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200 2020 432

Bern VerwG · 2020-10-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. Mai 2020

Sachverhalt

A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) er- litt am 22. September 2000 einen Verkehrsunfall (Akten der Invalidenversi- cherung [IV]; Antwortbeilage [AB] 46.1 S. 126 ff.). Die Versicherung C.________ AG (C.________), bei welcher die Versicherte gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. AB 46.1 S. 115, 46.5 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 26. September 2005 (AB 46.1 S. 30 ff.) stellte sie diese per 30. September 2005 ein, da die wei- terhin geklagten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum be- sagten Ereignis stünden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 46.1 S. 22 f., S. 286 ff.) wies die C.________ mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab (AB 46.1 S. 4 ff.). B. Am 26. September 2018 hat sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem besagten Unfall bestehende Beschwerden (Nacken-, Muskel- und Nervenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrations- schwäche, Antriebs- und Aussichtslosigkeit, Depression) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhe- bungen. Dabei liess sie die Versicherte durch die MEDAS D.________ GmbH (MEDAS) polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 18. September 2019; AB 73.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 78). Mit Vorbescheid vom 18. November 2019 (AB 81) stellte die IVB der Versicher- ten bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb und 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35% die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 90 und 93). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 96)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 3 und des Abklärungsdienstes (AB 97) verfügte die IVB am 5. Mai 2020 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 98). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Rente spätestens ab dem 1. März 2019 zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. August 2020 ging unaufgefordert eine Eingabe der Beschwerdefüh- rerin mit Bemerkungen zur Beschwerdeantwort beim Gericht ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 5 allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 6 allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 7 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 22. Oktober 2018 (AB 29) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zervikobrachialgie nach Diskushernien C5/6 und C6/7, operiert 2016, und nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dis- torsionstrauma nach Autounfall 2000 sowie rezidivierende Depressionen seit 2011. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Status nach Magen-Bypass-Operation 2012 an (S. 3 Ziff. 2.5 f.). Sie attestierte seit mindestens 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestünden chronische zervikoradikuläre Schmerzen, Kopfschmerzen und ein depressives Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe im Haushalt und müsse sich alle ein bis zwei Stunden hinlegen (S. 3 Ziff. 2.2). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. März 2019 (AB 52) an, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, aktuell mit- telschwer depressiv, eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und physischen Anteilen sowie eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen. Aktuell bestünden deutliche reaktive depressive Symptome nach Brand im Wohnhaus, ein starkes Grübeln, eine Überforde- rung und eine emotionale Labilität. Ferner träten immer wieder suizidale Gedanken auf (S. 2). Trotz jahrelanger intensiver Psychotherapie liege ein chronifizierter Zustand vor. Die Ärztin attestierte von 2011 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Die Beschwerdeführerin leide an einer reduzierten Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Stresstoleranz sei schwer eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzen und der Erschöpfung seien zwingend regelmässige Pausen zu machen. Zudem bestünden eine labile Stimmung mit rascher Irritation und eine zentrale Hypersensitivität (S. 3). 3.1.3 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 18. September 2019 (AB 73.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 8 störung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), ein schwankender affektiver Zustand bis leicht depressiv, abhängig von der Schmerzsituation (ICD-10 F33.0), sowie ein chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich ein Status nach Magen-Bypass-Operation 2012, ein Verdacht auf akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine beginnende Gonarthrose rechts, rezidivierende Lumbalgien und chronisch rezidivierende Kopfschmerzen aufgeführt (S. 8 f. Ziff. 4.2). Aus internistischer Sicht wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit festgestellt (AB 73.2 S. 10 f. Ziff. 6 und 8). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes zervikogenes Schmerzsyndrom mit organischen und nichtorganischen Faktoren. Als organischer Beschwerdekern seien die im Verlauf progredienten degenerativen HWS-Veränderungen zu nennen, welche zum wirbelsäulenchirurgischen Eingriff HWK 5/6 im Jahr 2014 ge- führt hätten. Damit könne eine Belastbarkeitseinschränkung begründet werden, nicht jedoch das geltend gemachte Ausmass einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Im chronologischen Verlauf sei die vollständige Nieder- legung der Arbeitstätigkeit nicht im Zusammenhang einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern mit der Mutterschaft im Rahmen der dritten Geburt im Jahr 2010 erfolgt. Auch mit den aktuell erhobenen klinisch neurologischen Befunden lasse sich die geltend ge- machte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zwanglos begründen. Es müs- se von einer im Verlauf eingetretenen ungünstigen Schmerzverarbeitung ausgegangen werden (AB 73.3 S. 25 f. Ziff. 7.1). Aufgrund des Wirbelsäu- lenleidens mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen und Status nach wirbelsäulenchirurgischem Eingriff HWK 5/6 bestehe eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Die Hebe- und Tragebelastbarkeit sei eingeschränkt, ebenso bestehe eine Einschränkung bei Überkopfarbeiten (reklinierte Kopfhaltung; S. 26 Ziff. 7.2). Die angestammte Tätigkeit als … und … könne grundsätzlich als adaptiert gelten. Diese gehe nicht mit mit- telschweren und schweren Hebe- und Tragebelastungen einher; auch kön- ne man davon ausgehen, dass die Möglichkeit zur Wechselbelastung vor- handen sei. Unter Berücksichtigung des organischen Beschwerdekerns sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 9 in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% zu attestieren. Auch in einer anderweitig angepassten Tätigkeit, welche auf leichte Hebe- und Tra- gebelastungen limitiert sei und wechselbelastend ausgeführt werden könne mit Vermeidung repetitiver Kopfreklination/Überkopfarbeiten, sei aus neuro- logischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% auszugehen (S. 28 f. Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die geltend gemachten Kör- perschmerzen seien chronifiziert, wobei ein eigentliches organisches Sub- strat nicht gefunden werden könne, um das subjektive Ausmass nachvoll- ziehen zu können. Mittlerweile sei von einer psychischen Überlagerung auszugehen, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperli- chen und psychischen Faktoren angenommen werden könne. Ferner be- stehe eine tendenzielle affektive Labilität. Im Rahmen der aktuellen Schmerzsymptomatik reagiere die Beschwerdeführerin mit Verstimmungs- zuständen, die vor allem dann aufträten, wenn die Beschwerden stärker seien und sie dadurch eingeschränkt sei. Es könne angenommen werden, dass der Zustand schwanke und auch vom körperlichen Zustand mit allfäl- ligen Beeinträchtigungen abhänge. Demnach bestehe ein labiler affektiver Zustand, wodurch die Kriterien für eine dauerhafte mittelschwere oder schwere depressive Störung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Haushaltstätigkeiten durchzuführen, sie könne auch eine gewisse Tagesstruktur einhalten und sich um Aufgaben kümmern, wenn sie entsprechende Pausen einlege. Beeinträchtigungen bestünden vorwie- gend aufgrund der körperlichen Problematik und nicht aufgrund des psy- chischen Zustandes. Ansonsten zeigten sich keine Hinweise auf eine an- derweitig psychiatrisch relevante Störung (AB 73.4 S. 13 f. Ziff. 6). Auf- grund des wechselhaften psychischen Zustandes bestehe eine verminderte Belastbarkeit, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Körperbeschwerden in unterschiedlichem Ausmass aufträten und eine teilweise ungünstige In- teraktion zum psychischen Zustand bestehe. Aufgrund des erhöhten Pau- senbedarfs und einer Verlangsamung bestehe eine etwa 40%-ige Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten wie auch für jegli- che alternative Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, die angestammte Tätigkeit durchzuführen, wenn entsprechende Pausen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 10 angebote bestünden und sie die Möglichkeit habe, sich zu erholen (S. 17 Ziff. 8). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf. Bei der heutigen Begutachtung könne der Kopf insgesamt frei getragen und be- wegt werden, bei der expliziten Untersuchung bestehe eine Beweglich- keitseinschränkung bei Seitrotation, Seitneigung und auch bei lnklination und Reklination. Bei der Palpation der HWS finde sich keine relevante Pa- thologie. Im Bereich des rechten Armes werde heute kein Verlust der Kraft oder der Sensibilität angegeben. Des Weiteren bestehe ein Zustand nach Eingriffen an beiden Hüftgelenken, am rechten Knie und am rechten Hand- gelenk (CTS). Schliesslich bestehe ein Zustand nach Schulterkontusion rechts im Mai 2015 (AB 73.5 S. 18 Ziff. 7.1). Die persistierenden Kopf- schmerzen könnten orthopädisch nicht begründet werden. Gesamthaft sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als …, welche als angepasst betrachtet werden könne, aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätes- tens sechs Monate nach dem HWS-Eingriff vom 29. April 2016 vollschichtig zumutbar, dies mit einem verminderten Rendement von 20% aufgrund ei- nes schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarfs. Nicht zumutbar seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopftätigkeiten, Arbei- ten in absturzgefährdeter Position und mit repetitivem Bücken (S. 19 f. Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, der Be- schwerdeführerin zu 60% zumutbar sei (AB 73.1 S. 14 Ziff. 4.7). Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien teiladditiv zu sehen, da wesentliche Überschneidungen vorhanden seien (S. 15 Ziff. 4.9). 3.1.4 Dr. med. F.________ nahm am 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.) insbesondere zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten Stellung. Es sei fraglich, wie die bestehende emotionale Labilität mit rasch wechselnden Af- fekten mit der Tätigkeit einer … zu vereinen sei, einem Beruf der eine hohe Präsenz und eine emotionale Stabilität bedinge. In diesem Sinne erstaune es auch, dass der Gutachter keinen Unterschied zwischen der Arbeits- fähigkeit im Beruf als … und einer angepassten Tätigkeit mache. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 11 spreche der Gutachter von einer „diskreten Beeinträchtigung des psychi- schen Zustandes" und gleichzeitig von einem „eher labilen psychischen Zustand". Dies sei ein eindeutiger Widerspruch. Auf die psychosomati- schen Folgen der jahrelangen Schmerzerkrankung mit zentraler Hypersen- sitivität (Hyperakusis, vegetative Labilität etc.) gehe der Gutachter über- haupt nicht ein. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Orientierung im Raum beeinträchtigt, einer Fähigkeit, die sie im Klassenzimmer benötige. Sie tole- riere Lärm nur schlecht, dieser wirke stress- und schmerzverstärkend. Ihre Fähigkeit sich zu konzentrieren und aufmerksam zu bleiben sei ebenfalls eingeschränkt. Die Möglichkeit, dies willentlich zu kompensieren, sei ver- ständlicherweise begrenzt und führe sehr oft zu starken Kopf- und Nacken- schmerzen (S. 8 f.). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte im Bericht vom 29. April 2020 (AB 96) aus, zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung hätten bei der Beschwerdeführerin keine klinischen Zeichen einer akuten oder chroni- schen Stressreaktion (kein erhöhter Blutdruck, keine generalisierte Muskel- tonuserhöhung, keine Veränderung von Puls und Atmung) und somit auch keine vegetativen Störungen objektiviert werden können, wie sie bei einer chronischen Schmerzerkrankung "mit zentraler Hypersensitivität" zu erwar- ten wären. Es hätten ebenfalls keine klinischen Zeichen einer chronischen Schmerzvermeidungshaltung oder eines (schmerzbedingten) Minderge- brauches an Armen oder Beinen bestanden. Ferner sprächen die erhaltene Impuls- und Affektkontrolle, die hohen Kontrollbestrebungen und der Um- fang der Positiv-Strategien zur Stress- und zur Konfliktbewältigung (Selbst- kontrolle, Umgebungskontrolle durch Vorbereitung und Tagesstrukturie- rung, Inanspruchnahme privater und professioneller Unterstützung, Selbst- wirksamkeitserwartungen, Selbstmotivation) als auch der Erhalt und der Umfang der Selbst- und Fremdfürsorge gegen das Vorliegen einer leis- tungsrelevanten affektiven Störung ebenso wie das Fehlen formaler und inhaltlicher Denkstörungen (S. 8). Trotz der erhaltenen Impulskontrolle, der hohen Kontrollstrategien, dem fehlenden Nachweis einer krankhaften Affektstörung oder einer chronischen Schmerzkrankheit sei vom MEDAS- Psychiater zugunsten der Beschwerdeführerin eine etwa 40%-ige Leis- tungsminderung angenommen und es sei zugunsten der Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 12 rin im gutachtlichen Konsens eine Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 40% berücksichtigt worden. Zusammengefasst ergäben sich insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten unter Einbeziehung aller erhobener Befunde keine neuen medizinischen Gesichtspunkte zur gutachtlichen Gesamtbeurteilung ("angestammte Tätigkeit = ideal adaptiert zu 60% zumutbar"; S. 9). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

18. September 2019 (AB 73.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 13 Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 18. Sep- tember 2019 (AB 73.1) – samt Teilgutachten – die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychi- schen Faktoren, einem schwankenden affektiven Zustand bis leicht de- pressiv sowie einem chronischen zervikogenen Schmerzsyndrom leidet (AB 73.1 S. 8 Ziff. 4.2). Weiter haben die Gutachter nachvollziehbar darge- legt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … – wie auch jede andere angepasste Tätigkeit – zu 60% zumutbar ist (wechselbe- lastend, leichte Hebe- und Tragebelastungen, Vermeidung repetitiver Kopf- reklination/Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit sich durch entsprechende Pausenangebote zu erholen; AB 73.1 S. 14 Ziff. 4.7, 73.3 S. 28 f. Ziff. 8, 73.4 S. 17 Ziff. 8, 73.5 S. 19 f. Ziff. 8.1 f.). Dabei wurde die Leistungsminde- rung plausibel mit dem erhöhten Pausenbedarf und einer bestehenden Ver- langsamung begründet (vgl. AB 73.4 S. 17 Ziff. 8), womit sich die attestierte 40%-ige Arbeitsunfähigkeit klarerweise auf das Rendement und nicht die Präsenzzeit bezieht. Da das Zumutbarkeitsprofil somit klar feststeht, erüb- rigt sich eine diesbezügliche Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern ent- sprechend dem gestellten Eventualbeweisantrag (Beschwerde S. 9 Ziff. 5; antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Ob die bescheinigte Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das ermittelte Zumutbar- keitsprofil bei einer Tätigkeit als … verwertbar ist oder nicht (Beschwerde S. 4 Ziff. 2, S. 8 ff. Ziff. Ziff. 5 f.), ist im Übrigen nicht im Rahmen der medi- zinischen Würdigung, sondern bei der Invaliditätsbemessung (vgl. E. 6.3.2 hiernach) zu überprüfen. Weiter ist die Einschätzung der MEDAS- Gutachter nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, son- dern sie findet auch Rückhalt in den vorliegenden Akten und wird zumin- dest aus somatischer Sicht denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 6). Hinzu kommt, dass die Einschätzung der MEDAS-Gutachter im weiteren Verlauf durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 14 sichtigung der einwandweise vorgebrachten Ausführungen und dem einge- reichten Bericht von Dr. med. F.________ vom 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.) bestätigt wurde (AB 96). Soweit Dr. med. F.________ im Bericht vom 11. März 2019 aufgrund rezi- divierender depressiver Episoden, einer chronischen Schmerzerkrankung und einer Akzentuierung der Persönlichkeit seit 2011 eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert hat (AB 52 S. 2 f. Ziff. 3 und 11), vermag dies den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht zu schmälern. Abgesehen da- von, dass dieser Bericht von einer behandelnden Fachärztin erstattet wor- den ist, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die- se im Zweifelsfall zu Gunsten der Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztli- cher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht jedoch nicht genannt und sind auch ander- weitig nicht ersichtlich. Zudem hat sich der MEDAS-Psychiater mit der Be- urteilung von Dr. med. F.________ auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die durchwegs attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit namentlich gestützt auf den Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, da diese bis 2011 in der Lage gewesen sei, neben ih- rer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einer beruflichen Tätigkeit nachzuge- hen, und eine Verschlechterung seither nicht begründet werden könne (AB 73.4 S. 16 Ziff. 7.3). Elemente, die der MEDAS-Psychiater nicht berücksichtigt hätte, finden sich weder im Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. März 2019 noch in demjenigen vom 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F.________ über keinen Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, sondern bloss über eine privatrechtliche Weiterbildung in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM) verfügt und damit nicht die erforderliche fachliche Qualifikation zur abschliessenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin aufweist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 15 An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter ändert ebenfalls nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 22. Oktober 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 29 S. 2 Ziff. 1.3). Denn eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähig- keit fehlt in diesem Bericht. Zudem setzte sich der MEDAS-Neurologe mit der von der Internistin bescheinigten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausein- ander und legte dar, dass sich diese nicht mit organisch-neurologischen Faktoren begründen lasse (AB 73.3 S. 27 f. Ziff. 8). Letztlich bleibt festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem erhobenen psychischen Gesundheitsschaden hier auf die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ver- zichtet werden kann, denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von 40% aus rechtlicher Sicht abgestellt wird, resultiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender IV-Grad. 3.4 Zusammenfassend ist vorliegend sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 60% auszugehen. 4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall), wurde die Beschwerdeführerin im Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 7. November 2019 (AB 78) zu 80% als Er- werbstätige und zu 20% als Hausfrau eingestuft (S. 5 Ziff. 4). Diese Ein- schätzung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten (AB 93 S. 2 Ziff. 2; Beschwerde S. 3 Ziff. III 1). Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Metho- de Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 16 5. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. November 2019 (AB 78) – samt Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Mai 2020 (AB 97) – erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort (im Rahmen eines Abklärungsge- sprächs betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Juli 2019) und in Anwe- senheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 1). Ferner wurden die von den MEDAS-Gutachtern festgestellten gesundheitsbeding- ten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt (S. 5 f. Ziff. 5.1). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 10) – nichts dagegen ein- zuwenden, dass bei den Einschränkungen im Haushalt die Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 17 des Ehemannes und der drei Kindern berücksichtigt worden ist (S. 8 ff. Ziff. 7), zumal diese weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung übli- cherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5; vgl. auch Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH], Rz. 3090). Ferner legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche spezifischen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3087 KSIH) aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein sollten. Zum Vor- bringen der Beschwerdeführerin, dass die Wechselwirkungen zwischen der häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 9), ist anzumerken, dass diese im Rahmen der per

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) automatisch mitberücksichtigt werden (vgl. Bericht des BSV vom 7. November 2017, S. 12 [abrufbar unter: www.bsv.admin.ch]; SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialver- sicherungsrecht 2017, S. 181). Eine weitergehende Berücksichtigung recht- fertigt sich folglich nicht. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12.6% eingeschränkt ist (S. 8 ff. Ziff. 7.2), was – aus- gehend von einem Status 20% Haushalt – einer gewichteten Einschrän- kung von 2.52% (12.6% x 0.20 [Status]) entspricht. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist die Einschränkung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 18 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invali- ditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 19 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2).

E. 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im September 2018 (AB 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen.

E. 6.3.1 Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens ist vorab zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wei- terhin in ihrem erlernten Beruf als … (AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 20 S. 3) tätig wäre. Umstritten ist jedoch die Höhe resp. die Bemessungsgrundlage des Vali- deneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf die Ta- bellenlöhne ermittelt (LSE 2016, T17, Ziff. 23 [Lehrkräfte], Median Frauen; AB 78 S. 7 Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin zeigt sich damit nicht einver- standen und macht geltend, dass das Valideneinkommen ausgehend von ihrem zuletzt erzielten Einkommen gestützt auf die öffentlich-rechtliche Be- soldungsordnung des Kantons Bern zu ermitteln sei, da davon auszugehen sei, dass sie als Gesunde weiterhin im Kanton Bern als … resp. … tätig wäre (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 f.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht dar- aufhin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), dass die Auflösung der letzten Ar- beitsstelle bei der H.________ im Januar 2011 (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4, 20 S. 2, 78 S. 4 Ziff. 3.2) aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres drit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 20 ten Kindes im September 2010 (AB 2 S. 3) aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr aufnahm (vgl. AB 41 S. 2 Ziff. 2.1, 71 S. 4, 71 S. 6 f., 71 S. 15, 71 S. 18, 73.3 S. 16 Ziff. 3.2). Da das letzte (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis jedoch befristet war (AB 15 S. 1), wäre diese Arbeitsstelle auch im hypothetischen Validitätsfall weggefallen. Folglich kann nicht mehr an dieses Arbeitsverhältnis als … bei einer privaten Trägerschaft (vgl. www…..ch) angeknüpft werden, womit auch die von der Beschwerdeführe- rin im Vorbescheidverfahren eingereichten Lohn-Angaben der H.________ (AB 93 S. 14 ff.) unbeachtlich sind. Hinzu kommt, dass das letzte Arbeits- verhältnis bereits Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin durch ihre verschiedenen Berechnungs-Varianten (Beschwerde S. 6 Ziff. Ziff. 3; AB 93 S. 14 ff.) letztlich selbst aufgezeigt hat, dass diesbezüglich verschiedene unsichere Variablen bestehen (anrechenbare Berufserfahrung bei unklarem Zeitpunkt/Pensum des Wiedereinstiegs nach der Mutterschaftspause, Schwerpunktfächer). Darüber hinaus ist mangels entsprechender konkreter Hinweise nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (weiterhin) als … in einer … oder einer … tätig wäre bzw. eine anderweitige Anstellung als … angenommen hätte und ob sich der Verdienst im Falle ei- nes Arbeitsverhältnisses bei einer privaten Trägerschaft an der öffentlich- rechtlichen Besoldungsordnung des Kantons Bern orientiert hätte. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne resp. die statistischen Werte der spezifischen ISCO- Berufsgruppe Ziff. 23 (Lehrkräfte) der Tabelle T17 der LSE 2016 ermittelt.

E. 6.3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin, die in der angestammten Tätig- keit als … zu 60% arbeits- und leistungsfähig ist (wechselbelastend, mit leichter Hebe- und Tragebelastung, unter Vermeidung repetitiver Kopfrekli- nation/Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit sich durch entsprechende Pausenangebote zu erholen; vgl. E. 3.3 hiervor), keine Tätigkeit im zumut- baren Rahmen aufgenommen. Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnes bestimmt hat (AB 78 S. 7 Ziff. 5.2; vgl. auch E. 6.3.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass dieses medizi- nisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil in der Tätigkeit als … nicht verwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 21 bar sei, da während der Unterrichtszeit weder die Möglichkeit zu Pausen noch zur Erholung bestünden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 6), kann ihr nicht ge- folgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass sich die leistungsmässige Einschränkung von 40% bei reinem Frontalunter- richt ungünstig auswirken könnte. Das trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist jedoch bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversiche- rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgegli- chener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berück- sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei- ten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur un- ter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Die Einschränkungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei einer erwerblichen Tätigkeit unterworfen ist, sind zwar beachtlich. Indes deckt die erwähnte ISCO-Berufsgruppe Ziff. 23 der Tabelle T17 ein breites Spektrum von mannigfaltigen Tätigkeiten als Lehrkraft ab, die auch eine Teilzeittätigkeit mit reduzierter Leistungsfähig- keit zulassen, zumal – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 6) – im MEDAS-Gutachten nicht postuliert wurde, dass die Pausen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 22 der Beschwerdeführerin frei einteilbar sein müssten. Hinzu kommt, dass – mit Blick auf die Praxis im Zusammenhang mit der Frage der Nichtberufsunfallversicherung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung, 2018, Art. 8 N. 13 f., mit Hinweis auf die Empfehlung der Ad-hoc- Kommission Schaden UVG Nr. 27/83) – die Netto-Unterrichtszeit unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung in der Regel lediglich rund zwei Drittel bzw. die Hälfte der effektiven Arbeitszeit ausmacht. Die Ver- langsamung wirkt sich somit zu einem beträchtlichen Anteil bei der Vor- und Nachbereitung aus, wobei der Beschwerdeführerin hier eine freie Zeit- einteilung ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus bestehen für den Un- terricht selbst regelmässig keine didaktischen Vorgaben zur Erfüllung des Lehrplans, womit es der Beschwerdeführerin frei stünde im Rahmen der Methodenvielfalt den klassischen Frontalunterricht wenigstens teilweise durch Gruppen- bzw. Freiarbeiten, Wochenpläne, Werkstattunterricht oder andere schülerzentrierte Interaktionen zu ersetzen. Dadurch käme die Ver- langsamung weniger zum Tragen und es würden – nebst den üblichen 15minütigen Pausen nach bloss 45minütigen Lektionen – zusätzliche be- darfsorientierte Erholungsphasen ermöglicht. Nach dem Dargelegten kann nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit geschlossen werden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass vorliegend unerheblich ist, ob bei der Anwendung der Tabelle T17 die Werte der tatsächlichen Alterskategorie oder das Lebensalter "Total" massgebend sind (vgl. dazu KSIH Anhang VII), da sich hier die betragsmässige Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt (vgl. E. 6.3.3 hiernach).

E. 6.3.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Um- fang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Ein solcher Abzug ist vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 23 gend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 2 und S. 11 Ziff. 7) – nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbeding- ten Einschränkungen sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Leis- tungsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert eine erwerbliche Ein- schränkung von 40%, was – ausgehend von einem Status 80% Erwerb – einer gewichteten Einschränkung von 32% (40% x 0.8 [Status]) entspricht.

E. 6.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 2.52% im Bereich Haus- halt (vgl. E. 5.2 hiervor) und von 32% im Bereich Erwerb (vgl. E. 6.3.3 hier- vor), resultiert ein IV-Grad von gerundet 35% (2.52% + 32%; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Rente spätestens ab dem 1. März 2019 zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. August 2020 ging unaufgefordert eine Eingabe der Beschwerdefüh- rerin mit Bemerkungen zur Beschwerdeantwort beim Gericht ein. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 5 allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 6 allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 7
  9. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 22. Oktober 2018 (AB 29) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zervikobrachialgie nach Diskushernien C5/6 und C6/7, operiert 2016, und nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dis- torsionstrauma nach Autounfall 2000 sowie rezidivierende Depressionen seit 2011. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Status nach Magen-Bypass-Operation 2012 an (S. 3 Ziff. 2.5 f.). Sie attestierte seit mindestens 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestünden chronische zervikoradikuläre Schmerzen, Kopfschmerzen und ein depressives Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe im Haushalt und müsse sich alle ein bis zwei Stunden hinlegen (S. 3 Ziff. 2.2). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. März 2019 (AB 52) an, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, aktuell mit- telschwer depressiv, eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und physischen Anteilen sowie eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen. Aktuell bestünden deutliche reaktive depressive Symptome nach Brand im Wohnhaus, ein starkes Grübeln, eine Überforde- rung und eine emotionale Labilität. Ferner träten immer wieder suizidale Gedanken auf (S. 2). Trotz jahrelanger intensiver Psychotherapie liege ein chronifizierter Zustand vor. Die Ärztin attestierte von 2011 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Die Beschwerdeführerin leide an einer reduzierten Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Stresstoleranz sei schwer eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzen und der Erschöpfung seien zwingend regelmässige Pausen zu machen. Zudem bestünden eine labile Stimmung mit rascher Irritation und eine zentrale Hypersensitivität (S. 3). 3.1.3 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 18. September 2019 (AB 73.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 8 störung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), ein schwankender affektiver Zustand bis leicht depressiv, abhängig von der Schmerzsituation (ICD-10 F33.0), sowie ein chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich ein Status nach Magen-Bypass-Operation 2012, ein Verdacht auf akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine beginnende Gonarthrose rechts, rezidivierende Lumbalgien und chronisch rezidivierende Kopfschmerzen aufgeführt (S. 8 f. Ziff. 4.2). Aus internistischer Sicht wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit festgestellt (AB 73.2 S. 10 f. Ziff. 6 und 8). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes zervikogenes Schmerzsyndrom mit organischen und nichtorganischen Faktoren. Als organischer Beschwerdekern seien die im Verlauf progredienten degenerativen HWS-Veränderungen zu nennen, welche zum wirbelsäulenchirurgischen Eingriff HWK 5/6 im Jahr 2014 ge- führt hätten. Damit könne eine Belastbarkeitseinschränkung begründet werden, nicht jedoch das geltend gemachte Ausmass einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Im chronologischen Verlauf sei die vollständige Nieder- legung der Arbeitstätigkeit nicht im Zusammenhang einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern mit der Mutterschaft im Rahmen der dritten Geburt im Jahr 2010 erfolgt. Auch mit den aktuell erhobenen klinisch neurologischen Befunden lasse sich die geltend ge- machte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zwanglos begründen. Es müs- se von einer im Verlauf eingetretenen ungünstigen Schmerzverarbeitung ausgegangen werden (AB 73.3 S. 25 f. Ziff. 7.1). Aufgrund des Wirbelsäu- lenleidens mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen und Status nach wirbelsäulenchirurgischem Eingriff HWK 5/6 bestehe eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Die Hebe- und Tragebelastbarkeit sei eingeschränkt, ebenso bestehe eine Einschränkung bei Überkopfarbeiten (reklinierte Kopfhaltung; S. 26 Ziff. 7.2). Die angestammte Tätigkeit als … und … könne grundsätzlich als adaptiert gelten. Diese gehe nicht mit mit- telschweren und schweren Hebe- und Tragebelastungen einher; auch kön- ne man davon ausgehen, dass die Möglichkeit zur Wechselbelastung vor- handen sei. Unter Berücksichtigung des organischen Beschwerdekerns sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 9 in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% zu attestieren. Auch in einer anderweitig angepassten Tätigkeit, welche auf leichte Hebe- und Tra- gebelastungen limitiert sei und wechselbelastend ausgeführt werden könne mit Vermeidung repetitiver Kopfreklination/Überkopfarbeiten, sei aus neuro- logischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% auszugehen (S. 28 f. Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die geltend gemachten Kör- perschmerzen seien chronifiziert, wobei ein eigentliches organisches Sub- strat nicht gefunden werden könne, um das subjektive Ausmass nachvoll- ziehen zu können. Mittlerweile sei von einer psychischen Überlagerung auszugehen, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperli- chen und psychischen Faktoren angenommen werden könne. Ferner be- stehe eine tendenzielle affektive Labilität. Im Rahmen der aktuellen Schmerzsymptomatik reagiere die Beschwerdeführerin mit Verstimmungs- zuständen, die vor allem dann aufträten, wenn die Beschwerden stärker seien und sie dadurch eingeschränkt sei. Es könne angenommen werden, dass der Zustand schwanke und auch vom körperlichen Zustand mit allfäl- ligen Beeinträchtigungen abhänge. Demnach bestehe ein labiler affektiver Zustand, wodurch die Kriterien für eine dauerhafte mittelschwere oder schwere depressive Störung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Haushaltstätigkeiten durchzuführen, sie könne auch eine gewisse Tagesstruktur einhalten und sich um Aufgaben kümmern, wenn sie entsprechende Pausen einlege. Beeinträchtigungen bestünden vorwie- gend aufgrund der körperlichen Problematik und nicht aufgrund des psy- chischen Zustandes. Ansonsten zeigten sich keine Hinweise auf eine an- derweitig psychiatrisch relevante Störung (AB 73.4 S. 13 f. Ziff. 6). Auf- grund des wechselhaften psychischen Zustandes bestehe eine verminderte Belastbarkeit, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Körperbeschwerden in unterschiedlichem Ausmass aufträten und eine teilweise ungünstige In- teraktion zum psychischen Zustand bestehe. Aufgrund des erhöhten Pau- senbedarfs und einer Verlangsamung bestehe eine etwa 40%-ige Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten wie auch für jegli- che alternative Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, die angestammte Tätigkeit durchzuführen, wenn entsprechende Pausen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 10 angebote bestünden und sie die Möglichkeit habe, sich zu erholen (S. 17 Ziff. 8). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf. Bei der heutigen Begutachtung könne der Kopf insgesamt frei getragen und be- wegt werden, bei der expliziten Untersuchung bestehe eine Beweglich- keitseinschränkung bei Seitrotation, Seitneigung und auch bei lnklination und Reklination. Bei der Palpation der HWS finde sich keine relevante Pa- thologie. Im Bereich des rechten Armes werde heute kein Verlust der Kraft oder der Sensibilität angegeben. Des Weiteren bestehe ein Zustand nach Eingriffen an beiden Hüftgelenken, am rechten Knie und am rechten Hand- gelenk (CTS). Schliesslich bestehe ein Zustand nach Schulterkontusion rechts im Mai 2015 (AB 73.5 S. 18 Ziff. 7.1). Die persistierenden Kopf- schmerzen könnten orthopädisch nicht begründet werden. Gesamthaft sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als …, welche als angepasst betrachtet werden könne, aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätes- tens sechs Monate nach dem HWS-Eingriff vom 29. April 2016 vollschichtig zumutbar, dies mit einem verminderten Rendement von 20% aufgrund ei- nes schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarfs. Nicht zumutbar seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopftätigkeiten, Arbei- ten in absturzgefährdeter Position und mit repetitivem Bücken (S. 19 f. Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, der Be- schwerdeführerin zu 60% zumutbar sei (AB 73.1 S. 14 Ziff. 4.7). Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien teiladditiv zu sehen, da wesentliche Überschneidungen vorhanden seien (S. 15 Ziff. 4.9). 3.1.4 Dr. med. F.________ nahm am 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.) insbesondere zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten Stellung. Es sei fraglich, wie die bestehende emotionale Labilität mit rasch wechselnden Af- fekten mit der Tätigkeit einer … zu vereinen sei, einem Beruf der eine hohe Präsenz und eine emotionale Stabilität bedinge. In diesem Sinne erstaune es auch, dass der Gutachter keinen Unterschied zwischen der Arbeits- fähigkeit im Beruf als … und einer angepassten Tätigkeit mache. Ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 11 spreche der Gutachter von einer „diskreten Beeinträchtigung des psychi- schen Zustandes" und gleichzeitig von einem „eher labilen psychischen Zustand". Dies sei ein eindeutiger Widerspruch. Auf die psychosomati- schen Folgen der jahrelangen Schmerzerkrankung mit zentraler Hypersen- sitivität (Hyperakusis, vegetative Labilität etc.) gehe der Gutachter über- haupt nicht ein. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Orientierung im Raum beeinträchtigt, einer Fähigkeit, die sie im Klassenzimmer benötige. Sie tole- riere Lärm nur schlecht, dieser wirke stress- und schmerzverstärkend. Ihre Fähigkeit sich zu konzentrieren und aufmerksam zu bleiben sei ebenfalls eingeschränkt. Die Möglichkeit, dies willentlich zu kompensieren, sei ver- ständlicherweise begrenzt und führe sehr oft zu starken Kopf- und Nacken- schmerzen (S. 8 f.). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte im Bericht vom 29. April 2020 (AB 96) aus, zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung hätten bei der Beschwerdeführerin keine klinischen Zeichen einer akuten oder chroni- schen Stressreaktion (kein erhöhter Blutdruck, keine generalisierte Muskel- tonuserhöhung, keine Veränderung von Puls und Atmung) und somit auch keine vegetativen Störungen objektiviert werden können, wie sie bei einer chronischen Schmerzerkrankung "mit zentraler Hypersensitivität" zu erwar- ten wären. Es hätten ebenfalls keine klinischen Zeichen einer chronischen Schmerzvermeidungshaltung oder eines (schmerzbedingten) Minderge- brauches an Armen oder Beinen bestanden. Ferner sprächen die erhaltene Impuls- und Affektkontrolle, die hohen Kontrollbestrebungen und der Um- fang der Positiv-Strategien zur Stress- und zur Konfliktbewältigung (Selbst- kontrolle, Umgebungskontrolle durch Vorbereitung und Tagesstrukturie- rung, Inanspruchnahme privater und professioneller Unterstützung, Selbst- wirksamkeitserwartungen, Selbstmotivation) als auch der Erhalt und der Umfang der Selbst- und Fremdfürsorge gegen das Vorliegen einer leis- tungsrelevanten affektiven Störung ebenso wie das Fehlen formaler und inhaltlicher Denkstörungen (S. 8). Trotz der erhaltenen Impulskontrolle, der hohen Kontrollstrategien, dem fehlenden Nachweis einer krankhaften Affektstörung oder einer chronischen Schmerzkrankheit sei vom MEDAS- Psychiater zugunsten der Beschwerdeführerin eine etwa 40%-ige Leis- tungsminderung angenommen und es sei zugunsten der Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 12 rin im gutachtlichen Konsens eine Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 40% berücksichtigt worden. Zusammengefasst ergäben sich insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten unter Einbeziehung aller erhobener Befunde keine neuen medizinischen Gesichtspunkte zur gutachtlichen Gesamtbeurteilung ("angestammte Tätigkeit = ideal adaptiert zu 60% zumutbar"; S. 9). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom
  10. September 2019 (AB 73.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 13 Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 18. Sep- tember 2019 (AB 73.1) – samt Teilgutachten – die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychi- schen Faktoren, einem schwankenden affektiven Zustand bis leicht de- pressiv sowie einem chronischen zervikogenen Schmerzsyndrom leidet (AB 73.1 S. 8 Ziff. 4.2). Weiter haben die Gutachter nachvollziehbar darge- legt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … – wie auch jede andere angepasste Tätigkeit – zu 60% zumutbar ist (wechselbe- lastend, leichte Hebe- und Tragebelastungen, Vermeidung repetitiver Kopf- reklination/Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit sich durch entsprechende Pausenangebote zu erholen; AB 73.1 S. 14 Ziff. 4.7, 73.3 S. 28 f. Ziff. 8, 73.4 S. 17 Ziff. 8, 73.5 S. 19 f. Ziff. 8.1 f.). Dabei wurde die Leistungsminde- rung plausibel mit dem erhöhten Pausenbedarf und einer bestehenden Ver- langsamung begründet (vgl. AB 73.4 S. 17 Ziff. 8), womit sich die attestierte 40%-ige Arbeitsunfähigkeit klarerweise auf das Rendement und nicht die Präsenzzeit bezieht. Da das Zumutbarkeitsprofil somit klar feststeht, erüb- rigt sich eine diesbezügliche Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern ent- sprechend dem gestellten Eventualbeweisantrag (Beschwerde S. 9 Ziff. 5; antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Ob die bescheinigte Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das ermittelte Zumutbar- keitsprofil bei einer Tätigkeit als … verwertbar ist oder nicht (Beschwerde S. 4 Ziff. 2, S. 8 ff. Ziff. Ziff. 5 f.), ist im Übrigen nicht im Rahmen der medi- zinischen Würdigung, sondern bei der Invaliditätsbemessung (vgl. E. 6.3.2 hiernach) zu überprüfen. Weiter ist die Einschätzung der MEDAS- Gutachter nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, son- dern sie findet auch Rückhalt in den vorliegenden Akten und wird zumin- dest aus somatischer Sicht denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 6). Hinzu kommt, dass die Einschätzung der MEDAS-Gutachter im weiteren Verlauf durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ unter Berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 14 sichtigung der einwandweise vorgebrachten Ausführungen und dem einge- reichten Bericht von Dr. med. F.________ vom 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.) bestätigt wurde (AB 96). Soweit Dr. med. F.________ im Bericht vom 11. März 2019 aufgrund rezi- divierender depressiver Episoden, einer chronischen Schmerzerkrankung und einer Akzentuierung der Persönlichkeit seit 2011 eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert hat (AB 52 S. 2 f. Ziff. 3 und 11), vermag dies den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht zu schmälern. Abgesehen da- von, dass dieser Bericht von einer behandelnden Fachärztin erstattet wor- den ist, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die- se im Zweifelsfall zu Gunsten der Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztli- cher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht jedoch nicht genannt und sind auch ander- weitig nicht ersichtlich. Zudem hat sich der MEDAS-Psychiater mit der Be- urteilung von Dr. med. F.________ auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die durchwegs attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit namentlich gestützt auf den Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, da diese bis 2011 in der Lage gewesen sei, neben ih- rer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einer beruflichen Tätigkeit nachzuge- hen, und eine Verschlechterung seither nicht begründet werden könne (AB 73.4 S. 16 Ziff. 7.3). Elemente, die der MEDAS-Psychiater nicht berücksichtigt hätte, finden sich weder im Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. März 2019 noch in demjenigen vom 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F.________ über keinen Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, sondern bloss über eine privatrechtliche Weiterbildung in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM) verfügt und damit nicht die erforderliche fachliche Qualifikation zur abschliessenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin aufweist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 15 An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter ändert ebenfalls nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 22. Oktober 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 29 S. 2 Ziff. 1.3). Denn eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähig- keit fehlt in diesem Bericht. Zudem setzte sich der MEDAS-Neurologe mit der von der Internistin bescheinigten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausein- ander und legte dar, dass sich diese nicht mit organisch-neurologischen Faktoren begründen lasse (AB 73.3 S. 27 f. Ziff. 8). Letztlich bleibt festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem erhobenen psychischen Gesundheitsschaden hier auf die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ver- zichtet werden kann, denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von 40% aus rechtlicher Sicht abgestellt wird, resultiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender IV-Grad. 3.4 Zusammenfassend ist vorliegend sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 60% auszugehen.
  11. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall), wurde die Beschwerdeführerin im Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 7. November 2019 (AB 78) zu 80% als Er- werbstätige und zu 20% als Hausfrau eingestuft (S. 5 Ziff. 4). Diese Ein- schätzung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten (AB 93 S. 2 Ziff. 2; Beschwerde S. 3 Ziff. III 1). Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Metho- de Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 16
  12. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. November 2019 (AB 78) – samt Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Mai 2020 (AB 97) – erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort (im Rahmen eines Abklärungsge- sprächs betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Juli 2019) und in Anwe- senheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 1). Ferner wurden die von den MEDAS-Gutachtern festgestellten gesundheitsbeding- ten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt (S. 5 f. Ziff. 5.1). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 10) – nichts dagegen ein- zuwenden, dass bei den Einschränkungen im Haushalt die Unterstützung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 17 des Ehemannes und der drei Kindern berücksichtigt worden ist (S. 8 ff. Ziff. 7), zumal diese weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung übli- cherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5; vgl. auch Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH], Rz. 3090). Ferner legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche spezifischen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3087 KSIH) aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein sollten. Zum Vor- bringen der Beschwerdeführerin, dass die Wechselwirkungen zwischen der häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 9), ist anzumerken, dass diese im Rahmen der per
  13. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) automatisch mitberücksichtigt werden (vgl. Bericht des BSV vom
  14. November 2017, S. 12 [abrufbar unter: www.bsv.admin.ch]; SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialver- sicherungsrecht 2017, S. 181). Eine weitergehende Berücksichtigung recht- fertigt sich folglich nicht. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12.6% eingeschränkt ist (S. 8 ff. Ziff. 7.2), was – aus- gehend von einem Status 20% Haushalt – einer gewichteten Einschrän- kung von 2.52% (12.6% x 0.20 [Status]) entspricht.
  15. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist die Einschränkung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 18 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invali- ditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 19 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im September 2018 (AB 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 6.3 6.3.1 Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens ist vorab zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wei- terhin in ihrem erlernten Beruf als … (AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 20 S. 3) tätig wäre. Umstritten ist jedoch die Höhe resp. die Bemessungsgrundlage des Vali- deneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf die Ta- bellenlöhne ermittelt (LSE 2016, T17, Ziff. 23 [Lehrkräfte], Median Frauen; AB 78 S. 7 Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin zeigt sich damit nicht einver- standen und macht geltend, dass das Valideneinkommen ausgehend von ihrem zuletzt erzielten Einkommen gestützt auf die öffentlich-rechtliche Be- soldungsordnung des Kantons Bern zu ermitteln sei, da davon auszugehen sei, dass sie als Gesunde weiterhin im Kanton Bern als … resp. … tätig wäre (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 f.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht dar- aufhin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), dass die Auflösung der letzten Ar- beitsstelle bei der H.________ im Januar 2011 (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4, 20 S. 2, 78 S. 4 Ziff. 3.2) aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres drit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 20 ten Kindes im September 2010 (AB 2 S. 3) aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr aufnahm (vgl. AB 41 S. 2 Ziff. 2.1, 71 S. 4, 71 S. 6 f., 71 S. 15, 71 S. 18, 73.3 S. 16 Ziff. 3.2). Da das letzte (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis jedoch befristet war (AB 15 S. 1), wäre diese Arbeitsstelle auch im hypothetischen Validitätsfall weggefallen. Folglich kann nicht mehr an dieses Arbeitsverhältnis als … bei einer privaten Trägerschaft (vgl. www…..ch) angeknüpft werden, womit auch die von der Beschwerdeführe- rin im Vorbescheidverfahren eingereichten Lohn-Angaben der H.________ (AB 93 S. 14 ff.) unbeachtlich sind. Hinzu kommt, dass das letzte Arbeits- verhältnis bereits Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin durch ihre verschiedenen Berechnungs-Varianten (Beschwerde S. 6 Ziff. Ziff. 3; AB 93 S. 14 ff.) letztlich selbst aufgezeigt hat, dass diesbezüglich verschiedene unsichere Variablen bestehen (anrechenbare Berufserfahrung bei unklarem Zeitpunkt/Pensum des Wiedereinstiegs nach der Mutterschaftspause, Schwerpunktfächer). Darüber hinaus ist mangels entsprechender konkreter Hinweise nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (weiterhin) als … in einer … oder einer … tätig wäre bzw. eine anderweitige Anstellung als … angenommen hätte und ob sich der Verdienst im Falle ei- nes Arbeitsverhältnisses bei einer privaten Trägerschaft an der öffentlich- rechtlichen Besoldungsordnung des Kantons Bern orientiert hätte. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne resp. die statistischen Werte der spezifischen ISCO- Berufsgruppe Ziff. 23 (Lehrkräfte) der Tabelle T17 der LSE 2016 ermittelt. 6.3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin, die in der angestammten Tätig- keit als … zu 60% arbeits- und leistungsfähig ist (wechselbelastend, mit leichter Hebe- und Tragebelastung, unter Vermeidung repetitiver Kopfrekli- nation/Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit sich durch entsprechende Pausenangebote zu erholen; vgl. E. 3.3 hiervor), keine Tätigkeit im zumut- baren Rahmen aufgenommen. Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnes bestimmt hat (AB 78 S. 7 Ziff. 5.2; vgl. auch E. 6.3.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass dieses medizi- nisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil in der Tätigkeit als … nicht verwert- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 21 bar sei, da während der Unterrichtszeit weder die Möglichkeit zu Pausen noch zur Erholung bestünden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 6), kann ihr nicht ge- folgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass sich die leistungsmässige Einschränkung von 40% bei reinem Frontalunter- richt ungünstig auswirken könnte. Das trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist jedoch bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversiche- rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgegli- chener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berück- sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei- ten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur un- ter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Die Einschränkungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei einer erwerblichen Tätigkeit unterworfen ist, sind zwar beachtlich. Indes deckt die erwähnte ISCO-Berufsgruppe Ziff. 23 der Tabelle T17 ein breites Spektrum von mannigfaltigen Tätigkeiten als Lehrkraft ab, die auch eine Teilzeittätigkeit mit reduzierter Leistungsfähig- keit zulassen, zumal – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 6) – im MEDAS-Gutachten nicht postuliert wurde, dass die Pausen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 22 der Beschwerdeführerin frei einteilbar sein müssten. Hinzu kommt, dass – mit Blick auf die Praxis im Zusammenhang mit der Frage der Nichtberufsunfallversicherung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung, 2018, Art. 8 N. 13 f., mit Hinweis auf die Empfehlung der Ad-hoc- Kommission Schaden UVG Nr. 27/83) – die Netto-Unterrichtszeit unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung in der Regel lediglich rund zwei Drittel bzw. die Hälfte der effektiven Arbeitszeit ausmacht. Die Ver- langsamung wirkt sich somit zu einem beträchtlichen Anteil bei der Vor- und Nachbereitung aus, wobei der Beschwerdeführerin hier eine freie Zeit- einteilung ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus bestehen für den Un- terricht selbst regelmässig keine didaktischen Vorgaben zur Erfüllung des Lehrplans, womit es der Beschwerdeführerin frei stünde im Rahmen der Methodenvielfalt den klassischen Frontalunterricht wenigstens teilweise durch Gruppen- bzw. Freiarbeiten, Wochenpläne, Werkstattunterricht oder andere schülerzentrierte Interaktionen zu ersetzen. Dadurch käme die Ver- langsamung weniger zum Tragen und es würden – nebst den üblichen 15minütigen Pausen nach bloss 45minütigen Lektionen – zusätzliche be- darfsorientierte Erholungsphasen ermöglicht. Nach dem Dargelegten kann nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit geschlossen werden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass vorliegend unerheblich ist, ob bei der Anwendung der Tabelle T17 die Werte der tatsächlichen Alterskategorie oder das Lebensalter "Total" massgebend sind (vgl. dazu KSIH Anhang VII), da sich hier die betragsmässige Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt (vgl. E. 6.3.3 hiernach). 6.3.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Um- fang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Ein solcher Abzug ist vorlie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 23 gend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 2 und S. 11 Ziff. 7) – nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbeding- ten Einschränkungen sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Leis- tungsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom
  16. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert eine erwerbliche Ein- schränkung von 40%, was – ausgehend von einem Status 80% Erwerb – einer gewichteten Einschränkung von 32% (40% x 0.8 [Status]) entspricht. 6.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 2.52% im Bereich Haus- halt (vgl. E. 5.2 hiervor) und von 32% im Bereich Erwerb (vgl. E. 6.3.3 hier- vor), resultiert ein IV-Grad von gerundet 35% (2.52% + 32%; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  17. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 432 IV JAP/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) er- litt am 22. September 2000 einen Verkehrsunfall (Akten der Invalidenversi- cherung [IV]; Antwortbeilage [AB] 46.1 S. 126 ff.). Die Versicherung C.________ AG (C.________), bei welcher die Versicherte gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. AB 46.1 S. 115, 46.5 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 26. September 2005 (AB 46.1 S. 30 ff.) stellte sie diese per 30. September 2005 ein, da die wei- terhin geklagten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum be- sagten Ereignis stünden. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 46.1 S. 22 f., S. 286 ff.) wies die C.________ mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab (AB 46.1 S. 4 ff.). B. Am 26. September 2018 hat sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem besagten Unfall bestehende Beschwerden (Nacken-, Muskel- und Nervenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrations- schwäche, Antriebs- und Aussichtslosigkeit, Depression) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhe- bungen. Dabei liess sie die Versicherte durch die MEDAS D.________ GmbH (MEDAS) polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 18. September 2019; AB 73.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 78). Mit Vorbescheid vom 18. November 2019 (AB 81) stellte die IVB der Versicher- ten bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb und 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35% die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 90 und 93). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 96)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 3 und des Abklärungsdienstes (AB 97) verfügte die IVB am 5. Mai 2020 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 98). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Rente spätestens ab dem 1. März 2019 zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. August 2020 ging unaufgefordert eine Eingabe der Beschwerdefüh- rerin mit Bemerkungen zur Beschwerdeantwort beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 5 allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 6 allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 7 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 22. Oktober 2018 (AB 29) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zervikobrachialgie nach Diskushernien C5/6 und C6/7, operiert 2016, und nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dis- torsionstrauma nach Autounfall 2000 sowie rezidivierende Depressionen seit 2011. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Status nach Magen-Bypass-Operation 2012 an (S. 3 Ziff. 2.5 f.). Sie attestierte seit mindestens 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestünden chronische zervikoradikuläre Schmerzen, Kopfschmerzen und ein depressives Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe im Haushalt und müsse sich alle ein bis zwei Stunden hinlegen (S. 3 Ziff. 2.2). 3.1.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. März 2019 (AB 52) an, dass sich der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, aktuell mit- telschwer depressiv, eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und physischen Anteilen sowie eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen. Aktuell bestünden deutliche reaktive depressive Symptome nach Brand im Wohnhaus, ein starkes Grübeln, eine Überforde- rung und eine emotionale Labilität. Ferner träten immer wieder suizidale Gedanken auf (S. 2). Trotz jahrelanger intensiver Psychotherapie liege ein chronifizierter Zustand vor. Die Ärztin attestierte von 2011 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Die Beschwerdeführerin leide an einer reduzierten Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Stresstoleranz sei schwer eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzen und der Erschöpfung seien zwingend regelmässige Pausen zu machen. Zudem bestünden eine labile Stimmung mit rascher Irritation und eine zentrale Hypersensitivität (S. 3). 3.1.3 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 18. September 2019 (AB 73.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 8 störung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), ein schwankender affektiver Zustand bis leicht depressiv, abhängig von der Schmerzsituation (ICD-10 F33.0), sowie ein chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich ein Status nach Magen-Bypass-Operation 2012, ein Verdacht auf akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine beginnende Gonarthrose rechts, rezidivierende Lumbalgien und chronisch rezidivierende Kopfschmerzen aufgeführt (S. 8 f. Ziff. 4.2). Aus internistischer Sicht wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit festgestellt (AB 73.2 S. 10 f. Ziff. 6 und 8). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes zervikogenes Schmerzsyndrom mit organischen und nichtorganischen Faktoren. Als organischer Beschwerdekern seien die im Verlauf progredienten degenerativen HWS-Veränderungen zu nennen, welche zum wirbelsäulenchirurgischen Eingriff HWK 5/6 im Jahr 2014 ge- führt hätten. Damit könne eine Belastbarkeitseinschränkung begründet werden, nicht jedoch das geltend gemachte Ausmass einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Im chronologischen Verlauf sei die vollständige Nieder- legung der Arbeitstätigkeit nicht im Zusammenhang einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern mit der Mutterschaft im Rahmen der dritten Geburt im Jahr 2010 erfolgt. Auch mit den aktuell erhobenen klinisch neurologischen Befunden lasse sich die geltend ge- machte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zwanglos begründen. Es müs- se von einer im Verlauf eingetretenen ungünstigen Schmerzverarbeitung ausgegangen werden (AB 73.3 S. 25 f. Ziff. 7.1). Aufgrund des Wirbelsäu- lenleidens mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen und Status nach wirbelsäulenchirurgischem Eingriff HWK 5/6 bestehe eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Die Hebe- und Tragebelastbarkeit sei eingeschränkt, ebenso bestehe eine Einschränkung bei Überkopfarbeiten (reklinierte Kopfhaltung; S. 26 Ziff. 7.2). Die angestammte Tätigkeit als … und … könne grundsätzlich als adaptiert gelten. Diese gehe nicht mit mit- telschweren und schweren Hebe- und Tragebelastungen einher; auch kön- ne man davon ausgehen, dass die Möglichkeit zur Wechselbelastung vor- handen sei. Unter Berücksichtigung des organischen Beschwerdekerns sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 9 in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% zu attestieren. Auch in einer anderweitig angepassten Tätigkeit, welche auf leichte Hebe- und Tra- gebelastungen limitiert sei und wechselbelastend ausgeführt werden könne mit Vermeidung repetitiver Kopfreklination/Überkopfarbeiten, sei aus neuro- logischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% auszugehen (S. 28 f. Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die geltend gemachten Kör- perschmerzen seien chronifiziert, wobei ein eigentliches organisches Sub- strat nicht gefunden werden könne, um das subjektive Ausmass nachvoll- ziehen zu können. Mittlerweile sei von einer psychischen Überlagerung auszugehen, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperli- chen und psychischen Faktoren angenommen werden könne. Ferner be- stehe eine tendenzielle affektive Labilität. Im Rahmen der aktuellen Schmerzsymptomatik reagiere die Beschwerdeführerin mit Verstimmungs- zuständen, die vor allem dann aufträten, wenn die Beschwerden stärker seien und sie dadurch eingeschränkt sei. Es könne angenommen werden, dass der Zustand schwanke und auch vom körperlichen Zustand mit allfäl- ligen Beeinträchtigungen abhänge. Demnach bestehe ein labiler affektiver Zustand, wodurch die Kriterien für eine dauerhafte mittelschwere oder schwere depressive Störung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Haushaltstätigkeiten durchzuführen, sie könne auch eine gewisse Tagesstruktur einhalten und sich um Aufgaben kümmern, wenn sie entsprechende Pausen einlege. Beeinträchtigungen bestünden vorwie- gend aufgrund der körperlichen Problematik und nicht aufgrund des psy- chischen Zustandes. Ansonsten zeigten sich keine Hinweise auf eine an- derweitig psychiatrisch relevante Störung (AB 73.4 S. 13 f. Ziff. 6). Auf- grund des wechselhaften psychischen Zustandes bestehe eine verminderte Belastbarkeit, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Körperbeschwerden in unterschiedlichem Ausmass aufträten und eine teilweise ungünstige In- teraktion zum psychischen Zustand bestehe. Aufgrund des erhöhten Pau- senbedarfs und einer Verlangsamung bestehe eine etwa 40%-ige Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten wie auch für jegli- che alternative Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, die angestammte Tätigkeit durchzuführen, wenn entsprechende Pausen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 10 angebote bestünden und sie die Möglichkeit habe, sich zu erholen (S. 17 Ziff. 8). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf. Bei der heutigen Begutachtung könne der Kopf insgesamt frei getragen und be- wegt werden, bei der expliziten Untersuchung bestehe eine Beweglich- keitseinschränkung bei Seitrotation, Seitneigung und auch bei lnklination und Reklination. Bei der Palpation der HWS finde sich keine relevante Pa- thologie. Im Bereich des rechten Armes werde heute kein Verlust der Kraft oder der Sensibilität angegeben. Des Weiteren bestehe ein Zustand nach Eingriffen an beiden Hüftgelenken, am rechten Knie und am rechten Hand- gelenk (CTS). Schliesslich bestehe ein Zustand nach Schulterkontusion rechts im Mai 2015 (AB 73.5 S. 18 Ziff. 7.1). Die persistierenden Kopf- schmerzen könnten orthopädisch nicht begründet werden. Gesamthaft sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als …, welche als angepasst betrachtet werden könne, aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätes- tens sechs Monate nach dem HWS-Eingriff vom 29. April 2016 vollschichtig zumutbar, dies mit einem verminderten Rendement von 20% aufgrund ei- nes schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarfs. Nicht zumutbar seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopftätigkeiten, Arbei- ten in absturzgefährdeter Position und mit repetitivem Bücken (S. 19 f. Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, der Be- schwerdeführerin zu 60% zumutbar sei (AB 73.1 S. 14 Ziff. 4.7). Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien teiladditiv zu sehen, da wesentliche Überschneidungen vorhanden seien (S. 15 Ziff. 4.9). 3.1.4 Dr. med. F.________ nahm am 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.) insbesondere zum psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten Stellung. Es sei fraglich, wie die bestehende emotionale Labilität mit rasch wechselnden Af- fekten mit der Tätigkeit einer … zu vereinen sei, einem Beruf der eine hohe Präsenz und eine emotionale Stabilität bedinge. In diesem Sinne erstaune es auch, dass der Gutachter keinen Unterschied zwischen der Arbeits- fähigkeit im Beruf als … und einer angepassten Tätigkeit mache. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 11 spreche der Gutachter von einer „diskreten Beeinträchtigung des psychi- schen Zustandes" und gleichzeitig von einem „eher labilen psychischen Zustand". Dies sei ein eindeutiger Widerspruch. Auf die psychosomati- schen Folgen der jahrelangen Schmerzerkrankung mit zentraler Hypersen- sitivität (Hyperakusis, vegetative Labilität etc.) gehe der Gutachter über- haupt nicht ein. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Orientierung im Raum beeinträchtigt, einer Fähigkeit, die sie im Klassenzimmer benötige. Sie tole- riere Lärm nur schlecht, dieser wirke stress- und schmerzverstärkend. Ihre Fähigkeit sich zu konzentrieren und aufmerksam zu bleiben sei ebenfalls eingeschränkt. Die Möglichkeit, dies willentlich zu kompensieren, sei ver- ständlicherweise begrenzt und führe sehr oft zu starken Kopf- und Nacken- schmerzen (S. 8 f.). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte im Bericht vom 29. April 2020 (AB 96) aus, zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung hätten bei der Beschwerdeführerin keine klinischen Zeichen einer akuten oder chroni- schen Stressreaktion (kein erhöhter Blutdruck, keine generalisierte Muskel- tonuserhöhung, keine Veränderung von Puls und Atmung) und somit auch keine vegetativen Störungen objektiviert werden können, wie sie bei einer chronischen Schmerzerkrankung "mit zentraler Hypersensitivität" zu erwar- ten wären. Es hätten ebenfalls keine klinischen Zeichen einer chronischen Schmerzvermeidungshaltung oder eines (schmerzbedingten) Minderge- brauches an Armen oder Beinen bestanden. Ferner sprächen die erhaltene Impuls- und Affektkontrolle, die hohen Kontrollbestrebungen und der Um- fang der Positiv-Strategien zur Stress- und zur Konfliktbewältigung (Selbst- kontrolle, Umgebungskontrolle durch Vorbereitung und Tagesstrukturie- rung, Inanspruchnahme privater und professioneller Unterstützung, Selbst- wirksamkeitserwartungen, Selbstmotivation) als auch der Erhalt und der Umfang der Selbst- und Fremdfürsorge gegen das Vorliegen einer leis- tungsrelevanten affektiven Störung ebenso wie das Fehlen formaler und inhaltlicher Denkstörungen (S. 8). Trotz der erhaltenen Impulskontrolle, der hohen Kontrollstrategien, dem fehlenden Nachweis einer krankhaften Affektstörung oder einer chronischen Schmerzkrankheit sei vom MEDAS- Psychiater zugunsten der Beschwerdeführerin eine etwa 40%-ige Leis- tungsminderung angenommen und es sei zugunsten der Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 12 rin im gutachtlichen Konsens eine Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 40% berücksichtigt worden. Zusammengefasst ergäben sich insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten unter Einbeziehung aller erhobener Befunde keine neuen medizinischen Gesichtspunkte zur gutachtlichen Gesamtbeurteilung ("angestammte Tätigkeit = ideal adaptiert zu 60% zumutbar"; S. 9). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

18. September 2019 (AB 73.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 13 Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 18. Sep- tember 2019 (AB 73.1) – samt Teilgutachten – die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychi- schen Faktoren, einem schwankenden affektiven Zustand bis leicht de- pressiv sowie einem chronischen zervikogenen Schmerzsyndrom leidet (AB 73.1 S. 8 Ziff. 4.2). Weiter haben die Gutachter nachvollziehbar darge- legt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … – wie auch jede andere angepasste Tätigkeit – zu 60% zumutbar ist (wechselbe- lastend, leichte Hebe- und Tragebelastungen, Vermeidung repetitiver Kopf- reklination/Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit sich durch entsprechende Pausenangebote zu erholen; AB 73.1 S. 14 Ziff. 4.7, 73.3 S. 28 f. Ziff. 8, 73.4 S. 17 Ziff. 8, 73.5 S. 19 f. Ziff. 8.1 f.). Dabei wurde die Leistungsminde- rung plausibel mit dem erhöhten Pausenbedarf und einer bestehenden Ver- langsamung begründet (vgl. AB 73.4 S. 17 Ziff. 8), womit sich die attestierte 40%-ige Arbeitsunfähigkeit klarerweise auf das Rendement und nicht die Präsenzzeit bezieht. Da das Zumutbarkeitsprofil somit klar feststeht, erüb- rigt sich eine diesbezügliche Rückfrage bei den MEDAS-Gutachtern ent- sprechend dem gestellten Eventualbeweisantrag (Beschwerde S. 9 Ziff. 5; antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Ob die bescheinigte Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das ermittelte Zumutbar- keitsprofil bei einer Tätigkeit als … verwertbar ist oder nicht (Beschwerde S. 4 Ziff. 2, S. 8 ff. Ziff. Ziff. 5 f.), ist im Übrigen nicht im Rahmen der medi- zinischen Würdigung, sondern bei der Invaliditätsbemessung (vgl. E. 6.3.2 hiernach) zu überprüfen. Weiter ist die Einschätzung der MEDAS- Gutachter nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, son- dern sie findet auch Rückhalt in den vorliegenden Akten und wird zumin- dest aus somatischer Sicht denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 6). Hinzu kommt, dass die Einschätzung der MEDAS-Gutachter im weiteren Verlauf durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 14 sichtigung der einwandweise vorgebrachten Ausführungen und dem einge- reichten Bericht von Dr. med. F.________ vom 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.) bestätigt wurde (AB 96). Soweit Dr. med. F.________ im Bericht vom 11. März 2019 aufgrund rezi- divierender depressiver Episoden, einer chronischen Schmerzerkrankung und einer Akzentuierung der Persönlichkeit seit 2011 eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert hat (AB 52 S. 2 f. Ziff. 3 und 11), vermag dies den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht zu schmälern. Abgesehen da- von, dass dieser Bericht von einer behandelnden Fachärztin erstattet wor- den ist, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die- se im Zweifelsfall zu Gunsten der Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztli- cher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht jedoch nicht genannt und sind auch ander- weitig nicht ersichtlich. Zudem hat sich der MEDAS-Psychiater mit der Be- urteilung von Dr. med. F.________ auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die durchwegs attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit namentlich gestützt auf den Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, da diese bis 2011 in der Lage gewesen sei, neben ih- rer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einer beruflichen Tätigkeit nachzuge- hen, und eine Verschlechterung seither nicht begründet werden könne (AB 73.4 S. 16 Ziff. 7.3). Elemente, die der MEDAS-Psychiater nicht berücksichtigt hätte, finden sich weder im Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. März 2019 noch in demjenigen vom 20. Januar 2020 (AB 93 S. 8 ff.). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F.________ über keinen Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, sondern bloss über eine privatrechtliche Weiterbildung in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM) verfügt und damit nicht die erforderliche fachliche Qualifikation zur abschliessenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin aufweist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 15 An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter ändert ebenfalls nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 22. Oktober 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 29 S. 2 Ziff. 1.3). Denn eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähig- keit fehlt in diesem Bericht. Zudem setzte sich der MEDAS-Neurologe mit der von der Internistin bescheinigten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausein- ander und legte dar, dass sich diese nicht mit organisch-neurologischen Faktoren begründen lasse (AB 73.3 S. 27 f. Ziff. 8). Letztlich bleibt festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem erhobenen psychischen Gesundheitsschaden hier auf die Durchführung eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ver- zichtet werden kann, denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von 40% aus rechtlicher Sicht abgestellt wird, resultiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender IV-Grad. 3.4 Zusammenfassend ist vorliegend sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 60% auszugehen. 4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall), wurde die Beschwerdeführerin im Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 7. November 2019 (AB 78) zu 80% als Er- werbstätige und zu 20% als Hausfrau eingestuft (S. 5 Ziff. 4). Diese Ein- schätzung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten (AB 93 S. 2 Ziff. 2; Beschwerde S. 3 Ziff. III 1). Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Metho- de Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 16 5. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. November 2019 (AB 78) – samt Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Mai 2020 (AB 97) – erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort (im Rahmen eines Abklärungsge- sprächs betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Juli 2019) und in Anwe- senheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (S. 1). Ferner wurden die von den MEDAS-Gutachtern festgestellten gesundheitsbeding- ten Einschränkungen resp. das entsprechende Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt (S. 5 f. Ziff. 5.1). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 10) – nichts dagegen ein- zuwenden, dass bei den Einschränkungen im Haushalt die Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 17 des Ehemannes und der drei Kindern berücksichtigt worden ist (S. 8 ff. Ziff. 7), zumal diese weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung übli- cherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5; vgl. auch Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH], Rz. 3090). Ferner legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche spezifischen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3087 KSIH) aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein sollten. Zum Vor- bringen der Beschwerdeführerin, dass die Wechselwirkungen zwischen der häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 9), ist anzumerken, dass diese im Rahmen der per

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) automatisch mitberücksichtigt werden (vgl. Bericht des BSV vom 7. November 2017, S. 12 [abrufbar unter: www.bsv.admin.ch]; SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialver- sicherungsrecht 2017, S. 181). Eine weitergehende Berücksichtigung recht- fertigt sich folglich nicht. Damit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12.6% eingeschränkt ist (S. 8 ff. Ziff. 7.2), was – aus- gehend von einem Status 20% Haushalt – einer gewichteten Einschrän- kung von 2.52% (12.6% x 0.20 [Status]) entspricht. 6. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbe- reich verhält. Dabei ist die Einschränkung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 18 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invali- ditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 19 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im September 2018 (AB 1) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 6.3 6.3.1 Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens ist vorab zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wei- terhin in ihrem erlernten Beruf als … (AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 20 S. 3) tätig wäre. Umstritten ist jedoch die Höhe resp. die Bemessungsgrundlage des Vali- deneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf die Ta- bellenlöhne ermittelt (LSE 2016, T17, Ziff. 23 [Lehrkräfte], Median Frauen; AB 78 S. 7 Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin zeigt sich damit nicht einver- standen und macht geltend, dass das Valideneinkommen ausgehend von ihrem zuletzt erzielten Einkommen gestützt auf die öffentlich-rechtliche Be- soldungsordnung des Kantons Bern zu ermitteln sei, da davon auszugehen sei, dass sie als Gesunde weiterhin im Kanton Bern als … resp. … tätig wäre (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 f.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht dar- aufhin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), dass die Auflösung der letzten Ar- beitsstelle bei der H.________ im Januar 2011 (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4, 20 S. 2, 78 S. 4 Ziff. 3.2) aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres drit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 20 ten Kindes im September 2010 (AB 2 S. 3) aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr aufnahm (vgl. AB 41 S. 2 Ziff. 2.1, 71 S. 4, 71 S. 6 f., 71 S. 15, 71 S. 18, 73.3 S. 16 Ziff. 3.2). Da das letzte (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis jedoch befristet war (AB 15 S. 1), wäre diese Arbeitsstelle auch im hypothetischen Validitätsfall weggefallen. Folglich kann nicht mehr an dieses Arbeitsverhältnis als … bei einer privaten Trägerschaft (vgl. www…..ch) angeknüpft werden, womit auch die von der Beschwerdeführe- rin im Vorbescheidverfahren eingereichten Lohn-Angaben der H.________ (AB 93 S. 14 ff.) unbeachtlich sind. Hinzu kommt, dass das letzte Arbeits- verhältnis bereits Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin durch ihre verschiedenen Berechnungs-Varianten (Beschwerde S. 6 Ziff. Ziff. 3; AB 93 S. 14 ff.) letztlich selbst aufgezeigt hat, dass diesbezüglich verschiedene unsichere Variablen bestehen (anrechenbare Berufserfahrung bei unklarem Zeitpunkt/Pensum des Wiedereinstiegs nach der Mutterschaftspause, Schwerpunktfächer). Darüber hinaus ist mangels entsprechender konkreter Hinweise nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (weiterhin) als … in einer … oder einer … tätig wäre bzw. eine anderweitige Anstellung als … angenommen hätte und ob sich der Verdienst im Falle ei- nes Arbeitsverhältnisses bei einer privaten Trägerschaft an der öffentlich- rechtlichen Besoldungsordnung des Kantons Bern orientiert hätte. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne resp. die statistischen Werte der spezifischen ISCO- Berufsgruppe Ziff. 23 (Lehrkräfte) der Tabelle T17 der LSE 2016 ermittelt. 6.3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin, die in der angestammten Tätig- keit als … zu 60% arbeits- und leistungsfähig ist (wechselbelastend, mit leichter Hebe- und Tragebelastung, unter Vermeidung repetitiver Kopfrekli- nation/Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit sich durch entsprechende Pausenangebote zu erholen; vgl. E. 3.3 hiervor), keine Tätigkeit im zumut- baren Rahmen aufgenommen. Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnes bestimmt hat (AB 78 S. 7 Ziff. 5.2; vgl. auch E. 6.3.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass dieses medizi- nisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil in der Tätigkeit als … nicht verwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 21 bar sei, da während der Unterrichtszeit weder die Möglichkeit zu Pausen noch zur Erholung bestünden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 6), kann ihr nicht ge- folgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass sich die leistungsmässige Einschränkung von 40% bei reinem Frontalunter- richt ungünstig auswirken könnte. Das trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist jedoch bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversiche- rung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgegli- chener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berück- sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei- ten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur un- ter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Die Einschränkungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bei einer erwerblichen Tätigkeit unterworfen ist, sind zwar beachtlich. Indes deckt die erwähnte ISCO-Berufsgruppe Ziff. 23 der Tabelle T17 ein breites Spektrum von mannigfaltigen Tätigkeiten als Lehrkraft ab, die auch eine Teilzeittätigkeit mit reduzierter Leistungsfähig- keit zulassen, zumal – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 6) – im MEDAS-Gutachten nicht postuliert wurde, dass die Pausen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 22 der Beschwerdeführerin frei einteilbar sein müssten. Hinzu kommt, dass – mit Blick auf die Praxis im Zusammenhang mit der Frage der Nichtberufsunfallversicherung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung, 2018, Art. 8 N. 13 f., mit Hinweis auf die Empfehlung der Ad-hoc- Kommission Schaden UVG Nr. 27/83) – die Netto-Unterrichtszeit unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung in der Regel lediglich rund zwei Drittel bzw. die Hälfte der effektiven Arbeitszeit ausmacht. Die Ver- langsamung wirkt sich somit zu einem beträchtlichen Anteil bei der Vor- und Nachbereitung aus, wobei der Beschwerdeführerin hier eine freie Zeit- einteilung ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus bestehen für den Un- terricht selbst regelmässig keine didaktischen Vorgaben zur Erfüllung des Lehrplans, womit es der Beschwerdeführerin frei stünde im Rahmen der Methodenvielfalt den klassischen Frontalunterricht wenigstens teilweise durch Gruppen- bzw. Freiarbeiten, Wochenpläne, Werkstattunterricht oder andere schülerzentrierte Interaktionen zu ersetzen. Dadurch käme die Ver- langsamung weniger zum Tragen und es würden – nebst den üblichen 15minütigen Pausen nach bloss 45minütigen Lektionen – zusätzliche be- darfsorientierte Erholungsphasen ermöglicht. Nach dem Dargelegten kann nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit geschlossen werden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass vorliegend unerheblich ist, ob bei der Anwendung der Tabelle T17 die Werte der tatsächlichen Alterskategorie oder das Lebensalter "Total" massgebend sind (vgl. dazu KSIH Anhang VII), da sich hier die betragsmässige Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt (vgl. E. 6.3.3 hiernach). 6.3.3 Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der IV-Grad entspricht dem Um- fang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Ein solcher Abzug ist vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 23 gend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 2 und S. 11 Ziff. 7) – nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbeding- ten Einschränkungen sind bereits im Rahmen der eingeschränkten Leis- tungsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit resultiert eine erwerbliche Ein- schränkung von 40%, was – ausgehend von einem Status 80% Erwerb – einer gewichteten Einschränkung von 32% (40% x 0.8 [Status]) entspricht. 6.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 2.52% im Bereich Haus- halt (vgl. E. 5.2 hiervor) und von 32% im Bereich Erwerb (vgl. E. 6.3.3 hier- vor), resultiert ein IV-Grad von gerundet 35% (2.52% + 32%; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, IV/20/432, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.