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200 2020 49

Bern VerwG · 2019-12-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Dezember 2019

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. November 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 83, 90, 101, 107). In der ren- tenzusprechenden Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) wurde der monatliche Rentenbetrag auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 18 Jahren und 1 Monat, einem massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 84'822.-- sowie in Anwendung der Rentenskala 38 festgesetzt. Auf Antrag des Versicherten und seiner Ehegattin (Akten der Ausgleichs- kasse B.________ [act. III und IIIA] IIIA 1, 5) stellte die Ausgleichskasse B.________ diesen mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 (act. IIIA 3, 7) und

6. Mai 2019 (act. IIIA 4, 8) jeweils Vorausberechnungen ihrer Altersrenten zu. Am 16. Mai 2019 meldete sich die Ehegattin zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente an (act. III 43), gestützt worauf die Aus- gleichskasse weitere Abklärungen und Berechnungen vornahm (vgl. act. III 44-49) und ihr am 16. Dezember 2019 (act. III 50) die ab 1. Februar 2020 auszurichtende Altersrente mitteilte. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (act. II 108/5-7) – ersetzend jene vom 21. März 2003 (act. II 83) – legte die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) die betragsmässige Invali- denrentenhöhe rückwirkend ab 1. Dezember 2014 neu fest, wobei sie die- ser nunmehr 19 angerechnete Beitragsjahre, ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 96'696.-- und die Rentenskala 40 zugrunde legte (vgl. auch die Verfügung vom 16. Dezember 2019 [act. III 24]). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2020 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 3 die Neuberechnung der Invalidenrentenleistungen per 6. Mai 2019 und nicht erst per Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse B.________ vom 27. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2020 gingen beim Gericht die einverlangten (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 5. Februar 2020) Akten der Ausgleichskasse B.________ sowie am 11. Februar 2020 eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers ein. Am 2. und 24. März 2020 liessen die Ausgleichskasse B.________ resp. der Beschwerdeführer dem Gericht je eine weitere Stellungnahme zukom- men.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Neuberechnung der Invalidenrente bzw. seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer An- spruch auf Nachzahlung einer höheren Invalidenrente hat. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über eine Entschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'905.-- (vgl. Beschwerde S. 3). Mangels Anfechtungs- objektes ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit dem Antrag auf die bereits ab Mai 2019 – anstelle von Dezember 2019 – vorzunehmende Invalidenrentenanpassung unter Fr. 20'000.- (vgl. hierzu Beschwerde sowie act. II 83, 108/5-7), so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 2.2 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitrags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 5 jahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön- nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]), bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusam- men aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf- gewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbsein- kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die An- zahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV). Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichs- kasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zu- ständig ist (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen (Art. 60 Abs. 2 AHVV). Die von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereich- ten Unterlagen sind durch die Ausgleichskassen nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 6 über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Rz. 4003; vgl. hierzu E. 2.5 hiernach). 2.4 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen (Art. 77 AHVV). Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 77 AHVV; vgl. auch REMO DOLF, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 24 Rz. 32; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 24 Rz. 28 und 55). Stellt die Ausgleichskasse selber, d.h. von sich aus, fest, dass sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hat, ist die Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung zu be- stimmen (BSV, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10209; vgl. hierzu E. 2.5 hiernach). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 7 3. 3.1 Mit Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) wurde die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 84'822.--, einer Bei- tragsdauer von 18 Jahren und 1 Monat sowie der Rentenskala 38 ermittelt. Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer infolge der geänderten Praxis nunmehr 19 Beitragsjahre anzurechnen sind und die Rentenskala 40 Anwendung findet (vgl. act. II 108/5, 108/8; act. III 49; BSV, Rententabellen AHV/IV, 2015 und 2019; E. 2.2. hiervor), so dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7) vorgenommene Neu- berechnung der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f.; vgl. auch MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV,

3. Aufl. 2012, Art. 29 Rz. 8 und Art. 46 Rz. 2). Zu prüfen ist nachfolgend, ab welchem Zeitpunkt die Neuberechnung zu erfolgen hatte. 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verwaltung hätte bereits am 6. Mai 2019 Kenntnis der zutreffenden Berechnungselemente gehabt und die Invalidenrentenhöhe zu diesem Zeitpunkt (mit Wirkung per Mai

2014) korrigieren müssen (Beschwerde S. 2), wogegen die Verwaltung einwendet, erst im Dezember 2019 zu dieser Korrektur in der Lage gewe- sen zu sein (Stellungnahme der Ausgleichskasse B.________ vom 2. März 2020). Was die Rentenvorausberechnungen vom 18. Oktober 2017 und 6. Mai 2019 (act. IIIA 7-8) betrifft, ist zu beachten, dass diese zwar die detaillierten Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Altersrente des Beschwer- deführers enthalten, diese aber jedenfalls teilweise auf der Grundlage der von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen erfolgen, welche durch die Ausgleichskassen nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen sind (E. 2.3 hiervor). Daher haben die Vorausbe- rechnungen der Altersrenten von vornherein eine beschränkte Aussage- kraft, was sich darin widerspiegelt, dass sie für die Ausgleichskassen nicht verbindlich sind (vgl. KSRV, Anhang, Ziff. 1; vgl. hierzu auch Informations- stelle AHV/IV, Merkblatt 3.06, Rentenvorausberechnung, vom 1. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 8 2015, Ziff. 5; abrufbar unter www.ahv-iv.ch; > Merkblätter und Formulare > Merkblätter > Leistungen der AHV). Wohl nicht zuletzt aufgrund der be- schränkten Aussagekraft bzw. fehlenden Verbindlichkeit der Rentenvor- ausberechnungen für die Ausgleichskassen besteht keine rechtliche Grundlage, welche die Ausgleichskassen verpflichten würde, die Resultate der Vorausberechnung der Altersrente bzw. die zugrundeliegenden Para- meter mit einer allfällig bereits laufenden Leistung – hier die Invalidenrente des Beschwerdeführers – abzugleichen bzw. die laufende Leistung neu zu berechnen. Unter diesen Umständen musste die Verwaltung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Mai 2019 – dem Zeitpunkt der zweiten Rentenvorausberechnung (act. IIIA 8) – noch nicht um den Mangel in der Berechnung der Invalidenrente wissen. Wie die Ausgleichskasse B.________ in der Stellungnahme vom 2. März 2020 zutreffend bemerkte, hat sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Rentenvorausberechnung vom 6. Mai 2019 auch nicht vernehmen lassen bzw. die Verwaltung nicht auf die Divergenz zwischen den Elementen der Rentenvorausberechnung und der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) hingewiesen, so dass für die Verwaltung auch insoweit kein Anlass für eine Überprüfung bestand. Gestützt auf die Anmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 16 Mai 2019 (act. III 43) zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente sowie die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen (act. III 44-49) setzte die Ausgleichskasse B.________ deren Altersrente per 1. Februar 2020 betragsmässig fest (act. III 50). Der Eintritt des Versi- cherungsfalls „Alter“ bei der Ehefrau des Beschwerdeführers löste auch eine Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers aus (vgl. act. III 24; Art. 21, 40 AHVG; Art. 50b, 50g AHVV sowie KSRV, Anhang, Ziff. 7). Wie die Verwaltung schlüssig darlegte, fand die Berechnung der Rente der Ehegattin erst im Dezember 2019 statt, weil erst zu diesem Zeit- punkt alle erforderlichen Unterlagen – namentlich die amtlichen Dokumente sowie der Zusammenruf des individuellen Kontos – vorhanden gewesen sind (vgl. Eingabe vom 2. März 2020 [im Gerichtsdossier]). Diese zeitliche Angabe stimmt mit dem Datum des Auszugs aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers überein („04.12.2019“ [act. III 48]). Damit ist erstellt, dass erst im Dezember 2019 sämtliche für eine Neube-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 9 rechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bzw. die Festsetzung einer entsprechenden Nachzahlung massgeblichen Unterlagen vorlagen und somit erst zu diesem Zeitpunkt Klarheit herrschte über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erst im Dezember 2019 vornahm. 3.3 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdegegnerin nicht vorge- worfen werden, sie hätte den Mangel in der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bereits vor Dezember 2019 feststellen und die Rentenhöhe anpassen müssen, war doch der von ihr von Amtes wegen zu erhebende Sachverhalt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht früher erstellt. In der Folge ist die am 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7) verfügte Korrektur der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Neuberechnung der Invalidenrente bzw. seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer An- spruch auf Nachzahlung einer höheren Invalidenrente hat. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über eine Entschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'905.-- (vgl. Beschwerde S. 3). Mangels Anfechtungs- objektes ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Der Streitwert liegt mit dem Antrag auf die bereits ab Mai 2019 – anstelle von Dezember 2019 – vorzunehmende Invalidenrentenanpassung unter Fr. 20'000.- (vgl. hierzu Beschwerde sowie act. II 83, 108/5-7), so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 2.2 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitrags- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 5 jahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön- nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]), bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusam- men aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf- gewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbsein- kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die An- zahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV). Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichs- kasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zu- ständig ist (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen (Art. 60 Abs. 2 AHVV). Die von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereich- ten Unterlagen sind durch die Ausgleichskassen nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 6 über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Rz. 4003; vgl. hierzu E. 2.5 hiernach). 2.4 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen (Art. 77 AHVV). Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 77 AHVV; vgl. auch REMO DOLF, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 24 Rz. 32; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
  5. Aufl. 2020, Art. 24 Rz. 28 und 55). Stellt die Ausgleichskasse selber, d.h. von sich aus, fest, dass sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hat, ist die Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung zu be- stimmen (BSV, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10209; vgl. hierzu E. 2.5 hiernach). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 7
  6. 3.1 Mit Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) wurde die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 84'822.--, einer Bei- tragsdauer von 18 Jahren und 1 Monat sowie der Rentenskala 38 ermittelt. Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer infolge der geänderten Praxis nunmehr 19 Beitragsjahre anzurechnen sind und die Rentenskala 40 Anwendung findet (vgl. act. II 108/5, 108/8; act. III 49; BSV, Rententabellen AHV/IV, 2015 und 2019; E. 2.2. hiervor), so dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7) vorgenommene Neu- berechnung der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f.; vgl. auch MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV,
  7. Aufl. 2012, Art. 29 Rz. 8 und Art. 46 Rz. 2). Zu prüfen ist nachfolgend, ab welchem Zeitpunkt die Neuberechnung zu erfolgen hatte. 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verwaltung hätte bereits am 6. Mai 2019 Kenntnis der zutreffenden Berechnungselemente gehabt und die Invalidenrentenhöhe zu diesem Zeitpunkt (mit Wirkung per Mai 2014) korrigieren müssen (Beschwerde S. 2), wogegen die Verwaltung einwendet, erst im Dezember 2019 zu dieser Korrektur in der Lage gewe- sen zu sein (Stellungnahme der Ausgleichskasse B.________ vom 2. März 2020). Was die Rentenvorausberechnungen vom 18. Oktober 2017 und 6. Mai 2019 (act. IIIA 7-8) betrifft, ist zu beachten, dass diese zwar die detaillierten Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Altersrente des Beschwer- deführers enthalten, diese aber jedenfalls teilweise auf der Grundlage der von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen erfolgen, welche durch die Ausgleichskassen nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen sind (E. 2.3 hiervor). Daher haben die Vorausbe- rechnungen der Altersrenten von vornherein eine beschränkte Aussage- kraft, was sich darin widerspiegelt, dass sie für die Ausgleichskassen nicht verbindlich sind (vgl. KSRV, Anhang, Ziff. 1; vgl. hierzu auch Informations- stelle AHV/IV, Merkblatt 3.06, Rentenvorausberechnung, vom 1. Januar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 8 2015, Ziff. 5; abrufbar unter www.ahv-iv.ch; > Merkblätter und Formulare > Merkblätter > Leistungen der AHV). Wohl nicht zuletzt aufgrund der be- schränkten Aussagekraft bzw. fehlenden Verbindlichkeit der Rentenvor- ausberechnungen für die Ausgleichskassen besteht keine rechtliche Grundlage, welche die Ausgleichskassen verpflichten würde, die Resultate der Vorausberechnung der Altersrente bzw. die zugrundeliegenden Para- meter mit einer allfällig bereits laufenden Leistung – hier die Invalidenrente des Beschwerdeführers – abzugleichen bzw. die laufende Leistung neu zu berechnen. Unter diesen Umständen musste die Verwaltung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Mai 2019 – dem Zeitpunkt der zweiten Rentenvorausberechnung (act. IIIA 8) – noch nicht um den Mangel in der Berechnung der Invalidenrente wissen. Wie die Ausgleichskasse B.________ in der Stellungnahme vom 2. März 2020 zutreffend bemerkte, hat sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Rentenvorausberechnung vom 6. Mai 2019 auch nicht vernehmen lassen bzw. die Verwaltung nicht auf die Divergenz zwischen den Elementen der Rentenvorausberechnung und der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) hingewiesen, so dass für die Verwaltung auch insoweit kein Anlass für eine Überprüfung bestand. Gestützt auf die Anmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom
  8. Mai 2019 (act. III 43) zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente sowie die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen (act. III 44-49) setzte die Ausgleichskasse B.________ deren Altersrente per 1. Februar 2020 betragsmässig fest (act. III 50). Der Eintritt des Versi- cherungsfalls „Alter“ bei der Ehefrau des Beschwerdeführers löste auch eine Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers aus (vgl. act. III 24; Art. 21, 40 AHVG; Art. 50b, 50g AHVV sowie KSRV, Anhang, Ziff. 7). Wie die Verwaltung schlüssig darlegte, fand die Berechnung der Rente der Ehegattin erst im Dezember 2019 statt, weil erst zu diesem Zeit- punkt alle erforderlichen Unterlagen – namentlich die amtlichen Dokumente sowie der Zusammenruf des individuellen Kontos – vorhanden gewesen sind (vgl. Eingabe vom 2. März 2020 [im Gerichtsdossier]). Diese zeitliche Angabe stimmt mit dem Datum des Auszugs aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers überein („04.12.2019“ [act. III 48]). Damit ist erstellt, dass erst im Dezember 2019 sämtliche für eine Neube- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 9 rechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bzw. die Festsetzung einer entsprechenden Nachzahlung massgeblichen Unterlagen vorlagen und somit erst zu diesem Zeitpunkt Klarheit herrschte über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erst im Dezember 2019 vornahm. 3.3 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdegegnerin nicht vorge- worfen werden, sie hätte den Mangel in der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bereits vor Dezember 2019 feststellen und die Rentenhöhe anpassen müssen, war doch der von ihr von Amtes wegen zu erhebende Sachverhalt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht früher erstellt. In der Folge ist die am 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7) verfügte Korrektur der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 49 IV FUE/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. November 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 83, 90, 101, 107). In der ren- tenzusprechenden Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) wurde der monatliche Rentenbetrag auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 18 Jahren und 1 Monat, einem massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 84'822.-- sowie in Anwendung der Rentenskala 38 festgesetzt. Auf Antrag des Versicherten und seiner Ehegattin (Akten der Ausgleichs- kasse B.________ [act. III und IIIA] IIIA 1, 5) stellte die Ausgleichskasse B.________ diesen mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 (act. IIIA 3, 7) und

6. Mai 2019 (act. IIIA 4, 8) jeweils Vorausberechnungen ihrer Altersrenten zu. Am 16. Mai 2019 meldete sich die Ehegattin zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente an (act. III 43), gestützt worauf die Aus- gleichskasse weitere Abklärungen und Berechnungen vornahm (vgl. act. III 44-49) und ihr am 16. Dezember 2019 (act. III 50) die ab 1. Februar 2020 auszurichtende Altersrente mitteilte. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (act. II 108/5-7) – ersetzend jene vom 21. März 2003 (act. II 83) – legte die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) die betragsmässige Invali- denrentenhöhe rückwirkend ab 1. Dezember 2014 neu fest, wobei sie die- ser nunmehr 19 angerechnete Beitragsjahre, ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 96'696.-- und die Rentenskala 40 zugrunde legte (vgl. auch die Verfügung vom 16. Dezember 2019 [act. III 24]). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2020 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 3 die Neuberechnung der Invalidenrentenleistungen per 6. Mai 2019 und nicht erst per Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse B.________ vom 27. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2020 gingen beim Gericht die einverlangten (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 5. Februar 2020) Akten der Ausgleichskasse B.________ sowie am 11. Februar 2020 eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers ein. Am 2. und 24. März 2020 liessen die Ausgleichskasse B.________ resp. der Beschwerdeführer dem Gericht je eine weitere Stellungnahme zukom- men. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Neuberechnung der Invalidenrente bzw. seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer An- spruch auf Nachzahlung einer höheren Invalidenrente hat. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über eine Entschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'905.-- (vgl. Beschwerde S. 3). Mangels Anfechtungs- objektes ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Der Streitwert liegt mit dem Antrag auf die bereits ab Mai 2019 – anstelle von Dezember 2019 – vorzunehmende Invalidenrentenanpassung unter Fr. 20'000.- (vgl. hierzu Beschwerde sowie act. II 83, 108/5-7), so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 2.2 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitrags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 5 jahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön- nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]), bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusam- men aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf- gewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbsein- kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die An- zahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV). Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichs- kasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zu- ständig ist (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen (Art. 60 Abs. 2 AHVV). Die von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereich- ten Unterlagen sind durch die Ausgleichskassen nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 6 über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Rz. 4003; vgl. hierzu E. 2.5 hiernach). 2.4 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge- schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen (Art. 77 AHVV). Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 77 AHVV; vgl. auch REMO DOLF, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 24 Rz. 32; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 24 Rz. 28 und 55). Stellt die Ausgleichskasse selber, d.h. von sich aus, fest, dass sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hat, ist die Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung zu be- stimmen (BSV, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10209; vgl. hierzu E. 2.5 hiernach). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 7 3. 3.1 Mit Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) wurde die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 84'822.--, einer Bei- tragsdauer von 18 Jahren und 1 Monat sowie der Rentenskala 38 ermittelt. Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer infolge der geänderten Praxis nunmehr 19 Beitragsjahre anzurechnen sind und die Rentenskala 40 Anwendung findet (vgl. act. II 108/5, 108/8; act. III 49; BSV, Rententabellen AHV/IV, 2015 und 2019; E. 2.2. hiervor), so dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7) vorgenommene Neu- berechnung der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f.; vgl. auch MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV,

3. Aufl. 2012, Art. 29 Rz. 8 und Art. 46 Rz. 2). Zu prüfen ist nachfolgend, ab welchem Zeitpunkt die Neuberechnung zu erfolgen hatte. 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verwaltung hätte bereits am 6. Mai 2019 Kenntnis der zutreffenden Berechnungselemente gehabt und die Invalidenrentenhöhe zu diesem Zeitpunkt (mit Wirkung per Mai

2014) korrigieren müssen (Beschwerde S. 2), wogegen die Verwaltung einwendet, erst im Dezember 2019 zu dieser Korrektur in der Lage gewe- sen zu sein (Stellungnahme der Ausgleichskasse B.________ vom 2. März 2020). Was die Rentenvorausberechnungen vom 18. Oktober 2017 und 6. Mai 2019 (act. IIIA 7-8) betrifft, ist zu beachten, dass diese zwar die detaillierten Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Altersrente des Beschwer- deführers enthalten, diese aber jedenfalls teilweise auf der Grundlage der von der antragstellenden Person gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen erfolgen, welche durch die Ausgleichskassen nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen sind (E. 2.3 hiervor). Daher haben die Vorausbe- rechnungen der Altersrenten von vornherein eine beschränkte Aussage- kraft, was sich darin widerspiegelt, dass sie für die Ausgleichskassen nicht verbindlich sind (vgl. KSRV, Anhang, Ziff. 1; vgl. hierzu auch Informations- stelle AHV/IV, Merkblatt 3.06, Rentenvorausberechnung, vom 1. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 8 2015, Ziff. 5; abrufbar unter www.ahv-iv.ch; > Merkblätter und Formulare > Merkblätter > Leistungen der AHV). Wohl nicht zuletzt aufgrund der be- schränkten Aussagekraft bzw. fehlenden Verbindlichkeit der Rentenvor- ausberechnungen für die Ausgleichskassen besteht keine rechtliche Grundlage, welche die Ausgleichskassen verpflichten würde, die Resultate der Vorausberechnung der Altersrente bzw. die zugrundeliegenden Para- meter mit einer allfällig bereits laufenden Leistung – hier die Invalidenrente des Beschwerdeführers – abzugleichen bzw. die laufende Leistung neu zu berechnen. Unter diesen Umständen musste die Verwaltung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Mai 2019 – dem Zeitpunkt der zweiten Rentenvorausberechnung (act. IIIA 8) – noch nicht um den Mangel in der Berechnung der Invalidenrente wissen. Wie die Ausgleichskasse B.________ in der Stellungnahme vom 2. März 2020 zutreffend bemerkte, hat sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Rentenvorausberechnung vom 6. Mai 2019 auch nicht vernehmen lassen bzw. die Verwaltung nicht auf die Divergenz zwischen den Elementen der Rentenvorausberechnung und der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. März 2003 (act. II 83) hingewiesen, so dass für die Verwaltung auch insoweit kein Anlass für eine Überprüfung bestand. Gestützt auf die Anmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom

16. Mai 2019 (act. III 43) zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente sowie die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen (act. III 44-49) setzte die Ausgleichskasse B.________ deren Altersrente per 1. Februar 2020 betragsmässig fest (act. III 50). Der Eintritt des Versi- cherungsfalls „Alter“ bei der Ehefrau des Beschwerdeführers löste auch eine Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers aus (vgl. act. III 24; Art. 21, 40 AHVG; Art. 50b, 50g AHVV sowie KSRV, Anhang, Ziff. 7). Wie die Verwaltung schlüssig darlegte, fand die Berechnung der Rente der Ehegattin erst im Dezember 2019 statt, weil erst zu diesem Zeit- punkt alle erforderlichen Unterlagen – namentlich die amtlichen Dokumente sowie der Zusammenruf des individuellen Kontos – vorhanden gewesen sind (vgl. Eingabe vom 2. März 2020 [im Gerichtsdossier]). Diese zeitliche Angabe stimmt mit dem Datum des Auszugs aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers überein („04.12.2019“ [act. III 48]). Damit ist erstellt, dass erst im Dezember 2019 sämtliche für eine Neube-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 9 rechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bzw. die Festsetzung einer entsprechenden Nachzahlung massgeblichen Unterlagen vorlagen und somit erst zu diesem Zeitpunkt Klarheit herrschte über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erst im Dezember 2019 vornahm. 3.3 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdegegnerin nicht vorge- worfen werden, sie hätte den Mangel in der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bereits vor Dezember 2019 feststellen und die Rentenhöhe anpassen müssen, war doch der von ihr von Amtes wegen zu erhebende Sachverhalt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht früher erstellt. In der Folge ist die am 13. Dezember 2019 (AB 108/5-7) verfügte Korrektur der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/49, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.