Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020
Sachverhalt
A. Dem 1965 geborenen, zuletzt als … tätigen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden im Zeitraum von 30. April bis 29. Juli 2018 (Ak- ten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslo- senkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 173-175) resp. bis zum
23. Oktober 2018 (vgl. act. II 161-165) und vom 7. Januar bis zum 7. Juli 2019 (act. II 157-159) durch die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt, für welche er mit IV-Taggeldern ent- schädigt wurde (act. II 131, 142-148, 160, 166-172). Die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen wurden jeweils per 23. Oktober 2018 (vgl. act. II 161-165) und per 22. Juni 2019 (act. II 126-129) abgebrochen. Am
3. Juli 2019 stellte der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (act. II 132-135). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (act. II 126-129) stellte die IVB in Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche Massnah- men abzuweisen. Das AVA lehnte mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (act. II 119-121) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
24. Juni 2019 ab, da während der Rahmenfrist für die Beitragszeit von
24. Juni 2018 (recte: 2017) bis 23. Juni 2018 (recte: 2019) nur für elf Mona- te und 12.8 Tage eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sei. Mit Eingabe vom 16. September 2019 (act. II 111; vgl. act. II 103) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Einspra- che mit der Begründung, der Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die IVB sei unverhältnismässig gewesen, weshalb diesbezüglich Einwand erhoben worden sei und nun mittels Gutachten abgeklärt werde, ob der Abbruch verschuldet gewesen sei resp. ob weitere Taggelder ausbezahlt würden (vgl. act. II 93-105). Am 30. Oktober 2019 sistierte das AVA das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der IVB (act. II 90-92). Am 29. April 2020 beantragte der Versicherte die Wiederaufnahme des sistierten Einspracheverfahrens mit der Begründung, die Taggeldverfügun- gen seien insoweit korrigiert worden (vgl. act. II 62-67), als er bis zum
7. Juli 2019 Taggelder erhalte, womit die Beitragszeit ab 8. Juli 2019 erfüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 3 sei (act. II 68). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (act. II 53-57) lehnte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
24. Juni 2019 weiterhin ab, da nach erneuter Berechnung insgesamt nur während 11.427 Monaten (elf Monate und dreizehn Tage) eine beitrags- pflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden könne. Hingegen bejahte sie das Erfüllen der Mindestbeitragszeit per 17. Januar 2020, weshalb in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Anspruchsberechtigung ab dem
18. Januar 2020 durch die Zahlstelle … neu zu prüfen sei. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde und be- antragte, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei insoweit aufzuhe- ben, als das Erfüllen der Beitragszeit ab dem 8. Juli 2019 verneint worden sei, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (act. II 53-57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab 8. Juli 2019.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 5 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453). Der Bezug von IV- Taggeldern eines zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen Versicherten gilt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (ARV 2012 S. 200 E. 2.3). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Anmeldung vom 3. Juli 2019 (act. II 132-135) die Frage, ab welchem Datum er Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung erhebt, offen. Mit Blick darauf, dass das letzte Arbeits- verhältnis bis 21. Juni 2019 dauerte und sich der Beschwerdeführer per Montag, 24. Juni 2019, zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. II 150 f.), setzte der Beschwerdegegner als massgebende Rahmenfrist für die Erfül- lung der Beitragszeit den Zeitraum von 24. Juni 2017 bis 23. Juni 2019 fest (act. II 119-121, 53-57) und ermittelte eine Beitragszeit von 11.427 Mona- ten (elf Monate und dreizehn Tage; act. II 53-57), was nicht zu beanstan- den ist. Damit ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer in der Rahmenfrist von 24. Juni 2017 bis 23. Juni 2019 die erforderli- che Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die Rahmenfrist bis zum
7. Juli 2019 hätte «verschieben» müssen (vgl. Beschwerde S. 3). Der Be- schwerdeführer bringt vor, sich bis zum 7. Juli 2019 in beruflichen Mass- nahmen der IV befunden zu haben und damit einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachgegangen zu sein, womit die Beitragspflicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner wendet mit Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2) ein, eine Rahmenfristeröffnung ab dem 8. Juli 2019 sei vor der Ablehnung zwar geprüft worden. Allerdings resultiere selbst bei einer Rahmenfrist von 8. Juli 2017 bis 7. Juli 2019 und unter Berücksichtigung der nachbezahlten IV- Taggelder für die Zeit von 22. Juni bis 7. Juli 2019 lediglich eine Beitrags- zeit von 11.960 Monaten (elf Monate und 28.8 Tage). Inwiefern diese Be- rechnung der Beitragszeit nicht korrekt sein sollte, legt der Beschwerdefüh- rer nicht dar und solches ist auch nicht erkennbar. Mithin wäre auch bei Festsetzung der Rahmenfrist für den Zeitraum von 8. Juli 2017 bis 7. Juli 2019 ein Leistungsanspruch ab dem 8. Juli 2019 mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 f. hiervor) zu ver- neinen. Erst unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 3. bis zum 17. Januar 2020 bzw. unter Festlegung der Rahmenfrist vom 18. Januar 2018 bis
17. Januar 2020 ist die Beitragszeit erstmals per 17. Januar 2020 erfüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 7 (vgl. act. II 53-57, Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2). Insoweit ist die vom Beschwerdeführer verwendete Terminologie «Verschiebung der Rahmen- frist» unzutreffend, da dieser mit Blick auf den Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 24. Juni 2019 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllte, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht beginnen und aufgrund dessen auch nicht hätte verschoben werden können (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. zur Festlegung der Rahmenfrist THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 S. 2303 N. 121 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2015; 8C_467/2015, E. 5.3). Fehl geht entsprechend auch die Rüge, Ziff. B44 der AVIG-Praxis ALE sei missachtet worden (vgl. Beschwerde S. 3), weil, wie soeben dargelegt, noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und es damit nicht um eine Ver- schiebung der Rahmenfrist geht. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. Mai 2020 (act. II 53-57) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (act. II 53-57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab 8. Juli 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 5 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453). Der Bezug von IV- Taggeldern eines zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen Versicherten gilt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (ARV 2012 S. 200 E. 2.3). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 6
- 3.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Anmeldung vom 3. Juli 2019 (act. II 132-135) die Frage, ab welchem Datum er Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung erhebt, offen. Mit Blick darauf, dass das letzte Arbeits- verhältnis bis 21. Juni 2019 dauerte und sich der Beschwerdeführer per Montag, 24. Juni 2019, zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. II 150 f.), setzte der Beschwerdegegner als massgebende Rahmenfrist für die Erfül- lung der Beitragszeit den Zeitraum von 24. Juni 2017 bis 23. Juni 2019 fest (act. II 119-121, 53-57) und ermittelte eine Beitragszeit von 11.427 Mona- ten (elf Monate und dreizehn Tage; act. II 53-57), was nicht zu beanstan- den ist. Damit ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer in der Rahmenfrist von 24. Juni 2017 bis 23. Juni 2019 die erforderli- che Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die Rahmenfrist bis zum
- Juli 2019 hätte «verschieben» müssen (vgl. Beschwerde S. 3). Der Be- schwerdeführer bringt vor, sich bis zum 7. Juli 2019 in beruflichen Mass- nahmen der IV befunden zu haben und damit einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachgegangen zu sein, womit die Beitragspflicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner wendet mit Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2) ein, eine Rahmenfristeröffnung ab dem 8. Juli 2019 sei vor der Ablehnung zwar geprüft worden. Allerdings resultiere selbst bei einer Rahmenfrist von 8. Juli 2017 bis 7. Juli 2019 und unter Berücksichtigung der nachbezahlten IV- Taggelder für die Zeit von 22. Juni bis 7. Juli 2019 lediglich eine Beitrags- zeit von 11.960 Monaten (elf Monate und 28.8 Tage). Inwiefern diese Be- rechnung der Beitragszeit nicht korrekt sein sollte, legt der Beschwerdefüh- rer nicht dar und solches ist auch nicht erkennbar. Mithin wäre auch bei Festsetzung der Rahmenfrist für den Zeitraum von 8. Juli 2017 bis 7. Juli 2019 ein Leistungsanspruch ab dem 8. Juli 2019 mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 f. hiervor) zu ver- neinen. Erst unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 3. bis zum 17. Januar 2020 bzw. unter Festlegung der Rahmenfrist vom 18. Januar 2018 bis
- Januar 2020 ist die Beitragszeit erstmals per 17. Januar 2020 erfüllt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 7 (vgl. act. II 53-57, Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2). Insoweit ist die vom Beschwerdeführer verwendete Terminologie «Verschiebung der Rahmen- frist» unzutreffend, da dieser mit Blick auf den Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 24. Juni 2019 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllte, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht beginnen und aufgrund dessen auch nicht hätte verschoben werden können (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. zur Festlegung der Rahmenfrist THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 S. 2303 N. 121 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2015; 8C_467/2015, E. 5.3). Fehl geht entsprechend auch die Rüge, Ziff. B44 der AVIG-Praxis ALE sei missachtet worden (vgl. Beschwerde S. 3), weil, wie soeben dargelegt, noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und es damit nicht um eine Ver- schiebung der Rahmenfrist geht. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Mai 2020 (act. II 53-57) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 444 ALV FUE/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. August 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1965 geborenen, zuletzt als … tätigen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden im Zeitraum von 30. April bis 29. Juli 2018 (Ak- ten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslo- senkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 173-175) resp. bis zum
23. Oktober 2018 (vgl. act. II 161-165) und vom 7. Januar bis zum 7. Juli 2019 (act. II 157-159) durch die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt, für welche er mit IV-Taggeldern ent- schädigt wurde (act. II 131, 142-148, 160, 166-172). Die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen wurden jeweils per 23. Oktober 2018 (vgl. act. II 161-165) und per 22. Juni 2019 (act. II 126-129) abgebrochen. Am
3. Juli 2019 stellte der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (act. II 132-135). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (act. II 126-129) stellte die IVB in Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche Massnah- men abzuweisen. Das AVA lehnte mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (act. II 119-121) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
24. Juni 2019 ab, da während der Rahmenfrist für die Beitragszeit von
24. Juni 2018 (recte: 2017) bis 23. Juni 2018 (recte: 2019) nur für elf Mona- te und 12.8 Tage eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sei. Mit Eingabe vom 16. September 2019 (act. II 111; vgl. act. II 103) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Einspra- che mit der Begründung, der Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die IVB sei unverhältnismässig gewesen, weshalb diesbezüglich Einwand erhoben worden sei und nun mittels Gutachten abgeklärt werde, ob der Abbruch verschuldet gewesen sei resp. ob weitere Taggelder ausbezahlt würden (vgl. act. II 93-105). Am 30. Oktober 2019 sistierte das AVA das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der IVB (act. II 90-92). Am 29. April 2020 beantragte der Versicherte die Wiederaufnahme des sistierten Einspracheverfahrens mit der Begründung, die Taggeldverfügun- gen seien insoweit korrigiert worden (vgl. act. II 62-67), als er bis zum
7. Juli 2019 Taggelder erhalte, womit die Beitragszeit ab 8. Juli 2019 erfüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 3 sei (act. II 68). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (act. II 53-57) lehnte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
24. Juni 2019 weiterhin ab, da nach erneuter Berechnung insgesamt nur während 11.427 Monaten (elf Monate und dreizehn Tage) eine beitrags- pflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden könne. Hingegen bejahte sie das Erfüllen der Mindestbeitragszeit per 17. Januar 2020, weshalb in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Anspruchsberechtigung ab dem
18. Januar 2020 durch die Zahlstelle … neu zu prüfen sei. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde und be- antragte, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei insoweit aufzuhe- ben, als das Erfüllen der Beitragszeit ab dem 8. Juli 2019 verneint worden sei, unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (act. II 53-57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab 8. Juli 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 5 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453). Der Bezug von IV- Taggeldern eines zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen Versicherten gilt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (ARV 2012 S. 200 E. 2.3). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Anmeldung vom 3. Juli 2019 (act. II 132-135) die Frage, ab welchem Datum er Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung erhebt, offen. Mit Blick darauf, dass das letzte Arbeits- verhältnis bis 21. Juni 2019 dauerte und sich der Beschwerdeführer per Montag, 24. Juni 2019, zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. II 150 f.), setzte der Beschwerdegegner als massgebende Rahmenfrist für die Erfül- lung der Beitragszeit den Zeitraum von 24. Juni 2017 bis 23. Juni 2019 fest (act. II 119-121, 53-57) und ermittelte eine Beitragszeit von 11.427 Mona- ten (elf Monate und dreizehn Tage; act. II 53-57), was nicht zu beanstan- den ist. Damit ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer in der Rahmenfrist von 24. Juni 2017 bis 23. Juni 2019 die erforderli- che Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die Rahmenfrist bis zum
7. Juli 2019 hätte «verschieben» müssen (vgl. Beschwerde S. 3). Der Be- schwerdeführer bringt vor, sich bis zum 7. Juli 2019 in beruflichen Mass- nahmen der IV befunden zu haben und damit einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachgegangen zu sein, womit die Beitragspflicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner wendet mit Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2) ein, eine Rahmenfristeröffnung ab dem 8. Juli 2019 sei vor der Ablehnung zwar geprüft worden. Allerdings resultiere selbst bei einer Rahmenfrist von 8. Juli 2017 bis 7. Juli 2019 und unter Berücksichtigung der nachbezahlten IV- Taggelder für die Zeit von 22. Juni bis 7. Juli 2019 lediglich eine Beitrags- zeit von 11.960 Monaten (elf Monate und 28.8 Tage). Inwiefern diese Be- rechnung der Beitragszeit nicht korrekt sein sollte, legt der Beschwerdefüh- rer nicht dar und solches ist auch nicht erkennbar. Mithin wäre auch bei Festsetzung der Rahmenfrist für den Zeitraum von 8. Juli 2017 bis 7. Juli 2019 ein Leistungsanspruch ab dem 8. Juli 2019 mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 f. hiervor) zu ver- neinen. Erst unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 3. bis zum 17. Januar 2020 bzw. unter Festlegung der Rahmenfrist vom 18. Januar 2018 bis
17. Januar 2020 ist die Beitragszeit erstmals per 17. Januar 2020 erfüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 7 (vgl. act. II 53-57, Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2). Insoweit ist die vom Beschwerdeführer verwendete Terminologie «Verschiebung der Rahmen- frist» unzutreffend, da dieser mit Blick auf den Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 24. Juni 2019 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllte, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht beginnen und aufgrund dessen auch nicht hätte verschoben werden können (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. zur Festlegung der Rahmenfrist THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 S. 2303 N. 121 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2015; 8C_467/2015, E. 5.3). Fehl geht entsprechend auch die Rüge, Ziff. B44 der AVIG-Praxis ALE sei missachtet worden (vgl. Beschwerde S. 3), weil, wie soeben dargelegt, noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und es damit nicht um eine Ver- schiebung der Rahmenfrist geht. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. Mai 2020 (act. II 53-57) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, ALV/20/444, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.