opencaselaw.ch

200 2020 383

Bern VerwG · 2021-08-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … und zuletzt als … tätig, meldete sich im Juni 2013 unter Hin- weis auf eine bipolare Störung und ein schweres Schlafapnoe-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB traf erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (AB 26, 31), welche sie mit Mitteilung vom

6. März 2014 (AB 36) abbrach. In medizinischer Hinsicht holte sie vorerst namentlich ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutachten bei der C.________ GmbH (Expertise vom 22. Januar 2016 [AB 60.1]) ein. Gestützt darauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

19. April 2016 (AB 61) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 66, 76), woraufhin die IVB Ergänzungsfragen an die Gutachter stellte (vgl. AB 72 f.) und nach Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 94-96) ein poly- disziplinäres Gutachten bei der D.________ AG (nachfolgend: MEDAS) vom 15. Oktober 2018 (AB 113.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], 113.2-113.7) einholte. Nach Eingang von Stellungnahmen des Versicherten bzw. seiner behandelnden Psychiaterin (vgl. AB 117/2-5), Rücksprache mit dem RAD (AB 119), abermaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 120, 122) und Rückfragen an die MEDAS (vgl. AB 127) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. April 2020 (AB 131) bei einem IV-Grad von 27 % einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. E.________ vom B.________, mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020, die Vor- nahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht bzw. zu den Ver- gleichseinkommen sowie die Zusprache einer Rente. Daneben stellte er mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 3 einer separaten Eingabe vom 25. Mai 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kostennote ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. April 2020 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 5 dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). 2.2.2 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49, namentlich Aggravation, Simulation oder eine ähnliche Er- scheinung (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu be- achten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 6 wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen: 3.1.1 Im Schreiben vom 23. Mai 2013 (AB 11) hielt Dr. med. Dipl.-Mot. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammen mit dem Beschwerdeführer als Diagnosen eine bipolare affektive Störung, zur- zeit schwere depressive Episode (ICD-10 F31.7), und ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Betonung im REM-Schlaf (ICD-10 G47.31; Differentialdiagnose: idiopathische Hypersomnie) fest. Der Be- schwerdeführer sei seit Jahren in psychiatrischer sowie psychopharmako- logischer Behandlung. In schlafmedizinischer Hinsicht seien verschiedene medikamentöse und therapeutische Ansätze versucht worden, wobei keine Verbesserung der Hypersomnie erzielt worden sei. Seit 2010 habe sich der Gesundheitszustand zusehends verschlechtert und es sei zu erneuten Ar- beitsplatzverlusten gekommen. Die Beschwerdegegnerin werde daher er- sucht, eine IV-Berentung zu prüfen und berufliche Eingliederungsmass- nahmen durchzuführen. Im beigelegten Arztbericht (AB 10/2-5) attestierte Dr. med. Dipl.-Mot. F.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … ab dem 1. Mai 2013. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei vorerst lediglich in einem 20 %-Pensum und im geschützten Rahmen möglich. An dieser Einschätzung hielt Dr. med. Dipl.-Mot. F.________ in ihren Stel- lungnahmen vom 5. Mai 2016 (AB 66/5 f.) und 9. Januar 2017 (AB 76/3 ff.) zum bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2016 (AB 60.1) fest, na- mentlich unter Verweis auf die Befunde der beruflichen Abklärungen der Stiftung G.________ zwischen dem 28. Oktober 2013 und 11. Februar 2014 (vgl. dazu AB 34), und machte Ausführungen zu den medikamentö- sen Behandlungsmöglichkeiten bei bipolaren Störungen (vgl. AB 66/6 und 76/4 f.). Zu den therapeutischen Optionen nahm sie sodann in der Stel- lungnahme vom 7. Januar 2019 (AB 117/2-5) zum MEDAS-Gutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 25 bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG).

E. 6.2 Es besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 4

E. 15 Oktober 2018 (AB 113.1 [Konsensbeurteilung]) bzw. die entsprechen- den Teilgutachten (AB 113.2-113.6) sowie die ergänzende psychiatrische Stellungnahme vom 29. November 2019 (AB 127) für den anspruchsrele- vanten medizinischen Sachverhalt eine zuverlässige medizinische Grund- lage, weshalb auf die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit abzustellen ist. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist somit seit der Kündigung der letzten Ar- beitsstelle als …/… im April 2013 (vgl. AB 8/2 f. und 10) in der angestamm- ten bzw. einer angepassten, das heisst sachorientierten und abwechs- lungsreichen Tätigkeit (vgl. AB 113.1/9 Ziff. 4.5) – mit Ausnahme der kurz- zeitig vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für die Dauer der statio- nären Behandlung bei den psychiatrischen Diensten R.________ vom

8. Juni bis 31. Juli 2017 (vgl. dazu AB 113.7/8 f.) – durchschnittlich bei ei- ner Präsenz von 7.5 Stunden und einer Einschränkung der Leistungsfähig- keit von 20 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs, mithin gesamthaft 70 % arbeitsfähig (AB 113.1/19 f. Ziff. 4.7-4.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 18 4. 4.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juni 2013 (AB 2), weshalb ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs.1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) frühestens ab dem 1. Dezember 2013 entstanden sein könnte. Entsprechend müsste in diesem Zeitpunkt während (mindestens) eines Jahres, das heisst vom

1. Dezember 2012 bis 30. November 2013, eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Indes betrug die durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als …

– mit Ausnahme der vorübergehend vollständig aufgehobenen Arbeits- fähigkeit für die Dauer der stationären Behandlung bei den psychiatrischen Diensten R.________ vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 – seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im April 2013 durchwegs 30 % (AB 113.1/9 Ziff. 4.7; siehe ferner E. 3.4 hiervor). Insoweit besteht zufolge der vorerst nicht erfüll- ten kumulativen Anspruchsvoraussetzung einer durchschnittlichen Arbeits- unfähigkeit von 40 % während eines Jahres (vgl. E. 2.3 hiervor) bis zur stationären Behandlung im Sommer 2017 von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. zu den verschiedenen Funktionen dieser Frist: BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.; vgl. ferner Rz. 2008 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Inva- lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand: 1. Januar 2018). Demgegenüber wurde mit der 54 Tage dauernden stationären Behandlung (8. Juni bis 31. Juli 2017; vgl. AB 90/2- 4, 113.1/9 Ziff. 4.7) und der dadurch bedingten vollständigen Arbeitsun- fähigkeit sowie unter Berücksichtigung der vorangegangenen 30%igen Ar- beitsunfähigkeit – nach Tagen berechnet (vgl. dazu Rz. 2017 f. KSIH) – eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40.35 % ([54 x 100 % + 311 x 30 %] / 365) erreicht und damit die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG knapp erfüllt. Dementsprechend ist per August 2017 ein Einkommens- vergleich durchzuführen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 19 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 20 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die vor- malige Anstellung des Beschwerdeführers im erlernten Beruf als … bei der S.________ AG vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 gemäss Angaben der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. AB 42/2 Ziff. 2, 42/9 f.). In der nachfolgenden Beschäftigung bei dipl. T.________ zwischen Januar 2012 und Ende April 2013 entsprach die Ar- beitsleistung des Beschwerdeführers im Rahmen der begonnenen Um- schulung zum … bereits nicht mehr dem ausbezahlten Lohn (vgl. AB 8/3 Ziff. 2.10). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das zuletzt in der an- gestammten Tätigkeit als … bei der S.________ AG im Jahr 2011 erzielte monatliche Einkommen von Fr. 5'172.-- (vgl. AB 42/3 Ziff. 2.10) abstellte. Dabei gilt es aber zu beachten, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 des allgemein- verbindlichen (vgl. BBl 2010 8563) im Jahr 2011 geltenden Gesamtarbeits- vertrags für das …gewerbe (<https://www..._GAV.pdf>; Aufruf vom 9. Juli

2020) der Angestellte Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat, was in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020 (vgl. AB 131/2) nicht berück- sichtigt wurde. Das Einkommen ist zudem branchenspezifisch (NOGA- Code … im …; vgl. <https://www...>) auf das Jahr 2017 (vgl. E. 4.1.3 hier- vor) zu indexieren (BfS, Nominallohnindex, Männer, 2011-2019, C 10-33

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 21 Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren: 100.9 [2011] bzw. 104.9 [2017]). Dementsprechend ist das Valideneinkommen auf Fr. 69'901.-- (Fr. 5'172.-- x 13 x 104.9 / 100.9) festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, dass er im hypothetischen Gesundheitsfall – in der Schweiz – als ausgebildeter … arbeiten würde, ist ihm nicht zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 die Ausbildung zum … mit Berufsmatu- rität abschloss (AB 122/4). Im Anschluss arbeitete er zuerst während rund eines Jahres als selbstständiger … und war danach im Wesentlichen als … in unselbstständiger Beschäftigung erwerbstätig. Für das Wintersemester 2002/2003 war der Beschwerdeführer an der Universität Bern als … einge- schrieben (vgl. AB 122/2; Beschwerde, S. 4). Er brach das Studium indes bereits nach einem Monat wieder ab. Hierzu gab er anlässlich der Ana- mnese im Rahmen der erstmaligen stationären Behandlung vom 15. Au- gust bis 19. September 2003 in der Privatklinik U.________ an, der … ge- falle ihm eigentlich, jedoch nur, wenn er selbstständig sei. Am besten habe er sich in der Behindertenwerkstatt gesehen, wo er zwischen November 1998 und April 1999 ein Praktikum absolviert habe (vgl. AB 13/2, 113.7/4 f.). Zwischen Oktober 2003 und April 2007 lebte der Beschwerde- führer in …, wo er zuerst als Volontär in der … in einem … und anschlies- send – nach einer Kurzausbildung in … – in einer … als …- und … tätig (vgl. AB 13/2 f., 60.1/7, 113.7/4, 113.2/5). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende April 2013 wiederum hauptsächlich als … (AB 13/2), ohne dass erkennbare Bemühungen um eine erneute Aufnahme der … ersichtlich wären. Angesichts der Erwerbs- biographie des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er das Studi- um zum … bereits nach rund einem Monat wieder abbrach und anschlies- send in seinen angestammten Beruf zurückkehrte und auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine Ausbildungsbemühungen ersichtlich sind, bestehen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte (vgl. E. 4.2.1) für die vorgebrachte berufliche Weiterentwicklung, welche überwiegend wahr- scheinlich erstellt sein müsste. So hielt auch der Beschwerdeführer – be- reits zu diesem Zeitpunkt rechtskundig vertreten – im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens im Einwand vom 19. Mai 2016 (AB 66/3 Ziff. 3) ex- plizit fest, dass das Abstellen auf den zuletzt als … bei der S.________ AG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 22 erzielten Verdienst nicht zu beanstanden sei. Gleichzeit wies er zu Recht auf die unterbliebene Berücksichtigung des 13. Monatslohnes hin. Soweit er nunmehr und im Widerspruch zu seinen vormaligen Angaben eine beruf- liche Weiterentwicklung hin zum … und damit ein wesentlich höheres Vali- deneinkommen geltend macht (vgl. AB 122/2; Beschwerde, S. 4 f.), sind diese nachträglichen Darstellungen offensichtlich von Überlegungen versi- cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und vermögen daher nicht zu überzeugen. 4.3.2 Da der Beschwerdeführer weder im massgebenden Vergleichszeit- punkt (vgl. E. 4.1.3 hiervor) noch zu einem anderen Zeitpunkt bis zur ange- fochtenen Verfügung vom 22. April 2020 (AB 131) als verfahrensmässigen Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) die medizinisch-theoretisch zumut- bare Arbeitsfähigkeit ausschöpfte, ist das Invalideneinkommen unbestritte- nermassen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln. Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 113.1/9 Ziff. 4.5) ist dabei – wie üblich (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 5.2 mit Hinweisen) – der Totalwert des Durchschnitts- lohns im gesamten privaten Sektor im untersten Kompetenzniveau, mithin Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Total, 2017) und der Indexierung auf das Jahr 2017 (BfS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Total: 104.1 [2016] bzw. 104.6 [2017]) sowie angepasst an die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeits- fähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.4 hiervor) ergib sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'986.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 104.1 x 104.6 x 0.7). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei beim Invalideneinkommen auf- grund der Notwendigkeit selbstgestalteter Pausen und dem eingeschränk- ten Erwerbspensum in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug vom lohnsta- tistischen Invalideneinkommen von 10 % vorzunehmen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 23 und ausdrücklich auch ein vermehrter Pausenbedarf bereits im medizini- sche Zumutbarkeitsprofil Eingang fanden (vgl. AB 113.1/10 Ziff. 4.9, 113.2/15 Ziff. 7.4) und damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen darf, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrech- nung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Unter dem Titel des Beschäftigungsgrades ist zu berücksichtigen, dass bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 grundsätzlich anerkannt ist, wenn auch ein derartiger Abzug nach neuer Rechtsprechung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist (Entscheid des BGer vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4 mit Hinwei- sen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, ist sodann praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2). Daraus ist ersichtlich, dass Männer ohne Kaderfunktion in einer Teilzeittätigkeit zwi- schen 50 % und 74 % lohnstatistisch ein proportional lediglich geringfügig tieferes monatliches Durchschnittseinkommen erzielen als vollzeitig Er- werbstätige (vgl. BfS, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Be- schäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2016, Oh- ne Kaderfunktion, Männer, Teilzeit [50 % - 74 %]), weshalb unter diesem Gesichtspunkt kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist. Weitere Um- stände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So kann insbesondere nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskol- legen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.5) und im Übrigen wurde dies bereits bei der attestierten 30%igen Einschränkung mit berück- sichtigt. Schliesslich bildet auch das allfällige Risiko vermehrter Absenzen aus gesundheitlichen Gründen praxisgemäss nicht ein eigenständiges Ab- zugskriterium (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, E. 6.2.2). Damit hat es beim lohnstatistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 46'986.-- sein Bewenden. 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro August 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'915.-- (Fr. 69'901.-- ./. Fr. 46'986.--), entsprechend einem rentenaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 24 schliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (32.78 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit der angefochtenen Verfü- gung vom 22. April 2020 (AB 131) einen Rentenanspruch zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 25. Mai 2020 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (vgl. fern Verfügung vom 27. Mai 2020, Dispositiv-Ziff. 1). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der eingereichten Unter- lagen (Beschwerdebeilage 8) erwiesen. Namentlich geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss der Auszahlungsabrechnung für den Monat April 2020 der Sozialdienste der Gemeinde V.________ substantiell von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Demnach ist antragsgemäss für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver- fahrenskosten zu bewilligen. 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 26
  5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 383 IV KNB/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. E.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … und zuletzt als … tätig, meldete sich im Juni 2013 unter Hin- weis auf eine bipolare Störung und ein schweres Schlafapnoe-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB traf erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (AB 26, 31), welche sie mit Mitteilung vom

6. März 2014 (AB 36) abbrach. In medizinischer Hinsicht holte sie vorerst namentlich ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutachten bei der C.________ GmbH (Expertise vom 22. Januar 2016 [AB 60.1]) ein. Gestützt darauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

19. April 2016 (AB 61) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 66, 76), woraufhin die IVB Ergänzungsfragen an die Gutachter stellte (vgl. AB 72 f.) und nach Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 94-96) ein poly- disziplinäres Gutachten bei der D.________ AG (nachfolgend: MEDAS) vom 15. Oktober 2018 (AB 113.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], 113.2-113.7) einholte. Nach Eingang von Stellungnahmen des Versicherten bzw. seiner behandelnden Psychiaterin (vgl. AB 117/2-5), Rücksprache mit dem RAD (AB 119), abermaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 120, 122) und Rückfragen an die MEDAS (vgl. AB 127) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. April 2020 (AB 131) bei einem IV-Grad von 27 % einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. E.________ vom B.________, mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020, die Vor- nahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht bzw. zu den Ver- gleichseinkommen sowie die Zusprache einer Rente. Daneben stellte er mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 3 einer separaten Eingabe vom 25. Mai 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. April 2020 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 5 dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). 2.2.2 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49, namentlich Aggravation, Simulation oder eine ähnliche Er- scheinung (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu be- achten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 6 wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen: 3.1.1 Im Schreiben vom 23. Mai 2013 (AB 11) hielt Dr. med. Dipl.-Mot. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammen mit dem Beschwerdeführer als Diagnosen eine bipolare affektive Störung, zur- zeit schwere depressive Episode (ICD-10 F31.7), und ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Betonung im REM-Schlaf (ICD-10 G47.31; Differentialdiagnose: idiopathische Hypersomnie) fest. Der Be- schwerdeführer sei seit Jahren in psychiatrischer sowie psychopharmako- logischer Behandlung. In schlafmedizinischer Hinsicht seien verschiedene medikamentöse und therapeutische Ansätze versucht worden, wobei keine Verbesserung der Hypersomnie erzielt worden sei. Seit 2010 habe sich der Gesundheitszustand zusehends verschlechtert und es sei zu erneuten Ar- beitsplatzverlusten gekommen. Die Beschwerdegegnerin werde daher er- sucht, eine IV-Berentung zu prüfen und berufliche Eingliederungsmass- nahmen durchzuführen. Im beigelegten Arztbericht (AB 10/2-5) attestierte Dr. med. Dipl.-Mot. F.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … ab dem 1. Mai 2013. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei vorerst lediglich in einem 20 %-Pensum und im geschützten Rahmen möglich. An dieser Einschätzung hielt Dr. med. Dipl.-Mot. F.________ in ihren Stel- lungnahmen vom 5. Mai 2016 (AB 66/5 f.) und 9. Januar 2017 (AB 76/3 ff.) zum bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2016 (AB 60.1) fest, na- mentlich unter Verweis auf die Befunde der beruflichen Abklärungen der Stiftung G.________ zwischen dem 28. Oktober 2013 und 11. Februar 2014 (vgl. dazu AB 34), und machte Ausführungen zu den medikamentö- sen Behandlungsmöglichkeiten bei bipolaren Störungen (vgl. AB 66/6 und 76/4 f.). Zu den therapeutischen Optionen nahm sie sodann in der Stel- lungnahme vom 7. Januar 2019 (AB 117/2-5) zum MEDAS-Gutachten vom

15. Oktober 2018 (AB 113.1) abermals Bezug und hielt zusammenfassend fest, der nicht vorhersehbare Verlauf der Hypersomnie sei mit einer konti- nuierlichen Arbeit im heutigen ersten Arbeitsmarkt nicht zu vereinen. Ihre eigenen langjährigen Beobachtungen sowie verschiedene Abklärungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 8 richte kämen zu völlig anderen Ergebnissen als die MEDAS-Gutachter. Es sei daher nun Sache der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, ob sie auf die auf langjähriger Untersuchung basierenden Berichte der behandelnden Fachärzte oder die merkwürdigen Resultate einer "transversalen" Begut- achtung abstellen wolle (AB 117/4 f.). 3.1.2 In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. H.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, vom Spital I.________ in einem am 19. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Arztbericht ein schweres rücklagenbetontes obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom und eine Hypersomnie so- wie mangelnde Schlafhygiene. Zudem hielt er den Verdacht auf eine bipo- lare affektive Störung fest. Es bestehe eine persistierende Müdigkeit und Schläfrigkeit, wobei bei genügender Therapiecompliance (CPAP-Therapie) und Schlafhygiene eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (AB 18). In den nachfolgenden Berichten des Spitals I.________ wurde unter anderem die Differentialdiagnose Idiopathische Hypersomnie festgehalten (vgl. AB 39/4 und 7) und – bei weiterhin unzureichender The- rapiecompliance – ein sich verbesserndes Einstellungsergebnis der APAP- Therapie (AB 39/6 und 8). Im Untersuchungsbericht des Spitals I.________ Bern vom 20. Februar 2014 (AB 39/4-6) wurde ein schweres, rücklagenbetontes obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, eine Hypersomnie und mangelnde Schlafhygiene mit der Differentialdiagnose Idiopathische Hypersomnie, ein Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit der Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung sowie ein chronischer Alkoholkonsum diagnostiziert. Im Bericht Schlafsprechstunde des Spitals I.________ vom 28. November 2014 (AB 60.2/10 f.) wurden eine idiopathische Hypersomnie, eine nichtor- ganische Hypersomnie, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine bipolare Störung diagnostiziert. Die aktuelle Tagesmüdigkeit werde mit einer nun gut tolerierten CPAP-Maske suffizient behandelt. Wahrscheinlich bestehe eine Kombination aus einem seit der Pubertät bestehenden erhöhten Schlafbedürfnis im Sinne einer idiopathischen Hypersomnie, welches durch die psychiatrische Komponente bei bekannter bipolarer Störung akzentuiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 9 werde. Das Ziel wäre die optimale Einstellung der psychiatrischen Sym- ptome. 3.1.3 Im bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2016 (AB 60.1) hielten die Dres. med. J.________, Facharzt für Neurologie mit Fähigkeitsausweis Schlafmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC), und K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.________, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3) bei Hypersomnie nicht-organischer Ursache fest (AB 60.1/19 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 E47.3) genannt (AB 60.1/20 Ziff. 5.2). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass das festgestellte ob- struktive Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie keine relevanten Atemstörungen mehr aufweise und dadurch keine Einschränkungen resul- tierten. Die Hypersomnie könne nicht organisch zugeordnet werden, na- mentlich eine neurologisch-schlafmedizinische Erklärung liege nicht vor. Eine schlafmedizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht attestiert werden. In psychiatrischer Hinsicht bestehe aufgrund der bipolar affektiven Störung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 30 %. Diese setzte sich aus einem erhöhten täglichen Pausenbedarf zusammen; eingerechnet seien auch wiederholte Arbeits- ausfälle. Insgesamt bestehe in der angestammten sowie allgemein in leich- ten bis mindestens mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 70 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und eini- gen Ausfalltagen pro Monat. Eine höhergradige Einschränkung lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde und der regen Alltagsaktivitäten des Be- schwerdeführers (ohne wesentliche Einbusse) nicht begründen (AB 60.1/22 f. Ziff. 6). 3.1.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom Spital M.________ führte im Bericht vom 4. April 2017 (AB 79/2-4) zur Polysom- nographie und den Vigilanztests vom 14. und 15. März 2017 namentlich die Diagnosen idiopathische Hypersomnie (ICD-10 G47.4; anamnestisch ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 10 Hinweise für ein Narkolepsie Typ 1, ohne Schlafrhythmus-Störung, hinge- gen schlechte Schlafhygiene, mittlere Einschlaflatenz von fünf Minuten bei multiplen Schlaflatenztests und pathologischer Pupillographie) und Ein- und Durchschlafinsomnie, multifaktoriell (ICD-10 G47.0, F51.0; stark vermehrte Aufwachreaktionen [Hyperarousals], wahrscheinlich im Rahmen der bipola- ren affektiven Störung, Nacht-Typ mit dementsprechend späteren Bettgeh- zeiten). Polysomnographisch hätten weder eine signifikante Schlafapnoe noch eine Rhonchopathie bestätigt werden können. Als Hauptbefund zeige sich eine schwere Ein- und Durchschlafinsomnie, welche jedoch angesichts des aktigraphischen Befundes mit sehr unregelmässigen und vorwiegend späten Bettgehzeiten zu erklären sei. Die Notwendigkeit der CPAP- Therapie müsse in Frage gestellt werden und dürfte sicher für die Tages- schläfrigkeit keinen Nutzen haben. Aufgrund der idiopathischen Hypersom- nie müsse eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % angenommen werden. Zudem bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Abhän- gigkeit der genauen Tätigkeit (AB 79/4). 3.1.5 Im MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2018 (AB 113.1 [Interdiszi- plinäre Gesamtbeurteilung]) hielten die Dres. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und O.________, Fachärztin für Neuro- logie, Prof. Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dipl. psych. Q.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, eine Bipolare-II-Störung (ICD-10 F31.8) und eine nichtorganische Hypersomnie (ICD-10 F51.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine ob- struktive Schlafapnoe, periodische Beinbewegungen im Schlaf und ein Verdacht auf leichtes Asthma bronchiale angeführt (AB 113.1/8 Ziff. 4.2). In psychiatrischer Hinsicht sei der Krankheitsverlauf der Bipolar-II-Störung mit bisher nur zwei stationären Behandlungen (2003, 2017) günstig. Aktuell bestehe ein nahezu remittierter Zustand. Die Stimmung sei geringgradig zum depressiven Pol verschoben; der Antrieb sei nicht reduziert. Die vom Beschwerdeführer berichtete, seit dem 14. Lebensjahr bestehende Hyper- somnie sei in der Vergangenheit diagnostisch schwierig einzuordnen ge- wesen, jedoch sei aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der neue-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 11 ren Unterlagen von einer zusätzlichen Störung im Sinne einer nicht organi- schen Hypersomnie (ICD-10 F51.1) auszugehen (AB 113.1/4 f.). Auf dem neurologischen Fachgebiet könne kein Gesundheitsschaden fest- gestellt werden. Die beschriebene Problematik des Beschwerdeführers, dass er es "nicht zuverlässig schaffe" morgens aufzustehen, sei aufgrund der Anamnese, des neurologischen Befundes und des ansonsten aktiven Tagesablaufes neurologisch nicht erklärbar. Es lägen weder eine idiopathi- sche Hypersomnie noch ein Kleine-Levin-Syndrom oder eine Narkolepsie vor. Die in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen im Sinne einer leicht ge- störten Daueraufmerksamkeit und verminderter Reaktionsinhibition könnten neurologisch nicht erklärt werden (AB 113.1/5 f.). In internistischer Hinsicht resultierten aus dem obstruktiven Schlaf-Apnoe- Syndrom bei der APAP-Therapie mit gutem Einstellungsergebnis keine funktionellen Einschränkungen. Für die psychiatrisch bzw. neurologisch zu würdigende Hypersomnie ergäben sich internistisch keine Hinweise auf eine chronische somatische Erkrankung als Ursache der Tagesmüdigkeit bzw. Tagesschläfrigkeit, insbesondere kein Anhalt für eine chronische In- fektion, eine endokrinologische Erkrankung, eine Autoimmunerkrankung oder eine Herz- oder chronische Niereninsuffizienz. Aus dem anamnestisch mehrfach erwähnten Asthma bronchiale resultiere bei selbstständiger Be- handelbarkeit mit einem Hub Symbicort keine funktionelle Einschränkung. Schliesslich ergäben sich internistisch aufgrund der sog. „Alkoholmarker“ MCV und GGT im Normalbereich keine Hinweise auf einen schädlichen Alkoholkonsum (AB 113.1/6). Im Zusammenhang mit der fraglichen diagnostischen Zuordnung der Hy- persomnie führten die Gutachter sodann aus, dass gestützt auf die psych- iatrische und neurologische Exploration und unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung die Problematik insgesamt durch die psychiatrische Diagno- se einer nichtorganischen Hypersomnie (ICD-10 F51.1) abzubilden sei. Diesbezüglich bestehe zwar eine gewisse Diskrepanz zum neurologischen Teilgutachten, wobei jedoch die Diagnosekriterien in den jeweiligen Fach- gebieten nicht deckungsgleich seien (AB 113.1/7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 12 In der bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten, eher sachorientier- ten, abwechslungsreichen Tätigkeit ohne emotionale Belastung, hohen Zeitdruck, Schichtarbeit und sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie ohne die Notwendigkeit einer längerdauernden Überwachung oder Steuerung von Maschinen (vgl. AB 113.1/9 Ziff. 4.5) bestehe bei einer zumutbaren Präsenz von 7.5 Stunden bei einer Leistungsminderung von 20 % gesamt- haft eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In retrospektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass seit dem Verlust der Arbeitsstelle im Frühjahr 2013 auf- grund der psychiatrischen Einschränkungen im Wesentlichen eine Arbeits- fähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Während der stationären Behandlung bei den psychiatrischen Diensten R.________ vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 (vgl. dazu AB 90/3 Ziff. 11) sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen (AB 113.1/9 f. Ziff. 4.7 f.). Die Einschätzung der gesamthaften Arbeitsfähig- keit von 70 % sei gleich wie diejenige durch die vorangehende Gutachter- stelle im Jahr 2016 (AB 113.1/10 Ziff. 4.9). 3.1.6 In der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. November 2019 (AB 127) hielt Dr. med. N.________ – auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 126) – zu den Einwänden von Dr. med. F.________ vom 7. Januar 2019 (AB 117/2-5) fest, entgegen der Darstel- lung der behandelnden Psychiaterin sei im Gutachten eine Bipolar-II- Störung aufgrund fehlender manischer Phasen und nicht zufolge des Schweregrades der durchgemachten depressiven Episoden diagnostiziert worden. Ferner bestehe keine ausgewiesene Kontraindikation einer psy- chopharmakologischen Behandlung mittels Antidepressiva bei einer erneu- ten depressiven Episode im Rahmen von bipolaren Störungen. Die Indika- tion sei aber aufgrund des Risikos des Umschlagens in eine (hypo-) manische Phase vorsichtig zu stellen. Die Behandlung durch die psychiatri- schen Dienste R.________ im Jahr 2017 sei daher fachgerecht und leitlini- engerecht erfolgt. Die Einschätzung von Dr. med. F.________, wonach die Hypersomnie eine hohe Arbeitsunfähigkeit begründe und eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zulasse, werde nicht geteilt. Die gutachterliche Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf einer interdisziplinären Beurtei- lung, namentlich unter Berücksichtigung der Beobachtungen und Befunde der neuropsychologischen Begutachtung. Demgegenüber griffen der Dr. med. F.________ zur Verfügung stehende klinisch-psychiatrische Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 13 druck und die anamnestischen Angaben zu kurz. Insgesamt ergäben sich weder aus dem Schreiben von Dr. med. F.________ vom 7. Januar 2019 (AB 117/2-5) noch der zusätzlich aufgelegten Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 4. Februar 2019 (AB 117/6-9) neue medizinische Aspekte, die zu einer Neubeurteilung des Krankheitsbildes oder der Ar- beitsfähigkeit Anlass geben könnten. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. April 2020 (AB 131) im Wesentlichen auf das MEDAS- Gutachten vom 15. Oktober 2018 (AB 113.1) sowie die gutachterliche Stel- lungnahme vom 29. November 2019 (AB 127). Sowohl das MEDAS- Gutachten als auch die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an eine versi- cherungsmedizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 14 Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststel- lungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar be- gründet sowie überzeugend dargestellt. Dabei gingen die Gutachter insbe- sondere ausführlich auf die im Längsverlauf bestandenen diagnostischen Unsicherheiten und die auch im MEDAS-Gutachten bestehende teilweise diagnostische Diskrepanz hinsichtlich der Hypersomnie ein (vgl. AB 113.1/7). Dieses transparente Vorgehen, namentlich das begründete Offenlegen der fortwährenden Unsicherheiten respektive diagnostischen Abweichungen hinsichtlich der korrekten und angemessenen diagnosti- schen Abbildung der sich aus der Hypersomnie ergebenden funktionellen Einschränkungen, spricht – entgegen der vom Beschwerdeführer vertrete- nen Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 4) – nicht gegen die fachliche Kompe- tenz der beteiligten Gutachter (vgl. dazu E. 3.3.3 hiernach), sondern viel- mehr ganz grundsätzlich für den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens und insbesondere auch des psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1 und vom 27. Juni 2016, 8C_261/2016, E. 4; SUSANNE BOLLINGER, Der Beweis- wert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter beson- derer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich ohne- hin regelmässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vie- le: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahmen die Gutachter denn auch fundiert Stellung. Was der Beschwerde- führer gegen das MEDAS-Gutachten vorbringt verfängt nicht, wie nachfol- gend aufgezeigt wird. 3.3.2 So zeigten die MEDAS-Gutachter in somatischer Hinsicht schlüssig und begründet auf, dass das seit Februar 2012 diagnostisch nachgewiese- ne (vgl. AB 12/22) obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom mittels gut eingestell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 15 ter APAP-Therapie, wenn auch bei vormals unzureichender Therapie- Compliance (vgl. AB 12/9 ff., 18, 39/4 ff., 60.2/10 f.), zu keiner relevanten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit führt (vgl. AB 113.1/6, 113.1/8 Ziff. 7.1, 113.4/10 und 12 Ziff. 6 und 7.4). Dies steht zudem in Übereinstimmung mit den Befunden im bidisziplinären Gutachten vom

22. Januar 2016 (AB 60.1/22 Ziff. 6). Weiter legte die neurologische Gut- achterin gestützt auf die klinischen Befunde, die anamnetischen Angaben und unter Berücksichtigung der Befunde der neuropsychologischen Begut- achtung sowie in Übereinstimmung mit der Einschätzung im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2016 (vgl. AB 60.1/18 f.) dar, dass die Hypersomnie-Problematik – beim Beschwerdeführer, der auch Auto fährt – diagnostisch nicht als idiopathische Hypersomnie eingeordnet werden könne und auch ansonsten auf dem neurologischen Fachgebiet kein Gesundheitsschaden objektiviert werden könne (vgl. auch AB 113.1/7). Damit besteht auf dem somatischen Gebiet insgesamt kein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als … bzw. … oder einer vergleichbaren sachorientierten und abwechslungs- reichen Tätigkeit zur Folge hätte. 3.3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten stützte sich Dr. med. N.________ hinsichtlich der gestellten Diagnosen sowie der daraus gefolgerten Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit namentlich auf eine ein- lässliche klinische Untersuchung als wichtigste Grundlage (statt vieler: BGer, 9C_867/2018, E. 5.2.1, und Entscheid des BGer vom 14. Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1, je mit Hinweisen), die subjektiven Angaben des Be- schwerdeführers (vgl. AB 113.2/3 ff.), die zusätzlich veranlassten neuro- psychologischen sowie laborchemischen Erhebungen (vgl. AB 113.2/9 i.V.m. 113.5 und 113.6), eine eingehende Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten (vgl. AB 113.2/12 ff. Ziff. 7.3) sowie eine fundierte psychiatrisch-neurologische Differentialdiagnostik betreffend die Hyper- somnie (AB 113.1/7, vgl. auch AB 113.2/10 Ziff. 6 bzw. 113.2/15 Ziff. 7.4; so bereits in E. 3.3.1 hiervor). Weiter setzte sich Dr. med. N.________ so- wohl im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. AB 113.2/12 ff. Ziff. 7.3) wie auch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom

29. November 2019 (AB 127) vertieft und überzeugend begründet mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 16 divergierenden Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Dipl.-Mot. F.________ (vgl. AB 117/2-5) auseinander. Aus den früheren Arztberichten bzw. dem sinngemässen Einwandschrei- ben von Dr. med. Dipl.-Mot. F.________ vom 7. Januar 2019 (AB 117/2-5) sind demgegenüber keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Insoweit ergeben sich keine Hinweise, wonach die psychiatrische Begutachtung nicht lege artis erfolgt wäre bzw. die begründete Zweifel an deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu wecken vermöchten. Schliesslich ist auch darauf hinzu- weisen, dass die Gutachter bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen (Entscheid des BGer vom 7. Mai 2019, 9C_740/2018, E. 5.2.3 mit Hinweis), wobei Dr. med. N.________ die attestierte Reduktion des Präsenzpensums sowie die beschriebene Einschränkung des Rendements von 20 % infolge ver- mehrten Pausenbedarfs sowie einer allgemeinen Leistungsminderung, mit- hin einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entsprechend, sowohl im Begutach- tungszeitpunkt wie auch im zeitlichen Verlauf (vgl. AB 113.2/15 Ziff. 7.4) schlüssig und in Übereinstimmung mit der früheren gutachterlichen Beurtei- lung vom 22. Januar 2016 (vgl. AB 60.1/19 f. Ziff. 4.6 und 6) darlegte. Weiter steht die fachliche Befähigung der beteiligten Gutachter (vgl. die Facharztqualifikationen in E. 3.1.3 in initio hiervor) und im Speziellen von Dr. med. N.________, welcher ausweislich des Eidgenössischen Medizi- nalberuferegisters über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychothera- pie verfügt (vgl.; Anerkennung durch die Schweiz am … 2012), – entgegen der Unterstellung des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde, S. 4) – selbst wenn es sich um ein eher seltenes psychiatrisches Krankheitsbild handeln sollte (vgl. AB 113.2/15 Ziff. 7.4) ausser Frage. Hierzu ist zudem die höchstrichterliche Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen, wonach Gutachter nicht zwingend eine FMH- Ausbildung absolviert haben müssen, sondern eine entsprechende auslän- dische Fachausbildung ebenfalls genügt (Entscheid des BGer vom 18. April 2019, 9C_669/2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 17 Unter diesen Umständen sind die Einschätzungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. N.________ überzeugend und nicht zu beanstanden. Ange- sichts der ausgewiesenen hohen Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten als … bzw. anderen angepassten Tätigkeiten und mit Blick auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen (vgl. AB 113.1/4 ff. Ziff. 4) erübrigt sich sodann die Durchführung eines strukturierten Beweis- verfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 aus rechtli- cher Sicht (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 369; Entscheid des BGer vom

6. November 2018, 8C_445/2018, E. 5.5). Denn eine höhere Arbeitsun- fähigkeit als die psychiatrisch-gutachterlich attestierte kann aus einer Indi- katorenprüfung ohnehin nicht resultieren (Entscheid des BGer vom

14. April 2020, 8C_783/2019, E. 4.1.4 mit Hinweisen). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das MEDAS-Gutachten vom

15. Oktober 2018 (AB 113.1 [Konsensbeurteilung]) bzw. die entsprechen- den Teilgutachten (AB 113.2-113.6) sowie die ergänzende psychiatrische Stellungnahme vom 29. November 2019 (AB 127) für den anspruchsrele- vanten medizinischen Sachverhalt eine zuverlässige medizinische Grund- lage, weshalb auf die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit abzustellen ist. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist somit seit der Kündigung der letzten Ar- beitsstelle als …/… im April 2013 (vgl. AB 8/2 f. und 10) in der angestamm- ten bzw. einer angepassten, das heisst sachorientierten und abwechs- lungsreichen Tätigkeit (vgl. AB 113.1/9 Ziff. 4.5) – mit Ausnahme der kurz- zeitig vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für die Dauer der statio- nären Behandlung bei den psychiatrischen Diensten R.________ vom

8. Juni bis 31. Juli 2017 (vgl. dazu AB 113.7/8 f.) – durchschnittlich bei ei- ner Präsenz von 7.5 Stunden und einer Einschränkung der Leistungsfähig- keit von 20 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs, mithin gesamthaft 70 % arbeitsfähig (AB 113.1/19 f. Ziff. 4.7-4.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 18 4. 4.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juni 2013 (AB 2), weshalb ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs.1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) frühestens ab dem 1. Dezember 2013 entstanden sein könnte. Entsprechend müsste in diesem Zeitpunkt während (mindestens) eines Jahres, das heisst vom

1. Dezember 2012 bis 30. November 2013, eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Indes betrug die durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als …

– mit Ausnahme der vorübergehend vollständig aufgehobenen Arbeits- fähigkeit für die Dauer der stationären Behandlung bei den psychiatrischen Diensten R.________ vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 – seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im April 2013 durchwegs 30 % (AB 113.1/9 Ziff. 4.7; siehe ferner E. 3.4 hiervor). Insoweit besteht zufolge der vorerst nicht erfüll- ten kumulativen Anspruchsvoraussetzung einer durchschnittlichen Arbeits- unfähigkeit von 40 % während eines Jahres (vgl. E. 2.3 hiervor) bis zur stationären Behandlung im Sommer 2017 von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. zu den verschiedenen Funktionen dieser Frist: BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.; vgl. ferner Rz. 2008 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Inva- lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand: 1. Januar 2018). Demgegenüber wurde mit der 54 Tage dauernden stationären Behandlung (8. Juni bis 31. Juli 2017; vgl. AB 90/2- 4, 113.1/9 Ziff. 4.7) und der dadurch bedingten vollständigen Arbeitsun- fähigkeit sowie unter Berücksichtigung der vorangegangenen 30%igen Ar- beitsunfähigkeit – nach Tagen berechnet (vgl. dazu Rz. 2017 f. KSIH) – eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40.35 % ([54 x 100 % + 311 x 30 %] / 365) erreicht und damit die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG knapp erfüllt. Dementsprechend ist per August 2017 ein Einkommens- vergleich durchzuführen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 19 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 20 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die vor- malige Anstellung des Beschwerdeführers im erlernten Beruf als … bei der S.________ AG vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 gemäss Angaben der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. AB 42/2 Ziff. 2, 42/9 f.). In der nachfolgenden Beschäftigung bei dipl. T.________ zwischen Januar 2012 und Ende April 2013 entsprach die Ar- beitsleistung des Beschwerdeführers im Rahmen der begonnenen Um- schulung zum … bereits nicht mehr dem ausbezahlten Lohn (vgl. AB 8/3 Ziff. 2.10). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das zuletzt in der an- gestammten Tätigkeit als … bei der S.________ AG im Jahr 2011 erzielte monatliche Einkommen von Fr. 5'172.-- (vgl. AB 42/3 Ziff. 2.10) abstellte. Dabei gilt es aber zu beachten, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 des allgemein- verbindlichen (vgl. BBl 2010 8563) im Jahr 2011 geltenden Gesamtarbeits- vertrags für das …gewerbe (; Aufruf vom 9. Juli

2020) der Angestellte Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat, was in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020 (vgl. AB 131/2) nicht berück- sichtigt wurde. Das Einkommen ist zudem branchenspezifisch (NOGA- Code … im …; vgl.) auf das Jahr 2017 (vgl. E. 4.1.3 hier- vor) zu indexieren (BfS, Nominallohnindex, Männer, 2011-2019, C 10-33

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 21 Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren: 100.9 [2011] bzw. 104.9 [2017]). Dementsprechend ist das Valideneinkommen auf Fr. 69'901.-- (Fr. 5'172.-- x 13 x 104.9 / 100.9) festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, dass er im hypothetischen Gesundheitsfall – in der Schweiz – als ausgebildeter … arbeiten würde, ist ihm nicht zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 die Ausbildung zum … mit Berufsmatu- rität abschloss (AB 122/4). Im Anschluss arbeitete er zuerst während rund eines Jahres als selbstständiger … und war danach im Wesentlichen als … in unselbstständiger Beschäftigung erwerbstätig. Für das Wintersemester 2002/2003 war der Beschwerdeführer an der Universität Bern als … einge- schrieben (vgl. AB 122/2; Beschwerde, S. 4). Er brach das Studium indes bereits nach einem Monat wieder ab. Hierzu gab er anlässlich der Ana- mnese im Rahmen der erstmaligen stationären Behandlung vom 15. Au- gust bis 19. September 2003 in der Privatklinik U.________ an, der … ge- falle ihm eigentlich, jedoch nur, wenn er selbstständig sei. Am besten habe er sich in der Behindertenwerkstatt gesehen, wo er zwischen November 1998 und April 1999 ein Praktikum absolviert habe (vgl. AB 13/2, 113.7/4 f.). Zwischen Oktober 2003 und April 2007 lebte der Beschwerde- führer in …, wo er zuerst als Volontär in der … in einem … und anschlies- send – nach einer Kurzausbildung in … – in einer … als …- und … tätig (vgl. AB 13/2 f., 60.1/7, 113.7/4, 113.2/5). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende April 2013 wiederum hauptsächlich als … (AB 13/2), ohne dass erkennbare Bemühungen um eine erneute Aufnahme der … ersichtlich wären. Angesichts der Erwerbs- biographie des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er das Studi- um zum … bereits nach rund einem Monat wieder abbrach und anschlies- send in seinen angestammten Beruf zurückkehrte und auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine Ausbildungsbemühungen ersichtlich sind, bestehen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte (vgl. E. 4.2.1) für die vorgebrachte berufliche Weiterentwicklung, welche überwiegend wahr- scheinlich erstellt sein müsste. So hielt auch der Beschwerdeführer – be- reits zu diesem Zeitpunkt rechtskundig vertreten – im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens im Einwand vom 19. Mai 2016 (AB 66/3 Ziff. 3) ex- plizit fest, dass das Abstellen auf den zuletzt als … bei der S.________ AG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 22 erzielten Verdienst nicht zu beanstanden sei. Gleichzeit wies er zu Recht auf die unterbliebene Berücksichtigung des 13. Monatslohnes hin. Soweit er nunmehr und im Widerspruch zu seinen vormaligen Angaben eine beruf- liche Weiterentwicklung hin zum … und damit ein wesentlich höheres Vali- deneinkommen geltend macht (vgl. AB 122/2; Beschwerde, S. 4 f.), sind diese nachträglichen Darstellungen offensichtlich von Überlegungen versi- cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und vermögen daher nicht zu überzeugen. 4.3.2 Da der Beschwerdeführer weder im massgebenden Vergleichszeit- punkt (vgl. E. 4.1.3 hiervor) noch zu einem anderen Zeitpunkt bis zur ange- fochtenen Verfügung vom 22. April 2020 (AB 131) als verfahrensmässigen Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) die medizinisch-theoretisch zumut- bare Arbeitsfähigkeit ausschöpfte, ist das Invalideneinkommen unbestritte- nermassen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln. Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 113.1/9 Ziff. 4.5) ist dabei – wie üblich (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 5.2 mit Hinweisen) – der Totalwert des Durchschnitts- lohns im gesamten privaten Sektor im untersten Kompetenzniveau, mithin Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Total, 2017) und der Indexierung auf das Jahr 2017 (BfS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Total: 104.1 [2016] bzw. 104.6 [2017]) sowie angepasst an die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeits- fähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.4 hiervor) ergib sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'986.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 104.1 x 104.6 x 0.7). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei beim Invalideneinkommen auf- grund der Notwendigkeit selbstgestalteter Pausen und dem eingeschränk- ten Erwerbspensum in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug vom lohnsta- tistischen Invalideneinkommen von 10 % vorzunehmen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 23 und ausdrücklich auch ein vermehrter Pausenbedarf bereits im medizini- sche Zumutbarkeitsprofil Eingang fanden (vgl. AB 113.1/10 Ziff. 4.9, 113.2/15 Ziff. 7.4) und damit nicht in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen darf, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrech- nung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Unter dem Titel des Beschäftigungsgrades ist zu berücksichtigen, dass bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 grundsätzlich anerkannt ist, wenn auch ein derartiger Abzug nach neuer Rechtsprechung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist (Entscheid des BGer vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4 mit Hinwei- sen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, ist sodann praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2). Daraus ist ersichtlich, dass Männer ohne Kaderfunktion in einer Teilzeittätigkeit zwi- schen 50 % und 74 % lohnstatistisch ein proportional lediglich geringfügig tieferes monatliches Durchschnittseinkommen erzielen als vollzeitig Er- werbstätige (vgl. BfS, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Be- schäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2016, Oh- ne Kaderfunktion, Männer, Teilzeit [50 % - 74 %]), weshalb unter diesem Gesichtspunkt kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist. Weitere Um- stände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So kann insbesondere nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskol- legen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.5) und im Übrigen wurde dies bereits bei der attestierten 30%igen Einschränkung mit berück- sichtigt. Schliesslich bildet auch das allfällige Risiko vermehrter Absenzen aus gesundheitlichen Gründen praxisgemäss nicht ein eigenständiges Ab- zugskriterium (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, E. 6.2.2). Damit hat es beim lohnstatistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 46'986.-- sein Bewenden. 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro August 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'915.-- (Fr. 69'901.-- ./. Fr. 46'986.--), entsprechend einem rentenaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 24 schliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (32.78 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit der angefochtenen Verfü- gung vom 22. April 2020 (AB 131) einen Rentenanspruch zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 25. Mai 2020 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (vgl. fern Verfügung vom 27. Mai 2020, Dispositiv-Ziff. 1). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der eingereichten Unter- lagen (Beschwerdebeilage 8) erwiesen. Namentlich geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss der Auszahlungsabrechnung für den Monat April 2020 der Sozialdienste der Gemeinde V.________ substantiell von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Demnach ist antragsgemäss für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver- fahrenskosten zu bewilligen. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 25 bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 6.2 Es besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Um- kehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, IV/20/383, Seite 26 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.