im Wesentlichen eine Anpassungsstörung bei schwerer chro- nischer Traumafolgestörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mit- telgradig (ICD-10 F31.1) beschrieben (vgl. AB 260/4, 9 und 15). Diese Dia- gnosen wurden bereits anlässlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ einlässlich begründet diskutiert, wobei der Gutachter namentlich das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) verworfen und eine affektive Erkrankung als zumindest remittiert beschrieben hat (vgl. AB 190.1/23 ff.). Den aktuellen diagnostischen Aus- führungen der behandelnden Ärzte ist demnach keine relevante neue psychiatrische Diagnose zu entnehmen, sondern darin ist vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes zu erblicken, welche revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine – unabhängig von der Diagnose – nach Massgabe des psy- chopathologischen Befundes und des Schweregrads der Symptomatik (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2019, 8C_389/2019, E. 4.2.2; BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12) nachvollziehbar hergeleitete Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ist aus den psychia- trischen Akten demgegenüber nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft darge- tan. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes wurde auch mit der zweimaligen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin 2018 und 2019 (vgl. dazu AB 260/9-12 und 15-19) nicht glaubhaft gemacht, zumal diese offenkundig jeweils im Zusammenhang mit einem reaktiven Geschehen erfolgte, nämlich im Nachgang zur gerichtlich bestätigten Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 12 hebung der IV-Rente (vgl. AB 227, 245; so auch AB 260/5 und 15) und im Zusammenhang mit der schwierigen familiären Situation (Scheidung, Be- suchsrechtsregelung, Alimente [vgl. AB 260/6, 9 f. und 15 f.) sowie erhebli- chen finanziellen Belastungen (vgl. AB 260/9 f.). Die beschriebenen Ex- azerbationen der psychischen Beschwerden zufolge verschiedener psy- chosozialer Belastungsfaktoren, welche nicht unter den invalidenversiche- rungsrechtlichen Begriff des Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 49 und 127 V 294 E. 5a S. 299), vermögen im Rahmen des für die Rechtsanwendung massgebenden Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426, 127 V 294 E. 5a S. 299) keine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes zu begründen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der anamnes- tisch reaktiven Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zufolge der Aufhebung der IV-Rente, da ansonsten der gesetzliche Invali- ditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Die statio- nären Aufenthalte dauerten überdies jeweils lediglich rund einen Monat bzw. drei Wochen (vgl. AB 260/9 und 15) und vermögen daher auch in zeit- licher Hinsicht keine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) glaub- haft zu machen. 3.4.3 Auf dem somatischen Gebiet beschrieb Dr. med. G.________ im Arztbericht vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) eine zunehmende Stuh- linkontinenz Grad III (Verlust des ganzen Stuhlgangs mindestens mehrmals pro Woche bis täglich, häufiger Stuhlgang bei wechselnder Konsistenz), wobei er diese als am ehesten neurogen durch die MS-Erkrankung be- gründet beschrieb. Damit prinzipiell übereinstimmend hielt auch Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) – bei einer trotz installierter Prophylaxetherapie bildgebend feststellbaren zusätzlichen klei- nen Läsion – für neurologisch gut erklärbar, dass die seit Herbst 2019 zu- nehmende Stuhlinkontinenz auf eine neurogene Problematik zurückgeführt werden könne. Die zunehmende Stuhlinkontinenz ist zudem gemäss der Hausärztin Dr. med. K.________ im Alltag der Beschwerdeführerin stark einschränkend und mit sehr häufigen Arztkonsultationen verbunden (AB 260/2). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 13 der Exploration im Rahmen des neurologischen Gutachtens vom 8. Juli 2016 (AB 191.1/25) lediglich über eine teilweise gestörte Darmtätigkeit im Sinne einer Diarrhoe oder abwechselnd auch einer Obstipation, zudem über Darmkrämpfe und eine Laktose- und Fruktoseintoleranz. In der gut- achterlichen Würdigung beschrieb Dr. med. D.________ im Zusammen- hang mit der MS eine teilweise dadurch erklärbare Fatigue, während er weitere vorbekannte multiple organische Symptome neurologisch nicht zuordnete (vgl. AB 191.1/33). Gestützt auf die aktuellen fachärztlichen Un- tersuchungen ergeben sich somit zumindest Anhaltspunkte, die eine zwi- schenzeitliche Verschlechterung des neurologischen Gesundheitszustan- des glaubhaft erscheinen lassen. Soweit demgegenüber der RAD-Arzt Dr. med. L.________ in seiner Stellungnahme vom 1. März 2020 (AB 262/4) sowohl die Stuhlinkontinenz als auch das rezidivierende Erbre- chen pauschal als psychosomatisch bedingt wertete, kann dem mindestens betreffend die Stuhlinkontinenz nach der gegenwärtigen Lage der medizini- schen Akten und mit Blick auf die neurologisch-gastroenterologische Quali- fikation als neurogen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Diesbezüglich sind vielmehr weitergehende medizinische Abklärungen erforderlich. Insge- samt ist damit eine massgebende Veränderung des somatischen Gesund- heitszustandes mit Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermögen glaubhaft gemacht. 3.5 Zusammenfassend ist mit den im Rahmen der Neuanmeldung vom
23. Dezember 2019 (AB 256/1) eingereichten Berichten von Dr. med. G.________ vom 19. Dezember 2019 (AB 256/2 f.) und von Dr. med. I.________ vom 17. Januar 2020 (AB 260/7 f.) glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der IV-Rente mit Verfügung vom 20. September 2017 (AB 227) in einer für den Leistungsanspruch potentiell massgebenden Weise verändert hat, in- dem die Beschwerdeführerin durch die von den behandelnden Ärzten als neurologisch bedingt bzw. im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung ste- hend beschriebenen zunehmenden Stuhlinkontinenz im Alltag erheblich eingeschränkt ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Neuanmeldung mehr als zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfü- gung vom 20. September 2017 datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 14 nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch abkläre sowie anschliessend über diesen materiell entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträg- lich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 4.2.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 7. September 2020 (in den Ge- richtsakten) macht Rechtsanwältin B.________ bei einem zeitlichen Auf- wand von 9.25 Stunden ein Honorar von Fr. 2'497.50 (9.25 Stunden à Fr. 270.--) zzgl. Auslagen von Fr. 159.60 und MWSt. von Fr. 204.60 (7.7 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 15 von Fr. 2'657.10), mithin total Fr. 2'861.70 geltend. Zusätzlich aufgeführt werden Berichtskosten von Fr. 100.-- für einen Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 3. Juli 2020 (BB 5). Der zeitliche Aufwand und die weite- ren Auslagen sind nicht zu beanstanden. Hingegen beziehen sich die zu- sätzlich geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- auf einen Arztbericht, welcher nach Erlass der der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 (AB 268) datiert und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.4.1 hiervor), womit auch ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG ohne Weite- res entfällt. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'861.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'861.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2020, IV/20/512, Seite 16
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.