Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Einspracheentscheid ER RD 733/2019 vom 22. Mai 2020 wird aufgehoben.
E. 2 Die Einsprache vom 20. April 2020 (recte. 14. Mai 2020) wird abgewiesen.
E. 3 Falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft werden, erfüllt sind, kann vom
E. 7 April 2020 bis 11. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung aus- bezahlt werden. 4. Ab dem 12. Mai 2020 kann keine Kurzarbeitsentschädigung bewilligt werden. 5. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos. » - Weitere Stellungnahmen gingen innert der gesetzten Frist nicht ein. - Die Prozessvoraussetzungen müssen auf jeder Stufe eines Verfahrens erfüllt sein und sind von Amtes wegen zu prüfen. Nach Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet sämtliches Vermögen, das der Schuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, die Konkurs- masse. Die Besorgung aller zur Erhaltung und Verwertung der Kon- kursmasse gehörenden Geschäfte obliegt nach Art. 240 SchKG der Konkursverwaltung und nicht mehr den Organen der konkursiten Ge- sellschaft, weshalb der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ GmbH am 14. Mai 2020 zur Erhe- bung der Einsprache nicht mehr befugt war und somit der Beschwer- degegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. - Im Umstand, dass gegenüber der A.________ GmbH am xx.xx 2020 der Konkurs eröffnet wurde, liegt sowohl mit Bezug auf den Entscheid vom 20. April 2020, mit welchem der Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung bis zum 6. Oktober 2020 bzw. bis zur Aufhebung der CO- VID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung im Grundsatz zugespro- chen wurde, als auch mit Bezug auf den vorliegend angefochtenen Entscheid, mit welchem der vom Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ geltend gemachte Anspruch auf Kurzarbeitsentschä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 4 digung rückwirkend per 17. März 2020 abgewiesen wurde, ein Rück- kommenstitel vor. - Soweit der Beschwerdegegner mit dem Entscheid vom 27. Juli 2020 den von der B.________ im Auftrag der A.________ GmbH geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung der Kurzarbeits- entschädigung per 17. März 2020 erneut abgewiesen hat, führt dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zur Gegen- standslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn nach Art. 71 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat die Beschwerdein- stanz das Verfahren fortzusetzen, wenn im Rahmen einer Wiederer- wägung den gestellten Anträgen nicht voll entsprochen wird. - Auf die von der B.________ im Auftrag der A.________ GmbH geführ- te Beschwerde ist deshalb im vorliegenden Verfahren nur insoweit ein- zutreten, als festzustellen ist, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Ein- sprache, d.h. am 14. Mai 2020, die B.________ nicht mehr im Auftrag der A.________ GmbH handeln konnte und demgemäss der Be- schwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Damit ist der angefochtene Entscheid bzw. die diesen ersetzende Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 27. Juli 2020 entsprechend abzuän- dern. - Soweit der Beschwerdegegner im Entscheid vom 27. Juli 2020 mit den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs den Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung neu per 11. Mai 2020 befristet hat, bildete diese End-Befristung nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Vielmehr handelt es sich bei der mit Wirkung per xx.xx 2020 erfolgten Konkurseröffnung um ei- nen nachträglich eingetretenen Umstand, welcher beim Erlass des Entscheids vom 20. April 2020 dem Beschwerdegegner noch nicht be- kannt sein konnte. Der Beschwerdegegner ist somit auf seinen ur- sprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat diesen nunmehr auch der Rechtsnachfolgerin, der A.________ in Liquidation, eröffnet. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner mit den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs einzig die befristete Dauerverfügung vom
20. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und deren End-Befristung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 5 den nachträglich eingetretenen Verhältnissen angepasst hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, wonach der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Insoweit liegen diese beiden Ziffern ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb sie gege- benenfalls entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht mit Beschwerde, sondern mit Einsprache angefochten werden könnten. - Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. - Die durch die B.________ vertretene A.________ GmbH war weder zur Einspracheerhebung noch zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb sie beim vorliegenden Prozessausgang nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten ableiten kann. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nur insoweit einge- treten, als Ziffer 2 des Einspracheentscheids des Amts für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern vom 27. Juli 2020 wie folgt abge- ändert wird: «2. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. »
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 6
- Zu eröffnen (R): - B.________ (mit Eingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2020) - A.________ in Liquidation, c/o Konkursamt Bern Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen (mit Eingabe des Beschwerdegeg- ners vom 27. Juli 2020) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 474 ALV SCP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ in Liquidation Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend die Entscheide vom 22. Mai 2020 und 27. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 2 Der Einzelrichter stellt fest und zieht in Erwägung: - Am 7. April 2020 beantragte die A.________ GmbH bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) Kurzarbeit rückwirkend per 17. März 2020 und bis auf weiteres (Antwort-Beilage [AB] IIA/21). - Mit Entscheid vom 20. April 2020 ermächtigte die KAST die Arbeitslo- senkasse (ALK) unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt sind, zur Auszahlung der Kurzarbeitsentschädi- gung ab 7. April 2020 (AB IIA/8 ff.). - Mit per 12. Mai 2020 datierter und der Post am 14. Mai 2020 überge- bener Eingabe (vgl. hierzu AB IIA/13) erhob der einzelzeichnungs- berechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ GmbH gegen den Entscheid vom 20. April 2020 beim Amt für Arbeitslosen- versicherung (AVA; Beschwerdegegner) Einsprache (AB IIA/7). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 22. Mai 2020 abgewiesen. - Gegen diesen Entscheid erhob die B.________ im Auftrag der A.________ GmbH am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht mit dem Antrag, die Kurzarbeitsentschädigung sei ab dem 17. März 2020 auszurichten. - Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. - Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über die A.________ GmbH mit Wirkung ab dem xx.xx 2020, 13.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. AB II/5), womit der umstrittene Anspruch bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in die Konkursmasse gefallen sei und deshalb Letzterer rechtsfehler- haft sei. Gleichzeitig wurde das Verfahren auf die Klärung der Pro- zessvoraussetzungen beschränkt und beiden Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 7. August 2020 gewährt. - Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 orientierte der Beschwerdegegner die Verfahrensbeteiligten darüber, dass er den angefochtenen Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 3 wiedererwägungsweise aufgehoben und durch einen neuen Entscheid ersetzt habe. Das Dispositiv des Entscheids vom 27. Juli 2020 lautet wie folgt: « 1. Der Einspracheentscheid ER RD 733/2019 vom 22. Mai 2020 wird aufgehoben. 2. Die Einsprache vom 20. April 2020 (recte. 14. Mai 2020) wird abgewiesen. 3. Falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft werden, erfüllt sind, kann vom
7. April 2020 bis 11. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung aus- bezahlt werden. 4. Ab dem 12. Mai 2020 kann keine Kurzarbeitsentschädigung bewilligt werden. 5. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos. » - Weitere Stellungnahmen gingen innert der gesetzten Frist nicht ein. - Die Prozessvoraussetzungen müssen auf jeder Stufe eines Verfahrens erfüllt sein und sind von Amtes wegen zu prüfen. Nach Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet sämtliches Vermögen, das der Schuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, die Konkurs- masse. Die Besorgung aller zur Erhaltung und Verwertung der Kon- kursmasse gehörenden Geschäfte obliegt nach Art. 240 SchKG der Konkursverwaltung und nicht mehr den Organen der konkursiten Ge- sellschaft, weshalb der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ GmbH am 14. Mai 2020 zur Erhe- bung der Einsprache nicht mehr befugt war und somit der Beschwer- degegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. - Im Umstand, dass gegenüber der A.________ GmbH am xx.xx 2020 der Konkurs eröffnet wurde, liegt sowohl mit Bezug auf den Entscheid vom 20. April 2020, mit welchem der Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung bis zum 6. Oktober 2020 bzw. bis zur Aufhebung der CO- VID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung im Grundsatz zugespro- chen wurde, als auch mit Bezug auf den vorliegend angefochtenen Entscheid, mit welchem der vom Geschäftsführer und Gesellschafter der A.________ geltend gemachte Anspruch auf Kurzarbeitsentschä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 4 digung rückwirkend per 17. März 2020 abgewiesen wurde, ein Rück- kommenstitel vor. - Soweit der Beschwerdegegner mit dem Entscheid vom 27. Juli 2020 den von der B.________ im Auftrag der A.________ GmbH geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung der Kurzarbeits- entschädigung per 17. März 2020 erneut abgewiesen hat, führt dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zur Gegen- standslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn nach Art. 71 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat die Beschwerdein- stanz das Verfahren fortzusetzen, wenn im Rahmen einer Wiederer- wägung den gestellten Anträgen nicht voll entsprochen wird. - Auf die von der B.________ im Auftrag der A.________ GmbH geführ- te Beschwerde ist deshalb im vorliegenden Verfahren nur insoweit ein- zutreten, als festzustellen ist, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Ein- sprache, d.h. am 14. Mai 2020, die B.________ nicht mehr im Auftrag der A.________ GmbH handeln konnte und demgemäss der Be- schwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Damit ist der angefochtene Entscheid bzw. die diesen ersetzende Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 27. Juli 2020 entsprechend abzuän- dern. - Soweit der Beschwerdegegner im Entscheid vom 27. Juli 2020 mit den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs den Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung neu per 11. Mai 2020 befristet hat, bildete diese End-Befristung nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Vielmehr handelt es sich bei der mit Wirkung per xx.xx 2020 erfolgten Konkurseröffnung um ei- nen nachträglich eingetretenen Umstand, welcher beim Erlass des Entscheids vom 20. April 2020 dem Beschwerdegegner noch nicht be- kannt sein konnte. Der Beschwerdegegner ist somit auf seinen ur- sprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat diesen nunmehr auch der Rechtsnachfolgerin, der A.________ in Liquidation, eröffnet. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner mit den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs einzig die befristete Dauerverfügung vom
20. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und deren End-Befristung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 5 den nachträglich eingetretenen Verhältnissen angepasst hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, wonach der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Insoweit liegen diese beiden Ziffern ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb sie gege- benenfalls entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht mit Beschwerde, sondern mit Einsprache angefochten werden könnten. - Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. - Die durch die B.________ vertretene A.________ GmbH war weder zur Einspracheerhebung noch zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb sie beim vorliegenden Prozessausgang nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten ableiten kann. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nur insoweit einge- treten, als Ziffer 2 des Einspracheentscheids des Amts für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern vom 27. Juli 2020 wie folgt abge- ändert wird: «2. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. » 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2020, ALV/20/474, Seite 6 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ (mit Eingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2020)
- A.________ in Liquidation, c/o Konkursamt Bern Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen (mit Eingabe des Beschwerdegeg- ners vom 27. Juli 2020)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.