Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020
Sachverhalt
A. Gestützt auf Ermessensveranlagungen der Jahre 2016 bis 2018 reichte die Steuerbehörde bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) betreffend den 1961 geborenen A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) eine „Steuermeldung AHV“ ein. Die Steu- erbehörde meldete der AKB Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig- keit (vgl. AB 26 f.) von Fr. 20'000.-- für das Jahr 2016 (Akten der AKB, Ant- worteilage [AB] 30), von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2017 (AB 29) und von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2018 (AB 28). Mit drei Verfügungen vom 1. April 2020 legte die AKB die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbst- ständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2018 fest (AB 14, 17, 20). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2020 (AB 4) wies die AKB mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab (AB 1). B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Postaufgabe) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien für die Jahre 2016 bis 2018 keine persönlichen Beiträge als Selbstständigerwer- bender einzufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 beantragt die AKB die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020 (AB 1), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. April 2020 über persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2018 (AB 7 ff.) abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2018 zu leisten hat.
E. 1.3 Umstritten sind die persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 1'557.90 (2016; AB 20), Fr. 762.30 (2017; AB 17) und Fr. 762.30 (2018; AB 14). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch nach dem AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Aus- nahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Natu- raleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 5 dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.3.2 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 6 2.3.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des So- zialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitrags- rechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuer- behörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkom- men oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Aus- gleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungs- weise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrach- tungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden wer- den, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechts- ordnung willen. Die Ausgleichskassen sollen eigene nähere Abklärungen vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel- dung ergeben (BGE 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 141 V 634 E. 2.5 S. 638, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; Entscheid des BGer vom 17. Ok- tober 2019, 9C_329/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2). 2.3.5 Dagegen kommt der Steuermeldung bezüglich des Realisierungs- zeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenka- pitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 3. 3.1 Es liegen für die Jahre 2016 bis 2018 rechtskräftige Ermessensta- xationen der Steuerbehörde vor, welche diese der Beschwerdegegnerin meldete (AB 28 ff.). Gestützt auf diese Angaben erzielte der Beschwerde- führer Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'000.-- für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 7 das Jahr 2016 (AB 30), von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2017 (AB 29) und von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2018 (AB 28). In der Folge berechnete die Be- schwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender (AB 17 ff.) für seine Tätigkeit für die „…“ bzw. „… “ (AB 26 f.). Vorab zu prüfen ist, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist (E. 2.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er habe keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Andererseits gibt er selbst an, die „Kleinstunternehmung“ nach seinen gesundheitlichen Möglichkeiten aufgebaut und betreut zu haben (Beschwerde S. 1). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer in den hier streitigen Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und gegen aussen am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat (zu den Kriterien der Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbs- tätigkeit: BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). Nichts daran ändert sein Einwand, die Partnerin sei die Geschäftsinhaberin, denn mit Blick auf den Internet- Auftritt der Firma (AB 26 f.) hat der Beschwerdeführer zumindest in der Unternehmung mitgearbeitet. Er macht auch nicht geltend und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er von der Partnerin dafür einen Lohn (als Un- selbstständigerwerbender) erhalten hat; es liegt bei der Beschwerdegegne- rin diesbezüglich auch keine Meldung vor (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Ebenfalls bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass es sich bei den von der Steuerbehörde gemeldeten Beträgen der Jahre 2016 bis 2018 um Er- trag aus Privatvermögen oder Renteneinkommen handelt. 3.2 Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Steuermeldungen gebunden, ausser sie weisen klar ausgewiesene Irrtümer auf (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Dies gilt im Übrigen auch bei der hier erfolgten steuerlichen Ermessenstaxation. Diese ist für die Beschwer- degegnerin bzw. für das Gericht verbindlich (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer hält selbst fest: „Es ist – leider – korrekt, dass ich mich ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 8 gen die willkürlichen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht verteidigt, bzw. die Richtigstellung verlangt habe“ (Be- schwerde S. 1). Die Steuermeldung ist für die Beschwerdegegnerin und für das angerufene Gericht somit verbindlich und es ist deshalb von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der von der Steuer- behörde gemeldeten Höhe auszugehen. Die konkrete Berechnung der Bei- träge (AB 8 ff.) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und augen- fällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Mai 2020 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 385 AHV KNB/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 2 Sachverhalt: A. Gestützt auf Ermessensveranlagungen der Jahre 2016 bis 2018 reichte die Steuerbehörde bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Be- schwerdegegnerin) betreffend den 1961 geborenen A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) eine „Steuermeldung AHV“ ein. Die Steu- erbehörde meldete der AKB Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig- keit (vgl. AB 26 f.) von Fr. 20'000.-- für das Jahr 2016 (Akten der AKB, Ant- worteilage [AB] 30), von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2017 (AB 29) und von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2018 (AB 28). Mit drei Verfügungen vom 1. April 2020 legte die AKB die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbst- ständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2018 fest (AB 14, 17, 20). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2020 (AB 4) wies die AKB mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab (AB 1). B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Postaufgabe) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien für die Jahre 2016 bis 2018 keine persönlichen Beiträge als Selbstständigerwer- bender einzufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 beantragt die AKB die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020 (AB 1), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. April 2020 über persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2018 (AB 7 ff.) abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2018 zu leisten hat. 1.3 Umstritten sind die persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 1'557.90 (2016; AB 20), Fr. 762.30 (2017; AB 17) und Fr. 762.30 (2018; AB 14). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch nach dem AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Aus- nahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Natu- raleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 5 dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.3.2 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 6 2.3.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des So- zialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitrags- rechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuer- behörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkom- men oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Aus- gleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungs- weise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrach- tungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden wer- den, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechts- ordnung willen. Die Ausgleichskassen sollen eigene nähere Abklärungen vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel- dung ergeben (BGE 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 141 V 634 E. 2.5 S. 638, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; Entscheid des BGer vom 17. Ok- tober 2019, 9C_329/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2). 2.3.5 Dagegen kommt der Steuermeldung bezüglich des Realisierungs- zeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenka- pitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 3. 3.1 Es liegen für die Jahre 2016 bis 2018 rechtskräftige Ermessensta- xationen der Steuerbehörde vor, welche diese der Beschwerdegegnerin meldete (AB 28 ff.). Gestützt auf diese Angaben erzielte der Beschwerde- führer Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'000.-- für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 7 das Jahr 2016 (AB 30), von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2017 (AB 29) und von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2018 (AB 28). In der Folge berechnete die Be- schwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender (AB 17 ff.) für seine Tätigkeit für die „…“ bzw. „… “ (AB 26 f.). Vorab zu prüfen ist, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist (E. 2.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er habe keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Andererseits gibt er selbst an, die „Kleinstunternehmung“ nach seinen gesundheitlichen Möglichkeiten aufgebaut und betreut zu haben (Beschwerde S. 1). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer in den hier streitigen Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und gegen aussen am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat (zu den Kriterien der Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbs- tätigkeit: BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). Nichts daran ändert sein Einwand, die Partnerin sei die Geschäftsinhaberin, denn mit Blick auf den Internet- Auftritt der Firma (AB 26 f.) hat der Beschwerdeführer zumindest in der Unternehmung mitgearbeitet. Er macht auch nicht geltend und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er von der Partnerin dafür einen Lohn (als Un- selbstständigerwerbender) erhalten hat; es liegt bei der Beschwerdegegne- rin diesbezüglich auch keine Meldung vor (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Ebenfalls bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass es sich bei den von der Steuerbehörde gemeldeten Beträgen der Jahre 2016 bis 2018 um Er- trag aus Privatvermögen oder Renteneinkommen handelt. 3.2 Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Steuermeldungen gebunden, ausser sie weisen klar ausgewiesene Irrtümer auf (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Dies gilt im Übrigen auch bei der hier erfolgten steuerlichen Ermessenstaxation. Diese ist für die Beschwer- degegnerin bzw. für das Gericht verbindlich (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer hält selbst fest: „Es ist – leider – korrekt, dass ich mich ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 8 gen die willkürlichen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht verteidigt, bzw. die Richtigstellung verlangt habe“ (Be- schwerde S. 1). Die Steuermeldung ist für die Beschwerdegegnerin und für das angerufene Gericht somit verbindlich und es ist deshalb von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der von der Steuer- behörde gemeldeten Höhe auszugehen. Die konkrete Berechnung der Bei- träge (AB 8 ff.) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und augen- fällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Mai 2020 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, AHV/20/385, Seite 9
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.