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200 2020 373

Bern VerwG · 2021-01-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. April 2020

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) stellte am 3. Juni 2019 mit Blick auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 7. Juni 2019 bzw. ersuchte um Prüfung einer Folge- rahmenfrist (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 89 - 92; vgl. auch act. II 41). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (act. II 85 - 87) legte die Arbeits- losenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle … (nachfolgend: ALK), die Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2019 fest und lehnte die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

10. Juni 2019 ab, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungs- grund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 82) wies der Fach- dienst der ALK mit Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. II 17 - 21) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Mai 2020 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei die Anspruchsberechtigung ab dem 8. Juni 2019 zu bejahen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in der als "unaufgeforderte Replik" bezeichne- ten Stellungnahme vom 3. Juli 2020 sinngemäss am beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren fest. Mit Stellungnahme vom 5. August 2020 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei – gemäss dem Rechtsbegehren in der Beschwerdeant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 3 wort – abzuweisen. Hinsichtlich der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug anerkennt der Beschwerdegegner jedoch, dass diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort bereits am 8. Juni 2019 zu eröffnen sei. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 eine Verfügung der Versicherung C.________ vom 16. November 2020 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 36), gemäss welcher die Versi- cherung C.________ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. II 17

- 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juni 2019 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 5 vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.4 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitrags- zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigun- gen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Bei- tragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.5 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeits- verhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 6 mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genü- gend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuü- ben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versi- cherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzuge- hen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutter- schaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.6 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdegegner die Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2019 festgesetzt (act. II 17). Gestützt auf die entsprechenden Einwände der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 6; unaufgeforderte Replik S. 1) anerkannte der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Stellung- nahme vom 5. August 2020 S. 1 f.), dass die Rahmenfrist für den Leistungs- bezug am 8. Juni 2019 zu eröffnen ist und die Rahmenfrist für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 7 Beitragszeit dauere somit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019. Diese Auffas- sung ist nicht zu beanstanden, dies mit Blick auf Ziff. B49 der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (SECO), wonach der Beginn der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug auf einen Samstag oder Sonntag fallen kann, sofern die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar an die alte anschliesst, was hier der Fall ist. Folglich ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2019 bis 7. Juni 2021 festzulegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 3.2 3.2.1 Im hier für die Erfüllung der Beitragszeit relevanten Zeitraum vom

8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 war die Beschwerdeführerin bei der D.________ AG mit einem Rahmenvertrag (vgl. act. I 33) in einem Tem- porärarbeitsverhältnis angestellt und in diesem Rahmen gemäss Einsatzver- trag vom 7. Mai 2018 (act. II 121) ab dem 1. Juni 2018 zunächst für maximal drei Monate bei der E.________ AG in ... tätig. Die im erwähnten Einsatzver- trag festgelegte Einsatzdauer wurde am 4. September 2018 mit Wirkung ab

1. September 2018 in einen unbefristeten Einsatz abgeändert, wobei festge- halten wurde, der Einsatzvertrag könne gemäss den im Rahmenvertrag für Temporärarbeit der D.________ AG aufgeführten Regelungen gekündigt werden (act. I 5). Dieser Einsatz wurde gemäss Zwischenverdienstbeschei- nigung der D.________ AG vom 30. Oktober 2018 (act. II 106 f.) per 21. September 2018 beendet. Die Kündigung sei durch das Kundenunterneh- men wegen mangelnder Qualifikation erfolgt, wobei die Mitarbeiterin keine Schuld treffe. Die Kündigung des Einsatzvertrages wurde der Beschwerde- führerin von der D.________ AG mit Schreiben vom 21. September 2018 bestätigt (act. I 32). Dass neben dem beendeten Einsatzvertrag der E.________ AG die D.________ AG auch den Rahmenvertrag gekündigt hat, behauptet entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 6 f.; unaufgeforderte Replik S. 2 ff.) niemand, dieser Vertrag läuft unbestritten weiter. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass nicht der ab- geschlossene Rahmenarbeitsvertrag die rechtliche Dauer des Arbeitsver- hältnisses bestimmt, sondern vielmehr die individuellen Arbeitsverträge, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 8 denen der Einsatz der versicherten Person bei den verschiedenen Kunden- firmen geregelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Septem- ber 2009, 8C_403/2009, E. 3 mit Hinweis auf BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 13 S. 67). 3.2.2 Ab dem 21. September 2018 sind weitere Einsätze für Kunden der D.________ AG nicht ausgewiesen und wurden von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung (vgl. act. II 80; act. IIa 97 f., 128 f.) nicht be- legt, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit ist somit einzig die Tätigkeit bei der E.________ AG vom

1. Juni bis 21. September 2018 ausgewiesen und die dafür angerechnete Beitragszeit von 3.70 Monaten ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor i.V.m. Ziff. B150 AVIG-Praxis ALE und act. II 106 f.). Die Beschwerdeführerin weist somit keine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäfti- gung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG aus. Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. September 2018 (act. I 6) und 25. Fe- bruar 2019 (act. IIa 27 f.) Unfälle, welche beide zu Arbeitsunfähigkeiten ge- führt haben (vgl. E. 3.3 hiernach), wobei während deren Dauer kein Lohnanspruch bestand (vgl. Art. 17 des Rahmenvertrages für Temporärar- beit der D.________ AG [act. I 33]). Da die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Rahmenarbeitsvertrag mit der D.________ AG (vgl. E. 3.2.1 hiervor) während der Dauer der Arbeitsun- fähigkeiten nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG stand, kommt Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, auch als Beitragszeiten angerechnet werden, nicht zur Anwendung. Die im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Unfällen bezogenen Tag- gelder der Unfallversicherung (act. I 36; act. II 15, 22, 72) bilden keinen an- rechenbaren beitragspflichtigen Verdienst (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Folglich ändert auch die Tatsache, dass die Versicherung C.________ im Zusammenhang mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 9 Unfall vom 22. September 2018 nun doch noch vom 22. September 2018 bis

17. Februar 2019 Unfalltaggelder ausrichtet (act. I 36; vgl. Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 7. Dezember 2020), nichts am Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt hat. 3.3 Mit Blick auf die im Zusammenhang mit den Unfällen vom 22. September 2018 (act. I 6) und 25. Februar 2019 (act. IIa 27 f.) eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 4 Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben ist (vgl. E. 2.5 hiervor). In der hier relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis

7. Juni 2019 (vgl. E. 3.1 hiervor) wurden der Beschwerdeführerin die folgen- den Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 24.09.2018 – 16.12.2018 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 95 f., 101 - 104) 17.12.2018 – 29.02.2019 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 97 f, 100, 108) 25.02.2019 – 09.04.2019 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. I 18; act. II 93 f.) 10.04.2019 – 24.04.2019 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. I 19) 25.04.2019 – 07.06.2019 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. IIa 42) Damit war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 22. September 2018 (act. I 6) grösstenteils voll arbeitsunfähig, dies mit Ausnahme der Zeit ab dem 17. Dezember 2018 bis 24. (bzw. 29. [richtig: 28.]) Februar 2019, in der sie zu 50 % arbeitsunfähig war. Am 25. Februar 2019 erlitt sie erneut einen Unfall (act. IIa 27 f.) und war danach wieder voll arbeitsunfähig bis zum

9. April 2019, danach war sie zu 80 % arbeitsunfähig bis 24. April 2019 und noch zu 20 % arbeitsunfähig bis 7. Juni 2019 (vgl. die vorstehende Auflis- tung). Die unfallbedingt nicht erfüllte Beitragszeit liegt damit klar unter einem Jahr (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht zur Anwendung gelangt. Zu wiederholen bleibt, dass die Kumulation bzw. Kompensation von fehlen- der Beitragszeit mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.6 hiervor und KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 14 S. 73). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ab dem 8. Juni 2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie weder die Bei- tragszeit erfüllt hat noch ein Befreiungstatbestand gegeben ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom

8. Juni 2019 bis 7. Juni 2021 festzusetzen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis Ende 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von einem minimalen Punkt (Anpassung der Rahmenfristen um zwei Tag [vgl. E. 3.1 hiervor]), der keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch hat, vollumfänglich unterlegen, so dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rahmen- frist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 und die Rah- menfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2019 bis 7. Juni 2021 festgesetzt werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abge- wiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 11 kasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020 inklusive Beilage) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 373 ALV LOU/BOC/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) stellte am 3. Juni 2019 mit Blick auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 7. Juni 2019 bzw. ersuchte um Prüfung einer Folge- rahmenfrist (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 89 - 92; vgl. auch act. II 41). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (act. II 85 - 87) legte die Arbeits- losenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle … (nachfolgend: ALK), die Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2019 fest und lehnte die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

10. Juni 2019 ab, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungs- grund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 82) wies der Fach- dienst der ALK mit Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. II 17 - 21) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Mai 2020 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei die Anspruchsberechtigung ab dem 8. Juni 2019 zu bejahen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in der als "unaufgeforderte Replik" bezeichne- ten Stellungnahme vom 3. Juli 2020 sinngemäss am beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren fest. Mit Stellungnahme vom 5. August 2020 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei – gemäss dem Rechtsbegehren in der Beschwerdeant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 3 wort – abzuweisen. Hinsichtlich der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug anerkennt der Beschwerdegegner jedoch, dass diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort bereits am 8. Juni 2019 zu eröffnen sei. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 eine Verfügung der Versicherung C.________ vom 16. November 2020 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 36), gemäss welcher die Versi- cherung C.________ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 4 Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. II 17

- 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juni 2019 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 5 vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.4 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitrags- zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigun- gen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Bei- tragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.5 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeits- verhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 6 mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genü- gend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuü- ben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versi- cherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzuge- hen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutter- schaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.6 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdegegner die Rah- menfrist für die Beitragszeit vom 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2019 festgesetzt (act. II 17). Gestützt auf die entsprechenden Einwände der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 6; unaufgeforderte Replik S. 1) anerkannte der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Stellung- nahme vom 5. August 2020 S. 1 f.), dass die Rahmenfrist für den Leistungs- bezug am 8. Juni 2019 zu eröffnen ist und die Rahmenfrist für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 7 Beitragszeit dauere somit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019. Diese Auffas- sung ist nicht zu beanstanden, dies mit Blick auf Ziff. B49 der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (SECO), wonach der Beginn der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug auf einen Samstag oder Sonntag fallen kann, sofern die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar an die alte anschliesst, was hier der Fall ist. Folglich ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2019 bis 7. Juni 2021 festzulegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 3.2 3.2.1 Im hier für die Erfüllung der Beitragszeit relevanten Zeitraum vom

8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 war die Beschwerdeführerin bei der D.________ AG mit einem Rahmenvertrag (vgl. act. I 33) in einem Tem- porärarbeitsverhältnis angestellt und in diesem Rahmen gemäss Einsatzver- trag vom 7. Mai 2018 (act. II 121) ab dem 1. Juni 2018 zunächst für maximal drei Monate bei der E.________ AG in ... tätig. Die im erwähnten Einsatzver- trag festgelegte Einsatzdauer wurde am 4. September 2018 mit Wirkung ab

1. September 2018 in einen unbefristeten Einsatz abgeändert, wobei festge- halten wurde, der Einsatzvertrag könne gemäss den im Rahmenvertrag für Temporärarbeit der D.________ AG aufgeführten Regelungen gekündigt werden (act. I 5). Dieser Einsatz wurde gemäss Zwischenverdienstbeschei- nigung der D.________ AG vom 30. Oktober 2018 (act. II 106 f.) per 21. September 2018 beendet. Die Kündigung sei durch das Kundenunterneh- men wegen mangelnder Qualifikation erfolgt, wobei die Mitarbeiterin keine Schuld treffe. Die Kündigung des Einsatzvertrages wurde der Beschwerde- führerin von der D.________ AG mit Schreiben vom 21. September 2018 bestätigt (act. I 32). Dass neben dem beendeten Einsatzvertrag der E.________ AG die D.________ AG auch den Rahmenvertrag gekündigt hat, behauptet entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 6 f.; unaufgeforderte Replik S. 2 ff.) niemand, dieser Vertrag läuft unbestritten weiter. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass nicht der ab- geschlossene Rahmenarbeitsvertrag die rechtliche Dauer des Arbeitsver- hältnisses bestimmt, sondern vielmehr die individuellen Arbeitsverträge, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 8 denen der Einsatz der versicherten Person bei den verschiedenen Kunden- firmen geregelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Septem- ber 2009, 8C_403/2009, E. 3 mit Hinweis auf BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 13 S. 67). 3.2.2 Ab dem 21. September 2018 sind weitere Einsätze für Kunden der D.________ AG nicht ausgewiesen und wurden von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung (vgl. act. II 80; act. IIa 97 f., 128 f.) nicht be- legt, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit ist somit einzig die Tätigkeit bei der E.________ AG vom

1. Juni bis 21. September 2018 ausgewiesen und die dafür angerechnete Beitragszeit von 3.70 Monaten ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor i.V.m. Ziff. B150 AVIG-Praxis ALE und act. II 106 f.). Die Beschwerdeführerin weist somit keine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäfti- gung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG aus. Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. September 2018 (act. I 6) und 25. Fe- bruar 2019 (act. IIa 27 f.) Unfälle, welche beide zu Arbeitsunfähigkeiten ge- führt haben (vgl. E. 3.3 hiernach), wobei während deren Dauer kein Lohnanspruch bestand (vgl. Art. 17 des Rahmenvertrages für Temporärar- beit der D.________ AG [act. I 33]). Da die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Rahmenarbeitsvertrag mit der D.________ AG (vgl. E. 3.2.1 hiervor) während der Dauer der Arbeitsun- fähigkeiten nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG stand, kommt Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, auch als Beitragszeiten angerechnet werden, nicht zur Anwendung. Die im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Unfällen bezogenen Tag- gelder der Unfallversicherung (act. I 36; act. II 15, 22, 72) bilden keinen an- rechenbaren beitragspflichtigen Verdienst (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Folglich ändert auch die Tatsache, dass die Versicherung C.________ im Zusammenhang mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 9 Unfall vom 22. September 2018 nun doch noch vom 22. September 2018 bis

17. Februar 2019 Unfalltaggelder ausrichtet (act. I 36; vgl. Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 7. Dezember 2020), nichts am Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt hat. 3.3 Mit Blick auf die im Zusammenhang mit den Unfällen vom 22. September 2018 (act. I 6) und 25. Februar 2019 (act. IIa 27 f.) eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben ist (vgl. E. 2.5 hiervor). In der hier relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis

7. Juni 2019 (vgl. E. 3.1 hiervor) wurden der Beschwerdeführerin die folgen- den Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 24.09.2018 – 16.12.2018 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 95 f., 101 - 104) 17.12.2018 – 29.02.2019 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 97 f, 100, 108) 25.02.2019 – 09.04.2019 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. I 18; act. II 93 f.) 10.04.2019 – 24.04.2019 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. I 19) 25.04.2019 – 07.06.2019 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. IIa 42) Damit war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 22. September 2018 (act. I 6) grösstenteils voll arbeitsunfähig, dies mit Ausnahme der Zeit ab dem 17. Dezember 2018 bis 24. (bzw. 29. [richtig: 28.]) Februar 2019, in der sie zu 50 % arbeitsunfähig war. Am 25. Februar 2019 erlitt sie erneut einen Unfall (act. IIa 27 f.) und war danach wieder voll arbeitsunfähig bis zum

9. April 2019, danach war sie zu 80 % arbeitsunfähig bis 24. April 2019 und noch zu 20 % arbeitsunfähig bis 7. Juni 2019 (vgl. die vorstehende Auflis- tung). Die unfallbedingt nicht erfüllte Beitragszeit liegt damit klar unter einem Jahr (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht zur Anwendung gelangt. Zu wiederholen bleibt, dass die Kumulation bzw. Kompensation von fehlen- der Beitragszeit mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.6 hiervor und KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 14 S. 73). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ab dem 8. Juni 2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie weder die Bei- tragszeit erfüllt hat noch ein Befreiungstatbestand gegeben ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom

8. Juni 2019 bis 7. Juni 2021 festzusetzen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis Ende 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von einem minimalen Punkt (Anpassung der Rahmenfristen um zwei Tag [vgl. E. 3.1 hiervor]), der keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch hat, vollumfänglich unterlegen, so dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rahmen- frist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2017 bis 7. Juni 2019 und die Rah- menfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2019 bis 7. Juni 2021 festgesetzt werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2021, ALV/20/373, Seite 11 kasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020 inklusive Beilage)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.