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200 2020 419

Bern VerwG · 2020-04-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1946 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und seine 1945 geborene Ehefrau B.________ beziehen seit April 2011 Ergän- zungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin, act. II] 1, 12 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 forderte die AKB zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von Fr. 2'061.-- zurück mit der Begründung, es sei eine rückwirkende Neuberechnung der EL erfolgt aufgrund des höheren amtlichen Wertes und Mietwertes der nicht selbstbewohnten Liegenschaft im … (Akten der AKB [act. IIA] 95). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Februar 2019 Einsprache (act. IIA 99). Nachdem die AKB den Versicherten zur Verbesserung der Einsprache innert der ihm angesetzten Frist aufgefordert hatte (act. IIA 100), trat sie mit Entscheid vom 8. Juli 2019 mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Einsprache nicht ein (act. IIA 101), nahm jedoch die Einsprache sinn- gemäss als Erlassgesuch entgegen. Mit Entscheid vom 6. Januar 2020 wies sie das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 2'061.-- für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2019 ab (act. IIA 105). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 111) wies die AKB mit Entscheid vom 22. April 2020 ab (act. IIA 116). B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhob der Versicherte bei der AKB (einge- reicht am 22. Mai 2020) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2020 sei aufzuheben und die Rückerstattung zu erlassen. Die AKB leitete die Eingabe an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. August 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der AKB eine Kopie des Kaufvertrags der Liegenschaft Parzelle Nr. …, Plan … (GBV Nr. …, Plan …) ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12); diese wurde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. In der Stellungnahme vom 21. September 2020 hielt die Beschwerdegeg- nerin an ihrem Antrag fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom

22. April 2020 (act. IIA 116). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rück- erstattung von zu viel ausbezahlten EL für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis

31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 2'061.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30; in der Fassung geltend bis Ende Dezember

2020) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 5 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 6 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (act. IIA 95) forderte die Be- schwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von Fr. 2’061.-- zurück wegen eines in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis

31. Januar 2019 nicht gemeldeten höheren amtlichen Wertes und Mietwer- tes der Liegenschaft in …, … (act. IIA 92, 93, 112). Diese Verfügung er- wuchs in Rechtskraft, nachdem die AKB mit Entscheid vom 8. Juli 2019 (act. IIA 101) auf die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 99) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten war. Diese Rückforderung ist demnach einer Überprüfung vorliegend nicht mehr zugänglich. Nicht bestritten ist hier zudem die Höhe der Erlasssumme von Fr. 2’061.--. Um- stritten ist einzig der Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL (vgl. E. 1.2 hiervor); dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gutgläubig war oder nicht (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Es steht fest, dass in der Steuererklärung von 2016 für die Liegen- schaft in der Gemeinde … ein amtlicher Wert von Fr. 16'132.-- und ein Mietwert von Fr. 2'000.-- (act. IIA 92/7) und in den Steuererklärungen von 2017 und von 2018 für dieselbe Liegenschaft ein amtlicher Wert von nun- mehr Fr. 21'510.-- sowie ein Mietwert von Fr. 3'600.-- aufgeführt wurden (act. IIA 93/9, 112/7), welche bei der EL zu berücksichtigen waren. Gemäss den Akten wurden dem Beschwerdeführer die EL ab Januar 2018 mit Ver- fügung vom 9. Februar 2018 aber noch mit den zu tiefen Ansätzen für den Wert der Liegenschaft in der Gemeinde … aus der Steuerklärung von 2016 ausgerichtet, was unbestritten blieb (act. IIA 86/6). Die Beschwerdegegne- rin hatte bis dahin keinen Anlass, eine neue Berechnung vorzunehmen, zumal ihr der höhere amtliche Wert und der höhere Mietwert erst aufgrund der Steuererklärung 2017, welche im September 2018 bei der Steuerver- waltung Region … eingereicht worden war (act. IIA 93), zur Kenntnis ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 7 bracht wurde. Am 7. Februar 2019 wurde infolgedessen der Anspruch auf EL ab Januar 2017 neu verfügt (act. IIA 94), nachdem bereits am 29. Janu- ar 2019 die Rückforderung verfügt worden war (act. IIA 95). Demnach ist die Verjährungsfrist nach aArt. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) offenkundig gewahrt. Damit hat der Beschwerdeführer die Veränderung des amtlichen Wertes und des Mietwertes der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl die ihm obliegende Meldepflicht (E. 2.2 hiervor) bereits aufgrund des Gesuchsformulars, wonach jede Änderung in den wirtschaftlichen Ver- hältnissen sofort und unaufgefordert mitzuteilen sei (act. II 1/4, 44/4), be- wusst gewesen sein musste. Zudem war der Beschwerdeführer in den Leistungszusprachen nochmals ausdrücklich auf seine Pflicht, jede Verän- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben, aufmerksam gemacht worden (act. II 71/4; act. IIA 80/2/4). Die Praxis erkennt im nicht gemeldeten höheren Steuerwert einer Liegenschaft eine grobe Nachlässig- keit (vgl. SVR 2002 EL Nr. 9 E. 5), welche nicht entschuldbar ist. Auch wenn vorliegend der Wert der Liegenschaft in der Gemeinde … (amtlicher Wert: Fr. 16'132.-- [act. II 92]; Fr. 21'510.-- [2017 {act. II 93/9} und 2018 {act. II 112}]) wesentlich tiefer ist als im zitierten Entscheid (amtlicher ge- schätzter Liegenschaftswert: Fr. 172'000.--; amtlicher Verkehrswert: Fr. 500'000.--), ergibt sich im Verhältnis doch eine markante Erhöhung (von Fr. 16'132.-- auf Fr. 21'510.--), die dem Beschwerdeführer hätte auffallen müs- sen. Dass er mit der Pflege seiner Ehefrau einer Belastung ausgesetzt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal neben der Zeit, die er durch den Tag bei ihr im Heim verbringt, durchaus noch Raum für die Prüfung der EL- Berechnung bestand. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bis ins Jahr 2016 sei ihm in der Gemeinde … für seine Liegenschaft (baufälliger Spycher aus dem 17. Jahrhundert) kein Mietwert verrechnet worden, dieser sei im Jahr 2017 auf Fr. 2'000.-- und im Jahr 2018 – nach der Gemeindefusion … – auf Fr. 3'600.-- festgesetzt worden. Es könnten überall Fehler passieren. Der Beschwerdeführer gesteht damit implizit ein, dass er die Erhöhung des amtlichen Wertes sowie des Mietwertes nicht gemeldet hatte. Aus der Be- gründung, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass sich diese Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 8 auf den EL-Anspruch auswirken könne, vermag er nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Die Argumentation in der Einsprache, er (und seine Ehe- frau) hätten keinen Nutzen vom höheren amtlichen Wert, sondern nur Nachteile (act. IIA 111), könnte zwar darauf hindeuten, dass er diese Ände- rung als EL-rechtlich irrelevant einstufte und deshalb nicht meldete. Ob dies zutrifft, kann aber offen bleiben, zumal sich dadurch grundsätzlich nichts am fehlenden guten Glauben ändert. Soweit der Beschwerdeführer die angeblich fehlerhaften Berechnungen der EL durch die Beschwerdegegnerin rügt, bezieht er sich auf den EL- Anspruch an sich, welcher aber vorliegend nicht Anfechtungs- und Streit- gegenstand bildet (vgl. E. 1.2 und 3.1 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung des guten Glaubens zu verneinen. Demnach erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulati- ven) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2020 (act. IIA 116) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 419 EL LOU/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und seine 1945 geborene Ehefrau B.________ beziehen seit April 2011 Ergän- zungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin, act. II] 1, 12 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 forderte die AKB zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von Fr. 2'061.-- zurück mit der Begründung, es sei eine rückwirkende Neuberechnung der EL erfolgt aufgrund des höheren amtlichen Wertes und Mietwertes der nicht selbstbewohnten Liegenschaft im … (Akten der AKB [act. IIA] 95). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Februar 2019 Einsprache (act. IIA 99). Nachdem die AKB den Versicherten zur Verbesserung der Einsprache innert der ihm angesetzten Frist aufgefordert hatte (act. IIA 100), trat sie mit Entscheid vom 8. Juli 2019 mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Einsprache nicht ein (act. IIA 101), nahm jedoch die Einsprache sinn- gemäss als Erlassgesuch entgegen. Mit Entscheid vom 6. Januar 2020 wies sie das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 2'061.-- für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2019 ab (act. IIA 105). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 111) wies die AKB mit Entscheid vom 22. April 2020 ab (act. IIA 116). B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhob der Versicherte bei der AKB (einge- reicht am 22. Mai 2020) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2020 sei aufzuheben und die Rückerstattung zu erlassen. Die AKB leitete die Eingabe an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 3 Mit Eingabe vom 13. August 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der AKB eine Kopie des Kaufvertrags der Liegenschaft Parzelle Nr. …, Plan … (GBV Nr. …, Plan …) ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12); diese wurde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. In der Stellungnahme vom 21. September 2020 hielt die Beschwerdegeg- nerin an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom

22. April 2020 (act. IIA 116). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rück- erstattung von zu viel ausbezahlten EL für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis

31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 2'061.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30; in der Fassung geltend bis Ende Dezember

2020) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 5 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 6 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (act. IIA 95) forderte die Be- schwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von Fr. 2’061.-- zurück wegen eines in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis

31. Januar 2019 nicht gemeldeten höheren amtlichen Wertes und Mietwer- tes der Liegenschaft in …, … (act. IIA 92, 93, 112). Diese Verfügung er- wuchs in Rechtskraft, nachdem die AKB mit Entscheid vom 8. Juli 2019 (act. IIA 101) auf die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 99) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten war. Diese Rückforderung ist demnach einer Überprüfung vorliegend nicht mehr zugänglich. Nicht bestritten ist hier zudem die Höhe der Erlasssumme von Fr. 2’061.--. Um- stritten ist einzig der Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL (vgl. E. 1.2 hiervor); dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gutgläubig war oder nicht (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Es steht fest, dass in der Steuererklärung von 2016 für die Liegen- schaft in der Gemeinde … ein amtlicher Wert von Fr. 16'132.-- und ein Mietwert von Fr. 2'000.-- (act. IIA 92/7) und in den Steuererklärungen von 2017 und von 2018 für dieselbe Liegenschaft ein amtlicher Wert von nun- mehr Fr. 21'510.-- sowie ein Mietwert von Fr. 3'600.-- aufgeführt wurden (act. IIA 93/9, 112/7), welche bei der EL zu berücksichtigen waren. Gemäss den Akten wurden dem Beschwerdeführer die EL ab Januar 2018 mit Ver- fügung vom 9. Februar 2018 aber noch mit den zu tiefen Ansätzen für den Wert der Liegenschaft in der Gemeinde … aus der Steuerklärung von 2016 ausgerichtet, was unbestritten blieb (act. IIA 86/6). Die Beschwerdegegne- rin hatte bis dahin keinen Anlass, eine neue Berechnung vorzunehmen, zumal ihr der höhere amtliche Wert und der höhere Mietwert erst aufgrund der Steuererklärung 2017, welche im September 2018 bei der Steuerver- waltung Region … eingereicht worden war (act. IIA 93), zur Kenntnis ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 7 bracht wurde. Am 7. Februar 2019 wurde infolgedessen der Anspruch auf EL ab Januar 2017 neu verfügt (act. IIA 94), nachdem bereits am 29. Janu- ar 2019 die Rückforderung verfügt worden war (act. IIA 95). Demnach ist die Verjährungsfrist nach aArt. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) offenkundig gewahrt. Damit hat der Beschwerdeführer die Veränderung des amtlichen Wertes und des Mietwertes der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl die ihm obliegende Meldepflicht (E. 2.2 hiervor) bereits aufgrund des Gesuchsformulars, wonach jede Änderung in den wirtschaftlichen Ver- hältnissen sofort und unaufgefordert mitzuteilen sei (act. II 1/4, 44/4), be- wusst gewesen sein musste. Zudem war der Beschwerdeführer in den Leistungszusprachen nochmals ausdrücklich auf seine Pflicht, jede Verän- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben, aufmerksam gemacht worden (act. II 71/4; act. IIA 80/2/4). Die Praxis erkennt im nicht gemeldeten höheren Steuerwert einer Liegenschaft eine grobe Nachlässig- keit (vgl. SVR 2002 EL Nr. 9 E. 5), welche nicht entschuldbar ist. Auch wenn vorliegend der Wert der Liegenschaft in der Gemeinde … (amtlicher Wert: Fr. 16'132.-- [act. II 92]; Fr. 21'510.-- [2017 {act. II 93/9} und 2018 {act. II 112}]) wesentlich tiefer ist als im zitierten Entscheid (amtlicher ge- schätzter Liegenschaftswert: Fr. 172'000.--; amtlicher Verkehrswert: Fr. 500'000.--), ergibt sich im Verhältnis doch eine markante Erhöhung (von Fr. 16'132.-- auf Fr. 21'510.--), die dem Beschwerdeführer hätte auffallen müs- sen. Dass er mit der Pflege seiner Ehefrau einer Belastung ausgesetzt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal neben der Zeit, die er durch den Tag bei ihr im Heim verbringt, durchaus noch Raum für die Prüfung der EL- Berechnung bestand. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bis ins Jahr 2016 sei ihm in der Gemeinde … für seine Liegenschaft (baufälliger Spycher aus dem 17. Jahrhundert) kein Mietwert verrechnet worden, dieser sei im Jahr 2017 auf Fr. 2'000.-- und im Jahr 2018 – nach der Gemeindefusion … – auf Fr. 3'600.-- festgesetzt worden. Es könnten überall Fehler passieren. Der Beschwerdeführer gesteht damit implizit ein, dass er die Erhöhung des amtlichen Wertes sowie des Mietwertes nicht gemeldet hatte. Aus der Be- gründung, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass sich diese Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 8 auf den EL-Anspruch auswirken könne, vermag er nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Die Argumentation in der Einsprache, er (und seine Ehe- frau) hätten keinen Nutzen vom höheren amtlichen Wert, sondern nur Nachteile (act. IIA 111), könnte zwar darauf hindeuten, dass er diese Ände- rung als EL-rechtlich irrelevant einstufte und deshalb nicht meldete. Ob dies zutrifft, kann aber offen bleiben, zumal sich dadurch grundsätzlich nichts am fehlenden guten Glauben ändert. Soweit der Beschwerdeführer die angeblich fehlerhaften Berechnungen der EL durch die Beschwerdegegnerin rügt, bezieht er sich auf den EL- Anspruch an sich, welcher aber vorliegend nicht Anfechtungs- und Streit- gegenstand bildet (vgl. E. 1.2 und 3.1 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung des guten Glaubens zu verneinen. Demnach erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulati- ven) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2020 (act. IIA 116) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, EL/20/419, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.