Verfügung vom 1. April 2020
Dispositiv
- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2020 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 387 IV
JAP/PRN/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2020
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 1. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
-
Mit Verfügung vom 1. April 2020 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw.
Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 39% den Renten-
anspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer; Akten
der IVB, Antwortbeilage [AB] 122). Im Verwaltungsverfahren war der
Versicherte durch die C.________ (Vollmacht vom 21. Januar 2020
[AB 111]) bzw. durch die B.________ (Substitutionsvollmacht vom
22. Januar 2020 [AB 116, S. 3]) vertreten.
-
Am 25. Mai 2020 (Poststempel) hat der Versicherter, vertreten durch
die B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die
Verfügungen der IVB vom 1. April 2020 Beschwerde erhoben. Die an-
gefochtene Verfügung sei der B.________ an ihr ehemaliges Domizil in
… versendet worden. Mit Wirkung vom 11. Februar 2020 habe sie ihr
Domizil nach … verlegt. Die damalige Verfügung habe die B.________
nicht erreicht. Allerdings sei ein zweites Original der Verfügung an die
damalige Vertreterin, die C.________ versendet worden, über die in-
des zum fraglichen Zeitpunkt bereits der Konkurs eröffnet gewesen sei;
die Sendung sei retourniert worden. Mit Schreiben vom 22. April 2020
habe die IVB die Verfügung vom 1. April 2020 mit einfacher Post er-
neut der C.________ in Liquidation zugestellt. Diese Sendung sei der
B.________ gleichentags, nämlich unter dem Datum des 23. April
2020 ausgehändigt worden, was den dreissigtägigen Fristenlauf aus-
gelöst habe. Die dreissigtägige Beschwerdefrist sei unter heutiger
Postaufgabe gewahrt.
-
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde das Verfah-
ren auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt.
Zudem wurde die Verwaltung aufgefordert, dem Verwaltungsgericht ein
Nachforschungsbegehren der Post einzureichen, welches Aufschluss
über die Zustellung bzw. den Zustellversuch der angefochtenen Verfü-
gung an die C.________ en liquidation (welche ihre Rechtspersönlich-
keit durch die Konkurseröffnung vom 20. Januar 2020 nicht eingebüsst
hat; vgl. SHAB-Publikation vom 30. Januar 2020, Beschwerdebeilage
[BB] 3) sowie die B.________ gibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 3
-
Am 3. Juni 2020 ging beim Verwaltungsgericht eine Eingabe der Be-
schwerdegegnerin samt Sendungsverfolgungen der Schweizerischen
Post (Track and Trace) der Verfügung vom 1. April 2020 an die
B.________ und an die C.________ ein.
-
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2020 machte der Instrukti-
onsrichter Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und gab
den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
-
Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dem
Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts folgend, habe die Beschwer-
de als nicht rechtzeitig eingereicht zu gelten, weshalb darauf nicht ein-
zutreten sei.
-
Am 25. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellung-
nahme.
-
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein-
sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Artikel 38 bis 41 ATSG
sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Fällt die Eröffnung
einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung in den Stillstand der Fristen,
beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Stillstandes fol-
genden Tag zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2.3 S. 310 und E. 4.4
S. 311).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der
Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung
zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer an-
deren berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am sieben-
ten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
(Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu des-
sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen di-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 4
plomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 39 Abs. 1 ATSG).
-
Aus der postalischen Sendungsnachverfolgung (Track and Trace; in
den Gerichtsakten) ergibt sich, dass die an die B.________ adressierte
und per Einschreiben versandte Verfügung vom 1. April 2020 (AB 121)
am Samstag, 4. April 2020, am Schalter der Poststelle … abgeholt
worden ist. Unbesehen der Sitzverlegung per 7. Februar 2020 nach …
(vgl. SHAB-Publikation vom 14. Februar 2020, BB 4) wurde die ange-
fochtene Verfügung somit der B.________ am 4. April 2020 zugestellt.
Das an die C.________ adressierte und ebenfalls eingeschrieben ver-
sandte Exemplar der Verfügung vom 1. April 2020 (AB 122) wurde als
nicht abgeholt an die Beschwerdegegnerin retourniert (in den Ge-
richtsakten). Diesbezüglich greift die Zustellfiktion i.S.v. Art. 38 Abs. 2bis
ATSG, womit die Zustellung am siebten Tag der Abholfrist – mithin per
9. April 2020 – als erfolgt gilt. Am 20. Januar 2020 wurde über die
C.________ en liquidation der Konkurs eröffnet (vgl. BB 3), wodurch
sie ihre Rechtspersönlichkeit jedoch nicht verlor.
-
Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss der Verordnung
vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwal-
tungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) vom 21. März bis 19.
April 2020 begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG)
am 20. April 2020 zu laufen und endete am Dienstag, 19. Mai 2020.
Die Beschwerdeerhebung vom 25. Mai 2020 ist damit klar verspätet er-
folgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
-
Diese einfache Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand
gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es recht-
fertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben.
-
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des
Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör-
den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 5
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2020 wird nicht
eingetreten.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.