Verfügung vom 29. April 2020
Sachverhalt
A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 1993, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, unter Hinweis auf eine Trisomie 21 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], Antwortbeilage [AB] 70.1 S. 23 ff.). Die IVB gewährte Leistungen in Form von Sonderschulmassnahmen (AB 3, 5, 12, 17, 27, 46, 51, 70.1 S. 18), heilpädagogischer Früherziehung (AB 70.1 S. 13 f., 18), Pflegebeiträgen (AB 10, 33, 70.1 S. 1 ff.), Hilfsmitteln (AB 14, 40, 66), Hilflosenentschädi- gung (AB 44, 53, 61, 97 S. 2 ff., 123) und Berufsberatung (AB 64). Mit Ver- fügung vom 12. Mai 2011 (AB 73) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da aufgrund der Einschränkungen der Versicher- ten keine solchen Massnahmen möglich seien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ferner sprach die IVB ihr mit Verfügung vom
2. März 2012 (AB 93 S. 2 ff.) rückwirkend ab dem 1. November 2011 eine ganze Rente zu, welche mit Mitteilungen vom 9. Januar 2015 (AB 102) und
4. Mai 2020 (AB 122) revisionsweise bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 (AB 107) wurde ein Gesuch um berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eingereicht. Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020 (AB 111) stellte die IVB in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels rentenwirksamer Eingliede- rung abzuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 115) verfügte die IVB am 29. April 2020 dem Vorbescheid entsprechend (AB 118). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Beistände B.________, diese vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 29. April 2020 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 3 2. Es sei Kostengutsprache für eine INSOS PrA Ausbildung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Kostengutsprache durch die Recht- schutzversicherung zurück. Die Beschwerdeführerin reichte sodann mit Eingabe vom 15. Juni 2020 einen aktuellen Bildungsbericht der E.________ (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2020 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 - 18c IVG, die Abgabe von Hilfs- mitteln nach Art. 21 - 21quater IVG sowie die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und -bezüger und ihrer Arbeitgeber (Art. 8a Abs. 2 lit. a - d IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 5 Nach dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 IVG können grundsätzlich alle Ren- tenbezügerinnen und -bezüger von Wiedereingliederungsmassnahmen profitieren, sofern die weiteren Voraussetzungen der voraussichtlichen Wirksamkeit und Geeignetheit vorliegen (BGE 145 V 2 E. 4.2.1.1 S. 7). Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In die- sem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2, Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3, und vom 25. März 2014, 8C_664/2013, E. 2). Ein Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG wird nicht verlangt (BGE 145 V 2 E. 4.2.1.1 S. 7). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung (zweijährige praktischen Ausbildung [PrA]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 6 nach INSOS [nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung]) in der E.________ zu Recht verneinte. 3.2 Den Akten lässt sich dazu im Wesentlichen das Folgende entneh- men: 3.2.1 In der Anmeldung vom 11. Dezember 2019 (AB 107) führte die pädagogische Leiterin der E.________ unter Beilage des Bildungsberichts vom 10. Dezember 2019 über die Schnupperlehre (von 2. bis 6. Dezember 2019 [AB 108]) aus, die Beschwerdeführerin äussere seit längerer Zeit den Wunsch, in einem externen Betrieb zu arbeiten und eine Ausbildung zu machen. Die Beschwerdeführerin habe nun nebst ihrer Anstellung je eine Woche in der … und eine Woche in der … geschnuppert. Die Beobachtun- gen während diesen Schnuppereinsätzen hätten ergeben, dass sie durch- aus ausbildungsfähig sei und in einer PrA-INSOS-Ausbildung das Ziel einer Leistungsfähigkeit von Fr. 2.60 pro Stunde erreichen könne. Auch persön- lich werde bei ihr Potential gesehen, sich zu entwickeln und von einer Aus- bildung profitieren zu können. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht vom 24. April 2020 (AB 119) fest, der Gesundheitszu- stand sei stationär (Ziff. 1). Die Diagnosen Trisomie 21 und eine Hypothy- reose hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2). Die Beschwerdefüh- rerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand, neige zu Müdigkeit und Verstopfung, sei aber in ihren Möglichkeiten bei Diagnose Trisomie normal belastbar (Ziff. 4). Die Prognose sei entsprechend der Prognose von Tri- somie 21 grundsätzlich gut (Ziff. 9). 3.2.3 Gemäss dem Bildungsbericht vom 11. Juni 2020 der E.________ für den Zeitraum von 7. Dezember 2019 bis 15. März 2020 (BB 6) hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Schnupperlehre in der … im Dezember 2019 grosse Fortschritte gemacht. Man spüre, dass sie in der Arbeit in der … Erfüllung gefunden habe. Die Aussicht auf eine Ausbildung in der … habe sie sehr motiviert. Seither sei sie in der Lage, ihr grosses Potenzial und ihre Fähigkeiten besser zu zeigen. Ausserdem habe sie sich gegenüber den Mitarbeitenden mehr öffnen können, was erlaubt habe, sie besser kennen zu lernen und so ihre Leistung und ihr Potenzial besser einzuschätzen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 7 Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen und auf ihr vorhan- denes Wissen aufzubauen. Es werde als realistisch erachtet, dass sie nach einer zweijährigen Ausbildung eine Leistung von 10 % erreichen und somit einen Stundenlohn von Fr. 2.60 erwirtschaften könne. 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2011 eine ganze IV-Rente bezieht (AB 93 S. 2, 102, 122) und bis anhin keine erstmalige berufliche Ausbildung absolvierte. Vielmehr ist sie nach dem Austritt aus der G.________ ins H.________ übergetreten, welches von ihren Eltern ge- führt wird und wo sie seither begleitet verschiedenen Tätigkeiten, nicht aber einer Erwerbstätigkeit (vgl. AB 94 S. 2 Ziff. 1, 101 S. 2 ff.), nachgeht (vgl. BB 3 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 3.1). Seit Mai 2019 ist sie als … in der … der E.________ angestellt. 3.3.2 Vorliegend wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer zweijährige Lehre PrA nach INSOS beantragt. Ziel dieser Lehre ist die Ein- gliederung der Beschwerdeführerin in Form einer Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte. Die Beschwerdegegnerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 8a IVG sei im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich. Vor- liegend könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die heute bestehende ganze Invalidenrente durch das Absolvieren einer PrA in der E.________ reduziert werden könne (vgl. AB 118; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff 3). Es trifft zu, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG Rentenbezügerinnen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung haben, sofern die Erwerbsfähig- keit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Allerdings setzt Art. 8a IVG für die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme nicht vor- aus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditäts- grad beeinflusst. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer wie vorliegend zur Diskussion stehenden, der erstmaligen beruflichen Aus- bildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 8 in einer geschützten Werkstätte das Erfordernis der sachlichen Angemes- senheit minimalisiert. So ist eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit wirtschaftlich verwert- bar, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 entschädigt wird (BGE 142 V 523 E. 5.3.1 S. 531 f.; Fr. 2.60 gemäss Rz. 3010 und 3013 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Die beantragte erstmalige berufliche Ausbildung wird die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin laut Bildungsbericht Schnupper- lehre vom 11. Juni 2020 (BB 6), wonach sie nach der Lehre eine Leistung von 10 % erbringen und einen Stundenlohn von Fr. 2.60 erzielen kann, im Sinne dieser minimalen Eingliederungswirksamkeit verbessern. Wenn hin- gegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, wonach i.S.v. Art. 8a Abs. 1 IVG im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wären berufliche Massnahmen, welche auf die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte abzielen (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV), bei zahlreichen Per- sonen, die bereits eine Rente beziehen, faktisch ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Tätigkeit kaum je ein renten- beeinflussendes Einkommen erzielt werden kann. Die beruflichen Mass- nahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG umfassen aber explizit auch die Vorbereitung auf eine ebensolche Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3.3 Die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Lehre PrA nach INSOS, zielt auf die Vorbereitung der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ab, und ist damit geeignet, die Beschwerdeführerin beruflich einzugliedern. Was die Erforderlichkeit betrifft, handelt es sich bei der vor- liegend beantragten PrA nach INSOS um eine angemessene und notwen- dige Massnahme, die Beschwerdeführerin über die bereits im Umfang von 20 % ausgeübte Mitarbeit hinsichtlich einer ihr möglichen Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte beruflich einzugliedern, zumal die subjektive und die objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535 f.; BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2) gegeben sind: Die Beschwerdeführerin ist sehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 9 motiviert, diese Ausbildung zu absolvieren (vgl. BB 6 S. 4), und ihr Ge- sundheitszustand steht einer solchen ebenfalls nicht entgegen (vgl. AB 119). Ausserdem entspricht die Ausbildung zur Praktikerin gemäss dem Bericht zur Anmeldung (AB 107), dem Bildungsbericht Schnupperlehre (AB 108) sowie dem Bildungsbericht für den Zeitraum von 7. Dezember 2019 bis 15. März 2020 vom 11. Juni 2020 (BB 6) den persönlichen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin und ist ihr dementsprechend auch zumut- bar. Die angestrebte Tätigkeit gilt – wie bereits dargelegt – mit einer Ent- schädigung von circa Fr. 2.60 pro Stunde (vgl. BB 6) denn auch i.S. einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als wirtschaftlich verwertbar und ist damit sachlich angemessen. Was die zeitliche und finanzielle Angemes- senheit betrifft, gilt dieses Kriterium bei der im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses 27 Jahre alten Beschwerdeführerin mit einer noch bevorstehenden langen Aktivitätsdauer als offensichtlich erfüllt. Folglich ist auch das Ver- hältnis zwischen der Ausbildung und dem Ziel, die Beschwerdeführerin auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte mittels einer beruflichen Erstausbildung in Form einer Lehre PrA nach INSOS vorzubereiten, ver- nünftig. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a IVG erfüllt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2020 (AB 118) gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung in Form einer PrA nach INSOS in der E.________ zuzu- sprechen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 10 pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und - vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt D.________ vom C.________, einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Kostennote vom 20. Juli 2020 hat Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 13.35 Stunden à Fr. 130.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 11 ausmachend Fr. 1'735.50, zuzüglich Spesen von Fr. 86.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 140.30, total Fr. 1‘962.55, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘962.55 festgesetzt; diesen Betrag hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2020 aufgehoben, und der Beschwerde- führerin wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer PrA nach INSOS zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 12 5. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2020 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 - 18c IVG, die Abgabe von Hilfs- mitteln nach Art. 21 - 21quater IVG sowie die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und -bezüger und ihrer Arbeitgeber (Art. 8a Abs. 2 lit. a - d IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 5 Nach dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 IVG können grundsätzlich alle Ren- tenbezügerinnen und -bezüger von Wiedereingliederungsmassnahmen profitieren, sofern die weiteren Voraussetzungen der voraussichtlichen Wirksamkeit und Geeignetheit vorliegen (BGE 145 V 2 E. 4.2.1.1 S. 7). Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In die- sem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2, Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
- Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3, und vom 25. März 2014, 8C_664/2013, E. 2). Ein Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG wird nicht verlangt (BGE 145 V 2 E. 4.2.1.1 S. 7). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung (zweijährige praktischen Ausbildung [PrA] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 6 nach INSOS [nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung]) in der E.________ zu Recht verneinte. 3.2 Den Akten lässt sich dazu im Wesentlichen das Folgende entneh- men: 3.2.1 In der Anmeldung vom 11. Dezember 2019 (AB 107) führte die pädagogische Leiterin der E.________ unter Beilage des Bildungsberichts vom 10. Dezember 2019 über die Schnupperlehre (von 2. bis 6. Dezember 2019 [AB 108]) aus, die Beschwerdeführerin äussere seit längerer Zeit den Wunsch, in einem externen Betrieb zu arbeiten und eine Ausbildung zu machen. Die Beschwerdeführerin habe nun nebst ihrer Anstellung je eine Woche in der … und eine Woche in der … geschnuppert. Die Beobachtun- gen während diesen Schnuppereinsätzen hätten ergeben, dass sie durch- aus ausbildungsfähig sei und in einer PrA-INSOS-Ausbildung das Ziel einer Leistungsfähigkeit von Fr. 2.60 pro Stunde erreichen könne. Auch persön- lich werde bei ihr Potential gesehen, sich zu entwickeln und von einer Aus- bildung profitieren zu können. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht vom 24. April 2020 (AB 119) fest, der Gesundheitszu- stand sei stationär (Ziff. 1). Die Diagnosen Trisomie 21 und eine Hypothy- reose hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2). Die Beschwerdefüh- rerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand, neige zu Müdigkeit und Verstopfung, sei aber in ihren Möglichkeiten bei Diagnose Trisomie normal belastbar (Ziff. 4). Die Prognose sei entsprechend der Prognose von Tri- somie 21 grundsätzlich gut (Ziff. 9). 3.2.3 Gemäss dem Bildungsbericht vom 11. Juni 2020 der E.________ für den Zeitraum von 7. Dezember 2019 bis 15. März 2020 (BB 6) hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Schnupperlehre in der … im Dezember 2019 grosse Fortschritte gemacht. Man spüre, dass sie in der Arbeit in der … Erfüllung gefunden habe. Die Aussicht auf eine Ausbildung in der … habe sie sehr motiviert. Seither sei sie in der Lage, ihr grosses Potenzial und ihre Fähigkeiten besser zu zeigen. Ausserdem habe sie sich gegenüber den Mitarbeitenden mehr öffnen können, was erlaubt habe, sie besser kennen zu lernen und so ihre Leistung und ihr Potenzial besser einzuschätzen. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 7 Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen und auf ihr vorhan- denes Wissen aufzubauen. Es werde als realistisch erachtet, dass sie nach einer zweijährigen Ausbildung eine Leistung von 10 % erreichen und somit einen Stundenlohn von Fr. 2.60 erwirtschaften könne. 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2011 eine ganze IV-Rente bezieht (AB 93 S. 2, 102, 122) und bis anhin keine erstmalige berufliche Ausbildung absolvierte. Vielmehr ist sie nach dem Austritt aus der G.________ ins H.________ übergetreten, welches von ihren Eltern ge- führt wird und wo sie seither begleitet verschiedenen Tätigkeiten, nicht aber einer Erwerbstätigkeit (vgl. AB 94 S. 2 Ziff. 1, 101 S. 2 ff.), nachgeht (vgl. BB 3 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 3.1). Seit Mai 2019 ist sie als … in der … der E.________ angestellt. 3.3.2 Vorliegend wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer zweijährige Lehre PrA nach INSOS beantragt. Ziel dieser Lehre ist die Ein- gliederung der Beschwerdeführerin in Form einer Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte. Die Beschwerdegegnerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 8a IVG sei im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich. Vor- liegend könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die heute bestehende ganze Invalidenrente durch das Absolvieren einer PrA in der E.________ reduziert werden könne (vgl. AB 118; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff 3). Es trifft zu, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG Rentenbezügerinnen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung haben, sofern die Erwerbsfähig- keit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Allerdings setzt Art. 8a IVG für die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme nicht vor- aus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditäts- grad beeinflusst. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer wie vorliegend zur Diskussion stehenden, der erstmaligen beruflichen Aus- bildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 8 in einer geschützten Werkstätte das Erfordernis der sachlichen Angemes- senheit minimalisiert. So ist eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit wirtschaftlich verwert- bar, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 entschädigt wird (BGE 142 V 523 E. 5.3.1 S. 531 f.; Fr. 2.60 gemäss Rz. 3010 und 3013 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Die beantragte erstmalige berufliche Ausbildung wird die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin laut Bildungsbericht Schnupper- lehre vom 11. Juni 2020 (BB 6), wonach sie nach der Lehre eine Leistung von 10 % erbringen und einen Stundenlohn von Fr. 2.60 erzielen kann, im Sinne dieser minimalen Eingliederungswirksamkeit verbessern. Wenn hin- gegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, wonach i.S.v. Art. 8a Abs. 1 IVG im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wären berufliche Massnahmen, welche auf die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte abzielen (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV), bei zahlreichen Per- sonen, die bereits eine Rente beziehen, faktisch ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Tätigkeit kaum je ein renten- beeinflussendes Einkommen erzielt werden kann. Die beruflichen Mass- nahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG umfassen aber explizit auch die Vorbereitung auf eine ebensolche Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3.3 Die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Lehre PrA nach INSOS, zielt auf die Vorbereitung der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ab, und ist damit geeignet, die Beschwerdeführerin beruflich einzugliedern. Was die Erforderlichkeit betrifft, handelt es sich bei der vor- liegend beantragten PrA nach INSOS um eine angemessene und notwen- dige Massnahme, die Beschwerdeführerin über die bereits im Umfang von 20 % ausgeübte Mitarbeit hinsichtlich einer ihr möglichen Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte beruflich einzugliedern, zumal die subjektive und die objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535 f.; BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2) gegeben sind: Die Beschwerdeführerin ist sehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 9 motiviert, diese Ausbildung zu absolvieren (vgl. BB 6 S. 4), und ihr Ge- sundheitszustand steht einer solchen ebenfalls nicht entgegen (vgl. AB 119). Ausserdem entspricht die Ausbildung zur Praktikerin gemäss dem Bericht zur Anmeldung (AB 107), dem Bildungsbericht Schnupperlehre (AB 108) sowie dem Bildungsbericht für den Zeitraum von 7. Dezember 2019 bis 15. März 2020 vom 11. Juni 2020 (BB 6) den persönlichen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin und ist ihr dementsprechend auch zumut- bar. Die angestrebte Tätigkeit gilt – wie bereits dargelegt – mit einer Ent- schädigung von circa Fr. 2.60 pro Stunde (vgl. BB 6) denn auch i.S. einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als wirtschaftlich verwertbar und ist damit sachlich angemessen. Was die zeitliche und finanzielle Angemes- senheit betrifft, gilt dieses Kriterium bei der im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses 27 Jahre alten Beschwerdeführerin mit einer noch bevorstehenden langen Aktivitätsdauer als offensichtlich erfüllt. Folglich ist auch das Ver- hältnis zwischen der Ausbildung und dem Ziel, die Beschwerdeführerin auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte mittels einer beruflichen Erstausbildung in Form einer Lehre PrA nach INSOS vorzubereiten, ver- nünftig. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a IVG erfüllt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
- April 2020 (AB 118) gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung in Form einer PrA nach INSOS in der E.________ zuzu- sprechen.
- 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 10 pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und - vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt D.________ vom C.________, einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Kostennote vom 20. Juli 2020 hat Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 13.35 Stunden à Fr. 130.--, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 11 ausmachend Fr. 1'735.50, zuzüglich Spesen von Fr. 86.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 140.30, total Fr. 1‘962.55, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘962.55 festgesetzt; diesen Betrag hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2020 aufgehoben, und der Beschwerde- führerin wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer PrA nach INSOS zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 407 IV WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch ihre Beistände B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 1993, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, unter Hinweis auf eine Trisomie 21 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], Antwortbeilage [AB] 70.1 S. 23 ff.). Die IVB gewährte Leistungen in Form von Sonderschulmassnahmen (AB 3, 5, 12, 17, 27, 46, 51, 70.1 S. 18), heilpädagogischer Früherziehung (AB 70.1 S. 13 f., 18), Pflegebeiträgen (AB 10, 33, 70.1 S. 1 ff.), Hilfsmitteln (AB 14, 40, 66), Hilflosenentschädi- gung (AB 44, 53, 61, 97 S. 2 ff., 123) und Berufsberatung (AB 64). Mit Ver- fügung vom 12. Mai 2011 (AB 73) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da aufgrund der Einschränkungen der Versicher- ten keine solchen Massnahmen möglich seien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ferner sprach die IVB ihr mit Verfügung vom
2. März 2012 (AB 93 S. 2 ff.) rückwirkend ab dem 1. November 2011 eine ganze Rente zu, welche mit Mitteilungen vom 9. Januar 2015 (AB 102) und
4. Mai 2020 (AB 122) revisionsweise bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 (AB 107) wurde ein Gesuch um berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eingereicht. Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020 (AB 111) stellte die IVB in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels rentenwirksamer Eingliede- rung abzuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 115) verfügte die IVB am 29. April 2020 dem Vorbescheid entsprechend (AB 118). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Beistände B.________, diese vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 29. April 2020 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 3 2. Es sei Kostengutsprache für eine INSOS PrA Ausbildung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Kostengutsprache durch die Recht- schutzversicherung zurück. Die Beschwerdeführerin reichte sodann mit Eingabe vom 15. Juni 2020 einen aktuellen Bildungsbericht der E.________ (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2020 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnah- men in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 - 18c IVG, die Abgabe von Hilfs- mitteln nach Art. 21 - 21quater IVG sowie die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und -bezüger und ihrer Arbeitgeber (Art. 8a Abs. 2 lit. a - d IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 5 Nach dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 IVG können grundsätzlich alle Ren- tenbezügerinnen und -bezüger von Wiedereingliederungsmassnahmen profitieren, sofern die weiteren Voraussetzungen der voraussichtlichen Wirksamkeit und Geeignetheit vorliegen (BGE 145 V 2 E. 4.2.1.1 S. 7). Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In die- sem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2, Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3, und vom 25. März 2014, 8C_664/2013, E. 2). Ein Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG wird nicht verlangt (BGE 145 V 2 E. 4.2.1.1 S. 7). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung (zweijährige praktischen Ausbildung [PrA]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 6 nach INSOS [nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung]) in der E.________ zu Recht verneinte. 3.2 Den Akten lässt sich dazu im Wesentlichen das Folgende entneh- men: 3.2.1 In der Anmeldung vom 11. Dezember 2019 (AB 107) führte die pädagogische Leiterin der E.________ unter Beilage des Bildungsberichts vom 10. Dezember 2019 über die Schnupperlehre (von 2. bis 6. Dezember 2019 [AB 108]) aus, die Beschwerdeführerin äussere seit längerer Zeit den Wunsch, in einem externen Betrieb zu arbeiten und eine Ausbildung zu machen. Die Beschwerdeführerin habe nun nebst ihrer Anstellung je eine Woche in der … und eine Woche in der … geschnuppert. Die Beobachtun- gen während diesen Schnuppereinsätzen hätten ergeben, dass sie durch- aus ausbildungsfähig sei und in einer PrA-INSOS-Ausbildung das Ziel einer Leistungsfähigkeit von Fr. 2.60 pro Stunde erreichen könne. Auch persön- lich werde bei ihr Potential gesehen, sich zu entwickeln und von einer Aus- bildung profitieren zu können. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht vom 24. April 2020 (AB 119) fest, der Gesundheitszu- stand sei stationär (Ziff. 1). Die Diagnosen Trisomie 21 und eine Hypothy- reose hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2). Die Beschwerdefüh- rerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand, neige zu Müdigkeit und Verstopfung, sei aber in ihren Möglichkeiten bei Diagnose Trisomie normal belastbar (Ziff. 4). Die Prognose sei entsprechend der Prognose von Tri- somie 21 grundsätzlich gut (Ziff. 9). 3.2.3 Gemäss dem Bildungsbericht vom 11. Juni 2020 der E.________ für den Zeitraum von 7. Dezember 2019 bis 15. März 2020 (BB 6) hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Schnupperlehre in der … im Dezember 2019 grosse Fortschritte gemacht. Man spüre, dass sie in der Arbeit in der … Erfüllung gefunden habe. Die Aussicht auf eine Ausbildung in der … habe sie sehr motiviert. Seither sei sie in der Lage, ihr grosses Potenzial und ihre Fähigkeiten besser zu zeigen. Ausserdem habe sie sich gegenüber den Mitarbeitenden mehr öffnen können, was erlaubt habe, sie besser kennen zu lernen und so ihre Leistung und ihr Potenzial besser einzuschätzen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 7 Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen und auf ihr vorhan- denes Wissen aufzubauen. Es werde als realistisch erachtet, dass sie nach einer zweijährigen Ausbildung eine Leistung von 10 % erreichen und somit einen Stundenlohn von Fr. 2.60 erwirtschaften könne. 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2011 eine ganze IV-Rente bezieht (AB 93 S. 2, 102, 122) und bis anhin keine erstmalige berufliche Ausbildung absolvierte. Vielmehr ist sie nach dem Austritt aus der G.________ ins H.________ übergetreten, welches von ihren Eltern ge- führt wird und wo sie seither begleitet verschiedenen Tätigkeiten, nicht aber einer Erwerbstätigkeit (vgl. AB 94 S. 2 Ziff. 1, 101 S. 2 ff.), nachgeht (vgl. BB 3 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 3.1). Seit Mai 2019 ist sie als … in der … der E.________ angestellt. 3.3.2 Vorliegend wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer zweijährige Lehre PrA nach INSOS beantragt. Ziel dieser Lehre ist die Ein- gliederung der Beschwerdeführerin in Form einer Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte. Die Beschwerdegegnerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 8a IVG sei im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich. Vor- liegend könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die heute bestehende ganze Invalidenrente durch das Absolvieren einer PrA in der E.________ reduziert werden könne (vgl. AB 118; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff 3). Es trifft zu, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG Rentenbezügerinnen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung haben, sofern die Erwerbsfähig- keit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Allerdings setzt Art. 8a IVG für die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme nicht vor- aus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditäts- grad beeinflusst. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer wie vorliegend zur Diskussion stehenden, der erstmaligen beruflichen Aus- bildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 8 in einer geschützten Werkstätte das Erfordernis der sachlichen Angemes- senheit minimalisiert. So ist eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit wirtschaftlich verwert- bar, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 entschädigt wird (BGE 142 V 523 E. 5.3.1 S. 531 f.; Fr. 2.60 gemäss Rz. 3010 und 3013 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2020; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Die beantragte erstmalige berufliche Ausbildung wird die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin laut Bildungsbericht Schnupper- lehre vom 11. Juni 2020 (BB 6), wonach sie nach der Lehre eine Leistung von 10 % erbringen und einen Stundenlohn von Fr. 2.60 erzielen kann, im Sinne dieser minimalen Eingliederungswirksamkeit verbessern. Wenn hin- gegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, wonach i.S.v. Art. 8a Abs. 1 IVG im Anschluss an die Wiedereingliederung eine rentenwirksame Veränderung erforderlich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wären berufliche Massnahmen, welche auf die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte abzielen (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV), bei zahlreichen Per- sonen, die bereits eine Rente beziehen, faktisch ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Tätigkeit kaum je ein renten- beeinflussendes Einkommen erzielt werden kann. Die beruflichen Mass- nahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG umfassen aber explizit auch die Vorbereitung auf eine ebensolche Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3.3 Die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Lehre PrA nach INSOS, zielt auf die Vorbereitung der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ab, und ist damit geeignet, die Beschwerdeführerin beruflich einzugliedern. Was die Erforderlichkeit betrifft, handelt es sich bei der vor- liegend beantragten PrA nach INSOS um eine angemessene und notwen- dige Massnahme, die Beschwerdeführerin über die bereits im Umfang von 20 % ausgeübte Mitarbeit hinsichtlich einer ihr möglichen Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte beruflich einzugliedern, zumal die subjektive und die objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535 f.; BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2) gegeben sind: Die Beschwerdeführerin ist sehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 9 motiviert, diese Ausbildung zu absolvieren (vgl. BB 6 S. 4), und ihr Ge- sundheitszustand steht einer solchen ebenfalls nicht entgegen (vgl. AB 119). Ausserdem entspricht die Ausbildung zur Praktikerin gemäss dem Bericht zur Anmeldung (AB 107), dem Bildungsbericht Schnupperlehre (AB 108) sowie dem Bildungsbericht für den Zeitraum von 7. Dezember 2019 bis 15. März 2020 vom 11. Juni 2020 (BB 6) den persönlichen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin und ist ihr dementsprechend auch zumut- bar. Die angestrebte Tätigkeit gilt – wie bereits dargelegt – mit einer Ent- schädigung von circa Fr. 2.60 pro Stunde (vgl. BB 6) denn auch i.S. einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als wirtschaftlich verwertbar und ist damit sachlich angemessen. Was die zeitliche und finanzielle Angemes- senheit betrifft, gilt dieses Kriterium bei der im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses 27 Jahre alten Beschwerdeführerin mit einer noch bevorstehenden langen Aktivitätsdauer als offensichtlich erfüllt. Folglich ist auch das Ver- hältnis zwischen der Ausbildung und dem Ziel, die Beschwerdeführerin auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte mittels einer beruflichen Erstausbildung in Form einer Lehre PrA nach INSOS vorzubereiten, ver- nünftig. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 8a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a IVG erfüllt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
29. April 2020 (AB 118) gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung in Form einer PrA nach INSOS in der E.________ zuzu- sprechen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 10 pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und - vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt D.________ vom C.________, einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Kostennote vom 20. Juli 2020 hat Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 13.35 Stunden à Fr. 130.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 11 ausmachend Fr. 1'735.50, zuzüglich Spesen von Fr. 86.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 140.30, total Fr. 1‘962.55, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘962.55 festgesetzt; diesen Betrag hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2020 aufgehoben, und der Beschwerde- führerin wird eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer PrA nach INSOS zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2021, IV/20/407, Seite 12 5. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.