opencaselaw.ch

200 2020 508

Bern VerwG · 2023-01-16 · Deutsch BE

Klage vom 29. Juni 2020

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) ist als Mitarbei- ter bei der D.________ AG im Rahmen der beruflichen Vorsorge seit dem

16. Oktober 1986 bei der Sammelstiftung Symova (Symova bzw. Beklagte) versichert (Akten des Versicherten [act. I] 1). Mit Newsletter vom Februar 2017 (act. I 3) gab die Symova ihren Versi- cherten bekannt, das Splitting des BVG-Altersguthabens (zwei verschiede- ne Umwandlungsätze für das obligatorische bzw. überobligatorische Al- tersguthaben) per 31. Dezember 2017 abzuschaffen. Ferner informierte sie die Versicherten über die Senkung der reglementarischen Umwandlungs- sätze per 1. Januar 2018 sowie über den infolgedessen zum Ausgleich getroffenen Stiftungsratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Altersgut- haben bei Männern um 11.28 % bzw. bei Frauen um 10.80 %. Am 7. Februar 2017 zahlte der Versicherte einen Vorbezug für Wohneigen- tum (WEF-Vorbezug) in der Höhe von Fr. 37'527.-- vollständig zurück (act. I 5). Die Symova überwies am 9. Juni 2017 infolge Scheidung einen Anteil der Austrittsleistung (Fr. 141'062.85) im Rahmen des scheidungs- rechtlichen Vorsorgeausgleichs an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede- nen Ehegattin (E.________; act. I 7). Am 12. September 2017 tätigte der Versicherte bei der Symova einen Wiedereinkauf nach Scheidung in der Höhe von Fr. 35'000.-- (act. I 9). Mit Schreiben vom Februar 2018 (act. I 11) teilte die Symova dem Versi- cherten unter Bezugnahme auf den Newsletter vom Februar 2017 mit, dass sein Altersguthaben um Fr. 30'776.80 erhöht worden sei. Nicht erhöht wor- den sei jener Teil des Guthabens, welcher von Einkäufen und Rückzahlun- gen von WEF-Vorbezügen nach dem 31. Dezember 2015 stamme. Daran hielt sie – nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2018 (act. I 13), 31. Mai (act. I 14), 23. Oktober 2018 (act. I 16) und 10. Juli 2019 (act. I 18) darum ersucht hatte, die Erhöhung des Altersguthabens auch auf der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs, dem Wiedereinkauf nach Schei- dung sowie der infolge Scheidung an die Personalvorsorgestiftung der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 3 schiedenen Ehefrau überwiesenen Freizügigkeitsleistung vorzunehmen – mit Schreiben vom 8. März (Akten der Symova [act. II] 1), 7. Juni (act. I 15),

6. November 2018 (act. I 17) und 2. September 2019 (act. I 19) fest, da dies nicht dem Beschluss des Stiftungsrates entspreche. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Pensionskasse Sammelstif- tung Symova mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, die für den Kläger gemäss Beschluss vom 11. Mai 2016 vorzunehmende Erhöhung des Altersguthabens auf folgenden Grundlagen zu berechnen und die nach Berücksichtigung der bereits geleisteten Fr. 30'776.80 ver- bleibende Differenz auf sein Vorsorgekonto (AHV Nr. …, Versicherten-Nr. 1981) zu überweisen: 1. Freizügigkeitsguthaben einschliesslich des am 9. Juni 2017 an die E.________ zufolge Scheidung überwiesenen Kapitals von Fr. 141'062.85 pro rata temporis zuzüglich WEF-Rückzahlung von Fr. 37'527.--; 2. Eventualiter: Freizügigkeitsguthaben per 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der WEF-Rückzahlung von Fr. 37'527.-- und der Scheidungsrückzahlung von Fr. 35'000.--. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abwei- sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Der Kläger bestätigte in der Replik die in der Klage gestellten Rechtsbe- gehren. In der Duplik bestätigte die Beklagte das in der Klageantwort gestellte Rechtsbegehren, worauf der Kläger auf Schlussbemerkungen verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhobenen Klage. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stif- tung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) organisierte (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; vgl. <www.zefix. ch>), mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zu- ständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet. Ebenso steht ausser Frage, dass der Kläger seit 16. Oktober 1986 bei der Beklagten berufsvor- sorgeversichert ist (act. I 1).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 5 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Die Verwendung freier Mittel einer (registrierten) Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen steht grundsätzlich im freien Ermessen des Stiftungsrates. Dies schliesst den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch nicht per se aus. Vielmehr ist bei der Verteilung von freien Mitteln eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient, d.h. es ist danach zu differenzieren, ob die (generelle) Erstellung eines Verteilungsplanes oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 S. 609 E. 3.2.3 f. mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Januar 2003, B 3/02, E. 3.2.2). Denn das Gericht kann nach Art. 73 BVG bei der Beurtei- lung eines konkreten Streitfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrol- le (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 195 E. 3b S. 196; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 776 N. 2347).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde wacht nach Art. 62 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1; SR 831.435.1]). Die Aufsicht umfasst auch die Prüfung der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung beim Erlass oder bei der Änderung von Reglementen und Statuten die geltenden Verfahrensvorschriften ein- gehalten hat (BGE 119 V 195 E. 3b aa S. 197). Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Deren Verfügungen können mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).

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E. 1.2.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageantwort S. 5 Ziff. 16) verlangt der Kläger vorliegend nicht eine generell-abstrakte Überprüfung der Verteilkriterien des Stiftungsratsbeschlusses. Vielmehr liegt ein indivi- dueller Anwendungsfall hinsichtlich des auf seine Rechtmässigkeit zu prü- fenden Stiftungsratsbeschlusses vor: Denn der Kläger beanstandet im kon- kreten Einzelfall die Berechnungsgrundlage sowie die Höhe der ihm geleis- teten Gutschrift (vgl. EVG B 3/02, E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2021, 9C_482/2020, E. 2), was sich auf das Al- tersguthaben und damit auf die spätere Austrittsleistung auswirkt (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Mithin stellt er ein klar definiertes und hinreichend quanti- fizierbares Leistungsbegehren. Damit ist die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Juni 2020 geltend gemachten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2).

E. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage; eine solche liegt hier allerdings nicht vor. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte bei der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers per 31. Dezember 2017 um 11.28 % im Rah- men der Berechnungsgrundlage zu Recht die zufolge Scheidung an die E.________ entrichtete Austrittsleistung im Umfang von Fr. 141'062.85 (act. I 7) zuzüglich die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 7 Fr. 37'527.-- (act. I 5) und den Wiedereinkauf nach Scheidung in der Höhe von Fr. 35'000.-- (act. I 9) nicht berücksichtigte.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Fra- ge, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passiv- legitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folg- lich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur ma- teriellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Ab- weisung und nicht zur Zurückweisung der bzw. zum Nichteintreten auf die Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5; vgl. auch BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). Vorliegend ist der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert und hat daher Anspruch auf Prüfung der ihm im Rahmen der Erhöhung des Altersguthaben geleisteten Gutschriften, womit der Kläger aktivlegitimiert und die Beklagte passivlegitimiert ist, was zu Recht unbestritten ist.

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 8

E. 3.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben (STAUFFER, a.a.O., S. 185 f. N. 570 und 574).

E. 3.2 Die Verwendung von freien Mitteln durch die Vorsorgeeinrichtungen ist in der beruflichen Vorsorge – abgesehen bei Teil- oder Gesamtliquidati- on (Art. 53b ff. BVG) – gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind dabei verschiedene Grundsätze zu beachten. Namentlich sind die frei- en Mittel primär zur Erreichung des Vorsorgezwecks einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 4 S. 34) und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren (BGE 131 II 514 E. 5.3 S. 521 mit weiteren Hinweisen). Innerhalb dieser von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe der Vorsor- geeinrichtung das freie Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf. Das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG hat daher nur dann einzugrei- fen, wenn die Organe ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten, das heisst, wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3 S. 397 f. mit Hinweis).

E. 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbe- sondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 9 verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Betreffend die Verwendung freier Mittel hat das Gleiche (im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen) für den Stiftungsrat zu gelten.

E. 3.3.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).

E. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 11. Mai 2016 folgen- den Beschluss traf (Akten der Beklagten [act. IIA] 5): Der Stiftungsrat beschliesst die Erhöhung der Altersguthaben per 31. De- zember 2017 im Umfang der Reduktion des Umwandlungssatzes im Zu- sammenhang mit der Senkung des technischen Zinses auf 2 % nach Peri- odentafel. Die Erhöhung erhalten alle Versicherten, welche seit dem 1. Ja- nuar 2014 in der Sammelstiftung Symova versichert sind. Bei Eintritten nach diesem Datum wird die Gutschrift für jeden Monat des Eintrittes nach dem

1. Januar 2014 um 1/48 gekürzt. Ebenfalls werden bei der Erhöhung der Al- tersguthaben Einkäufe und Rückzahlungen von Bezügen WEF/Ehe- scheidung nach dem 31. Dezember 2015 nicht berücksichtigt. Überweisun- gen von Freizügigkeitsleistungen aufgrund Ehescheidung sind davon aus- genommen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass der Kläger per 7. Februar 2017 den WEF- Vorbezug im Betrag von Fr. 37'527.-- vollständig zurückbezahlte (act. I 5), die Beklagte per 9. Juni 2017 infolge Scheidung des Klägers einen Anteil der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 141'062.85 an die E.________ überwies (act. I 7) und der Kläger am 27. September 2017 einen Wieder- einkauf nach Scheidung im Betrag von Fr. 35'000.-- tätigte (act. I 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 10

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger weder gesetzlich noch re- glementarisch Anspruch auf die durch den Stiftungsrat beschlossenen Ab- federungsmassnahmen infolge Senkung des Umwandlungssatzes hatte, besteht doch kein wohlerworbenes Recht an einem fixen zukünftigen Al- tersrentenbetrag (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.1). Daher ist vorliegend auch unerheblich, welche Mittel die Beklagte zur Finanzierung der Er- höhung der Altersguthaben verwendete. Mithin kann in antizipierter Be- weiswürdigung auf die in der Replik (S. 2 Ziff. 2) beantragten zusätzlichen Erhebungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Vielmehr handelt es sich bei der Erhöhung der Altersguthaben aus freien Mitteln um eine reine Ermessensleistung. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Beklagte ihr Ermessen missbrauchte oder überschritt, mithin der Stiftungs- ratsbeschluss vom 11. Mai 2016 auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. E. 3.2 f. hiervor); dies bezo- gen auf den vorliegenden konkreten Fall (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.3)

E. 4.3 Der Kläger macht eine Schlechterstellung geltend, indem der infolge Scheidung überwiesene Betrag der Freizügigkeitsleistung an die E.________, die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs sowie der Wiederein- kauf nach Scheidung bei der Erhöhung des Altersguthabens nicht berück- sichtigt worden seien (Klage S. 7 f. Ziff. 3 f.).

E. 4.3.1 Soweit der Kläger rügt, die infolge Scheidung an die E.________ überwiesene Austrittsleistung hätte im Rahmen der Erhöhung der Alters- guthaben berücksichtigt werden müssen (Klage S. 8 Ziff. 4), ist Folgendes festzuhalten: Die Erhöhungsgutschriften hatten zum Ziel, die aus den geänderten technischen Grundlagen und der Reduktion des Umwand- lungssatzes resultierenden Leistungseinbussen abzufedern (Klageantwort S. 5 Ziff. 15, Duplik S. 3 Ziff. 7). Sie sollten mithin denjenigen Personen zukommen, die in ihren Rentenerwartungen enttäuscht würden, ohne dass ihnen hinreichend Zeit verbliebe, das erwartete Leistungsniveau mit höhe- ren Beiträgen zu erhalten (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.2.2). Daher ist nicht unhaltbar, dass die Beklagte entsprechend dem Stiftungsratsbe- schluss keine Erhöhung auf dem infolge Scheidung per 9. Juni 2017 an die E.________ überwiesenen Betrag (vgl. act. I 7) vornahm. Denn bei diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 11 handelt es sich per 31. Dezember 2017 notabene nicht mehr um Altersgut- haben des Klägers. Dass der Kläger zur Zahlung dieser Fr. 141'062.85 gestützt auf Art. 22b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (FZG; SR 831.42) verpflichtet war, vermag daran nichts zu än- dern, sondern verdeutlicht die Tatsache, dass er in diesem Umfang keinen Anspruch gegenüber der Beklagten mehr haben konnte. Der Umstand, dass das Altersguthaben auch auf diesem Betrag erhöht worden wäre, hät- te sich der Kläger erst 2018 scheiden lassen (vgl. Klage S. 10 Ziff. 9), lässt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu: Das Abstellen auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Altersguthaben – in casu

31. Dezember 2017 – stellt grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar (Entscheid des EVG vom 16. Mai 2007, B 133/06, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 4.4 S. 400), so dass es bei jeder Zeitspanne Versicherte gibt, die mehr oder weniger knapp erfasst werden (vgl. EVG B 133/06 E. 3.3). Folglich berücksichtigte die Beklagte die infolge Scheidung an die E.________ überwiesene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 141'062.85 im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens per 31. De- zember 2017 zu Recht nicht.

E. 4.3.2 Was den Wiedereinkauf nach Scheidung betrifft, ergibt sich, was folgt: Der Stiftungsrat beabsichtigte mit der Stichtagsregelung per 31. De- zember 2015 gemäss eigenen Angaben der Beklagten (vgl. Klageantwort S. 6 f. Ziff. 19) zu verhindern, dass Versicherte – nach Bekanntwerden des Stiftungsratsbeschlusses – ihr Altersguthaben durch Ein- und Rückzahlun- gen, welche sie ohne diese Übergangsregelung nicht getätigt hätten, er- höhten. Ein- und Rückzahlungen, welche vor dem 31. Dezember 2015 er- folgten, wurden daher bei der Erhöhung per 31. Dezember 2017 berück- sichtigt, weil in solchen Konstellationen nicht davon ausgegangen werden kann, die Rückzahlungen seien aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Stiftungratsbeschlusses getätigt worden. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung ein Optimierungstatbestand nur dann vorliegen kann, wenn das zufolge Schei- dung erfolgte Splitting des Vorsorgeguthabens vor dem Stichtag (31. De- zember 2015) erfolgte. Anders verhält es sich jedoch bei Vorsorgeausglei- chen infolge Scheidungen, welche nach dem Stichtag erfolgten. Im Falle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 12 des Klägers erfolgte dieses Splitting am 9. Juni 2017 (vgl. act. I 8) und da- mit nach dem Stichtag (31. Dezember 2015). Der Wiedereinkauf nach Scheidung erfolgte sodann am 12. September 2017 (act. I 9). Damit schei- det in zeitlicher Hinsicht eine Missbrauchskonstellation, wie sie der Stif- tungsrat zu verhindern beabsichtigte, von vornherein aus. Vielmehr verletzt der Stiftungsratsbeschluss, soweit er Wiedereinkäufe nach Scheidung bei nach dem Stichtag erfolgten Scheidungen anders behandelt als bis zum Stichtag erfolgte Wiedereinkäufe nach Scheidung, das Gleichbehandlungs- gebot (vgl. E. 3.3 hiervor). Denn – wie vorab dargelegt – kann nur bei Wie- dereinkäufen nach dem 31. Dezember 2015 für vor dem Stichtag erfolgte Vorsorgeausgleiche infolge Scheidung ein Optimierungstatbestand vorlie- gen. Überdies wurde das am Stichtag vorhandene Vorsorgekapital des Klägers durch den Wiedereinkauf nach Scheidung denn auch nicht erhöht. Vielmehr führte dieser mit Blick auf die infolge Scheidung an die E.________ zu übertragende Freizügigkeitsleistung ausschliesslich zu ei- ner (Teil-)Erhaltung des am Stichtag vorhandenen Vorsorgekapitals. Mithin hat die Beklagte den Betrag des Wiedereinkaufs infolge Scheidung des Klägers (Fr. 35'000.--) bei der Erhöhung des Altersguthabens per 31. De- zember 2017 zu berücksichtigen.

E. 4.3.3 Was die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs angeht (act. I 5), bringt der Kläger vor, er habe diese zwingend an die Beklagte leisten müssen, wodurch dieser Betrag dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG hätte zuge- ordnet werden müssen (Art. 30d Abs. 6 BVG), was zu höheren Leistungs- ansprüchen geführt hätte (Klage S. 7 Ziff. 2.1 und S. 9 Ziff. 6). Mit Blick auf das unter E. 4.3.2 hiervor Dargelegte ist bei nach dem Stich- tag erfolgten Rückzahlungen von vor dem Stichtag erfolgten WEF- Vorbezügen von einem Optimierungstatbestand auszugehen, wie der Stif- tungsrat ihn zu verhindern beabsichtigte. Vorliegend erfolgte der WEF- Vorbezug des Klägers vor dem Stichtag (31. Dezember 2015) und die Rückzahlung erst nach diesem Stichtag. Mithin liegt – wie erwähnt – ein Optimierungstatbestand vor, denn bei einer Berücksichtigung dieser Rück- zahlung im Rahmen der Abfederungsmassnahmen würde das Altersgutha- ben des Klägers erhöht. Die beschlossenen Abfederungsmassnahmen sollten nach dem Willen des Stiftungsrates allerdings nicht dazu dienen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 13 dass das am Stichtag vorhandene Vorsorgeguthaben durch spätere Rück- zahlungen von WEF-Vorbezug erhöht wird. Dass der Kläger gesetzlich zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet war (vgl. Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG), vermag daran nichts zu ändern. Denn er hatte im Umfang des Vor- bezugs Vorsorgeguthaben aus der Vorsorgeeinrichtung herausgelöst, was zumindest vorübergehend zu einer entsprechenden Kürzung seiner An- sprüche gegenüber dieser geführt hatte (Art. 331e Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Zudem hatte er im Rahmen des Vorbezugs einerseits Guthaben den Wirkungen potentieller späterer Nachteile durch Senkung des Umwandlungssatzes (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.2.3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 279 E. 3.3 S. 286, gemäss welchem mit einem Kapitalbezug der bisherige versiche- rungsrechtliche Leistungsstatus bei Umwandlungssatzsenkung gewahrt wird) entzogen. Auch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Überschüsse unter anderem mit Erträgen aus den Vorsorgeguthaben geäufnet werden (vgl. EVG B 133/06, E. 3.3). Somit erscheint die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Umfang von Fr. 37'527.-- im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens per 31. Dezember 2017 als sachlich gerechtfertigt.

E. 4.3.4 Zusammenfassend hat die Beklagte bei der Erhöhung des Alters- guthabens die an die E.________ zufolge Scheidung überwiesene Freizü- gigkeitsleistung im Umfang von Fr. 141'062.85 sowie die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Betrag von Fr. 37'527.-- zu Recht nicht berücksichtigt. Hingegen verletzte die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot, indem sie den Wiedereinkauf nach Scheidung des Klägers in der Höhe von Fr. 35'000.-- im Rahmen der Erhöhung der Altersguthaben nicht berück- sichtigte.

E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4).

E. 5.1 Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form unter anderem über die Leis- tungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Alters- guthaben (lit. a) informieren. Das Bundesgericht konkretisiert die Informati- onspflicht der Vorsorgeeinrichtung in Anlehnung an die in Art. 27 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerte Informations- und Bera- tungspflicht der Sozialversicherer. Zwar untersteht die berufliche Vorsorge nicht dem ATSG. Art. 86b BVG und Art. 27 ATSG verfolgen jedoch einen vergleichbaren Zweck. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 27 ATSG ergibt sich, dass die Beratungspflicht des Sozialversicherers folgendes umfasst: „dem Berechtigten positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem er zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungen gelangt“ (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 479). Daraus ist beispielsweise abzuleiten, dass die Vorsor- geeinrichtungen den Versicherten allfällige Reglementsänderungen unauf- gefordert und rechtzeitig bekannt geben müssen, damit diese allfällige not- wendige Dispositionen (z.B. betreffend Einkauf) treffen können (KURT PÄRLI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 86b N. 9).

E. 5.2 Eine – entgegen der gesetzlichen Vorschrift in Art. 86b BVG – nicht erteilte Information oder eine falsche Auskunft hat haftungsrechtliche Kon- sequenzen, sofern die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung vorliegen (PÄRLI, a.a.O., Art. 86b N. 16 mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338, 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31).

E. 5.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 15

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

E. 5.3.1 S. 347).

E. 5.4 Über die infolge des Stiftungsratsbeschlusses vom 11. Mai 2016 erfolgte Reglementsänderung, wonach der Umwandlungssatz per 1. Janu- ar 2018 gesenkt werde, informierte die Beklagte die Versicherten mit News- letter vom Februar 2017 (act. I 3). Mithin ist sie diesbezüglich ihrer Informa- tionspflicht grundsätzlich nachgekommen, was denn auch unbestritten ist. Ob die Beklagte es jedoch unterlassen hat, ausreichend über den Umstand zu informieren, dass Rückzahlungen von Vorbezügen und Einkäufe ab dem

1. Januar 2016 bei der Erhöhung des Altersguthabens nicht berücksichtigt würden (dies im Sinne einer Ausnahme; vgl. Klage S. 10 Ziff. 9), kann vor- liegend letztlich offen gelassen werden. Denn zur Rückzahlung des WEF- Vorbezugs war der Kläger von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG; vgl. E. 4.3.3 hiervor). Mithin würde es ohnehin an der Kausalität zwischen einer diesbezüglich allenfalls unvollständigen Informa- tion der Beklagten und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs durch den Kläger fehlen. Was den Wiedereinkauf nach Scheidung betrifft, erübrigen sich mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3.2 hiervor) Ausführungen zur Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der diesbezüglichen Information.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 16 Sofern der Kläger sich auf eine telefonische Auskunft stützt (Klage S. 10 Ziff. 9), hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E.

E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als dass die Beklagte im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers um 11.28 % den Wiedereinkauf nach Scheidung im Betrag von Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen hat. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen.

E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Die Zusprechung einer vollen Parteientschädi- gung bei teilweisem Obsiegen kommt nur in Frage, wenn die klagende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unter- liegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. Novem- ber 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. November 2021, in welcher er ein Honorar von Fr. 7'362.50, entsprechend einem Aufwand von 29.45 Stunden à 250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 212.90 und MWST von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 17 Fr. 583.30, total Fr. 8'158.70, geltend macht, erscheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen als zu hoch. Das „Überklagen“ hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand beeinflusst. Das Honorar wird deshalb unter Berücksichti- gung des doppelten Schriftenwechsels nach richterlichem Ermessen auf pauschal Fr. 5'500.-- (ausgehend von einem Aufwand von rund 20 Stun- den, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist entsprechend dem an- teilsmässigen Obsiegen auf Fr. 1'840.-- zu reduzieren. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Die Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, bei der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers um 11.28 % den Betrag für den Wiedereinkauf nach Scheidung von Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die anteilsmässigen Parteikosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 1'840.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 18 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 19

Dispositiv
  1. Freizügigkeitsguthaben einschliesslich des am 9. Juni 2017 an die E.________ zufolge Scheidung überwiesenen Kapitals von Fr. 141'062.85 pro rata temporis zuzüglich WEF-Rückzahlung von Fr. 37'527.--;
  2. Eventualiter: Freizügigkeitsguthaben per 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der WEF-Rückzahlung von Fr. 37'527.-- und der Scheidungsrückzahlung von Fr. 35'000.--. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abwei- sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Der Kläger bestätigte in der Replik die in der Klage gestellten Rechtsbe- gehren. In der Duplik bestätigte die Beklagte das in der Klageantwort gestellte Rechtsbegehren, worauf der Kläger auf Schlussbemerkungen verzichtete. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 4 Erwägungen:
  3. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhobenen Klage. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stif- tung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisierte (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; vgl. <www.zefix. ch>), mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zu- ständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet. Ebenso steht ausser Frage, dass der Kläger seit 16. Oktober 1986 bei der Beklagten berufsvor- sorgeversichert ist (act. I 1). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 5 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Die Verwendung freier Mittel einer (registrierten) Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen steht grundsätzlich im freien Ermessen des Stiftungsrates. Dies schliesst den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch nicht per se aus. Vielmehr ist bei der Verteilung von freien Mitteln eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient, d.h. es ist danach zu differenzieren, ob die (generelle) Erstellung eines Verteilungsplanes oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 S. 609 E. 3.2.3 f. mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Januar 2003, B 3/02, E. 3.2.2). Denn das Gericht kann nach Art. 73 BVG bei der Beurtei- lung eines konkreten Streitfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrol- le (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 195 E. 3b S. 196; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 776 N. 2347). 1.2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde wacht nach Art. 62 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1; SR 831.435.1]). Die Aufsicht umfasst auch die Prüfung der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung beim Erlass oder bei der Änderung von Reglementen und Statuten die geltenden Verfahrensvorschriften ein- gehalten hat (BGE 119 V 195 E. 3b aa S. 197). Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Deren Verfügungen können mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 6 1.2.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageantwort S. 5 Ziff. 16) verlangt der Kläger vorliegend nicht eine generell-abstrakte Überprüfung der Verteilkriterien des Stiftungsratsbeschlusses. Vielmehr liegt ein indivi- dueller Anwendungsfall hinsichtlich des auf seine Rechtmässigkeit zu prü- fenden Stiftungsratsbeschlusses vor: Denn der Kläger beanstandet im kon- kreten Einzelfall die Berechnungsgrundlage sowie die Höhe der ihm geleis- teten Gutschrift (vgl. EVG B 3/02, E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2021, 9C_482/2020, E. 2), was sich auf das Al- tersguthaben und damit auf die spätere Austrittsleistung auswirkt (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Mithin stellt er ein klar definiertes und hinreichend quanti- fizierbares Leistungsbegehren. Damit ist die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Juni 2020 geltend gemachten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2). 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage; eine solche liegt hier allerdings nicht vor. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte bei der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers per 31. Dezember 2017 um 11.28 % im Rah- men der Berechnungsgrundlage zu Recht die zufolge Scheidung an die E.________ entrichtete Austrittsleistung im Umfang von Fr. 141'062.85 (act. I 7) zuzüglich die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Betrag von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 7 Fr. 37'527.-- (act. I 5) und den Wiedereinkauf nach Scheidung in der Höhe von Fr. 35'000.-- (act. I 9) nicht berücksichtigte. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
  4. Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Fra- ge, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passiv- legitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folg- lich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur ma- teriellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Ab- weisung und nicht zur Zurückweisung der bzw. zum Nichteintreten auf die Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5; vgl. auch BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). Vorliegend ist der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert und hat daher Anspruch auf Prüfung der ihm im Rahmen der Erhöhung des Altersguthaben geleisteten Gutschriften, womit der Kläger aktivlegitimiert und die Beklagte passivlegitimiert ist, was zu Recht unbestritten ist.
  5. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 8 3.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben (STAUFFER, a.a.O., S. 185 f. N. 570 und 574). 3.2 Die Verwendung von freien Mitteln durch die Vorsorgeeinrichtungen ist in der beruflichen Vorsorge – abgesehen bei Teil- oder Gesamtliquidati- on (Art. 53b ff. BVG) – gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind dabei verschiedene Grundsätze zu beachten. Namentlich sind die frei- en Mittel primär zur Erreichung des Vorsorgezwecks einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 4 S. 34) und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren (BGE 131 II 514 E. 5.3 S. 521 mit weiteren Hinweisen). Innerhalb dieser von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe der Vorsor- geeinrichtung das freie Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf. Das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG hat daher nur dann einzugrei- fen, wenn die Organe ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten, das heisst, wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3 S. 397 f. mit Hinweis). 3.3 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbe- sondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 9 verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Betreffend die Verwendung freier Mittel hat das Gleiche (im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen) für den Stiftungsrat zu gelten. 3.3.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
  6. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 11. Mai 2016 folgen- den Beschluss traf (Akten der Beklagten [act. IIA] 5): Der Stiftungsrat beschliesst die Erhöhung der Altersguthaben per 31. De- zember 2017 im Umfang der Reduktion des Umwandlungssatzes im Zu- sammenhang mit der Senkung des technischen Zinses auf 2 % nach Peri- odentafel. Die Erhöhung erhalten alle Versicherten, welche seit dem 1. Ja- nuar 2014 in der Sammelstiftung Symova versichert sind. Bei Eintritten nach diesem Datum wird die Gutschrift für jeden Monat des Eintrittes nach dem
  7. Januar 2014 um 1/48 gekürzt. Ebenfalls werden bei der Erhöhung der Al- tersguthaben Einkäufe und Rückzahlungen von Bezügen WEF/Ehe- scheidung nach dem 31. Dezember 2015 nicht berücksichtigt. Überweisun- gen von Freizügigkeitsleistungen aufgrund Ehescheidung sind davon aus- genommen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass der Kläger per 7. Februar 2017 den WEF- Vorbezug im Betrag von Fr. 37'527.-- vollständig zurückbezahlte (act. I 5), die Beklagte per 9. Juni 2017 infolge Scheidung des Klägers einen Anteil der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 141'062.85 an die E.________ überwies (act. I 7) und der Kläger am 27. September 2017 einen Wieder- einkauf nach Scheidung im Betrag von Fr. 35'000.-- tätigte (act. I 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 10 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger weder gesetzlich noch re- glementarisch Anspruch auf die durch den Stiftungsrat beschlossenen Ab- federungsmassnahmen infolge Senkung des Umwandlungssatzes hatte, besteht doch kein wohlerworbenes Recht an einem fixen zukünftigen Al- tersrentenbetrag (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.1). Daher ist vorliegend auch unerheblich, welche Mittel die Beklagte zur Finanzierung der Er- höhung der Altersguthaben verwendete. Mithin kann in antizipierter Be- weiswürdigung auf die in der Replik (S. 2 Ziff. 2) beantragten zusätzlichen Erhebungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Vielmehr handelt es sich bei der Erhöhung der Altersguthaben aus freien Mitteln um eine reine Ermessensleistung. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Beklagte ihr Ermessen missbrauchte oder überschritt, mithin der Stiftungs- ratsbeschluss vom 11. Mai 2016 auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. E. 3.2 f. hiervor); dies bezo- gen auf den vorliegenden konkreten Fall (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.3) 4.3 Der Kläger macht eine Schlechterstellung geltend, indem der infolge Scheidung überwiesene Betrag der Freizügigkeitsleistung an die E.________, die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs sowie der Wiederein- kauf nach Scheidung bei der Erhöhung des Altersguthabens nicht berück- sichtigt worden seien (Klage S. 7 f. Ziff. 3 f.). 4.3.1 Soweit der Kläger rügt, die infolge Scheidung an die E.________ überwiesene Austrittsleistung hätte im Rahmen der Erhöhung der Alters- guthaben berücksichtigt werden müssen (Klage S. 8 Ziff. 4), ist Folgendes festzuhalten: Die Erhöhungsgutschriften hatten zum Ziel, die aus den geänderten technischen Grundlagen und der Reduktion des Umwand- lungssatzes resultierenden Leistungseinbussen abzufedern (Klageantwort S. 5 Ziff. 15, Duplik S. 3 Ziff. 7). Sie sollten mithin denjenigen Personen zukommen, die in ihren Rentenerwartungen enttäuscht würden, ohne dass ihnen hinreichend Zeit verbliebe, das erwartete Leistungsniveau mit höhe- ren Beiträgen zu erhalten (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.2.2). Daher ist nicht unhaltbar, dass die Beklagte entsprechend dem Stiftungsratsbe- schluss keine Erhöhung auf dem infolge Scheidung per 9. Juni 2017 an die E.________ überwiesenen Betrag (vgl. act. I 7) vornahm. Denn bei diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 11 handelt es sich per 31. Dezember 2017 notabene nicht mehr um Altersgut- haben des Klägers. Dass der Kläger zur Zahlung dieser Fr. 141'062.85 gestützt auf Art. 22b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (FZG; SR 831.42) verpflichtet war, vermag daran nichts zu än- dern, sondern verdeutlicht die Tatsache, dass er in diesem Umfang keinen Anspruch gegenüber der Beklagten mehr haben konnte. Der Umstand, dass das Altersguthaben auch auf diesem Betrag erhöht worden wäre, hät- te sich der Kläger erst 2018 scheiden lassen (vgl. Klage S. 10 Ziff. 9), lässt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu: Das Abstellen auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Altersguthaben – in casu
  8. Dezember 2017 – stellt grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar (Entscheid des EVG vom 16. Mai 2007, B 133/06, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 4.4 S. 400), so dass es bei jeder Zeitspanne Versicherte gibt, die mehr oder weniger knapp erfasst werden (vgl. EVG B 133/06 E. 3.3). Folglich berücksichtigte die Beklagte die infolge Scheidung an die E.________ überwiesene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 141'062.85 im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens per 31. De- zember 2017 zu Recht nicht. 4.3.2 Was den Wiedereinkauf nach Scheidung betrifft, ergibt sich, was folgt: Der Stiftungsrat beabsichtigte mit der Stichtagsregelung per 31. De- zember 2015 gemäss eigenen Angaben der Beklagten (vgl. Klageantwort S. 6 f. Ziff. 19) zu verhindern, dass Versicherte – nach Bekanntwerden des Stiftungsratsbeschlusses – ihr Altersguthaben durch Ein- und Rückzahlun- gen, welche sie ohne diese Übergangsregelung nicht getätigt hätten, er- höhten. Ein- und Rückzahlungen, welche vor dem 31. Dezember 2015 er- folgten, wurden daher bei der Erhöhung per 31. Dezember 2017 berück- sichtigt, weil in solchen Konstellationen nicht davon ausgegangen werden kann, die Rückzahlungen seien aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Stiftungratsbeschlusses getätigt worden. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung ein Optimierungstatbestand nur dann vorliegen kann, wenn das zufolge Schei- dung erfolgte Splitting des Vorsorgeguthabens vor dem Stichtag (31. De- zember 2015) erfolgte. Anders verhält es sich jedoch bei Vorsorgeausglei- chen infolge Scheidungen, welche nach dem Stichtag erfolgten. Im Falle Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 12 des Klägers erfolgte dieses Splitting am 9. Juni 2017 (vgl. act. I 8) und da- mit nach dem Stichtag (31. Dezember 2015). Der Wiedereinkauf nach Scheidung erfolgte sodann am 12. September 2017 (act. I 9). Damit schei- det in zeitlicher Hinsicht eine Missbrauchskonstellation, wie sie der Stif- tungsrat zu verhindern beabsichtigte, von vornherein aus. Vielmehr verletzt der Stiftungsratsbeschluss, soweit er Wiedereinkäufe nach Scheidung bei nach dem Stichtag erfolgten Scheidungen anders behandelt als bis zum Stichtag erfolgte Wiedereinkäufe nach Scheidung, das Gleichbehandlungs- gebot (vgl. E. 3.3 hiervor). Denn – wie vorab dargelegt – kann nur bei Wie- dereinkäufen nach dem 31. Dezember 2015 für vor dem Stichtag erfolgte Vorsorgeausgleiche infolge Scheidung ein Optimierungstatbestand vorlie- gen. Überdies wurde das am Stichtag vorhandene Vorsorgekapital des Klägers durch den Wiedereinkauf nach Scheidung denn auch nicht erhöht. Vielmehr führte dieser mit Blick auf die infolge Scheidung an die E.________ zu übertragende Freizügigkeitsleistung ausschliesslich zu ei- ner (Teil-)Erhaltung des am Stichtag vorhandenen Vorsorgekapitals. Mithin hat die Beklagte den Betrag des Wiedereinkaufs infolge Scheidung des Klägers (Fr. 35'000.--) bei der Erhöhung des Altersguthabens per 31. De- zember 2017 zu berücksichtigen. 4.3.3 Was die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs angeht (act. I 5), bringt der Kläger vor, er habe diese zwingend an die Beklagte leisten müssen, wodurch dieser Betrag dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG hätte zuge- ordnet werden müssen (Art. 30d Abs. 6 BVG), was zu höheren Leistungs- ansprüchen geführt hätte (Klage S. 7 Ziff. 2.1 und S. 9 Ziff. 6). Mit Blick auf das unter E. 4.3.2 hiervor Dargelegte ist bei nach dem Stich- tag erfolgten Rückzahlungen von vor dem Stichtag erfolgten WEF- Vorbezügen von einem Optimierungstatbestand auszugehen, wie der Stif- tungsrat ihn zu verhindern beabsichtigte. Vorliegend erfolgte der WEF- Vorbezug des Klägers vor dem Stichtag (31. Dezember 2015) und die Rückzahlung erst nach diesem Stichtag. Mithin liegt – wie erwähnt – ein Optimierungstatbestand vor, denn bei einer Berücksichtigung dieser Rück- zahlung im Rahmen der Abfederungsmassnahmen würde das Altersgutha- ben des Klägers erhöht. Die beschlossenen Abfederungsmassnahmen sollten nach dem Willen des Stiftungsrates allerdings nicht dazu dienen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 13 dass das am Stichtag vorhandene Vorsorgeguthaben durch spätere Rück- zahlungen von WEF-Vorbezug erhöht wird. Dass der Kläger gesetzlich zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet war (vgl. Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG), vermag daran nichts zu ändern. Denn er hatte im Umfang des Vor- bezugs Vorsorgeguthaben aus der Vorsorgeeinrichtung herausgelöst, was zumindest vorübergehend zu einer entsprechenden Kürzung seiner An- sprüche gegenüber dieser geführt hatte (Art. 331e Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Zudem hatte er im Rahmen des Vorbezugs einerseits Guthaben den Wirkungen potentieller späterer Nachteile durch Senkung des Umwandlungssatzes (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.2.3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 279 E. 3.3 S. 286, gemäss welchem mit einem Kapitalbezug der bisherige versiche- rungsrechtliche Leistungsstatus bei Umwandlungssatzsenkung gewahrt wird) entzogen. Auch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Überschüsse unter anderem mit Erträgen aus den Vorsorgeguthaben geäufnet werden (vgl. EVG B 133/06, E. 3.3). Somit erscheint die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Umfang von Fr. 37'527.-- im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens per 31. Dezember 2017 als sachlich gerechtfertigt. 4.3.4 Zusammenfassend hat die Beklagte bei der Erhöhung des Alters- guthabens die an die E.________ zufolge Scheidung überwiesene Freizü- gigkeitsleistung im Umfang von Fr. 141'062.85 sowie die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Betrag von Fr. 37'527.-- zu Recht nicht berücksichtigt. Hingegen verletzte die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot, indem sie den Wiedereinkauf nach Scheidung des Klägers in der Höhe von Fr. 35'000.-- im Rahmen der Erhöhung der Altersguthaben nicht berück- sichtigte.
  9. Der Kläger bringt ferner vor, die Beklagte habe es unterlassen, im Rahmen der Information über die Reglementsänderung und die vom Stiftungsrat beschlossenen Abfederungsmassnahmen darauf hinzuweisen, dass ab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 14
  10. Januar 2016 erfolgte Rückzahlungen oder Einkäufe für die Berechnung der Erhöhung des Altersguthaben nicht berücksichtigt würden, was zu einer Haftung aus Vertrauensschutz führe (Klage S. 10 Ziff. 8 ff.). 5.1 Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form unter anderem über die Leis- tungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Alters- guthaben (lit. a) informieren. Das Bundesgericht konkretisiert die Informati- onspflicht der Vorsorgeeinrichtung in Anlehnung an die in Art. 27 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerte Informations- und Bera- tungspflicht der Sozialversicherer. Zwar untersteht die berufliche Vorsorge nicht dem ATSG. Art. 86b BVG und Art. 27 ATSG verfolgen jedoch einen vergleichbaren Zweck. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 27 ATSG ergibt sich, dass die Beratungspflicht des Sozialversicherers folgendes umfasst: „dem Berechtigten positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem er zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungen gelangt“ (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 479). Daraus ist beispielsweise abzuleiten, dass die Vorsor- geeinrichtungen den Versicherten allfällige Reglementsänderungen unauf- gefordert und rechtzeitig bekannt geben müssen, damit diese allfällige not- wendige Dispositionen (z.B. betreffend Einkauf) treffen können (KURT PÄRLI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 86b N. 9). 5.2 Eine – entgegen der gesetzlichen Vorschrift in Art. 86b BVG – nicht erteilte Information oder eine falsche Auskunft hat haftungsrechtliche Kon- sequenzen, sofern die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung vorliegen (PÄRLI, a.a.O., Art. 86b N. 16 mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338, 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31). 5.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 15
  11. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  12. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  13. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  14. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
  15. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 5.4 Über die infolge des Stiftungsratsbeschlusses vom 11. Mai 2016 erfolgte Reglementsänderung, wonach der Umwandlungssatz per 1. Janu- ar 2018 gesenkt werde, informierte die Beklagte die Versicherten mit News- letter vom Februar 2017 (act. I 3). Mithin ist sie diesbezüglich ihrer Informa- tionspflicht grundsätzlich nachgekommen, was denn auch unbestritten ist. Ob die Beklagte es jedoch unterlassen hat, ausreichend über den Umstand zu informieren, dass Rückzahlungen von Vorbezügen und Einkäufe ab dem
  16. Januar 2016 bei der Erhöhung des Altersguthabens nicht berücksichtigt würden (dies im Sinne einer Ausnahme; vgl. Klage S. 10 Ziff. 9), kann vor- liegend letztlich offen gelassen werden. Denn zur Rückzahlung des WEF- Vorbezugs war der Kläger von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG; vgl. E. 4.3.3 hiervor). Mithin würde es ohnehin an der Kausalität zwischen einer diesbezüglich allenfalls unvollständigen Informa- tion der Beklagten und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs durch den Kläger fehlen. Was den Wiedereinkauf nach Scheidung betrifft, erübrigen sich mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3.2 hiervor) Ausführungen zur Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der diesbezüglichen Information. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 16 Sofern der Kläger sich auf eine telefonische Auskunft stützt (Klage S. 10 Ziff. 9), hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347).
  17. Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als dass die Beklagte im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers um 11.28 % den Wiedereinkauf nach Scheidung im Betrag von Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen hat. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen.
  18. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Die Zusprechung einer vollen Parteientschädi- gung bei teilweisem Obsiegen kommt nur in Frage, wenn die klagende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unter- liegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. Novem- ber 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. November 2021, in welcher er ein Honorar von Fr. 7'362.50, entsprechend einem Aufwand von 29.45 Stunden à 250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 212.90 und MWST von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 17 Fr. 583.30, total Fr. 8'158.70, geltend macht, erscheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen als zu hoch. Das „Überklagen“ hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand beeinflusst. Das Honorar wird deshalb unter Berücksichti- gung des doppelten Schriftenwechsels nach richterlichem Ermessen auf pauschal Fr. 5'500.-- (ausgehend von einem Aufwand von rund 20 Stun- den, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist entsprechend dem an- teilsmässigen Obsiegen auf Fr. 1'840.-- zu reduzieren. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Die Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, bei der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers um 11.28 % den Betrag für den Wiedereinkauf nach Scheidung von Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
  20. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  21. Die Beklagte hat dem Kläger die anteilsmässigen Parteikosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 1'840.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  22. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 18 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

e 200 20 508 BV KNB/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Sammelstiftung Symova Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 29. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) ist als Mitarbei- ter bei der D.________ AG im Rahmen der beruflichen Vorsorge seit dem

16. Oktober 1986 bei der Sammelstiftung Symova (Symova bzw. Beklagte) versichert (Akten des Versicherten [act. I] 1). Mit Newsletter vom Februar 2017 (act. I 3) gab die Symova ihren Versi- cherten bekannt, das Splitting des BVG-Altersguthabens (zwei verschiede- ne Umwandlungsätze für das obligatorische bzw. überobligatorische Al- tersguthaben) per 31. Dezember 2017 abzuschaffen. Ferner informierte sie die Versicherten über die Senkung der reglementarischen Umwandlungs- sätze per 1. Januar 2018 sowie über den infolgedessen zum Ausgleich getroffenen Stiftungsratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Altersgut- haben bei Männern um 11.28 % bzw. bei Frauen um 10.80 %. Am 7. Februar 2017 zahlte der Versicherte einen Vorbezug für Wohneigen- tum (WEF-Vorbezug) in der Höhe von Fr. 37'527.-- vollständig zurück (act. I 5). Die Symova überwies am 9. Juni 2017 infolge Scheidung einen Anteil der Austrittsleistung (Fr. 141'062.85) im Rahmen des scheidungs- rechtlichen Vorsorgeausgleichs an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede- nen Ehegattin (E.________; act. I 7). Am 12. September 2017 tätigte der Versicherte bei der Symova einen Wiedereinkauf nach Scheidung in der Höhe von Fr. 35'000.-- (act. I 9). Mit Schreiben vom Februar 2018 (act. I 11) teilte die Symova dem Versi- cherten unter Bezugnahme auf den Newsletter vom Februar 2017 mit, dass sein Altersguthaben um Fr. 30'776.80 erhöht worden sei. Nicht erhöht wor- den sei jener Teil des Guthabens, welcher von Einkäufen und Rückzahlun- gen von WEF-Vorbezügen nach dem 31. Dezember 2015 stamme. Daran hielt sie – nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2018 (act. I 13), 31. Mai (act. I 14), 23. Oktober 2018 (act. I 16) und 10. Juli 2019 (act. I 18) darum ersucht hatte, die Erhöhung des Altersguthabens auch auf der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs, dem Wiedereinkauf nach Schei- dung sowie der infolge Scheidung an die Personalvorsorgestiftung der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 3 schiedenen Ehefrau überwiesenen Freizügigkeitsleistung vorzunehmen – mit Schreiben vom 8. März (Akten der Symova [act. II] 1), 7. Juni (act. I 15),

6. November 2018 (act. I 17) und 2. September 2019 (act. I 19) fest, da dies nicht dem Beschluss des Stiftungsrates entspreche. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Pensionskasse Sammelstif- tung Symova mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, die für den Kläger gemäss Beschluss vom 11. Mai 2016 vorzunehmende Erhöhung des Altersguthabens auf folgenden Grundlagen zu berechnen und die nach Berücksichtigung der bereits geleisteten Fr. 30'776.80 ver- bleibende Differenz auf sein Vorsorgekonto (AHV Nr. …, Versicherten-Nr. 1981) zu überweisen: 1. Freizügigkeitsguthaben einschliesslich des am 9. Juni 2017 an die E.________ zufolge Scheidung überwiesenen Kapitals von Fr. 141'062.85 pro rata temporis zuzüglich WEF-Rückzahlung von Fr. 37'527.--; 2. Eventualiter: Freizügigkeitsguthaben per 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der WEF-Rückzahlung von Fr. 37'527.-- und der Scheidungsrückzahlung von Fr. 35'000.--. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abwei- sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Der Kläger bestätigte in der Replik die in der Klage gestellten Rechtsbe- gehren. In der Duplik bestätigte die Beklagte das in der Klageantwort gestellte Rechtsbegehren, worauf der Kläger auf Schlussbemerkungen verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhobenen Klage. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stif- tung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) organisierte (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; vgl. ), mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zu- ständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet. Ebenso steht ausser Frage, dass der Kläger seit 16. Oktober 1986 bei der Beklagten berufsvor- sorgeversichert ist (act. I 1). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 5 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Die Verwendung freier Mittel einer (registrierten) Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen steht grundsätzlich im freien Ermessen des Stiftungsrates. Dies schliesst den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch nicht per se aus. Vielmehr ist bei der Verteilung von freien Mitteln eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient, d.h. es ist danach zu differenzieren, ob die (generelle) Erstellung eines Verteilungsplanes oder dessen (individuell-konkreter) Vollzug zur Diskussion steht (BGE 141 V 605 S. 609 E. 3.2.3 f. mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Januar 2003, B 3/02, E. 3.2.2). Denn das Gericht kann nach Art. 73 BVG bei der Beurtei- lung eines konkreten Streitfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrol- le (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 195 E. 3b S. 196; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 776 N. 2347). 1.2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbehörde wacht nach Art. 62 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1; SR 831.435.1]). Die Aufsicht umfasst auch die Prüfung der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung beim Erlass oder bei der Änderung von Reglementen und Statuten die geltenden Verfahrensvorschriften ein- gehalten hat (BGE 119 V 195 E. 3b aa S. 197). Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Deren Verfügungen können mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 6 1.2.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageantwort S. 5 Ziff. 16) verlangt der Kläger vorliegend nicht eine generell-abstrakte Überprüfung der Verteilkriterien des Stiftungsratsbeschlusses. Vielmehr liegt ein indivi- dueller Anwendungsfall hinsichtlich des auf seine Rechtmässigkeit zu prü- fenden Stiftungsratsbeschlusses vor: Denn der Kläger beanstandet im kon- kreten Einzelfall die Berechnungsgrundlage sowie die Höhe der ihm geleis- teten Gutschrift (vgl. EVG B 3/02, E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2021, 9C_482/2020, E. 2), was sich auf das Al- tersguthaben und damit auf die spätere Austrittsleistung auswirkt (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Mithin stellt er ein klar definiertes und hinreichend quanti- fizierbares Leistungsbegehren. Damit ist die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Juni 2020 geltend gemachten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern ( ), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2). 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage; eine solche liegt hier allerdings nicht vor. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte bei der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers per 31. Dezember 2017 um 11.28 % im Rah- men der Berechnungsgrundlage zu Recht die zufolge Scheidung an die E.________ entrichtete Austrittsleistung im Umfang von Fr. 141'062.85 (act. I 7) zuzüglich die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 7 Fr. 37'527.-- (act. I 5) und den Wiedereinkauf nach Scheidung in der Höhe von Fr. 35'000.-- (act. I 9) nicht berücksichtigte. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Fra- ge, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passiv- legitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folg- lich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur ma- teriellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Ab- weisung und nicht zur Zurückweisung der bzw. zum Nichteintreten auf die Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5; vgl. auch BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). Vorliegend ist der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert und hat daher Anspruch auf Prüfung der ihm im Rahmen der Erhöhung des Altersguthaben geleisteten Gutschriften, womit der Kläger aktivlegitimiert und die Beklagte passivlegitimiert ist, was zu Recht unbestritten ist. 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 8 3.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben (STAUFFER, a.a.O., S. 185 f. N. 570 und 574). 3.2 Die Verwendung von freien Mitteln durch die Vorsorgeeinrichtungen ist in der beruflichen Vorsorge – abgesehen bei Teil- oder Gesamtliquidati- on (Art. 53b ff. BVG) – gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind dabei verschiedene Grundsätze zu beachten. Namentlich sind die frei- en Mittel primär zur Erreichung des Vorsorgezwecks einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 4 S. 34) und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren (BGE 131 II 514 E. 5.3 S. 521 mit weiteren Hinweisen). Innerhalb dieser von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe der Vorsor- geeinrichtung das freie Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf. Das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG hat daher nur dann einzugrei- fen, wenn die Organe ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten, das heisst, wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3 S. 397 f. mit Hinweis). 3.3 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbe- sondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 9 verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Betreffend die Verwendung freier Mittel hat das Gleiche (im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen) für den Stiftungsrat zu gelten. 3.3.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 4. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 11. Mai 2016 folgen- den Beschluss traf (Akten der Beklagten [act. IIA] 5): Der Stiftungsrat beschliesst die Erhöhung der Altersguthaben per 31. De- zember 2017 im Umfang der Reduktion des Umwandlungssatzes im Zu- sammenhang mit der Senkung des technischen Zinses auf 2 % nach Peri- odentafel. Die Erhöhung erhalten alle Versicherten, welche seit dem 1. Ja- nuar 2014 in der Sammelstiftung Symova versichert sind. Bei Eintritten nach diesem Datum wird die Gutschrift für jeden Monat des Eintrittes nach dem

1. Januar 2014 um 1/48 gekürzt. Ebenfalls werden bei der Erhöhung der Al- tersguthaben Einkäufe und Rückzahlungen von Bezügen WEF/Ehe- scheidung nach dem 31. Dezember 2015 nicht berücksichtigt. Überweisun- gen von Freizügigkeitsleistungen aufgrund Ehescheidung sind davon aus- genommen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass der Kläger per 7. Februar 2017 den WEF- Vorbezug im Betrag von Fr. 37'527.-- vollständig zurückbezahlte (act. I 5), die Beklagte per 9. Juni 2017 infolge Scheidung des Klägers einen Anteil der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 141'062.85 an die E.________ überwies (act. I 7) und der Kläger am 27. September 2017 einen Wieder- einkauf nach Scheidung im Betrag von Fr. 35'000.-- tätigte (act. I 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 10 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger weder gesetzlich noch re- glementarisch Anspruch auf die durch den Stiftungsrat beschlossenen Ab- federungsmassnahmen infolge Senkung des Umwandlungssatzes hatte, besteht doch kein wohlerworbenes Recht an einem fixen zukünftigen Al- tersrentenbetrag (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.1). Daher ist vorliegend auch unerheblich, welche Mittel die Beklagte zur Finanzierung der Er- höhung der Altersguthaben verwendete. Mithin kann in antizipierter Be- weiswürdigung auf die in der Replik (S. 2 Ziff. 2) beantragten zusätzlichen Erhebungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Vielmehr handelt es sich bei der Erhöhung der Altersguthaben aus freien Mitteln um eine reine Ermessensleistung. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Beklagte ihr Ermessen missbrauchte oder überschritt, mithin der Stiftungs- ratsbeschluss vom 11. Mai 2016 auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. E. 3.2 f. hiervor); dies bezo- gen auf den vorliegenden konkreten Fall (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.3) 4.3 Der Kläger macht eine Schlechterstellung geltend, indem der infolge Scheidung überwiesene Betrag der Freizügigkeitsleistung an die E.________, die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs sowie der Wiederein- kauf nach Scheidung bei der Erhöhung des Altersguthabens nicht berück- sichtigt worden seien (Klage S. 7 f. Ziff. 3 f.). 4.3.1 Soweit der Kläger rügt, die infolge Scheidung an die E.________ überwiesene Austrittsleistung hätte im Rahmen der Erhöhung der Alters- guthaben berücksichtigt werden müssen (Klage S. 8 Ziff. 4), ist Folgendes festzuhalten: Die Erhöhungsgutschriften hatten zum Ziel, die aus den geänderten technischen Grundlagen und der Reduktion des Umwand- lungssatzes resultierenden Leistungseinbussen abzufedern (Klageantwort S. 5 Ziff. 15, Duplik S. 3 Ziff. 7). Sie sollten mithin denjenigen Personen zukommen, die in ihren Rentenerwartungen enttäuscht würden, ohne dass ihnen hinreichend Zeit verbliebe, das erwartete Leistungsniveau mit höhe- ren Beiträgen zu erhalten (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.2.2). Daher ist nicht unhaltbar, dass die Beklagte entsprechend dem Stiftungsratsbe- schluss keine Erhöhung auf dem infolge Scheidung per 9. Juni 2017 an die E.________ überwiesenen Betrag (vgl. act. I 7) vornahm. Denn bei diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 11 handelt es sich per 31. Dezember 2017 notabene nicht mehr um Altersgut- haben des Klägers. Dass der Kläger zur Zahlung dieser Fr. 141'062.85 gestützt auf Art. 22b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (FZG; SR 831.42) verpflichtet war, vermag daran nichts zu än- dern, sondern verdeutlicht die Tatsache, dass er in diesem Umfang keinen Anspruch gegenüber der Beklagten mehr haben konnte. Der Umstand, dass das Altersguthaben auch auf diesem Betrag erhöht worden wäre, hät- te sich der Kläger erst 2018 scheiden lassen (vgl. Klage S. 10 Ziff. 9), lässt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu: Das Abstellen auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Altersguthaben – in casu

31. Dezember 2017 – stellt grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar (Entscheid des EVG vom 16. Mai 2007, B 133/06, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 4.4 S. 400), so dass es bei jeder Zeitspanne Versicherte gibt, die mehr oder weniger knapp erfasst werden (vgl. EVG B 133/06 E. 3.3). Folglich berücksichtigte die Beklagte die infolge Scheidung an die E.________ überwiesene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 141'062.85 im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens per 31. De- zember 2017 zu Recht nicht. 4.3.2 Was den Wiedereinkauf nach Scheidung betrifft, ergibt sich, was folgt: Der Stiftungsrat beabsichtigte mit der Stichtagsregelung per 31. De- zember 2015 gemäss eigenen Angaben der Beklagten (vgl. Klageantwort S. 6 f. Ziff. 19) zu verhindern, dass Versicherte – nach Bekanntwerden des Stiftungsratsbeschlusses – ihr Altersguthaben durch Ein- und Rückzahlun- gen, welche sie ohne diese Übergangsregelung nicht getätigt hätten, er- höhten. Ein- und Rückzahlungen, welche vor dem 31. Dezember 2015 er- folgten, wurden daher bei der Erhöhung per 31. Dezember 2017 berück- sichtigt, weil in solchen Konstellationen nicht davon ausgegangen werden kann, die Rückzahlungen seien aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Stiftungratsbeschlusses getätigt worden. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung ein Optimierungstatbestand nur dann vorliegen kann, wenn das zufolge Schei- dung erfolgte Splitting des Vorsorgeguthabens vor dem Stichtag (31. De- zember 2015) erfolgte. Anders verhält es sich jedoch bei Vorsorgeausglei- chen infolge Scheidungen, welche nach dem Stichtag erfolgten. Im Falle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 12 des Klägers erfolgte dieses Splitting am 9. Juni 2017 (vgl. act. I 8) und da- mit nach dem Stichtag (31. Dezember 2015). Der Wiedereinkauf nach Scheidung erfolgte sodann am 12. September 2017 (act. I 9). Damit schei- det in zeitlicher Hinsicht eine Missbrauchskonstellation, wie sie der Stif- tungsrat zu verhindern beabsichtigte, von vornherein aus. Vielmehr verletzt der Stiftungsratsbeschluss, soweit er Wiedereinkäufe nach Scheidung bei nach dem Stichtag erfolgten Scheidungen anders behandelt als bis zum Stichtag erfolgte Wiedereinkäufe nach Scheidung, das Gleichbehandlungs- gebot (vgl. E. 3.3 hiervor). Denn – wie vorab dargelegt – kann nur bei Wie- dereinkäufen nach dem 31. Dezember 2015 für vor dem Stichtag erfolgte Vorsorgeausgleiche infolge Scheidung ein Optimierungstatbestand vorlie- gen. Überdies wurde das am Stichtag vorhandene Vorsorgekapital des Klägers durch den Wiedereinkauf nach Scheidung denn auch nicht erhöht. Vielmehr führte dieser mit Blick auf die infolge Scheidung an die E.________ zu übertragende Freizügigkeitsleistung ausschliesslich zu ei- ner (Teil-)Erhaltung des am Stichtag vorhandenen Vorsorgekapitals. Mithin hat die Beklagte den Betrag des Wiedereinkaufs infolge Scheidung des Klägers (Fr. 35'000.--) bei der Erhöhung des Altersguthabens per 31. De- zember 2017 zu berücksichtigen. 4.3.3 Was die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs angeht (act. I 5), bringt der Kläger vor, er habe diese zwingend an die Beklagte leisten müssen, wodurch dieser Betrag dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG hätte zuge- ordnet werden müssen (Art. 30d Abs. 6 BVG), was zu höheren Leistungs- ansprüchen geführt hätte (Klage S. 7 Ziff. 2.1 und S. 9 Ziff. 6). Mit Blick auf das unter E. 4.3.2 hiervor Dargelegte ist bei nach dem Stich- tag erfolgten Rückzahlungen von vor dem Stichtag erfolgten WEF- Vorbezügen von einem Optimierungstatbestand auszugehen, wie der Stif- tungsrat ihn zu verhindern beabsichtigte. Vorliegend erfolgte der WEF- Vorbezug des Klägers vor dem Stichtag (31. Dezember 2015) und die Rückzahlung erst nach diesem Stichtag. Mithin liegt – wie erwähnt – ein Optimierungstatbestand vor, denn bei einer Berücksichtigung dieser Rück- zahlung im Rahmen der Abfederungsmassnahmen würde das Altersgutha- ben des Klägers erhöht. Die beschlossenen Abfederungsmassnahmen sollten nach dem Willen des Stiftungsrates allerdings nicht dazu dienen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 13 dass das am Stichtag vorhandene Vorsorgeguthaben durch spätere Rück- zahlungen von WEF-Vorbezug erhöht wird. Dass der Kläger gesetzlich zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet war (vgl. Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG), vermag daran nichts zu ändern. Denn er hatte im Umfang des Vor- bezugs Vorsorgeguthaben aus der Vorsorgeeinrichtung herausgelöst, was zumindest vorübergehend zu einer entsprechenden Kürzung seiner An- sprüche gegenüber dieser geführt hatte (Art. 331e Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Zudem hatte er im Rahmen des Vorbezugs einerseits Guthaben den Wirkungen potentieller späterer Nachteile durch Senkung des Umwandlungssatzes (vgl. BGer 9C_482/2020, E. 3.2.3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 279 E. 3.3 S. 286, gemäss welchem mit einem Kapitalbezug der bisherige versiche- rungsrechtliche Leistungsstatus bei Umwandlungssatzsenkung gewahrt wird) entzogen. Auch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Überschüsse unter anderem mit Erträgen aus den Vorsorgeguthaben geäufnet werden (vgl. EVG B 133/06, E. 3.3). Somit erscheint die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Umfang von Fr. 37'527.-- im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens per 31. Dezember 2017 als sachlich gerechtfertigt. 4.3.4 Zusammenfassend hat die Beklagte bei der Erhöhung des Alters- guthabens die an die E.________ zufolge Scheidung überwiesene Freizü- gigkeitsleistung im Umfang von Fr. 141'062.85 sowie die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im Betrag von Fr. 37'527.-- zu Recht nicht berücksichtigt. Hingegen verletzte die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot, indem sie den Wiedereinkauf nach Scheidung des Klägers in der Höhe von Fr. 35'000.-- im Rahmen der Erhöhung der Altersguthaben nicht berück- sichtigte. 5. Der Kläger bringt ferner vor, die Beklagte habe es unterlassen, im Rahmen der Information über die Reglementsänderung und die vom Stiftungsrat beschlossenen Abfederungsmassnahmen darauf hinzuweisen, dass ab

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1. Januar 2016 erfolgte Rückzahlungen oder Einkäufe für die Berechnung der Erhöhung des Altersguthaben nicht berücksichtigt würden, was zu einer Haftung aus Vertrauensschutz führe (Klage S. 10 Ziff. 8 ff.). 5.1 Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form unter anderem über die Leis- tungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Alters- guthaben (lit. a) informieren. Das Bundesgericht konkretisiert die Informati- onspflicht der Vorsorgeeinrichtung in Anlehnung an die in Art. 27 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerte Informations- und Bera- tungspflicht der Sozialversicherer. Zwar untersteht die berufliche Vorsorge nicht dem ATSG. Art. 86b BVG und Art. 27 ATSG verfolgen jedoch einen vergleichbaren Zweck. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 27 ATSG ergibt sich, dass die Beratungspflicht des Sozialversicherers folgendes umfasst: „dem Berechtigten positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem er zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungen gelangt“ (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 479). Daraus ist beispielsweise abzuleiten, dass die Vorsor- geeinrichtungen den Versicherten allfällige Reglementsänderungen unauf- gefordert und rechtzeitig bekannt geben müssen, damit diese allfällige not- wendige Dispositionen (z.B. betreffend Einkauf) treffen können (KURT PÄRLI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 86b N. 9). 5.2 Eine – entgegen der gesetzlichen Vorschrift in Art. 86b BVG – nicht erteilte Information oder eine falsche Auskunft hat haftungsrechtliche Kon- sequenzen, sofern die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung vorliegen (PÄRLI, a.a.O., Art. 86b N. 16 mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338, 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31). 5.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

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1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 5.4 Über die infolge des Stiftungsratsbeschlusses vom 11. Mai 2016 erfolgte Reglementsänderung, wonach der Umwandlungssatz per 1. Janu- ar 2018 gesenkt werde, informierte die Beklagte die Versicherten mit News- letter vom Februar 2017 (act. I 3). Mithin ist sie diesbezüglich ihrer Informa- tionspflicht grundsätzlich nachgekommen, was denn auch unbestritten ist. Ob die Beklagte es jedoch unterlassen hat, ausreichend über den Umstand zu informieren, dass Rückzahlungen von Vorbezügen und Einkäufe ab dem

1. Januar 2016 bei der Erhöhung des Altersguthabens nicht berücksichtigt würden (dies im Sinne einer Ausnahme; vgl. Klage S. 10 Ziff. 9), kann vor- liegend letztlich offen gelassen werden. Denn zur Rückzahlung des WEF- Vorbezugs war der Kläger von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG; vgl. E. 4.3.3 hiervor). Mithin würde es ohnehin an der Kausalität zwischen einer diesbezüglich allenfalls unvollständigen Informa- tion der Beklagten und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs durch den Kläger fehlen. Was den Wiedereinkauf nach Scheidung betrifft, erübrigen sich mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3.2 hiervor) Ausführungen zur Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der diesbezüglichen Information.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 16 Sofern der Kläger sich auf eine telefonische Auskunft stützt (Klage S. 10 Ziff. 9), hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347). 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als dass die Beklagte im Rahmen der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers um 11.28 % den Wiedereinkauf nach Scheidung im Betrag von Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen hat. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Die Zusprechung einer vollen Parteientschädi- gung bei teilweisem Obsiegen kommt nur in Frage, wenn die klagende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unter- liegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. Novem- ber 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. November 2021, in welcher er ein Honorar von Fr. 7'362.50, entsprechend einem Aufwand von 29.45 Stunden à 250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 212.90 und MWST von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 17 Fr. 583.30, total Fr. 8'158.70, geltend macht, erscheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen als zu hoch. Das „Überklagen“ hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand beeinflusst. Das Honorar wird deshalb unter Berücksichti- gung des doppelten Schriftenwechsels nach richterlichem Ermessen auf pauschal Fr. 5'500.-- (ausgehend von einem Aufwand von rund 20 Stun- den, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist entsprechend dem an- teilsmässigen Obsiegen auf Fr. 1'840.-- zu reduzieren. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Die Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, bei der Erhöhung des Altersguthabens des Klägers um 11.28 % den Betrag für den Wiedereinkauf nach Scheidung von Fr. 35'000.-- zu berücksichtigen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die anteilsmässigen Parteikosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 1'840.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, BV/2020/508, Seite 18 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 19