opencaselaw.ch

200 2020 485

Bern VerwG · 2020-05-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020

Sachverhalt

A. Am 16. April 2020 reichte die A.________ GmbH beim Amt für Arbeitslo- senversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) das Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ ein und beantragte für B.________, Ge- sellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin (<www.zefix.ch>), Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer von März 2020 bis „Corona Ende“ (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst/Kantonale Amts- stelle [KAST; act. IIA] 21). Mit Verfügung vom 21. April 2020 (act. IIA 15) hiess das AVA das Gesuch teilweise gut und bewilligte Kurzarbeitsent- schädigung für die Zeit vom 16. April bis 15. Oktober 2020, sofern die übri- gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Zur Begründung legte es dar, die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden (act. IIA 15 S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache, mit der Kurzarbeitsentschädi- gung bereits ab dem Monat März 2020 beantragt wurde (act. IIA 11), wies das AVA mit Entscheid vom 26. Mai 2020 (act. IIA 2) ab. B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 22. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2020 Kurzarbeitsentschädigung zu ge- währen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 3

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 (act. IIA 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung richtigerweise erst ab dem

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. die Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate März und April 2020, Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 9 ff.), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits-

ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet

werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön-

nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädi-

gung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemes-

senen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und

Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. An-

derseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze

im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die

Möglichkeit der Erhaltung eines „intakten Produktionsapparates" über die

Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375).

2.2

Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt-

schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1

lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE

121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma-

lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist

für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV

1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit

von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen

zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

2.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich-

tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen,

dies der KAST mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich

voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmelde-

fristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren

Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfalls nach

Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vor-

geschriebene Frist abgelaufen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 5

3.

3.1

Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Corona-

virus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbrei-

tung

des

COVID-19

am

11. März

2020

als

Pandemie

(vgl.

<www.euro.who.int>, Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notla-

gen/Ausbruch der Coronavirus-Krankheit [COVID-19]/Nachrichten).

3.2

Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer

besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

Menschen (Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmit-

teilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik:

Dokumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verord-

nung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro-

navirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr

gleichentags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliess-

lich als „ausserordentliche Lage“ gemäss Art. 7 EpG ein und änderte ge-

stützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2

(AS 2020 783). So wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen

verboten und diverse öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum

geschlossen (sog. „Lockdown“).

3.3

Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversiche-

rungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid-

19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So

erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftli-

chen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 16 April 2020 satt bereits ab dem Monat März 2020 bewilligte.

E. 20 März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang

mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]).

Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeits-

entschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht

tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewähl-

te Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungs-

rechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 11

Rahmen der rasch zu gewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines

sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem

Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden.

4.4

Demnach ergibt die sprachlich-grammatikalische, entstehungsge-

schichtliche, systematische und teleologische Auslegung, dass gestützt auf

Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai

2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein An-

spruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht

aber rückwirkend entstand (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss der

eABK vom 25. August 2020).

4.5

Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem

16. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39

AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage, insbesondere mit Blick auf die

Voranmeldung vom 16. April 2020, erübrigen sich Weiterungen zur (nicht

publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020

vom 9. April 2020 (S. 7 Ziff. 2), wonach bei verspätet eingereichten Anträ-

gen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb auf-

grund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag

auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsda-

tum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III

Art. 4). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage nach dem anrechenbaren

Arbeitsausfall (Beschwerde S. 1).

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. Mai 2020 (act. IIA 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 12

6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 485 ALV

FUE/SAW/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Baumann

A.________ GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Am 16. April 2020 reichte die A.________ GmbH beim Amt für Arbeitslo-

senversicherung

(AVA

bzw.

Beschwerdegegner)

das

Formular

„Voranmeldung von Kurzarbeit“ ein und beantragte für B.________, Ge-

sellschafterin

und

einzelzeichnungsberechtigte

Geschäftsführerin

(), Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer von März 2020

bis „Corona Ende“ (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst/Kantonale Amts-

stelle [KAST; act. IIA] 21). Mit Verfügung vom 21. April 2020 (act. IIA 15)

hiess das AVA das Gesuch teilweise gut und bewilligte Kurzarbeitsent-

schädigung für die Zeit vom 16. April bis 15. Oktober 2020, sofern die übri-

gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Zur Begründung legte es dar,

die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der

Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden (act. IIA 15

S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache, mit der Kurzarbeitsentschädi-

gung bereits ab dem Monat März 2020 beantragt wurde (act. IIA 11), wies

das AVA mit Entscheid vom 26. Mai 2020 (act. IIA 2) ab.

B.

Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 22. Juni 2020 Beschwerde

und beantragte, es sei ihr ab März 2020 Kurzarbeitsentschädigung zu ge-

währen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 schloss der Beschwerdegeg-

ner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Mai

2020 (act. IIA 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeits-

entschädigung und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die

sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung richtigerweise erst ab dem

16. April 2020 satt bereits ab dem Monat März 2020 bewilligte.

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. die Formulare „Antrag

und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate März und

April 2020, Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 9 ff.),

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-

digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits-

ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet

werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön-

nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädi-

gung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemes-

senen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und

Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. An-

derseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze

im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die

Möglichkeit der Erhaltung eines „intakten Produktionsapparates" über die

Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375).

2.2

Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt-

schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1

lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE

121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma-

lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist

für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV

1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit

von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen

zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

2.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich-

tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen,

dies der KAST mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich

voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmelde-

fristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren

Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfalls nach

Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vor-

geschriebene Frist abgelaufen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 5

3.

3.1

Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Corona-

virus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbrei-

tung

des

COVID-19

am

11. März

2020

als

Pandemie

(vgl.

, Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notla-

gen/Ausbruch der Coronavirus-Krankheit [COVID-19]/Nachrichten).

3.2

Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer

besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

Menschen (Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmit-

teilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter, Rubrik:

Dokumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verord-

nung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro-

navirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr

gleichentags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliess-

lich als „ausserordentliche Lage“ gemäss Art. 7 EpG ein und änderte ge-

stützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2

(AS 2020 783). So wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen

verboten und diverse öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum

geschlossen (sog. „Lockdown“).

3.3

Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversiche-

rungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid-

19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So

erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftli-

chen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom

20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeits-

losenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen in

Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom anre-

chenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19-

Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug

von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als

Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 6

obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des

Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge-

nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge-

tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19-

Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März

2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075)

wurde sodann in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abwei-

chung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voran-

meldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für Arbeitnehmer Kurzar-

beitsentschädigung geltend zu machen. Ebenso wurde die Möglichkeit ei-

ner telefonischen Voranmeldung der Kurzarbeit mit anschliessender schrift-

licher Bestätigung eingeführt (Abs. 2). Anlässlich einer erneuten Änderung

vom 8. April 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

(AS 2020 1201) wurde bestimmt, dass die Verordnung einschliesslich der

bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9).

4.

4.1

Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass grundsätzlich

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Gesellschafterin und ein-

zelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin be-

steht (vgl. zur Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädigung auf Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung E. 3.3 hiervor). Umstritten ist jedoch der Be-

ginn der Anspruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin bean-

tragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei bereits ab dem Monat März 2020

zu bewilligen (vgl. Beschwerde S. 2), geht der Beschwerdegegner von ei-

nem Anspruch ab dem 16. April 2020 aus, weil das Formular „Voranmel-

dung von Kurzarbeit“ erst zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden sei

(vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 4).

4.2

Im vorliegenden Verfahren ist daher insbesondere Art. 8b Abs. 1

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1076) zu be-

achten, welcher gemäss Art. 9 der Änderung vom 8. April 2020 der COVID-

19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend seit

dem 1. März 2020 gilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Nach Art. 8b Abs. 1 COVID-19-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 7

Verordnung Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber in Abweichung

von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1-4 AVIV keine Voranmeldefrist

mehr abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zu prüfen und

durch Auslegung zu ermitteln ist, ob mit dem Verzicht auf eine Voranmelde-

frist und insbesondere mit der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Rege-

lung auf den 1. März 2020 (AS 2020 1201) auch eine rückwirkende Anmel-

dung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht wurde, wovon

die Beschwerdeführerin auszugehen scheint (vgl. Beschwerde S. 2).

4.3

4.3.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim-

mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen

möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori-

sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl.

SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die

Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu

Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im

Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien

sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um

den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus-

legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen

und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich

daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1

S. 6).

Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm

nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht,

er ziele am „wahren Sinn“ der Regelung vorbei. Anlass für eine solche An-

nahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr

Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften

(systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Ausle-

gung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben

kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 8

4.3.2

Der Wortlaut von Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversi-

cherung, wonach ein Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten muss,

wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurz-

arbeitsentschädigung geltend zu machen (Abs. 1), und die Kurzarbeit auch

telefonisch vorangemeldet werden kann, wobei der Arbeitgeber diese tele-

fonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich zu bestätigen hat (Abs. 2),

impliziert insbesondere durch die in allen drei Amtssprachen übereinstim-

mende Verwendung des Begriffs „Voranmeldung“, „préavis“ bzw. „prean-

nunciato“, dass ein Anspruch nur für die Zukunft entstehen kann, und nicht

etwa rückwirkend. Dies gilt umso mehr, als in Abs. 1 explizit nur von der

„Voranmeldefrist“, nicht jedoch von der Voranmeldung selbst abgesehen

wird. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung deutet folglich dar-

aufhin, dass eine rückwirkende Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeits-

entschädigung nicht möglich sein soll.

4.3.3

Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf

die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7

EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung

direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit

erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw. nur rudimentär

dokumentiert. Im Kontext der ausserordentlichen Lage sowie des angeord-

neten „Lockdowns“ ging es dem Bundesrat bei der Änderung vom 25. März

2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) darum, mit

dem Instrument der Kurzarbeitsentschädigung vorübergehende Beschäfti-

gungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten, wobei die

Ansprüche ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht wurden (vgl. Me-

dienmitteilungen des Bundesrates vom 20. und 25. März 2020 „Coronavi-

rus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen“ resp.

„Coronavirus: Zusätzliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft“, ab-

rufbar unter, a.a.O.). Hinweise auf die Einführung eines

rückwirkenden Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung lassen sich dar-

aus nicht entnehmen, zumal auch anlässlich der Medienkonferenzen des

Bundesrates bzw. an den points de presse soweit ersichtlich nie dargelegt

worden wäre, eine Voranmeldung sei rückwirkend möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 9

4.3.4

Mit Blick auf Art. 8c COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche-

rung (AS 2020 1076), wonach die Voranmeldung zu erneuern ist, wenn die

Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert, ist auch in systematischer Hin-

sicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber – wie dies der Wort-

laut von Art. 8b dieser Verordnung bereits nahelegt (vgl. E. 4.3.2) – einzig

auf die Voranmeldefrist, nicht aber auf die Voranmeldung selbst verzichtete

und dabei die Voranmeldefrist quasi auf null Tage festsetzte (vgl. auch

KURT PÄRLI, Corona-Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversi-

cherung und zum Erwerbsausfall, in: SZS 2020, S. 126).

4.3.5

In Ausnahmefällen zeichnet sich bereits vor dem eigentlichen An-

spruchsbeginn ab, ob ein Leistungsanspruch entstehen wird. Für solche

Spezialfälle kennt das Sozialversicherungsrecht Voranmeldefristen wie

jene im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. BVR 2006 S. 375

E. 3.2). Die Voranmeldefrist dient hier in erster Linie zur Sicherung der

Kontrollmöglichkeiten der KAST. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die

Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine so-

fortige Überprüfung angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbe-

sondere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur –

häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr geben können (BGE

114 V 123 E. 3b S. 124; vgl. auch BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, 2014, Art. 36 N. 1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo-

senversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-

waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2418

N. 507; AVIG-Praxis KAE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO,

Stand: Juli 2020, G6-G8 [abrufbar unter ]). Demnach

bezweckt die Voranmeldefrist – anders als etwa die Karenzfrist (Art. 32

Abs. 2 AVIG; Art. 50 AVIV) – nicht etwa eine Beteiligung der Arbeitgeber an

den Arbeitsausfällen, sondern eine Missbrauchskontrolle.

Sinn und Zweck der Einführung von Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeits-

losenversicherung war, die bisherige Regelung in Art. 36 Abs. 1 AVIG und

Art. 58 Abs. 1-4 AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) abzuändern, weil die Kurzarbeit

im März wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände in

Zusammenhang mit dem am 16. März 2020 durch den Bundesrat be-

schlossenen „Lockdown“ eingeführt werden musste und damit eine recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 10

zeitige Voranmeldung nicht mehr möglich war (vgl. dazu FAQ Kurzarbeits-

entschädigung [FAQ KAE], Rubrik: „Wurde der administrative Aufwand für

die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus ver-

einfacht?“, abrufbar unter; vgl. auch Medienmitteilung

des Bundesrats vom 20. Mai 2020, in ARV online 2020 Nr. 424). Arbeitge-

ber, die wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten waren,

sollten denn auch schnell und unkompliziert unterstützt werden (vgl. dazu

FAQ KAE, Rubrik: „Was hat sich durch COVID-19 bezüglich KAE verän-

dert?“, abrufbar unter), damit sie während der ganzen

Zeit des Arbeitsausfalles entschädigt würden. Deshalb hatte ein Arbeitge-

ber ab Voranmeldung, die mit Blick auf die neu eingeführte Möglichkeit der

telefonischen Voranmeldung (Art. 8b Abs. 2 COVID-19-Verordnung Ar-

beitslosenversicherung) sofort bzw. ohne Verzug vorzunehmen war, An-

spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer. Die Voran-

meldung konnte somit bis unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der

Kurzarbeit bei der KAST eingereicht werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik:

„Was gilt bezüglich Voranmeldefrist?“).

Der Bundesrat hielt also ausdrücklich am Institut der Voranmeldung fest,

womit systemimmanent ein rückwirkender Anspruch ausgeschlossen wur-

de. Mit anderen Worten wurde nicht etwa die Einführung einer nachträgli-

chen Meldemöglichkeit für bereits zurückliegende Kurzarbeit beabsichtigt,

andernfalls die Voranmeldung ihres Sinnes entleert worden wäre und die

Arbeitgeber die Kurzarbeit auch erst zusammen mit der Geltendmachung

des Anspruchs im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG hätten anmelden können.

Anders verhält es sich dagegen beispielsweise beim Anspruch auf Er-

werbsausfall für Selbstständigerwerbende. Dieser wurde dergestalt gere-

gelt, dass der Anspruch am Tag beginnt, an dem alle Anspruchsvorausset-

zungen erfüllt sind (Art. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang

mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]).

Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeits-

entschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht

tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewähl-

te Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungs-

rechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 11

Rahmen der rasch zu gewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines

sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem

Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden.

4.4

Demnach ergibt die sprachlich-grammatikalische, entstehungsge-

schichtliche, systematische und teleologische Auslegung, dass gestützt auf

Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai

2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein An-

spruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht

aber rückwirkend entstand (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss der

eABK vom 25. August 2020).

4.5

Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem

16. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39

AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage, insbesondere mit Blick auf die

Voranmeldung vom 16. April 2020, erübrigen sich Weiterungen zur (nicht

publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020

vom 9. April 2020 (S. 7 Ziff. 2), wonach bei verspätet eingereichten Anträ-

gen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb auf-

grund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag

auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsda-

tum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III

Art. 4). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage nach dem anrechenbaren

Arbeitsausfall (Beschwerde S. 1).

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. Mai 2020 (act. IIA 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2020, ALV/20/485, Seite 12

6.

6.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ GmbH

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.