Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen (EL) zu ihrer halben Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). In der Folge richtete die AKB rückwirkend ab November 2010 EL in unterschiedlicher Höhe aus (act. II 10, 19, 21, 31, 37). Ab 1. Dezember 2013 verneinte sie rechtskräftig einen Anspruch der Versicherten auf EL (act. II 41, 46 f.). B. Am 16. Februar 2016 (act. II 49) meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an. Nach getätigten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfü- gung vom 19. August 2016 (act. II 61) einen Leistungsanspruch der Versi- cherten, wobei sie in der EL-Berechnung ein zumutbares jährliches Er- werbseinkommen des Ehegatten von Fr. 36‘000.-- berücksichtigte. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 63) mit Entscheid vom 30. November 2016 (act. II 68) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 70/2) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 20. Februar 2017, EL/2016/1267 (act. II 75), ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. August 2018 (act. II 79/12, 79/14) wurde C.________ von den So- zialdiensten B.________ (nachfolgend Beiständin) als Vertretungsbeistän- din für die Versicherte wie auch deren Ehemann ernannt. Am 13. Novem- ber 2018 (act. II 79) meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfügung vom 22. März 2019 (Akten der AKB [act. IIA] 89) einen Anspruch der Versicherten auf EL. Die Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 3 D. Mit auf den 27. Mai 2019 datierenden und der AKB am 17. Juli 2019 zuge- gangenen Anmeldung (act. IIA 90) stellte die Versicherte ein weiteres Leis- tungsgesuch, welches die AKB mit Verfügung vom 27. September 2019 (act. IIA 104) abwies. In der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 35‘760.--. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. IIA 105/2). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. IIA 106) sistier- te die AKB das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend die von der Versicherten bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) beantragte Hilflosenentschädigung. Letztere verneinte mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 4. Oktober 2019 (act. IIA 107/4) einen solchen Anspruch. Am 5. November 2019 (act. IIA 107) ergänzte die Versi- cherte ihre Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 (act. IIA
109) wies die AKB die Einsprache ab. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin, hiergegen Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 27. September 2019 (recte: der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. Dezember 2019) sei aufzuheben und bei der EL-Be- rechnung sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu verzichten. Die AKB schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 4
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 (act. IIA 109). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab Mai 2019 (vgl. Bst. D vorstehend i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegat- ten angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist lediglich der EL-Anspruch frühestens ab dem 1. Mai 2019 und damit für acht Monate zu prüfen. Da letztlich vom Einkommen lediglich ein Teil auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 5 gerechnet wird (2/3; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; SR 831.30) und nur um diesen die Differenzberechnung anders ausfallen würde, beläuft sich der Streitwert vorliegend maximal auf Fr. 14‘207.10 (Fr. 31‘966.-- [act. IIA 104/5] / 12 Monate x 8 Monate x 2/3). Damit erreicht dieser den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnis- se, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben ab- zustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufen- der als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung ei- nes Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf ei- nen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielswei- se infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätig- keit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähig- keit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).
E. 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom
12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 7
E. 3.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann, welcher unbestritte- nermassen nicht erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen angerechnet hat, oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwer- tung seiner Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie leide seit Jahren an schweren Depressionen. Vor zwei Jahren sei zusätzlich eine Multiple Sklerose-Erkrankung (MS) diagnostiziert worden. Sie werde seit Jahren bei der Alltagsbewältigung von ihrem Ehemann unterstützt. Seit der MS-Erkrankung habe die Unterstützung ein weiteres Mal zugenommen. Ihr Ehemann habe im Mai 2019 seine Anstellung als … verloren, nachdem ihm alkoholbedingt der Führerausweis entzogen worden sei. Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ohne Führerausweis sei wenig realistisch. Zudem sei ihr Ehemann bereits 61 Jahre alt und gesundheitlich stark angeschlagen. Er habe sich seit Mai 2019 drei schweren Operationen unterziehen müssen und sei seit diesem Zeitpunkt zu 100% krankgeschrieben. Es sei ihm daher in den letzten Monaten unmöglich gewesen, eine Anstellung anzutreten bzw. sich um eine solche zu bemühen. Hilfsarbeitertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen seien auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt. Nischenar- beitsplätze, die allenfalls noch für den Beschwerdeführer in Frage kämen, stünden in der Realität nicht zur Verfügung. Falls sich die gesundheitliche Situation stabilisiere, werde er sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Zu- sammenfassend erscheine unter Berücksichtigung der zahlreichen ge- sundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, seines Alters, des fehlenden Führerausweises, des ablehnenden Entschei- des der Arbeitslosenkasse sowie der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau der Verzicht auf eine Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens bei der EL-Berechnung gerechtfertigt.
E. 3.3 Die IVB verneinte mit Verfügung vom 28. September 2015 (act. II 63/3) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15% rechtskräftig einen Rentenanspruch. Dem Ehegatten sei gestützt auf die medizinischen Akten eine wechselbelastende (allenfalls auch mit Gehen verbundene) Tätigkeit, bei welcher keine Lasten von mehr als 20-25 kg angehoben und getragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 8 werden müssten, in einem Vollzeitpensum d.h. ganztags möglich und zu- mutbar. Auf dieses Zumutbarkeitsprofil stellte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2017, VGE EL/2016/1267 (act. II 75), wo es
– wie vorliegend – um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ging, ab. Das Gericht stellte fest, die ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ehemannes in einer dem von der IVB festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit werde auch durch seinen Einsatz als ... untermauert (E. 3.1). Bis zur erneuten EL-Bezugsanmeldung am 27. Mai 2019 (act. IIA 90) sind sei- nen Gesundheitszustand betreffend keine weiteren ärztlichen Unterlagen aufgelegt worden, womit das besagte Zumutbarkeitsprofil bis mindestens Mitte April 2019 seine Gültigkeit hatte. Der Ehemann der Beschwerdeführe- rin bewarb sich nach dem rentenablehnenden Entscheid der IVB denn auch soweit aus den Akten ersichtlich fast ausschliesslich auf Stellen mit einem Pensum von 80-100% (act. II 50, 65, 69, 77), womit er sich offen- sichtlich in diesem Umfang arbeitsfähig fühlte. Zudem war er ab Ende Au- gust 2017 bis Mitte April 2019 als ... bei einem … beschäftigt und arbeitete wöchentlich 40 Stunden und mehr (act. II 80, act. IIA 94/10). Unmittelbar vor der EL-Anmeldung hatte der Ehemann der Beschwerdefüh- rerin zufolge Fahrens in angetrunkenem Zustand während der Arbeit am Samstag den 13. April 2019 seinen Führerausweis verloren (act. IIA 94/6). Am darauffolgenden Montag den 15. April 2019 wurde ihm fristlos gekün- digt (act. IIA 94/2). Gleichentags wurde er von seiner Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, rückwirkend ab dem 12. April 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. IIA 94/9). Die in der Folge von ihr bzw. vom Spital E.________ verlängerten Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse (act. IIA 94/14, 102/5, 103/2, 105/7, 105/13, 108) ent- halten weder eine konkrete Diagnose noch Angaben über die Therapie und die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, weshalb sie nicht geeignet sind, eine wesentliche, dauerhafte und damit relevante Arbeits- und Leistungsun- fähigkeit zu begründen. Daran vermögen auch die übrigen bis zum Erlass des Einspracheentscheids eingegangenen ärztlichen Berichte nichts zu ändern. Die im Verwaltungsverfahren betreffend die EL-Anmeldung vom
27. Mai 2019 (act. IIA 90) eingereichten umfassenderen ärztlichen Berichte betreffen zunächst fast ausschliesslich die Beschwerdeführerin und nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 9 deren Ehegatten (vgl. act. IIA 102/7, 102/9, 103/7, 105/20, 107/9, 107/16). Sie sind hier nicht entscheidrelevant. Den Ehegatten betreffend bescheinig- te Dr. med. D.________ im Bericht vom 11. Juni 2019 (act. IIA 105/6) ent- gegen den fortwährenden Arbeitsunfähigkeitsattesten gar eine erfolgreich abgeschlossene gesundheitliche Rehabilitation und beurteilte lediglich län- gere Gehstrecken, das Tragen von schweren Lasten über 20 kg wie eine rein sitzende Tätigkeit als nicht „geeignet“, was im Wesentlichen dem von der IVB 2015 formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Am 26. August 2019 unterzog sich der Ehemann der Beschwerdeführerin einer weiteren Operation am Rücken. Dem entsprechenden Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 29. August 2019 (act. IIA 103/3) sind im We- sentlichen Diagnosen zu entnehmen, die bereits anlässlich der letzten ge- richtlichen Beurteilung vom 20. Februar 2017 betreffend die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens des Ehemannes bestanden hatten und bekannt waren. Es wird von einem komplikationslosen peri- und postopera- tiven Verlauf berichtet. Der Status nach laparoskopischer Cholezystektomie vom 15. Mai 2019 ist unter den Nebendiagnosen aufgeführt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Operationen bzw. die Behandlung dieser Krankheiten nicht erfolgreich gewesen wären und eine über das normale Mass hinausgehende Rekonvaleszenz oder eine dauerhafte und damit re- levante Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre. Was den Bericht von Dr. med. D.________ vom 31. Oktober 2019 (act. IIA 107/2) betrifft, so ändert auch dieser nichts am bereits Ausgeführten. Der hausärztliche Bericht enthält zwar Diagnosen aber keine Ausführungen zu den konkreten Therapien und der voraussichtlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die Hausärztin führt denn auch aus, dem Ehemann der Beschwerdeführerin seien körperlich anstrengende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Dies stellt jedoch keine Ände- rung zu dem von der IVB im Jahr 2015 erhobenen Zumutbarkeitsprofil dar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet Dr. med. D.________ schliesslich schwergewichtig mit der Notwenigkeit, dass der Ehemann sich um seine Ehefrau kümmere sowie der arbeitsmarktlichen Unmöglichkeit, eine Arbeitstätigkeit zu finden. Dieser den ärztlichen Zuständigkeitsbereich verlassenden Einschätzung kann nicht gefolgt werden (vgl. auch E. 3.4 nachfolgend). Zunächst ist zu beachten, dass die Hausärztin - worauf be- reits hingewiesen wurde - noch im Bericht vom 11. Juni 2019 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 10 105/6) an einen nicht näher bezeichneten Adressaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und die Arbeitsauf- nahme empfohlen hatte. Daher überzeugen ihre Aussagen von Ende Okto- ber 2019, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen könne, bzw. mittelfristig nur ein stundenweiser Einsatz in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit möglich sein sollte, nicht. Daran än- dert auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Januar 2020 (act. I 3) bzw. deren Arbeitsunfähigkeits- zeugnis vom 17. Dezember 2019 (act. I 5) nichts. Bezüglich der im Bericht erwähnten im Oktober 2019 neu aufgetretenen Cholangitis mit Sepsis und Thrombozytopenie liegen keine Angaben oder weitere fachärztliche Berich- te vor, welche die Behandlung dieser Erkrankung als nicht erfolgreich be- zeichnen würden oder eine Rekonvaleszenz über das normale Mass hin- aus belegten. Solches macht auch die Hausärztin nicht geltend. Insoweit ist die darauf gestützte vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Folgerichtig ist denn auch soweit ersichtlich keine neue Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend eingereicht worden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist aber grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt. Kurz- fristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine (höheren) Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind denn auch nicht zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1). Damit besteht insbesondere auch kein Anlass, der Beschwerdegegnerin weitergehende und unabhängig von der Invalidenver- sicherung vorzunehmende Abklärungen aufzuerlegen. Eine massgeblich fehlende gesundheitsbedingte Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist aufgrund der Akten das Gegenteil erstellt. Es stand dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin frei, sich jederzeit bei der Invalidenversiche- rung neu anzumelden, womit gegebenenfalls (d.h. bei späterer Zuspre- chung einer Rente) auch (rückwirkend) die Revision des EL-Anspruchs möglich wäre. Damit hat nach wie vor das seinerzeit von der IVB festgeleg- te Zumutbarkeitsprofil seine Gültigkeit, wonach eine wechselbelastende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 11 Tätigkeit, bei der keine Lasten von mehr als 20 bis 25 kg angehoben und getragen werden müssen, in einem vollzeitigen Pensum zumutbar ist.
E. 3.4 Was die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.3. hiervor) des Ehe- gatten der Beschwerdeführerin betrifft, so hat er seit der Einreichung des auf den 27. Mai 2019 datierenten neuen Gesuchs (act. IIA 90) keine einzi- ge Stellenbewerbung nachgewiesen. Sein Vorbringen, ohne Fahrausweis, sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch (Beschwerde S. 1 Ziff. 3), ist nicht zutreffend. Er war ab 1976 als …, …, …, …, …, … mehrheitlich in der ... tätig. Die Tätigkeiten als ..., … und ... betrafen nur einen kleinen Teil seiner Erwerbsbiographie. Es ist ihm zudem zumutbar, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an einen Arbeitsplatz zu fahren. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Ar- beitsstellen angeboten, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und kei- nen Besitz eines Führerausweises bedürfen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig angeboten und erfordern kein besonderes Bildungsni- veau. Weiter spricht auch der ablehnende Entscheid der Arbeitslosenkasse nicht gegen eine Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits- und Leistungs- fähigkeit. Denn ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde nicht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit, sondern wegen freiwilliger vorzeiti- ger Pensionierung und dadurch fehlender Beitragszeit verneint (act. IIA 102). Was die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann betrifft (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) ist darauf hinzuweisen, dass die IVB ein Gesuch um Hilflosenentschädigung rechtskräftig ablehnte (vgl. act. IIA 107/4) und den diesbezüglichen Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Frau in einem eine Erwerbstätig- keit ausschliessenden Umfang pflegen müsste. Wenn dem so wäre, so wäre schliesslich nicht einzusehen, weshalb eine Erwerbstätigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen ausgeschlossen sein sollte.
E. 3.5 Damit ist erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühte, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Da- mit hat er seine Schadenminderungspflicht verletzt und es ist bei der EL- Berechnung ein Verzichtseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegeg- nerin berücksichtigte dabei einen Betrag von Fr. 35‘760.--. Dieser Betrag ist wohlwollend und liegt unter den statistischen Durchschnittslöhnen. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 12 gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 verdienten Männer im Jahr 2016 im untersten Kompetenzniveau monatlich Fr. 5‘340.-- bzw. jährlich Fr. 64‘080.--. Dieser Betrag liegt bereits ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2019 sowie der betriebsüblichen wöchentli- chen Arbeitszeit weit über dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtig- ten Betrag.
E. 3.6 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für den Ehegat- ten der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 35‘760.-- angerechnet. Damit ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. Dezember 2019 (act. IIA 109) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 13 - Gemeindeverwaltung B.________, Sozialdienste, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 38 EL SCI/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Gemeindeverwaltung B.________, Sozialdienste, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen (EL) zu ihrer halben Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). In der Folge richtete die AKB rückwirkend ab November 2010 EL in unterschiedlicher Höhe aus (act. II 10, 19, 21, 31, 37). Ab 1. Dezember 2013 verneinte sie rechtskräftig einen Anspruch der Versicherten auf EL (act. II 41, 46 f.). B. Am 16. Februar 2016 (act. II 49) meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an. Nach getätigten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfü- gung vom 19. August 2016 (act. II 61) einen Leistungsanspruch der Versi- cherten, wobei sie in der EL-Berechnung ein zumutbares jährliches Er- werbseinkommen des Ehegatten von Fr. 36‘000.-- berücksichtigte. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 63) mit Entscheid vom 30. November 2016 (act. II 68) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 70/2) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 20. Februar 2017, EL/2016/1267 (act. II 75), ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. August 2018 (act. II 79/12, 79/14) wurde C.________ von den So- zialdiensten B.________ (nachfolgend Beiständin) als Vertretungsbeistän- din für die Versicherte wie auch deren Ehemann ernannt. Am 13. Novem- ber 2018 (act. II 79) meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfügung vom 22. März 2019 (Akten der AKB [act. IIA] 89) einen Anspruch der Versicherten auf EL. Die Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 3 D. Mit auf den 27. Mai 2019 datierenden und der AKB am 17. Juli 2019 zuge- gangenen Anmeldung (act. IIA 90) stellte die Versicherte ein weiteres Leis- tungsgesuch, welches die AKB mit Verfügung vom 27. September 2019 (act. IIA 104) abwies. In der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 35‘760.--. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. IIA 105/2). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. IIA 106) sistier- te die AKB das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend die von der Versicherten bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) beantragte Hilflosenentschädigung. Letztere verneinte mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 4. Oktober 2019 (act. IIA 107/4) einen solchen Anspruch. Am 5. November 2019 (act. IIA 107) ergänzte die Versi- cherte ihre Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 (act. IIA
109) wies die AKB die Einsprache ab. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin, hiergegen Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 27. September 2019 (recte: der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. Dezember 2019) sei aufzuheben und bei der EL-Be- rechnung sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu verzichten. Die AKB schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 (act. IIA 109). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab Mai 2019 (vgl. Bst. D vorstehend i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegat- ten angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist lediglich der EL-Anspruch frühestens ab dem 1. Mai 2019 und damit für acht Monate zu prüfen. Da letztlich vom Einkommen lediglich ein Teil auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 5 gerechnet wird (2/3; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; SR 831.30) und nur um diesen die Differenzberechnung anders ausfallen würde, beläuft sich der Streitwert vorliegend maximal auf Fr. 14‘207.10 (Fr. 31‘966.-- [act. IIA 104/5] / 12 Monate x 8 Monate x 2/3). Damit erreicht dieser den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnis- se, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben ab- zustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufen- der als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung ei- nes Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf ei- nen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielswei- se infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätig- keit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähig- keit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom
12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann, welcher unbestritte- nermassen nicht erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen angerechnet hat, oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwer- tung seiner Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, sie leide seit Jahren an schweren Depressionen. Vor zwei Jahren sei zusätzlich eine Multiple Sklerose-Erkrankung (MS) diagnostiziert worden. Sie werde seit Jahren bei der Alltagsbewältigung von ihrem Ehemann unterstützt. Seit der MS-Erkrankung habe die Unterstützung ein weiteres Mal zugenommen. Ihr Ehemann habe im Mai 2019 seine Anstellung als … verloren, nachdem ihm alkoholbedingt der Führerausweis entzogen worden sei. Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ohne Führerausweis sei wenig realistisch. Zudem sei ihr Ehemann bereits 61 Jahre alt und gesundheitlich stark angeschlagen. Er habe sich seit Mai 2019 drei schweren Operationen unterziehen müssen und sei seit diesem Zeitpunkt zu 100% krankgeschrieben. Es sei ihm daher in den letzten Monaten unmöglich gewesen, eine Anstellung anzutreten bzw. sich um eine solche zu bemühen. Hilfsarbeitertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen seien auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt. Nischenar- beitsplätze, die allenfalls noch für den Beschwerdeführer in Frage kämen, stünden in der Realität nicht zur Verfügung. Falls sich die gesundheitliche Situation stabilisiere, werde er sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Zu- sammenfassend erscheine unter Berücksichtigung der zahlreichen ge- sundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, seines Alters, des fehlenden Führerausweises, des ablehnenden Entschei- des der Arbeitslosenkasse sowie der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau der Verzicht auf eine Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens bei der EL-Berechnung gerechtfertigt. 3.3 Die IVB verneinte mit Verfügung vom 28. September 2015 (act. II 63/3) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15% rechtskräftig einen Rentenanspruch. Dem Ehegatten sei gestützt auf die medizinischen Akten eine wechselbelastende (allenfalls auch mit Gehen verbundene) Tätigkeit, bei welcher keine Lasten von mehr als 20-25 kg angehoben und getragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 8 werden müssten, in einem Vollzeitpensum d.h. ganztags möglich und zu- mutbar. Auf dieses Zumutbarkeitsprofil stellte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2017, VGE EL/2016/1267 (act. II 75), wo es
– wie vorliegend – um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ging, ab. Das Gericht stellte fest, die ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ehemannes in einer dem von der IVB festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit werde auch durch seinen Einsatz als ... untermauert (E. 3.1). Bis zur erneuten EL-Bezugsanmeldung am 27. Mai 2019 (act. IIA 90) sind sei- nen Gesundheitszustand betreffend keine weiteren ärztlichen Unterlagen aufgelegt worden, womit das besagte Zumutbarkeitsprofil bis mindestens Mitte April 2019 seine Gültigkeit hatte. Der Ehemann der Beschwerdeführe- rin bewarb sich nach dem rentenablehnenden Entscheid der IVB denn auch soweit aus den Akten ersichtlich fast ausschliesslich auf Stellen mit einem Pensum von 80-100% (act. II 50, 65, 69, 77), womit er sich offen- sichtlich in diesem Umfang arbeitsfähig fühlte. Zudem war er ab Ende Au- gust 2017 bis Mitte April 2019 als ... bei einem … beschäftigt und arbeitete wöchentlich 40 Stunden und mehr (act. II 80, act. IIA 94/10). Unmittelbar vor der EL-Anmeldung hatte der Ehemann der Beschwerdefüh- rerin zufolge Fahrens in angetrunkenem Zustand während der Arbeit am Samstag den 13. April 2019 seinen Führerausweis verloren (act. IIA 94/6). Am darauffolgenden Montag den 15. April 2019 wurde ihm fristlos gekün- digt (act. IIA 94/2). Gleichentags wurde er von seiner Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, rückwirkend ab dem 12. April 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. IIA 94/9). Die in der Folge von ihr bzw. vom Spital E.________ verlängerten Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse (act. IIA 94/14, 102/5, 103/2, 105/7, 105/13, 108) ent- halten weder eine konkrete Diagnose noch Angaben über die Therapie und die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, weshalb sie nicht geeignet sind, eine wesentliche, dauerhafte und damit relevante Arbeits- und Leistungsun- fähigkeit zu begründen. Daran vermögen auch die übrigen bis zum Erlass des Einspracheentscheids eingegangenen ärztlichen Berichte nichts zu ändern. Die im Verwaltungsverfahren betreffend die EL-Anmeldung vom
27. Mai 2019 (act. IIA 90) eingereichten umfassenderen ärztlichen Berichte betreffen zunächst fast ausschliesslich die Beschwerdeführerin und nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 9 deren Ehegatten (vgl. act. IIA 102/7, 102/9, 103/7, 105/20, 107/9, 107/16). Sie sind hier nicht entscheidrelevant. Den Ehegatten betreffend bescheinig- te Dr. med. D.________ im Bericht vom 11. Juni 2019 (act. IIA 105/6) ent- gegen den fortwährenden Arbeitsunfähigkeitsattesten gar eine erfolgreich abgeschlossene gesundheitliche Rehabilitation und beurteilte lediglich län- gere Gehstrecken, das Tragen von schweren Lasten über 20 kg wie eine rein sitzende Tätigkeit als nicht „geeignet“, was im Wesentlichen dem von der IVB 2015 formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Am 26. August 2019 unterzog sich der Ehemann der Beschwerdeführerin einer weiteren Operation am Rücken. Dem entsprechenden Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 29. August 2019 (act. IIA 103/3) sind im We- sentlichen Diagnosen zu entnehmen, die bereits anlässlich der letzten ge- richtlichen Beurteilung vom 20. Februar 2017 betreffend die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens des Ehemannes bestanden hatten und bekannt waren. Es wird von einem komplikationslosen peri- und postopera- tiven Verlauf berichtet. Der Status nach laparoskopischer Cholezystektomie vom 15. Mai 2019 ist unter den Nebendiagnosen aufgeführt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Operationen bzw. die Behandlung dieser Krankheiten nicht erfolgreich gewesen wären und eine über das normale Mass hinausgehende Rekonvaleszenz oder eine dauerhafte und damit re- levante Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre. Was den Bericht von Dr. med. D.________ vom 31. Oktober 2019 (act. IIA 107/2) betrifft, so ändert auch dieser nichts am bereits Ausgeführten. Der hausärztliche Bericht enthält zwar Diagnosen aber keine Ausführungen zu den konkreten Therapien und der voraussichtlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die Hausärztin führt denn auch aus, dem Ehemann der Beschwerdeführerin seien körperlich anstrengende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Dies stellt jedoch keine Ände- rung zu dem von der IVB im Jahr 2015 erhobenen Zumutbarkeitsprofil dar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet Dr. med. D.________ schliesslich schwergewichtig mit der Notwenigkeit, dass der Ehemann sich um seine Ehefrau kümmere sowie der arbeitsmarktlichen Unmöglichkeit, eine Arbeitstätigkeit zu finden. Dieser den ärztlichen Zuständigkeitsbereich verlassenden Einschätzung kann nicht gefolgt werden (vgl. auch E. 3.4 nachfolgend). Zunächst ist zu beachten, dass die Hausärztin - worauf be- reits hingewiesen wurde - noch im Bericht vom 11. Juni 2019 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 10 105/6) an einen nicht näher bezeichneten Adressaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und die Arbeitsauf- nahme empfohlen hatte. Daher überzeugen ihre Aussagen von Ende Okto- ber 2019, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen könne, bzw. mittelfristig nur ein stundenweiser Einsatz in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit möglich sein sollte, nicht. Daran än- dert auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Januar 2020 (act. I 3) bzw. deren Arbeitsunfähigkeits- zeugnis vom 17. Dezember 2019 (act. I 5) nichts. Bezüglich der im Bericht erwähnten im Oktober 2019 neu aufgetretenen Cholangitis mit Sepsis und Thrombozytopenie liegen keine Angaben oder weitere fachärztliche Berich- te vor, welche die Behandlung dieser Erkrankung als nicht erfolgreich be- zeichnen würden oder eine Rekonvaleszenz über das normale Mass hin- aus belegten. Solches macht auch die Hausärztin nicht geltend. Insoweit ist die darauf gestützte vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Folgerichtig ist denn auch soweit ersichtlich keine neue Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend eingereicht worden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist aber grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt. Kurz- fristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine (höheren) Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind denn auch nicht zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1). Damit besteht insbesondere auch kein Anlass, der Beschwerdegegnerin weitergehende und unabhängig von der Invalidenver- sicherung vorzunehmende Abklärungen aufzuerlegen. Eine massgeblich fehlende gesundheitsbedingte Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist aufgrund der Akten das Gegenteil erstellt. Es stand dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin frei, sich jederzeit bei der Invalidenversiche- rung neu anzumelden, womit gegebenenfalls (d.h. bei späterer Zuspre- chung einer Rente) auch (rückwirkend) die Revision des EL-Anspruchs möglich wäre. Damit hat nach wie vor das seinerzeit von der IVB festgeleg- te Zumutbarkeitsprofil seine Gültigkeit, wonach eine wechselbelastende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 11 Tätigkeit, bei der keine Lasten von mehr als 20 bis 25 kg angehoben und getragen werden müssen, in einem vollzeitigen Pensum zumutbar ist. 3.4 Was die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.3. hiervor) des Ehe- gatten der Beschwerdeführerin betrifft, so hat er seit der Einreichung des auf den 27. Mai 2019 datierenten neuen Gesuchs (act. IIA 90) keine einzi- ge Stellenbewerbung nachgewiesen. Sein Vorbringen, ohne Fahrausweis, sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt wenig realistisch (Beschwerde S. 1 Ziff. 3), ist nicht zutreffend. Er war ab 1976 als …, …, …, …, …, … mehrheitlich in der ... tätig. Die Tätigkeiten als ..., … und ... betrafen nur einen kleinen Teil seiner Erwerbsbiographie. Es ist ihm zudem zumutbar, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an einen Arbeitsplatz zu fahren. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Ar- beitsstellen angeboten, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und kei- nen Besitz eines Führerausweises bedürfen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig angeboten und erfordern kein besonderes Bildungsni- veau. Weiter spricht auch der ablehnende Entscheid der Arbeitslosenkasse nicht gegen eine Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits- und Leistungs- fähigkeit. Denn ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde nicht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit, sondern wegen freiwilliger vorzeiti- ger Pensionierung und dadurch fehlender Beitragszeit verneint (act. IIA 102). Was die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann betrifft (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) ist darauf hinzuweisen, dass die IVB ein Gesuch um Hilflosenentschädigung rechtskräftig ablehnte (vgl. act. IIA 107/4) und den diesbezüglichen Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Frau in einem eine Erwerbstätig- keit ausschliessenden Umfang pflegen müsste. Wenn dem so wäre, so wäre schliesslich nicht einzusehen, weshalb eine Erwerbstätigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen ausgeschlossen sein sollte. 3.5 Damit ist erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühte, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Da- mit hat er seine Schadenminderungspflicht verletzt und es ist bei der EL- Berechnung ein Verzichtseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegeg- nerin berücksichtigte dabei einen Betrag von Fr. 35‘760.--. Dieser Betrag ist wohlwollend und liegt unter den statistischen Durchschnittslöhnen. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 12 gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 verdienten Männer im Jahr 2016 im untersten Kompetenzniveau monatlich Fr. 5‘340.-- bzw. jährlich Fr. 64‘080.--. Dieser Betrag liegt bereits ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2019 sowie der betriebsüblichen wöchentli- chen Arbeitszeit weit über dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtig- ten Betrag. 3.6 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für den Ehegat- ten der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 35‘760.-- angerechnet. Damit ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. Dezember 2019 (act. IIA 109) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/20/38, Seite 13
- Gemeindeverwaltung B.________, Sozialdienste, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.