Einspracheentscheid vom 30. April 2020
Sachverhalt
A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war im Jahr 2019 bei der Avenir Krankenversicherung AG (Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeila- ge [AB] 3). Im Februar 2020 leitete die Avenir für eine Forderung von Fr. 526.-- (beinhaltend ausstehende Prämie von Fr. 446.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2020 und administrative Kosten von Fr. 79.70 [vgl. AB 22]) die Schuldbetreibung ein. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt die Avenir an ihrer Forderung fest und hob den gegen den Zahlungs- befehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle … (AB 22), erhobenen Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt Fr. 526.-- auf (AB 23). Die von der Versicherten am 16. März 2020 dage- gen erhobene Einsprache (AB 24) wurde mit Einspracheentscheid vom
30. April 2020 abgewiesen (AB 28). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwer- de. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entschei- des, da die Prämie für September 2019 bereits bezahlt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei für die Betreibung Nr. … vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Forderung von Fr. 526.-- (Fr. 446.30 [Prämie September 2019] + Fr. 19.70 [Aufforde- rungskosten] + Fr. 60.-- [Dossiereröffnungskosten]), zzgl. Verzugszinsen resp. ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags erfüllt sind.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 4
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo-
naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran-
kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs-
weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG;
SR 832.10]).
2.2
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61
Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat-
lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran-
kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m.
Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der
Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per-
son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären,
so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben,
sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich-
ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b
Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person
zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit
sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli-
chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss
(SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).
2.3
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-
gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-
chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist
von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-
forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1
KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 5
mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten
Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG).
2.4
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen
eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-
schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-
spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde
fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-
fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;
SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
3.
3.1
3.1.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht
erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Beschwerde-
gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (AB 3) und die monatli-
che Prämie Fr. 446.30 (Fr. 513.30 [AB 3] - Fr. 67.-- [kantonale Prämienver-
billigung {vgl. AB 12}]) betrug. Umstritten ist hingegen, ob die Prämie der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat September 2019
von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde oder nicht.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeant-
wort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Un-
terlagen belegt, dass die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung für den Monat September 2019 im Zeitpunkt, als die Beitreibung
eingeleitet wurde, noch ausstehend war. So ergibt sich aus dem Kontoaus-
zug vom 24. April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (A.________,
Kundennummer: …), dass im Zusammenhang mit der Prämie für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 6
massgebenden Monat September 2019 ein offener Saldo von insgesamt
Fr. 604.25 (Fr. 446.30 [Prämie] + Fr. 79.70 [Administrativkosten] + Fr. 9.95
[Zinsen] + Fr. 68.30 [Betreibungskosten]) zugunsten der Beschwerdegeg-
nerin besteht (AB 27/6).
Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, dass die Prämie für den im
Streit liegenden Monat bereits bei der Einleitung der Betreibung bezahlt
war noch hat sie Belege eingereicht, welche aufzeigen würden, dass sie
seither beglichen worden ist. Mit ihren Vorbringen kann die Beschwerde-
führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten ergibt sich zwei-
felsfrei, dass weder die Zahlungsvereinbarung vom 21. Februar 2019
(AB 4) noch diejenige vom 12. Dezember 2019 (AB 19) die Prämie vom
September 2019 umfasst. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt die
Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 (AB 19) liesse implizit dar-
auf schliessen, dass die Prämie des Monates September 2019 bereits be-
zahlt wurde (vgl. Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. So wurde sie
doch am 10. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin darauf hinge-
wiesen, dass die Prämien für die Monate August bis Dezember 2019 noch
offen sind, wobei Letztere den Monat September 2019 explizit erwähnte
(AB 18). Daraufhin versuchte die Beschwerdegegnerin – auf Wunsch der
Beschwerdeführerin – die nachweislich für die Prämie des Monates De-
zember 2018 erfolgte Zahlung von Fr. 466.-- vom 10. September 2019 (vgl.
AB 16, 27/4) auf den Prämienausstand des Monates September 2019 um-
zubuchen. Dies war den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwer-
degegnerin zufolge nicht mehr möglich (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 17),
weshalb die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 erneut einen Ein-
zahlungsschein für die Prämie des Monates September 2019 erhielt und
darauf hingewiesen wurde, dass die gewünschte Umbuchung nicht ge-
klappt habe (AB 20). So erscheint es durchaus möglich, dass die Be-
schwerdeführerin beim Erhalt der Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezem-
ber 2019 zuerst davon ausging, die Prämie für den Monat September 2019
sei aufgrund der Umbuchung bereits beglichen. Ihr hätte jedoch spätestens
beim Erhalt des Schreibens vom 20. Dezember 2019 (inklusive Einzah-
lungsschein für die Prämie des Monates September 2019 [vgl. AB 20]) und
der Zahlungsbestätigung der Betreibung Nr. … (AB 21) – welche die Prä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 7
mie des Monates Dezember 2018 betraf (vgl. AB 8) – auffallen müssen,
dass die gewünschte Umbuchung nicht durchgeführt werden konnte.
Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen auch die Verbuchung und An-
rechnung der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bereits
thematisierten Zahlungen (vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2019 [AB 15])
nachvollziehbar dargelegt (vgl. AB 16). Die entsprechenden Verbuchungen
und Anrechnungen lassen sich denn insbesondere auch dem Kontoauszug
vom 24. April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (AB 27) entnehmen
und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Prämienausstand für
den Monat September 2019 der Beschwerdeführerin hat daher als erwie-
sen zu gelten.
3.2
3.2.1
Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde-
gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah-
ren (vgl. E. 2.3 hiervor) durchgeführt hat. Die Prämie von Fr. 446.30 für den
Monat September 2019 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
E. 13 Mai 2019 (AB 12), zahlbar bis spätestens 31. August 2019, in Rech-
nung gestellt. Da bei der Beschwerdegegnerin bis zum 20. September
2019 keine Zahlung eingegangen war, stellte diese der Beschwerdeführerin
gleichentags eine Mahnung (AB 13) und am 18. Oktober 2019 eine Zah-
lungsaufforderung zu (AB 14). Im Rahmen der Zahlungsaufforderung wur-
de die Beschwerdeführerin zudem – unter Ansetzung einer (weiteren) Zah-
lungsfrist von 30 Tagen – auf die Folgen des Zahlungsverzuges aufmerk-
sam gemacht (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG).
3.2.2
Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hier-
vor). Da die Prämien jeweils im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) war
die Prämie des Monates September 2019 bereits am Ende des Vormona-
tes fällig. Wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend also Verzugszinsen ab
dem 10. Februar 2020 (vgl. AB 22) verlangt, ist dies nicht zu beanstanden;
gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV).
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den
säumigen Versicherten die Kosten des Beitreibungsverfahrens und andere
Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 8
triebsentschädigung erhoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnte
(vgl. E. 3.2.1 hiervor) und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerde-
führerin die Aufforderungs- (Fr. 19.70 [vgl. AB 28/3]) und Dossiereröff-
nungskosten (Fr. 60.-- [vgl. AB 28/3]) verursachte und der zusätzliche Auf-
wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn Erstere die
Prämienforderung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung des angemes-
sen erscheinenden Betrags von gesamthaft Fr. 79.70 nicht zu beanstanden
(vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der er-
gänzenden Bestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nach KVG der Beschwerdegegnerin [abrufbar unter <www.groupe
mutuel.ch>, Rubrik: Privatkunden/Kundendienst/Schadenfälle und Meldun-
gen/Nützliche Dokumente]). Dieser wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten.
3.2.4
In Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (AB 22) hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (vgl. AB 28), da
die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68
SchKG) und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich
zum der Gläubigerin zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht
Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine
Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV
2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 53.30 von der Be-
schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht
werden können.
3.3
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün-
det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Um-
fang von Fr. 446.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 10. Februar
2020 sowie Aufforderungskosten von Fr. 19.70 und Dossiereröffnungskos-
ten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 9
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61
lit. ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 446.30 zuzüglich Aufforderungskosten von Fr. 19.70 und Dossier- eröffnungskosten von Fr. 60.-- sowie 5 % Verzugszins seit dem 10. Fe- bruar 2020 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 422 KV
FUR/SHE/MAJ/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2020
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Avenir Krankenversicherung AG
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war im Jahr 2019 bei der Avenir Krankenversicherung AG (Avenir bzw.
Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeila-
ge [AB] 3). Im Februar 2020 leitete die Avenir für eine Forderung von
Fr. 526.-- (beinhaltend ausstehende Prämie von Fr. 446.30 nebst Zins zu
5 % seit dem 10. Februar 2020 und administrative Kosten von Fr. 79.70
[vgl. AB 22]) die Schuldbetreibung ein. Mit Verfügung vom 12. März 2020
hielt die Avenir an ihrer Forderung fest und hob den gegen den Zahlungs-
befehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …
(AB 22), erhobenen Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt
Fr. 526.-- auf (AB 23). Die von der Versicherten am 16. März 2020 dage-
gen erhobene Einsprache (AB 24) wurde mit Einspracheentscheid vom
30. April 2020 abgewiesen (AB 28).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwer-
de. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entschei-
des, da die Prämie für September 2019 bereits bezahlt worden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei für die Betreibung Nr. …
vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April
2020 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Forderung
von Fr. 526.-- (Fr. 446.30 [Prämie September 2019] + Fr. 19.70 [Aufforde-
rungskosten] + Fr. 60.-- [Dossiereröffnungskosten]), zzgl. Verzugszinsen
resp. ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags
erfüllt sind.
1.3
Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 4
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo-
naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran-
kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs-
weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG;
SR 832.10]).
2.2
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61
Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat-
lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran-
kenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m.
Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der
Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per-
son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären,
so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben,
sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich-
ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b
Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person
zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit
sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli-
chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss
(SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).
2.3
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-
gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-
chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist
von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-
forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1
KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 5
mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten
Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG).
2.4
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen
eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-
schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-
spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde
fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-
fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;
SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
3.
3.1
3.1.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht
erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Beschwerde-
gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (AB 3) und die monatli-
che Prämie Fr. 446.30 (Fr. 513.30 [AB 3] - Fr. 67.-- [kantonale Prämienver-
billigung {vgl. AB 12}]) betrug. Umstritten ist hingegen, ob die Prämie der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat September 2019
von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde oder nicht.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeant-
wort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Un-
terlagen belegt, dass die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung für den Monat September 2019 im Zeitpunkt, als die Beitreibung
eingeleitet wurde, noch ausstehend war. So ergibt sich aus dem Kontoaus-
zug vom 24. April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (A.________,
Kundennummer: …), dass im Zusammenhang mit der Prämie für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 6
massgebenden Monat September 2019 ein offener Saldo von insgesamt
Fr. 604.25 (Fr. 446.30 [Prämie] + Fr. 79.70 [Administrativkosten] + Fr. 9.95
[Zinsen] + Fr. 68.30 [Betreibungskosten]) zugunsten der Beschwerdegeg-
nerin besteht (AB 27/6).
Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, dass die Prämie für den im
Streit liegenden Monat bereits bei der Einleitung der Betreibung bezahlt
war noch hat sie Belege eingereicht, welche aufzeigen würden, dass sie
seither beglichen worden ist. Mit ihren Vorbringen kann die Beschwerde-
führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten ergibt sich zwei-
felsfrei, dass weder die Zahlungsvereinbarung vom 21. Februar 2019
(AB 4) noch diejenige vom 12. Dezember 2019 (AB 19) die Prämie vom
September 2019 umfasst. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt die
Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 (AB 19) liesse implizit dar-
auf schliessen, dass die Prämie des Monates September 2019 bereits be-
zahlt wurde (vgl. Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. So wurde sie
doch am 10. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin darauf hinge-
wiesen, dass die Prämien für die Monate August bis Dezember 2019 noch
offen sind, wobei Letztere den Monat September 2019 explizit erwähnte
(AB 18). Daraufhin versuchte die Beschwerdegegnerin – auf Wunsch der
Beschwerdeführerin – die nachweislich für die Prämie des Monates De-
zember 2018 erfolgte Zahlung von Fr. 466.-- vom 10. September 2019 (vgl.
AB 16, 27/4) auf den Prämienausstand des Monates September 2019 um-
zubuchen. Dies war den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwer-
degegnerin zufolge nicht mehr möglich (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 17),
weshalb die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 erneut einen Ein-
zahlungsschein für die Prämie des Monates September 2019 erhielt und
darauf hingewiesen wurde, dass die gewünschte Umbuchung nicht ge-
klappt habe (AB 20). So erscheint es durchaus möglich, dass die Be-
schwerdeführerin beim Erhalt der Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezem-
ber 2019 zuerst davon ausging, die Prämie für den Monat September 2019
sei aufgrund der Umbuchung bereits beglichen. Ihr hätte jedoch spätestens
beim Erhalt des Schreibens vom 20. Dezember 2019 (inklusive Einzah-
lungsschein für die Prämie des Monates September 2019 [vgl. AB 20]) und
der Zahlungsbestätigung der Betreibung Nr. … (AB 21) – welche die Prä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 7
mie des Monates Dezember 2018 betraf (vgl. AB 8) – auffallen müssen,
dass die gewünschte Umbuchung nicht durchgeführt werden konnte.
Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen auch die Verbuchung und An-
rechnung der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bereits
thematisierten Zahlungen (vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2019 [AB 15])
nachvollziehbar dargelegt (vgl. AB 16). Die entsprechenden Verbuchungen
und Anrechnungen lassen sich denn insbesondere auch dem Kontoauszug
vom 24. April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (AB 27) entnehmen
und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Prämienausstand für
den Monat September 2019 der Beschwerdeführerin hat daher als erwie-
sen zu gelten.
3.2
3.2.1
Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde-
gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah-
ren (vgl. E. 2.3 hiervor) durchgeführt hat. Die Prämie von Fr. 446.30 für den
Monat September 2019 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. Mai 2019 (AB 12), zahlbar bis spätestens 31. August 2019, in Rech-
nung gestellt. Da bei der Beschwerdegegnerin bis zum 20. September
2019 keine Zahlung eingegangen war, stellte diese der Beschwerdeführerin
gleichentags eine Mahnung (AB 13) und am 18. Oktober 2019 eine Zah-
lungsaufforderung zu (AB 14). Im Rahmen der Zahlungsaufforderung wur-
de die Beschwerdeführerin zudem – unter Ansetzung einer (weiteren) Zah-
lungsfrist von 30 Tagen – auf die Folgen des Zahlungsverzuges aufmerk-
sam gemacht (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG).
3.2.2
Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hier-
vor). Da die Prämien jeweils im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) war
die Prämie des Monates September 2019 bereits am Ende des Vormona-
tes fällig. Wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend also Verzugszinsen ab
dem 10. Februar 2020 (vgl. AB 22) verlangt, ist dies nicht zu beanstanden;
gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV).
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den
säumigen Versicherten die Kosten des Beitreibungsverfahrens und andere
Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 8
triebsentschädigung erhoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnte
(vgl. E. 3.2.1 hiervor) und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerde-
führerin die Aufforderungs- (Fr. 19.70 [vgl. AB 28/3]) und Dossiereröff-
nungskosten (Fr. 60.-- [vgl. AB 28/3]) verursachte und der zusätzliche Auf-
wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn Erstere die
Prämienforderung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung des angemes-
sen erscheinenden Betrags von gesamthaft Fr. 79.70 nicht zu beanstanden
(vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der er-
gänzenden Bestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nach KVG der Beschwerdegegnerin [abrufbar unter, Rubrik: Privatkunden/Kundendienst/Schadenfälle und Meldun-
gen/Nützliche Dokumente]). Dieser wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten.
3.2.4
In Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (AB 22) hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (vgl. AB 28), da
die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68
SchKG) und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich
zum der Gläubigerin zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht
Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine
Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV
2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 53.30 von der Be-
schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht
werden können.
3.3
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün-
det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Um-
fang von Fr. 446.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 10. Februar
2020 sowie Aufforderungskosten von Fr. 19.70 und Dossiereröffnungskos-
ten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 9
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61
lit. ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland,
Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von
Fr. 446.30 zuzüglich Aufforderungskosten von Fr. 19.70 und Dossier-
eröffnungskosten von Fr. 60.-- sowie 5 % Verzugszins seit dem 10. Fe-
bruar 2020 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Avenir Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, KV/20/422, Seite 10
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.