opencaselaw.ch

200 2020 436

Bern VerwG · 2021-01-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. Mai 2020

Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) be- zieht aufgrund seiner Blindheit seit November 1989 eine Hilflosenentschädi- gung für leichte Hilflosigkeit im Sonderfall (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.176). Mittels Anmeldeformular "Hilflosenentschä- digung IV" vom 6. November 2019 (AB 11) ersuchte er die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine starke gesundheitli- che Verschlechterung seit 2019 und die damit einhergehende vermehrte Hilfsbedürftigkeit in diversen alltäglichen Lebensverrichtungen sinngemäss um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Die IVB klärte die medizini- schen Verhältnisse ab und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Ab- klärung der Hilflosigkeit ("Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für voll- jährige Versicherte der IV" [Abklärungsbericht] vom 20. Dezember 2019 [AB 15]). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (AB 16) stellte sie die Ableh- nung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Ein- wänden (AB 17, 20) und einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 27) verfügte sie am 5. Mai 2020 (AB 28) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 5. Juni 2020 sei teilweise aufzuheben und ihm sei ab Mai 2019 eine Hilflosenent- schädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 3

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf- losenentschädigung der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch vom 6. November 2019 (AB 11) zu Recht abgewiesen hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver- richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung be- darf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

E. 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens- verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewie- sen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

E. 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfs- bedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausge- setzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

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E. 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwän- digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erfor- derlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versi- cherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 6 auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefähr- det ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Ab- gesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebensprakti- schen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in ei- ner der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritt- hilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. August 2020, 9C_763/2019 [zur Publi- kation vorgesehen], E. 2.3). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indi- rekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürf- tigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich ei- nen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; Entscheid des BGer vom 17.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 7 August 2020, 9C_763/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.3; vgl. auch Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenent- schädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Be- gleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die le- benspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (Entscheid des BGer vom 17. August 2020, 9C_763/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1).

E. 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87).

E. 2.5.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustan- des oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428).

E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 8 liche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, so- fern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich statt- gefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2).

E. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verweigerten Erhöhung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Weil der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit bei der unbestrittenen und irreversiblen Blindheit des Beschwerdeführers aufgrund des Sondertatbestandes einer schweren Sinnesschädigung (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8064 f.) ohne weiteres gegeben ist (vgl. BGE 108 V 222 E. 2, S. 225; Entscheid des BGer vom 20. September 2012, 8C_863/2011, E. 2; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 81 f. E. 6.1) und dieser seit der ursprünglichen Leistungszusprache im Jahr 1989 (vgl. AB 1.176) jeweils ohne vertiefte medizinische Abklärungen bestätigt worden ist (AB 1.173, 1.211, 1.359; zuletzt am 15. August 2012 [AB 1.142]), ist der Referenzsach- verhalt der ursprünglichen Verfügung – auch ohne Klarheit zum genauen Zeitpunkt deren Erlasses – erstellt.

E. 3.2 Betreffend der unabhängig von der Blindheit geltend gemachten ge- sundheitlichen Verschlechterung ist den Akten – soweit entscheidwesentlich

– das Folgende zu entnehmen:

E. 3.2.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Juni 2018 (AB 14 S. 24 ff.) ein unklares, am ehesten gene- tisches Syndrom mit/bei Erblindung in der Kindheit, schwerer axonaler Poly- neuropathie, Nachweis einer Verzögerung der zentralen sensiblen Laufzeit, familiärer Belastung mit Herzkrankheiten und pathologischem Spermio- gramm. Als Nebendiagnosen nannte er eine breitbasige Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Kompression der Wurzel S1 beidseits, eine Sy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 9 rinx auf der Höhe BWK 7, im Verlauf stationär, und einen Status nach psy- chosozialer Belastungssituation. Das Krankheitsbild sei bezüglich Visus langsam fortschreitend seit der Jugend, die akuten Verschlechterungen der Gehleistung seien nicht so einfach erklärbar. Hier spiele möglicherweise die im MRI 2016 beschriebene Stenose LKW5/SWK1 beidseits foraminal eine Rolle, wobei hier mehr eine Claudicatio-Symptomatik zu erwarten gewesen wäre als eine schmerzarme Schwäche. Bei der schweren Polyneuropathie sei die klinische Diagnostik hier erschwert. Es sei keine Verbesserung der sensiblen Symptome zu erwarten, ein langsamer Fortschritt der Symptome sei möglich. Bei einer nochmaligen Muskelschwäche sei eine erneute Ab- klärung mittels MRI der Lendenwirbelsäule zu empfehlen. Die Möglichkeit einer psychogenen Parese sei nicht auszuschliessen. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob diese Schwäche auch unabhängig von der psychischen Befindlichkeit wieder auftrete.

E. 3.2.2 Im Bericht der C.________ AG vom 17. Juni 2019 (AB 14 S. 22 f.) wurde ausgeführt, die für den Patienten störende Beschwerdesymptomatik rechtsbetont mit Krämpfen im Bein sei führend mit der Ataxie assoziiert. Eine eindeutige radikuläre Beschwerdesymptomatik könne nicht eruiert, jedoch klinisch auch nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Eine probatorische Infiltration sei in Anbetracht der Datenlage aktuell nicht zu empfehlen. Emp- fehlenswert sei vor einer allfälligen Infiltrationsbehandlung die Wiedervorstel- lung beim Neurologen.

E. 3.2.3 Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 30. Juli 2019 (AB 14 S. 17 ff.) aus, das Beschwerdebild des Patienten imponiere als zunehmende Spastik. Dies sei im Rahmen der Erstuntersuchung vor einem Jahr nicht er- kennbar gewesen. Das gesamte Erscheinungsbild sei für ihn nicht konklusiv. Nach medikamentöser Behandlung der Spastik, welche in fünf Wochen eva- luiert werde, erfolge eine nochmalige klinische und elektrophysiologische Untersuchung bezüglich der Polyneuropathie. Im Bericht vom 2. September 2019 (AB 14 S. 11) gab Dr. med. B.________ an, die neurographischen Untersuchungen hätten an den Beinen eine leicht- gradige Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung gezeigt. Bezüg- lich der Spastik sei von einer genetischen, ursächlich nicht therapierbaren Erkrankung auszugehen.

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E. 3.2.4 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging im Bericht vom 24. November 2019 (AB 14 S. 2 ff.) neben der längst bestehenden Blindheit von einer Verschlechterung des Gesundheits- zustandes infolge des gestörten Gangbildes mit Krämpfen und Spastik aus. Er führte aus, seit spätestens Mai 2019 bestünden auch deswegen Ein- schränkungen im Alltag.

E. 3.3 Gestützt auf die hiervor wiedergegebene Aktenlage ist eine Verän- derung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Grad der Hilflosig- keit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen, im massgeben- den Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1) und damit ein Revisionsgrund erstellt. Dies wird auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. AB 27 S. 7). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist dementsprechend in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).

E. 3.4 Während der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den alltäg- lichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbe- wegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Be- gleitung angewiesen (Beschwerde, S. 4 ff., S. 10), anerkannte die Beschwer- degegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2019 (AB 15) lediglich eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Fort- bewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte, welche wie bis anhin den An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sonderfall begründe (AB 15 S. 4 ff. Ziff. 6 f.). Das Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung verneinte sie (AB 15 S. 9 f. Ziff. 8).

E. 3.4.1 Unbestrittenermassen sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV nicht erfüllt; der Beschwerdeführer ist weder in den meisten (d.h. in mindestens vier [vgl. E. 2.2.2 hiervor]) alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen, noch bedarf er einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. E. 2.2.2 hiervor; AB 15 S. 5 Ziff. 4).

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E. 3.4.2 Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer nebst der Fortbewe- gung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte – was bislang den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall begründete – in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und darüber hinaus auf lebenspraktische Begleitung an- gewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

E. 3.4.2.1 Was die alltägliche Lebensverrichtung An- und Auskleiden betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner beruflichen Tätigkeit als ... werde ein sehr gepflegtes und hygienisch einwandfreies Erscheinungsbild erwartet. Aufgrund seiner Blindheit sei es ihm nicht möglich, Flecken auf seiner Klei- dung zu erkennen. Er sei darauf angewiesen, dass er darauf aufmerksam gemacht werde, was mehrmals täglich der Fall sei. Diesbezüglich sowie hin- sichtlich der Wahl witterungsgerechter Kleidung hielt die Abklärungsfachper- son im Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2019 fest, diese Hilfe sei punk- tuell, gelte im Sinne des Gesetzes nicht als regelmässig und erheblich und werde unter dem Sonderfall berücksichtigt (AB 15 S. 6 Ziff. 6.1). Dem ist nicht zu folgen, sieht doch Rz. 8014 des KSIH explizit vor, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn eine versicherte Person sich aufgrund kognitiver Probleme be- dingt nicht der Witterung entsprechend kleiden kann, was beim Beschwer- deführer analog zu gelten hat, da kognitive Probleme und Blindheit gleich zu behandeln sind. Damit ist in diesem Punkt die Hilflosigkeit zu bejahen.

E. 3.4.2.2 Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege ver- neinte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit zu Recht (AB 15 S. 7 Ziff. 6.4, 27 S. 3). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hilfsbedürf- tigkeit betreffend Kontrolle der Sauberkeit seiner Fingernägel, Gründlichkeit der Rasur und Sitz der Haare (Beschwerde S. 5 f.) erfüllt das Kriterium der Erheblichkeit der indirekten Dritthilfe nicht, während der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Verrichtungen unbestrittenermassen selbstständig vor- nehmen kann (vgl. dazu KSIH Rz. 8026 ff.). Was die Kontrolle der Füsse auf Verletzungen und Entzündungen anbelangt, ist diese Hilfe nicht regelmäs- sig, d.h. täglich (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 5.3), nötig. Zudem wurde dies – worauf die Beschwerde- gegnerin zu Recht hinwies (AB 27 S. 3) – unter dem Aspekt des Bedürfnisses einer dauernden Pflege berücksichtigt (AB 15 S. 4 Ziff. 3).

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E. 3.4.2.3 Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung macht der Beschwer- deführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der mit der Polyneuropathie zu- sammenhängenden Spastik in den Beinen sei er im Alltag und insbesondere in der Haushaltführung vermehrt auf Hilfe angewiesen. Seine Gehstrecke habe sich deutlich verringert, längeres Stehen sei nicht mehr möglich, es trete Schwindel auf, was zu Stürzen führe. Er könne ohne Begleitung einer Drittperson nicht mehr selbstständig wohnen (Beschwerde S. 2 f., 6 ff., 11). Die Beschwerdegegnerin verneint dies zusammenfassend mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer setze trotz der gesundheitlichen Einschränkun- gen nach wie vor viele Aufgaben selber um, wenn auch zum Teil mit Mühe und zeitlichem Aufwand. Nach wie vor sei er zu 70 % arbeitsfähig. Er habe durchaus seine Ressourcen. Er könne im Haushalt kleine, einfache Aufga- ben (die Grundversorgung) übernehmen, mit Unterstützung von schweren Aufgaben durch Dritte. Er könne Aufgaben delegieren und wisse sich zu hel- fen (AB 27 S. 7). Der Hausarzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 24. November 2019 (AB 14 S. 2 ff.) zwar aus, der Beschwerdeführer sei seit spätestens Mai 2019 im Alltag auch aufgrund des gestörten Gangbildes mit Krämpfen und Spastik eingeschränkt. Wie und in welchem Ausmass sich dies konkret be- merkbar macht, lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die weiteren sich in den Akten befindenden medizinischen Berichte, in welchen sich die behandelnden Ärzte hierzu mit keinem Wort äussern. Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich damit nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung (wie bis vor 2019) die im Haushalt anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht noch alleine erledigen kann und die von der Abklärungsfachperson getroffe- nen Einschätzungen (AB 15, 27) diesbezüglich nachvollziehbar sind. Immer- hin kann anhand der bislang eingeholten medizinischen Akten nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer trotz sei- ner Beeinträchtigungen ohne Begleitung selbstständig wohnen kann (vgl. dazu Rz. 8050 ff. KSIH, insb. RZ 8050.3 KSIH). Der medizinische Sachver- halt erweist sich somit – auch weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, den Regionalen Ärztlichen Dienst zu konsultieren – als ungenügend ab- geklärt.

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E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 28) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, welche nach vertiefter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Abklärung der durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultie- renden Hilflosigkeit neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen hat. Da die Hilflosenentschädigung im Sonderfall zu Recht unbestritten ist und der Beschwerdeführer damit weiter- hin mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosig- keit leichten Grades hat, muss vor der Urteilsfällung keine reformatio in peius angedroht werden (vgl. BGE 137 V 314). Bezüglich der Abklärung der Einschränkungen in den alltäglichen Lebens- verrichtungen sowie hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung ist die Be- schwerdegegnerin bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Un- terstützung durch Hilfspersonen, insbesondere der Ehefrau und der Eltern des Beschwerdeführers – nach Abklärung der ihm trotz Behinderung noch möglichen Verrichtungen – erst in einem zweiten Schritt einzubeziehen sein wird, zumal unter dem Titel der Schadenminderungspflicht keinesfalls die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine er- satzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 betreffend Assistenzbeitrag). Die Beschwer- degegnerin wird auch zu beachten haben, dass einerseits die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls blind ist und von ihr nicht der gleiche Massstab wie bei Gesunden angewendet werden kann sowie andererseits die Eltern des Beschwerdeführers im fortgeschrittenen Alter und gesundheitlich ange- schlagen sind (Beschwerde S. 10).

E. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 14 schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 15 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 436 IV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) be- zieht aufgrund seiner Blindheit seit November 1989 eine Hilflosenentschädi- gung für leichte Hilflosigkeit im Sonderfall (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.176). Mittels Anmeldeformular "Hilflosenentschä- digung IV" vom 6. November 2019 (AB 11) ersuchte er die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine starke gesundheitli- che Verschlechterung seit 2019 und die damit einhergehende vermehrte Hilfsbedürftigkeit in diversen alltäglichen Lebensverrichtungen sinngemäss um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Die IVB klärte die medizini- schen Verhältnisse ab und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Ab- klärung der Hilflosigkeit ("Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für voll- jährige Versicherte der IV" [Abklärungsbericht] vom 20. Dezember 2019 [AB 15]). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (AB 16) stellte sie die Ableh- nung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Ein- wänden (AB 17, 20) und einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 27) verfügte sie am 5. Mai 2020 (AB 28) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 5. Juni 2020 sei teilweise aufzuheben und ihm sei ab Mai 2019 eine Hilflosenent- schädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf- losenentschädigung der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch vom 6. November 2019 (AB 11) zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver- richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung be- darf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens- verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewie- sen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfs- bedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausge- setzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 5 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwän- digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erfor- derlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versi- cherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 6 auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefähr- det ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Ab- gesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebensprakti- schen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in ei- ner der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritt- hilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. August 2020, 9C_763/2019 [zur Publi- kation vorgesehen], E. 2.3). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz An- leitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indi- rekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürf- tigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich ei- nen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; Entscheid des BGer vom 17.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 7 August 2020, 9C_763/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.3; vgl. auch Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenent- schädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Be- gleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die le- benspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (Entscheid des BGer vom 17. August 2020, 9C_763/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). 2.5.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustan- des oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 8 liche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, so- fern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich statt- gefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verweigerten Erhöhung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Weil der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit bei der unbestrittenen und irreversiblen Blindheit des Beschwerdeführers aufgrund des Sondertatbestandes einer schweren Sinnesschädigung (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8064 f.) ohne weiteres gegeben ist (vgl. BGE 108 V 222 E. 2, S. 225; Entscheid des BGer vom 20. September 2012, 8C_863/2011, E. 2; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 81 f. E. 6.1) und dieser seit der ursprünglichen Leistungszusprache im Jahr 1989 (vgl. AB 1.176) jeweils ohne vertiefte medizinische Abklärungen bestätigt worden ist (AB 1.173, 1.211, 1.359; zuletzt am 15. August 2012 [AB 1.142]), ist der Referenzsach- verhalt der ursprünglichen Verfügung – auch ohne Klarheit zum genauen Zeitpunkt deren Erlasses – erstellt. 3.2 Betreffend der unabhängig von der Blindheit geltend gemachten ge- sundheitlichen Verschlechterung ist den Akten – soweit entscheidwesentlich

– das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Juni 2018 (AB 14 S. 24 ff.) ein unklares, am ehesten gene- tisches Syndrom mit/bei Erblindung in der Kindheit, schwerer axonaler Poly- neuropathie, Nachweis einer Verzögerung der zentralen sensiblen Laufzeit, familiärer Belastung mit Herzkrankheiten und pathologischem Spermio- gramm. Als Nebendiagnosen nannte er eine breitbasige Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Kompression der Wurzel S1 beidseits, eine Sy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 9 rinx auf der Höhe BWK 7, im Verlauf stationär, und einen Status nach psy- chosozialer Belastungssituation. Das Krankheitsbild sei bezüglich Visus langsam fortschreitend seit der Jugend, die akuten Verschlechterungen der Gehleistung seien nicht so einfach erklärbar. Hier spiele möglicherweise die im MRI 2016 beschriebene Stenose LKW5/SWK1 beidseits foraminal eine Rolle, wobei hier mehr eine Claudicatio-Symptomatik zu erwarten gewesen wäre als eine schmerzarme Schwäche. Bei der schweren Polyneuropathie sei die klinische Diagnostik hier erschwert. Es sei keine Verbesserung der sensiblen Symptome zu erwarten, ein langsamer Fortschritt der Symptome sei möglich. Bei einer nochmaligen Muskelschwäche sei eine erneute Ab- klärung mittels MRI der Lendenwirbelsäule zu empfehlen. Die Möglichkeit einer psychogenen Parese sei nicht auszuschliessen. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob diese Schwäche auch unabhängig von der psychischen Befindlichkeit wieder auftrete. 3.2.2 Im Bericht der C.________ AG vom 17. Juni 2019 (AB 14 S. 22 f.) wurde ausgeführt, die für den Patienten störende Beschwerdesymptomatik rechtsbetont mit Krämpfen im Bein sei führend mit der Ataxie assoziiert. Eine eindeutige radikuläre Beschwerdesymptomatik könne nicht eruiert, jedoch klinisch auch nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Eine probatorische Infiltration sei in Anbetracht der Datenlage aktuell nicht zu empfehlen. Emp- fehlenswert sei vor einer allfälligen Infiltrationsbehandlung die Wiedervorstel- lung beim Neurologen. 3.2.3 Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 30. Juli 2019 (AB 14 S. 17 ff.) aus, das Beschwerdebild des Patienten imponiere als zunehmende Spastik. Dies sei im Rahmen der Erstuntersuchung vor einem Jahr nicht er- kennbar gewesen. Das gesamte Erscheinungsbild sei für ihn nicht konklusiv. Nach medikamentöser Behandlung der Spastik, welche in fünf Wochen eva- luiert werde, erfolge eine nochmalige klinische und elektrophysiologische Untersuchung bezüglich der Polyneuropathie. Im Bericht vom 2. September 2019 (AB 14 S. 11) gab Dr. med. B.________ an, die neurographischen Untersuchungen hätten an den Beinen eine leicht- gradige Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung gezeigt. Bezüg- lich der Spastik sei von einer genetischen, ursächlich nicht therapierbaren Erkrankung auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 10 3.2.4 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging im Bericht vom 24. November 2019 (AB 14 S. 2 ff.) neben der längst bestehenden Blindheit von einer Verschlechterung des Gesundheits- zustandes infolge des gestörten Gangbildes mit Krämpfen und Spastik aus. Er führte aus, seit spätestens Mai 2019 bestünden auch deswegen Ein- schränkungen im Alltag. 3.3 Gestützt auf die hiervor wiedergegebene Aktenlage ist eine Verän- derung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Grad der Hilflosig- keit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen, im massgeben- den Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1) und damit ein Revisionsgrund erstellt. Dies wird auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. AB 27 S. 7). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist dementsprechend in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.4 Während der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den alltäg- lichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbe- wegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Be- gleitung angewiesen (Beschwerde, S. 4 ff., S. 10), anerkannte die Beschwer- degegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2019 (AB 15) lediglich eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Fort- bewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte, welche wie bis anhin den An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sonderfall begründe (AB 15 S. 4 ff. Ziff. 6 f.). Das Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung verneinte sie (AB 15 S. 9 f. Ziff. 8). 3.4.1 Unbestrittenermassen sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV nicht erfüllt; der Beschwerdeführer ist weder in den meisten (d.h. in mindestens vier [vgl. E. 2.2.2 hiervor]) alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen, noch bedarf er einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. E. 2.2.2 hiervor; AB 15 S. 5 Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 11 3.4.2 Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer nebst der Fortbewe- gung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte – was bislang den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall begründete – in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und darüber hinaus auf lebenspraktische Begleitung an- gewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 3.4.2.1 Was die alltägliche Lebensverrichtung An- und Auskleiden betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner beruflichen Tätigkeit als ... werde ein sehr gepflegtes und hygienisch einwandfreies Erscheinungsbild erwartet. Aufgrund seiner Blindheit sei es ihm nicht möglich, Flecken auf seiner Klei- dung zu erkennen. Er sei darauf angewiesen, dass er darauf aufmerksam gemacht werde, was mehrmals täglich der Fall sei. Diesbezüglich sowie hin- sichtlich der Wahl witterungsgerechter Kleidung hielt die Abklärungsfachper- son im Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2019 fest, diese Hilfe sei punk- tuell, gelte im Sinne des Gesetzes nicht als regelmässig und erheblich und werde unter dem Sonderfall berücksichtigt (AB 15 S. 6 Ziff. 6.1). Dem ist nicht zu folgen, sieht doch Rz. 8014 des KSIH explizit vor, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn eine versicherte Person sich aufgrund kognitiver Probleme be- dingt nicht der Witterung entsprechend kleiden kann, was beim Beschwer- deführer analog zu gelten hat, da kognitive Probleme und Blindheit gleich zu behandeln sind. Damit ist in diesem Punkt die Hilflosigkeit zu bejahen. 3.4.2.2 Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege ver- neinte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit zu Recht (AB 15 S. 7 Ziff. 6.4, 27 S. 3). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hilfsbedürf- tigkeit betreffend Kontrolle der Sauberkeit seiner Fingernägel, Gründlichkeit der Rasur und Sitz der Haare (Beschwerde S. 5 f.) erfüllt das Kriterium der Erheblichkeit der indirekten Dritthilfe nicht, während der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Verrichtungen unbestrittenermassen selbstständig vor- nehmen kann (vgl. dazu KSIH Rz. 8026 ff.). Was die Kontrolle der Füsse auf Verletzungen und Entzündungen anbelangt, ist diese Hilfe nicht regelmäs- sig, d.h. täglich (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 5.3), nötig. Zudem wurde dies – worauf die Beschwerde- gegnerin zu Recht hinwies (AB 27 S. 3) – unter dem Aspekt des Bedürfnisses einer dauernden Pflege berücksichtigt (AB 15 S. 4 Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 12 3.4.2.3 Mit Blick auf die lebenspraktische Begleitung macht der Beschwer- deführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der mit der Polyneuropathie zu- sammenhängenden Spastik in den Beinen sei er im Alltag und insbesondere in der Haushaltführung vermehrt auf Hilfe angewiesen. Seine Gehstrecke habe sich deutlich verringert, längeres Stehen sei nicht mehr möglich, es trete Schwindel auf, was zu Stürzen führe. Er könne ohne Begleitung einer Drittperson nicht mehr selbstständig wohnen (Beschwerde S. 2 f., 6 ff., 11). Die Beschwerdegegnerin verneint dies zusammenfassend mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer setze trotz der gesundheitlichen Einschränkun- gen nach wie vor viele Aufgaben selber um, wenn auch zum Teil mit Mühe und zeitlichem Aufwand. Nach wie vor sei er zu 70 % arbeitsfähig. Er habe durchaus seine Ressourcen. Er könne im Haushalt kleine, einfache Aufga- ben (die Grundversorgung) übernehmen, mit Unterstützung von schweren Aufgaben durch Dritte. Er könne Aufgaben delegieren und wisse sich zu hel- fen (AB 27 S. 7). Der Hausarzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 24. November 2019 (AB 14 S. 2 ff.) zwar aus, der Beschwerdeführer sei seit spätestens Mai 2019 im Alltag auch aufgrund des gestörten Gangbildes mit Krämpfen und Spastik eingeschränkt. Wie und in welchem Ausmass sich dies konkret be- merkbar macht, lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die weiteren sich in den Akten befindenden medizinischen Berichte, in welchen sich die behandelnden Ärzte hierzu mit keinem Wort äussern. Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich damit nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung (wie bis vor 2019) die im Haushalt anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht noch alleine erledigen kann und die von der Abklärungsfachperson getroffe- nen Einschätzungen (AB 15, 27) diesbezüglich nachvollziehbar sind. Immer- hin kann anhand der bislang eingeholten medizinischen Akten nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer trotz sei- ner Beeinträchtigungen ohne Begleitung selbstständig wohnen kann (vgl. dazu Rz. 8050 ff. KSIH, insb. RZ 8050.3 KSIH). Der medizinische Sachver- halt erweist sich somit – auch weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, den Regionalen Ärztlichen Dienst zu konsultieren – als ungenügend ab- geklärt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 13 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 28) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, welche nach vertiefter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Abklärung der durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultie- renden Hilflosigkeit neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen hat. Da die Hilflosenentschädigung im Sonderfall zu Recht unbestritten ist und der Beschwerdeführer damit weiter- hin mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosig- keit leichten Grades hat, muss vor der Urteilsfällung keine reformatio in peius angedroht werden (vgl. BGE 137 V 314). Bezüglich der Abklärung der Einschränkungen in den alltäglichen Lebens- verrichtungen sowie hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung ist die Be- schwerdegegnerin bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Un- terstützung durch Hilfspersonen, insbesondere der Ehefrau und der Eltern des Beschwerdeführers – nach Abklärung der ihm trotz Behinderung noch möglichen Verrichtungen – erst in einem zweiten Schritt einzubeziehen sein wird, zumal unter dem Titel der Schadenminderungspflicht keinesfalls die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine er- satzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 betreffend Assistenzbeitrag). Die Beschwer- degegnerin wird auch zu beachten haben, dass einerseits die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls blind ist und von ihr nicht der gleiche Massstab wie bei Gesunden angewendet werden kann sowie andererseits die Eltern des Beschwerdeführers im fortgeschrittenen Alter und gesundheitlich ange- schlagen sind (Beschwerde S. 10). 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 14 schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, IV/20/436, Seite 15

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.