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200 2020 492

Bern VerwG · 2020-05-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Mai 2020

Sachverhalt

A.

Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

leidet an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (ASIA C)

bei Status nach Operation und Bestrahlung eines Ependymoms im Bereich

der Cauda Equina im Jahr 1986 und bezog eine ganze Invalidenrente, eine

Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades sowie einen

Assistenzbeitrag der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der

IV [act. II] 23, 172.1 S. 1, [act. IIA] 289, 295). Ferner gewährte die IV-Stelle

Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Verlauf der Jahre diverse Hilfsmit-

tel bzw. kam für deren Rückbau auf (u.a. act. II 94, 136, 143, 147, 157,

163, 166, 170, act. IIA 257, 297).

Im Rahmen des Kaufs einer neu erstellten Eigentumswohnung prüfte die

IVB den Anspruch der Versicherten auf weitere Hilfsmittel (act. IIA 244 S. 1

f., 269 S. 1, 270). Mit Vorbescheid vom 17. September 2019 (act. IIA 301)

stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die bean-

tragten baulichen Massnahmen in der Küche der neu gebauten Eigen-

tumswohnung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober

2019 Einwand (act. IIA 303). Am 20. Mai 2020 verfügte die IVB wie an-

gekündigt (act. IIA 324) mit der Begründung, die Versicherte hätte bereits in

der Planungsphase der Wohnung Einfluss auf die Anpassungen nehmen

können, so dass keine nachträglichen Mehrkosten entstanden wären.

B.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 sei aufzu-

heben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Küche sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 3

invaliditätsbedingte Mehrkosten für eine behindertengerechte Wasch-

maschine in der Höhe von Fr. 6'382.25 zu erteilen.

3.

Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun-

gen, namentlich zur Klärung der Frage, ob die baulichen Anpassungen

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10% zur Folge haben, an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

-unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-

Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. Oktober 2020 und Duplik vom 3. November 2020 hielten

die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Mai 2020 (act. IIA 324). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf bauliche Änderungen sowie Küchengeräte (samt Mehrkosten einer behin- derungsgerechten Waschmaschine) im Betrag von Fr. 6’362.25 (Fr. 5'335.80 für Mehrkosten Küchenbauer [act. IIA 279 S. 22]; Fr. 642.55 für Sanitär [act. IIA 279 S. 54]; Fr. 383.90 für Bauleitungshonorar [act. IIA 279 S. 56]) der neu gebauten Eigentumswohnung.

E. 1.3 Aufgrund des in E. 1.2 hiervor Dargelegten liegt der Streitwert unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 5 nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfs- mittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbst- ständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betäti- gung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (BGer vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.4).

E. 2.2.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

E. 2.2.2 Ziff. 13 Anhang HVI regelt Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgaben- bereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Über- windung des Arbeitsweges. Darunter fallen – soweit hier interessierend – invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Ma- schinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Steh- vorrichtungen und Arbeitsflächen (Ziff. 13.01*) sowie invaliditätsbedingte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 6 bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich (Ziff. 13.04*).

E. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung zu invaliditätsbedingten baulichen Ände- rungen in neu gebauten Wohnungen ist im Einzelfall zu klären, ob die be- antragte Leistung in Anhang HVI aufgeführt ist. Wenn dies zutrifft, muss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten umgesetzt werden konnten (vgl. BGE 146 V 233 E. 4.2.2 S. 239, in: Pra 9/2020 S. 901).

E. 2.3 Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgege- ben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Re- gel 10% gemäss Haushaltsabklärung; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1021). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksam- keit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Be- achtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 129 V 67).

E. 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Be- stand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 7

E. 3 f.]; vgl. auch act. IIA 323 S. 2) und der Eingliederungsbedarf durch den zugesprochenen Assistenzbeitrag – entgegen der noch in der Beschwer- deantwort (S. 4) geäusserten Auffassung – nicht bereits gedeckt ist. Ferner besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Anpassungen in der Küche grundsätzlich unter Ziff. 13.01* und 13.04* Anhang HVI subsumiert werden können (Beschwerde S. 4 Art. 3; Beschwerdeantwort S. 4 oben).

E. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag zum Erwerb der im Bau befindlichen Eigentumswohnung am

28. März 2018 unterzeichnete (act. IIA 334 S. 19). Das Verkaufsobjekt wurde im Kaufvertrag u.a. durch den Baubeschrieb vom 23. Januar 2018 (act. IIA 334 S. 52 ff.) definiert (act. IIA 334 S. 34 Ziff. 3). In diesem wurden namentlich die Grundrisse, die Standards – wie Minergie® –, die Lieferan- ten und weiteres festgelegt und die Ausstattung spezifiziert. Küchengeräte sowie die Waschmaschine wurden im Baubeschrieb entweder bis auf die Stufe der jeweiligen Modelle definiert oder zumindest hinsichtlich Marke (z.B. Waschmaschine: V-Zug). Änderungen des Baubeschriebs waren gemäss Baubeschrieb nur im Einverständnis der für die Käufer zuständigen Person möglich (act. IIA 334 S. 59, 67). In diesem Sinne handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Duplik S. 2 Ziff. 5) – um einen Kauf ab Plan.

E. 3.2 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die im Haushalt tätig ist (vgl. die Klärung dieser Punkte in der Replik Art. 6 f. und Duplik Ziff. 6 f.), aufgrund ihrer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (act. II 172.1 S. 1) auf die hier zu beurteilenden baulichen Ände- rungen sowie die Geräte (namentlich Umbau der Kochinsel in Form von seitlichen Reglern fürs Kochfeld, zusätzliches Spülbecken mit Wasserhahn direkt neben dem Kochfeld, Sockel [Komfortschublade] für die Waschma- schine und damit einhergehend Wechsel des Waschmaschinenmodells, zuzüglich Mehrkosten Sanitär und Bauleiter) angewiesen ist (vgl. Ab- klärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelbera- tung für Behinderte und Betagte [SAHB] vom 25. Juni 2019 [act. IIA 279 S.

E. 3.3 Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Änderungen, um deren Übernahme sie die Beschwerdegegnerin ersuchte, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 8 bereits im Vorfeld der Bauarbeiten Schritte unternommen hatte, indem sie zahlreiche Anpassungen, namentlich in der Küche (act. IIA 303 S. 2 und 9) veranlasst hatte, anstatt mit dem Antrag auf deren Änderung zu warten, bis diese abgeschlossen waren (vgl. act. IIA 244, 269, 279, 303). Erstellt ist ferner, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom

28. März 2018 (act. IIA 334 S. 19) die baulichen Änderungen nicht mehr ohne Mehrkosten umgesetzt werden konnten. Was das Kochfeld sowie die Waschmaschine betrifft, war die Beschwerdeführerin entgegen dem Vor- bringen in der Beschwerdeantwort (S. 4 unten) aufgrund des Baube- schriebs nicht frei, ein einfaches und zweckmässiges Modell auszuwählen, sondern sie musste sich an engmaschige Vorgaben halten. Diese bestimm- ten insbesondere, von welchen Unternehmen die Geräte zu beziehen sind, welchem energetischen Standard sie zu entsprechen haben und was für eine Marke zu wählen ist (act. IIA 334 S. 59 und 67). Dass betreffend Koch- feld und Waschmaschine ein kostengünstigeres Modell der vorgeschriebe- nen Marke zur Auswahl gestanden hätte, welches die behinderungsbedin- gen Spezifikationen ebenfalls erfüllt hätte, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und dies ist auch nicht erkennbar.

E. 3.4 Damit sind die Voraussetzungen gemäss BGE 146 V 233 (vgl. E. 2.2.3 hiervor) für die Übernahme der beantragten Leistungen grundsätz- lich erfüllt. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, soweit sie in der Duplik die Auffassung vertritt, die beantragten baulichen Änderungen hätten allesamt während der Planung berücksichtigt werden können, was von der Beschwerdeführerin "verpasst" worden sei, weil die Eigentums- wohnung "ab Plan" gekauft worden sei, weshalb die nun entstandenen Kosten nicht von der Allgemeinheit der IV-Versicherten zu bezahlen seien (Duplik S. 2 lit. B Rz. 5). Würde dieser Argumentation gefolgt, resultierte ein kategorischer Leistungsausschluss in Bezug auf behinderungsbedingte bauliche Änderungen für jene Versicherten, die ein Wohnobjekt ab Plan erwerben. Ein solcher Leistungsausschluss hat das Bundesgericht mit BGE 146 V 233, in dem es um ein "schlüsselfertig" erworbenes Haus ging, in dessen Planung die grundlegenden behinderungsbedingten Anpassungen noch einbezogen wurden, indes eben gerade nicht statuiert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 9

E. 3.5 Schliesslich verneint die Beschwerdegegnerin duplicando die Ein- gliederungswirksamkeit im Sinne der Steigerung von 10% in der Verrich- tung der betreffenden Haushaltarbeiten (Duplik S. 3 Ziff. 7; vgl. E. 2.3 hier- vor). Zur Frage nach einer 10%igen Steigerung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Richtmass zur Beurteilung der Eingliederungswirk- samkeit hat die Verwaltung nur rudimentär und ohne Beizug des Ab- klärungsdienstes Stellung genommen. In den Akten liegt ein Abklärungsbe- richt Haushalt vom 28. Dezember 2016 (act. IIA 212), wobei dieser auf- grund der veränderten Verhältnisse, insbesondere der Wohnsituation, kei- ne hinreichende Beurteilungsgrundlage bildet. Mithin ist diese Frage nicht liquid und eine abschliessende Beurteilung derzeit nicht möglich. In der Folge ist die Streitsache antragsgemäss (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegeh- ren Ziff. 3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit prüfe, gegebenenfalls unter Beizug des Abklärungsdienstes.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung.

E. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-

te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung

einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE

137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung

beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu-

alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1).

Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Kostennote vom 2. Oktober

2020, womit Rechtsanwalt Thomas B.________ ein Honorar von Fr. 3’780.-

- zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 294.55

(7.7 % auf Fr. 3'825.--) geltend macht und welche nicht zu beanstanden ist

(insbesondere hat die Beschwerdegegnerin mit ihren unzutreffenden Aus-

führungen in der Beschwerdeantwort Anlass zu einer Replik gegeben [vgl.

Replik S. 4, Duplik S. 2 lit. B Ziff. 6]), auf Fr. 4'119.55 festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 11

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 20. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be-

schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Ab-

klärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils

zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'119.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Thomas B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 sei aufzu- heben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Küche sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 3 invaliditätsbedingte Mehrkosten für eine behindertengerechte Wasch- maschine in der Höhe von Fr. 6'382.25 zu erteilen.
  3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun- gen, namentlich zur Klärung der Frage, ob die baulichen Anpassungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10% zur Folge haben, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Oktober 2020 und Duplik vom 3. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Mai 2020 (act. IIA 324). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf bauliche Änderungen sowie Küchengeräte (samt Mehrkosten einer behin- derungsgerechten Waschmaschine) im Betrag von Fr. 6’362.25 (Fr. 5'335.80 für Mehrkosten Küchenbauer [act. IIA 279 S. 22]; Fr. 642.55 für Sanitär [act. IIA 279 S. 54]; Fr. 383.90 für Bauleitungshonorar [act. IIA 279 S. 56]) der neu gebauten Eigentumswohnung. 1.3 Aufgrund des in E. 1.2 hiervor Dargelegten liegt der Streitwert unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 5 nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfs- mittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbst- ständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betäti- gung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (BGer vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.4). 2.2 2.2.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2.2 Ziff. 13 Anhang HVI regelt Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgaben- bereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Über- windung des Arbeitsweges. Darunter fallen – soweit hier interessierend – invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Ma- schinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Steh- vorrichtungen und Arbeitsflächen (Ziff. 13.01*) sowie invaliditätsbedingte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 6 bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich (Ziff. 13.04*). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung zu invaliditätsbedingten baulichen Ände- rungen in neu gebauten Wohnungen ist im Einzelfall zu klären, ob die be- antragte Leistung in Anhang HVI aufgeführt ist. Wenn dies zutrifft, muss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten umgesetzt werden konnten (vgl. BGE 146 V 233 E. 4.2.2 S. 239, in: Pra 9/2020 S. 901). 2.3 Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgege- ben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Re- gel 10% gemäss Haushaltsabklärung; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1021). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksam- keit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Be- achtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 129 V 67). 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Be- stand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 7
  7. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag zum Erwerb der im Bau befindlichen Eigentumswohnung am
  8. März 2018 unterzeichnete (act. IIA 334 S. 19). Das Verkaufsobjekt wurde im Kaufvertrag u.a. durch den Baubeschrieb vom 23. Januar 2018 (act. IIA 334 S. 52 ff.) definiert (act. IIA 334 S. 34 Ziff. 3). In diesem wurden namentlich die Grundrisse, die Standards – wie Minergie® –, die Lieferan- ten und weiteres festgelegt und die Ausstattung spezifiziert. Küchengeräte sowie die Waschmaschine wurden im Baubeschrieb entweder bis auf die Stufe der jeweiligen Modelle definiert oder zumindest hinsichtlich Marke (z.B. Waschmaschine: V-Zug). Änderungen des Baubeschriebs waren gemäss Baubeschrieb nur im Einverständnis der für die Käufer zuständigen Person möglich (act. IIA 334 S. 59, 67). In diesem Sinne handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Duplik S. 2 Ziff. 5) – um einen Kauf ab Plan. 3.2 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die im Haushalt tätig ist (vgl. die Klärung dieser Punkte in der Replik Art. 6 f. und Duplik Ziff. 6 f.), aufgrund ihrer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (act. II 172.1 S. 1) auf die hier zu beurteilenden baulichen Ände- rungen sowie die Geräte (namentlich Umbau der Kochinsel in Form von seitlichen Reglern fürs Kochfeld, zusätzliches Spülbecken mit Wasserhahn direkt neben dem Kochfeld, Sockel [Komfortschublade] für die Waschma- schine und damit einhergehend Wechsel des Waschmaschinenmodells, zuzüglich Mehrkosten Sanitär und Bauleiter) angewiesen ist (vgl. Ab- klärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelbera- tung für Behinderte und Betagte [SAHB] vom 25. Juni 2019 [act. IIA 279 S. 3 f.]; vgl. auch act. IIA 323 S. 2) und der Eingliederungsbedarf durch den zugesprochenen Assistenzbeitrag – entgegen der noch in der Beschwer- deantwort (S. 4) geäusserten Auffassung – nicht bereits gedeckt ist. Ferner besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Anpassungen in der Küche grundsätzlich unter Ziff. 13.01* und 13.04* Anhang HVI subsumiert werden können (Beschwerde S. 4 Art. 3; Beschwerdeantwort S. 4 oben). 3.3 Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Änderungen, um deren Übernahme sie die Beschwerdegegnerin ersuchte, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 8 bereits im Vorfeld der Bauarbeiten Schritte unternommen hatte, indem sie zahlreiche Anpassungen, namentlich in der Küche (act. IIA 303 S. 2 und 9) veranlasst hatte, anstatt mit dem Antrag auf deren Änderung zu warten, bis diese abgeschlossen waren (vgl. act. IIA 244, 269, 279, 303). Erstellt ist ferner, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom
  9. März 2018 (act. IIA 334 S. 19) die baulichen Änderungen nicht mehr ohne Mehrkosten umgesetzt werden konnten. Was das Kochfeld sowie die Waschmaschine betrifft, war die Beschwerdeführerin entgegen dem Vor- bringen in der Beschwerdeantwort (S. 4 unten) aufgrund des Baube- schriebs nicht frei, ein einfaches und zweckmässiges Modell auszuwählen, sondern sie musste sich an engmaschige Vorgaben halten. Diese bestimm- ten insbesondere, von welchen Unternehmen die Geräte zu beziehen sind, welchem energetischen Standard sie zu entsprechen haben und was für eine Marke zu wählen ist (act. IIA 334 S. 59 und 67). Dass betreffend Koch- feld und Waschmaschine ein kostengünstigeres Modell der vorgeschriebe- nen Marke zur Auswahl gestanden hätte, welches die behinderungsbedin- gen Spezifikationen ebenfalls erfüllt hätte, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und dies ist auch nicht erkennbar. 3.4 Damit sind die Voraussetzungen gemäss BGE 146 V 233 (vgl. E. 2.2.3 hiervor) für die Übernahme der beantragten Leistungen grundsätz- lich erfüllt. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, soweit sie in der Duplik die Auffassung vertritt, die beantragten baulichen Änderungen hätten allesamt während der Planung berücksichtigt werden können, was von der Beschwerdeführerin "verpasst" worden sei, weil die Eigentums- wohnung "ab Plan" gekauft worden sei, weshalb die nun entstandenen Kosten nicht von der Allgemeinheit der IV-Versicherten zu bezahlen seien (Duplik S. 2 lit. B Rz. 5). Würde dieser Argumentation gefolgt, resultierte ein kategorischer Leistungsausschluss in Bezug auf behinderungsbedingte bauliche Änderungen für jene Versicherten, die ein Wohnobjekt ab Plan erwerben. Ein solcher Leistungsausschluss hat das Bundesgericht mit BGE 146 V 233, in dem es um ein "schlüsselfertig" erworbenes Haus ging, in dessen Planung die grundlegenden behinderungsbedingten Anpassungen noch einbezogen wurden, indes eben gerade nicht statuiert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 9 3.5 Schliesslich verneint die Beschwerdegegnerin duplicando die Ein- gliederungswirksamkeit im Sinne der Steigerung von 10% in der Verrich- tung der betreffenden Haushaltarbeiten (Duplik S. 3 Ziff. 7; vgl. E. 2.3 hier- vor). Zur Frage nach einer 10%igen Steigerung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Richtmass zur Beurteilung der Eingliederungswirk- samkeit hat die Verwaltung nur rudimentär und ohne Beizug des Ab- klärungsdienstes Stellung genommen. In den Akten liegt ein Abklärungsbe- richt Haushalt vom 28. Dezember 2016 (act. IIA 212), wobei dieser auf- grund der veränderten Verhältnisse, insbesondere der Wohnsituation, kei- ne hinreichende Beurteilungsgrundlage bildet. Mithin ist diese Frage nicht liquid und eine abschliessende Beurteilung derzeit nicht möglich. In der Folge ist die Streitsache antragsgemäss (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegeh- ren Ziff. 3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit prüfe, gegebenenfalls unter Beizug des Abklärungsdienstes.
  10. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung.
  11. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Kostennote vom 2. Oktober 2020, womit Rechtsanwalt Thomas B.________ ein Honorar von Fr. 3’780.- - zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 294.55 (7.7 % auf Fr. 3'825.--) geltend macht und welche nicht zu beanstanden ist (insbesondere hat die Beschwerdegegnerin mit ihren unzutreffenden Aus- führungen in der Beschwerdeantwort Anlass zu einer Replik gegeben [vgl. Replik S. 4, Duplik S. 2 lit. B Ziff. 6]), auf Fr. 4'119.55 festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  14. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'119.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Thomas B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 492 IV

FUE/FRN/IVE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. März 2021

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Franzen

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 20. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

leidet an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (ASIA C)

bei Status nach Operation und Bestrahlung eines Ependymoms im Bereich

der Cauda Equina im Jahr 1986 und bezog eine ganze Invalidenrente, eine

Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades sowie einen

Assistenzbeitrag der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der

IV [act. II] 23, 172.1 S. 1, [act. IIA] 289, 295). Ferner gewährte die IV-Stelle

Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Verlauf der Jahre diverse Hilfsmit-

tel bzw. kam für deren Rückbau auf (u.a. act. II 94, 136, 143, 147, 157,

163, 166, 170, act. IIA 257, 297).

Im Rahmen des Kaufs einer neu erstellten Eigentumswohnung prüfte die

IVB den Anspruch der Versicherten auf weitere Hilfsmittel (act. IIA 244 S. 1

f., 269 S. 1, 270). Mit Vorbescheid vom 17. September 2019 (act. IIA 301)

stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die bean-

tragten baulichen Massnahmen in der Küche der neu gebauten Eigen-

tumswohnung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober

2019 Einwand (act. IIA 303). Am 20. Mai 2020 verfügte die IVB wie an-

gekündigt (act. IIA 324) mit der Begründung, die Versicherte hätte bereits in

der Planungsphase der Wohnung Einfluss auf die Anpassungen nehmen

können, so dass keine nachträglichen Mehrkosten entstanden wären.

B.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 sei aufzu-

heben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Küche sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 3

invaliditätsbedingte Mehrkosten für eine behindertengerechte Wasch-

maschine in der Höhe von Fr. 6'382.25 zu erteilen.

3.

Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun-

gen, namentlich zur Klärung der Frage, ob die baulichen Anpassungen

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10% zur Folge haben, an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

-unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-

Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. Oktober 2020 und Duplik vom 3. November 2020 hielten

die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 4

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Mai 2020 (act. IIA

324). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

bauliche Änderungen sowie Küchengeräte (samt Mehrkosten einer behin-

derungsgerechten

Waschmaschine)

im

Betrag

von

Fr. 6’362.25

(Fr. 5'335.80 für Mehrkosten Küchenbauer [act. IIA 279 S. 22]; Fr. 642.55

für Sanitär [act. IIA 279 S. 54]; Fr. 383.90 für Bauleitungshonorar [act. IIA

279 S. 56]) der neu gebauten Eigentumswohnung.

1.3

Aufgrund des in E. 1.2 hiervor Dargelegten liegt der Streitwert unter

Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen

Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer

eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er-

werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum

Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In-

validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der

Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er-

werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 5

nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfs-

mittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbst-

ständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann,

etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer

medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betäti-

gung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Ent-

scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E.

2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf,

dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben

können (BGer vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.4).

2.2

2.2.1

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er-

gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der

Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern

(EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des

EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;

SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An-

spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung

des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be-

steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti-

onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich

genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

2.2.2

Ziff. 13 Anhang HVI regelt Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgaben-

bereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Über-

windung des Arbeitsweges. Darunter fallen – soweit hier interessierend –

invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen,

Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Ma-

schinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Steh-

vorrichtungen und Arbeitsflächen (Ziff. 13.01*) sowie invaliditätsbedingte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 6

bauliche

Änderungen

am

Arbeitsplatz

und

im

Aufgabenbereich

(Ziff. 13.04*).

2.2.3

Nach der Rechtsprechung zu invaliditätsbedingten baulichen Ände-

rungen in neu gebauten Wohnungen ist im Einzelfall zu klären, ob die be-

antragte Leistung in Anhang HVI aufgeführt ist. Wenn dies zutrifft, muss

geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein

in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten umgesetzt werden

konnten (vgl. BGE 146 V 233 E. 4.2.2 S. 239, in: Pra 9/2020 S. 901).

2.3

Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgege-

ben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Re-

gel 10% gemäss Haushaltsabklärung; Kreisschreiben über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar

2013, Rz. 1021). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksam-

keit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum

zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Be-

achtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (BGer

vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 129 V

67).

2.4

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt

es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

(BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer

versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass-

nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er-

greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE

140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Be-

stand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden

Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren

daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren

Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 7

3.

3.1

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin

den Vertrag zum Erwerb der im Bau befindlichen Eigentumswohnung am

28. März 2018 unterzeichnete (act. IIA 334 S. 19). Das Verkaufsobjekt

wurde im Kaufvertrag u.a. durch den Baubeschrieb vom 23. Januar 2018

(act. IIA 334 S. 52 ff.) definiert (act. IIA 334 S. 34 Ziff. 3). In diesem wurden

namentlich die Grundrisse, die Standards – wie Minergie® –, die Lieferan-

ten und weiteres festgelegt und die Ausstattung spezifiziert. Küchengeräte

sowie die Waschmaschine wurden im Baubeschrieb entweder bis auf die

Stufe der jeweiligen Modelle definiert oder zumindest hinsichtlich Marke

(z.B. Waschmaschine: V-Zug). Änderungen des Baubeschriebs waren

gemäss Baubeschrieb nur im Einverständnis der für die Käufer zuständigen

Person möglich (act. IIA 334 S. 59, 67). In diesem Sinne handelt es sich –

wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Duplik S. 2 Ziff. 5) – um

einen Kauf ab Plan.

3.2

Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die im

Haushalt tätig ist (vgl. die Klärung dieser Punkte in der Replik Art. 6 f. und

Duplik Ziff. 6 f.), aufgrund ihrer sensomotorisch inkompletten Paraplegie

sub Th12 (act. II 172.1 S. 1) auf die hier zu beurteilenden baulichen Ände-

rungen sowie die Geräte (namentlich Umbau der Kochinsel in Form von

seitlichen Reglern fürs Kochfeld, zusätzliches Spülbecken mit Wasserhahn

direkt neben dem Kochfeld, Sockel [Komfortschublade] für die Waschma-

schine und damit einhergehend Wechsel des Waschmaschinenmodells,

zuzüglich Mehrkosten Sanitär und Bauleiter) angewiesen ist (vgl. Ab-

klärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelbera-

tung für Behinderte und Betagte [SAHB] vom 25. Juni 2019 [act. IIA 279 S.

3 f.]; vgl. auch act. IIA 323 S. 2) und der Eingliederungsbedarf durch den

zugesprochenen Assistenzbeitrag – entgegen der noch in der Beschwer-

deantwort (S. 4) geäusserten Auffassung – nicht bereits gedeckt ist. Ferner

besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Anpassungen in der Küche

grundsätzlich unter Ziff. 13.01* und 13.04* Anhang HVI subsumiert werden

können (Beschwerde S. 4 Art. 3; Beschwerdeantwort S. 4 oben).

3.3

Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Änderungen, um deren Übernahme sie die Beschwerdegegnerin ersuchte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 8

bereits im Vorfeld der Bauarbeiten Schritte unternommen hatte, indem sie

zahlreiche Anpassungen, namentlich in der Küche (act. IIA 303 S. 2 und 9)

veranlasst hatte, anstatt mit dem Antrag auf deren Änderung zu warten, bis

diese abgeschlossen waren (vgl. act. IIA 244, 269, 279, 303). Erstellt ist

ferner, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom

28. März 2018 (act. IIA 334 S. 19) die baulichen Änderungen nicht mehr

ohne Mehrkosten umgesetzt werden konnten. Was das Kochfeld sowie die

Waschmaschine betrifft, war die Beschwerdeführerin entgegen dem Vor-

bringen in der Beschwerdeantwort (S. 4 unten) aufgrund des Baube-

schriebs nicht frei, ein einfaches und zweckmässiges Modell auszuwählen,

sondern sie musste sich an engmaschige Vorgaben halten. Diese bestimm-

ten insbesondere, von welchen Unternehmen die Geräte zu beziehen sind,

welchem energetischen Standard sie zu entsprechen haben und was für

eine Marke zu wählen ist (act. IIA 334 S. 59 und 67). Dass betreffend Koch-

feld und Waschmaschine ein kostengünstigeres Modell der vorgeschriebe-

nen Marke zur Auswahl gestanden hätte, welches die behinderungsbedin-

gen Spezifikationen ebenfalls erfüllt hätte, macht die Beschwerdegegnerin

nicht geltend und dies ist auch nicht erkennbar.

3.4

Damit sind die Voraussetzungen gemäss BGE 146 V 233 (vgl.

E. 2.2.3 hiervor) für die Übernahme der beantragten Leistungen grundsätz-

lich erfüllt. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, soweit sie

in der Duplik die Auffassung vertritt, die beantragten baulichen Änderungen

hätten allesamt während der Planung berücksichtigt werden können, was

von der Beschwerdeführerin "verpasst" worden sei, weil die Eigentums-

wohnung "ab Plan" gekauft worden sei, weshalb die nun entstandenen

Kosten nicht von der Allgemeinheit der IV-Versicherten zu bezahlen seien

(Duplik S. 2 lit. B Rz. 5). Würde dieser Argumentation gefolgt, resultierte ein

kategorischer Leistungsausschluss in Bezug auf behinderungsbedingte

bauliche Änderungen für jene Versicherten, die ein Wohnobjekt ab Plan

erwerben. Ein solcher Leistungsausschluss hat das Bundesgericht mit BGE

146 V 233, in dem es um ein "schlüsselfertig" erworbenes Haus ging, in

dessen Planung die grundlegenden behinderungsbedingten Anpassungen

noch einbezogen wurden, indes eben gerade nicht statuiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 9

3.5

Schliesslich verneint die Beschwerdegegnerin duplicando die Ein-

gliederungswirksamkeit im Sinne der Steigerung von 10% in der Verrich-

tung der betreffenden Haushaltarbeiten (Duplik S. 3 Ziff. 7; vgl. E. 2.3 hier-

vor). Zur Frage nach einer 10%igen Steigerung der Leistungsfähigkeit im

Aufgabenbereich als Richtmass zur Beurteilung der Eingliederungswirk-

samkeit hat die Verwaltung nur rudimentär und ohne Beizug des Ab-

klärungsdienstes Stellung genommen. In den Akten liegt ein Abklärungsbe-

richt Haushalt vom 28. Dezember 2016 (act. IIA 212), wobei dieser auf-

grund der veränderten Verhältnisse, insbesondere der Wohnsituation, kei-

ne hinreichende Beurteilungsgrundlage bildet. Mithin ist diese Frage nicht

liquid und eine abschliessende Beurteilung derzeit nicht möglich. In der

Folge ist die Streitsache antragsgemäss (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegeh-

ren Ziff. 3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die

Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit prüfe, gegebenenfalls unter

Beizug des Abklärungsdienstes.

4.

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Be-

schwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der

Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung.

5.

5.1

Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig-

keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten-

pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 10

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils zurückzuerstatten.

5.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-

te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung

einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE

137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung

beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu-

alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1).

Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Kostennote vom 2. Oktober

2020, womit Rechtsanwalt Thomas B.________ ein Honorar von Fr. 3’780.-

- zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 294.55

(7.7 % auf Fr. 3'825.--) geltend macht und welche nicht zu beanstanden ist

(insbesondere hat die Beschwerdegegnerin mit ihren unzutreffenden Aus-

führungen in der Beschwerdeantwort Anlass zu einer Replik gegeben [vgl.

Replik S. 4, Duplik S. 2 lit. B Ziff. 6]), auf Fr. 4'119.55 festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 11

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 20. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be-

schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Ab-

klärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils

zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'119.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Thomas B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.