Verfügung vom 28. Mai 2020
Sachverhalt
A. Im Oktober 2018 meldete sich der 1976 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Er habe bis zu seinem Unfall vom
15. August 2018 als … gearbeitet. Seither sei er bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Er erhalte Leistungen der Suva. Hinsichtlich der gesundheit- lichen Beeinträchtigungen verwies er auf die Diagnoseliste der C.________ AG, wo er sich seit dem 17. August 2018 bis auf weiteres in Behandlung befinde (Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem aufgrund der Berichte der C.________ AG eine bleibende inkomplette Paraplegie sub Th7 AIS B feststand (vgl. AB 19), stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwer- degegnerin) Anträge auf entsprechende Hilfsmittel (vgl. AB 15 sowie AB 24 ff.), u.a. am 4. Februar 2019 einen Antrag auf Übernahme der Kos- ten für den invaliditätsbedingt notwendig gewordenen Umbau eines Autos. Den benötigten Umbau habe das D.________ der E.________ evaluiert und eine Offerte über Fr. 29'232.15 erstellt (AB 26). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Schweizerische Arbeitsgemein- schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte SAHB, Hilfsmittelzen- trum F.________ (nachfolgend SAHB), mit einer fachtechnischen Ab- klärung des beantragten Autoumbaus (AB 27). Die entsprechende Beurtei- lung datiert vom 15. März 2019 (AB 32 S. 3 ff.). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 10. April 2019 (AB 36) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2019 Kostengut- sprache für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug VW Passat Variant gemäss angepasstem Kostenvoranschlag Nr. 02019019 der Firma E.________ vom 30. Januar 2019 in Höhe von Fr. 25'000.--. Abänderungs- kosten über Fr. 25'000.-- würden nicht mehr als einfach und zweckmässig gelten (AB 40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 3 Am 11. September 2019 ging der IV-Stelle eine die invaliditätsbedingten Änderungen am VW Passat Variant des Versicherten betreffende Werk- stattrechnung der D.________ vom 6. September 2019 über total Fr. 25'000.-- zu (AB 85 S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 18. September 2019 reichte die D.________ der IV- Stelle einen Kostenvoranschlag vom 9. September 2019 für einen invali- ditätsbedingten Mehraufwand am Fahrzeugumbau des VW Passat des Versicherten ein. Beim Erstellen der Rollstuhltransportbox sei klar gewor- den, dass diese aufgrund der Grösse des Rollstuhls der versicherten Per- son zu lang werde und die komplette Rückbank entfallen würde. Mit etwas mehr Zeit und Erfindergeist hätten sie eine Adaption erschaffen, mit wel- cher der Versicherte seine ganze Familie transportieren könne. Um einen Sitzplatz auf der Rückbank erhalten zu können, habe die Rollstuhlverlade- box aus Platzgründen in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahr- zeugs geführt werden müssen. Dies habe zu einem enormen Mehraufwand geführt, da eine solche Konstruktion noch nie von Nöten gewesen sei. Die- se habe zuerst erarbeitet, konstruiert und in das Fahrzeug eingepasst wer- den müssen (AB 62 S. 1). In der von der IV-Stelle in der Folge hinsichtlich der Mehrkosten am 28. Ok- tober 2019 (vgl. AB 65) bei der SAHB in Auftrag gegebenen fachtechnische Abklärung vom 4. März 2020 (AB 75 S. 3 ff.) wurde als nachvollziehbar beurteilt, dass die Anpassungen aufgrund der geringen Platzverhältnisse im Fahrzeuginnenraum anspruchsvoll seien und es nun deshalb bei der Umsetzung zu Mehraufwendungen gekommen sei. Da man sich für die Anschaffung und den Umbau dieses Fahrzeugs entschieden habe, müss- ten die Mehrkosten im Betrag von Fr. 2'294.-- in Kauf genommen werden. Die entstandenen Mehrkosten hätten aus ihrer Sicht jedoch keinen Einfluss auf den Entscheid der Invalidenversicherung vom 4. Juni 2019, in welchem der versicherten Person mitgeteilt worden sei, dass Abänderungskosten über Fr. 25'000.-- nicht mehr als einfach und zweckmässig gelten würden und sich die Invalidenversicherung infolgedessen mit einem Betrag von Fr. 25'000.-- am Autoumbau beteiligen könne (AB 75 S. 4). Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte die IV-Stelle hierauf der D.________ mit, sie habe dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 4 2019 den Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- an einen Autoumbau zugespro- chen. Umbauten über Fr. 25'000.-- würden nicht mehr als einfach und zweckmässig im Sinne der Gesetzgebung gelten. Auch wenn der Mehr- aufwand nachvollziehbar sei, könne sie keine weiteren Kosten für den Fahrzeugumbau übernehmen, da der Maximalbetrag ausgeschöpft sei (AB 79). Vertreten durch Rechtsanwalt B.________ beantragte der Versicherte hier- auf am 5. Mai 2020 bei der IV-Stelle die Übernahme der Kosten für den Mehraufwand beim Autoumbau von Fr. 2'292.-- (recte: Fr. 2'294.--; AB 83). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten in Bezug auf die Mehrkostenübernahme für den durchge- führten Autoumbau im Betrag von Fr. 2'294.-- ab (AB 87). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juni 2020 Beschwerde mit den sinn- gemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm die Kosten von Fr. 2'294.-- für den Mehraufwand beim Fahrzeugumbau zu vergüten. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Mai 2020 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten des invaliditätsbedingten Autoum- baus, welche aufgrund der Grösse des Rollstuhls der versicherten Person beim Erstellen und Einbau der Rollstuhltransportbox entstanden sind.
E. 1.3 Bei strittigen Mehrkosten von Fr. 2'294.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 6 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom
29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmit- telliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsor- ge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich- neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmit- teln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesge- richt) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis- se an das EDI zulässig ist. Ferner hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Das Departement ist ins- besondere nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Per- son zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen (BGE 124 V 7 E. 5b aa S. 10). Der Bundesrat bzw. das Departement darf bei der Auf- nahme von Hilfsmitteln in die Liste jedoch nicht willkürlich vorgehen, insbe- sondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst wie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Krite- rien aufstellen (BGE 105 V 23 E. 3b S. 28; SVR 2006 IV Nr. 9 S. 36 E. 2.2). 2.3 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmit- telrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck ge- bracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 7 ger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätz- liche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.4 Vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten dürfen den sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsanspruch nicht rechtswirksam beschränken. Die Anwendung der Preislimite darf insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Per- son ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173; SVR 2008 IV Nr. 12 S. 36 E. 4.1). 2.5 Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 HVI-Anhang auch die invali- ditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Da Ziffer 10.05 HVI- Anhang keinen Stern (*) enthält, ist eine erwerbliche Ausrichtung für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. E. 2.1 hiervor). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungs- bedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfach- heit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 9C_220/2018, E. 2.2) 2.6 Rechtsprechungsgemäss konkretisieren die vom BSV im Kreis- schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) festgesetzten Limiten die gesetzlichen Erfordernisse der Einfach- heit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 3 IVG). Gemäss Rz. 2098 KHMI kann in Bezug auf invaliditätsbedingte Abänderungen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 8 Motorfahrzeugen bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25'000.-- in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Diese Bestimmung ist verordnungs- und gesetzes- konform (BGE 131 V 167 E. 4.1.3 S. 172 und E. 4.4 S. 173). Die korrekte Rechtsanwendung setzt voraus, dass diese Kostengrenze zumindest im Grundsatz eingehalten wird. Es kann gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch vorkommen, dass die Kostengrenze überschritten wird und die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit trotzdem erfüllt sind, etwa dort, wo das Hilfsmittel für eine spezielle Behinderung entwickelt worden ist (vgl. BGE 131 V 167 E. 3 S. 171; Entscheid des BGer vom
19. Mai 2015, 9C_308/2014, E. 4.5), wobei für die Übernahme von Mehr- kosten eine besondere Begründung verlangt wird (vgl. BGer 9C_220/2018, E. 2.2). 3. 3.1 Die in der Eingabe vom 18. September 2019 der D.________ (AB 62) beschriebenen Arbeiten, die zu einem die Kostengutsprache über Fr. 25'000.-- vom 4. Juni 2019 (AB 40) um Fr. 2'294.-- übersteigenden Mehraufwand geführt haben, wurden weder im Kostenvoranschlag der D.________ vom 30. Januar 2019 (AB 62 S. 3 ff.) noch in der fachtechni- schen Beurteilung der SAHB vom 15. März 2019 (AB 32 S. 3 ff.) beschrie- ben. Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine priva- ten Angelegenheiten auf einen Einbau angewiesen ist, welcher Platz für den Kindersitz seiner Tochter lässt. Die ursprünglich offerierte Variante mit der Rollstuhltransportbox im Fond des Fahrzeugs erwies sich beim Erstel- len der Transportbox als nicht möglich, da diese aufgrund der Grösse des Rollstuhls (der Beschwerdeführer misst 1.92 m; vgl. AB 32 S. 4) so lang wurde, dass die komplette Rückbank (und damit der notwendige Platz für den Kindersitz der Tochter) entfallen wäre (vgl. AB 62 S. 1). Um trotz der ungewöhnlichen Grösse der Rollstuhltransportbox einen Sitzplatz auf der Rückbank erhalten zu können, musste die Rollstuhltransportbox in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden, was zu ei- nem enormen Mehraufwand geführt hat (vgl. AB 62 S. 1). Dieser auch gemäss Beurteilung der SAHB unstrittig notwendige Aufwand (vgl. AB 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 9 S. 4) war bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) noch nicht bekannt, ergab er sich doch erst aus der ungewöhnlichen Grösse des Roll- stuhls des Beschwerdeführers, von der die D.________ im Zeitpunkt der Offertstellung am 30. Januar 2019 aktenkundig noch keine Kenntnis hatte (AB 26 S. 8). Im Rahmen der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) konnte damit noch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme dieser Mehrkosten durch die Invalidenversicherung hat. Damit liegt entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2020, Ziff. 8 ff., vertretenen Ansicht keine res iudicata vor. Wie sich aus der Werkstattrechnung vom 6. September 2019 (AB 85 S. 2 ff.) ergibt, hätte der Fahrzeugumbau ohne den Mehraufwand bei der Rollstuhltransportbox, welcher durch die ungewöhnliche Grösse des Roll- stuhls des Beschwerdeführers notwendig wurde (ursprüngliche Offerte für das Anfertigen, Anpassen und Montieren der Rollstuhltransportbox: Fr. 1'800.-- netto [AB 26 S. 7]; tatsächliche Kosten aufgrund des Mehrauf- wands: Fr. 4'602.-- netto [AB 85 S. 5 i.V.m. AB 62 S. 3]), innerhalb des ver- fügten Kostenrahmens von Fr. 25'000.-- erbracht werden können. Der er- hebliche Mehraufwand beim Anfertigen, Anpassen und Montieren der Roll- stuhltransportbox aufgrund der erst nachträglich bekannt gewordenen un- gewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche neue Tatsache dar, über welche mit der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) noch nicht befunden werden konnte. Die Verfügung vom
4. Juni 2019 steht einer Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin für den über die Kostengutsprache von Fr. 25'000.-- hinaus aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsache der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers entstandenen Mehraufwand somit nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf das entspre- chende Gesuch vom 5. Mai 2020 (AB 83) eingetreten. Ob sie es zu Recht abgewiesen hat (vgl. AB 87), ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Auf eine invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen besteht auch dann Anspruch, wenn sie für die Fortbewegung, die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers unstrittig erfüllt. Auch zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine priva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 10 ten Angelegenheiten auf einen Einbau angewiesen ist, der Platz für seine Tochter lässt und zwar angesichts von deren Alter (Geburtsdatum: 23. Ok- tober 2017; AB 2 S. 3) zweifellos noch während längerer Zeit. Aufgrund der Beurteilung der SAHB vom 4. März 2020 ist davon auszugehen, dass dafür der strittige Mehraufwand für den Umbau des VW Passat Variant erforder- lich war. Weiter ergibt sich aus deren Beurteilung, dass die Kosten in Be- zug auf dieses Fahrzeug angemessen sowie zweckmässig waren. Es wird auch nichts vorgebracht, was gegen die Einfachheit des Umbaus des VW Passat Variant spricht. Aufgrund der in der Beschwerde beschriebenen Nutzung des Fahrzeugs ist zudem von einem vernünftigen Kosten-Nutzen- Verhältnis auszugehen. Somit sind die Erfordernisse der Notwendigkeit, der Einfachheit und der Zweckmässigkeit zu bejahen. Auch die Gesamt- kosten von Fr. 27'294.-- erscheinen angemessen, wenn man berücksich- tigt, dass die Situation des Beschwerdeführers mit einem Kind nicht ganz dem Regelfall entspricht und dass der Fr. 25'000.-- übersteigende Betrag dem erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand geschuldet ist, dass aufgrund der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdefüh- rers zur Erhaltung des Sitzplatzes der Tochter die Rollstuhltransportbox nicht wie vorgesehen im Fond montiert werden konnte, sondern neu in ei- ner Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden musste. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten des Fahr- zeugumbaus im Betrag von Fr. 2'294.-- zu übernehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 11 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 23. Sep- tember 2020 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 3‘248.45 (Honorar Fr. 2‘970.--, Auslagen Fr. 46.20, Mehr- wertsteuer Fr. 232.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegeg- nerin verurteilt, die Mehrkosten des Fahrzeugumbaus im Betrag von Fr. 2'294.-- zu übernehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘248.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 505 IV WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Oktober 2018 meldete sich der 1976 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Er habe bis zu seinem Unfall vom
15. August 2018 als … gearbeitet. Seither sei er bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Er erhalte Leistungen der Suva. Hinsichtlich der gesundheit- lichen Beeinträchtigungen verwies er auf die Diagnoseliste der C.________ AG, wo er sich seit dem 17. August 2018 bis auf weiteres in Behandlung befinde (Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem aufgrund der Berichte der C.________ AG eine bleibende inkomplette Paraplegie sub Th7 AIS B feststand (vgl. AB 19), stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwer- degegnerin) Anträge auf entsprechende Hilfsmittel (vgl. AB 15 sowie AB 24 ff.), u.a. am 4. Februar 2019 einen Antrag auf Übernahme der Kos- ten für den invaliditätsbedingt notwendig gewordenen Umbau eines Autos. Den benötigten Umbau habe das D.________ der E.________ evaluiert und eine Offerte über Fr. 29'232.15 erstellt (AB 26). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Schweizerische Arbeitsgemein- schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte SAHB, Hilfsmittelzen- trum F.________ (nachfolgend SAHB), mit einer fachtechnischen Ab- klärung des beantragten Autoumbaus (AB 27). Die entsprechende Beurtei- lung datiert vom 15. März 2019 (AB 32 S. 3 ff.). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 10. April 2019 (AB 36) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2019 Kostengut- sprache für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug VW Passat Variant gemäss angepasstem Kostenvoranschlag Nr. 02019019 der Firma E.________ vom 30. Januar 2019 in Höhe von Fr. 25'000.--. Abänderungs- kosten über Fr. 25'000.-- würden nicht mehr als einfach und zweckmässig gelten (AB 40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 3 Am 11. September 2019 ging der IV-Stelle eine die invaliditätsbedingten Änderungen am VW Passat Variant des Versicherten betreffende Werk- stattrechnung der D.________ vom 6. September 2019 über total Fr. 25'000.-- zu (AB 85 S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 18. September 2019 reichte die D.________ der IV- Stelle einen Kostenvoranschlag vom 9. September 2019 für einen invali- ditätsbedingten Mehraufwand am Fahrzeugumbau des VW Passat des Versicherten ein. Beim Erstellen der Rollstuhltransportbox sei klar gewor- den, dass diese aufgrund der Grösse des Rollstuhls der versicherten Per- son zu lang werde und die komplette Rückbank entfallen würde. Mit etwas mehr Zeit und Erfindergeist hätten sie eine Adaption erschaffen, mit wel- cher der Versicherte seine ganze Familie transportieren könne. Um einen Sitzplatz auf der Rückbank erhalten zu können, habe die Rollstuhlverlade- box aus Platzgründen in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahr- zeugs geführt werden müssen. Dies habe zu einem enormen Mehraufwand geführt, da eine solche Konstruktion noch nie von Nöten gewesen sei. Die- se habe zuerst erarbeitet, konstruiert und in das Fahrzeug eingepasst wer- den müssen (AB 62 S. 1). In der von der IV-Stelle in der Folge hinsichtlich der Mehrkosten am 28. Ok- tober 2019 (vgl. AB 65) bei der SAHB in Auftrag gegebenen fachtechnische Abklärung vom 4. März 2020 (AB 75 S. 3 ff.) wurde als nachvollziehbar beurteilt, dass die Anpassungen aufgrund der geringen Platzverhältnisse im Fahrzeuginnenraum anspruchsvoll seien und es nun deshalb bei der Umsetzung zu Mehraufwendungen gekommen sei. Da man sich für die Anschaffung und den Umbau dieses Fahrzeugs entschieden habe, müss- ten die Mehrkosten im Betrag von Fr. 2'294.-- in Kauf genommen werden. Die entstandenen Mehrkosten hätten aus ihrer Sicht jedoch keinen Einfluss auf den Entscheid der Invalidenversicherung vom 4. Juni 2019, in welchem der versicherten Person mitgeteilt worden sei, dass Abänderungskosten über Fr. 25'000.-- nicht mehr als einfach und zweckmässig gelten würden und sich die Invalidenversicherung infolgedessen mit einem Betrag von Fr. 25'000.-- am Autoumbau beteiligen könne (AB 75 S. 4). Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte die IV-Stelle hierauf der D.________ mit, sie habe dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 4 2019 den Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- an einen Autoumbau zugespro- chen. Umbauten über Fr. 25'000.-- würden nicht mehr als einfach und zweckmässig im Sinne der Gesetzgebung gelten. Auch wenn der Mehr- aufwand nachvollziehbar sei, könne sie keine weiteren Kosten für den Fahrzeugumbau übernehmen, da der Maximalbetrag ausgeschöpft sei (AB 79). Vertreten durch Rechtsanwalt B.________ beantragte der Versicherte hier- auf am 5. Mai 2020 bei der IV-Stelle die Übernahme der Kosten für den Mehraufwand beim Autoumbau von Fr. 2'292.-- (recte: Fr. 2'294.--; AB 83). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten in Bezug auf die Mehrkostenübernahme für den durchge- führten Autoumbau im Betrag von Fr. 2'294.-- ab (AB 87). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juni 2020 Beschwerde mit den sinn- gemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm die Kosten von Fr. 2'294.-- für den Mehraufwand beim Fahrzeugumbau zu vergüten. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszurichten. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 5 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Mai 2020 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten des invaliditätsbedingten Autoum- baus, welche aufgrund der Grösse des Rollstuhls der versicherten Person beim Erstellen und Einbau der Rollstuhltransportbox entstanden sind. 1.3 Bei strittigen Mehrkosten von Fr. 2'294.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 6 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom
29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmit- telliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsor- ge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich- neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmit- teln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesge- richt) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis- se an das EDI zulässig ist. Ferner hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Das Departement ist ins- besondere nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Per- son zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen (BGE 124 V 7 E. 5b aa S. 10). Der Bundesrat bzw. das Departement darf bei der Auf- nahme von Hilfsmitteln in die Liste jedoch nicht willkürlich vorgehen, insbe- sondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst wie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Krite- rien aufstellen (BGE 105 V 23 E. 3b S. 28; SVR 2006 IV Nr. 9 S. 36 E. 2.2). 2.3 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmit- telrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck ge- bracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 7 ger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätz- liche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.4 Vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten dürfen den sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsanspruch nicht rechtswirksam beschränken. Die Anwendung der Preislimite darf insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Per- son ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173; SVR 2008 IV Nr. 12 S. 36 E. 4.1). 2.5 Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 HVI-Anhang auch die invali- ditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Da Ziffer 10.05 HVI- Anhang keinen Stern (*) enthält, ist eine erwerbliche Ausrichtung für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. E. 2.1 hiervor). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungs- bedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfach- heit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 9C_220/2018, E. 2.2) 2.6 Rechtsprechungsgemäss konkretisieren die vom BSV im Kreis- schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) festgesetzten Limiten die gesetzlichen Erfordernisse der Einfach- heit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 3 IVG). Gemäss Rz. 2098 KHMI kann in Bezug auf invaliditätsbedingte Abänderungen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 8 Motorfahrzeugen bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25'000.-- in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Diese Bestimmung ist verordnungs- und gesetzes- konform (BGE 131 V 167 E. 4.1.3 S. 172 und E. 4.4 S. 173). Die korrekte Rechtsanwendung setzt voraus, dass diese Kostengrenze zumindest im Grundsatz eingehalten wird. Es kann gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch vorkommen, dass die Kostengrenze überschritten wird und die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit trotzdem erfüllt sind, etwa dort, wo das Hilfsmittel für eine spezielle Behinderung entwickelt worden ist (vgl. BGE 131 V 167 E. 3 S. 171; Entscheid des BGer vom
19. Mai 2015, 9C_308/2014, E. 4.5), wobei für die Übernahme von Mehr- kosten eine besondere Begründung verlangt wird (vgl. BGer 9C_220/2018, E. 2.2). 3. 3.1 Die in der Eingabe vom 18. September 2019 der D.________ (AB 62) beschriebenen Arbeiten, die zu einem die Kostengutsprache über Fr. 25'000.-- vom 4. Juni 2019 (AB 40) um Fr. 2'294.-- übersteigenden Mehraufwand geführt haben, wurden weder im Kostenvoranschlag der D.________ vom 30. Januar 2019 (AB 62 S. 3 ff.) noch in der fachtechni- schen Beurteilung der SAHB vom 15. März 2019 (AB 32 S. 3 ff.) beschrie- ben. Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine priva- ten Angelegenheiten auf einen Einbau angewiesen ist, welcher Platz für den Kindersitz seiner Tochter lässt. Die ursprünglich offerierte Variante mit der Rollstuhltransportbox im Fond des Fahrzeugs erwies sich beim Erstel- len der Transportbox als nicht möglich, da diese aufgrund der Grösse des Rollstuhls (der Beschwerdeführer misst 1.92 m; vgl. AB 32 S. 4) so lang wurde, dass die komplette Rückbank (und damit der notwendige Platz für den Kindersitz der Tochter) entfallen wäre (vgl. AB 62 S. 1). Um trotz der ungewöhnlichen Grösse der Rollstuhltransportbox einen Sitzplatz auf der Rückbank erhalten zu können, musste die Rollstuhltransportbox in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden, was zu ei- nem enormen Mehraufwand geführt hat (vgl. AB 62 S. 1). Dieser auch gemäss Beurteilung der SAHB unstrittig notwendige Aufwand (vgl. AB 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 9 S. 4) war bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) noch nicht bekannt, ergab er sich doch erst aus der ungewöhnlichen Grösse des Roll- stuhls des Beschwerdeführers, von der die D.________ im Zeitpunkt der Offertstellung am 30. Januar 2019 aktenkundig noch keine Kenntnis hatte (AB 26 S. 8). Im Rahmen der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) konnte damit noch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme dieser Mehrkosten durch die Invalidenversicherung hat. Damit liegt entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2020, Ziff. 8 ff., vertretenen Ansicht keine res iudicata vor. Wie sich aus der Werkstattrechnung vom 6. September 2019 (AB 85 S. 2 ff.) ergibt, hätte der Fahrzeugumbau ohne den Mehraufwand bei der Rollstuhltransportbox, welcher durch die ungewöhnliche Grösse des Roll- stuhls des Beschwerdeführers notwendig wurde (ursprüngliche Offerte für das Anfertigen, Anpassen und Montieren der Rollstuhltransportbox: Fr. 1'800.-- netto [AB 26 S. 7]; tatsächliche Kosten aufgrund des Mehrauf- wands: Fr. 4'602.-- netto [AB 85 S. 5 i.V.m. AB 62 S. 3]), innerhalb des ver- fügten Kostenrahmens von Fr. 25'000.-- erbracht werden können. Der er- hebliche Mehraufwand beim Anfertigen, Anpassen und Montieren der Roll- stuhltransportbox aufgrund der erst nachträglich bekannt gewordenen un- gewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche neue Tatsache dar, über welche mit der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) noch nicht befunden werden konnte. Die Verfügung vom
4. Juni 2019 steht einer Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin für den über die Kostengutsprache von Fr. 25'000.-- hinaus aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsache der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers entstandenen Mehraufwand somit nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf das entspre- chende Gesuch vom 5. Mai 2020 (AB 83) eingetreten. Ob sie es zu Recht abgewiesen hat (vgl. AB 87), ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Auf eine invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen besteht auch dann Anspruch, wenn sie für die Fortbewegung, die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers unstrittig erfüllt. Auch zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine priva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 10 ten Angelegenheiten auf einen Einbau angewiesen ist, der Platz für seine Tochter lässt und zwar angesichts von deren Alter (Geburtsdatum: 23. Ok- tober 2017; AB 2 S. 3) zweifellos noch während längerer Zeit. Aufgrund der Beurteilung der SAHB vom 4. März 2020 ist davon auszugehen, dass dafür der strittige Mehraufwand für den Umbau des VW Passat Variant erforder- lich war. Weiter ergibt sich aus deren Beurteilung, dass die Kosten in Be- zug auf dieses Fahrzeug angemessen sowie zweckmässig waren. Es wird auch nichts vorgebracht, was gegen die Einfachheit des Umbaus des VW Passat Variant spricht. Aufgrund der in der Beschwerde beschriebenen Nutzung des Fahrzeugs ist zudem von einem vernünftigen Kosten-Nutzen- Verhältnis auszugehen. Somit sind die Erfordernisse der Notwendigkeit, der Einfachheit und der Zweckmässigkeit zu bejahen. Auch die Gesamt- kosten von Fr. 27'294.-- erscheinen angemessen, wenn man berücksich- tigt, dass die Situation des Beschwerdeführers mit einem Kind nicht ganz dem Regelfall entspricht und dass der Fr. 25'000.-- übersteigende Betrag dem erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand geschuldet ist, dass aufgrund der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdefüh- rers zur Erhaltung des Sitzplatzes der Tochter die Rollstuhltransportbox nicht wie vorgesehen im Fond montiert werden konnte, sondern neu in ei- ner Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden musste. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten des Fahr- zeugumbaus im Betrag von Fr. 2'294.-- zu übernehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 11 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 23. Sep- tember 2020 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 3‘248.45 (Honorar Fr. 2‘970.--, Auslagen Fr. 46.20, Mehr- wertsteuer Fr. 232.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegeg- nerin verurteilt, die Mehrkosten des Fahrzeugumbaus im Betrag von Fr. 2'294.-- zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘248.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 12
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.