prozessleitende Verfügung vom 12. Mai 2020
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) bezieht seit März 2015 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur (ebenfalls seit März 2015 ausgerichteten) Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8, 11, 35, 37). Am 2. März 2018 heiratete der Versicherte C.________ (Ehefrau bzw. Be- schwerdeführerin 2; AB 23, 26); letztere reiste im Januar 2019 in die Schweiz ein (AB 40). In der Folge passte die AKB die EL mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (AB 42) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 an. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (AB 46) wiederrief das Amt für Bevölke- rungsdienste des Kantons Bern (AVBE) die Aufenthaltsbewilligung für C.________ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz bis zum
30. April 2020 an. Dagegen liess das Ehepaar AC.________ Beschwerde erheben (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Verfügung vom 15. April 2020 (AB 47) setzte die AKB die dem Versi- cherten ab 1. Mai 2020 auszurichtende EL neu auf monatlich Fr. 2'234.-- fest. In der Begründung dazu hielt sie fest, dass C.________ ab dem 1. Mai 2020 zufolge fehlender gültiger Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt werde (AB 47/3). Dagegen erhob der Versi- cherte Einsprache und beantragte die Ausrichtung von EL unter Berück- sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehe- frau in der EL-Berechnung (AB 48). Mit prozessleitender Verfügung vom
12. Mai 2020 (AB 49) entzog die AKB der Einsprache die aufschiebende Wirkung und sistierte das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erle- digung des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von C.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 3 B. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau, beide vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde und beantragten, die prozessleitende Verfügung vom 12. Mai 2020 sei auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert 30 Tage nach Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts in dieser Sache einen Endentscheid zu erlassen. Daneben stellten sie ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführenden eine Kostennote ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 4 er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).
E. 1.1.2 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung vom
12. Mai 2020 (AB 49), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL-Verfügung vom 15. April 2020 (AB 47) bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Rechtsmittelverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 sistiert wurde. Bei der Verfügung vom 12. Mai 2020 handelt es sich somit um eine Zwi- schenverfügung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozial- versicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Ver- fügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind einge- halten.
E. 1.1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 5
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensberei- che nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).
E. 1.2.3 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungs- rechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Dar- aus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungs- grund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 6 folgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369).
E. 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 (AB 49) betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. E. 1.1.2 hiervor), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.2.1 in fine hier- vor).
E. 1.4.1 Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bun- desgerichts der nicht wiedergutzumachende Nachteil, der den Rechtsweg öffnen würde, in der Regel verneint (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies trifft mit Blick auf die voranste- hend dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.2) auch auf den vorliegenden Fall zu. Das Einspracheverfahren hinsichtlich der EL-Leistungen wurde zufolge des laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz sistiert (AB 49). Dabei mag zwar zutreffen, dass die Beschwerde- führerin 2 – wie in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 3) vorgebracht wird – gestützt auf die Bestätigung des AVBE vom 6. Februar 2020 (AB 48/2) bis zur Rechtskraft der ausländerrechtlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfü- gung vom 3. Februar 2020 (AB 46), d.h. bis zur rechtskräftigen Erledigung des diesbezüglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahrens, den bisherigen Aufenthaltsstatus beibehält. Dies trifft jedoch den vorliegend entscheiden- den Punkt nicht. EL-rechtlich ist massgebend, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 2 strittig ist respektive unbestrittenermassen Ge- genstand eines laufenden Verfahrens bildet und dessen Ausgang für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers 1, etwa mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30), von Bedeutung sein kann. Ein affirmativ festge- stellter rechtmässiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz i.S.v. Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG besteht daher zumindest einstweilen nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin 2 für die Dauer des ausländer- rechtlichen Rechtsmittelverfahrens (vorerst) in der Schweiz verbleiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 7 kann. Der Entscheid der zuständigen Behörde im hängigen ausländerrecht- lichen Verfahren ist entscheidend für die Frage der Berechtigung nach EL ab Mai 2020.
E. 1.4.2 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffas- sung (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. IV/3 f.) stellt die durch die Sistierung bewirk- te Verzögerung des EL-Einspracheverfahrens auch keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil dar (vgl. E. 1.2.3 vorne). So erleidet der Beschwerdeführer 1 durch die Sistierung – wie auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. Verfügung vom 15. April 2020 [AB 47/2]) – keinen irreparablen finanziellen Schaden, da erst im Rahmen des nach durchgeführtem ausländerrechtlichem Rechtsmittelver- fahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch zu befinden ist und die streitigen EL auch nachträg- lich ausgerichtet werden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer 1 auch weiterhin, das heisst ab Mai 2020 zumindest auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts EL ausgerichtet werden (vgl. AB 47/2 und 6), womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstel- lung der EL einhergeht (vgl. Beschwerde, S. 5, Art. 4) und bei Bedarf die Sozialhilfe (subsidiär) innerhalb ihres Leistungsrechts für die Beschwerde- führerin 2 zuständig wird und später zugesprochene EL bevorschusst (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1). Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwal- tung, eine Rückforderung der allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Leistun- gen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Ent- scheid des BGer vom 20. August 2019, 8C_49/2019, E. 1.1.1), höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers 1, weiterhin unge- schmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die allfällige Notwendigkeit des (vorübergehenden) Bezugs von Sozialhilfe begründet praxisgemäss nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung von Leistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 8 gen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Februar 2016, 9C_507/2015, E. 5.2.1 f., Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3; siehe ferner KIESER, a.a.O., Art. 54 N. 19). Die infolge der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin 2 in der EL- Berechnung erfolgte Herabsetzung der EL zieht zudem keine ersichtliche Verschlechterung der Stellung der Beschwerdeführenden im ausländer- rechtlichen Verfahren nach sich, zumal der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung gerade mit dem EL-Bezug der Beschwerdeführerin 2 begründet wird (vgl. AB 43/2; Art. 44 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es werde eine widersprüchliche Ausgangslage geschaffen (Beschwerde, S. 8 Ziff. 5), betrifft dies das ausländerrechtliche Rechtsmittelverfahren. Dies hat indes- sen auf die vorliegend zu beurteilende strittige Verfahrenssistierung keinen Einfluss. Ferner sind auch etwaige Einkommensveränderungen der Be- schwerdeführenden entgegen deren Annahme pro futuro auch weiterhin zu berücksichtigen und spätestens jeweils im Rahmen der gesetzlich vorge- sehenen periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) einer Überprüfung zugänglich, sodass dies der verfügten Sistierung ebenfalls nicht entgegensteht.
E. 1.5 Die Sistierung des Einspracheverfahrens erfolgte mit Blick auf das laufende, für das EL-Verfahren relevante ausländerrechtliche Verfahren. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ist zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts än- dern würde, da die Beschwerde diesfalls abzuweisen wäre. Denn wie vor- anstehend dargelegt (vgl. E. 1.4.1 f. hiervor), sind die Interessen der Be- schwerdegegnerin, namentlich an der Vermeidung nicht einbringlicher Rückforderungen, höher zu gewichten als die Gefahr der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 9 führenden, sich zur (vorübergehenden) Sicherstellung der materiellen Le- bensbedürfnisse bei der zuständigen Sozialhilfebehörde anzumelden. Auch ausländerrechtlich kann diesem Umstand keine entscheidende Tragweite zukommen, denn dort werden der Bezug von EL und Sozialhilfe grundsätz- lich gleich gewichtet (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c und e AIG). Da die Beschwer- degegnerin der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 (AB 47) die aufschiebende Wirkung entzogen hat, was aus den gleichen Gründen nicht zu beanstanden ist, würde den Beschwerdeführenden selbst bei Fortführung des Verfahrens vorderhand auch weiterhin keine höhere EL ausgerichtet.
E. 2.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 2.2 Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde (vgl. E. 1.5 hiervor) ha- ben die unterliegenden Beschwerdeführenden gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 108 Abs. 3 VRPG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso hat die obsiegende Be- schwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozi- alversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Beiordnung von Rechts- anwältin B.________ als amtliche Anwältin (Beschwerde, S. 2, Rechtsbe- gehren Ziff. 2). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 10 Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse erstellt (vgl. AB 8, 33, 47/6). Die Beschwerdeführenden verfügen zudem nicht über eine (Gesundheits-) Rechtsschutzversicherung ihrer Krankenkasse (vgl. BB 5 f.). Die Be- schwerde ist sodann gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch der Beschwerdeführenden ist somit gutzuheissen und es ist ihnen Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen.
E. 2.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen.
E. 2.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
E. 2.4.2 Mit Kostennote vom
27. Juli 2020 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Aus- lagen von Fr. 36.45 und MWSt. von Fr. 225.15 (7.7 % von Fr. 2’923.95), mithin gesamthaft ein Honorar von Fr. 3'149.10 geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die wenig umfangreichen relevanten Akten, die eng umrissenen rechtlichen Fragen und die sich daraus erge- bende höchstens durchschnittliche rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache als zu hoch bemessen. Hinzu kommt, dass das Advokaturbüro der Rechtsvertreterin der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 11 schwerdeführenden unlängst zu den gleichen Streitfragen beim hiesigen Verwaltungsgericht Beschwerde führte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/2020/237, betreffend eine Verfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Februar 2020), wo- durch die Anwältin auf entsprechendes Vorwissen zurückgreifen konnte. Demnach ist das amtliche Honorar gestützt auf einen angemessenen zeitli- chen Aufwand von acht Stunden auf Fr. 1'762.45 (Fr. 200.-- x 8 Stunden + Fr. 36.45 [Auslagen] + Fr. 126.-- [7.7 % von Fr. 1’636.45]) festzusetzen und der amtlichen Anwältin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin wird gutgeheissen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'762.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsan- wältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 445 EL SCI/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) bezieht seit März 2015 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur (ebenfalls seit März 2015 ausgerichteten) Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8, 11, 35, 37). Am 2. März 2018 heiratete der Versicherte C.________ (Ehefrau bzw. Be- schwerdeführerin 2; AB 23, 26); letztere reiste im Januar 2019 in die Schweiz ein (AB 40). In der Folge passte die AKB die EL mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (AB 42) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 an. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (AB 46) wiederrief das Amt für Bevölke- rungsdienste des Kantons Bern (AVBE) die Aufenthaltsbewilligung für C.________ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz bis zum
30. April 2020 an. Dagegen liess das Ehepaar AC.________ Beschwerde erheben (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Verfügung vom 15. April 2020 (AB 47) setzte die AKB die dem Versi- cherten ab 1. Mai 2020 auszurichtende EL neu auf monatlich Fr. 2'234.-- fest. In der Begründung dazu hielt sie fest, dass C.________ ab dem 1. Mai 2020 zufolge fehlender gültiger Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt werde (AB 47/3). Dagegen erhob der Versi- cherte Einsprache und beantragte die Ausrichtung von EL unter Berück- sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehe- frau in der EL-Berechnung (AB 48). Mit prozessleitender Verfügung vom
12. Mai 2020 (AB 49) entzog die AKB der Einsprache die aufschiebende Wirkung und sistierte das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erle- digung des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von C.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 3 B. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau, beide vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde und beantragten, die prozessleitende Verfügung vom 12. Mai 2020 sei auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert 30 Tage nach Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts in dieser Sache einen Endentscheid zu erlassen. Daneben stellten sie ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführenden eine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 4 er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung vom
12. Mai 2020 (AB 49), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL-Verfügung vom 15. April 2020 (AB 47) bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Rechtsmittelverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 sistiert wurde. Bei der Verfügung vom 12. Mai 2020 handelt es sich somit um eine Zwi- schenverfügung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozial- versicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Ver- fügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind einge- halten. 1.1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.2 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensberei- che nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.2.3 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungs- rechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Dar- aus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungs- grund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 6 folgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 (AB 49) betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. E. 1.1.2 hiervor), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.2.1 in fine hier- vor). 1.4 1.4.1 Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bun- desgerichts der nicht wiedergutzumachende Nachteil, der den Rechtsweg öffnen würde, in der Regel verneint (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies trifft mit Blick auf die voranste- hend dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.2) auch auf den vorliegenden Fall zu. Das Einspracheverfahren hinsichtlich der EL-Leistungen wurde zufolge des laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz sistiert (AB 49). Dabei mag zwar zutreffen, dass die Beschwerde- führerin 2 – wie in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 3) vorgebracht wird – gestützt auf die Bestätigung des AVBE vom 6. Februar 2020 (AB 48/2) bis zur Rechtskraft der ausländerrechtlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfü- gung vom 3. Februar 2020 (AB 46), d.h. bis zur rechtskräftigen Erledigung des diesbezüglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahrens, den bisherigen Aufenthaltsstatus beibehält. Dies trifft jedoch den vorliegend entscheiden- den Punkt nicht. EL-rechtlich ist massgebend, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 2 strittig ist respektive unbestrittenermassen Ge- genstand eines laufenden Verfahrens bildet und dessen Ausgang für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers 1, etwa mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30), von Bedeutung sein kann. Ein affirmativ festge- stellter rechtmässiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz i.S.v. Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG besteht daher zumindest einstweilen nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin 2 für die Dauer des ausländer- rechtlichen Rechtsmittelverfahrens (vorerst) in der Schweiz verbleiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 7 kann. Der Entscheid der zuständigen Behörde im hängigen ausländerrecht- lichen Verfahren ist entscheidend für die Frage der Berechtigung nach EL ab Mai 2020. 1.4.2 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffas- sung (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. IV/3 f.) stellt die durch die Sistierung bewirk- te Verzögerung des EL-Einspracheverfahrens auch keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil dar (vgl. E. 1.2.3 vorne). So erleidet der Beschwerdeführer 1 durch die Sistierung – wie auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. Verfügung vom 15. April 2020 [AB 47/2]) – keinen irreparablen finanziellen Schaden, da erst im Rahmen des nach durchgeführtem ausländerrechtlichem Rechtsmittelver- fahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch zu befinden ist und die streitigen EL auch nachträg- lich ausgerichtet werden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer 1 auch weiterhin, das heisst ab Mai 2020 zumindest auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts EL ausgerichtet werden (vgl. AB 47/2 und 6), womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstel- lung der EL einhergeht (vgl. Beschwerde, S. 5, Art. 4) und bei Bedarf die Sozialhilfe (subsidiär) innerhalb ihres Leistungsrechts für die Beschwerde- führerin 2 zuständig wird und später zugesprochene EL bevorschusst (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1). Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwal- tung, eine Rückforderung der allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Leistun- gen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Ent- scheid des BGer vom 20. August 2019, 8C_49/2019, E. 1.1.1), höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers 1, weiterhin unge- schmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die allfällige Notwendigkeit des (vorübergehenden) Bezugs von Sozialhilfe begründet praxisgemäss nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung von Leistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 8 gen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Februar 2016, 9C_507/2015, E. 5.2.1 f., Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3; siehe ferner KIESER, a.a.O., Art. 54 N. 19). Die infolge der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin 2 in der EL- Berechnung erfolgte Herabsetzung der EL zieht zudem keine ersichtliche Verschlechterung der Stellung der Beschwerdeführenden im ausländer- rechtlichen Verfahren nach sich, zumal der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung gerade mit dem EL-Bezug der Beschwerdeführerin 2 begründet wird (vgl. AB 43/2; Art. 44 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es werde eine widersprüchliche Ausgangslage geschaffen (Beschwerde, S. 8 Ziff. 5), betrifft dies das ausländerrechtliche Rechtsmittelverfahren. Dies hat indes- sen auf die vorliegend zu beurteilende strittige Verfahrenssistierung keinen Einfluss. Ferner sind auch etwaige Einkommensveränderungen der Be- schwerdeführenden entgegen deren Annahme pro futuro auch weiterhin zu berücksichtigen und spätestens jeweils im Rahmen der gesetzlich vorge- sehenen periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) einer Überprüfung zugänglich, sodass dies der verfügten Sistierung ebenfalls nicht entgegensteht. 1.5 Die Sistierung des Einspracheverfahrens erfolgte mit Blick auf das laufende, für das EL-Verfahren relevante ausländerrechtliche Verfahren. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ist zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts än- dern würde, da die Beschwerde diesfalls abzuweisen wäre. Denn wie vor- anstehend dargelegt (vgl. E. 1.4.1 f. hiervor), sind die Interessen der Be- schwerdegegnerin, namentlich an der Vermeidung nicht einbringlicher Rückforderungen, höher zu gewichten als die Gefahr der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 9 führenden, sich zur (vorübergehenden) Sicherstellung der materiellen Le- bensbedürfnisse bei der zuständigen Sozialhilfebehörde anzumelden. Auch ausländerrechtlich kann diesem Umstand keine entscheidende Tragweite zukommen, denn dort werden der Bezug von EL und Sozialhilfe grundsätz- lich gleich gewichtet (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c und e AIG). Da die Beschwer- degegnerin der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 (AB 47) die aufschiebende Wirkung entzogen hat, was aus den gleichen Gründen nicht zu beanstanden ist, würde den Beschwerdeführenden selbst bei Fortführung des Verfahrens vorderhand auch weiterhin keine höhere EL ausgerichtet. 2. 2.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2.2 Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde (vgl. E. 1.5 hiervor) ha- ben die unterliegenden Beschwerdeführenden gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 108 Abs. 3 VRPG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso hat die obsiegende Be- schwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozi- alversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Beiordnung von Rechts- anwältin B.________ als amtliche Anwältin (Beschwerde, S. 2, Rechtsbe- gehren Ziff. 2). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 10 Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse erstellt (vgl. AB 8, 33, 47/6). Die Beschwerdeführenden verfügen zudem nicht über eine (Gesundheits-) Rechtsschutzversicherung ihrer Krankenkasse (vgl. BB 5 f.). Die Be- schwerde ist sodann gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch der Beschwerdeführenden ist somit gutzuheissen und es ist ihnen Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 2.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 2.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 2.4.2 Mit Kostennote vom
27. Juli 2020 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Aus- lagen von Fr. 36.45 und MWSt. von Fr. 225.15 (7.7 % von Fr. 2’923.95), mithin gesamthaft ein Honorar von Fr. 3'149.10 geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die wenig umfangreichen relevanten Akten, die eng umrissenen rechtlichen Fragen und die sich daraus erge- bende höchstens durchschnittliche rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache als zu hoch bemessen. Hinzu kommt, dass das Advokaturbüro der Rechtsvertreterin der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 11 schwerdeführenden unlängst zu den gleichen Streitfragen beim hiesigen Verwaltungsgericht Beschwerde führte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/2020/237, betreffend eine Verfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Februar 2020), wo- durch die Anwältin auf entsprechendes Vorwissen zurückgreifen konnte. Demnach ist das amtliche Honorar gestützt auf einen angemessenen zeitli- chen Aufwand von acht Stunden auf Fr. 1'762.45 (Fr. 200.-- x 8 Stunden + Fr. 36.45 [Auslagen] + Fr. 126.-- [7.7 % von Fr. 1’636.45]) festzusetzen und der amtlichen Anwältin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'762.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsan- wältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, EL/20/445, Seite 12
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.