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200 2020 481

Bern VerwG · 2020-05-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020

Sachverhalt

A. Die 1927 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (Antwortbeilagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AB] 17). Mit Verfügung vom

14. Februar 2020 (AB 21) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu fest. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie unter anderem unter Hinweis auf einen "Verzicht auf Nutzniessung" (an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. …; AB 16) einen jährlichen Betrag von Fr. 7'983.-- (AB 21 S. 6). Dagegen erhob die Versicherte am 10. März 2020 Einsprache und beantragte, es sei kein Verzichtseinkommen anzurechnen (AB 22). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (AB 24) hielt die AKB an ihrer Berechnung fest und führte zur Begründung aus, die Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf die Nutzniessung an der Liegen- schaft … Grundbuchblatt Nr. … verzichtet, weshalb der Ertrag der Nutz- niessung weiterhin als Einnahme berücksichtigt werde (AB 24 S. 2 f.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 19. Mai 2020 sei aufzuheben und die Berechnung der EL sei ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens vorzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 31. August 2020 und 2. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 und dabei insbesondere die Frage, ob der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen betreffend den Verzicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … (AB 16) zugrunde zu legen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränkten, wenn - wie hier - auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Verzichtseinkommens beziffert sich auf Fr. 7‘983.-- pro Jahr (AB 21 S. 6). Im Falle dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 4 Nichtberücksichtigung resultierte mithin pro 2020 eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweg- lichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Er- trag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutz- niessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 5 nuar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoer- trages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.2.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Ei- gentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto- nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 6 sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.3 Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet - insbe- sondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird - ist deren Jahreswert als Einkommen aus un- beweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen wer- den müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskos- ten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszu- gehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL; BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin nach dem Hinschied ihres Ehemannes (am 30. Oktober 2013; AB 11 S. 2) auf dessen letztwillige Verfügung hin (vgl. AB 11) die (lebenslängliche und unentgeltliche) Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen bzw. an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … (AB 16) zustand. Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Da sie aber über die Sache weder rechtlich noch tatsächlich verfügen darf, wird sie nicht deren Eigentümerin (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Indessen beinhaltet die Nutzniessung für die Nutzniesserin einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei der Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 7 Mietwert (vgl. E. 2.2.2 hiervor) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). Die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … wurde in- folge des Verzichtes der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 im Grundbuch gelöscht (AB 16 S. 1). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Ver- waltungsverfahren geltend gemacht (vgl. AB 22 S. 3 ff.) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vor. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.3.1

f. hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonsti- ge Einnahmen" Fr. 7'983.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. AB 21 S. 6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … unter Zugrundelegung der Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Bern von einem jährlichen Mieter- trag resp. Mietwert von Fr. 12'450.-- aus (AB 22 S. 15). Hiervon brachte sie die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 1'977.-- (AB 15 S. 1) sowie die Ge- bäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 12'450.-- [Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuerge- setzes vom 21. Mai 2000 {StG; BSG 661.11}] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausma- chend Fr. 2'490.--, in Abzug. Dies ergibt ein jährlich anrechenbares Ein- kommen von Fr. 7'983.-- (Fr. 12'450.-- - Fr. 1'977.-- - Fr. 2'490.--). Die Be- messung dieses Betrags entspricht den gesetzlichen und verordnungs- mässigen Vorgaben (vgl. E. 2.2.2 und 2.3.3 hiervor) und ist somit nicht zu beanstanden. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag aus fol- genden Gründen nicht zu überzeugen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 8 3.3.1 Bezüglich des Einwandes, die Beschwerdeführerin habe die Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass eine Nutz- niessung als solche (im Sinne des Stammrechts) zwar nicht übertragbar und nicht vererblich ist, jedoch deren Ausübung grundsätzlich übertragen werden kann (Art. 758 ZGB; vgl. auch ROLAND M. MÜLLER, Basler Kom- mentar, 2019, N. 2 f. zu Art. 758 ZGB). Im Gegensatz dazu ist die Ausübung eines Wohnrechts nicht übertragbar, weshalb dessen Gegenwert der berechtigten Person, die es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der EL nicht als Einkommen angerechnet werden darf (BGE 99 V 110). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es in rechtli- cher Hinsicht grundsätzlich unmöglich gewesen wäre, die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … an Dritte zu vermieten und die Mieterträge zu bezie- hen (vgl. auch E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Ebenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Vermietung der über 100 Jahre alten Liegenschaft aufgrund deren Renovationsbedürftigkeit nicht möglich gewe- sen wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartiti- onswert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom

27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft - z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit - deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich rele- vanten Mietwerts der Liegenschaft zu gelten (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.3 hiervor), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar gewesen wäre. Insbesondere liegt der für die Ver- anlagung der Kantons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 9 (von hier Fr. 12'450.-- pro Jahr; AB 22 S. 15) lediglich bei mindestens 60 % der Marktmiete (vgl. auch www.sv.fin.be.ch > Wohneigen- tum/Liegenschaften > Eigenmietwert > Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften), womit nicht gesagt werden kann, dass Einnahmen von rund Fr. 1'038.-- pro Monat (Fr. 12'450.-- : 12) durch eine Vermietung keinesfalls realisierbar wären. Auch wird nicht beispielsweise mittels erfolglos gebliebener Inserierungen belegt, dass die Suche nach einem Mieter über einen langen Zeitraum er- gebnislos verlaufen wäre. Damit hat eine allfällige Renovationsbedürftigkeit der nicht selbstbewohnten Liegenschaft, die zur besseren Vermietbarkeit behoben werden soll, bei der EL-Berechnung unberücksichtigt zu bleiben. 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, richtigerweise wäre lediglich die Nutzniessung an Fr. 200'000.-- (Gegenwert der veräusserten Liegenschaft [Fr. 377'300.-- {amtlicher Wert} - Fr. 170'000.-- {Hypothek}]) zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grund- buchblatt Nr. … nicht durch die Nutzniessung am Verkaufserlös der Lie- genschaft ersetzt wurde, womit dann nur der Zinsertrag am Verkaufserlös als Einkommen angerechnet würde (vgl. Entscheid des Bundesgericht vom

5. April 2016, 9C_589/2015, E. 4.2). Vorliegend wurde die Liegenschaft am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Mai 2016 verkauft (Beschwerdebeilagen [BB] 6). Die Löschung des Nutzniessungsrechts der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch bereits am

26. Januar 2015 (AB 16 S. 1), dies - unbestrittenermassen - ohne Gegen- leistung. 4. Nach dem Dargelegten ist die Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 7‘983.-- pro Jahr (AB 21 S. 6) nicht zu beanstanden, weshalb in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Mai 2020 (AB 24) die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 10 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 11 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 481 EL FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. November 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1927 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (Antwortbeilagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AB] 17). Mit Verfügung vom

14. Februar 2020 (AB 21) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu fest. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie unter anderem unter Hinweis auf einen "Verzicht auf Nutzniessung" (an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. …; AB 16) einen jährlichen Betrag von Fr. 7'983.-- (AB 21 S. 6). Dagegen erhob die Versicherte am 10. März 2020 Einsprache und beantragte, es sei kein Verzichtseinkommen anzurechnen (AB 22). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (AB 24) hielt die AKB an ihrer Berechnung fest und führte zur Begründung aus, die Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf die Nutzniessung an der Liegen- schaft … Grundbuchblatt Nr. … verzichtet, weshalb der Ertrag der Nutz- niessung weiterhin als Einnahme berücksichtigt werde (AB 24 S. 2 f.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 19. Mai 2020 sei aufzuheben und die Berechnung der EL sei ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens vorzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 31. August 2020 und 2. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 und dabei insbesondere die Frage, ob der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen betreffend den Verzicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … (AB 16) zugrunde zu legen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränkten, wenn - wie hier - auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Verzichtseinkommens beziffert sich auf Fr. 7‘983.-- pro Jahr (AB 21 S. 6). Im Falle dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 4 Nichtberücksichtigung resultierte mithin pro 2020 eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweg- lichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Er- trag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutz- niessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 5 nuar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoer- trages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.2.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Ei- gentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto- nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 6 sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.3 Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet - insbe- sondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird - ist deren Jahreswert als Einkommen aus un- beweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen wer- den müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskos- ten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszu- gehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL; BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin nach dem Hinschied ihres Ehemannes (am 30. Oktober 2013; AB 11 S. 2) auf dessen letztwillige Verfügung hin (vgl. AB 11) die (lebenslängliche und unentgeltliche) Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen bzw. an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … (AB 16) zustand. Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Die Nutzniesserin hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Da sie aber über die Sache weder rechtlich noch tatsächlich verfügen darf, wird sie nicht deren Eigentümerin (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Indessen beinhaltet die Nutzniessung für die Nutzniesserin einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei der Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 7 Mietwert (vgl. E. 2.2.2 hiervor) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). Die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … wurde in- folge des Verzichtes der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 im Grundbuch gelöscht (AB 16 S. 1). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Ver- waltungsverfahren geltend gemacht (vgl. AB 22 S. 3 ff.) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vor. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.3.1

f. hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonsti- ge Einnahmen" Fr. 7'983.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. AB 21 S. 6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … unter Zugrundelegung der Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Bern von einem jährlichen Mieter- trag resp. Mietwert von Fr. 12'450.-- aus (AB 22 S. 15). Hiervon brachte sie die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 1'977.-- (AB 15 S. 1) sowie die Ge- bäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 12'450.-- [Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuerge- setzes vom 21. Mai 2000 {StG; BSG 661.11}] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausma- chend Fr. 2'490.--, in Abzug. Dies ergibt ein jährlich anrechenbares Ein- kommen von Fr. 7'983.-- (Fr. 12'450.-- - Fr. 1'977.-- - Fr. 2'490.--). Die Be- messung dieses Betrags entspricht den gesetzlichen und verordnungs- mässigen Vorgaben (vgl. E. 2.2.2 und 2.3.3 hiervor) und ist somit nicht zu beanstanden. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag aus fol- genden Gründen nicht zu überzeugen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 8 3.3.1 Bezüglich des Einwandes, die Beschwerdeführerin habe die Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass eine Nutz- niessung als solche (im Sinne des Stammrechts) zwar nicht übertragbar und nicht vererblich ist, jedoch deren Ausübung grundsätzlich übertragen werden kann (Art. 758 ZGB; vgl. auch ROLAND M. MÜLLER, Basler Kom- mentar, 2019, N. 2 f. zu Art. 758 ZGB). Im Gegensatz dazu ist die Ausübung eines Wohnrechts nicht übertragbar, weshalb dessen Gegenwert der berechtigten Person, die es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der EL nicht als Einkommen angerechnet werden darf (BGE 99 V 110). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es in rechtli- cher Hinsicht grundsätzlich unmöglich gewesen wäre, die Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … an Dritte zu vermieten und die Mieterträge zu bezie- hen (vgl. auch E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Ebenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Vermietung der über 100 Jahre alten Liegenschaft aufgrund deren Renovationsbedürftigkeit nicht möglich gewe- sen wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartiti- onswert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom

27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft - z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit - deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich rele- vanten Mietwerts der Liegenschaft zu gelten (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.3 hiervor), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar gewesen wäre. Insbesondere liegt der für die Ver- anlagung der Kantons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 9 (von hier Fr. 12'450.-- pro Jahr; AB 22 S. 15) lediglich bei mindestens 60 % der Marktmiete (vgl. auch www.sv.fin.be.ch > Wohneigen- tum/Liegenschaften > Eigenmietwert > Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften), womit nicht gesagt werden kann, dass Einnahmen von rund Fr. 1'038.-- pro Monat (Fr. 12'450.-- : 12) durch eine Vermietung keinesfalls realisierbar wären. Auch wird nicht beispielsweise mittels erfolglos gebliebener Inserierungen belegt, dass die Suche nach einem Mieter über einen langen Zeitraum er- gebnislos verlaufen wäre. Damit hat eine allfällige Renovationsbedürftigkeit der nicht selbstbewohnten Liegenschaft, die zur besseren Vermietbarkeit behoben werden soll, bei der EL-Berechnung unberücksichtigt zu bleiben. 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, richtigerweise wäre lediglich die Nutzniessung an Fr. 200'000.-- (Gegenwert der veräusserten Liegenschaft [Fr. 377'300.-- {amtlicher Wert} - Fr. 170'000.-- {Hypothek}]) zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grund- buchblatt Nr. … nicht durch die Nutzniessung am Verkaufserlös der Lie- genschaft ersetzt wurde, womit dann nur der Zinsertrag am Verkaufserlös als Einkommen angerechnet würde (vgl. Entscheid des Bundesgericht vom

5. April 2016, 9C_589/2015, E. 4.2). Vorliegend wurde die Liegenschaft am

13. Mai 2016 verkauft (Beschwerdebeilagen [BB] 6). Die Löschung des Nutzniessungsrechts der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch bereits am

26. Januar 2015 (AB 16 S. 1), dies - unbestrittenermassen - ohne Gegen- leistung. 4. Nach dem Dargelegten ist die Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 7‘983.-- pro Jahr (AB 21 S. 6) nicht zu beanstanden, weshalb in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Mai 2020 (AB 24) die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 10 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2020, EL/20/481, Seite 11 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.