Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020
Sachverhalt
A. Der ... geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) melde- te sich am 18. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 129 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 136 ff.), nachdem er mit Schreiben vom ... sein Arbeitsverhältnis mit der „B.________ AG“ per Ende ... gekündigt hatte (AB 128). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (AB 112 f., 115) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (AB 81 ff.) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 59 ff.) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf 26 Tage. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2020 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 3
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. Februar 2020 (AB 81 ff.) ersetzende Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung eingestellt hat.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 26 Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 333.50 (AB 31, 40, 50, 56, 64, 80) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine rechtsfehlerhafte Eröffnung des Einspracheentscheides (AB 41 ff.) geltend. Die Begründungspflicht sei verletzt (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 4.1 f.) und das Akteneinsichtsrecht nicht korrekt gewährt (Beschwerde S. 7 Ziff. 7) worden. Zudem müsse die Rechtsmittelbelehrung vor der Unterschrift stehen, die Unterschrift müsse die verfügende Behörde genau angeben und über die Funktion der unter- zeichnenden Person informieren (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 4.1). 2.2
2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begrün- dungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Moti- ven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebe- nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 326 nicht publizierte E. 4 des Entscheids vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es handelt sich um einen verfahrens- rechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 2.2.3 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 5 Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflich- tet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gege- benenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Wei- terzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren einge- brachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massge- blich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; SVR 2019 IV Nr. 23 S. 72 E. 3.2). Gering- fügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung rechtfertigen die An- nahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225). 2.3 2.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die gesetzlichen Grundla- gen, die einschlägige Praxis sowie Literatur (AB 42 f.) und die einsprache- weise vorgebrachten Einwände (AB 43 f. E. 1) im Wesentlichen wiederge- geben. Schlussfolgernd hielt er sodann fest, dass die geltend gemachten Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Unzumutbarkeit im Sinne der Gesetzgebung darstellten. Dies insbesondere deshalb, weil eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz aus medizi- nischer Sicht nicht erstellt sei. Es sei kein ärztliches Attest eingereicht wor- den, woraus ersichtlich wäre, dass die Gesundheit durch die Arbeit beein- trächtigt worden sei (AB 44 E. 2). Auch wenn eher knapp gehalten, legte der Beschwerdegegner seinen wesentlichen Gedankengang, wonach die geltend gemachten Gründe im Lichte der zuvor zitierten Literatur und Rechtsprechung keine unverschuldete Arbeitslosigkeit darstellten – wobei dem Mangel eines ärztlichen Attestes erhebliches Gewicht zugesprochen wurde –, dar. Was der Beschwerdeführer vorbringt hält dagegen nicht stand. Zunächst verkennt er (Beschwerde S. 3 Ziff. 4.2/1), dass die Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 6 schreibung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (AB 41) sehr wohl eine formelle Ausführung ist (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Sodann wird das Wesentliche des Sachverhalts und der Prozessgeschichte in gebotener Kürze dargelegt, was nicht zu beanstanden ist. Die wiedergegebenen ge- setzlichen Bestimmungen, Literatur und Rechtsprechung sowie Ausschnitte der vom seco herausgegebenen Weisung (AVIG-Praxis ALE [abrufbar un- ter: <www.arbeit.swiss>]; AB 42 f.) sind vorliegend sehr wohl einschlägig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 4.2/4) machte der Beschwerdegegner in der Erwägung 2 des Einspracheent- scheides (AB 44) zudem nicht nur rechtliche Ausführungen, sondern sub- sumierte den Sachverhalt unter die einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen. Da sich der Beschwerdegegner auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und sich nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen musste (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und es dem Beschwer- deführer denn auch möglich war, gestützt auf die Ausführungen im ange- fochtenen Einspracheentscheid (AB 41 ff.) eine sachbezogene Beschwerde einzureichen, ist eine Verletzung der Begründungspflicht insgesamt zu ver- neinen. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, das Akteneinsichts- recht sei verletzt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass ihm – entgegen dem Begleitschreiben vom 3. Juni 2020 (AB 22) – nicht sämtliche Akten zugestellt worden sind. So liegt auch dem Gericht kein Verfahrensprotokoll vor, was nicht zu beanstanden ist, denn eine gesetzliche Pflicht zur Führung eines solchen besteht nicht (vgl. zur Aktenführungspflicht Art. 8 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Soweit der Beschwerdeführer zudem um Einsicht in die – hier ohnehin nicht massgeblichen – Protokolle der Beratungsgespräche beim RAV ersucht (Beschwerde S. 7 Ziff. 7), hat er sich direkt an dieses zu wen- den. Die Akten des Beschwerdegegners sind chronologisch (nach Ein- gangsdatum) geordnet, was den gesetzlichen Anforderungen betreffend Aktenführungspflicht entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSV; vgl. auch E. 2.2.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 7 hiervor). Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach unbegründet. 2.3.3 Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer zudem sinngemäss rügt, der Einspra- cheentscheid (AB 41 ff.) sei mangelhaft eröffnet worden (Beschwerde S. 2
f. Ziff. 4.1), dringt er ebenfalls nicht durch. Für sämtliche in formeller Hin- sicht betreffend den Einspracheentscheid angebrachte Kritik (Funktion der unterzeichnenden Person müsse genannt werden, bei der Unterschrift müsse die verfügende Behörde nochmals bezeichnet werden und die Rechtsmittelbelehrung [vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG] gehöre vor die Unter- schrift) besteht keine gesetzliche Regelung. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch in den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Unterschriften standardmässig vor der Rechtsmittelbelehrung stehen. Nach dem Gesagten weist der Einspracheentscheid (AB 41 ff.) keine Fehler for- meller Natur auf. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den Ein- spracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Demnach wären ihm – selbst bei der Annahme einer mangelhaf- ten Eröffnung – daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 208 E. 5.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 8 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer mit Schreiben vom ... (AB 128) das seit ... bestehende Arbeitsver- hältnis (AB 109 Ziff. 2) mit der „B.________ AG“ – ohne Zusicherung einer neuen Stelle – kündigte. Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; ent- sprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Damit begründet die Kündi- gung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 3.1 hiervor). Zu prüfen bleibt die Frage der Zu- mutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Als Grund der Kündigung gab der Beschwerdeführer in der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung vom 18. Dezember 2019 (AB 129 f.) „unüber- brückbare Differenzen Vorgesetzte“ an. In der Stellungnahme zur Kündi- gung vom 23. Dezember 2019 (AB 112 f.) führte er sodann aus, dass vor zwei Jahren eine neue ... eingesetzt worden sei. Er sei von ihr in die ... be- rufen worden. Seine Leistungen seien in den jährlichen Bewertungen stets
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 9 als ausgezeichnet und über den Erwartungen liegend eingeschätzt worden. Die Zusammenarbeit habe sich zunehmen schwierig gestaltet, da seine Chefin ihm gegenüber nicht offen kommuniziert und zuweilen nicht wahr- heitsgetreu informiert habe. Um ihre eigene Position zu stärken/erhalten, habe sie zunehmend in Kauf genommen, ihn und andere Mitarbeiter seines Teams blosszustellen oder irrezuführen. Im Rahmen der Reorganisation habe er dennoch die ...leitung für das neu geschaffene ... beim C.________ zugesprochen erhalten; eine Stelle, an der ihm sehr viel lag und um die er lange habe kämpfen müssen. Zwei Monate später habe ihm die Leitung unter allerlei Vorwänden wieder entzogen werden sollen. Unter diesen Um- ständen sei es für ihn unmöglich gewesen weiterhin für den C.________ zu arbeiten. In der Einsprache vom 20. Februar 2020 (AB 59 ff.) führte er so- dann im Wesentlichen aus, dass ihm der Entscheid zu kündigen nicht leichtgefallen sei. Nach mehr als 13 Jahren Tätigkeit bei einer ... ... habe er sich mit seiner Arbeit und dem Resultat seiner Arbeit stark identifiziert. Grund der Kündigung seien „Friktionen“ mit der zuständigen ... bzw. die Nichteinhaltung mehrerer verbindlicher vertraglicher Zusicherungen und ihr Umgang mit den Mitarbeitenden gewesen. Dritte hätten ihr Verhalten als Mobbing beurteilt und bei ihm die typischen Folgen auf beruflicher und ge- sundheitlicher Ebene gezeitigt. Er habe sich die Kündigung des langjähri- gen Arbeitsverhältnisses – wie erwähnt – nicht leicht gemacht; im Gegen- teil, das Befassen mit dieser Frage habe ihn belastet, zumal es in der unter grossem Druck stehenden ...branche kaum vergleichbare Stellen gebe und die Aussichten auf eine solche nicht gerade rosig seien (AB 61). Er habe mehrmals mit der zuständigen betrieblichen HR Consultant gesprochen. Diese sei der Meinung gewesen, dass er aus der Sache raus müsse. Ähn- lich habe es sein ehemaliger Vorgesetzter beurteilt. Dieser habe aus den nämlichen Gründen gekündigt. Beide seien der Meinung, dass er unter den gegebenen Umständen mit der Kündigung eher zu lange zugewartet habe (AB 62). Seine Ehefrau, die Ärztin sei, habe gemeinte, er solle seine Ge- sundheit nicht „ohne Not“ gefährden (AB 62 f.). 4.3 Ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiervor) erscheint der Entschluss zur Selbstkündigung des unbefris- teten Arbeitsverhältnisses mit der „B.________ AG“ durchaus nachvoll- ziehbar. Seine hohe Berufsethik, die starke Identifikation mit der Arbeit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 10 die offenbar stets ausgezeichneten Leistungen werden nicht verkannt. Je- doch ist im vorliegend allein massgebenden arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Kontext (mit entsprechend strengem Massstab [vgl. E. 3.2 hier- vor]) festzuhalten, dass es ihm – erst Recht in der (gemäss seinen eigenen Angaben [AB 61]) unter grossem Druck stehenden ...branche und kaum vorhandenen vergleichbaren Stellen – zumutbar gewesen wäre, das lang- jährige Arbeitsverhältnis erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zuge- sichert gehabt hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ver- fängt nicht: 4.3.1 Weder in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 18. Dezember 2019 (AB 129 f.) noch in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (AB 112 f.) wird vom Beschwerdeführer eine gesundheitsbedingte Unzu- mutbarkeit geltend gemacht. Thema waren Schwierigkeiten mit der (neuen) Vorgesetzten sowie ihr Umgang mit ihm und den anderen Mitarbeitern. Zudem sei ihm die ...leitung entzogen worden (AB 112 f., 129). Erst in der Einsprache vom 20. Februar 2020 (AB 59 ff.) wird erwähnt, dass seine Ehefrau, Dr. med. D.________, Fachärztin für ..., ihn darauf hingewiesen habe, dass er seine Gesundheit „ohne Not“ gefährde (AB 62 f.). Zu konkre- ten gesundheitlichen Problemen während der Anstellung äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu ent- nehmen, dass er aufgrund der belastenden Arbeitssituation eine psychiatri- sche Behandlung in Anspruch nehmen musste. Er macht denn auch nicht geltend, entsprechende echtzeitliche spezialärztliche Berichte zu den Akten reichen zu können. Unter diesen Umständen waren weitere diesbezügliche Abklärungen nicht angezeigt. Aus dem beschwerdeweisen Vorbringen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 6), er könne jederzeit ein durch seine Ehefrau (Fachärz- tin für ...) ausgestelltes Arztzeugnis nachreichen, kann er vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nebst dem, dass seine Ehefrau nicht Psychia- terin ist, käme einem von ihr rückwirkend ausgestellten Attest auch auf- grund der engen familiären Beziehung (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4) höchstens stark verminderte Beweiskraft zu. Nach dem Gesagten kann vorliegend somit auf die Einholung eines durch die Ehefrau des Be- schwerdeführers nachträglich ausgestellten Arztzeugnisses verzichtet wer- den (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 11 4.3.2 Weiter verkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5 Ziff. 6), dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein angespanntes Ver- hältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem/seiner Vorgesetzten für sich alleine keine Unzumutbarkeit begründet (vgl. wiederum E. 3.2 hiervor). Soweit er sodann den Umgang seiner Chefin bemängelt (Beschwerde S. 6 Ziff. 6), welcher seiner Aussage zufolge von Dritten als Mobbing bezeichnet worden sei und bei ihm die typischen Folgen auf beruflicher und gesund- heitlicher Ebene gezeitigt hätten (AB 61), ist was folgt festzuhalten: Mob- bing liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre be- steht (Entscheid des BGer vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 5). Der Beschwerdeführer beliess es bei einem generellen Mobbingvorwurf ohne diesen zu konkretisieren. Eine durch das angebliche Mobbing hervorgeru- fene (nachhaltige) Gefährdung seines Gesundheitszustandes ist nicht be- legt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Unter diesen Umständen und mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner ohne weitere Abklärungen das Spannungsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Chefin nicht als ei- gentliches Mobbing qualifizierte. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Einsprache (AB 59 ff.) gewisse nicht spezifizierte Vertragsverletzungen seitens seiner Chefin geltend machte, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Er begründete dies mit dem pauschalen Verweis auf angebliche Nicht- einhaltung mehrerer verbindlicher vertraglicher Zusicherungen (AB 61), ohne diese zu substanziieren. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er das direkte Gespräch mit der Vorgesetzten suchte oder sie gar schriftlich mahnte. Unter diesen Umständen war der Be- schwerdegegner – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 Ziff. 6) – auch diesbezüglich nicht gehalten, weitere Ab- klärungen einzuleiten. Mit Hinweis auf die im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), sei zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 12 erwähnt, dass den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anmeldung respektive der ersten Stellungnahme grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung. 4.3.4 Die Kündigung trotz starker Identifikation mit seiner Arbeit und gu- tem Verhältnis mit den Mitarbeitenden zeigt zwar, dass den Beschwerde- führer die Arbeitssituation belastete. Dies ändert jedoch nichts an der Tat- sache, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine hinrei- chenden Gründe vorlagen, welche den Verbleib bis zur vertraglichen Zusi- cherung einer anderen Stelle geradezu unzumutbar gemacht hätten (vgl. E. 4.3.1 ff. hiervor). 4.4 Zusammenfassend mögen die Verhältnisse am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer subjektiv belastend gewesen sein; dies rechtfertigt je- doch unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne das vorgängige Finden einer neuen Stelle. Die Kündigung ohne eine neue Stelle vertraglich zugesichert zu haben, gereicht dem Beschwerdeführer nach dem Dargelegten zum Verschulden, so dass die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zu Recht er- folgt ist. 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der im angefochtenen Einspracheent- scheid auf 26 Einstelltage reduzierten Sanktion. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 13 nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Ein schweres Verschulden liegt namentlich vor, wenn die versicherte Per- son ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi- cherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). 5.2 Der für den Beschwerdeführer belastenden Situation am Arbeits- platz hat der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) schuldmindernd Rechnung getragen, indem er abweichend vom Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV nicht auf ein schweres, son- dern mit 26 Einstelltagen lediglich auf ein mittelschweres Verschulden im oberen Bereich (Art. 45 Abs. 3 AVIV; vgl. E. 5.1 hiervor) erkannt hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Sanktion innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Er- messens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen des Be- schwerdegegners besteht vorliegend kein Anlass (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 460 ALV KNB/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 2 Sachverhalt: A. Der ... geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) melde- te sich am 18. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 129 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 136 ff.), nachdem er mit Schreiben vom ... sein Arbeitsverhältnis mit der „B.________ AG“ per Ende ... gekündigt hatte (AB 128). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (AB 112 f., 115) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (AB 81 ff.) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 59 ff.) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf 26 Tage. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2020 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 3 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. Februar 2020 (AB 81 ff.) ersetzende Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 26 Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 333.50 (AB 31, 40, 50, 56, 64, 80) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine rechtsfehlerhafte Eröffnung des Einspracheentscheides (AB 41 ff.) geltend. Die Begründungspflicht sei verletzt (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 4.1 f.) und das Akteneinsichtsrecht nicht korrekt gewährt (Beschwerde S. 7 Ziff. 7) worden. Zudem müsse die Rechtsmittelbelehrung vor der Unterschrift stehen, die Unterschrift müsse die verfügende Behörde genau angeben und über die Funktion der unter- zeichnenden Person informieren (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 4.1). 2.2
2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begrün- dungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Moti- ven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebe- nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 145 V 326 nicht publizierte E. 4 des Entscheids vom 16. September 2019, 9C_494/2019; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es handelt sich um einen verfahrens- rechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 2.2.3 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 5 Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflich- tet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gege- benenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Wei- terzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren einge- brachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massge- blich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; SVR 2019 IV Nr. 23 S. 72 E. 3.2). Gering- fügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung rechtfertigen die An- nahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225). 2.3 2.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die gesetzlichen Grundla- gen, die einschlägige Praxis sowie Literatur (AB 42 f.) und die einsprache- weise vorgebrachten Einwände (AB 43 f. E. 1) im Wesentlichen wiederge- geben. Schlussfolgernd hielt er sodann fest, dass die geltend gemachten Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Unzumutbarkeit im Sinne der Gesetzgebung darstellten. Dies insbesondere deshalb, weil eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz aus medizi- nischer Sicht nicht erstellt sei. Es sei kein ärztliches Attest eingereicht wor- den, woraus ersichtlich wäre, dass die Gesundheit durch die Arbeit beein- trächtigt worden sei (AB 44 E. 2). Auch wenn eher knapp gehalten, legte der Beschwerdegegner seinen wesentlichen Gedankengang, wonach die geltend gemachten Gründe im Lichte der zuvor zitierten Literatur und Rechtsprechung keine unverschuldete Arbeitslosigkeit darstellten – wobei dem Mangel eines ärztlichen Attestes erhebliches Gewicht zugesprochen wurde –, dar. Was der Beschwerdeführer vorbringt hält dagegen nicht stand. Zunächst verkennt er (Beschwerde S. 3 Ziff. 4.2/1), dass die Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 6 schreibung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (AB 41) sehr wohl eine formelle Ausführung ist (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Sodann wird das Wesentliche des Sachverhalts und der Prozessgeschichte in gebotener Kürze dargelegt, was nicht zu beanstanden ist. Die wiedergegebenen ge- setzlichen Bestimmungen, Literatur und Rechtsprechung sowie Ausschnitte der vom seco herausgegebenen Weisung (AVIG-Praxis ALE [abrufbar un- ter: ]; AB 42 f.) sind vorliegend sehr wohl einschlägig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 4.2/4) machte der Beschwerdegegner in der Erwägung 2 des Einspracheent- scheides (AB 44) zudem nicht nur rechtliche Ausführungen, sondern sub- sumierte den Sachverhalt unter die einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen. Da sich der Beschwerdegegner auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und sich nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen musste (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und es dem Beschwer- deführer denn auch möglich war, gestützt auf die Ausführungen im ange- fochtenen Einspracheentscheid (AB 41 ff.) eine sachbezogene Beschwerde einzureichen, ist eine Verletzung der Begründungspflicht insgesamt zu ver- neinen. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, das Akteneinsichts- recht sei verletzt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass ihm – entgegen dem Begleitschreiben vom 3. Juni 2020 (AB 22) – nicht sämtliche Akten zugestellt worden sind. So liegt auch dem Gericht kein Verfahrensprotokoll vor, was nicht zu beanstanden ist, denn eine gesetzliche Pflicht zur Führung eines solchen besteht nicht (vgl. zur Aktenführungspflicht Art. 8 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Soweit der Beschwerdeführer zudem um Einsicht in die – hier ohnehin nicht massgeblichen – Protokolle der Beratungsgespräche beim RAV ersucht (Beschwerde S. 7 Ziff. 7), hat er sich direkt an dieses zu wen- den. Die Akten des Beschwerdegegners sind chronologisch (nach Ein- gangsdatum) geordnet, was den gesetzlichen Anforderungen betreffend Aktenführungspflicht entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSV; vgl. auch E. 2.2.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 7 hiervor). Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach unbegründet. 2.3.3 Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer zudem sinngemäss rügt, der Einspra- cheentscheid (AB 41 ff.) sei mangelhaft eröffnet worden (Beschwerde S. 2
f. Ziff. 4.1), dringt er ebenfalls nicht durch. Für sämtliche in formeller Hin- sicht betreffend den Einspracheentscheid angebrachte Kritik (Funktion der unterzeichnenden Person müsse genannt werden, bei der Unterschrift müsse die verfügende Behörde nochmals bezeichnet werden und die Rechtsmittelbelehrung [vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG] gehöre vor die Unter- schrift) besteht keine gesetzliche Regelung. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch in den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Unterschriften standardmässig vor der Rechtsmittelbelehrung stehen. Nach dem Gesagten weist der Einspracheentscheid (AB 41 ff.) keine Fehler for- meller Natur auf. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den Ein- spracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Demnach wären ihm – selbst bei der Annahme einer mangelhaf- ten Eröffnung – daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 208 E. 5.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 8 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer mit Schreiben vom ... (AB 128) das seit ... bestehende Arbeitsver- hältnis (AB 109 Ziff. 2) mit der „B.________ AG“ – ohne Zusicherung einer neuen Stelle – kündigte. Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; ent- sprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Damit begründet die Kündi- gung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 3.1 hiervor). Zu prüfen bleibt die Frage der Zu- mutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Als Grund der Kündigung gab der Beschwerdeführer in der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung vom 18. Dezember 2019 (AB 129 f.) „unüber- brückbare Differenzen Vorgesetzte“ an. In der Stellungnahme zur Kündi- gung vom 23. Dezember 2019 (AB 112 f.) führte er sodann aus, dass vor zwei Jahren eine neue ... eingesetzt worden sei. Er sei von ihr in die ... be- rufen worden. Seine Leistungen seien in den jährlichen Bewertungen stets
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 9 als ausgezeichnet und über den Erwartungen liegend eingeschätzt worden. Die Zusammenarbeit habe sich zunehmen schwierig gestaltet, da seine Chefin ihm gegenüber nicht offen kommuniziert und zuweilen nicht wahr- heitsgetreu informiert habe. Um ihre eigene Position zu stärken/erhalten, habe sie zunehmend in Kauf genommen, ihn und andere Mitarbeiter seines Teams blosszustellen oder irrezuführen. Im Rahmen der Reorganisation habe er dennoch die ...leitung für das neu geschaffene ... beim C.________ zugesprochen erhalten; eine Stelle, an der ihm sehr viel lag und um die er lange habe kämpfen müssen. Zwei Monate später habe ihm die Leitung unter allerlei Vorwänden wieder entzogen werden sollen. Unter diesen Um- ständen sei es für ihn unmöglich gewesen weiterhin für den C.________ zu arbeiten. In der Einsprache vom 20. Februar 2020 (AB 59 ff.) führte er so- dann im Wesentlichen aus, dass ihm der Entscheid zu kündigen nicht leichtgefallen sei. Nach mehr als 13 Jahren Tätigkeit bei einer ... ... habe er sich mit seiner Arbeit und dem Resultat seiner Arbeit stark identifiziert. Grund der Kündigung seien „Friktionen“ mit der zuständigen ... bzw. die Nichteinhaltung mehrerer verbindlicher vertraglicher Zusicherungen und ihr Umgang mit den Mitarbeitenden gewesen. Dritte hätten ihr Verhalten als Mobbing beurteilt und bei ihm die typischen Folgen auf beruflicher und ge- sundheitlicher Ebene gezeitigt. Er habe sich die Kündigung des langjähri- gen Arbeitsverhältnisses – wie erwähnt – nicht leicht gemacht; im Gegen- teil, das Befassen mit dieser Frage habe ihn belastet, zumal es in der unter grossem Druck stehenden ...branche kaum vergleichbare Stellen gebe und die Aussichten auf eine solche nicht gerade rosig seien (AB 61). Er habe mehrmals mit der zuständigen betrieblichen HR Consultant gesprochen. Diese sei der Meinung gewesen, dass er aus der Sache raus müsse. Ähn- lich habe es sein ehemaliger Vorgesetzter beurteilt. Dieser habe aus den nämlichen Gründen gekündigt. Beide seien der Meinung, dass er unter den gegebenen Umständen mit der Kündigung eher zu lange zugewartet habe (AB 62). Seine Ehefrau, die Ärztin sei, habe gemeinte, er solle seine Ge- sundheit nicht „ohne Not“ gefährden (AB 62 f.). 4.3 Ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiervor) erscheint der Entschluss zur Selbstkündigung des unbefris- teten Arbeitsverhältnisses mit der „B.________ AG“ durchaus nachvoll- ziehbar. Seine hohe Berufsethik, die starke Identifikation mit der Arbeit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 10 die offenbar stets ausgezeichneten Leistungen werden nicht verkannt. Je- doch ist im vorliegend allein massgebenden arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Kontext (mit entsprechend strengem Massstab [vgl. E. 3.2 hier- vor]) festzuhalten, dass es ihm – erst Recht in der (gemäss seinen eigenen Angaben [AB 61]) unter grossem Druck stehenden ...branche und kaum vorhandenen vergleichbaren Stellen – zumutbar gewesen wäre, das lang- jährige Arbeitsverhältnis erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zuge- sichert gehabt hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ver- fängt nicht: 4.3.1 Weder in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 18. Dezember 2019 (AB 129 f.) noch in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (AB 112 f.) wird vom Beschwerdeführer eine gesundheitsbedingte Unzu- mutbarkeit geltend gemacht. Thema waren Schwierigkeiten mit der (neuen) Vorgesetzten sowie ihr Umgang mit ihm und den anderen Mitarbeitern. Zudem sei ihm die ...leitung entzogen worden (AB 112 f., 129). Erst in der Einsprache vom 20. Februar 2020 (AB 59 ff.) wird erwähnt, dass seine Ehefrau, Dr. med. D.________, Fachärztin für ..., ihn darauf hingewiesen habe, dass er seine Gesundheit „ohne Not“ gefährde (AB 62 f.). Zu konkre- ten gesundheitlichen Problemen während der Anstellung äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu ent- nehmen, dass er aufgrund der belastenden Arbeitssituation eine psychiatri- sche Behandlung in Anspruch nehmen musste. Er macht denn auch nicht geltend, entsprechende echtzeitliche spezialärztliche Berichte zu den Akten reichen zu können. Unter diesen Umständen waren weitere diesbezügliche Abklärungen nicht angezeigt. Aus dem beschwerdeweisen Vorbringen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 6), er könne jederzeit ein durch seine Ehefrau (Fachärz- tin für ...) ausgestelltes Arztzeugnis nachreichen, kann er vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nebst dem, dass seine Ehefrau nicht Psychia- terin ist, käme einem von ihr rückwirkend ausgestellten Attest auch auf- grund der engen familiären Beziehung (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4) höchstens stark verminderte Beweiskraft zu. Nach dem Gesagten kann vorliegend somit auf die Einholung eines durch die Ehefrau des Be- schwerdeführers nachträglich ausgestellten Arztzeugnisses verzichtet wer- den (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 11 4.3.2 Weiter verkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5 Ziff. 6), dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein angespanntes Ver- hältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem/seiner Vorgesetzten für sich alleine keine Unzumutbarkeit begründet (vgl. wiederum E. 3.2 hiervor). Soweit er sodann den Umgang seiner Chefin bemängelt (Beschwerde S. 6 Ziff. 6), welcher seiner Aussage zufolge von Dritten als Mobbing bezeichnet worden sei und bei ihm die typischen Folgen auf beruflicher und gesund- heitlicher Ebene gezeitigt hätten (AB 61), ist was folgt festzuhalten: Mob- bing liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre be- steht (Entscheid des BGer vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 5). Der Beschwerdeführer beliess es bei einem generellen Mobbingvorwurf ohne diesen zu konkretisieren. Eine durch das angebliche Mobbing hervorgeru- fene (nachhaltige) Gefährdung seines Gesundheitszustandes ist nicht be- legt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Unter diesen Umständen und mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner ohne weitere Abklärungen das Spannungsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Chefin nicht als ei- gentliches Mobbing qualifizierte. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Einsprache (AB 59 ff.) gewisse nicht spezifizierte Vertragsverletzungen seitens seiner Chefin geltend machte, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Er begründete dies mit dem pauschalen Verweis auf angebliche Nicht- einhaltung mehrerer verbindlicher vertraglicher Zusicherungen (AB 61), ohne diese zu substanziieren. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er das direkte Gespräch mit der Vorgesetzten suchte oder sie gar schriftlich mahnte. Unter diesen Umständen war der Be- schwerdegegner – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 Ziff. 6) – auch diesbezüglich nicht gehalten, weitere Ab- klärungen einzuleiten. Mit Hinweis auf die im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), sei zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 12 erwähnt, dass den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anmeldung respektive der ersten Stellungnahme grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung. 4.3.4 Die Kündigung trotz starker Identifikation mit seiner Arbeit und gu- tem Verhältnis mit den Mitarbeitenden zeigt zwar, dass den Beschwerde- führer die Arbeitssituation belastete. Dies ändert jedoch nichts an der Tat- sache, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine hinrei- chenden Gründe vorlagen, welche den Verbleib bis zur vertraglichen Zusi- cherung einer anderen Stelle geradezu unzumutbar gemacht hätten (vgl. E. 4.3.1 ff. hiervor). 4.4 Zusammenfassend mögen die Verhältnisse am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer subjektiv belastend gewesen sein; dies rechtfertigt je- doch unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne das vorgängige Finden einer neuen Stelle. Die Kündigung ohne eine neue Stelle vertraglich zugesichert zu haben, gereicht dem Beschwerdeführer nach dem Dargelegten zum Verschulden, so dass die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zu Recht er- folgt ist. 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der im angefochtenen Einspracheent- scheid auf 26 Einstelltage reduzierten Sanktion. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 13 nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Ein schweres Verschulden liegt namentlich vor, wenn die versicherte Per- son ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi- cherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). 5.2 Der für den Beschwerdeführer belastenden Situation am Arbeits- platz hat der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) schuldmindernd Rechnung getragen, indem er abweichend vom Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV nicht auf ein schweres, son- dern mit 26 Einstelltagen lediglich auf ein mittelschweres Verschulden im oberen Bereich (Art. 45 Abs. 3 AVIV; vgl. E. 5.1 hiervor) erkannt hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Sanktion innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Er- messens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen des Be- schwerdegegners besteht vorliegend kein Anlass (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 (AB 41 ff.) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2020, ALV/20/460, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.