Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ein seit Oktober 2013 bei der B.________ GmbH (Antwortbeilage [AB] 30 pag. 93-
95) sowie ein weiteres seit Juli 2018 bei der C.________ GmbH bestehen- des Arbeitsverhältnis (AB 29 pag. 91 f.) rechnete das Amt für Arbeitslosen- versicherung, Arbeitslosenkasse (AVA bzw. Beschwerdegegner), als Zwi- schenverdienste an die Taggeldleistungen an (AB 8 pag. 27 f., 11 pag. 36 f., 14 pag. 45 f., 16-26 pag. 53-79). Am 30. Januar 2020 beantragte der Versicherte die weitere Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 (AB 10 pag. 32-35). Mit Verfügung vom 4. März 2020 verneinte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenba- ren Arbeitsausfalls (AB 6 pag. 22-24). Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 4 pag. 15-17) mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 fest (AB 1 pag. 2-7). B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 erhob der Versicherte dagegen Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Mai 2020 und die Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung ab
1. Februar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 3
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 wurde gemäss Sendungsnachverfolgung (im Gerichtsdossier) am Montag, 4. Mai 2020, zugestellt. Damals war sowohl der ordentliche Fristenstillstand über Ostern i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG als auch der COVID-Fristenstillstand vom
21. März bis 19. April 2020 (vgl. Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhal- tung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; AS 2020 849) bereits abgelaufen. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 5. Mai 2020 zu laufen und endete am Mittwoch, 3. Juni 2020. Die Beschwerde- schrift wurde mittels A-Post versendet (mit einer konventionellen Briefmar- ke im Wert von Fr. 1.—sowie einer Webstamp im Wert von Fr. 1.30) und ging beim Gericht am Freitag, 5. Juni 2020, ein. Mangels eines Poststem- pels auf dem Briefumschlag ist davon auszugehen, dass die Beschwerde (spätestens) am Donnerstag, 4. Juni 2020, der Schweizerischen Post über- geben wurde. Dafür, dass die A-Post-Sendung ausnahmsweise mehr als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 4 einen Werktag unterwegs war, also allenfalls bereits am 3. Juni 2020 auf- gegeben wurde, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast. Indessen kann die Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist (Art. 60 ATSG) mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offengelassen werden. Da schliesslich die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 (AB 1 pag. 2-7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Arbeitslosenent- schädigung während der Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilwei- se arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e).
E. 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Bei- tragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah- menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die- sem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 5 gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
E. 2.3 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise ar- beitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbe- schäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b).
E. 2.4 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
E. 2.4.1 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Per- son allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine be- sondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versi- cherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Auf- forderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf die- ser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass die versicherte Person während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Von diesem Grund- satz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen un- terworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 S. 114, 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262, 107 V 59 E. 1 S. 61).
E. 2.4.2 Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 6 dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Ver- hältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (ARV 2011 S. 149).
E. 2.4.3 Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust ei- ner Vollzeitstelle ist als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten. Je länger dieses Arbeitsver- hältnis auf Abruf jedoch dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren; die versi- cherte Person kann sich folglich nicht mehr darauf berufen, das Arbeitsver- hältnis überbrückungsweise eingegangen zu sein (BGE 146 V 112 E. 5.1 S. 116, 139 V 259 E. 5.1 S. 261; ARV 2015 S. 333 E. 4.2). Ist das Ein- kommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Schaden- minderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen, erleidet die versi- cherte Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall (BGE 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262; SVR 2014 ALV Nr. 8 S. 23 E. 2.2 und S. 24 E. 3.3 f.). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 146 V 112 vom Bundesgericht be- züglich Folgerahmenfristen dahingehend präzisiert, als es festhielt, dass in Nachachtung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) bei den Arbeitsverhältnissen auf Abruf wie bei den übrigen Arbeitsverhältnissen bei einer Folgerahmenfrist eine Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen habe, wobei nicht mehr entschei- dend sein könne, dass die Arbeit auf Abruf vor Beginn oder während der laufenden ersten Leistungsrahmenfrist zur Schadenminderung aufgenom- men worden sei. Der Überbrückungscharakter sei infolge Zeitablaufs verlo- ren gegangen. Weise die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist (zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug) einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus und übe sie diese weiterhin aus, sei ein anrechen- barer Arbeitsausfall und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis ALE, B100, des Staatssekretaria- tes für Wirtschaft SECO (www.arbeit.swiss) zu verneinen. Die Vorgehens- weise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 7 Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeits- verhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV) zu bejahen, sei demnach zusammenfassend aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versi- cherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (BGer a.a.O., E. 5.5).
E. 2.5 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Arbeitslo- senentschädigung für die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 (AB 10 pag. 32-35). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (vgl. E. 2.2 hiervor), d.h. per 1. Februar 2018. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 einzig Beitragszeiten aus zwei ungekündigten Arbeitsverhältnissen einerseits als … mit der B.________ GmbH seit 1. Oktober 2013 (AB 30 pag. 93-95) und anderer- seits als … mit der C.________ GmbH seit 19. Juli 2018 (AB 29 pag. 91 f.) nachweisen kann. Betreffend die Anstellung bei der B.________ GmbH finden sich in den Akten Lohnabrechnungen für die Monate September 2018 bis April 2019, für Juni 2019, für August bis Oktober 2019 und für Januar 2020. Die C.________ GmbH rechnete im massgebenden Zeitraum Lohn in den Monaten Juli 2018 bis und mit August 2019 ab (AB 8 f. pag. 27-31, 11 f. pag. 36-42, 14-28 pag. 45-90). Der Beschwerdeführer hat demnach innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 1. Februar 2018 die Mindestbetragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.5 hiervor) erfüllt. Damit hat es jedoch – wie der Beschwerdegeg- ner in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 4) richtig festhält – nicht sein Be- wenden; vielmehr müssen im Zeitpunkt des Beginns der Folgerahmenfrist für den beantragten Leistungsbezug ab 1. Februar 2020 alle weiteren An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 8 spruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG, namentlich einen anre- chenbaren Arbeitsausfall, erfüllt sein (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 3.2 Aus den aktenkundigen Arbeitsverträgen ergibt sich, dass die Ein- sätze bei der B.________ GmbH unregelmässig auf Anfrage der Arbeitge- berin erfolgt sind bzw. erfolgen (AB 30 pag. 93) und auch die Arbeitsstun- den bei der C.________ GmbH je nach Arbeitsanfall variieren (AB 29 pag. 91, vgl. 13 pag. 43). Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht zudem hervor, dass die im Zeitraum von 1. Februar 2018 bis 31. Janu- ar 2020 in beiden Anstellungen ausgewiesenen Arbeitsstunden pro Monat im Verhältnis zu der im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit stark – jedenfalls mehr als 20 % – schwankten, sodass bezüglich beider Arbeits- verhältnisse von keiner mehr oder weniger konstanten monatlichen Nor- malarbeitszeit ausgegangen werden kann. Damit liegen hinsichtlich der bei- den Anstellungen Arbeitsverhältnisse auf Abruf im Sinne der Rechtspre- chung vor, bezüglich deren die jeweils auf Aufforderung hin zu leistende Ar- beitszeit als normal gilt, sodass der Beschwerdeführer während der übrigen Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Ver- dienstausfall erleidet (E. 2.4.1 f. hiervor).
E. 3.3 Rechtsprechungsgemäss ist zwar die Annahme eines Arbeitsver- hältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle als Überbrückungs- tätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als mass- gebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu be- trachten, dies jedoch nur solange insbesondere mit Blick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht davon auszugehen ist, dass die neue Arbeitssi- tuation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist. In BGE 146 V 112 präzisierte das Bundegericht nunmehr, dass, wenn für eine Folge- rahmenfrist einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf ausgewiesen wird und diese Tätigkeit weiterhin ausübt wird, ein anrechenbarer Arbeits- ausfall und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu vernei- nen ist (BGE 146 V 112 E. 5.5 S. 119 [vgl. E. 2.4.3 hiervor]). Der Beschwerdeführer hat die beiden (einzigen) Anstellungen auf Abruf per
Dispositiv
- Oktober 2013 (mit der B.________ GmbH; AB 30 pag. 93) bzw. per
- Juli 2018 (mit der C.________ GmbH; AB 29 pag. 91), mithin lange Zeit vor dem Beginn der Folgerahmenfrist per 1. Februar 2020, aufgenommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 9 Der Beschwerdegegner hat deshalb vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung zu Recht festgehalten, dass beide Arbeitsverhältnisse für den Beschwerdeführer zur Normalität geworden sind und der Gedanke der Schadenminderung in der Zwischenzeit verloren gegangen ist (AB 1 pag. 5; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 4). Weil für die Folgerahmenfrist ab 1. Fe- bruar 2020 einzig Beitragszeiten aus den erwähnten Tätigkeiten auf Abruf ausgewiesen sind, welche weiterhin ausgeübt werden, besteht gemäss BGE 146 V 112 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Febru- ar 2020. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens der C.________ GmbH nach unregelmässigen Einsätzen während 14 Monaten ab August 2019 nicht mehr zur Arbeit auf- gefordert wurde; dies ist nach Angaben der Arbeitgeberin darauf zurückzu- führen, dass der Beschwerdeführer eine notwendige Fahrprüfung vorder- hand nicht bestanden hat. Die Arbeitgeberin hat jedoch explizit festgehal- ten, dass das Arbeitsverhältnis auf Abruf ungekündigt ist und damit fortbe- steht (AB 13 pag. 43). 3.4 Wie erwähnt, ist auf der Basis des Antrages vom 30. Januar 2020 (AB 10 pag. 32-35) vorliegend einzig der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung für die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 zu prüfen (s. E. 2.1 hiervor). Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und deshalb auch nicht zu prüfen, ist hingegen ein allfälliger Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG). Die vom Bundesrat per 17. März 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassenen besonderen Bestimmungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 877]) mit Änderungen vom 25. März 2020 [AS 2020 1075], vom 8. April 2020 [AS 2020 1201] und Änderung vom 20. Mai 2020 [AS 2020 1777]) be- treffen den hier zu prüfenden Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung nicht, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Beschwerde, S. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 10 die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 verneint wurde, nicht zu beanstan- den; die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zum Vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 427 ALV FUR/RUM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ein seit Oktober 2013 bei der B.________ GmbH (Antwortbeilage [AB] 30 pag. 93-
95) sowie ein weiteres seit Juli 2018 bei der C.________ GmbH bestehen- des Arbeitsverhältnis (AB 29 pag. 91 f.) rechnete das Amt für Arbeitslosen- versicherung, Arbeitslosenkasse (AVA bzw. Beschwerdegegner), als Zwi- schenverdienste an die Taggeldleistungen an (AB 8 pag. 27 f., 11 pag. 36 f., 14 pag. 45 f., 16-26 pag. 53-79). Am 30. Januar 2020 beantragte der Versicherte die weitere Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 (AB 10 pag. 32-35). Mit Verfügung vom 4. März 2020 verneinte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenba- ren Arbeitsausfalls (AB 6 pag. 22-24). Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 4 pag. 15-17) mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 fest (AB 1 pag. 2-7). B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 erhob der Versicherte dagegen Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Mai 2020 und die Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung ab
1. Februar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 wurde gemäss Sendungsnachverfolgung (im Gerichtsdossier) am Montag, 4. Mai 2020, zugestellt. Damals war sowohl der ordentliche Fristenstillstand über Ostern i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG als auch der COVID-Fristenstillstand vom
21. März bis 19. April 2020 (vgl. Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhal- tung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; AS 2020 849) bereits abgelaufen. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 5. Mai 2020 zu laufen und endete am Mittwoch, 3. Juni 2020. Die Beschwerde- schrift wurde mittels A-Post versendet (mit einer konventionellen Briefmar- ke im Wert von Fr. 1.—sowie einer Webstamp im Wert von Fr. 1.30) und ging beim Gericht am Freitag, 5. Juni 2020, ein. Mangels eines Poststem- pels auf dem Briefumschlag ist davon auszugehen, dass die Beschwerde (spätestens) am Donnerstag, 4. Juni 2020, der Schweizerischen Post über- geben wurde. Dafür, dass die A-Post-Sendung ausnahmsweise mehr als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 4 einen Werktag unterwegs war, also allenfalls bereits am 3. Juni 2020 auf- gegeben wurde, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast. Indessen kann die Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist (Art. 60 ATSG) mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offengelassen werden. Da schliesslich die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 (AB 1 pag. 2-7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Arbeitslosenent- schädigung während der Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilwei- se arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e). 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Bei- tragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah- menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die- sem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 5 gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.3 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise ar- beitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbe- schäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.4 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Per- son allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine be- sondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versi- cherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Auf- forderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf die- ser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass die versicherte Person während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Von diesem Grund- satz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen un- terworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 S. 114, 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262, 107 V 59 E. 1 S. 61). 2.4.2 Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 6 dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Ver- hältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (ARV 2011 S. 149). 2.4.3 Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust ei- ner Vollzeitstelle ist als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten. Je länger dieses Arbeitsver- hältnis auf Abruf jedoch dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren; die versi- cherte Person kann sich folglich nicht mehr darauf berufen, das Arbeitsver- hältnis überbrückungsweise eingegangen zu sein (BGE 146 V 112 E. 5.1 S. 116, 139 V 259 E. 5.1 S. 261; ARV 2015 S. 333 E. 4.2). Ist das Ein- kommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Schaden- minderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen, erleidet die versi- cherte Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall (BGE 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262; SVR 2014 ALV Nr. 8 S. 23 E. 2.2 und S. 24 E. 3.3 f.). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 146 V 112 vom Bundesgericht be- züglich Folgerahmenfristen dahingehend präzisiert, als es festhielt, dass in Nachachtung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) bei den Arbeitsverhältnissen auf Abruf wie bei den übrigen Arbeitsverhältnissen bei einer Folgerahmenfrist eine Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen habe, wobei nicht mehr entschei- dend sein könne, dass die Arbeit auf Abruf vor Beginn oder während der laufenden ersten Leistungsrahmenfrist zur Schadenminderung aufgenom- men worden sei. Der Überbrückungscharakter sei infolge Zeitablaufs verlo- ren gegangen. Weise die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist (zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug) einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus und übe sie diese weiterhin aus, sei ein anrechen- barer Arbeitsausfall und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis ALE, B100, des Staatssekretaria- tes für Wirtschaft SECO (www.arbeit.swiss) zu verneinen. Die Vorgehens- weise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 7 Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeits- verhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV) zu bejahen, sei demnach zusammenfassend aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versi- cherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (BGer a.a.O., E. 5.5). 2.5 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Arbeitslo- senentschädigung für die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 (AB 10 pag. 32-35). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (vgl. E. 2.2 hiervor), d.h. per 1. Februar 2018. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 einzig Beitragszeiten aus zwei ungekündigten Arbeitsverhältnissen einerseits als … mit der B.________ GmbH seit 1. Oktober 2013 (AB 30 pag. 93-95) und anderer- seits als … mit der C.________ GmbH seit 19. Juli 2018 (AB 29 pag. 91 f.) nachweisen kann. Betreffend die Anstellung bei der B.________ GmbH finden sich in den Akten Lohnabrechnungen für die Monate September 2018 bis April 2019, für Juni 2019, für August bis Oktober 2019 und für Januar 2020. Die C.________ GmbH rechnete im massgebenden Zeitraum Lohn in den Monaten Juli 2018 bis und mit August 2019 ab (AB 8 f. pag. 27-31, 11 f. pag. 36-42, 14-28 pag. 45-90). Der Beschwerdeführer hat demnach innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 1. Februar 2018 die Mindestbetragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.5 hiervor) erfüllt. Damit hat es jedoch – wie der Beschwerdegeg- ner in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 4) richtig festhält – nicht sein Be- wenden; vielmehr müssen im Zeitpunkt des Beginns der Folgerahmenfrist für den beantragten Leistungsbezug ab 1. Februar 2020 alle weiteren An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 8 spruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG, namentlich einen anre- chenbaren Arbeitsausfall, erfüllt sein (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Aus den aktenkundigen Arbeitsverträgen ergibt sich, dass die Ein- sätze bei der B.________ GmbH unregelmässig auf Anfrage der Arbeitge- berin erfolgt sind bzw. erfolgen (AB 30 pag. 93) und auch die Arbeitsstun- den bei der C.________ GmbH je nach Arbeitsanfall variieren (AB 29 pag. 91, vgl. 13 pag. 43). Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht zudem hervor, dass die im Zeitraum von 1. Februar 2018 bis 31. Janu- ar 2020 in beiden Anstellungen ausgewiesenen Arbeitsstunden pro Monat im Verhältnis zu der im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit stark – jedenfalls mehr als 20 % – schwankten, sodass bezüglich beider Arbeits- verhältnisse von keiner mehr oder weniger konstanten monatlichen Nor- malarbeitszeit ausgegangen werden kann. Damit liegen hinsichtlich der bei- den Anstellungen Arbeitsverhältnisse auf Abruf im Sinne der Rechtspre- chung vor, bezüglich deren die jeweils auf Aufforderung hin zu leistende Ar- beitszeit als normal gilt, sodass der Beschwerdeführer während der übrigen Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Ver- dienstausfall erleidet (E. 2.4.1 f. hiervor). 3.3 Rechtsprechungsgemäss ist zwar die Annahme eines Arbeitsver- hältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle als Überbrückungs- tätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als mass- gebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu be- trachten, dies jedoch nur solange insbesondere mit Blick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht davon auszugehen ist, dass die neue Arbeitssi- tuation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist. In BGE 146 V 112 präzisierte das Bundegericht nunmehr, dass, wenn für eine Folge- rahmenfrist einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf ausgewiesen wird und diese Tätigkeit weiterhin ausübt wird, ein anrechenbarer Arbeits- ausfall und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu vernei- nen ist (BGE 146 V 112 E. 5.5 S. 119 [vgl. E. 2.4.3 hiervor]). Der Beschwerdeführer hat die beiden (einzigen) Anstellungen auf Abruf per
1. Oktober 2013 (mit der B.________ GmbH; AB 30 pag. 93) bzw. per
19. Juli 2018 (mit der C.________ GmbH; AB 29 pag. 91), mithin lange Zeit vor dem Beginn der Folgerahmenfrist per 1. Februar 2020, aufgenommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 9 Der Beschwerdegegner hat deshalb vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung zu Recht festgehalten, dass beide Arbeitsverhältnisse für den Beschwerdeführer zur Normalität geworden sind und der Gedanke der Schadenminderung in der Zwischenzeit verloren gegangen ist (AB 1 pag. 5; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 4). Weil für die Folgerahmenfrist ab 1. Fe- bruar 2020 einzig Beitragszeiten aus den erwähnten Tätigkeiten auf Abruf ausgewiesen sind, welche weiterhin ausgeübt werden, besteht gemäss BGE 146 V 112 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Febru- ar 2020. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens der C.________ GmbH nach unregelmässigen Einsätzen während 14 Monaten ab August 2019 nicht mehr zur Arbeit auf- gefordert wurde; dies ist nach Angaben der Arbeitgeberin darauf zurückzu- führen, dass der Beschwerdeführer eine notwendige Fahrprüfung vorder- hand nicht bestanden hat. Die Arbeitgeberin hat jedoch explizit festgehal- ten, dass das Arbeitsverhältnis auf Abruf ungekündigt ist und damit fortbe- steht (AB 13 pag. 43). 3.4 Wie erwähnt, ist auf der Basis des Antrages vom 30. Januar 2020 (AB 10 pag. 32-35) vorliegend einzig der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung für die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 zu prüfen (s. E. 2.1 hiervor). Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und deshalb auch nicht zu prüfen, ist hingegen ein allfälliger Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG). Die vom Bundesrat per 17. März 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassenen besonderen Bestimmungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 877]) mit Änderungen vom 25. März 2020 [AS 2020 1075], vom 8. April 2020 [AS 2020 1201] und Änderung vom 20. Mai 2020 [AS 2020 1777]) be- treffen den hier zu prüfenden Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung nicht, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Beschwerde, S. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 10 die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2020 verneint wurde, nicht zu beanstan- den; die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zum Vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2020, ALV/20/427, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.