Einspracheentscheid vom 28. April 2020
Sachverhalt
A. Der 1938 geborene A.________ (Beschwerdeführer) und seine 1939 gebo- rene Ehefrau sel. meldeten sich im März 2015 zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11); am 6. Mai 2015 verstarb die Ehefrau (AB 20). Die AKB richtete mit drei Verfügungen vom 19. Juni 2015 der Ehefrau sel. für den Zeitraum
1. Februar bis 31. Mai 2015 (vgl. AB 22) und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2015 (vgl. AB 23 f.) EL aus – der EL-Anspruch des Versicherten wurde in der Folge wiederholt in variierender Höhe bestätigt (vgl. AB 38, 43). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten periodischen EL- Revision (vgl. AB 46) forderte die AKB mit drei Rückerstattungsverfügung- en vom 13. Mai 2019 (AB 59 ff.) für die Zeiträume 1. Juni 2015 bis 31. De- zember 2016 und 1. Juli 2017 bis 31. März 2019 EL von insgesamt Fr. 51'572.-- zurück. Mit zwei Verfügungen vom 17. Mai 2019 (AB 62 f.) wies die AKB weiter einen EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Januar bis
30. Juni 2017 ab und setzte den EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 fest. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 (AB 64) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit „Erlassentscheid“ vom 20. November 2019 (AB 69) hiess die AKB das Erlassgesuch betref- fend die zwischen 1. und 30. Juni 2015 zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 216.-- gut. Hinsichtlich der zwischen 1. Juli 2015 und
31. März 2019 zuviel ausgerichteten EL von Fr. 51'536.-- wies sie das Er- lassgesuch mangels guten Glaubens ab. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 72) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (AB 77) ab und verneinte darin zudem die beantragte unentgeltliche Ver- beiständung im Einspracheverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gut- heissung des Erlassgesuchs betreffend die Rückerstattungsforderung von Fr. 51'356.-- für den Zeitraum vom 1. Juni (recte: Juli) 2015 bis 31. März
2019. Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (AB 77). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausgezahlten EL zwischen 1. Juli 2015 und 31. März 2019 in der Höhe von Fr. 51'356.--. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Beiordnung von Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt im Einspracheverfahren. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechenden Verfü- gungen vom 13. Mai 2019 (AB 59 ff.) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 5 gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 6 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
1. Juli 2015 bis 31. März 2019 die zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 51'356.-- in gutem Glauben empfangen hat. 3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren von C.________ in finanziellen und administrativen Ange- legenheiten unterstützt wird, was von ihm im Grundsatz denn auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3; siehe auch AB 72/3 Ziff. 1.1). Dabei leistete sie namentlich Hilfe bei den Anmeldungen zum EL- Bezug von Mai 2014 und März 2015, wobei sie sich jeweils für Rückfragen zur Verfügung stellte (AB 1/3 Ziff. 4, 11/4 Ziff. XI). Ebenso füllte C.________ das Formular für die periodische EL-Revision im März 2019 aus (vgl. AB 47), wobei sie explizit als bevollmächtigte bzw. beauftragte Person gegenüber der Beschwerdegegnerin auftrat (AB 51). Ferner unter- stützte C.________ den Beschwerdeführer bei der Wohnungskündigung im Juni 2017 (AB 35/1) und fungierte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 im Hin- blick auf den am 7. Juni 2017 erfolgten definitiven Eintritt des Beschwerde- führers in das Alters- und Pflegeheim D.________ als „Kontaktperson für Finanzielles“ (AB 36; siehe auch AB 41, 52/1). Sie übernahm angesichts der in den Akten befindlichen Zins- und Kapitalausweise sowie Kontoab- rechnungen verschiedener Banken (vgl. AB 40, 50, 53/2 ff.) spätestens im Jahr 2017 die Betreuung der Bankgeschäfte des Beschwerdeführers. Ebenso erledigte C.________ spätestens ab dem Forderungsjahr 2018 die Steuererklärungen des Beschwerdeführers sowie die dazugehörige Korre- spondenz (vgl. AB 53/5, 58/2 und 7), wobei aufgrund der Handschrift davon auszugehen ist, dass bereits die Steuererklärung für das Jahr 2013 von ihr ausgefüllt wurde (vgl. AB 3). Schliesslich wurden auch die EL-Verfügungen und Leistungsausweise betreffend den Beschwerdeführer ab März 2018 an C.________ zugestellt (AB 43/1, 45/1) sowie die periodische EL-Revision im März 2019 an sie adressiert (AB 46). 3.1.2 C.________ hatte dem Voranstehenden zufolge bereits seit etlichen Jahren detaillierte Kenntnisse der finanziellen Situation des Beschwerde- führers und unterstützte ihn diesbezüglich sowie insbesondere im Zusam- menhang mit dem EL-Bezug regelmässig. Sie ist daher als Hilfsperson –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 7 und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 5.1) als Stellvertreterin i.S.v. Art. 32 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) – zu qualifizieren, wodurch der Beschwerdeführer sich ihr Wissen und ihre Handlungen respektive Unterlassungen grundsätzlich an- rechnen zu lassen hat (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Daran ändert nichts, dass C.________ erst ab April 2019 als formell ausdrücklich Bevollmächtigte des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schwerdegegnerin auftrat (AB 51 Ziff. 15), zumal sie gegenüber der Be- schwerdegegnerin bereits früher als Zustelladresse (vgl. AB 43/1) sowie seit den Anmeldungen zum EL-Bezug im Mai 2014 und März 2015 als Auskunftsperson auftrat (vgl. AB 1/3, 11/4 Ziff. XI). Damit gilt C.________ seit spätestens den Anmeldungen zum EL-Bezug (im Innenverhältnis) als Hilfsperson. Ebenso unbeachtlich ist dabei, dass C.________ freiwillig, ohne Entschädigung und ohne ausgewiesene besondere Qualifikationen tätig war (Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3), namentlich da ein Erfüllungsgehilfe nicht der Autorität der Partei unterstehen muss und auch kein ständiges Rechtsverhältnis zu letzterer nötig ist (vgl. BGer vom 3. November 2014, 8C_788/2014 mit Hinweisen). 3.1.3 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerde- führer selbst – der gemäss Darstellung in der Beschwerde 82jährig, invalid, abgebaut, taub und dement ist (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2.1 und S. 7 Ziff. 3.2) – den Inhalt der hier massgebenden EL-Verfügungen ab 2015 erfassen konnte oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). Immerhin ist festzu- halten, dass zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 28. April 2020 (AB 77) keine Massnahmen des Erwachsenen- schutzes, speziell keine Verbeiständung i.S.v. Art. 390 ff. des Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210), beantragt geschweige denn angeordnet wurden – wohl dank der Unterstützung durch C.________ (vgl. dazu Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; dahingehend auch AB 72/3 Ziff. 1.1) –, so dass die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers nicht als aufgehoben zu betrachten ist. Schliesslich ist der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 2.1, S. 8 Ziff. 3.4 und S. 11 Ziff. 5.3) nicht zu folgen, soweit darin wiederholt geltend gemacht wird, im Rahmen der Sorgfaltspflicht respektive deren Massstab sei zu berücksich- tigen, dass der Berechnungsfehler der Ausgleichskasse unterlaufen sei und diese selber ihn nicht bemerkt habe. Diese Betrachtungsweise würde letzt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 8 lich darauf hinauslaufen, dass bei Fehlern der Ausgleichskasse der gute Glaube in diesen Fällen wohl immer zu bejahen wäre und die Mitwirkungs- und Meldepflicht in derartigen Konstellationen gar nicht mehr zum Tragen käme. 3.1.4 Am 19. Juni 2015 erliess die Beschwerdegegnerin drei Verfügun- gen: Eine betreffend den EL-Anspruch der Ehefrau sel. zwischen Februar und Mai 2015 (AB 22), eine betreffend den EL-Anspruch des Beschwerde- führers für denselben Zeitraum (AB 23) sowie eine betreffend den EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 (AB 24). Dabei hätte ihm respektive C.________ als Hilfsperson (vgl. E. 3.1.2 hiervor) gerade aus dem Umstand, dass die Verfügungen zur gleichen Zeit ergingen, auffallen müssen, dass der monatliche EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 mit Fr. 376.-- (AB 24/1) markant höher ausfiel als derjenige für die Monate Februar bis Mai 2015 mit Fr. 205.-- (AB 23/1). Die beiden vorge- nannten Verfügungen betrafen denn auch einzig den EL-Anspruch des Beschwerdeführers, während derjenige seiner Ehefrau sel. mit separater Verfügung gleichen Tages (AB 22) festgesetzt wurde. Unter diesen Um- ständen wäre der Beschwerdeführer bzw. seine Hilfsperson gehalten ge- wesen, den augenfälligen betraglichen Unterschied zwischen den Verfü- gungen anhand der Berechnungsblätter nachzuprüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnungsblätter der die Ehefrau sel. betreffenden Verfügung mit denjenigen der Verfügung über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zwischen Februar und Mai 2015 vertauschte (AB 22/6 f., 23/6 f.). Gemäss den Berechnungsblättern hatte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 nicht nur die Altersrente der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers, sondern fälschlicherweise auch die Rente des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge von über Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht mehr aufgeführt (vgl. AB 22/6 f., 24/6). Dabei waren die einzelnen Einkommenspositionen explizit und leicht erkennbar und mit den anrechenbaren Jahreswerten aufgeführt, wobei die nicht berücksichtigte Rente aus beruflicher Vorsorge einen substantiellen Ein- kommensbestandteil darstellt, weshalb der Fehler bei einer Kontrolle der Berechnungsblätter sofort hätte auffallen müssen. Hierzu wird nicht geltend gemacht und wäre zudem auch nicht glaubhaft, dass C.________ die vor- genannten drei Verfügungen nicht gesehen hat, namentlich nachdem sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 9 den Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung im März 2015 unterstützt hatte (vgl. AB 11) und aus diesem Grund auch mit dem Erlass der besag- ten Verfügungen zu rechnen hatte. Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler – na- mentlich Berechnungsfehler (Entscheid des BGer vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.4) – nicht meldet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2 mit Hinweisen). Dass die Rente aus beruflicher Vorsorge unter den Einnahmen nicht mehr aufgeführt wurde, stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne dieser Rechtspre- chung dar, weshalb der Bezug der zuviel ausgerichteten EL damit nicht gutgläubig erfolgte. 3.2 Nach dem Dargelegten scheitert der Erlass der strittigen Rücker- stattungsforderung (vgl. E. 2 Ingress hiervor) bereits am Bestehen des gu- ten Glaubens. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2 hiervor), kann die Frage, ob die Rückforderung für den Beschwerdeführer zu einer grossen Härte führt, offen bleiben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einsprachever- fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Be- schwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 10 zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an- waltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob hin- sichtlich der zwischen 1. Juli 2015 und 31. März 2019 zuviel ausgerichteten EL die Erlassvoraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) erfüllt sind und dabei im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer beim EL-Bezug gutgläubig war. In diesem Zusammenhang wurde in der Einsprache (AB 72) letztlich prak- tisch ausschliesslich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers the- matisiert. Hierfür ist indessen eine anwaltliche Verbeiständung nicht erfor- derlich; eine Mithilfe bzw. Unterstützung von Institutionen der Fürsorge oder anderweitiger Fach- und Vertrauensleute – allenfalls unter Vermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 11 des Alters- und Pflegeheimes – hätte klar ausgereicht. Daran ändert entge- gen der in der Beschwerde (S.13 Ziff. 2) vertretenen Auffassung die ange- standene Vorweihnachtszeit nichts, abgesehen davon, dass der Erlassent- scheid vom 20. November 2019 datiert (vgl. AB 69/1). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass C.________ zu diesem Zeitpunkt bereits formell be- auftragte Vertreterin des Beschwerdeführers war (vgl. Vollmacht vom
9. April 2019 [AB 51]) und aufgrund ihrer mehrjährigen Unterstützung des Beschwerdeführers zudem detaillierte Kenntnisse von dessen persönlicher Situation hatte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). So war sie neben den verschiedenen administrativen Hilfestellungen ohne ersichtliche weitergehende Unterstüt- zung in der Lage, einerseits den Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung zu unterstützen (vgl. AB 1 und 11) und andererseits das Erlassgesuch vom (AB 64) zu verfassen. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wo für die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Unterschied zum verwal- tungsinternen Rechtspflegeverfahren weniger strenge Anspruchsvoraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 12 setzungen bestehen (vgl. E. 4.2 hiervor) – erscheint in Würdigung der ge- samten Umstände die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbei- ständung noch gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Die prozessuale Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, die Beschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsan- walt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist daher für das Beschwer- deverfahren zu bewilligen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) bzw. Art. 104 Abs. 3 VRPG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 13
E. 6.3.2 Mit Honorarnote vom 6. August 2020 (in den Gerichtsakten) macht Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 14.2 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 374.85 und Fr. 335.-- MWSt., mithin gesamthaft ein Ho- norar von Fr. 4'685.85 geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die wenig umfangreichen relevanten Akten, die eng umrisse- nen rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebende geringe rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsa- che gemessen an vergleichbaren Fällen als zu hoch bemessen. Der Rechtsvertreter besass überdies zufolge der Vertretung des Beschwerde- führers im Einspracheverfahren bereits umfassende Vorkenntnisse der Streitsache, wobei daran nichts ändert, dass er für diese Vertretung nicht separat bzw. zusätzlich im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt wird (vgl. E. 4.3 hiervor). Der zu entschädigende Aufwand ist deshalb gestützt auf einen angemessenen zeitlichen Aufwand von acht Stunden auf Fr. 1'600.-- (Fr. 200.-- x 8 Stunden) festzusetzen. Ferner sind die geltend gemachten Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 356.-- (356 Kopien à Fr. 1.--) zu hoch bemessen. Analog der Regelung im Zivilverfahren (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [abrufbar: www.justice.be.ch > Die Justiz > Organisation > Zivilgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen > Kreisschreiben des Obergerichts]) können für notwenige Fotokopien Fr. 0.40 pro Kopie in Rechnung gestellt werden. Zu- dem gelten die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts als bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwen- digen Auslagen gemäss Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Dementspre- chend nicht zu entschädigen sind: 18 Kopien (Brief an C.________ vom
25. Mai 2020), 280 Kopien (gesetzliches Doppel und Klientenkopie der Be- schwerde inkl. Beilage vom 27. Mai 2020 zzgl. Kopien der Beschwerdebei- lagen 3-8, welche Bestandteil der amtlichen Akten bilden und zufolge des gestellten Editionsbegehrens [Beschwerde, 2 Ziff. 1] redundant bzw. nicht notwendig waren), 10 Kopien (Brief an Klientschaft vom 6. August 2020),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 14 gesamthaft somit 306 Kopien. Die zu entschädigenden Auslagen für die verbleibenden 50 Kopien sind demnach auf Fr. 20.-- (50 Kopien à Fr. 0.40) festzusetzen. Im Übrigen sind die veranschlagten Auslagen nicht zu bean- standen, womit die Auslagen auf total Fr. 38.85 (Fr. 20.-- + Fr. 18.85) fest- zusetzen sind. Dem Voranstehenden zufolge ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'600.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 38.85 und MWSt. von Fr. 126.20 (7.7 % von Fr. 1'638.85), insgesamt somit Fr. 1'765.05, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbe- halten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheis- sen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 1'765.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist mit Blick auf den bereits beim Heimeintritt gesteigerten Pflegebedarf des Be- schwerdeführers (vgl. dazu AB 36) auch nach dem Heimeintritt gegeben (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 4 denversicherung (ELG; SR 831.30). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Februar bis 31. Mai 2015 (vgl. AB 22) und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2015 (vgl. AB 23 f.) EL aus – der EL-Anspruch des Versicherten wurde in der Folge wiederholt in variierender Höhe bestätigt (vgl. AB 38, 43). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten periodischen EL- Revision (vgl. AB 46) forderte die AKB mit drei Rückerstattungsverfügung- en vom 13. Mai 2019 (AB 59 ff.) für die Zeiträume 1. Juni 2015 bis 31. De- zember 2016 und 1. Juli 2017 bis 31. März 2019 EL von insgesamt Fr. 51'572.-- zurück. Mit zwei Verfügungen vom 17. Mai 2019 (AB 62 f.) wies die AKB weiter einen EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Januar bis
- Juni 2017 ab und setzte den EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 fest. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 (AB 64) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit „Erlassentscheid“ vom 20. November 2019 (AB 69) hiess die AKB das Erlassgesuch betref- fend die zwischen 1. und 30. Juni 2015 zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 216.-- gut. Hinsichtlich der zwischen 1. Juli 2015 und
- März 2019 zuviel ausgerichteten EL von Fr. 51'536.-- wies sie das Er- lassgesuch mangels guten Glaubens ab. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 72) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (AB 77) ab und verneinte darin zudem die beantragte unentgeltliche Ver- beiständung im Einspracheverfahren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gut- heissung des Erlassgesuchs betreffend die Rückerstattungsforderung von Fr. 51'356.-- für den Zeitraum vom 1. Juni (recte: Juli) 2015 bis 31. März
- Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist mit Blick auf den bereits beim Heimeintritt gesteigerten Pflegebedarf des Be- schwerdeführers (vgl. dazu AB 36) auch nach dem Heimeintritt gegeben (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 4 denversicherung (ELG; SR 831.30). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (AB 77). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausgezahlten EL zwischen 1. Juli 2015 und 31. März 2019 in der Höhe von Fr. 51'356.--. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Beiordnung von Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt im Einspracheverfahren. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechenden Verfü- gungen vom 13. Mai 2019 (AB 59 ff.) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 5 gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 6
- 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
- Juli 2015 bis 31. März 2019 die zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 51'356.-- in gutem Glauben empfangen hat. 3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren von C.________ in finanziellen und administrativen Ange- legenheiten unterstützt wird, was von ihm im Grundsatz denn auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3; siehe auch AB 72/3 Ziff. 1.1). Dabei leistete sie namentlich Hilfe bei den Anmeldungen zum EL- Bezug von Mai 2014 und März 2015, wobei sie sich jeweils für Rückfragen zur Verfügung stellte (AB 1/3 Ziff. 4, 11/4 Ziff. XI). Ebenso füllte C.________ das Formular für die periodische EL-Revision im März 2019 aus (vgl. AB 47), wobei sie explizit als bevollmächtigte bzw. beauftragte Person gegenüber der Beschwerdegegnerin auftrat (AB 51). Ferner unter- stützte C.________ den Beschwerdeführer bei der Wohnungskündigung im Juni 2017 (AB 35/1) und fungierte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 im Hin- blick auf den am 7. Juni 2017 erfolgten definitiven Eintritt des Beschwerde- führers in das Alters- und Pflegeheim D.________ als „Kontaktperson für Finanzielles“ (AB 36; siehe auch AB 41, 52/1). Sie übernahm angesichts der in den Akten befindlichen Zins- und Kapitalausweise sowie Kontoab- rechnungen verschiedener Banken (vgl. AB 40, 50, 53/2 ff.) spätestens im Jahr 2017 die Betreuung der Bankgeschäfte des Beschwerdeführers. Ebenso erledigte C.________ spätestens ab dem Forderungsjahr 2018 die Steuererklärungen des Beschwerdeführers sowie die dazugehörige Korre- spondenz (vgl. AB 53/5, 58/2 und 7), wobei aufgrund der Handschrift davon auszugehen ist, dass bereits die Steuererklärung für das Jahr 2013 von ihr ausgefüllt wurde (vgl. AB 3). Schliesslich wurden auch die EL-Verfügungen und Leistungsausweise betreffend den Beschwerdeführer ab März 2018 an C.________ zugestellt (AB 43/1, 45/1) sowie die periodische EL-Revision im März 2019 an sie adressiert (AB 46). 3.1.2 C.________ hatte dem Voranstehenden zufolge bereits seit etlichen Jahren detaillierte Kenntnisse der finanziellen Situation des Beschwerde- führers und unterstützte ihn diesbezüglich sowie insbesondere im Zusam- menhang mit dem EL-Bezug regelmässig. Sie ist daher als Hilfsperson – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 7 und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 5.1) als Stellvertreterin i.S.v. Art. 32 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) – zu qualifizieren, wodurch der Beschwerdeführer sich ihr Wissen und ihre Handlungen respektive Unterlassungen grundsätzlich an- rechnen zu lassen hat (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Daran ändert nichts, dass C.________ erst ab April 2019 als formell ausdrücklich Bevollmächtigte des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schwerdegegnerin auftrat (AB 51 Ziff. 15), zumal sie gegenüber der Be- schwerdegegnerin bereits früher als Zustelladresse (vgl. AB 43/1) sowie seit den Anmeldungen zum EL-Bezug im Mai 2014 und März 2015 als Auskunftsperson auftrat (vgl. AB 1/3, 11/4 Ziff. XI). Damit gilt C.________ seit spätestens den Anmeldungen zum EL-Bezug (im Innenverhältnis) als Hilfsperson. Ebenso unbeachtlich ist dabei, dass C.________ freiwillig, ohne Entschädigung und ohne ausgewiesene besondere Qualifikationen tätig war (Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3), namentlich da ein Erfüllungsgehilfe nicht der Autorität der Partei unterstehen muss und auch kein ständiges Rechtsverhältnis zu letzterer nötig ist (vgl. BGer vom 3. November 2014, 8C_788/2014 mit Hinweisen). 3.1.3 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerde- führer selbst – der gemäss Darstellung in der Beschwerde 82jährig, invalid, abgebaut, taub und dement ist (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2.1 und S. 7 Ziff. 3.2) – den Inhalt der hier massgebenden EL-Verfügungen ab 2015 erfassen konnte oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). Immerhin ist festzu- halten, dass zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 28. April 2020 (AB 77) keine Massnahmen des Erwachsenen- schutzes, speziell keine Verbeiständung i.S.v. Art. 390 ff. des Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210), beantragt geschweige denn angeordnet wurden – wohl dank der Unterstützung durch C.________ (vgl. dazu Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; dahingehend auch AB 72/3 Ziff. 1.1) –, so dass die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers nicht als aufgehoben zu betrachten ist. Schliesslich ist der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 2.1, S. 8 Ziff. 3.4 und S. 11 Ziff. 5.3) nicht zu folgen, soweit darin wiederholt geltend gemacht wird, im Rahmen der Sorgfaltspflicht respektive deren Massstab sei zu berücksich- tigen, dass der Berechnungsfehler der Ausgleichskasse unterlaufen sei und diese selber ihn nicht bemerkt habe. Diese Betrachtungsweise würde letzt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 8 lich darauf hinauslaufen, dass bei Fehlern der Ausgleichskasse der gute Glaube in diesen Fällen wohl immer zu bejahen wäre und die Mitwirkungs- und Meldepflicht in derartigen Konstellationen gar nicht mehr zum Tragen käme. 3.1.4 Am 19. Juni 2015 erliess die Beschwerdegegnerin drei Verfügun- gen: Eine betreffend den EL-Anspruch der Ehefrau sel. zwischen Februar und Mai 2015 (AB 22), eine betreffend den EL-Anspruch des Beschwerde- führers für denselben Zeitraum (AB 23) sowie eine betreffend den EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 (AB 24). Dabei hätte ihm respektive C.________ als Hilfsperson (vgl. E. 3.1.2 hiervor) gerade aus dem Umstand, dass die Verfügungen zur gleichen Zeit ergingen, auffallen müssen, dass der monatliche EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 mit Fr. 376.-- (AB 24/1) markant höher ausfiel als derjenige für die Monate Februar bis Mai 2015 mit Fr. 205.-- (AB 23/1). Die beiden vorge- nannten Verfügungen betrafen denn auch einzig den EL-Anspruch des Beschwerdeführers, während derjenige seiner Ehefrau sel. mit separater Verfügung gleichen Tages (AB 22) festgesetzt wurde. Unter diesen Um- ständen wäre der Beschwerdeführer bzw. seine Hilfsperson gehalten ge- wesen, den augenfälligen betraglichen Unterschied zwischen den Verfü- gungen anhand der Berechnungsblätter nachzuprüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnungsblätter der die Ehefrau sel. betreffenden Verfügung mit denjenigen der Verfügung über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zwischen Februar und Mai 2015 vertauschte (AB 22/6 f., 23/6 f.). Gemäss den Berechnungsblättern hatte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 nicht nur die Altersrente der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers, sondern fälschlicherweise auch die Rente des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge von über Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht mehr aufgeführt (vgl. AB 22/6 f., 24/6). Dabei waren die einzelnen Einkommenspositionen explizit und leicht erkennbar und mit den anrechenbaren Jahreswerten aufgeführt, wobei die nicht berücksichtigte Rente aus beruflicher Vorsorge einen substantiellen Ein- kommensbestandteil darstellt, weshalb der Fehler bei einer Kontrolle der Berechnungsblätter sofort hätte auffallen müssen. Hierzu wird nicht geltend gemacht und wäre zudem auch nicht glaubhaft, dass C.________ die vor- genannten drei Verfügungen nicht gesehen hat, namentlich nachdem sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 9 den Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung im März 2015 unterstützt hatte (vgl. AB 11) und aus diesem Grund auch mit dem Erlass der besag- ten Verfügungen zu rechnen hatte. Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler – na- mentlich Berechnungsfehler (Entscheid des BGer vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.4) – nicht meldet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2 mit Hinweisen). Dass die Rente aus beruflicher Vorsorge unter den Einnahmen nicht mehr aufgeführt wurde, stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne dieser Rechtspre- chung dar, weshalb der Bezug der zuviel ausgerichteten EL damit nicht gutgläubig erfolgte. 3.2 Nach dem Dargelegten scheitert der Erlass der strittigen Rücker- stattungsforderung (vgl. E. 2 Ingress hiervor) bereits am Bestehen des gu- ten Glaubens. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2 hiervor), kann die Frage, ob die Rückforderung für den Beschwerdeführer zu einer grossen Härte führt, offen bleiben.
- 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einsprachever- fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Be- schwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 10 zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an- waltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob hin- sichtlich der zwischen 1. Juli 2015 und 31. März 2019 zuviel ausgerichteten EL die Erlassvoraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) erfüllt sind und dabei im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer beim EL-Bezug gutgläubig war. In diesem Zusammenhang wurde in der Einsprache (AB 72) letztlich prak- tisch ausschliesslich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers the- matisiert. Hierfür ist indessen eine anwaltliche Verbeiständung nicht erfor- derlich; eine Mithilfe bzw. Unterstützung von Institutionen der Fürsorge oder anderweitiger Fach- und Vertrauensleute – allenfalls unter Vermittlung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 11 des Alters- und Pflegeheimes – hätte klar ausgereicht. Daran ändert entge- gen der in der Beschwerde (S.13 Ziff. 2) vertretenen Auffassung die ange- standene Vorweihnachtszeit nichts, abgesehen davon, dass der Erlassent- scheid vom 20. November 2019 datiert (vgl. AB 69/1). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass C.________ zu diesem Zeitpunkt bereits formell be- auftragte Vertreterin des Beschwerdeführers war (vgl. Vollmacht vom
- April 2019 [AB 51]) und aufgrund ihrer mehrjährigen Unterstützung des Beschwerdeführers zudem detaillierte Kenntnisse von dessen persönlicher Situation hatte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). So war sie neben den verschiedenen administrativen Hilfestellungen ohne ersichtliche weitergehende Unterstüt- zung in der Lage, einerseits den Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung zu unterstützen (vgl. AB 1 und 11) und andererseits das Erlassgesuch vom (AB 64) zu verfassen. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ zu Recht abgewiesen.
- 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wo für die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Unterschied zum verwal- tungsinternen Rechtspflegeverfahren weniger strenge Anspruchsvoraus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 12 setzungen bestehen (vgl. E. 4.2 hiervor) – erscheint in Würdigung der ge- samten Umstände die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbei- ständung noch gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Die prozessuale Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, die Beschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsan- walt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist daher für das Beschwer- deverfahren zu bewilligen.
- 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) bzw. Art. 104 Abs. 3 VRPG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 13 6.3.2 Mit Honorarnote vom 6. August 2020 (in den Gerichtsakten) macht Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 14.2 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 374.85 und Fr. 335.-- MWSt., mithin gesamthaft ein Ho- norar von Fr. 4'685.85 geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die wenig umfangreichen relevanten Akten, die eng umrisse- nen rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebende geringe rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsa- che gemessen an vergleichbaren Fällen als zu hoch bemessen. Der Rechtsvertreter besass überdies zufolge der Vertretung des Beschwerde- führers im Einspracheverfahren bereits umfassende Vorkenntnisse der Streitsache, wobei daran nichts ändert, dass er für diese Vertretung nicht separat bzw. zusätzlich im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt wird (vgl. E. 4.3 hiervor). Der zu entschädigende Aufwand ist deshalb gestützt auf einen angemessenen zeitlichen Aufwand von acht Stunden auf Fr. 1'600.-- (Fr. 200.-- x 8 Stunden) festzusetzen. Ferner sind die geltend gemachten Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 356.-- (356 Kopien à Fr. 1.--) zu hoch bemessen. Analog der Regelung im Zivilverfahren (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [abrufbar: www.justice.be.ch > Die Justiz > Organisation > Zivilgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen > Kreisschreiben des Obergerichts]) können für notwenige Fotokopien Fr. 0.40 pro Kopie in Rechnung gestellt werden. Zu- dem gelten die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts als bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwen- digen Auslagen gemäss Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Dementspre- chend nicht zu entschädigen sind: 18 Kopien (Brief an C.________ vom
- Mai 2020), 280 Kopien (gesetzliches Doppel und Klientenkopie der Be- schwerde inkl. Beilage vom 27. Mai 2020 zzgl. Kopien der Beschwerdebei- lagen 3-8, welche Bestandteil der amtlichen Akten bilden und zufolge des gestellten Editionsbegehrens [Beschwerde, 2 Ziff. 1] redundant bzw. nicht notwendig waren), 10 Kopien (Brief an Klientschaft vom 6. August 2020), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 14 gesamthaft somit 306 Kopien. Die zu entschädigenden Auslagen für die verbleibenden 50 Kopien sind demnach auf Fr. 20.-- (50 Kopien à Fr. 0.40) festzusetzen. Im Übrigen sind die veranschlagten Auslagen nicht zu bean- standen, womit die Auslagen auf total Fr. 38.85 (Fr. 20.-- + Fr. 18.85) fest- zusetzen sind. Dem Voranstehenden zufolge ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'600.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 38.85 und MWSt. von Fr. 126.20 (7.7 % von Fr. 1'638.85), insgesamt somit Fr. 1'765.05, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbe- halten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheis- sen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Der Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 1'765.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 402 EL ACT/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1938 geborene A.________ (Beschwerdeführer) und seine 1939 gebo- rene Ehefrau sel. meldeten sich im März 2015 zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11); am 6. Mai 2015 verstarb die Ehefrau (AB 20). Die AKB richtete mit drei Verfügungen vom 19. Juni 2015 der Ehefrau sel. für den Zeitraum
1. Februar bis 31. Mai 2015 (vgl. AB 22) und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2015 (vgl. AB 23 f.) EL aus – der EL-Anspruch des Versicherten wurde in der Folge wiederholt in variierender Höhe bestätigt (vgl. AB 38, 43). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten periodischen EL- Revision (vgl. AB 46) forderte die AKB mit drei Rückerstattungsverfügung- en vom 13. Mai 2019 (AB 59 ff.) für die Zeiträume 1. Juni 2015 bis 31. De- zember 2016 und 1. Juli 2017 bis 31. März 2019 EL von insgesamt Fr. 51'572.-- zurück. Mit zwei Verfügungen vom 17. Mai 2019 (AB 62 f.) wies die AKB weiter einen EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Januar bis
30. Juni 2017 ab und setzte den EL-Anspruch ab 1. Mai 2019 fest. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 (AB 64) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit „Erlassentscheid“ vom 20. November 2019 (AB 69) hiess die AKB das Erlassgesuch betref- fend die zwischen 1. und 30. Juni 2015 zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 216.-- gut. Hinsichtlich der zwischen 1. Juli 2015 und
31. März 2019 zuviel ausgerichteten EL von Fr. 51'536.-- wies sie das Er- lassgesuch mangels guten Glaubens ab. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 72) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (AB 77) ab und verneinte darin zudem die beantragte unentgeltliche Ver- beiständung im Einspracheverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gut- heissung des Erlassgesuchs betreffend die Rückerstattungsforderung von Fr. 51'356.-- für den Zeitraum vom 1. Juni (recte: Juli) 2015 bis 31. März
2019. Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeistän- dung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist mit Blick auf den bereits beim Heimeintritt gesteigerten Pflegebedarf des Be- schwerdeführers (vgl. dazu AB 36) auch nach dem Heimeintritt gegeben (Art. 58 ATSG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 4 denversicherung (ELG; SR 831.30). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (AB 77). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausgezahlten EL zwischen 1. Juli 2015 und 31. März 2019 in der Höhe von Fr. 51'356.--. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Beiordnung von Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt im Einspracheverfahren. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechenden Verfü- gungen vom 13. Mai 2019 (AB 59 ff.) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 5 gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 6 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
1. Juli 2015 bis 31. März 2019 die zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 51'356.-- in gutem Glauben empfangen hat. 3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren von C.________ in finanziellen und administrativen Ange- legenheiten unterstützt wird, was von ihm im Grundsatz denn auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3; siehe auch AB 72/3 Ziff. 1.1). Dabei leistete sie namentlich Hilfe bei den Anmeldungen zum EL- Bezug von Mai 2014 und März 2015, wobei sie sich jeweils für Rückfragen zur Verfügung stellte (AB 1/3 Ziff. 4, 11/4 Ziff. XI). Ebenso füllte C.________ das Formular für die periodische EL-Revision im März 2019 aus (vgl. AB 47), wobei sie explizit als bevollmächtigte bzw. beauftragte Person gegenüber der Beschwerdegegnerin auftrat (AB 51). Ferner unter- stützte C.________ den Beschwerdeführer bei der Wohnungskündigung im Juni 2017 (AB 35/1) und fungierte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 im Hin- blick auf den am 7. Juni 2017 erfolgten definitiven Eintritt des Beschwerde- führers in das Alters- und Pflegeheim D.________ als „Kontaktperson für Finanzielles“ (AB 36; siehe auch AB 41, 52/1). Sie übernahm angesichts der in den Akten befindlichen Zins- und Kapitalausweise sowie Kontoab- rechnungen verschiedener Banken (vgl. AB 40, 50, 53/2 ff.) spätestens im Jahr 2017 die Betreuung der Bankgeschäfte des Beschwerdeführers. Ebenso erledigte C.________ spätestens ab dem Forderungsjahr 2018 die Steuererklärungen des Beschwerdeführers sowie die dazugehörige Korre- spondenz (vgl. AB 53/5, 58/2 und 7), wobei aufgrund der Handschrift davon auszugehen ist, dass bereits die Steuererklärung für das Jahr 2013 von ihr ausgefüllt wurde (vgl. AB 3). Schliesslich wurden auch die EL-Verfügungen und Leistungsausweise betreffend den Beschwerdeführer ab März 2018 an C.________ zugestellt (AB 43/1, 45/1) sowie die periodische EL-Revision im März 2019 an sie adressiert (AB 46). 3.1.2 C.________ hatte dem Voranstehenden zufolge bereits seit etlichen Jahren detaillierte Kenntnisse der finanziellen Situation des Beschwerde- führers und unterstützte ihn diesbezüglich sowie insbesondere im Zusam- menhang mit dem EL-Bezug regelmässig. Sie ist daher als Hilfsperson –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 7 und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 5.1) als Stellvertreterin i.S.v. Art. 32 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) – zu qualifizieren, wodurch der Beschwerdeführer sich ihr Wissen und ihre Handlungen respektive Unterlassungen grundsätzlich an- rechnen zu lassen hat (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Daran ändert nichts, dass C.________ erst ab April 2019 als formell ausdrücklich Bevollmächtigte des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schwerdegegnerin auftrat (AB 51 Ziff. 15), zumal sie gegenüber der Be- schwerdegegnerin bereits früher als Zustelladresse (vgl. AB 43/1) sowie seit den Anmeldungen zum EL-Bezug im Mai 2014 und März 2015 als Auskunftsperson auftrat (vgl. AB 1/3, 11/4 Ziff. XI). Damit gilt C.________ seit spätestens den Anmeldungen zum EL-Bezug (im Innenverhältnis) als Hilfsperson. Ebenso unbeachtlich ist dabei, dass C.________ freiwillig, ohne Entschädigung und ohne ausgewiesene besondere Qualifikationen tätig war (Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3), namentlich da ein Erfüllungsgehilfe nicht der Autorität der Partei unterstehen muss und auch kein ständiges Rechtsverhältnis zu letzterer nötig ist (vgl. BGer vom 3. November 2014, 8C_788/2014 mit Hinweisen). 3.1.3 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerde- führer selbst – der gemäss Darstellung in der Beschwerde 82jährig, invalid, abgebaut, taub und dement ist (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2.1 und S. 7 Ziff. 3.2) – den Inhalt der hier massgebenden EL-Verfügungen ab 2015 erfassen konnte oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). Immerhin ist festzu- halten, dass zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 28. April 2020 (AB 77) keine Massnahmen des Erwachsenen- schutzes, speziell keine Verbeiständung i.S.v. Art. 390 ff. des Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210), beantragt geschweige denn angeordnet wurden – wohl dank der Unterstützung durch C.________ (vgl. dazu Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; dahingehend auch AB 72/3 Ziff. 1.1) –, so dass die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers nicht als aufgehoben zu betrachten ist. Schliesslich ist der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 2.1, S. 8 Ziff. 3.4 und S. 11 Ziff. 5.3) nicht zu folgen, soweit darin wiederholt geltend gemacht wird, im Rahmen der Sorgfaltspflicht respektive deren Massstab sei zu berücksich- tigen, dass der Berechnungsfehler der Ausgleichskasse unterlaufen sei und diese selber ihn nicht bemerkt habe. Diese Betrachtungsweise würde letzt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 8 lich darauf hinauslaufen, dass bei Fehlern der Ausgleichskasse der gute Glaube in diesen Fällen wohl immer zu bejahen wäre und die Mitwirkungs- und Meldepflicht in derartigen Konstellationen gar nicht mehr zum Tragen käme. 3.1.4 Am 19. Juni 2015 erliess die Beschwerdegegnerin drei Verfügun- gen: Eine betreffend den EL-Anspruch der Ehefrau sel. zwischen Februar und Mai 2015 (AB 22), eine betreffend den EL-Anspruch des Beschwerde- führers für denselben Zeitraum (AB 23) sowie eine betreffend den EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 (AB 24). Dabei hätte ihm respektive C.________ als Hilfsperson (vgl. E. 3.1.2 hiervor) gerade aus dem Umstand, dass die Verfügungen zur gleichen Zeit ergingen, auffallen müssen, dass der monatliche EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 mit Fr. 376.-- (AB 24/1) markant höher ausfiel als derjenige für die Monate Februar bis Mai 2015 mit Fr. 205.-- (AB 23/1). Die beiden vorge- nannten Verfügungen betrafen denn auch einzig den EL-Anspruch des Beschwerdeführers, während derjenige seiner Ehefrau sel. mit separater Verfügung gleichen Tages (AB 22) festgesetzt wurde. Unter diesen Um- ständen wäre der Beschwerdeführer bzw. seine Hilfsperson gehalten ge- wesen, den augenfälligen betraglichen Unterschied zwischen den Verfü- gungen anhand der Berechnungsblätter nachzuprüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnungsblätter der die Ehefrau sel. betreffenden Verfügung mit denjenigen der Verfügung über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zwischen Februar und Mai 2015 vertauschte (AB 22/6 f., 23/6 f.). Gemäss den Berechnungsblättern hatte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 nicht nur die Altersrente der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers, sondern fälschlicherweise auch die Rente des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge von über Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht mehr aufgeführt (vgl. AB 22/6 f., 24/6). Dabei waren die einzelnen Einkommenspositionen explizit und leicht erkennbar und mit den anrechenbaren Jahreswerten aufgeführt, wobei die nicht berücksichtigte Rente aus beruflicher Vorsorge einen substantiellen Ein- kommensbestandteil darstellt, weshalb der Fehler bei einer Kontrolle der Berechnungsblätter sofort hätte auffallen müssen. Hierzu wird nicht geltend gemacht und wäre zudem auch nicht glaubhaft, dass C.________ die vor- genannten drei Verfügungen nicht gesehen hat, namentlich nachdem sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 9 den Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung im März 2015 unterstützt hatte (vgl. AB 11) und aus diesem Grund auch mit dem Erlass der besag- ten Verfügungen zu rechnen hatte. Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler – na- mentlich Berechnungsfehler (Entscheid des BGer vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.4) – nicht meldet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2 mit Hinweisen). Dass die Rente aus beruflicher Vorsorge unter den Einnahmen nicht mehr aufgeführt wurde, stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne dieser Rechtspre- chung dar, weshalb der Bezug der zuviel ausgerichteten EL damit nicht gutgläubig erfolgte. 3.2 Nach dem Dargelegten scheitert der Erlass der strittigen Rücker- stattungsforderung (vgl. E. 2 Ingress hiervor) bereits am Bestehen des gu- ten Glaubens. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2 hiervor), kann die Frage, ob die Rückforderung für den Beschwerdeführer zu einer grossen Härte führt, offen bleiben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einsprachever- fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Be- schwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 10 zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an- waltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob hin- sichtlich der zwischen 1. Juli 2015 und 31. März 2019 zuviel ausgerichteten EL die Erlassvoraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) erfüllt sind und dabei im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer beim EL-Bezug gutgläubig war. In diesem Zusammenhang wurde in der Einsprache (AB 72) letztlich prak- tisch ausschliesslich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers the- matisiert. Hierfür ist indessen eine anwaltliche Verbeiständung nicht erfor- derlich; eine Mithilfe bzw. Unterstützung von Institutionen der Fürsorge oder anderweitiger Fach- und Vertrauensleute – allenfalls unter Vermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 11 des Alters- und Pflegeheimes – hätte klar ausgereicht. Daran ändert entge- gen der in der Beschwerde (S.13 Ziff. 2) vertretenen Auffassung die ange- standene Vorweihnachtszeit nichts, abgesehen davon, dass der Erlassent- scheid vom 20. November 2019 datiert (vgl. AB 69/1). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass C.________ zu diesem Zeitpunkt bereits formell be- auftragte Vertreterin des Beschwerdeführers war (vgl. Vollmacht vom
9. April 2019 [AB 51]) und aufgrund ihrer mehrjährigen Unterstützung des Beschwerdeführers zudem detaillierte Kenntnisse von dessen persönlicher Situation hatte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). So war sie neben den verschiedenen administrativen Hilfestellungen ohne ersichtliche weitergehende Unterstüt- zung in der Lage, einerseits den Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung zu unterstützen (vgl. AB 1 und 11) und andererseits das Erlassgesuch vom (AB 64) zu verfassen. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wo für die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Unterschied zum verwal- tungsinternen Rechtspflegeverfahren weniger strenge Anspruchsvoraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 12 setzungen bestehen (vgl. E. 4.2 hiervor) – erscheint in Würdigung der ge- samten Umstände die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbei- ständung noch gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Die prozessuale Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, die Beschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsan- walt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ist daher für das Beschwer- deverfahren zu bewilligen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) bzw. Art. 104 Abs. 3 VRPG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 13 6.3.2 Mit Honorarnote vom 6. August 2020 (in den Gerichtsakten) macht Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 14.2 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 374.85 und Fr. 335.-- MWSt., mithin gesamthaft ein Ho- norar von Fr. 4'685.85 geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die wenig umfangreichen relevanten Akten, die eng umrisse- nen rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebende geringe rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsa- che gemessen an vergleichbaren Fällen als zu hoch bemessen. Der Rechtsvertreter besass überdies zufolge der Vertretung des Beschwerde- führers im Einspracheverfahren bereits umfassende Vorkenntnisse der Streitsache, wobei daran nichts ändert, dass er für diese Vertretung nicht separat bzw. zusätzlich im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt wird (vgl. E. 4.3 hiervor). Der zu entschädigende Aufwand ist deshalb gestützt auf einen angemessenen zeitlichen Aufwand von acht Stunden auf Fr. 1'600.-- (Fr. 200.-- x 8 Stunden) festzusetzen. Ferner sind die geltend gemachten Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 356.-- (356 Kopien à Fr. 1.--) zu hoch bemessen. Analog der Regelung im Zivilverfahren (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [abrufbar: www.justice.be.ch > Die Justiz > Organisation > Zivilgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen > Kreisschreiben des Obergerichts]) können für notwenige Fotokopien Fr. 0.40 pro Kopie in Rechnung gestellt werden. Zu- dem gelten die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts als bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwen- digen Auslagen gemäss Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Dementspre- chend nicht zu entschädigen sind: 18 Kopien (Brief an C.________ vom
25. Mai 2020), 280 Kopien (gesetzliches Doppel und Klientenkopie der Be- schwerde inkl. Beilage vom 27. Mai 2020 zzgl. Kopien der Beschwerdebei- lagen 3-8, welche Bestandteil der amtlichen Akten bilden und zufolge des gestellten Editionsbegehrens [Beschwerde, 2 Ziff. 1] redundant bzw. nicht notwendig waren), 10 Kopien (Brief an Klientschaft vom 6. August 2020),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 14 gesamthaft somit 306 Kopien. Die zu entschädigenden Auslagen für die verbleibenden 50 Kopien sind demnach auf Fr. 20.-- (50 Kopien à Fr. 0.40) festzusetzen. Im Übrigen sind die veranschlagten Auslagen nicht zu bean- standen, womit die Auslagen auf total Fr. 38.85 (Fr. 20.-- + Fr. 18.85) fest- zusetzen sind. Dem Voranstehenden zufolge ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'600.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 38.85 und MWSt. von Fr. 126.20 (7.7 % von Fr. 1'638.85), insgesamt somit Fr. 1'765.05, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbe- halten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheis- sen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 1'765.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/402, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.