Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (vormals B.________; nachfolgend Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Mai 2002 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (AB 8) an. In der Folge richtete die AKB rück- wirkend ab Dezember 2000 EL in unterschiedlicher Höhe aus (AB 19 ff.). B. Im Rahmen einer im Mai 2014 eingeleiteten periodischen Revision von Am- tes wegen forderte die AKB u.a. von der Versicherten und der kantonalen Steuerbehörde diverse Unterlagen ein (AB 58 ff.), darunter u.a. ein Kauf- und Werkvertrag vom 13. Dezember 2012 (AB 65/3) zwischen einer Aktien- gesellschaft als Verkäuferin sowie der Versicherten (1/5) und C.________ (4/5) als Käufer und Miteigentümer einer Wohnung (Stockwerkeigentum) inkl. Autoeinstellhallenplatz (Miteigentum) zum Kaufpreis von insgesamt Fr. 575'000.--, welche die Käufer zusammen bewohnen (AB 59). Diesen Um- stand berücksichtigte die AKB in der Folge bei der Berechnung der EL nicht (AB 71, 75, 80, 84 f., 89, 99). C. Im Rahmen einer im August 2018 eingeleiteten weiteren periodischen Re- vision von Amtes wegen (AB 91) forderte die AKB von der Versicherten (AB 91, 97) und dem Grundbuchamt … (AB 101) diverse Unterlagen ein. In der Folge berechnete die AKB die EL rückwirkend ab 1. Juli 2014 neu, berücksichtigte dabei das Miteigentum der Versicherten und forderte von ihr mit Rückerstattungsverfügungen vom 19. Juni 2019 zu viel erhaltene EL zurück (für Juli bis Dezember 2014: Fr. 3'936.-- [AB 102 f.], für die Jahre 2015 und 2016 Fr. 15'756.-- [AB 104] und von Januar 2017 bis Juli 2018 Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 3 12'483.-- [AB 105]). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (AB 106) setzte sie den EL-Anspruch der Versicherten ab Juli 2019 neu fest. Die gegen die erlassenen Verfügungen erhobene Einsprache (AB 107, 110) wies die AKB mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117) ab. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und damit die Berechnung der EL ohne Anrechnung ihres Miteigentumsan- teils von einem Fünftel an der von ihr zusammen mit C.________ genutz- ten Immobilie. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist die Neuberechnung der EL ab Juli 2014 und insbesondere die daraus resultierende Rückforderung im Umfang von Fr. 32'175.--. Dabei interessiert einzig die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin in den Verfügungen vom 19. und 27. Juni 2019 (AB 102 ff.) bei der Berechnung der EL zu Recht die Beschwerdeführerin als Miteigentü- merin der selbstbewohnten Wohnung berücksichtigte. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 5
E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben
u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Ne-
benkosten; als jährlicher Höchstbetrag wird bei alleinstehenden Personen
Fr. 13'200.-- berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Der Mietzins
als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung
mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung
leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung
zusteht (Rz. 3236.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [WEL]). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von
Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die
Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge-
schlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Be-
tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen
Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Was die Nebenkosten betrifft, wird bei Perso-
nen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, ausschliesslich ei-
ne Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Abs. 1 gilt auch für Perso-
nen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zu-
steht, welche sie bewohnen (Abs. 2). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr.
1'680.-- (Abs. 3); dabei ist die Begrenzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu
beachten (Abs. 4), d.h. zusammen mit dem Mietwert der Liegenschaft kön-
nen als Ausgabe höchstens Kosten bis zum Betrag von Fr. 13'200.-- aner-
kannt werden (Rz. 3236.03 i.V.m. Anhang 1.2 der WEL). Weiter werden bei
den Ausgaben Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur
Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b
ELG). Für Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steu-
er im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; sieht die kantonale
Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte
Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 1 und 2 ELV).
E. 2.3 Bei den Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Ein- künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet. Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 6 Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.02 der WEL). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV); fehlen solche Grund- sätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2). Weiter werden bei den Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehen- den Personen Fr. 37'500.-- übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Be- züger, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berück- sichtigen.
E. 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit wel- cher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich zie- hen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der EL zur Er- mittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszuge- hen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Na- mentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen er- höhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberech- nung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 7 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschul- den, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leis- tungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechts- kräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhe- bung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).
E. 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmäs- sige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter ande- rem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).
E. 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 8 nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).
E. 2.5.3 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungs- ausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be- tragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erst- maligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.).
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf den Eintrag im Grundbuch vom 19. Dezember 2012 (in den Gerichtsakten) ab- zustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel Miteigentü- merin der von ihr zusammen mit C.________ bewohnten Stockwerkeigen- tumseinheit (vgl. u.a. Beschwerde S. 1 und Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin bei der EL-Neuberechnung zur Recht von selbstbewohntem Wohneigentum aus- gegangen. Damit ist ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Der steuerliche Mietwert beträgt Fr. 14'010.-- (AB 98). Dieser Mietwert ist massgebend sowohl für die Berechnung der anrechenbaren Mietkosten als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 9 auch für die Einnahmen (vgl. E. 2.2 f.). Der steuerliche Pauschalabzug (vgl. E. 2.2 hiervor) beträgt vorliegend 10%, d.h. Fr. 1'401.-- (AB 98). Die Be- schwerdegegnerin hat davon einen Fünftel, d.h. aufgerundet Fr. 281.--, an- erkannt (AB 102 ff.). Obwohl beim Vermögen Hypothekarzinsen im Umfang der Differenz zum Liegenschaftsertrag von Fr. 2'521.-- (Fr. 2'802.-- [Mietwert] - Fr. 281.-- [Lie- genschaftskosten; Fr. 2'802.-- / 5]) zulässig wären, hat die Beschwerde- gegnerin hierfür keine Ausgaben anerkannt, obwohl die Be- schwerdeführerin geltend gemacht hat, dass sie im Gegenzug für den Mit- eigentumsanteil eine Schuld von Fr. 125'000.-- habe anerkennen müssen (vgl. dazu BB 7 f.) und seither einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.-- bezahle (vgl. u.a. AB 96/2, 107). Es mag zutreffen, dass diese Schuld auf das bereits ohne diese Schuld mit Fr. 0.-- berücksichtigte anrechenbare Vermögen keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 2.4), indessen ist ungeklärt geblieben, ob die Beschwerde- führerin den gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzins tatsächlich bezahlt (soll stets durch Barzahlung erfolgt sein [96/1]) und gegebenenfalls, ob darin auch der Zins für das Darlehen von Fr. 125'000.-- bzw. den Miteigen- tumsanteil, welcher im Verhältnis zum Kaufpreis Fr. 115'000.-- ausmacht (vgl. AB 101/9), enthalten ist. Nach der (diesbezüglich unvollständigen) Ak- tenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 anlässlich der letzten EL-Berechnung vor dem Wohnungskauf über kein Vermögen verfügte und mithin zufolge des fortlaufenden EL-Bezugs davon auszuge- hen ist, dass sie auch im Jahr 2012, als der Kaufvertrag für die Wohnung unterschrieben wurde (AB 101), nicht über einen positiven Vermögenssal- do verfügte, zulasten dem sie ihren Anteil am Kaufpreis hätte bezahlen können. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu weitere Abklärungen vorzu- nehmen, namentlich aufgrund der Bankfinanzierungs- bzw. Hypothekarun- terlagen zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank D.________ (vgl. Kaufvertrag vom 13. Dezember 2012 [AB 101] S. 3) bzw. der Bank E.________ (vgl. Grundbuchauszug [in den Gerichtsakten]) als Schuldnerin auftrat bzw. auftritt. Andernfalls wird sie ausgehend vom Ver- kaufspreis von Fr. 575'000.-- (vgl. dazu S. 8 des Kaufvertrages [AB 65, 101]) den Hypothekarzins für den auf die Beschwerdeführerin hypothetisch entfallenden Anteil von einem Fünftel, ausmachend Fr. 115'000.-- zu ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 10 teln und bei den Ausgaben bis zum Betrag von maximal Fr. 2'802.-- (ent- spricht einem Fünftel des steuerbaren Mietwertes; vgl. Ausführungen hier- vor) zu berücksichtigen haben.
E. 4 Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist die geltend gemachte Ver- wirkung der Rückerstattungsforderung.
E. 4.1 Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist ist, soweit mit der Rücker- stattungsverfügungen vom 19. Juni 2019 (AB 102-105) allein die von Juli 2014 bis Juli 2018 zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wur- den, gewahrt.
E. 4.2 Auch die einjährige relative Verjährungsfrist ist vorliegend gewahrt. Die Beschwerdegegnerin hat von den Miteigentumsverhältnissen der Be- schwerdegegnerin und damit von der Unrichtigkeit der EL-Berechnung nach der Aktenlage spätestens im Rahmen des am 8. Mai 2014 eingeleite- ten Revisionsverfahrens (AB 58) und zwar mit dem Eingang der Steuerak- ten am 27. Mai 2014 (AB 62) und allerspätestens mit der Nachreichung der Steuerdokumente und des Kaufvertrages (AB 64 f.) am 27. Mai 2014 (AB 65/1) bzw. 11. Juni 2014 (AB 65/3) Kenntnis erhalten. Die Beschwerdefüh- rerin gab jedoch an, es handle sich um ein Missverständnis (AB 64/1 und 65/2) und die Liegenschaft werde auch bei der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt (AB 65/1). Auch gegenüber der Steuerverwaltung gab die Beschwerdeführerin an, über kein Miteigentum zu verfügen (vgl. Steuerer- klärung 2013 [AB 62/2]). Massgebend (vgl. E. 2.5.3 hiervor) ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von der fehlerhaften EL-Berechnungen schliesslich erst im Rahmen der periodischen Revision mit der Einreichung des Mietwertblattes am 19. Oktober 2018 (AB 98) Kenntnis erhalten hat. Bei Erlass der vier Rückerstattungsverfügungen am 19. Juni 2019 (AB 102-
105) erfolgte damit die Geltendmachung binnen der einjährigen Verwir- kungsfrist und somit rechtzeitig, weshalb sich diesbezüglich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als unbegründet erweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 11
E. 5 Aufgrund des Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117) aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neu- berechnung des EL-Anspruchs ab Juli 2014 – neu verfüge.
E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist die Neuberechnung der EL ab Juli 2014 und insbesondere die daraus resultierende Rückforderung im Umfang von Fr. 32'175.--. Dabei interessiert einzig die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin in den Verfügungen vom 19. und 27. Juni 2019 (AB 102 ff.) bei der Berechnung der EL zu Recht die Beschwerdeführerin als Miteigentü- merin der selbstbewohnten Wohnung berücksichtigte. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 5 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Ne- benkosten; als jährlicher Höchstbetrag wird bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Was die Nebenkosten betrifft, wird bei Perso- nen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, ausschliesslich ei- ne Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Abs. 1 gilt auch für Perso- nen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zu- steht, welche sie bewohnen (Abs. 2). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'680.-- (Abs. 3); dabei ist die Begrenzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu beachten (Abs. 4), d.h. zusammen mit dem Mietwert der Liegenschaft kön- nen als Ausgabe höchstens Kosten bis zum Betrag von Fr. 13'200.-- aner- kannt werden (Rz. 3236.03 i.V.m. Anhang 1.2 der WEL). Weiter werden bei den Ausgaben Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steu- er im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 1 und 2 ELV). 2.3 Bei den Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Ein- künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet. Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 6 Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.02 der WEL). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV); fehlen solche Grund- sätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2). Weiter werden bei den Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehen- den Personen Fr. 37'500.-- übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Be- züger, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berück- sichtigen. 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit wel- cher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich zie- hen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der EL zur Er- mittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszuge- hen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Na- mentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen er- höhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberech- nung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 7 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschul- den, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leis- tungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechts- kräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhe- bung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmäs- sige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter ande- rem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 8 nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.3 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungs- ausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be- tragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erst- maligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.).
- Vorab ist festzustellen, dass hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf den Eintrag im Grundbuch vom 19. Dezember 2012 (in den Gerichtsakten) ab- zustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel Miteigentü- merin der von ihr zusammen mit C.________ bewohnten Stockwerkeigen- tumseinheit (vgl. u.a. Beschwerde S. 1 und Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin bei der EL-Neuberechnung zur Recht von selbstbewohntem Wohneigentum aus- gegangen. Damit ist ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Der steuerliche Mietwert beträgt Fr. 14'010.-- (AB 98). Dieser Mietwert ist massgebend sowohl für die Berechnung der anrechenbaren Mietkosten als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 9 auch für die Einnahmen (vgl. E. 2.2 f.). Der steuerliche Pauschalabzug (vgl. E. 2.2 hiervor) beträgt vorliegend 10%, d.h. Fr. 1'401.-- (AB 98). Die Be- schwerdegegnerin hat davon einen Fünftel, d.h. aufgerundet Fr. 281.--, an- erkannt (AB 102 ff.). Obwohl beim Vermögen Hypothekarzinsen im Umfang der Differenz zum Liegenschaftsertrag von Fr. 2'521.-- (Fr. 2'802.-- [Mietwert] - Fr. 281.-- [Lie- genschaftskosten; Fr. 2'802.-- / 5]) zulässig wären, hat die Beschwerde- gegnerin hierfür keine Ausgaben anerkannt, obwohl die Be- schwerdeführerin geltend gemacht hat, dass sie im Gegenzug für den Mit- eigentumsanteil eine Schuld von Fr. 125'000.-- habe anerkennen müssen (vgl. dazu BB 7 f.) und seither einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.-- bezahle (vgl. u.a. AB 96/2, 107). Es mag zutreffen, dass diese Schuld auf das bereits ohne diese Schuld mit Fr. 0.-- berücksichtigte anrechenbare Vermögen keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 2.4), indessen ist ungeklärt geblieben, ob die Beschwerde- führerin den gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzins tatsächlich bezahlt (soll stets durch Barzahlung erfolgt sein [96/1]) und gegebenenfalls, ob darin auch der Zins für das Darlehen von Fr. 125'000.-- bzw. den Miteigen- tumsanteil, welcher im Verhältnis zum Kaufpreis Fr. 115'000.-- ausmacht (vgl. AB 101/9), enthalten ist. Nach der (diesbezüglich unvollständigen) Ak- tenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 anlässlich der letzten EL-Berechnung vor dem Wohnungskauf über kein Vermögen verfügte und mithin zufolge des fortlaufenden EL-Bezugs davon auszuge- hen ist, dass sie auch im Jahr 2012, als der Kaufvertrag für die Wohnung unterschrieben wurde (AB 101), nicht über einen positiven Vermögenssal- do verfügte, zulasten dem sie ihren Anteil am Kaufpreis hätte bezahlen können. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu weitere Abklärungen vorzu- nehmen, namentlich aufgrund der Bankfinanzierungs- bzw. Hypothekarun- terlagen zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank D.________ (vgl. Kaufvertrag vom 13. Dezember 2012 [AB 101] S. 3) bzw. der Bank E.________ (vgl. Grundbuchauszug [in den Gerichtsakten]) als Schuldnerin auftrat bzw. auftritt. Andernfalls wird sie ausgehend vom Ver- kaufspreis von Fr. 575'000.-- (vgl. dazu S. 8 des Kaufvertrages [AB 65, 101]) den Hypothekarzins für den auf die Beschwerdeführerin hypothetisch entfallenden Anteil von einem Fünftel, ausmachend Fr. 115'000.-- zu ermit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 10 teln und bei den Ausgaben bis zum Betrag von maximal Fr. 2'802.-- (ent- spricht einem Fünftel des steuerbaren Mietwertes; vgl. Ausführungen hier- vor) zu berücksichtigen haben.
- Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist die geltend gemachte Ver- wirkung der Rückerstattungsforderung. 4.1 Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist ist, soweit mit der Rücker- stattungsverfügungen vom 19. Juni 2019 (AB 102-105) allein die von Juli 2014 bis Juli 2018 zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wur- den, gewahrt. 4.2 Auch die einjährige relative Verjährungsfrist ist vorliegend gewahrt. Die Beschwerdegegnerin hat von den Miteigentumsverhältnissen der Be- schwerdegegnerin und damit von der Unrichtigkeit der EL-Berechnung nach der Aktenlage spätestens im Rahmen des am 8. Mai 2014 eingeleite- ten Revisionsverfahrens (AB 58) und zwar mit dem Eingang der Steuerak- ten am 27. Mai 2014 (AB 62) und allerspätestens mit der Nachreichung der Steuerdokumente und des Kaufvertrages (AB 64 f.) am 27. Mai 2014 (AB 65/1) bzw. 11. Juni 2014 (AB 65/3) Kenntnis erhalten. Die Beschwerdefüh- rerin gab jedoch an, es handle sich um ein Missverständnis (AB 64/1 und 65/2) und die Liegenschaft werde auch bei der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt (AB 65/1). Auch gegenüber der Steuerverwaltung gab die Beschwerdeführerin an, über kein Miteigentum zu verfügen (vgl. Steuerer- klärung 2013 [AB 62/2]). Massgebend (vgl. E. 2.5.3 hiervor) ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von der fehlerhaften EL-Berechnungen schliesslich erst im Rahmen der periodischen Revision mit der Einreichung des Mietwertblattes am 19. Oktober 2018 (AB 98) Kenntnis erhalten hat. Bei Erlass der vier Rückerstattungsverfügungen am 19. Juni 2019 (AB 102- 105) erfolgte damit die Geltendmachung binnen der einjährigen Verwir- kungsfrist und somit rechtzeitig, weshalb sich diesbezüglich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als unbegründet erweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 11
- Aufgrund des Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117) aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neu- berechnung des EL-Anspruchs ab Juli 2014 – neu verfüge.
- 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 504 EL SCP/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (vormals B.________; nachfolgend Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Mai 2002 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (AB 8) an. In der Folge richtete die AKB rück- wirkend ab Dezember 2000 EL in unterschiedlicher Höhe aus (AB 19 ff.). B. Im Rahmen einer im Mai 2014 eingeleiteten periodischen Revision von Am- tes wegen forderte die AKB u.a. von der Versicherten und der kantonalen Steuerbehörde diverse Unterlagen ein (AB 58 ff.), darunter u.a. ein Kauf- und Werkvertrag vom 13. Dezember 2012 (AB 65/3) zwischen einer Aktien- gesellschaft als Verkäuferin sowie der Versicherten (1/5) und C.________ (4/5) als Käufer und Miteigentümer einer Wohnung (Stockwerkeigentum) inkl. Autoeinstellhallenplatz (Miteigentum) zum Kaufpreis von insgesamt Fr. 575'000.--, welche die Käufer zusammen bewohnen (AB 59). Diesen Um- stand berücksichtigte die AKB in der Folge bei der Berechnung der EL nicht (AB 71, 75, 80, 84 f., 89, 99). C. Im Rahmen einer im August 2018 eingeleiteten weiteren periodischen Re- vision von Amtes wegen (AB 91) forderte die AKB von der Versicherten (AB 91, 97) und dem Grundbuchamt … (AB 101) diverse Unterlagen ein. In der Folge berechnete die AKB die EL rückwirkend ab 1. Juli 2014 neu, berücksichtigte dabei das Miteigentum der Versicherten und forderte von ihr mit Rückerstattungsverfügungen vom 19. Juni 2019 zu viel erhaltene EL zurück (für Juli bis Dezember 2014: Fr. 3'936.-- [AB 102 f.], für die Jahre 2015 und 2016 Fr. 15'756.-- [AB 104] und von Januar 2017 bis Juli 2018 Fr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 3 12'483.-- [AB 105]). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (AB 106) setzte sie den EL-Anspruch der Versicherten ab Juli 2019 neu fest. Die gegen die erlassenen Verfügungen erhobene Einsprache (AB 107, 110) wies die AKB mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117) ab. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und damit die Berechnung der EL ohne Anrechnung ihres Miteigentumsan- teils von einem Fünftel an der von ihr zusammen mit C.________ genutz- ten Immobilie. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist die Neuberechnung der EL ab Juli 2014 und insbesondere die daraus resultierende Rückforderung im Umfang von Fr. 32'175.--. Dabei interessiert einzig die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin in den Verfügungen vom 19. und 27. Juni 2019 (AB 102 ff.) bei der Berechnung der EL zu Recht die Beschwerdeführerin als Miteigentü- merin der selbstbewohnten Wohnung berücksichtigte. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 5 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Ne- benkosten; als jährlicher Höchstbetrag wird bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Was die Nebenkosten betrifft, wird bei Perso- nen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, ausschliesslich ei- ne Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Abs. 1 gilt auch für Perso- nen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zu- steht, welche sie bewohnen (Abs. 2). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'680.-- (Abs. 3); dabei ist die Begrenzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu beachten (Abs. 4), d.h. zusammen mit dem Mietwert der Liegenschaft kön- nen als Ausgabe höchstens Kosten bis zum Betrag von Fr. 13'200.-- aner- kannt werden (Rz. 3236.03 i.V.m. Anhang 1.2 der WEL). Weiter werden bei den Ausgaben Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steu- er im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 1 und 2 ELV). 2.3 Bei den Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Ein- künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet. Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 6 Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.02 der WEL). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV); fehlen solche Grund- sätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2). Weiter werden bei den Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehen- den Personen Fr. 37'500.-- übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Be- züger, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berück- sichtigen. 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit wel- cher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich zie- hen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der EL zur Er- mittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszuge- hen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Na- mentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen er- höhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberech- nung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die EL auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 7 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschul- den, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leis- tungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechts- kräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhe- bung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmäs- sige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter ande- rem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 8 nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.3 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungs- ausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be- tragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erst- maligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.). 3. Vorab ist festzustellen, dass hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf den Eintrag im Grundbuch vom 19. Dezember 2012 (in den Gerichtsakten) ab- zustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel Miteigentü- merin der von ihr zusammen mit C.________ bewohnten Stockwerkeigen- tumseinheit (vgl. u.a. Beschwerde S. 1 und Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin bei der EL-Neuberechnung zur Recht von selbstbewohntem Wohneigentum aus- gegangen. Damit ist ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Der steuerliche Mietwert beträgt Fr. 14'010.-- (AB 98). Dieser Mietwert ist massgebend sowohl für die Berechnung der anrechenbaren Mietkosten als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 9 auch für die Einnahmen (vgl. E. 2.2 f.). Der steuerliche Pauschalabzug (vgl. E. 2.2 hiervor) beträgt vorliegend 10%, d.h. Fr. 1'401.-- (AB 98). Die Be- schwerdegegnerin hat davon einen Fünftel, d.h. aufgerundet Fr. 281.--, an- erkannt (AB 102 ff.). Obwohl beim Vermögen Hypothekarzinsen im Umfang der Differenz zum Liegenschaftsertrag von Fr. 2'521.-- (Fr. 2'802.-- [Mietwert] - Fr. 281.-- [Lie- genschaftskosten; Fr. 2'802.-- / 5]) zulässig wären, hat die Beschwerde- gegnerin hierfür keine Ausgaben anerkannt, obwohl die Be- schwerdeführerin geltend gemacht hat, dass sie im Gegenzug für den Mit- eigentumsanteil eine Schuld von Fr. 125'000.-- habe anerkennen müssen (vgl. dazu BB 7 f.) und seither einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.-- bezahle (vgl. u.a. AB 96/2, 107). Es mag zutreffen, dass diese Schuld auf das bereits ohne diese Schuld mit Fr. 0.-- berücksichtigte anrechenbare Vermögen keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 2.4), indessen ist ungeklärt geblieben, ob die Beschwerde- führerin den gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzins tatsächlich bezahlt (soll stets durch Barzahlung erfolgt sein [96/1]) und gegebenenfalls, ob darin auch der Zins für das Darlehen von Fr. 125'000.-- bzw. den Miteigen- tumsanteil, welcher im Verhältnis zum Kaufpreis Fr. 115'000.-- ausmacht (vgl. AB 101/9), enthalten ist. Nach der (diesbezüglich unvollständigen) Ak- tenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 anlässlich der letzten EL-Berechnung vor dem Wohnungskauf über kein Vermögen verfügte und mithin zufolge des fortlaufenden EL-Bezugs davon auszuge- hen ist, dass sie auch im Jahr 2012, als der Kaufvertrag für die Wohnung unterschrieben wurde (AB 101), nicht über einen positiven Vermögenssal- do verfügte, zulasten dem sie ihren Anteil am Kaufpreis hätte bezahlen können. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu weitere Abklärungen vorzu- nehmen, namentlich aufgrund der Bankfinanzierungs- bzw. Hypothekarun- terlagen zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank D.________ (vgl. Kaufvertrag vom 13. Dezember 2012 [AB 101] S. 3) bzw. der Bank E.________ (vgl. Grundbuchauszug [in den Gerichtsakten]) als Schuldnerin auftrat bzw. auftritt. Andernfalls wird sie ausgehend vom Ver- kaufspreis von Fr. 575'000.-- (vgl. dazu S. 8 des Kaufvertrages [AB 65, 101]) den Hypothekarzins für den auf die Beschwerdeführerin hypothetisch entfallenden Anteil von einem Fünftel, ausmachend Fr. 115'000.-- zu ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 10 teln und bei den Ausgaben bis zum Betrag von maximal Fr. 2'802.-- (ent- spricht einem Fünftel des steuerbaren Mietwertes; vgl. Ausführungen hier- vor) zu berücksichtigen haben. 4. Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist die geltend gemachte Ver- wirkung der Rückerstattungsforderung. 4.1 Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist ist, soweit mit der Rücker- stattungsverfügungen vom 19. Juni 2019 (AB 102-105) allein die von Juli 2014 bis Juli 2018 zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wur- den, gewahrt. 4.2 Auch die einjährige relative Verjährungsfrist ist vorliegend gewahrt. Die Beschwerdegegnerin hat von den Miteigentumsverhältnissen der Be- schwerdegegnerin und damit von der Unrichtigkeit der EL-Berechnung nach der Aktenlage spätestens im Rahmen des am 8. Mai 2014 eingeleite- ten Revisionsverfahrens (AB 58) und zwar mit dem Eingang der Steuerak- ten am 27. Mai 2014 (AB 62) und allerspätestens mit der Nachreichung der Steuerdokumente und des Kaufvertrages (AB 64 f.) am 27. Mai 2014 (AB 65/1) bzw. 11. Juni 2014 (AB 65/3) Kenntnis erhalten. Die Beschwerdefüh- rerin gab jedoch an, es handle sich um ein Missverständnis (AB 64/1 und 65/2) und die Liegenschaft werde auch bei der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt (AB 65/1). Auch gegenüber der Steuerverwaltung gab die Beschwerdeführerin an, über kein Miteigentum zu verfügen (vgl. Steuerer- klärung 2013 [AB 62/2]). Massgebend (vgl. E. 2.5.3 hiervor) ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von der fehlerhaften EL-Berechnungen schliesslich erst im Rahmen der periodischen Revision mit der Einreichung des Mietwertblattes am 19. Oktober 2018 (AB 98) Kenntnis erhalten hat. Bei Erlass der vier Rückerstattungsverfügungen am 19. Juni 2019 (AB 102-
105) erfolgte damit die Geltendmachung binnen der einjährigen Verwir- kungsfrist und somit rechtzeitig, weshalb sich diesbezüglich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als unbegründet erweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 11 5. Aufgrund des Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 117) aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neu- berechnung des EL-Anspruchs ab Juli 2014 – neu verfüge. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2020, EL/20/504, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.