Verfügung vom 5. Mai 2020
Sachverhalt
A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2015 unter Hinweis auf psychische Beeinträch- tigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizi- nische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Begut- achtung (AB 90.1). Die IVB gewährte Integrationsmassnahmen zur Vorbe- reitung auf die berufliche Eingliederung (AB 37, 61, 107, 121, 141) und wies das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen mit unangefoch- ten gebliebener Verfügung vom 22. August 2018 (AB 144) ab. Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (AB 186, 189, 192) verneinte sie mit Ver- fügung vom 5. Mai 2020 (AB 210) sodann einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IVB vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die IVB zur Anspruchsprüfung (Rente) zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juli 2020 ging eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführe- rin beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Gutachten des Zentrums C.________ vom 12. Oktober 2017 (AB 90.1) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Akzentuierung in den Bereichen abhängige, selbstunsichere und emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) sowie eine mittelgradige (chronifizierte) depressive Episode (ICD-10 F32.1; AB 90.1 S. 23 Ziff. III/1). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit als … werde im Zeitpunkt der Begutachtung auf etwa 40 % geschätzt (AB 90.1 S. 26 Ziff. VI/1). Nach einer intensivierten antidepressi- ven psychiatrischen Therapie, durchgeführten Wiedereingliederungsmass- nahmen und Schulungen sollte in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von mindestens 80 % möglich sein. Vorzugsweise sollte die Be- schwerdeführerin in einem Bereich mit administrativen Tätigkeiten im Zen- trum und mit klar strukturierten Zeiten sowie Aufgaben eingesetzt werden (AB 90.1 S. 27 Ziff. VI/2). 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2018 (AB 129) hielten Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psycholo- gin M.Sc. F.________ als Diagnosen eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F43.1) sowie eine kombinierte und andere Persönlich- keitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, histrionischen und nar- zisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) fest (AB 129 S. 2 Ziff. 3) und führten aus, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (AB 129 S. 2 Ziff. 1). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 129 S. 3 Ziff. 11). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei im Rahmen eines wohlwollenden und geduldigen Umfeldes – in welchem auch auf die Interaktionsstörung Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 6 sicht genommen werden könne – bei reduzierter Leistungsfähigkeit zumut- bar (AB 129 S. 3 Ziff. 13). 3.1.3 Mit Bericht vom 22. Juni 2018 (AB 134) nahm der Gutachter Dr. med. D.________ zu den im Rahmen des Belastbarkeitstrainings ge- zeigten Einschränkungen (vgl. AB 124 S. 2 ff.) und dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________ und M.Sc. F.________ vom 5. Juni 2018 (AB 129) Stellung. In den letzten Jahren seien frühere Traumatisierungen aktualisiert worden, die sich in Abhängigkeit durch Stressfaktoren negativ auswirken könnten. Dies könne erklären, dass es wiederholt zu suizidalen Gedanken und schwierigen interpersonellen Verhaltensweisen komme. Analoges gel- te für Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Des Weiteren sei im Gutachten – entgegen dem Verlaufsbericht (AB 129) – auch eine anhaltende depressive Episode diagnostiziert worden. Diese könne die Einschränkungen ebenfalls erklären (AB 134 S. 2 Ziff. 1). Im Zeitpunkt der Begutachtung sei eine Arbeitsfähigkeit von 40 % festgestellt worden. Diese habe zwischenzeitlich auf 60 % gesteigert werden können. Von der im Gutachten angestrebten mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit könne auf- grund der aktuellen gesundheitlichen Entwicklung und der funktionellen Einschränkung momentan abgewichen werden. Die Belastung sollte weiter bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % fortgeführt werden und das Pensum sollte sich gleichmässig über fünf Tage pro Woche verteilen (AB 134 S. 2 Ziff. 2). 3.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 8. August 2019 (AB 170) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie sowie Neurologie, fest, dass die Beschwerdeführerin ein histrioni- sches Verhalten zeige, das keinen Krankheitswert habe. Sie könne ihr Ver- halten willentlich steuern und situativ anpassen. Ihr Verhalten sei ziel- und zweckgerichtet und ihr Denken und Handeln seien gegenwarts- und zu- kunftsgerichtet. Der Umfang ihrer Autonomie und Selbstfürsorge, ihre An- passungs- und Veränderungsfähigkeit und ihre Mobilität sprächen ebenso wie die klinischen und laborchemischen Parameter gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (AB 170 S. 9 Mitte).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 7 3.1.5 In der einwandweise aufgelegten Stellungnahme vom 13. Novem- ber 2019 (AB 192 S. 5 ff.) nannte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (AB 192 S. 7 oben): • Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (inklusive V.a. somatisches Syndrom; ICD-10 F32.2; seit mindestens 3/2019) • Vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Akzentuie- rungen in den Bereichen dependente, selbstunsichere und emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (fecit Dr. D.________). Eine eigene eingehende Diagnostik bezüglich der vordiagnostizierten Per- sönlichkeitsstörung habe aufgrund der ausserordentlich dringenden Not- wendigkeit zur Behandlung der präsentierten psychischen Erkrankung nicht durchgeführt werden können und wäre bei Vorliegen einer schweren de- pressiven Symptomatik auch schwierig durchzuführen gewesen. Er habe jedoch einen begründeten Verdacht, dass aufgrund der multiplen trauma- tisch erlebten und glaubhaft geschilderten Erlebnisse in der Vergangenheit sich die Persönlichkeitszüge im Sinne einer andauernden Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) verändert haben könn- ten. Zudem seien auch Symptome, die bei einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (ICD-10 F43.1) aufträten, zu sehen (AB 192 S. 7 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit dem ersten Beobachtungszeit- punkt am 13. März 2019 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (AB 192 S. 7 unten). 3.1.6 Die RAD-Ärztin hielt im Bericht vom 30. April 2020 (AB 208) sodann fest, dass die vom behandelnden Psychiater zum Einwand vorgetragenen Einlassungen (vgl. AB 192 S. 5 ff.) nicht auf der Basis objektivierbarer klini- scher Befunde begründet worden seien. Gemäss den ICD-10 Diagnosekri- terien sei es sehr unwahrscheinlich, dass die betroffene Person während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen. Ihre uneingeschränkte Autonomie, Mobilität und Selbst- sowie Fremdfürsorge stehe in Diskrepanz zur attes- tierten Schwere der psychischen Störung (AB 208 S. 4 unten). Die attes- tierte Zunahme der Symptomatik trotz Intensivierung der therapeutischen Zuwendungen spreche gegen den natürlichen Verlauf einer Depression oder Traumafolgestörung. Zudem habe das Vorliegen einer Hypothalamus- Hypophysen-Nebennierenrinden- bzw. Schilddrüsenachsen-Funktionsstö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 8 rung klinisch und laborchemisch ausgeschlossen werden können und somit auch das Vorhandensein einer neuroendokrin-vermittelten krankheitsbe- dingten vorzeitigen Erschöpfung. Der objektive Nachweis des Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens habe nicht erbracht werden können (AB 208 S. 5). 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandeln- den Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nach- vollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 9 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin allein an psychischen Beschwerden leidet und in somatischer Hinsicht keine we- sentlichen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen. Abweichendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Streitig ist jedoch, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.1 Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 210), wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, basiert in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf den Einschätzungen des RAD vom 8. Au- gust 2019 (AB 170) und vom 30. April 2020 (AB 208). Die RAD-Ärztin stellt dabei primär auf die fehlenden laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stressreaktion ab (AB 170 S. 8 Mitte, 208 S. 5). Es beständen keine Zeichen einer hypothalamisch-hypophysären Funktionsstörung, die beim Vorliegen leistungsrelevanter chronischer Stressfolgeerkrankungen zu erwarten wären (AB 170 S. 8 Mitte). Mangels Mitwirkung der Beschwer- deführerin (AB 170 S. 3 oben und S. 6 Mitte) konnte die RAD-Ärztin selber jedoch keine eingehende Untersuchung durchführen und sich demnach auch kein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes machen. Da die Verwaltung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführte, kann auch keine Beweisvereitelung angenommen werden und das Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ist ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 104), was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht getan hat. 3.4.2 Jedoch erlauben auch die weiteren Akten keine abschliessende Beurteilung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 10 Auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2017 (AB 90.1) kann schon daher nicht abgestellt werden, weil der Gutachter seine Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2018 revi- dierte (AB 134 S. 2 Ziff. 2), ohne dies medizinisch zu begründen. Vielmehr verwies der Gutachter zur Begründung der geänderten Einschätzung auf neue psychosoziale Belastungen (AB 134 S. 2 Ziff. 3). Es ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich der Sachverhalt seit dem Gutachten medizinisch geändert haben sollte, wenn sich doch die Befunde im Wesentlichen nicht geändert haben (vgl. AB 90.1 S. 12 f. resp. 129 S. 2 Ziff. 6) und auch in anamnestischer Hinsicht keine wesentlichen Unter- schiede sichtbar sind (AB 90.1 S. 18 unten resp. 129 S. 2 Ziff. 4). Es fehlt denn auch im Verlaufsbericht von Dr. med. E.________ und M.Sc. F.________ vom 5. Juni 2018 (AB 129), auf welchen der Gutachter in sei- ner Stellungnahme (AB 134) Bezug nimmt, eine medizinische Begründung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (AB 129 S. 2 Ziff. 1), so dass auch auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Weiter spricht die Auffassung des RAD, wonach die fehlen- den laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stressreakti- on gegen eine Depression sprächen (AB 170 S. 8 Mitte, 208 S. 5), gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters. Der Gutachter führte weder Laboruntersuchungen durch noch behandelte er diese Thematik (AB 90.1, 134). Schliesslich kann auch nicht auf den Bericht des neu behandelnden Psych- iaters Dr. med. H.________ vom 13. November 2019 (AB 192 S. 5 ff.) ab- gestellt werden, in welchem er selber eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (AB 192 S. 7 oben). Denn gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren de- pressiven Episode ohne psychotische Symptome ist es – wie die RAD- Ärztin zu Recht ausführte (AB 208 S. 4 unten) – sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer solchen Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen, allenfalls nur sehr be- grenzt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 174). Im Oktober 2017 hatte die Beschwerdeführerin jedoch noch regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern und Freundinnen (AB 90.1 S. 10),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 11 ging einkaufen und verrichtete weitere hauswirtschaftliche Tätigkeiten; zu- dem las sie und machte regelmässig Sport (AB 90.1 S. 11). Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie diese Aktivitäten einstellte. Vielmehr erwähnte sie am 4. April 2019 auch gegenü- ber der RAD-Ärztin, dass sie täglich ein … Training absolviere und viel Sport mache (AB 170 S. 5 Ziff. 3), und ihr ist es möglich, ihre Anliegen selbst vorzutragen sowie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und zu vertreten. So erschien sie auch zum RAD-Gespräch ohne Begleitperson (AB 170 S. 6). Darüber hinaus befasst sich auch der behandelnde Psychia- ter nicht mit der Thematik der fehlenden laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stressreaktion (vgl. hierzu AB 170 S. 8 Mitte, 208 S. 5) und er konnte – eigener Aussage zufolge (AB 192 S. 7 Mitte) – keine eingehende Diagnostik bezüglich der vordiagnostizierten Persönlichkeitss- törung durchführen. 3.5 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Bei dieser Sachlage kann auch keine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt explizit die Rückweisung (Beschwerde S. 2 Ziff. I/2 und S. 9) mit der Begründung, sie wolle keine Instanz verlieren, was bei einer Gutach- tensanordnung durch das Verwaltungsgericht der Fall wäre (Beschwerde S. 3 Art. 2). In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache geht in der Folge zurück an die Verwal- tung, damit sie bei einem noch nicht mit der Sache befassten Experten ein neues Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Der Experte wird insbesondere zu prüfen haben, ob ein ver- selbstständigter psychischer Gesundheitsschaden oder einzig eine Reakti- on auf psychosoziale Belastungsfaktoren besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 12 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 10. Juli 2020 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'887.50 sowie Auslagen von Fr. 67.10 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 227.50 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3'182.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 13
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'182.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 433 IV ACT/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. September 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2015 unter Hinweis auf psychische Beeinträch- tigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizi- nische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Begut- achtung (AB 90.1). Die IVB gewährte Integrationsmassnahmen zur Vorbe- reitung auf die berufliche Eingliederung (AB 37, 61, 107, 121, 141) und wies das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen mit unangefoch- ten gebliebener Verfügung vom 22. August 2018 (AB 144) ab. Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (AB 186, 189, 192) verneinte sie mit Ver- fügung vom 5. Mai 2020 (AB 210) sodann einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IVB vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die IVB zur Anspruchsprüfung (Rente) zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juli 2020 ging eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführe- rin beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Gutachten des Zentrums C.________ vom 12. Oktober 2017 (AB 90.1) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Akzentuierung in den Bereichen abhängige, selbstunsichere und emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) sowie eine mittelgradige (chronifizierte) depressive Episode (ICD-10 F32.1; AB 90.1 S. 23 Ziff. III/1). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit als … werde im Zeitpunkt der Begutachtung auf etwa 40 % geschätzt (AB 90.1 S. 26 Ziff. VI/1). Nach einer intensivierten antidepressi- ven psychiatrischen Therapie, durchgeführten Wiedereingliederungsmass- nahmen und Schulungen sollte in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von mindestens 80 % möglich sein. Vorzugsweise sollte die Be- schwerdeführerin in einem Bereich mit administrativen Tätigkeiten im Zen- trum und mit klar strukturierten Zeiten sowie Aufgaben eingesetzt werden (AB 90.1 S. 27 Ziff. VI/2). 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2018 (AB 129) hielten Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psycholo- gin M.Sc. F.________ als Diagnosen eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F43.1) sowie eine kombinierte und andere Persönlich- keitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, histrionischen und nar- zisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) fest (AB 129 S. 2 Ziff. 3) und führten aus, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (AB 129 S. 2 Ziff. 1). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 129 S. 3 Ziff. 11). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei im Rahmen eines wohlwollenden und geduldigen Umfeldes – in welchem auch auf die Interaktionsstörung Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 6 sicht genommen werden könne – bei reduzierter Leistungsfähigkeit zumut- bar (AB 129 S. 3 Ziff. 13). 3.1.3 Mit Bericht vom 22. Juni 2018 (AB 134) nahm der Gutachter Dr. med. D.________ zu den im Rahmen des Belastbarkeitstrainings ge- zeigten Einschränkungen (vgl. AB 124 S. 2 ff.) und dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________ und M.Sc. F.________ vom 5. Juni 2018 (AB 129) Stellung. In den letzten Jahren seien frühere Traumatisierungen aktualisiert worden, die sich in Abhängigkeit durch Stressfaktoren negativ auswirken könnten. Dies könne erklären, dass es wiederholt zu suizidalen Gedanken und schwierigen interpersonellen Verhaltensweisen komme. Analoges gel- te für Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Des Weiteren sei im Gutachten – entgegen dem Verlaufsbericht (AB 129) – auch eine anhaltende depressive Episode diagnostiziert worden. Diese könne die Einschränkungen ebenfalls erklären (AB 134 S. 2 Ziff. 1). Im Zeitpunkt der Begutachtung sei eine Arbeitsfähigkeit von 40 % festgestellt worden. Diese habe zwischenzeitlich auf 60 % gesteigert werden können. Von der im Gutachten angestrebten mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit könne auf- grund der aktuellen gesundheitlichen Entwicklung und der funktionellen Einschränkung momentan abgewichen werden. Die Belastung sollte weiter bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % fortgeführt werden und das Pensum sollte sich gleichmässig über fünf Tage pro Woche verteilen (AB 134 S. 2 Ziff. 2). 3.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 8. August 2019 (AB 170) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie sowie Neurologie, fest, dass die Beschwerdeführerin ein histrioni- sches Verhalten zeige, das keinen Krankheitswert habe. Sie könne ihr Ver- halten willentlich steuern und situativ anpassen. Ihr Verhalten sei ziel- und zweckgerichtet und ihr Denken und Handeln seien gegenwarts- und zu- kunftsgerichtet. Der Umfang ihrer Autonomie und Selbstfürsorge, ihre An- passungs- und Veränderungsfähigkeit und ihre Mobilität sprächen ebenso wie die klinischen und laborchemischen Parameter gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (AB 170 S. 9 Mitte).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 7 3.1.5 In der einwandweise aufgelegten Stellungnahme vom 13. Novem- ber 2019 (AB 192 S. 5 ff.) nannte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (AB 192 S. 7 oben): • Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (inklusive V.a. somatisches Syndrom; ICD-10 F32.2; seit mindestens 3/2019) • Vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Akzentuie- rungen in den Bereichen dependente, selbstunsichere und emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (fecit Dr. D.________). Eine eigene eingehende Diagnostik bezüglich der vordiagnostizierten Per- sönlichkeitsstörung habe aufgrund der ausserordentlich dringenden Not- wendigkeit zur Behandlung der präsentierten psychischen Erkrankung nicht durchgeführt werden können und wäre bei Vorliegen einer schweren de- pressiven Symptomatik auch schwierig durchzuführen gewesen. Er habe jedoch einen begründeten Verdacht, dass aufgrund der multiplen trauma- tisch erlebten und glaubhaft geschilderten Erlebnisse in der Vergangenheit sich die Persönlichkeitszüge im Sinne einer andauernden Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) verändert haben könn- ten. Zudem seien auch Symptome, die bei einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (ICD-10 F43.1) aufträten, zu sehen (AB 192 S. 7 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit dem ersten Beobachtungszeit- punkt am 13. März 2019 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (AB 192 S. 7 unten). 3.1.6 Die RAD-Ärztin hielt im Bericht vom 30. April 2020 (AB 208) sodann fest, dass die vom behandelnden Psychiater zum Einwand vorgetragenen Einlassungen (vgl. AB 192 S. 5 ff.) nicht auf der Basis objektivierbarer klini- scher Befunde begründet worden seien. Gemäss den ICD-10 Diagnosekri- terien sei es sehr unwahrscheinlich, dass die betroffene Person während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen. Ihre uneingeschränkte Autonomie, Mobilität und Selbst- sowie Fremdfürsorge stehe in Diskrepanz zur attes- tierten Schwere der psychischen Störung (AB 208 S. 4 unten). Die attes- tierte Zunahme der Symptomatik trotz Intensivierung der therapeutischen Zuwendungen spreche gegen den natürlichen Verlauf einer Depression oder Traumafolgestörung. Zudem habe das Vorliegen einer Hypothalamus- Hypophysen-Nebennierenrinden- bzw. Schilddrüsenachsen-Funktionsstö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 8 rung klinisch und laborchemisch ausgeschlossen werden können und somit auch das Vorhandensein einer neuroendokrin-vermittelten krankheitsbe- dingten vorzeitigen Erschöpfung. Der objektive Nachweis des Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens habe nicht erbracht werden können (AB 208 S. 5). 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandeln- den Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nach- vollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Viel- mehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die- ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 9 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin allein an psychischen Beschwerden leidet und in somatischer Hinsicht keine we- sentlichen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen. Abweichendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Streitig ist jedoch, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.1 Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 210), wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, basiert in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf den Einschätzungen des RAD vom 8. Au- gust 2019 (AB 170) und vom 30. April 2020 (AB 208). Die RAD-Ärztin stellt dabei primär auf die fehlenden laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stressreaktion ab (AB 170 S. 8 Mitte, 208 S. 5). Es beständen keine Zeichen einer hypothalamisch-hypophysären Funktionsstörung, die beim Vorliegen leistungsrelevanter chronischer Stressfolgeerkrankungen zu erwarten wären (AB 170 S. 8 Mitte). Mangels Mitwirkung der Beschwer- deführerin (AB 170 S. 3 oben und S. 6 Mitte) konnte die RAD-Ärztin selber jedoch keine eingehende Untersuchung durchführen und sich demnach auch kein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes machen. Da die Verwaltung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführte, kann auch keine Beweisvereitelung angenommen werden und das Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ist ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 104), was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht getan hat. 3.4.2 Jedoch erlauben auch die weiteren Akten keine abschliessende Beurteilung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 10 Auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2017 (AB 90.1) kann schon daher nicht abgestellt werden, weil der Gutachter seine Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2018 revi- dierte (AB 134 S. 2 Ziff. 2), ohne dies medizinisch zu begründen. Vielmehr verwies der Gutachter zur Begründung der geänderten Einschätzung auf neue psychosoziale Belastungen (AB 134 S. 2 Ziff. 3). Es ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich der Sachverhalt seit dem Gutachten medizinisch geändert haben sollte, wenn sich doch die Befunde im Wesentlichen nicht geändert haben (vgl. AB 90.1 S. 12 f. resp. 129 S. 2 Ziff. 6) und auch in anamnestischer Hinsicht keine wesentlichen Unter- schiede sichtbar sind (AB 90.1 S. 18 unten resp. 129 S. 2 Ziff. 4). Es fehlt denn auch im Verlaufsbericht von Dr. med. E.________ und M.Sc. F.________ vom 5. Juni 2018 (AB 129), auf welchen der Gutachter in sei- ner Stellungnahme (AB 134) Bezug nimmt, eine medizinische Begründung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (AB 129 S. 2 Ziff. 1), so dass auch auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Weiter spricht die Auffassung des RAD, wonach die fehlen- den laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stressreakti- on gegen eine Depression sprächen (AB 170 S. 8 Mitte, 208 S. 5), gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters. Der Gutachter führte weder Laboruntersuchungen durch noch behandelte er diese Thematik (AB 90.1, 134). Schliesslich kann auch nicht auf den Bericht des neu behandelnden Psych- iaters Dr. med. H.________ vom 13. November 2019 (AB 192 S. 5 ff.) ab- gestellt werden, in welchem er selber eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (AB 192 S. 7 oben). Denn gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren de- pressiven Episode ohne psychotische Symptome ist es – wie die RAD- Ärztin zu Recht ausführte (AB 208 S. 4 unten) – sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer solchen Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen, allenfalls nur sehr be- grenzt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 174). Im Oktober 2017 hatte die Beschwerdeführerin jedoch noch regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern und Freundinnen (AB 90.1 S. 10),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 11 ging einkaufen und verrichtete weitere hauswirtschaftliche Tätigkeiten; zu- dem las sie und machte regelmässig Sport (AB 90.1 S. 11). Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie diese Aktivitäten einstellte. Vielmehr erwähnte sie am 4. April 2019 auch gegenü- ber der RAD-Ärztin, dass sie täglich ein … Training absolviere und viel Sport mache (AB 170 S. 5 Ziff. 3), und ihr ist es möglich, ihre Anliegen selbst vorzutragen sowie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und zu vertreten. So erschien sie auch zum RAD-Gespräch ohne Begleitperson (AB 170 S. 6). Darüber hinaus befasst sich auch der behandelnde Psychia- ter nicht mit der Thematik der fehlenden laborchemischen Zeichen einer akuten oder chronischen Stressreaktion (vgl. hierzu AB 170 S. 8 Mitte, 208 S. 5) und er konnte – eigener Aussage zufolge (AB 192 S. 7 Mitte) – keine eingehende Diagnostik bezüglich der vordiagnostizierten Persönlichkeitss- törung durchführen. 3.5 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Bei dieser Sachlage kann auch keine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt explizit die Rückweisung (Beschwerde S. 2 Ziff. I/2 und S. 9) mit der Begründung, sie wolle keine Instanz verlieren, was bei einer Gutach- tensanordnung durch das Verwaltungsgericht der Fall wäre (Beschwerde S. 3 Art. 2). In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache geht in der Folge zurück an die Verwal- tung, damit sie bei einem noch nicht mit der Sache befassten Experten ein neues Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Der Experte wird insbesondere zu prüfen haben, ob ein ver- selbstständigter psychischer Gesundheitsschaden oder einzig eine Reakti- on auf psychosoziale Belastungsfaktoren besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 12 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 10. Juli 2020 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'887.50 sowie Auslagen von Fr. 67.10 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 227.50 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3'182.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2020, IV/20/433, Seite 13 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'182.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.