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200 2020 499

Bern VerwG · 2020-05-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Mai 2020

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) das Gesuch von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) um Zusprache beruflicher Eingliederungsmass- nahmen – konkret: Umschulung zur … EFZ – mit der Begründung ab, die Durchführung von IV-Eingliederungsmassnahmen sei aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht zielführend: Darüber hinaus hielt die IVB in der Verfügung das Folgende fest: "Eine Vermittlung in den freien Arbeitsmarkt ist nicht nur aufgrund der körperlichen Einschränkungen aktuell nicht möglich, sondern auch aufgrund der Probleme bei der Umsetzung übertragener Arbeiten, dem Umgang mit Kritik und negativen Rückmeldungen sowie der feh- lenden Bereitschaft, betriebliche Prozesse und Dienstwege zu respek- tieren. Ein/e Arbeitgeber/in der freien Wirtschaft wird kaum Verständ- nis für diese Verhaltensweisen aufbringen. Eine Wiederaufnahme der Eingliederungsbemühungen ist daher erst dann möglich und zweckmässig, wenn der/die behandelnden Ärz- te/Ärztinnen die Erarbeitung einer mindestens 50%igen Arbeitsfähig- keit, die für den Übertritt in eine Eingliederungsmassnahme des ersten Arbeitsmarktes erforderlich ist, als möglich erachten und Sie (ca. drei Monate) vor Einreichung des Gesuches eine psychiatrische Behand- lung beginnen und Sie während des Zeitraumes der Massnahmen- durchführung regelmässig und zuverlässig an dieser teilnehmen. Die Teilnahme an einer psychiatrischen Behandlung während der Durch- führung von IV-Eingliederungsmassnahmen ist Ihnen gemäss Beurtei- lung vom 01.04.2020 des regional-ärztlichen Dienstes (sic!) zumut- bar."

E. 2 Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. Mai 2020. Sie beantragte insoweit deren Aufhebung, als dass die Eingliederungsbemühungen erst dann wiederaufgenommen würden, wenn die Versicherte ca. drei Monate vor Einreichung eines entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 3 chenden Gesuches eine psychiatrische Behandlung beginne und sie während des Zeitraums der Massnahmendurchführung regelmässig und zuverlässig an dieser teilnehme (Beschwerde S. 2).

E. 3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinter- esse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist einzig das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststel- lungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Ein- zelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Be- schwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti- gen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestand- teils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418).

E. 4 Die Beschwerde vom 26. Juni 2020 zielt nicht auf eine Abänderung des Dispositivs (Abweisung des Leistungsgesuchs), vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2020 einzig hinsichtlich der in deren Begründung festgehaltenen "Auf- lage" betreffend allfälliger zukünftiger Leistungsgesuche (Aufnahme ei- ner psychiatrischen Behandlung vor einer Neuanmeldung sowie re- gelmässige und zuverlässige Teilnahme an dieser während der Mass- nahmendurchführung). Diesbezüglich ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung zu vernei- nen, da diese "Auflage" keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 4 Der Beschwerdegegnerin steht es frei, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Neuanmeldung unter Hinweis auf die Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht und gegebenenfalls unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) aufzufor- dern, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, sofern de- ren Notwendigkeit und Zumutbarkeit aus fachärztlicher Sicht gegeben sind. Hingegen wird die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neuanmel- dung unabhängig davon zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin sich vorgängig in eine psychiatrische Behandlung begeben hat. Inso- fern entsteht der Beschwerdeführerin durch die in der Verfügung vom

28. Mai 2020 ausserhalb des Dispositivs erwähnte "Auflage" kein Rechtsnachteil. Dementsprechend kann auf die Beschwerde vom

26. Juni 2020 nicht eingetreten werden.

E. 5 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Vorliegend bildet nicht die Bewilligung oder Verweigerung einer IV-Leistung im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zudem kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weshalb umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 499 IV

KNB/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. August 2020

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 28. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be-

schwerdegegnerin) das Gesuch von A.________ (Versicherte bzw.

Beschwerdeführerin) um Zusprache beruflicher Eingliederungsmass-

nahmen – konkret: Umschulung zur … EFZ – mit der Begründung ab,

die Durchführung von IV-Eingliederungsmassnahmen sei aktuell aus

gesundheitlichen Gründen nicht zielführend: Darüber hinaus hielt die

IVB in der Verfügung das Folgende fest:

"Eine Vermittlung in den freien Arbeitsmarkt ist nicht nur aufgrund der

körperlichen Einschränkungen aktuell nicht möglich, sondern auch

aufgrund der Probleme bei der Umsetzung übertragener Arbeiten,

dem Umgang mit Kritik und negativen Rückmeldungen sowie der feh-

lenden Bereitschaft, betriebliche Prozesse und Dienstwege zu respek-

tieren. Ein/e Arbeitgeber/in der freien Wirtschaft wird kaum Verständ-

nis für diese Verhaltensweisen aufbringen.

Eine Wiederaufnahme der Eingliederungsbemühungen ist daher erst

dann möglich und zweckmässig, wenn der/die behandelnden Ärz-

te/Ärztinnen die Erarbeitung einer mindestens 50%igen Arbeitsfähig-

keit, die für den Übertritt in eine Eingliederungsmassnahme des ersten

Arbeitsmarktes erforderlich ist, als möglich erachten und Sie (ca. drei

Monate) vor Einreichung des Gesuches eine psychiatrische Behand-

lung beginnen und Sie während des Zeitraumes der Massnahmen-

durchführung regelmässig und zuverlässig an dieser teilnehmen. Die

Teilnahme an einer psychiatrischen Behandlung während der Durch-

führung von IV-Eingliederungsmassnahmen ist Ihnen gemäss Beurtei-

lung vom 01.04.2020 des regional-ärztlichen Dienstes (sic!) zumut-

bar."

2.

Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhob

mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. Mai 2020. Sie beantragte insoweit deren Aufhebung, als dass die

Eingliederungsbemühungen erst dann wiederaufgenommen würden,

wenn die Versicherte ca. drei Monate vor Einreichung eines entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 3

chenden Gesuches eine psychiatrische Behandlung beginne und sie

während des Zeitraums der Massnahmendurchführung regelmässig

und zuverlässig an dieser teilnehme (Beschwerde S. 2).

3.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinter-

esse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung

der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des

Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009

BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist einzig das Dispositiv, nicht aber die

Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95

E. 1).

Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich

einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der

Frage, welche Teilfaktoren der Leistungszusprechung zugrunde gelegt

wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung

der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum

Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststel-

lungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist,

muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Ein-

zelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des

Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Be-

schwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti-

gen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestand-

teils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418).

4.

Die Beschwerde vom 26. Juni 2020 zielt nicht auf eine Abänderung

des Dispositivs (Abweisung des Leistungsgesuchs), vielmehr beantragt

die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai

2020 einzig hinsichtlich der in deren Begründung festgehaltenen "Auf-

lage" betreffend allfälliger zukünftiger Leistungsgesuche (Aufnahme ei-

ner psychiatrischen Behandlung vor einer Neuanmeldung sowie re-

gelmässige und zuverlässige Teilnahme an dieser während der Mass-

nahmendurchführung). Diesbezüglich ist ein schutzwürdiges Interesse

der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung zu vernei-

nen, da diese "Auflage" keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 4

Der Beschwerdegegnerin steht es frei, die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Prüfung einer allfälligen Neuanmeldung unter Hinweis auf

die Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht und gegebenenfalls

unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) aufzufor-

dern, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, sofern de-

ren Notwendigkeit und Zumutbarkeit aus fachärztlicher Sicht gegeben

sind. Hingegen wird die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neuanmel-

dung unabhängig davon zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin

sich vorgängig in eine psychiatrische Behandlung begeben hat. Inso-

fern entsteht der Beschwerdeführerin durch die in der Verfügung vom

28. Mai 2020 ausserhalb des Dispositivs erwähnte "Auflage" kein

Rechtsnachteil. Dementsprechend kann auf die Beschwerde vom

26. Juni 2020 nicht eingetreten werden.

5.

Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-

richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah-

ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen – in Abweichung

von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Vorliegend bildet nicht die

Bewilligung oder Verweigerung einer IV-Leistung im Sinne von Art. 69

Abs. 1bis IVG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zudem kann auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden, weshalb umständehalber

auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 108

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der von der Beschwerdefüh-

rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 5

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-

führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.