Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (Referenz: 1686974)
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), seit Anfang 2014 vorzeitig pensioniert, war ab 1. Januar 2015 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfü- gung vom 25. Oktober 2017 setzte diese die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger inkl. Verwaltungskosten- beiträge für das Jahr 2015 definitiv auf Fr. 504.-- fest, was sie auf Einspra- che hin mit Entscheid vom 13. November 2018 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 15. Februar 2019, AHV/2018/866 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 10), ab, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (AB 9) stellte die AKB fest, dass der Mindestbeitrag im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 als Ausgabe berücksichtigt und in der Folge ausbezahlt worden sei. Der Versicherte wurde eingeladen, der AKB den Betrag von 549.85 (Fr. 504.-- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 45.85; vgl. AB 8) zukommen zu lassen. Nachdem der Versicherte die Forderung nicht beglichen hatte, stellte die AKB am 20. Januar 2020 (AB 5) beim Betreibungsamt … ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 579.85 zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab dem 26. Oktober 2017 auf einem Betrag von Fr. 504.--. Gegen den gestützt hierauf erlasse- nen Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2020 (Betreibungs-Nr. …; AB 4/1) er- hob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 4/2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 3) setzte die AKB die Verzugszinsen auf Fr. 45.85 und die Ge- bühren der Mahnung vom 1. November 2019 auf Fr. 30.-- fest. Weiter stell- te sie fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gelte der Rechts- vorschlag gegen die Betreibung Nr. … ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies sie mit Ent- scheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 erhob der Versicherte hiergegen Beschwer- de. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheent- scheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) aufzuheben, da die Forderung per 2015 verjährt und somit die Betreibung unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Ver- jährungsfrist beginne nicht erst mit Fällung des Urteils AHV/2018/866 (AB
10) am 15. Februar 2019, sondern bereits Ende 2015.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen, Mahngebühr und Volllstre- ckungskosten und dabei insbesondere die Frage, ob die Forderung bereits verjährt ist.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versi- cherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben; für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinn- gemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).
E. 2.2 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvor- schlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 5 gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Ver- fügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung ver- langt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich- zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
E. 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist u.a. für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechts- kräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG; Festsetzungsverjährung). Die einjähri- ge Frist hat nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjäh- rige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt insoweit nicht etwa die genannte fünfjährige Frist (UELI KIE- SER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 16 N. 4). Um die Verwirkung der Beitragsfestsetzung zu vermeiden, müssen paritäti- sche Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden. Mit einer entsprechenden Verfügung wird die Verwirkung in der Höhe der festgelegten Beiträge ein- für allemal ausgeschossen; (UE- LI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1319 N. 413 f.). Nach Art. 16 Abs. 2 AHVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 6 (Vollstreckungsverjährung) erlischt die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer des öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbe- treibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Ab- schluss (Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut des Randtitels von Art. 16 AHVG handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Am- tes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. No- vember 2006, H 1/06, E 2.1).
E. 3 Wie das Verwaltungsgericht in VGE AHV/2018/866 (AB 10) rechtskräftig feststellte, war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (E. 3.1). Weiter bestätigte es die von der Beschwerdegeg- nerin festgesetzte Beitragshöhe von Fr. 480.-- wie auch die geforderten Verwaltungskostenbeiträge im Umfang von Fr. 24.-- (E. 3.1). Die Verzugs- zinsen (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) und die Mahngebühren (vgl. Art. 34a Abs. 2 AHVV) wurden mit Verfügung vom
E. 5 Mai 2020 (AB 3) festgesetzt und vom Beschwerdeführer in der Folge be- traglich zu Recht nicht beanstandet. Zum Zinsobjekt gehören die persönli- chen Beiträge und die Verwaltungkostenbeiträge, nicht jedoch die Mahnge- bühren (Rz. 4049 f. WBB) und der Fristenlauf beginnt am ersten Tag nach der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV; Rz. 4040 WBB), wel- che vorliegend am 28. Februar 2019 erfolgte und die bis zu jenem Zeit- punkt aufgelaufenen Verzugszinsen bereits berücksichtigte. Geschuldet ist damit Verzugszins von 5% auf Fr. 549.85 ab 1. März 2019. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der besagten Verfügung, wonach der Rechts- vorschlag nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben gelte, ist nicht zu beanstanden und ent- spricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits in VGE AHV/2018/866, E. 3.3, hat das Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 7 waltungsgericht rechtskräftig entschieden, die Festsetzungsverjährung für die Beiträge inkl. die in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge sei mit Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 eingehalten. Die fünfjähri- ge Vollstreckungsverjährung (vgl. E. 2.3 hiervor), welche mit Eintritt der Rechtskraft des im Februar 2019 gefällten Urteils begann, ist auch einge- halten. 4. Aufgrund des unter E. 3 hiervor dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) als rechtens und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (AB 4) bleibt aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 549.85 zuzüglich Verzugs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 8 zins zu 5% ab 1. März 2019 sowie Mahnkosten von Fr. 30.-- aufgeho- ben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen, Mahngebühr und Volllstre- ckungskosten und dabei insbesondere die Frage, ob die Forderung bereits verjährt ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versi- cherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben; für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinn- gemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvor- schlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 5 gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Ver- fügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung ver- langt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich- zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist u.a. für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechts- kräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG; Festsetzungsverjährung). Die einjähri- ge Frist hat nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjäh- rige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt insoweit nicht etwa die genannte fünfjährige Frist (UELI KIE- SER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 16 N. 4). Um die Verwirkung der Beitragsfestsetzung zu vermeiden, müssen paritäti- sche Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden. Mit einer entsprechenden Verfügung wird die Verwirkung in der Höhe der festgelegten Beiträge ein- für allemal ausgeschossen; (UE- LI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1319 N. 413 f.). Nach Art. 16 Abs. 2 AHVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 6 (Vollstreckungsverjährung) erlischt die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer des öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbe- treibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Ab- schluss (Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut des Randtitels von Art. 16 AHVG handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Am- tes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. No- vember 2006, H 1/06, E 2.1).
- Wie das Verwaltungsgericht in VGE AHV/2018/866 (AB 10) rechtskräftig feststellte, war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (E. 3.1). Weiter bestätigte es die von der Beschwerdegeg- nerin festgesetzte Beitragshöhe von Fr. 480.-- wie auch die geforderten Verwaltungskostenbeiträge im Umfang von Fr. 24.-- (E. 3.1). Die Verzugs- zinsen (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) und die Mahngebühren (vgl. Art. 34a Abs. 2 AHVV) wurden mit Verfügung vom
- Mai 2020 (AB 3) festgesetzt und vom Beschwerdeführer in der Folge be- traglich zu Recht nicht beanstandet. Zum Zinsobjekt gehören die persönli- chen Beiträge und die Verwaltungkostenbeiträge, nicht jedoch die Mahnge- bühren (Rz. 4049 f. WBB) und der Fristenlauf beginnt am ersten Tag nach der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV; Rz. 4040 WBB), wel- che vorliegend am 28. Februar 2019 erfolgte und die bis zu jenem Zeit- punkt aufgelaufenen Verzugszinsen bereits berücksichtigte. Geschuldet ist damit Verzugszins von 5% auf Fr. 549.85 ab 1. März 2019. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der besagten Verfügung, wonach der Rechts- vorschlag nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben gelte, ist nicht zu beanstanden und ent- spricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits in VGE AHV/2018/866, E. 3.3, hat das Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 7 waltungsgericht rechtskräftig entschieden, die Festsetzungsverjährung für die Beiträge inkl. die in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge sei mit Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 eingehalten. Die fünfjähri- ge Vollstreckungsverjährung (vgl. E. 2.3 hiervor), welche mit Eintritt der Rechtskraft des im Februar 2019 gefällten Urteils begann, ist auch einge- halten.
- Aufgrund des unter E. 3 hiervor dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) als rechtens und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (AB 4) bleibt aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 549.85 zuzüglich Verzugs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 8 zins zu 5% ab 1. März 2019 sowie Mahnkosten von Fr. 30.-- aufgeho- ben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 374 AHV KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (Referenz: 1686974)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), seit Anfang 2014 vorzeitig pensioniert, war ab 1. Januar 2015 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfü- gung vom 25. Oktober 2017 setzte diese die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger inkl. Verwaltungskosten- beiträge für das Jahr 2015 definitiv auf Fr. 504.-- fest, was sie auf Einspra- che hin mit Entscheid vom 13. November 2018 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 15. Februar 2019, AHV/2018/866 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 10), ab, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 (AB 9) stellte die AKB fest, dass der Mindestbeitrag im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 als Ausgabe berücksichtigt und in der Folge ausbezahlt worden sei. Der Versicherte wurde eingeladen, der AKB den Betrag von 549.85 (Fr. 504.-- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 45.85; vgl. AB 8) zukommen zu lassen. Nachdem der Versicherte die Forderung nicht beglichen hatte, stellte die AKB am 20. Januar 2020 (AB 5) beim Betreibungsamt … ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 579.85 zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab dem 26. Oktober 2017 auf einem Betrag von Fr. 504.--. Gegen den gestützt hierauf erlasse- nen Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2020 (Betreibungs-Nr. …; AB 4/1) er- hob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 4/2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 3) setzte die AKB die Verzugszinsen auf Fr. 45.85 und die Ge- bühren der Mahnung vom 1. November 2019 auf Fr. 30.-- fest. Weiter stell- te sie fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gelte der Rechts- vorschlag gegen die Betreibung Nr. … ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies sie mit Ent- scheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 erhob der Versicherte hiergegen Beschwer- de. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheent- scheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) aufzuheben, da die Forderung per 2015 verjährt und somit die Betreibung unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Ver- jährungsfrist beginne nicht erst mit Fällung des Urteils AHV/2018/866 (AB
10) am 15. Februar 2019, sondern bereits Ende 2015. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen, Mahngebühr und Volllstre- ckungskosten und dabei insbesondere die Frage, ob die Forderung bereits verjährt ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versi- cherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben; für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinn- gemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvor- schlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 5 gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Ver- fügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung ver- langt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich- zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist u.a. für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechts- kräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG; Festsetzungsverjährung). Die einjähri- ge Frist hat nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjäh- rige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt insoweit nicht etwa die genannte fünfjährige Frist (UELI KIE- SER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 16 N. 4). Um die Verwirkung der Beitragsfestsetzung zu vermeiden, müssen paritäti- sche Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden. Mit einer entsprechenden Verfügung wird die Verwirkung in der Höhe der festgelegten Beiträge ein- für allemal ausgeschossen; (UE- LI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1319 N. 413 f.). Nach Art. 16 Abs. 2 AHVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 6 (Vollstreckungsverjährung) erlischt die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer des öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbe- treibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Ab- schluss (Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut des Randtitels von Art. 16 AHVG handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Am- tes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. No- vember 2006, H 1/06, E 2.1). 3. Wie das Verwaltungsgericht in VGE AHV/2018/866 (AB 10) rechtskräftig feststellte, war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (E. 3.1). Weiter bestätigte es die von der Beschwerdegeg- nerin festgesetzte Beitragshöhe von Fr. 480.-- wie auch die geforderten Verwaltungskostenbeiträge im Umfang von Fr. 24.-- (E. 3.1). Die Verzugs- zinsen (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) und die Mahngebühren (vgl. Art. 34a Abs. 2 AHVV) wurden mit Verfügung vom
5. Mai 2020 (AB 3) festgesetzt und vom Beschwerdeführer in der Folge be- traglich zu Recht nicht beanstandet. Zum Zinsobjekt gehören die persönli- chen Beiträge und die Verwaltungkostenbeiträge, nicht jedoch die Mahnge- bühren (Rz. 4049 f. WBB) und der Fristenlauf beginnt am ersten Tag nach der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV; Rz. 4040 WBB), wel- che vorliegend am 28. Februar 2019 erfolgte und die bis zu jenem Zeit- punkt aufgelaufenen Verzugszinsen bereits berücksichtigte. Geschuldet ist damit Verzugszins von 5% auf Fr. 549.85 ab 1. März 2019. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der besagten Verfügung, wonach der Rechts- vorschlag nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben gelte, ist nicht zu beanstanden und ent- spricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits in VGE AHV/2018/866, E. 3.3, hat das Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 7 waltungsgericht rechtskräftig entschieden, die Festsetzungsverjährung für die Beiträge inkl. die in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge sei mit Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 eingehalten. Die fünfjähri- ge Vollstreckungsverjährung (vgl. E. 2.3 hiervor), welche mit Eintritt der Rechtskraft des im Februar 2019 gefällten Urteils begann, ist auch einge- halten. 4. Aufgrund des unter E. 3 hiervor dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 1) als rechtens und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (AB 4) bleibt aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 549.85 zuzüglich Verzugs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/374, Seite 8 zins zu 5% ab 1. März 2019 sowie Mahnkosten von Fr. 30.-- aufgeho- ben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.