opencaselaw.ch

200 2020 377

Bern VerwG · 2020-04-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erwarb im August 2019 das Bachelordiplom „…“ der Universität C.________ (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 10/4). Vom 19. August 2019 bis

24. Januar 2020 leistete er einen Zivildiensteinsatz an der B.________ in … (AB 10/1 Ziff. 2.2 f., 8/1, Beschwerde S. 2 f.); die AKB richtete ihm eine Erwerbsausfallentschädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestbetrag) aus (AB 9). Am 1. Dezember 2019 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der EO-Entschädigung zu erhöhen bzw. die EO-Entschädigung basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 5'200.-- zu berechnen (AB 8). Mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2019 (AB 7) legte die AKB die EO-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz ab 19. August 2019 auf Fr. 62.-- fest. Die dage- gen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2020 (AB 6) und deren Ergän- zung vom 26. März 2020 (AB 2) wies sie mit Einspracheentscheid vom

17. April 2020 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Be- schwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. April 2020 zur Bezahlung von Fr. 12'187.35 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 zu verpflichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom

17. Juni 2020 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Anmeldung und Bestätigung der Universität D.________ für das Masterstudium in … einzu- reichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO-Entschädigung vom 19. August 2019 bis 24. Januar 2020 und dabei insbesondere dessen Höhe.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin richtete für den Zivildiensteinsatz ab

19. August 2019 eine EO-Entschädigung basierend auf dem Mindestbetrag von Fr. 62.-- aus (AB 1 und 7; vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenü- ber für die – unbestritten gebliebene – Dauer des Zivildiensteinsatzes vom

19. August 2019 bis 24. Januar 2020, mithin 159 Tage, eine EO- Entschädigung ausgehend von einem Taggeldansatz von Fr. 138.50 (Fr. 5'200.-- / 30 [Tage] x 80 %). Umstritten ist somit der Anspruch auf EO- Entschädigung im Umfang von Fr. 12'187.35 ([Fr. 138.50 ./. Fr. 62.--]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 4 x 159). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbe- halten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleis- tende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1- 3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Er- werbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft ma- chen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Vor- aussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 5 2.4 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 erster Satz EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsübli- chen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). 2.5 Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Hierbei ist eine mögliche Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238; ferner Rz. 5004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- benen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mut- terschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005, Stand 1. Januar 2020). Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätig- keit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitie- ren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungs- ansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 6 werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsol- vierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2019 das Bachelorstudium „…“ erfolgreich abgeschlossen hat (Bachelordiplom vom 22. August 2019 [AB 8/3]) und zwölf Monate vor dem Antritt des Zivildienstes am 19. August 2019 gemäss Angaben in der EO-Anmeldung bei Zivildienst vom 11. Sep- tember 2019 (AB 10/1 Ziff. 4) keiner Erwerbstätigkeit von mindestens vier Wochen nachgegangen ist. Damit gilt er nicht als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer für den vorliegenden Betrachtungszeitraum nicht als Arbeitsloser gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich ist der Anspruch auf EO als solcher zu Recht unbestritten. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diesbezüglich macht er – wie bereits im Verwaltungs- verfahren (vgl. AB 8, 6) – im Wesentlichen geltend, dass er bei der E.________ AG eine unbefristete Anstellung zu einem Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- hätte aufnehmen können (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 4). Da- bei verweist er namentlich auf ein Schreiben der E.________ AG vom

20. November 2019 (AB 8/10), in welchem eine entsprechende Anstellung per 15. August 2019 bestätigt wurde. Die vom Beschwerdeführer referenzierte Bestätigung der E.________ AG vom 20. November 2019 (AB 8), gemäss welcher er ab dem 15. August 2019 unbefristet zu einem Monatslohn von Fr. 5'200.-- angestellt worden wäre, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre (AB 8), spricht allei- ne betrachtet zwar grundsätzlich für die hypothetische Aufnahme einer Er- werbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 7 hiervor). Wie indessen von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht wird (vgl. AB 1/3; Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 17. Juni 2020, S. 2 f.), kann für die Beurteilung, ob die Aufnahme einer längerdau- ernden Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist, das nachdienstliche Verhal- ten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Dieses spricht vorliegend klar gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den absolvierten Zivildiensteinsatz eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Denn der Beschwerdeführer hat nach Abschluss des Zivildiensteinsatzes weder eine – gemäss eigenen Angaben den üblichen Lohnkonditionen entsprechende (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3) – Stelle bei der E.________ AG angetreten noch eine andere (reguläre) unbefristete Stelle angenommen. Vielmehr hat er zwei Praktika angetreten, nämlich vom 3. Februar bis 1. Mai 2020 als Praktikant in der … bei der F.________ in einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei einem Monatslohn von Fr. 1'600.-- (exkl. 13. Monatslohn, abzüglich Kost und Logis [Fr. 895.--]; vgl. AB 2/2) und anschliessend bis Ende August zur Unterstützung im … bei G.________ in einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem Monats- lohn von Fr. 1'920.-- (AB 2/3), wobei die Entlöhnung bei beiden Praktika deutlich tiefer ausgefallen ist, als in der vom Beschwerdeführer angeführten Anstellungsmöglichkeit bei der E.________ AG. Ein weiteres Praktikum bei der H.________ AG, das der Beschwerdeführer vom 7. September 2020 bis 21. Februar 2021 – begleitend zur Aufnahme des Masterstudiums in der Universität D.________ (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) – anstrebte, kam nicht zustande. Unter diesen Umständen sprechen nicht nur die absolvierten Praktika, sondern auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufnahme eines Masterstudiums ab Herbst 2020 dagegen, dass er ohne die Absolvie- rung des Zivildienstes eine unbefristete oder mindestens einjährige Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. Aufgrund der geplanten Wiederauf- nahme des Studiums hätte selbst eine tatsächliche Anstellung bei der E.________ AG ohnehin nicht überjährig bzw. längerfristig ausfallen kön- nen. Insoweit sind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. E. 2.5 hiervor) sowie das hierbei realisierbare wesentlich höhere Erwerbseinkommen nicht glaubhaft ge- macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 8 3.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, mit Erreichen des Ba- chelordiploms habe er seine Ausbildung abgeschlossen und es sei auch seine ursprüngliche Absicht gewesen, im Anschluss an das Bachelor- Studium ins Erwerbsleben einzusteigen. Erst aufgrund der positiven Erfah- rungen im Zivildienst hätten sich seine Zukunftsvorstellungen gewandelt (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am 22. August 2019 den Bachelor … der Universität C.________ erworben (AB 8/2). Ob zufolge des an einer Universität absolvierten Bachelorstudiums – wie von der Be- schwerdegegnerin angenommen (AB 1/2) – nach der allgemeinen Lebens- erfahrung zu diesem Zeitpunkt ein Berufseinstieg nicht zu erwarten ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer beabsichtigt gemäss eigenen, wiederholt gemachten Angaben im September 2020 das Masterstudium in ... an der Universität D.________ aufzunehmen (Be- schwerde, S. 3; E-Mail des Beschwerdeführers an die H.________ AG vom

9. März 2020 [AB 2/5]). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass das Ausbil- dungsziel des Beschwerdeführers nicht ein Bachelor-, sondern ein Master- abschluss in … darstellt. Dass der Beschwerdeführer seinen universitären bzw. beruflichen Werdegang zum Zeitpunkt des Zivildiensteinsatzes „noch nicht voll durchgeplant“ (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2) hatte, sondern ursprüng- lich den Einstieg ins Erwerbsleben beabsichtigte, vermag daran nichts zu ändern, zumal keine zielgerichtete erwerbliche Betätigung nachgewiesen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer den angestrebten Masterabschluss noch nicht erreicht hat, hat er seine Ausbildung nicht nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 EOV vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer für die An- spruchsbemessung als nicht erwerbstätig gilt (Art. 4 Abs. 2 EOV). Die Be- schwerdegegnerin ging folglich für die während der Dauer des Zivildien- steinsatzes vom 19. August 2019 bis 24. Januar 2020 ausgerichtete EO- Entschädigung zu Recht vom Mindestbetrag von Fr. 62.-- (Art. 10 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 9 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG) aus. Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 1) ist daher nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Partei- entschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 377 EO FUE/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juli 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erwarb im August 2019 das Bachelordiplom „…“ der Universität C.________ (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 10/4). Vom 19. August 2019 bis

24. Januar 2020 leistete er einen Zivildiensteinsatz an der B.________ in … (AB 10/1 Ziff. 2.2 f., 8/1, Beschwerde S. 2 f.); die AKB richtete ihm eine Erwerbsausfallentschädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestbetrag) aus (AB 9). Am 1. Dezember 2019 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der EO-Entschädigung zu erhöhen bzw. die EO-Entschädigung basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 5'200.-- zu berechnen (AB 8). Mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2019 (AB 7) legte die AKB die EO-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz ab 19. August 2019 auf Fr. 62.-- fest. Die dage- gen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2020 (AB 6) und deren Ergän- zung vom 26. März 2020 (AB 2) wies sie mit Einspracheentscheid vom

17. April 2020 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Be- schwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. April 2020 zur Bezahlung von Fr. 12'187.35 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2020 zu verpflichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom

17. Juni 2020 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Anmeldung und Bestätigung der Universität D.________ für das Masterstudium in … einzu- reichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO-Entschädigung vom 19. August 2019 bis 24. Januar 2020 und dabei insbesondere dessen Höhe. 1.3 Die Beschwerdegegnerin richtete für den Zivildiensteinsatz ab

19. August 2019 eine EO-Entschädigung basierend auf dem Mindestbetrag von Fr. 62.-- aus (AB 1 und 7; vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenü- ber für die – unbestritten gebliebene – Dauer des Zivildiensteinsatzes vom

19. August 2019 bis 24. Januar 2020, mithin 159 Tage, eine EO- Entschädigung ausgehend von einem Taggeldansatz von Fr. 138.50 (Fr. 5'200.-- / 30 [Tage] x 80 %). Umstritten ist somit der Anspruch auf EO- Entschädigung im Umfang von Fr. 12'187.35 ([Fr. 138.50 ./. Fr. 62.--]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 4 x 159). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbe- halten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleis- tende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1- 3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Er- werbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft ma- chen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Vor- aussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 5 2.4 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 erster Satz EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsübli- chen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). 2.5 Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Hierbei ist eine mögliche Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238; ferner Rz. 5004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- benen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mut- terschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005, Stand 1. Januar 2020). Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätig- keit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitie- ren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungs- ansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 6 werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsol- vierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2019 das Bachelorstudium „…“ erfolgreich abgeschlossen hat (Bachelordiplom vom 22. August 2019 [AB 8/3]) und zwölf Monate vor dem Antritt des Zivildienstes am 19. August 2019 gemäss Angaben in der EO-Anmeldung bei Zivildienst vom 11. Sep- tember 2019 (AB 10/1 Ziff. 4) keiner Erwerbstätigkeit von mindestens vier Wochen nachgegangen ist. Damit gilt er nicht als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer für den vorliegenden Betrachtungszeitraum nicht als Arbeitsloser gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich ist der Anspruch auf EO als solcher zu Recht unbestritten. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre, glaubhaft eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diesbezüglich macht er – wie bereits im Verwaltungs- verfahren (vgl. AB 8, 6) – im Wesentlichen geltend, dass er bei der E.________ AG eine unbefristete Anstellung zu einem Monatseinkommen von Fr. 5'200.-- hätte aufnehmen können (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 4). Da- bei verweist er namentlich auf ein Schreiben der E.________ AG vom

20. November 2019 (AB 8/10), in welchem eine entsprechende Anstellung per 15. August 2019 bestätigt wurde. Die vom Beschwerdeführer referenzierte Bestätigung der E.________ AG vom 20. November 2019 (AB 8), gemäss welcher er ab dem 15. August 2019 unbefristet zu einem Monatslohn von Fr. 5'200.-- angestellt worden wäre, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre (AB 8), spricht allei- ne betrachtet zwar grundsätzlich für die hypothetische Aufnahme einer Er- werbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 7 hiervor). Wie indessen von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht wird (vgl. AB 1/3; Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 17. Juni 2020, S. 2 f.), kann für die Beurteilung, ob die Aufnahme einer längerdau- ernden Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist, das nachdienstliche Verhal- ten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Dieses spricht vorliegend klar gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den absolvierten Zivildiensteinsatz eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Denn der Beschwerdeführer hat nach Abschluss des Zivildiensteinsatzes weder eine – gemäss eigenen Angaben den üblichen Lohnkonditionen entsprechende (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3) – Stelle bei der E.________ AG angetreten noch eine andere (reguläre) unbefristete Stelle angenommen. Vielmehr hat er zwei Praktika angetreten, nämlich vom 3. Februar bis 1. Mai 2020 als Praktikant in der … bei der F.________ in einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei einem Monatslohn von Fr. 1'600.-- (exkl. 13. Monatslohn, abzüglich Kost und Logis [Fr. 895.--]; vgl. AB 2/2) und anschliessend bis Ende August zur Unterstützung im … bei G.________ in einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem Monats- lohn von Fr. 1'920.-- (AB 2/3), wobei die Entlöhnung bei beiden Praktika deutlich tiefer ausgefallen ist, als in der vom Beschwerdeführer angeführten Anstellungsmöglichkeit bei der E.________ AG. Ein weiteres Praktikum bei der H.________ AG, das der Beschwerdeführer vom 7. September 2020 bis 21. Februar 2021 – begleitend zur Aufnahme des Masterstudiums in der Universität D.________ (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) – anstrebte, kam nicht zustande. Unter diesen Umständen sprechen nicht nur die absolvierten Praktika, sondern auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufnahme eines Masterstudiums ab Herbst 2020 dagegen, dass er ohne die Absolvie- rung des Zivildienstes eine unbefristete oder mindestens einjährige Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. Aufgrund der geplanten Wiederauf- nahme des Studiums hätte selbst eine tatsächliche Anstellung bei der E.________ AG ohnehin nicht überjährig bzw. längerfristig ausfallen kön- nen. Insoweit sind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. E. 2.5 hiervor) sowie das hierbei realisierbare wesentlich höhere Erwerbseinkommen nicht glaubhaft ge- macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 8 3.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, mit Erreichen des Ba- chelordiploms habe er seine Ausbildung abgeschlossen und es sei auch seine ursprüngliche Absicht gewesen, im Anschluss an das Bachelor- Studium ins Erwerbsleben einzusteigen. Erst aufgrund der positiven Erfah- rungen im Zivildienst hätten sich seine Zukunftsvorstellungen gewandelt (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am 22. August 2019 den Bachelor … der Universität C.________ erworben (AB 8/2). Ob zufolge des an einer Universität absolvierten Bachelorstudiums – wie von der Be- schwerdegegnerin angenommen (AB 1/2) – nach der allgemeinen Lebens- erfahrung zu diesem Zeitpunkt ein Berufseinstieg nicht zu erwarten ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer beabsichtigt gemäss eigenen, wiederholt gemachten Angaben im September 2020 das Masterstudium in ... an der Universität D.________ aufzunehmen (Be- schwerde, S. 3; E-Mail des Beschwerdeführers an die H.________ AG vom

9. März 2020 [AB 2/5]). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass das Ausbil- dungsziel des Beschwerdeführers nicht ein Bachelor-, sondern ein Master- abschluss in … darstellt. Dass der Beschwerdeführer seinen universitären bzw. beruflichen Werdegang zum Zeitpunkt des Zivildiensteinsatzes „noch nicht voll durchgeplant“ (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2) hatte, sondern ursprüng- lich den Einstieg ins Erwerbsleben beabsichtigte, vermag daran nichts zu ändern, zumal keine zielgerichtete erwerbliche Betätigung nachgewiesen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer den angestrebten Masterabschluss noch nicht erreicht hat, hat er seine Ausbildung nicht nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 EOV vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer für die An- spruchsbemessung als nicht erwerbstätig gilt (Art. 4 Abs. 2 EOV). Die Be- schwerdegegnerin ging folglich für die während der Dauer des Zivildien- steinsatzes vom 19. August 2019 bis 24. Januar 2020 ausgerichtete EO- Entschädigung zu Recht vom Mindestbetrag von Fr. 62.-- (Art. 10 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 9 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG) aus. Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 1) ist daher nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Partei- entschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020, EO/20/377, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.