opencaselaw.ch

200 2020 368

Bern VerwG · 2020-04-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im C.________ tätig und dadurch bei der Allianz Versicherungs- Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 5. August 2009 mit dem Motorrad verunfallte und Polytraumata erlitt; u.a. zog er sich eine sen- somotorisch inkomplette Paraplegie sub Th9 (AIS C) zu (Akten der Unfall- versicherung [act. II] 1, 11, 22, 35, 36). Die Allianz erbrachte in der Folge Leistungen für die Unfallfolgen, wobei sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 50, 65) am 8. September 2010 wegen grobfahrlässigen Ver- haltens eine Kürzung der Taggeldleistungen von 20 % verfügte (act. II 80). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 86) wies die Allianz mit Ent- scheid vom 12. November 2010 ab (act. II 90). Nachdem der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben (act. II

93) und die Allianz einen Antrag auf eine reformatio in peius gestellt hatte, in dem Sinne, als sämtliche Geldleistungen um 20 % zu kürzen seien (act. II 102), zog der Versicherte die Beschwerde zurück. Mit Urteil vom 8. April 2011 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerde- verfahren als erledigt vom Protokoll ab (UV/2010/131 [act. II 104]). Die Allianz veranlasste weiter eine Begutachtung durch die D.________ GmbH (MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2013 [Akten der Unfallversiche- rung {act. IIA} 134]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 136,

146) sprach sie mit Verfügung vom 7. November 2013 dem Versicherten ab 1. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine UV-Rente zu und übernahm weiterhin die Heilungskosten gemäss Art. 21 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; act. IIA 159). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 sprach sie zudem als Folge des Unfalls bei einem Integritätsschaden von 67.5 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 85'050.-- zu (act. IIA 164). Nachdem die Allianz bei der D.________ eine Stellungnahme vom 4. Februar 2014 eingeholt hatte (act. IIA 180), zog der Versicherte eine Einsprache betreffend fehlende Kosten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 3 gutsprache für wöchentliche Physiotherapiesitzungen (act. IIA 165) zurück (act. IIA 184). B. Die IV-Stelle Bern (IVB), bei welcher sich der Versicherte am 15. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, gewährte eine Ausbil- dung zum ... (act. II 107) und sprach mit Verfügung vom 30. April 2014 dem Versicherten ab 1. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (act. IIA 193). Nach einer Revision wegen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes (act. IIA 213, 215) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2017 ab 1. Juni 2016 eine ganze IV-Rente zu (act. IIA 228). C. Am 27. Februar 2017 ersuchte der Versicherte die Allianz um eine Renten- revision (act. IIA 225; vgl. auch act. IIA 229). Diese veranlasste eine inter- disziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS-Gutachten vom

5. September 2017; Akten der Unfallversicherung [act. IIB] 237) und ge- währte das rechtliche Gehör (act. IIB 239, 242, 244). Mit Verfügung vom

7. Februar 2018 kürzte die Allianz die Geldleistungen ab 1. Juni 2016 um 20 % (Ziff. 1) und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2020 bei einem Inva- liditätsgrad von 55 % eine entsprechend gekürzte UV-Rente von Fr. 2'393.70 zu (Ziff. 2). Sie lehnte einen Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung ab (Ziff. 4) und stellte die Heilbehandlungskosten per 31. März 2021 ein (Ziff. 5). Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6; act. IIB 248). Hiergegen erhoben der Versicherte am 12. März 2018 und die Krankenkasse E.________ am 29. März 2018 (act. IIB 251, 256), letztere bezüglich der Einstellung der Heilbehandlungskosten, Einsprache. Nachdem die Allianz am 1. November 2019 auf eine reformatio in peius aufmerksam gemacht hatte, indem die Kürzung der Geldleistungen von 20 % auf 50 % erhöht werden könnte (act. IIB 301), reichte der Versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 4 eine Stellungnahme ein (act. IIB 306). Mit Entscheid vom 16. April 2020 wies die Allianz die Einsprachen ab (act. IIB 310). D. Am 18. Mai 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 16. April 2020 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine jährliche UVG- Komplementärrente in der Höhe von Fr. 65’282.40 auszurichten, zuzüglich Ver- zugszinsen von 5 % ab dem 1. Juni 2016. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu berechnen, wobei das beschwerdeführerische Invali- deneinkommen a. nach Massgabe der LSE-Tabelle 2014, T1, monatlicher Bruttolohn nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Sektor 3, Dienstleistun- gen, Männer, Kompetenzniveau 2 sowie b. unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von mindestens 20 % festzusetzen sei und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Be- schwerdeführer gestützt auf den so berechneten Invaliditätsgrad rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 eine UVG-Komplementärrente auszurichten, zuzüglich Verzugs- zinsen von 5 % ab dem 1. Juni 2016. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, zu- züglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Juni 2016. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, von einer Kürzung der dem Beschwer- deführer gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor geschuldeten Geldleistungen abzusehen. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Physiotherapie mit einer 14-täglichen Therapiefrequenz auch weiterhin zu ver- güten. 7. Subeventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 16. April 2020 der Beschwerde- gegnerin sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. - unter Kosten– und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 5 Mit Replik vom 3. Dezember 2020 und Duplik vom 10. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. April 2020 (act. IIB 310), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Februar 2018 bestätigte und die Geldleistungen ab 1. Juni 2016 um 20 % kürzte, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zusprach, einen Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung ablehnte sowie die Heilbehandlungskosten per 31. März 2021 einstellte. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers, die Kürzung von Geldleistungen sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und die Kostenübernahme für die Heilbehand- lung in Form von Physiotherapie ab 1. April 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 6

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 7 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2020, 8C_86/2020, E. 6). 2.3.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das BGer, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozent- punkte ändert. So wurde ein Revisionsgrund verneint in einem Fall, in dem die Differenz des Invaliditätsgrades gegenüber der ursprünglichen Renten- verfügung (von 70 % auf 74 %) weniger als 5 Prozentpunkte betrug, ob- wohl die prozentuale Erhöhung des Invaliditätsgrades 5,7 % ausmachte (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; BGer 8C_86/2020, E. 2.3). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 4. Dezember 2017, 8C_643/2017, E. 2.3). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 8 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die IVB mit Verfügung vom 7. März 2017 dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte (act. IIA 228), wobei die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366), weshalb vorliegend darauf nicht abzustel- len ist. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte diese am 27. Februar 2017 um eine Rentenrevision (act. IIA 225, 229). Zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 7. November 2013 (act. IIA 159), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. April 2013 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochen worden war, bis zum angefochtenen Entscheid vom 16. April 2020 (act. IIB 310) eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.2.1 Die mit Verfügung vom 7. November 2013 ab 1. April 2013 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochene UV-Rente (act. IIA 159) ba- sierte aus medizinischer Sicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2013 (act. IIA 134). Die Dres. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und Manualmedizin, G.________, Facharzt für Neurologie und Dr. phil. H.________, Neuropsychologe FSP, diagnostizierten das Folgende: Frontalkollision als Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Fahrzeug am 5. August 2009 mit/bei: Instabiler BWK10-Fraktur mit (S22.0) sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub Th9 (S24.0) Processus transversi-Frakturen LWK5 beidseits (S32.0) Schädel-Hirntrauma (S06.6) mit subarachnoidaler Blutung und petechialen Blutungen im Putamen (S06.8), mit leichter kognitiver Störung im Sinne einer hirnorganischen Fatigue- Symptomatik (F06.7) Gesichtsschädeltrauma mit Fraktur des Os zygomaticum rechts, Fraktur des Sinus maxilla- ris rechts (S02.4) Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfraktur 11 rechts mit Hämatothorax (S22.3/S27.1) Mehrfragmentäre Femurschaftfraktur rechts (S72.3) Gefässläsion der Arteria iliaca interna rechts (S35.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 9 Tuberculum majus-Fraktur rechts (S42.2) Luxation im Chopart-Gelenk (S93.3) und zweitgradig offene OSG-Fraktur lateral (S82.8) Dislozierte Calcaneusfraktur rechts (S92.0) Eingestauchte Tibiakopffraktur medial links (S82.1) Ruptur der langen Bizepssehne rechts (S46.1) Temporäre autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, inzwischen voll kompensiert Die Experten hielten fest, der Beschwerdeführer sei im Rollstuhl erschie- nen, den er geschickt führe. Das rechte komplett plegische Bein werde mit einer Orthese stabilisiert, die mit einem Kniescharnier gebeugt und bei Streckung arretiert werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es damit möglich, aufzustehen und ca. 50 Meter mit Unterarmgehstützen zu laufen. Das linke Bein sei voll belastungsfähig und muskulär bestünden keine Ein- schränkungen (im neurologischen Bereich bestünden allerdings gewisse Defizite im linken Bein). Beim Einsatz des passiv nach vorne geführten rechten plegischen Beines werde das Körpergewicht mit den Gehstützen von den oberen Extremitäten übernommen. Funktionell entspreche der Zustand der rechten unteren Extremität einem Beinverlust. Erheblich beein- trächtigt sei der Beschwerdeführer durch die mehrmals pro Tag auftreten- den schmerzhaften Krämpfe, die spontan auftreten und nach kurzer Zeit wieder abklingen würden. Aus neurologischer Sicht bestünden periphere sensomotorische Ausfallzeichen rechtsseitig distal von TH12 bzw. L1 mit hochgradigen Muskelatrophien, einer Anästhesie und einer hochgradigen Parese der Hüft- und Beinmuskulatur. Die Ätiologie werde aus den vorlie- genden Berichten nicht klar. Die einschiessenden Schmerzen im rechten Bein seien neuropathisch verursacht. Am linken Bein ergäben sich diskrete myelopathische Zeichen. Deren pathologische Relevanz sei angesichts der Rollstuhlpflicht des Beschwerdeführers gering. Die Standsicherheit bzw. die Sicherheit des Einbeinstandes links sei jedoch wahrscheinlich leichtgradig eingeschränkt (act. IIA 134/29 Ziff. 5.3). Im Rahmen der neuropsychologi- schen Untersuchung hätten keine spezifischen kognitiven Defizite objekti- viert werden können. Eine spezifische kognitive Störung könne nicht postu- liert werden, was auch gut damit vereinbar sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall die Umschulung erfolgreich abgeschlossen habe. Darüber hinaus bestünden dennoch klinische Hinweise auf eine hirnorganische Symptomatik. Vor dem Hintergrund des erlittenen Schädelhirn-Traumas mit nachgewiesener Subarachnoidalblutung und petechialen Blutungen im Pu- tamen müsse davon ausgegangen werden, dass eine hirnorganisch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 10 gründbare Fatigue-Symptomatik bestehe, welche sich unter Belastung im Tagesverlauf als nachlassende intellektuelle Belastbarkeit manifestiere. Die Folge davon seien Ermüdungserscheinungen, die im vorliegenden Fall in der Untersuchung klinisch fassbar gewesen seien und sich auch als zu- nehmende Fehleranfälligkeit bei einer Aufgabe mit konzentrativ hoher Be- anspruchung manifestiert habe. Eine derartige Fatigue-Symptomatik lasse sich – vergleichbar mit Schmerzen – nicht mit standardisierten Testinstru- menten messen. Sie stelle ein subjektives Phänomen dar, welche im vor- liegenden Fall klinisch fassbar gewesen sei und zudem aufgrund der nach- gewiesenen Hirnverletzungen hirnorganisch plausibel sei. Damit gingen gewisse qualitative Leistungseinschränkungen einher (act. IIA 134/29 f. Ziff. 5.3). Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall langjährig in der …, dann im …bereich als … und sodann als … tätig gewesen und habe auch … sowohl theoretisch wie praktisch einen „grossen Rucksack“ erworben, sodass trotz eines fehlenden Diploms im administrativen Bereich eine Umschulung zum ... gewährt worden sei. Die Ausbildung habe er Ende März 2013 erfolgreich abgeschlossen. Eine volle Leistungsfähigkeit könne nach der Umschulung aber nicht erwartet werden. Es bestünden trotz des guten Verlaufes klare Befunde einer inkompletten Paraplegie sub Th9, die eine volle Leistungs- fähigkeit verunmöglichten. Einschränkend seien vor allem die mehrmals pro Tag auftretenden schmerzhaften krampfartigen Missempfindungen vor allem der rechten, aber auch der linken unteren Extremität. Obwohl die Schmerzattacken nur kurzzeitig aufträten, klängen sie noch nach. Funktio- nell sei das rechte Bein trotz noch nachweisbarer muskulärer und sensori- scher Restaktivitäten praktisch ausgeschaltet (act. IIA 134/31 Ziff. 5.4). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im …bereich sei aufgrund der inkompletten Pa- raplegie sub Th9 dauerhaft nicht mehr zumutbar (act. IIA 134/35 Ziff. 3.1.1). Der Beschwerdeführer sei zum ... HF umgeschult worden; er könne mor- gens und nachmittags jeweils drei Stunden arbeiten; es komme nachmit- tags wegen der Fatigue-Symptomatik zu einem graduellen Leistungsabfall, woraus faktisch eine Leistungsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung resultiere (act. IIA 134/35 Ziff. 3.1.3). 3.2.2 Im Bericht vom 21. März 2016 führte der behandelnde Arzt der Re- haklinik I.________ aus, in Bezug auf die bekannte Syrinx bestehe offenbar eine langsam fortschreitende Problematik. Der Patient berichte von fluktuie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 11 renden, jedoch häufig auftretenden Schmerzen und einem Spannen, vor allem im rechten Bein. Im Hinblick auf die Tatsache, dass er in den letzten Jahren einer stetigen Verschlechterung unterworfen worden sei, werde sich langsam die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt allenfalls eine operative Intervention sinnvoll und vom Patienten auch wünschbar sei (act. IIA 213). Im Verlaufsbericht vom 21. April 2016 hielt die behandelnde Ärztin der Re- haklinik I.________ fest, Hauptproblem seien weiterhin die attackenartig auftretenden neuropathischen Schmerzen des rechten Beines, welche auch während der aktuellen Untersuchung zweimal aufgetreten seien. Die schleichende Zunahme der neuropathischen Schmerzen stehe im Zusam- menhang mit einer langsam progredienten Myelopathie bei bekannter Sy- rinx (act. IIA 215). 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 diagnostizierten Dr. phil. H.________ sowie die Dres. med. F.________ und G.________ aus neuropsychologischer, chirurgisch-traumatologischer und neurologischer Sicht das Folgende (act. IIB 237/29 Ziff. 6): Frontalkollision als Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Fahrzeug am 05.08.2009 mit/bei Instabiler BWK10-Fraktur (S22.0) mit - sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub Th9 (S24.0) - aktuell im Vergleich zu 2013 mit diskreter Besserung der Kraftverhältnisse im Be- reich der unteren rechten Extremität, bei allerdings weiterhin vorhandener hoch- gradiger Einschränkung der Kraftverhältnisse mit inkompletter Plegie, damit ein- hergehend auch mit Verschlechterung der neuropathischen Schmerzsymptomatik (M79.2) durch verstärkte Stimulierung/Triggerung im Bereich der betroffenen Ner- ven Processus transversi-Frakturen LWK5 beidseits (S32.0) Schädelhirntrauma (S06.6) mit subarachnoidaler Blutung und petechialen Blutungen im Putamen (S06.8) - aktuell im Vergleich zu 2013 mit schmerzbedingter Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit (stärker ausgeprägte Aufmerksamkeitsprobleme, vermehrte Pausen durch häufiger auftretende neuropathische Schmerzattacken), dadurch stärker ausgeprägte Fatigue Symptomatik (entsprechend einer kognitiven Störung gemäss F06.7) Gesichtsschädeltrauma mit Fraktur des Os zygomaticum rechts, Fraktur des Sinus maxilla- ris rechts (S02.4) Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfraktur 11 rechts mit Hämatothorax (S22.3/S27.1) Mehrfragmentäre Femurschaftfraktur rechts (S72.3) Gefässläsion der Arteria iliaca interna rechts (S35.5) Tuberculum majus-Fraktur rechts (S42.2) Luxation im Chopart-Gelenk (S93.3) und zweitgradig offene OSG-Fraktur lateral (S82.8) Dislozierte Calcaneusfraktur rechts (S92.0) Eingestauchte Tibiakopffraktur medial links (S82.1) Ruptur der langen Bizepssehne rechts (S46.1) Temporäre autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, aktuell weiterhin voll kompensiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 12 Die Gutachter führten aus, zusammenfassend ergebe sich objektiv im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Vergleich mit den 2013 er- hobenen Befunden eine diskrete Besserung der Kraftverhältnisse im Be- reich der unteren rechten Extremität, bei allerdings weiterhin vorhandener hochgradiger Einschränkung der Kraftverhältnisse mit inkompletter Plegie. Subjektiv mache der Beschwerdeführer im Vergleich zu 2013 eine Ver- schlechterung mit nunmehr häufigeren und intensiveren neuropathischen Schmerzattacken im Bereich des rechten Beines geltend, was ihn zu häufi- geren Unterbrechungen bei seinen Aktivitäten zwingen würde, um aus dem Rollstuhl aufzustehen und das Bein mit Dehn- oder Streckübungen wieder zu entlasten. Dies führe nach seinen Angaben in ca. 50 % der Fälle zu ei- ner anschliessenden Minderung der neuropathischen Schmerzen. Die Ärz- te der Rehaklinik I.________ hätten diesbezüglich ein Verkleben von Nar- bengewebe im Bereich des betroffenen Rückenmarks vermutet, während eine Verschlimmerung der thorakalen Syrinx MR-tomographisch habe aus- geschlossen werden können. Dies wäre grundsätzlich möglich, sie seien jedoch der Auffassung, dass die Verschlimmerung der neuropathischen Schmerzsymptomatik auch damit zusammenhängen könne, dass der Be- schwerdeführer durch die diskret verbesserte Kraft im Hüftbereich rechts das rechte Bein etwas mehr bewege, was wiederum zu einer vermehrten sensiblen Stimulation der Nerven mit Triggerung von neuropathischen Schmerzen führe. Therapeutische Möglichkeiten, welche zu einer namhaf- ten Besserung des Gesundheitszustandes führen könnten, würden sich nicht anbieten (act. IIB 237/28). Zusammenfassend bestehe aus neuropsy- chologischer Sicht im Vergleich zur 2013 erhobenen Situation eine Ver- schlechterung, die hauptsächlich auf die verstärkte neuropathische Schmerzproblematik zurückgehen dürfte. Es sei davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit den verstärkt auftretenden neuropathischen Schmerzen zu einem vermehrten Pausenbedarf und einer erhöhten Ermü- dung und Erschöpfung komme, die als Fatigue-Symptomatik zusammenge- fasst werden könne. Die Fatigue wiederum gehe einher mit verschlechter- ten Aufmerksamkeitsleistungen, was einerseits objektiv nachweisbar sei und sich andererseits auch schon im Alltag des Versicherten negativ aus- gewirkt habe, indem er wenige Tage vor dem Untersuchungstermin vom

17. August 2017 einen selbstverschuldeten Autounfall auf der Autobahn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 13 erlitten habe, der nach Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf Sekundenschlaf (Übermüdung) zurückzuführen sei (act. IIB 237/28 f.). Aufgrund der jetzt nachgewiesenen Verschlechterung der neuropsycholo- gischen Befunde könne nicht mehr an der Leistungsbeurteilung von 2013 festgehalten werden, es bestehe heute eine im Vergleich zu damals gerin- gere Leistungsfähigkeit (act. IIB 237/29). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … sei nicht zumutbar (act. IIB 237/31 Ziff. 7/4.1.1). Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer weiterhin Tätigkeiten im Sitzen ausüben. Die neurolo- gisch und neuropsychologisch ausgewiesene Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes führe dazu, dass der Beschwerdeführer häufiger als 2013 Pausen einlegen müsse, um die auftretenden neuropathischen Schmerzattacken zu lösen. Die Leistungsfähigkeit in einer angepassten, d.h. sitzenden Tätigkeit (z.B. als ...) liege bei drei bis maximal vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche (act. IIB 237/32 Ziff. 7/4.2.1). Optimal wäre eine Tätigkeit im Homeoffice, da für die Bewältigung des Arbeitswe- ges für den auf den Rollstuhl angewiesenen Beschwerdeführer ein hoher zeitlicher und kraftmässiger Aufwand anfalle (act. IIB 237/32 Ziff. 7/4.2.2). 3.2.4 Im Bericht vom 22. Mai 2018 hielten die Ärzte der Rehaklinik I.________ u.a. fest, anlässlich der ambulanten Jahreskontrolle vom 3. Mai 2018 hätten sie den Patienten in stabilem bis leicht verschlechtertem Re- habilitationszustand gesehen. Das Schmerzsyndrom des rechten Beins sei weiterhin stark ausgeprägt. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine spas- tische Komponente (act. IIB 263/2). Am 5. November 2018 erfolgte eine psychologische Standortbestimmung im Rahmen einer Evaluation einer Spinal-Cord-Stimulator-Implantation. Der Beschwerdeführer habe von einigen aktiven Schmerzbewältigungsstrategi- en berichtet, z.B. Ablenkung, Anwendung eines TENS-Geräts und Dehnen. Es liege eine psychosoziale Belastung vor (Rechtsstreit mit Unfallversiche- rung, finanzielle Belastung, Erkrankung der Ehefrau; act. IIB 297). Laut Operationsbericht der Rehaklinik I.________ vom 26. Februar 2019 wurde aufgrund der zunehmenden Spastik und des neuropathischen Schmerzsyndroms, möglicherweise im Rahmen eines symptomatischen Tetherings bei sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub Th12 nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 14 BWK10-Fraktur im Rahmen eines Motorradunfalls im Jahr 2009, die Im- plantierung einer Rückenmarkstimulation durchgeführt (act. IIB 287/5). Im Austrittsbericht der Rehaklinik I.________ vom 28. Februar 2019 führten die behandelnden Ärzte aus, intra- sowie postoperativ habe sich der Ver- lauf unkompliziert gestaltet (act. IIB 287/3). Im Bericht vom 10. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Rehakli- nik I.________ u.a. fest, die neuropathische Schmerzproblematik im Be- reich des rechten Beines sei schon seit einigen Jahren tendenziell progre- dient und die Implantation eines Neurostimulators habe diesbezüglich nur beschränkt eine Linderung gebracht (act. IIB 309/2). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 15 3.4 Bezüglich des Revisionsgrundes ist den Akten zu entnehmen, dass die Experten im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 von einer Ver- schlechterung aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht ausge- hen, da der Beschwerdeführer häufiger als im Jahr 2013 Pausen einlegen müsse, um die auftretenden neuropathischen Schmerzattacken zu lösen (act. IIB 237/28). Im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2013 hatten sie noch postuliert, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste sitzende Tätigkeit während fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminde- rung zumutbar (vgl. act. IIA 134/35). An dieser Einschätzung hielten sie bei der Begutachtung im Jahr 2017 nicht mehr fest. In der Beurteilung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit führten sie vielmehr aus, dem Beschwerde- führer sei eine sitzende Tätigkeit an drei bis maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (vgl. act. IIB 237/32). Dabei stützten sie sich auch auf die Beurtei- lung der behandelnden Ärzte der Rehaklinik I.________, welche in den Berichten vom 21. März und 21. April 2016 von einer langsam progredien- ten Myelopathie bzw. einer schleichenden Zunahme der neuropathischen Schmerzen im Zusammenhang mit einer langsam progredienten Myelopa- thie bei bekannter Syrinx berichteten (act. IIA 213, 215). Die Experten berücksichtigten ebenso die Einschätzung von Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. August 2016, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als plausibel beurteilte und von einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähig- keit von drei bis maximal vier Stunden pro Tag ausging (act. IIB 237/25/32). Es liegt somit ein Revisionsgrund vor, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt auf den 1. Juni 2016 festlegte (vgl. act. II 248/3). Der Rentenanspruch ist damit frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 erfüllt die Anforde- rungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts. Die Ausführun- gen und Feststellungen der Experten beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Abklärungen (act. IIB 237/18 ff.) und sind in Kenntnis der Vorakten (act. IIB 237/3 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den (act. IIB 237/14 f.) getroffen worden. Basierend darauf haben die Ex- perten die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen schlüssig und einleuchtend dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 16 gestellt. Dem ausführlichen MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 ist voller Beweiswert im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) beizumessen. Es wurden rein die Unfallfolgen beurteilt (act. IIB 237/29 f.); die Gutachter stellten überzeugend fest, dass grundsätzlich alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Beschwerden durch entsprechende objektive Befunde erklärt werden können, insbesondere die inkomplette Paraplegie im rechten Bein, die verstärkt auftretenden neur- opathischen Schmerzen im rechten Bein sowie damit zusammenhängend auch die verstärkte Fatigue-Symptomatik und der erhöhte Pausenbedarf (act. IIB 237/30). Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wo- nach der Beschwerdeführer nunmehr eine zumutbare sitzende Tätigkeit (z.B. die mit Hilfe der Invalidenversicherung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als ...) zu einem Pensum von drei bis maximal vier Stunden pro Tag, verteilt auf mehrere Blöcke wegen den Pausen, ausüben kann, ist schlüssig und überzeugt (act. IIB 237/32). Das neuropathische Schmerz- syndrom war den Experten bei der Begutachtung bekannt. Es gibt keine Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte der Rehaklinik I.________, welche auf eine Verschlechterung nach der Begutachtung hin- deuten würden; die neuropathische Schmerzproblematik ist im Bereich des rechten Beines seit einigen Jahren tendenziell progredient. Auch wenn die Implantation eines Neurostimulators diesbezüglich nur beschränkt eine Linderung gebracht hat (vgl. act. IIB 309/2), ist eine Veränderung hinsicht- lich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht postuliert worden. Obwohl ohnehin keine Bindungswirkung der IV-Verfügung besteht (vgl. E. 3.1 hier- vor), ist dennoch zu bemerken, dass der RAD ebenso von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von drei bis maximal vier Stunden in einer ange- passten Tätigkeit ausging (vgl. act. IIA 228). 4. 4.1 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 17 sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.1.2 Bereits in der Verfügung vom 7. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochen hatte (act. IIA 159), ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf den im Rahmen eines Vollpensums als … auf der …abteilung, C.________, erzielten Lohn im Jahr 2009 von Fr. 79'736.40 aus, was indexiert auf das Jahr 2013 ein hypothetisches Vali- deneinkommen von Fr. 82'394.-- ergab (act. IIA 159/3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2020 indexierte die Beschwerdegegne- rin dieses hypothetische Valideneinkommen zu Recht auf das Jahr 2016 auf, was Fr. 82'972.-- ergibt (act. IIB 310/4) und auch vom Beschwerdefüh- rer nicht beanstandet wird. 4.2 4.2.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen- tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). 4.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 18 einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 4.3.1 Da der Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit ausübt, hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 45-96 Sektor Dienstleistungen, Männer, abgestellt. Sie geht vom Kompetenzbereich 3, „praktische Tätig- keiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“, somit von monatlich Fr. 7'065.-- bzw. Fr. 84'780.-- pro Jahr aus. Weiter er- folgt – entgegen dem angefochtenen Entscheid vom 16. April 2020 (act. IIB 310/4 Ziff. 8) – eine Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit (2016; Sektor III: 41.7 Stunden pro Woche), was bei einem Pen- sum von 100 % Fr. 88'383.15 ergibt (Fr. 7'065.-- / 40 x 41.7 x 12 = Fr. 88'383.15; act. IIB 310/4 Ziff. 8). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von drei bis maximal vier Stunden pro Tag (act. IIB 237/32 Ziff. 4.2.3), d.h. 17.5 Stunden pro Woche auszugehen, weshalb ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 37'091.25 resultiert (Fr. 88'383.15 / 41.7 x 17.5 = Fr. 37'091.25). 4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (Rollstuhlpflicht, regelmässig auftretende, heftige Spasmen im rechten Bein, Fatigue-Symptomatik) nicht mehr möglich, ein Invalidenein- kommen zu erzielen (Beschwerde S. 13). In Übereinstimmung mit der Inva- lidenversicherung sei davon auszugehen, dass er aufgrund der ausgewie- senen Einschränkungen seit dem 1. Juni 2016 über keine verwertbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 19 Resterwerbsfähigkeit mehr verfüge und ihm kein Invalideneinkommen mehr angerechnet werden könne. Zudem sei er am 7. März 2020 64 Jahre alt geworden, weshalb auch aufgrund des Alters keine verwertbare Restar- beitsfähigkeit vorliege (Beschwerde S. 14). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzel- fall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig- keit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Es ist deshalb nicht darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar- beitskräften entsprechen würden (vgl. SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Be- züglich der von den MEDAS-Gutachtern attestierten Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit liegen keine Hinweise vor, dass auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden könnte (vgl. E. 3.5 hiervor). Das Zumutbarkeitsprofil lau- tet auf eine sitzende Tätigkeit, z.B. eine Arbeit als ..., zu drei bis maximal vier Stunden pro Tag, aufgeteilt in mehrere Blöcke wegen den zusätzlichen Pausen, wobei eine im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit optimal wäre, da die Bewältigung des Arbeitsweges nicht mehr anfiele (vgl. act. IIB 237/32 Ziff. 4.2.2 und Ziff. 4.2.3). Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht so eng formu- liert, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher gekennzeich- net ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), keine für den Beschwerdeführer geeigneten Stellen geben würde. Die wirtschaft- lichen Faktoren des effektiven Arbeitsmarkts sind hier nicht zu berücksich- tigen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 7). Der Beschwerdeführer war vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 20 dem Unfallereignis langjährig in der … und danach im …bereich tätig, zu- letzt als … und …, weshalb er über eine entsprechende Erfahrung im Ge- sundheitsbereich verfügt. Die … Arbeit ist ihm zwar nicht mehr zumutbar, er hat jedoch Kenntnisse in Führung und in administrativer sowie planeri- scher Hinsicht, weshalb er weiterhin die erworbenen Kenntnisse in einer zumutbaren sitzenden Tätigkeit anwenden kann. Die Invalidenversicherung ermöglichte ihm zudem eine Umschulung zum ... HF, welche er im März 2013 erfolgreich abschloss (vgl. act. IIA 122). Damit verfügt er über genü- gend Kenntnisse, um eine angepasste …tätigkeit aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keinerlei Berufserfahrung auf diesem Gebiet, er sei ausgesteuert und nach diversen erfolglosen Bewer- bungen ohne realistische Aussicht auf eine Stelle – was er auch gegenüber den Gutachtern erwähnte (act. IIB 237/26 Ziff. 5.2) –, so bezieht er sich damit auf den realen Arbeitsmarkt, welcher hier nicht massgebend ist. Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf sein fortgeschrittenes Alter beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Massgeblichkeit des Faktors Alter im Bereich der Unfallversicherung ist vorab auf die spezialgesetzliche Be- stimmung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu verweisen, wonach in Fällen, in denen ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä- digung erzielen könnte. Vorliegend bestehen indessen keine Anhaltspunk- te, dass die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung im Rahmen des Ein- kommensvergleichs angewendet hätte (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 122 V 418 E. 3b S. 422), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwer- deführer zu Recht auch nicht gerügt wird. Soweit dieser im Übrigen geltend macht, zufolge seines Alters verfüge er „in Übereinstimmung mit der Invali- denversicherung“ über keine Resterwerbsfähigkeit mehr (Beschwerde S.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Art. 5; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16), ist festzuhalten, dass ihm eine angepasste Tätigkeit mit dem formulierten Zu- mutbarkeitsprofil, welche die Experten erstmals im MEDAS-Gutachten vom

E. 18 März 2013 definierten (act. IIA 134/35 f. Ziff. 3.1.3 und 3.2.1), seit März 2013, d.h. nach Abschluss der erfolgreichen Umschulung zum ... HF, zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 21 mutbar ist. Entscheidend wäre somit nicht, dass er am 7. März 2020 64 Jahre alt geworden ist (Beschwerde S. 14), sondern dass ihm ab März 2013, d.h. als er 57 Jahre alt war, eine angepasste Tätigkeit zumutbar war, als ihm eine Aktivitätsdauer von mehreren Jahren verblieb (vgl. auch BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25). 4.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Heranziehung des Tabellenlohns (Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3) sei mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen …abschluss im universitären Bereich. Mit dem …di- plom habe er eine nicht näher spezifizierte Grundausbildung und nicht ei- nen Ausbildungsabschluss, welcher ihm „ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet“ vermittelt hätte (Beschwerde S. 15). Vielmehr rechtfertige das abgeschlossene Nachdiplomstudium in „…“ an der K.________ und die langjährige Arbeitslosigkeit ein Abstützen auf die LSE TA1 2014, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 2 (Beschwerde. S. 17). Weder die mangelnde Berufserfahrung noch die erfolglose Stellensuche auf dem realen Arbeitsmarkt vermögen ein Abstellen auf das Kompetenzni- veau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) zu begründen. Der Beschwerdefüh- rer hatte bereits in seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit eine …funk- tion inne und erzielte einen entsprechenden Verdienst (Fr. 6'133.60 x 13 = Fr. 79'736.80; act. II 44); es überzeugt deshalb nicht, dass er unter Berück- sichtigung des vorerwähnten Zumutbarkeitsprofils mit einer zusätzlichen Ausbildung nurmehr ein tieferes Einkommen (Ziff. 45-96 Sektor Dienstleis- tungen, Kompetenzniveau 2, Männer, von Fr. 5'312.--) erzielen könnte. 4.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei ihm aufgrund der Umstände (Ausmass der Behinderung, Lebensalter und mehrjähriger Ar- beitslosigkeit) ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu gewähren (Beschwerde S. 18). Die gesundheitliche Einschränkung ist vorliegend bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden und darf nicht zu einer doppelten Anrechnung führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Auch die weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 22 Merkmale (Alter [zum Alter in der UV vgl. E. 4.3.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.6.3 f.], Dienstjahre und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen keinen Tabellenlohnabzug; selbst wenn der Beschwerdeführer nicht mehr im eigentlichen … Bereich arbeiten kann, ist doch seine Erfahrung im …bereich zu berücksichtigen. Zudem wirkt sich eine sitzend ausgeübte Tätigkeit zu drei bis maximal vier Stunden pro Tag, verteilt über mehrere Blöcke, wegen den Pausen, optimal ausgeübt im Homeoffice, nicht lohnmindernd aus. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist, da er auf dem realen Arbeitsmarkt keine Stelle gefunden hat, wobei auch zu bemerken ist, dass er eine eh- renamtliche Tätigkeit ausübt (vgl. act. IIB 237/26). 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'972.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 37'091.25 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'880.75 (Fr. 82'972.-- ./. Fr. 37'091.25 = Fr. 45'880.75) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % (Fr. 45'880.75 / Fr. 82'972.-- x 100 = 55.2 %). 5. 5.1 Umstritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG mit Wirkung ab 1. Juni 2016 um 20 % kürzte (act. IIB 310/7 Ziff. 24, 310/8 Ziff. 29). Der Beschwerdeführer moniert, diese Kürzung der Geldleistungen sei mit Verfügung vom 7. Februar 2018 erst- mals erwähnt worden und mit Schreiben vom 1. November 2019 sei sogar eine Kürzung von 50 % angedroht worden. Der Begründung der Be- schwerdegegnerin, infolge des Revisionsgrundes sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, was auch bezüglich der angedrohten Leistungskürzung gelte, könne nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 8. September 2010 – bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. No- vember 2010 – eine Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG vorgenommen; dieser Entscheid habe Gegenstand des Beschwerde- verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gebildet (UV/2010/1313). Damit habe die Beschwerdegegnerin die Frage nach all-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 23 fälligen Kürzungen der Geldleistungen bereits im Jahr 2010 beurteilt. Bei dieser Ausgangslage gehe es nicht an, nach erfolgter rechtskräftig verfüg- ter Taggeldkürzung wegen Grobfahrlässigkeit plötzlich daraus eine solche wegen Vergehen bzw. Wagnis zu machen. Die angedrohte Rentenkürzung sei nicht zulässig (Beschwerde S. 9). Weiter beanstandet der Beschwerde- führer, entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin könnten im Rah- men der Rentenrevision die zufolge Rechtskraft der ursprünglichen (Ren- ten-)Verfügung damals bejahten Anspruchsvoraussetzungen und festge- setzten Leistungsbemessungskriterien nicht erneut überprüft werden (Be- schwerde S. 10). Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2010 (act. II 80), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. No- vember 2010 (act. II 90), eine Taggeldkürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG anordnete. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens (Duplik vom 17. März 2011) machte die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Taggeldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG geltend (act. II 102). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine reformatio in peius ange- droht (act. II 103). Nach Rückzug der gegen den Einspracheentscheid vom

12. November 2010 (act. II 90) erhobenen Beschwerde (act. 104) erwuchs der Einspracheentscheid in Rechtskraft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2011 [UV/2010/13; act. II 104]). Eine ge- richtliche Beurteilung war mithin nicht erfolgt, was der Zulässigkeit einer Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls entge- gengestanden wäre. 5.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 5.2.1 Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 24 wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver- nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechts- lage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invali- ditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 5.2.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 5.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 25 5.3.1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeige- führt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). 5.3.2 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung ei- nes Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abwei- chung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in beson- ders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 UVG). 5.3.3 Die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versi- cherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter (BGE 129 V 354 E. 3.2 in fine S. 359; BGE 119 V 241 E. 4b in fine S. 249). Die Versicherung soll nicht über Gebühr mit Schäden belastet werden, welche die Betroffenen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten vermeiden können (BGE 111 V 186 E. 2a S. 187; vgl. auch BGE 114 V 190 E. 4b/bb S. 192). Deshalb kann in objektiver Hinsicht grundsätzlich allein das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotential für die versicherte Person selber von Bedeutung sein. Desgleichen kann sub- jektiv die Vorgehensweise, namentlich die Rücksichtslosigkeit des Verhal- tens, nur insofern beachtlich sein, als dadurch die Gefahr, sich selber ernst- lich und irreversibel zu verletzen oder allenfalls von Dritten verletzt zu wer- den, erst geschaffen oder erhöht wird. Nicht erforderlich ist eine richtige Vorstellung von der genauen Art des durch das vorwerfbare Verhalten ein- gegangenen Gesundheitsrisikos (BGE 111 V 186 E. 4b S. 195). Nur soweit reicht der Vorwurf, der eine Leistungskürzung oder sogar die Verweigerung der Leistung rechtfertigt. Die Beurteilung hat aufgrund der gesamten Um- stände des konkreten Falles zu erfolgen (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1 S. 319 f.). Es ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungs- gründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesge- setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 203; Entscheid des BGer vom 2. März 2020, 8C_707/2019, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 26 5.3.4 Der Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG bestimmt sich nach Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

E. 21 Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), wonach Vergehen Taten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. 5.3.5 Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 5.3.6 Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkre- ten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verlet- zung ist nicht verlangt (BGer 8C_707/2019, E. 5.1.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist jeden- falls zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahr- lässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. In diesem Sinn rücksichtslos ist nicht nur das bedenkenlose Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, sondern auch ein blosses (momentanes) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Inter- essen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonde- ren Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhal- ten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 27 milderen Licht erscheinen lassen (BGer 8C_707/2019, E. 5.1.2 mit Hinwei- sen). 5.3.7 Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrs- vorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist in diesen Fällen weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (BGer 8C_707/2019, 5.2 mit Hinweisen). 5.4 5.4.1 Wie erwähnt begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungskür- zung ursprünglich gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG (act. II 80). Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Akten der Kantonspolizei L.________ vom 11. August 2009 wegen Überholen trotz Gegenverkehr, mit Behinderung (Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG), Überholen in einer unübersichtlichen Kurve oder vor Kuppe (Art. 11 Abs. 3 der Verkehrs- regelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11], Art. 35 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 2 SVG) und mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG) angezeigt wurde (act. II 35); bei den unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallenden Tatbeständen handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Wird ein Unfall gleichzeitig grob- fahrlässig und bei Ausübung eines Vergehens – beispielsweise bei Ver- stössen gegen das SVG – herbeigeführt, so findet Art. 37 Abs. 3 als lex specialis Anwendung (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., 4. Aufl. 2012, S. 213 mit Hinweisen). Demnach wurde Art. 37 UVG bei der ursprünglichen Leis- tungsfestsetzung unrichtig angewendet (vgl. BGE 127 V 10 E. 4b S. 13) und es liegt bei der unrichtigen Anwendung einer massgeblichen Bestim- mung eine zweifellose Unrichtigkeit vor (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 53 = EVGE vom 30. Mai 1995). Die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ist zu bejahen, wird sie doch bei periodischen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Sind somit die (strengeren) Wiedererwä- gungs-Voraussetzungen erfüllt, kann die von der Beschwerdegegnerin auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 28 geworfene Frage, ob bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG im Rahmen der freien Überprüfung des Rentenan- spruchs auch das Kürzungsmass überprüft werden kann (vgl. Beschwer- deantwort, Ziff. III/17), offenbleiben. 5.4.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ändern die Vorbringen des Be- schwerdeführers an der Zulässigkeit der Wiedererwägung nichts. Der Anzeige der Kantonspolizei L.________ vom 11. August 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2009 mit seinem Motorrad auf der …strasse von … kommend in Richtung … fuhr. Im Gebiet „…“ habe er einen vor ihm fahrenden Anhängerzug überholen wollen. Weil die Strasse an dieser Stelle nicht sehr übersichtlich sei und eine Kurve aufweise, müsse der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug auf der anderen Fahrbahn übersehen haben. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer zum Überholen angesetzt habe, sei es zur Frontalkolli- sion gekommen (act. II 35). In rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Überholen nur gestattet ist, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zu- sätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu kön- nen (Entscheid des BGer vom 2. März 2020, 8C_707/2019, E. 6.3 mit Hin- weisen). Mit Blick auf die Angaben der Kantonspolizei L.________ zum Unfallher- gang steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den objektiven Straf- tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (früher: Art. 90 Ziff. 2 SVG) erfüllte. Die Voraussetzungen zum Überholen waren offensichtlich nicht gegeben, da keine freie Sicht für ein gefahrloses Überholmanöver bestand (act. II 35). Aufgrund der fehlenden freien Sicht (unübersichtliche Stelle mit Kurve und der Anhängerzug) hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 29 dem Beschwerdeführer die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst sein müssen. Er setzte zum Überholen an, ohne dass er die Ge- wissheit hatte, dies gefahrlos für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer beenden zu können. Der entgegenkommende Fahrzeugführer habe eine Vollbremsung eingeleitet und versucht, nach rechts auszuweichen, trotz- dem habe er eine Frontalkollision nicht verhindern können (act. II 35). Da- mit ist auch der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angedrohte Rentenkürzung sei nicht zulässig, da die Strafverfolgungsbehörden des Kantons N.________ auf den Antrag nicht eingetreten seien und der Sachverhalt längst beurteilt wäre (Beschwerde S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Ebensowenig überzeugt der Einwand, dem Beschwerdeführer könne lediglich ein bloss leichtes Verschulden bezüglich des Unfalles vom 5. August 2009 angelas- tet werden, da die Untersuchungsrichterin den Sachverhalt dahingehend gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer „den entgegenkommenden Personenwagen übersehen haben“ müsse (Replik, S. 6). Dem Antrag der Untersuchungsrichterin vom 15. März 2010, es sei auf die Anzeige der Kantonspolizei L.________ vom 11. August 2009 – in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1) gestützt auf Art. 54 StGB – nicht einzutre- ten, da der Beschwerdeführer beim Unfall schwer verletzt worden sei, folg- te die Staatsanwaltschaft des M.________ am 16. März 2010 (act. II 45). Weder erfolgte eine gerichtliche Beurteilung noch wurde der Nichteintre- tensbeschluss mit einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Die Strafverfolgungsbehörden sahen vielmehr von einer Über- weisung an das Gericht oder von einer Bestrafung ab wegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Folgen des Unfalles (schwere Verletzungen), wobei die rechtliche Qualifikation der zur Anzeige gebrachten Delikte in keiner Art und Weise in Frage gestellt wur- de. Festzuhalten ist insoweit zum einen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein Strafentscheid vorliegt, und es gegebenenfalls Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters ist, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt. Zum andern bedeutet die verfügte Einstellung des Strafverfahrens nicht, dass sich der Beschwerdeführer keines Vergehens schuldig gemacht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 30 hat. Es würde zu stossenden Rechtsungleichheiten führen, wenn Versicher- te, die von Bestrafung befreit werden, nicht unter die Kürzungsregel fallen würden. Diese bezweckt wie erwähnt (E. 5.3.3 hiervor) den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pöna- len Charakter (vgl. BGE 129 V 354 E. 3.2 S. 358 f. mit Hinweisen). 5.4.3 Nach dem Gesagten erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. IIA 164) ohne 20%ige Kürzung der Geldleistungen. Als rechtsfehlerhafte Verfügung ist sie zweifellos un- richtig. Zudem ist die Korrektur von erheblicher Bedeutung. Mithin ist sie in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Erschliessungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversi- cherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., 4. Aufl. 2012, S. 214). Bezüglich des Grades der Kürzung steht der Beschwerdegegnerin jedoch ein Ermes- sen zu, in welches der Sozialversicherungsrichter nicht ohne triftigen Grund eingreifen soll. Die Kürzung von 20 % ist hier dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen (act. IIB 310/7 Ziff. 28) und es besteht kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Kürzung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab

Dispositiv
  1. Juni 2016 erfolgt; darüber kann die Beschwerdegegnerin ebenfalls er- messensweise befinden (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Rz. 77 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE 110 V 291 E. 3c S. 295). 5.5 Der Höchstanspruch der ab 1. Juni 2016 zugesprochenen monatli- chen UV-Rente beträgt Fr. 2'992.10 (act. IIB 310/6 Ziff. 18) und ist somit um 20 % zu kürzen, was Fr. 2'393.70 (Fr. 2'992.20 x 0.80) ergibt (vgl. act. IIB 310/8 Ziff. 29).
  2. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Ausrichtung einer Hilf- losenentschädigung leichten Grades ab 1. Juni 2016, da er in den alltägli- chen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie bei der Fortbewegung im oder ausser Haus und der Pflege gesellschaftlicher Kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 31 takte (Kontaktaufnahme) hilflos im Sinne des Gesetzes sei (Beschwerde S. 19 f.). 6.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung (Art. 26 Abs. 1 UVG). 6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltägli- chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schwe- ren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftli- che Kontakte pflegen kann (lit. d). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 32 Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). 6.4 Mit Blick auf die schlüssigen Angaben im MEDAS-Gutachten vom
  3. September 2017 (act. IIB 237/17 Ziff. 2.9) benötigt der Beschwerdeführer für die obgenannten alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft keine direkte oder indirekte Hilfe Dritter. Bezüglich Aufstehen, Absitzen, Abliegen ist dem MEDAS-Gutachten vom
  4. September 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rollstuhl ist, wobei er sich in der Zwischenzeit ein Handbike mit Elektrounterstützung angeschafft habe. Er gehe ins Rollstuhlturnen, um Basketball zu spielen (act. IIB 237/15 Ziff. 2.2, 237/26 Ziff. 5.2). Er müsse gelegentlich aufstehen und könne weiterhin ca. 50 Meter mit Stöcken und mit Schiene gehen (act. IIB 237/15 Ziff. 2.3). Damit benötigt der Beschwerdeführer in dieser alltäglichen Lebensverrichtung nicht regelmässig in erheblicher Weise di- rekte oder indirekte Dritthilfe. Bei der Fortbewegung (im oder ausser Haus) und der Kontaktaufnahme ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich im Rollstuhl im und ausser Haus selbst- ständig fortbewegen kann, somit nicht auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist, auch wenn er viel mehr Zeit als früher benötige, um den Rollstuhl in das Auto zu packen und mit dem Auto loszufahren (act. IIB 237/15 Ziff. 2.3). 6.5 Damit sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung nicht erfüllt, ist der Beschwerdeführer doch nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
  5. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 33 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Einstellung der Heil- behandlungskosten per 31. März 2021; insbesondere beantragt er, die Be- schwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten der 14-täglichen Physiotherapie rückwirkend ab 1. Juni 2016 zu vergüten. Er begründet dies mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik I.________, wonach durch die Physiotherapie sein Gesundheitszustand vor wesentli- cher Beeinträchtigung bewahrt werden könne (Beschwerde S. 21 f.). 7.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 7.3 7.3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 führten die Experten zu weiteren medizinischen Massnahmen aus, die medikamentöse Behand- lung mit Lyrica, Citalopram und Magnesium sei weiterhin notwendig, um die neuropathischen Schmerzen einzudämmen. Alle zwei Jahre solle eine kli- nisch-neurologische und MR-tomographische Kontrolle erfolgen, am besten in der Rehaklinik I.________, um den Verlauf der Syrinx und der neurologi- schen Symptome zu überwachen. Bei Verschlechterung wären weitere Behandlungsmassnahmen indiziert, allenfalls auch ein operatives Vorge- hen. Selbstverständlich bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin lebens- länglich der notwendigen technischen Vorrichtungen (Rollstuhl, Schienen, Absatzerhöhungen, Kompressionsstrumpf, Unterarmgehstützen, Sitzer- höhung). Eine Fortsetzung der Physiotherapie erscheine hingegen wie schon 2013 erläutert nicht indiziert, da dadurch keine Verbesserung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 34 Mobilität zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer könne von sich aus selbstständig entsprechende Übungen durchführen und z.T. auch Schwimmen gehen, um den aktuellen Zustand zu erhalten (act. IIB 237/33 Ziff. 6.1). 7.3.2 Im Bericht vom 9. November 2017 führte Dr. med. O.________, Fachärztin für Paraplegiologie, Rehaklinik I.________, aus, die ambulante Physiotherapie sei zur Instruktion und Kontrolle von Heimübungen für die oberen Extremitäten (Kräftigung, Schulterzentrierung) zur Vermeidung von Überlastungsbeschwerden im Rahmen der Rollstuhlmobilität, zur Tonusre- gulation des linken Beines zur Vermeidung von progredienten Gelenksein- schränkungen und als schmerzlindernde Massnahme weiterhin indiziert. Bei stabilem Verlauf sei eine Physiotherapiefrequenz alle 14 Tage (ca. drei Serien jährlich) mit Durchführung eines Heimprogrammes ausreichend. Die Erfahrungen zeigten, dass Patienten mit Syrinx oder Tethering von reizlin- dernden Massnahmen physiotherapeutischer Art oder Craniosacraltherapie profitierten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Nach der phy- siotherapeutischen Behandlung berichte er über eine geringere Frequenz der einschiessenden Schmerzen und über einen verbesserten Nachtschlaf während einiger Tage (act. IIB 252). 7.3.3 Im Bericht vom 10. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik I.________ fest, seit Sistieren der ambulanten Physiotherapie sei eine tendenzielle Kraftabnahme der oberen und unteren Extremitäten sowie eine leichte Verschlechterung der Gelenksbeweglichkeit der unteren Extremitäten zu verzeichnen. Wie bereits bei der letzten Kontrolle erwähnt, sei zum langfristigen Erhalt der Mobilität eine physiotherapeutische Be- handlung respektive ein regelmässiges Krafttraining unter Anbetracht der Altersinvolution dringend indiziert. Aufgrund der versicherungstechnischen Problematik hätten sie dem Patienten vorerst eine Serie ambulante Physio- therapie mit Instruktion eines Eigentrainings ausgestellt. Bei weiterer Ver- schlechterung sei eine physiotherapeutische Langzeitbehandlung jedoch unumgänglich (act. IIB 309/2). 7.4 Die MEDAS-Gutachter äusserten sich in aller Deutlichkeit über die Notwendigkeit weiterer Physiotherapie wie sie der Beschwerdeführer bean- tragt. Die Ausführung, die Mobilität könne mit weiteren Physiotherapiebe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 35 handlungen nicht verbessert werden, ist nachvollziehbar und überzeugt. Der danach eingereichte Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. O.________ ändert nichts daran; sie geht zwar davon aus, dass sich die verbleibende Erwerbsfähigkeit beim Sistieren der ambulanten Physiothera- pie verschlechtern würde. Den Gutachtern war jedoch bekannt, dass die Erwerbsfähigkeit vor allem wegen des neuropathischen Schmerzsyndroms eingeschränkt ist. Sie erachteten jedoch eher eine medikamentöse Be- handlung als notwendig, um die neuropathischen Schmerzen einzudäm- men (act. IIB 237/32 Ziff. 6.1). Zudem gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer selbstständig (Heim)-Übungen durchführen könne (vgl. act. IIB 237/33 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat die Phy- siotherapieleistungen deshalb zu Recht eingestellt. Allfällig weitere durch- zuführende Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG wurden per
  6. März 2021, d.h. mit Erreichen des 65. Altersjahrs, terminiert, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Einwände vorbringt. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, falls seiner Berech- nung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades, mithin der UV-Rente, einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und einer Vergütung der Heilbehandlungen, namentlich der 14-täglichen Physiothe- rapie, nicht gefolgt werden könne, so rechtfertige sich eine ergänzende Sachverhaltsabklärung. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, ist doch der Sachverhalt nach dem oben Erwähnten rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 7.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 (vgl. E. 3.4 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 % (vgl. E. 4.6 hiervor) Anspruch auf eine UV-Rente, welche gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG um 20 % zu kürzen ist (vgl. E. 5.5 hiervor). Er hat zudem we- der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 6.5 hiervor) noch auf Kostenübernahme der 14-täglichen Physiotherapie rück- wirkend ab 1. Juni 2016. Allfällig weitere Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden von der Beschwerdegegnerin bis 31. März 2021 übernommen (vgl. E. 7.4 hiervor). Damit erweist sich der angefochte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 36 ne Einspracheentscheid der Allianz vom 16. April 2020 (act. IIB 310), wel- cher auf der Verfügung vom 7. Februar 2018 basiert (act. IIB 248), als rech- tens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  7. 8.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Verfahren für die Parteien kostenlos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 37 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 368 UV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Mai 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im C.________ tätig und dadurch bei der Allianz Versicherungs- Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 5. August 2009 mit dem Motorrad verunfallte und Polytraumata erlitt; u.a. zog er sich eine sen- somotorisch inkomplette Paraplegie sub Th9 (AIS C) zu (Akten der Unfall- versicherung [act. II] 1, 11, 22, 35, 36). Die Allianz erbrachte in der Folge Leistungen für die Unfallfolgen, wobei sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 50, 65) am 8. September 2010 wegen grobfahrlässigen Ver- haltens eine Kürzung der Taggeldleistungen von 20 % verfügte (act. II 80). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 86) wies die Allianz mit Ent- scheid vom 12. November 2010 ab (act. II 90). Nachdem der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben (act. II

93) und die Allianz einen Antrag auf eine reformatio in peius gestellt hatte, in dem Sinne, als sämtliche Geldleistungen um 20 % zu kürzen seien (act. II 102), zog der Versicherte die Beschwerde zurück. Mit Urteil vom 8. April 2011 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerde- verfahren als erledigt vom Protokoll ab (UV/2010/131 [act. II 104]). Die Allianz veranlasste weiter eine Begutachtung durch die D.________ GmbH (MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2013 [Akten der Unfallversiche- rung {act. IIA} 134]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 136,

146) sprach sie mit Verfügung vom 7. November 2013 dem Versicherten ab 1. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine UV-Rente zu und übernahm weiterhin die Heilungskosten gemäss Art. 21 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; act. IIA 159). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 sprach sie zudem als Folge des Unfalls bei einem Integritätsschaden von 67.5 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 85'050.-- zu (act. IIA 164). Nachdem die Allianz bei der D.________ eine Stellungnahme vom 4. Februar 2014 eingeholt hatte (act. IIA 180), zog der Versicherte eine Einsprache betreffend fehlende Kosten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 3 gutsprache für wöchentliche Physiotherapiesitzungen (act. IIA 165) zurück (act. IIA 184). B. Die IV-Stelle Bern (IVB), bei welcher sich der Versicherte am 15. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, gewährte eine Ausbil- dung zum ... (act. II 107) und sprach mit Verfügung vom 30. April 2014 dem Versicherten ab 1. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (act. IIA 193). Nach einer Revision wegen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes (act. IIA 213, 215) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2017 ab 1. Juni 2016 eine ganze IV-Rente zu (act. IIA 228). C. Am 27. Februar 2017 ersuchte der Versicherte die Allianz um eine Renten- revision (act. IIA 225; vgl. auch act. IIA 229). Diese veranlasste eine inter- disziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS-Gutachten vom

5. September 2017; Akten der Unfallversicherung [act. IIB] 237) und ge- währte das rechtliche Gehör (act. IIB 239, 242, 244). Mit Verfügung vom

7. Februar 2018 kürzte die Allianz die Geldleistungen ab 1. Juni 2016 um 20 % (Ziff. 1) und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2020 bei einem Inva- liditätsgrad von 55 % eine entsprechend gekürzte UV-Rente von Fr. 2'393.70 zu (Ziff. 2). Sie lehnte einen Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung ab (Ziff. 4) und stellte die Heilbehandlungskosten per 31. März 2021 ein (Ziff. 5). Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6; act. IIB 248). Hiergegen erhoben der Versicherte am 12. März 2018 und die Krankenkasse E.________ am 29. März 2018 (act. IIB 251, 256), letztere bezüglich der Einstellung der Heilbehandlungskosten, Einsprache. Nachdem die Allianz am 1. November 2019 auf eine reformatio in peius aufmerksam gemacht hatte, indem die Kürzung der Geldleistungen von 20 % auf 50 % erhöht werden könnte (act. IIB 301), reichte der Versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 4 eine Stellungnahme ein (act. IIB 306). Mit Entscheid vom 16. April 2020 wies die Allianz die Einsprachen ab (act. IIB 310). D. Am 18. Mai 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 16. April 2020 der Beschwerdegegnerin sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine jährliche UVG- Komplementärrente in der Höhe von Fr. 65’282.40 auszurichten, zuzüglich Ver- zugszinsen von 5 % ab dem 1. Juni 2016. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu berechnen, wobei das beschwerdeführerische Invali- deneinkommen a. nach Massgabe der LSE-Tabelle 2014, T1, monatlicher Bruttolohn nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Sektor 3, Dienstleistun- gen, Männer, Kompetenzniveau 2 sowie b. unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von mindestens 20 % festzusetzen sei und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Be- schwerdeführer gestützt auf den so berechneten Invaliditätsgrad rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 eine UVG-Komplementärrente auszurichten, zuzüglich Verzugs- zinsen von 5 % ab dem 1. Juni 2016. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, zu- züglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Juni 2016. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, von einer Kürzung der dem Beschwer- deführer gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor geschuldeten Geldleistungen abzusehen. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Physiotherapie mit einer 14-täglichen Therapiefrequenz auch weiterhin zu ver- güten. 7. Subeventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 16. April 2020 der Beschwerde- gegnerin sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. - unter Kosten– und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 5 Mit Replik vom 3. Dezember 2020 und Duplik vom 10. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. April 2020 (act. IIB 310), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Februar 2018 bestätigte und die Geldleistungen ab 1. Juni 2016 um 20 % kürzte, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zusprach, einen Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung ablehnte sowie die Heilbehandlungskosten per 31. März 2021 einstellte. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers, die Kürzung von Geldleistungen sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und die Kostenübernahme für die Heilbehand- lung in Form von Physiotherapie ab 1. April 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 7 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2020, 8C_86/2020, E. 6). 2.3.2 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das BGer, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozent- punkte ändert. So wurde ein Revisionsgrund verneint in einem Fall, in dem die Differenz des Invaliditätsgrades gegenüber der ursprünglichen Renten- verfügung (von 70 % auf 74 %) weniger als 5 Prozentpunkte betrug, ob- wohl die prozentuale Erhöhung des Invaliditätsgrades 5,7 % ausmachte (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; BGer 8C_86/2020, E. 2.3). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 4. Dezember 2017, 8C_643/2017, E. 2.3). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 8 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die IVB mit Verfügung vom 7. März 2017 dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte (act. IIA 228), wobei die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366), weshalb vorliegend darauf nicht abzustel- len ist. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte diese am 27. Februar 2017 um eine Rentenrevision (act. IIA 225, 229). Zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 7. November 2013 (act. IIA 159), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. April 2013 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochen worden war, bis zum angefochtenen Entscheid vom 16. April 2020 (act. IIB 310) eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.2.1 Die mit Verfügung vom 7. November 2013 ab 1. April 2013 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochene UV-Rente (act. IIA 159) ba- sierte aus medizinischer Sicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 18. Juni 2013 (act. IIA 134). Die Dres. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und Manualmedizin, G.________, Facharzt für Neurologie und Dr. phil. H.________, Neuropsychologe FSP, diagnostizierten das Folgende: Frontalkollision als Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Fahrzeug am 5. August 2009 mit/bei: Instabiler BWK10-Fraktur mit (S22.0) sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub Th9 (S24.0) Processus transversi-Frakturen LWK5 beidseits (S32.0) Schädel-Hirntrauma (S06.6) mit subarachnoidaler Blutung und petechialen Blutungen im Putamen (S06.8), mit leichter kognitiver Störung im Sinne einer hirnorganischen Fatigue- Symptomatik (F06.7) Gesichtsschädeltrauma mit Fraktur des Os zygomaticum rechts, Fraktur des Sinus maxilla- ris rechts (S02.4) Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfraktur 11 rechts mit Hämatothorax (S22.3/S27.1) Mehrfragmentäre Femurschaftfraktur rechts (S72.3) Gefässläsion der Arteria iliaca interna rechts (S35.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 9 Tuberculum majus-Fraktur rechts (S42.2) Luxation im Chopart-Gelenk (S93.3) und zweitgradig offene OSG-Fraktur lateral (S82.8) Dislozierte Calcaneusfraktur rechts (S92.0) Eingestauchte Tibiakopffraktur medial links (S82.1) Ruptur der langen Bizepssehne rechts (S46.1) Temporäre autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, inzwischen voll kompensiert Die Experten hielten fest, der Beschwerdeführer sei im Rollstuhl erschie- nen, den er geschickt führe. Das rechte komplett plegische Bein werde mit einer Orthese stabilisiert, die mit einem Kniescharnier gebeugt und bei Streckung arretiert werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es damit möglich, aufzustehen und ca. 50 Meter mit Unterarmgehstützen zu laufen. Das linke Bein sei voll belastungsfähig und muskulär bestünden keine Ein- schränkungen (im neurologischen Bereich bestünden allerdings gewisse Defizite im linken Bein). Beim Einsatz des passiv nach vorne geführten rechten plegischen Beines werde das Körpergewicht mit den Gehstützen von den oberen Extremitäten übernommen. Funktionell entspreche der Zustand der rechten unteren Extremität einem Beinverlust. Erheblich beein- trächtigt sei der Beschwerdeführer durch die mehrmals pro Tag auftreten- den schmerzhaften Krämpfe, die spontan auftreten und nach kurzer Zeit wieder abklingen würden. Aus neurologischer Sicht bestünden periphere sensomotorische Ausfallzeichen rechtsseitig distal von TH12 bzw. L1 mit hochgradigen Muskelatrophien, einer Anästhesie und einer hochgradigen Parese der Hüft- und Beinmuskulatur. Die Ätiologie werde aus den vorlie- genden Berichten nicht klar. Die einschiessenden Schmerzen im rechten Bein seien neuropathisch verursacht. Am linken Bein ergäben sich diskrete myelopathische Zeichen. Deren pathologische Relevanz sei angesichts der Rollstuhlpflicht des Beschwerdeführers gering. Die Standsicherheit bzw. die Sicherheit des Einbeinstandes links sei jedoch wahrscheinlich leichtgradig eingeschränkt (act. IIA 134/29 Ziff. 5.3). Im Rahmen der neuropsychologi- schen Untersuchung hätten keine spezifischen kognitiven Defizite objekti- viert werden können. Eine spezifische kognitive Störung könne nicht postu- liert werden, was auch gut damit vereinbar sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall die Umschulung erfolgreich abgeschlossen habe. Darüber hinaus bestünden dennoch klinische Hinweise auf eine hirnorganische Symptomatik. Vor dem Hintergrund des erlittenen Schädelhirn-Traumas mit nachgewiesener Subarachnoidalblutung und petechialen Blutungen im Pu- tamen müsse davon ausgegangen werden, dass eine hirnorganisch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 10 gründbare Fatigue-Symptomatik bestehe, welche sich unter Belastung im Tagesverlauf als nachlassende intellektuelle Belastbarkeit manifestiere. Die Folge davon seien Ermüdungserscheinungen, die im vorliegenden Fall in der Untersuchung klinisch fassbar gewesen seien und sich auch als zu- nehmende Fehleranfälligkeit bei einer Aufgabe mit konzentrativ hoher Be- anspruchung manifestiert habe. Eine derartige Fatigue-Symptomatik lasse sich – vergleichbar mit Schmerzen – nicht mit standardisierten Testinstru- menten messen. Sie stelle ein subjektives Phänomen dar, welche im vor- liegenden Fall klinisch fassbar gewesen sei und zudem aufgrund der nach- gewiesenen Hirnverletzungen hirnorganisch plausibel sei. Damit gingen gewisse qualitative Leistungseinschränkungen einher (act. IIA 134/29 f. Ziff. 5.3). Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall langjährig in der …, dann im …bereich als … und sodann als … tätig gewesen und habe auch … sowohl theoretisch wie praktisch einen „grossen Rucksack“ erworben, sodass trotz eines fehlenden Diploms im administrativen Bereich eine Umschulung zum ... gewährt worden sei. Die Ausbildung habe er Ende März 2013 erfolgreich abgeschlossen. Eine volle Leistungsfähigkeit könne nach der Umschulung aber nicht erwartet werden. Es bestünden trotz des guten Verlaufes klare Befunde einer inkompletten Paraplegie sub Th9, die eine volle Leistungs- fähigkeit verunmöglichten. Einschränkend seien vor allem die mehrmals pro Tag auftretenden schmerzhaften krampfartigen Missempfindungen vor allem der rechten, aber auch der linken unteren Extremität. Obwohl die Schmerzattacken nur kurzzeitig aufträten, klängen sie noch nach. Funktio- nell sei das rechte Bein trotz noch nachweisbarer muskulärer und sensori- scher Restaktivitäten praktisch ausgeschaltet (act. IIA 134/31 Ziff. 5.4). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im …bereich sei aufgrund der inkompletten Pa- raplegie sub Th9 dauerhaft nicht mehr zumutbar (act. IIA 134/35 Ziff. 3.1.1). Der Beschwerdeführer sei zum ... HF umgeschult worden; er könne mor- gens und nachmittags jeweils drei Stunden arbeiten; es komme nachmit- tags wegen der Fatigue-Symptomatik zu einem graduellen Leistungsabfall, woraus faktisch eine Leistungsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminderung resultiere (act. IIA 134/35 Ziff. 3.1.3). 3.2.2 Im Bericht vom 21. März 2016 führte der behandelnde Arzt der Re- haklinik I.________ aus, in Bezug auf die bekannte Syrinx bestehe offenbar eine langsam fortschreitende Problematik. Der Patient berichte von fluktuie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 11 renden, jedoch häufig auftretenden Schmerzen und einem Spannen, vor allem im rechten Bein. Im Hinblick auf die Tatsache, dass er in den letzten Jahren einer stetigen Verschlechterung unterworfen worden sei, werde sich langsam die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt allenfalls eine operative Intervention sinnvoll und vom Patienten auch wünschbar sei (act. IIA 213). Im Verlaufsbericht vom 21. April 2016 hielt die behandelnde Ärztin der Re- haklinik I.________ fest, Hauptproblem seien weiterhin die attackenartig auftretenden neuropathischen Schmerzen des rechten Beines, welche auch während der aktuellen Untersuchung zweimal aufgetreten seien. Die schleichende Zunahme der neuropathischen Schmerzen stehe im Zusam- menhang mit einer langsam progredienten Myelopathie bei bekannter Sy- rinx (act. IIA 215). 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 diagnostizierten Dr. phil. H.________ sowie die Dres. med. F.________ und G.________ aus neuropsychologischer, chirurgisch-traumatologischer und neurologischer Sicht das Folgende (act. IIB 237/29 Ziff. 6): Frontalkollision als Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Fahrzeug am 05.08.2009 mit/bei Instabiler BWK10-Fraktur (S22.0) mit - sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub Th9 (S24.0) - aktuell im Vergleich zu 2013 mit diskreter Besserung der Kraftverhältnisse im Be- reich der unteren rechten Extremität, bei allerdings weiterhin vorhandener hoch- gradiger Einschränkung der Kraftverhältnisse mit inkompletter Plegie, damit ein- hergehend auch mit Verschlechterung der neuropathischen Schmerzsymptomatik (M79.2) durch verstärkte Stimulierung/Triggerung im Bereich der betroffenen Ner- ven Processus transversi-Frakturen LWK5 beidseits (S32.0) Schädelhirntrauma (S06.6) mit subarachnoidaler Blutung und petechialen Blutungen im Putamen (S06.8) - aktuell im Vergleich zu 2013 mit schmerzbedingter Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit (stärker ausgeprägte Aufmerksamkeitsprobleme, vermehrte Pausen durch häufiger auftretende neuropathische Schmerzattacken), dadurch stärker ausgeprägte Fatigue Symptomatik (entsprechend einer kognitiven Störung gemäss F06.7) Gesichtsschädeltrauma mit Fraktur des Os zygomaticum rechts, Fraktur des Sinus maxilla- ris rechts (S02.4) Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfraktur 11 rechts mit Hämatothorax (S22.3/S27.1) Mehrfragmentäre Femurschaftfraktur rechts (S72.3) Gefässläsion der Arteria iliaca interna rechts (S35.5) Tuberculum majus-Fraktur rechts (S42.2) Luxation im Chopart-Gelenk (S93.3) und zweitgradig offene OSG-Fraktur lateral (S82.8) Dislozierte Calcaneusfraktur rechts (S92.0) Eingestauchte Tibiakopffraktur medial links (S82.1) Ruptur der langen Bizepssehne rechts (S46.1) Temporäre autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, aktuell weiterhin voll kompensiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 12 Die Gutachter führten aus, zusammenfassend ergebe sich objektiv im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Vergleich mit den 2013 er- hobenen Befunden eine diskrete Besserung der Kraftverhältnisse im Be- reich der unteren rechten Extremität, bei allerdings weiterhin vorhandener hochgradiger Einschränkung der Kraftverhältnisse mit inkompletter Plegie. Subjektiv mache der Beschwerdeführer im Vergleich zu 2013 eine Ver- schlechterung mit nunmehr häufigeren und intensiveren neuropathischen Schmerzattacken im Bereich des rechten Beines geltend, was ihn zu häufi- geren Unterbrechungen bei seinen Aktivitäten zwingen würde, um aus dem Rollstuhl aufzustehen und das Bein mit Dehn- oder Streckübungen wieder zu entlasten. Dies führe nach seinen Angaben in ca. 50 % der Fälle zu ei- ner anschliessenden Minderung der neuropathischen Schmerzen. Die Ärz- te der Rehaklinik I.________ hätten diesbezüglich ein Verkleben von Nar- bengewebe im Bereich des betroffenen Rückenmarks vermutet, während eine Verschlimmerung der thorakalen Syrinx MR-tomographisch habe aus- geschlossen werden können. Dies wäre grundsätzlich möglich, sie seien jedoch der Auffassung, dass die Verschlimmerung der neuropathischen Schmerzsymptomatik auch damit zusammenhängen könne, dass der Be- schwerdeführer durch die diskret verbesserte Kraft im Hüftbereich rechts das rechte Bein etwas mehr bewege, was wiederum zu einer vermehrten sensiblen Stimulation der Nerven mit Triggerung von neuropathischen Schmerzen führe. Therapeutische Möglichkeiten, welche zu einer namhaf- ten Besserung des Gesundheitszustandes führen könnten, würden sich nicht anbieten (act. IIB 237/28). Zusammenfassend bestehe aus neuropsy- chologischer Sicht im Vergleich zur 2013 erhobenen Situation eine Ver- schlechterung, die hauptsächlich auf die verstärkte neuropathische Schmerzproblematik zurückgehen dürfte. Es sei davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit den verstärkt auftretenden neuropathischen Schmerzen zu einem vermehrten Pausenbedarf und einer erhöhten Ermü- dung und Erschöpfung komme, die als Fatigue-Symptomatik zusammenge- fasst werden könne. Die Fatigue wiederum gehe einher mit verschlechter- ten Aufmerksamkeitsleistungen, was einerseits objektiv nachweisbar sei und sich andererseits auch schon im Alltag des Versicherten negativ aus- gewirkt habe, indem er wenige Tage vor dem Untersuchungstermin vom

17. August 2017 einen selbstverschuldeten Autounfall auf der Autobahn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 13 erlitten habe, der nach Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf Sekundenschlaf (Übermüdung) zurückzuführen sei (act. IIB 237/28 f.). Aufgrund der jetzt nachgewiesenen Verschlechterung der neuropsycholo- gischen Befunde könne nicht mehr an der Leistungsbeurteilung von 2013 festgehalten werden, es bestehe heute eine im Vergleich zu damals gerin- gere Leistungsfähigkeit (act. IIB 237/29). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … sei nicht zumutbar (act. IIB 237/31 Ziff. 7/4.1.1). Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer weiterhin Tätigkeiten im Sitzen ausüben. Die neurolo- gisch und neuropsychologisch ausgewiesene Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes führe dazu, dass der Beschwerdeführer häufiger als 2013 Pausen einlegen müsse, um die auftretenden neuropathischen Schmerzattacken zu lösen. Die Leistungsfähigkeit in einer angepassten, d.h. sitzenden Tätigkeit (z.B. als ...) liege bei drei bis maximal vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche (act. IIB 237/32 Ziff. 7/4.2.1). Optimal wäre eine Tätigkeit im Homeoffice, da für die Bewältigung des Arbeitswe- ges für den auf den Rollstuhl angewiesenen Beschwerdeführer ein hoher zeitlicher und kraftmässiger Aufwand anfalle (act. IIB 237/32 Ziff. 7/4.2.2). 3.2.4 Im Bericht vom 22. Mai 2018 hielten die Ärzte der Rehaklinik I.________ u.a. fest, anlässlich der ambulanten Jahreskontrolle vom 3. Mai 2018 hätten sie den Patienten in stabilem bis leicht verschlechtertem Re- habilitationszustand gesehen. Das Schmerzsyndrom des rechten Beins sei weiterhin stark ausgeprägt. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine spas- tische Komponente (act. IIB 263/2). Am 5. November 2018 erfolgte eine psychologische Standortbestimmung im Rahmen einer Evaluation einer Spinal-Cord-Stimulator-Implantation. Der Beschwerdeführer habe von einigen aktiven Schmerzbewältigungsstrategi- en berichtet, z.B. Ablenkung, Anwendung eines TENS-Geräts und Dehnen. Es liege eine psychosoziale Belastung vor (Rechtsstreit mit Unfallversiche- rung, finanzielle Belastung, Erkrankung der Ehefrau; act. IIB 297). Laut Operationsbericht der Rehaklinik I.________ vom 26. Februar 2019 wurde aufgrund der zunehmenden Spastik und des neuropathischen Schmerzsyndroms, möglicherweise im Rahmen eines symptomatischen Tetherings bei sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub Th12 nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 14 BWK10-Fraktur im Rahmen eines Motorradunfalls im Jahr 2009, die Im- plantierung einer Rückenmarkstimulation durchgeführt (act. IIB 287/5). Im Austrittsbericht der Rehaklinik I.________ vom 28. Februar 2019 führten die behandelnden Ärzte aus, intra- sowie postoperativ habe sich der Ver- lauf unkompliziert gestaltet (act. IIB 287/3). Im Bericht vom 10. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Rehakli- nik I.________ u.a. fest, die neuropathische Schmerzproblematik im Be- reich des rechten Beines sei schon seit einigen Jahren tendenziell progre- dient und die Implantation eines Neurostimulators habe diesbezüglich nur beschränkt eine Linderung gebracht (act. IIB 309/2). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 15 3.4 Bezüglich des Revisionsgrundes ist den Akten zu entnehmen, dass die Experten im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 von einer Ver- schlechterung aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht ausge- hen, da der Beschwerdeführer häufiger als im Jahr 2013 Pausen einlegen müsse, um die auftretenden neuropathischen Schmerzattacken zu lösen (act. IIB 237/28). Im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2013 hatten sie noch postuliert, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste sitzende Tätigkeit während fünf Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsminde- rung zumutbar (vgl. act. IIA 134/35). An dieser Einschätzung hielten sie bei der Begutachtung im Jahr 2017 nicht mehr fest. In der Beurteilung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit führten sie vielmehr aus, dem Beschwerde- führer sei eine sitzende Tätigkeit an drei bis maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (vgl. act. IIB 237/32). Dabei stützten sie sich auch auf die Beurtei- lung der behandelnden Ärzte der Rehaklinik I.________, welche in den Berichten vom 21. März und 21. April 2016 von einer langsam progredien- ten Myelopathie bzw. einer schleichenden Zunahme der neuropathischen Schmerzen im Zusammenhang mit einer langsam progredienten Myelopa- thie bei bekannter Syrinx berichteten (act. IIA 213, 215). Die Experten berücksichtigten ebenso die Einschätzung von Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. August 2016, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als plausibel beurteilte und von einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähig- keit von drei bis maximal vier Stunden pro Tag ausging (act. IIB 237/25/32). Es liegt somit ein Revisionsgrund vor, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt auf den 1. Juni 2016 festlegte (vgl. act. II 248/3). Der Rentenanspruch ist damit frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 erfüllt die Anforde- rungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts. Die Ausführun- gen und Feststellungen der Experten beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Abklärungen (act. IIB 237/18 ff.) und sind in Kenntnis der Vorakten (act. IIB 237/3 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den (act. IIB 237/14 f.) getroffen worden. Basierend darauf haben die Ex- perten die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen schlüssig und einleuchtend dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 16 gestellt. Dem ausführlichen MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 ist voller Beweiswert im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) beizumessen. Es wurden rein die Unfallfolgen beurteilt (act. IIB 237/29 f.); die Gutachter stellten überzeugend fest, dass grundsätzlich alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Beschwerden durch entsprechende objektive Befunde erklärt werden können, insbesondere die inkomplette Paraplegie im rechten Bein, die verstärkt auftretenden neur- opathischen Schmerzen im rechten Bein sowie damit zusammenhängend auch die verstärkte Fatigue-Symptomatik und der erhöhte Pausenbedarf (act. IIB 237/30). Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wo- nach der Beschwerdeführer nunmehr eine zumutbare sitzende Tätigkeit (z.B. die mit Hilfe der Invalidenversicherung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als ...) zu einem Pensum von drei bis maximal vier Stunden pro Tag, verteilt auf mehrere Blöcke wegen den Pausen, ausüben kann, ist schlüssig und überzeugt (act. IIB 237/32). Das neuropathische Schmerz- syndrom war den Experten bei der Begutachtung bekannt. Es gibt keine Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte der Rehaklinik I.________, welche auf eine Verschlechterung nach der Begutachtung hin- deuten würden; die neuropathische Schmerzproblematik ist im Bereich des rechten Beines seit einigen Jahren tendenziell progredient. Auch wenn die Implantation eines Neurostimulators diesbezüglich nur beschränkt eine Linderung gebracht hat (vgl. act. IIB 309/2), ist eine Veränderung hinsicht- lich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht postuliert worden. Obwohl ohnehin keine Bindungswirkung der IV-Verfügung besteht (vgl. E. 3.1 hier- vor), ist dennoch zu bemerken, dass der RAD ebenso von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von drei bis maximal vier Stunden in einer ange- passten Tätigkeit ausging (vgl. act. IIA 228). 4. 4.1 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 17 sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.1.2 Bereits in der Verfügung vom 7. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochen hatte (act. IIA 159), ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf den im Rahmen eines Vollpensums als … auf der …abteilung, C.________, erzielten Lohn im Jahr 2009 von Fr. 79'736.40 aus, was indexiert auf das Jahr 2013 ein hypothetisches Vali- deneinkommen von Fr. 82'394.-- ergab (act. IIA 159/3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2020 indexierte die Beschwerdegegne- rin dieses hypothetische Valideneinkommen zu Recht auf das Jahr 2016 auf, was Fr. 82'972.-- ergibt (act. IIB 310/4) und auch vom Beschwerdefüh- rer nicht beanstandet wird. 4.2 4.2.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen- tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). 4.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 18 einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3 4.3.1 Da der Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit ausübt, hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 45-96 Sektor Dienstleistungen, Männer, abgestellt. Sie geht vom Kompetenzbereich 3, „praktische Tätig- keiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“, somit von monatlich Fr. 7'065.-- bzw. Fr. 84'780.-- pro Jahr aus. Weiter er- folgt – entgegen dem angefochtenen Entscheid vom 16. April 2020 (act. IIB 310/4 Ziff. 8) – eine Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit (2016; Sektor III: 41.7 Stunden pro Woche), was bei einem Pen- sum von 100 % Fr. 88'383.15 ergibt (Fr. 7'065.-- / 40 x 41.7 x 12 = Fr. 88'383.15; act. IIB 310/4 Ziff. 8). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von drei bis maximal vier Stunden pro Tag (act. IIB 237/32 Ziff. 4.2.3), d.h. 17.5 Stunden pro Woche auszugehen, weshalb ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 37'091.25 resultiert (Fr. 88'383.15 / 41.7 x 17.5 = Fr. 37'091.25). 4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (Rollstuhlpflicht, regelmässig auftretende, heftige Spasmen im rechten Bein, Fatigue-Symptomatik) nicht mehr möglich, ein Invalidenein- kommen zu erzielen (Beschwerde S. 13). In Übereinstimmung mit der Inva- lidenversicherung sei davon auszugehen, dass er aufgrund der ausgewie- senen Einschränkungen seit dem 1. Juni 2016 über keine verwertbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 19 Resterwerbsfähigkeit mehr verfüge und ihm kein Invalideneinkommen mehr angerechnet werden könne. Zudem sei er am 7. März 2020 64 Jahre alt geworden, weshalb auch aufgrund des Alters keine verwertbare Restar- beitsfähigkeit vorliege (Beschwerde S. 14). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzel- fall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig- keit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Es ist deshalb nicht darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar- beitskräften entsprechen würden (vgl. SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Be- züglich der von den MEDAS-Gutachtern attestierten Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit liegen keine Hinweise vor, dass auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden könnte (vgl. E. 3.5 hiervor). Das Zumutbarkeitsprofil lau- tet auf eine sitzende Tätigkeit, z.B. eine Arbeit als ..., zu drei bis maximal vier Stunden pro Tag, aufgeteilt in mehrere Blöcke wegen den zusätzlichen Pausen, wobei eine im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit optimal wäre, da die Bewältigung des Arbeitsweges nicht mehr anfiele (vgl. act. IIB 237/32 Ziff. 4.2.2 und Ziff. 4.2.3). Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht so eng formu- liert, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher gekennzeich- net ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), keine für den Beschwerdeführer geeigneten Stellen geben würde. Die wirtschaft- lichen Faktoren des effektiven Arbeitsmarkts sind hier nicht zu berücksich- tigen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 7). Der Beschwerdeführer war vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 20 dem Unfallereignis langjährig in der … und danach im …bereich tätig, zu- letzt als … und …, weshalb er über eine entsprechende Erfahrung im Ge- sundheitsbereich verfügt. Die … Arbeit ist ihm zwar nicht mehr zumutbar, er hat jedoch Kenntnisse in Führung und in administrativer sowie planeri- scher Hinsicht, weshalb er weiterhin die erworbenen Kenntnisse in einer zumutbaren sitzenden Tätigkeit anwenden kann. Die Invalidenversicherung ermöglichte ihm zudem eine Umschulung zum ... HF, welche er im März 2013 erfolgreich abschloss (vgl. act. IIA 122). Damit verfügt er über genü- gend Kenntnisse, um eine angepasste …tätigkeit aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keinerlei Berufserfahrung auf diesem Gebiet, er sei ausgesteuert und nach diversen erfolglosen Bewer- bungen ohne realistische Aussicht auf eine Stelle – was er auch gegenüber den Gutachtern erwähnte (act. IIB 237/26 Ziff. 5.2) –, so bezieht er sich damit auf den realen Arbeitsmarkt, welcher hier nicht massgebend ist. Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf sein fortgeschrittenes Alter beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Massgeblichkeit des Faktors Alter im Bereich der Unfallversicherung ist vorab auf die spezialgesetzliche Be- stimmung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu verweisen, wonach in Fällen, in denen ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä- digung erzielen könnte. Vorliegend bestehen indessen keine Anhaltspunk- te, dass die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung im Rahmen des Ein- kommensvergleichs angewendet hätte (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 122 V 418 E. 3b S. 422), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwer- deführer zu Recht auch nicht gerügt wird. Soweit dieser im Übrigen geltend macht, zufolge seines Alters verfüge er „in Übereinstimmung mit der Invali- denversicherung“ über keine Resterwerbsfähigkeit mehr (Beschwerde S. 14 Art. 5; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16), ist festzuhalten, dass ihm eine angepasste Tätigkeit mit dem formulierten Zu- mutbarkeitsprofil, welche die Experten erstmals im MEDAS-Gutachten vom

18. März 2013 definierten (act. IIA 134/35 f. Ziff. 3.1.3 und 3.2.1), seit März 2013, d.h. nach Abschluss der erfolgreichen Umschulung zum ... HF, zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 21 mutbar ist. Entscheidend wäre somit nicht, dass er am 7. März 2020 64 Jahre alt geworden ist (Beschwerde S. 14), sondern dass ihm ab März 2013, d.h. als er 57 Jahre alt war, eine angepasste Tätigkeit zumutbar war, als ihm eine Aktivitätsdauer von mehreren Jahren verblieb (vgl. auch BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25). 4.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Heranziehung des Tabellenlohns (Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3) sei mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen …abschluss im universitären Bereich. Mit dem …di- plom habe er eine nicht näher spezifizierte Grundausbildung und nicht ei- nen Ausbildungsabschluss, welcher ihm „ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet“ vermittelt hätte (Beschwerde S. 15). Vielmehr rechtfertige das abgeschlossene Nachdiplomstudium in „…“ an der K.________ und die langjährige Arbeitslosigkeit ein Abstützen auf die LSE TA1 2014, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 2 (Beschwerde. S. 17). Weder die mangelnde Berufserfahrung noch die erfolglose Stellensuche auf dem realen Arbeitsmarkt vermögen ein Abstellen auf das Kompetenzni- veau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) zu begründen. Der Beschwerdefüh- rer hatte bereits in seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit eine …funk- tion inne und erzielte einen entsprechenden Verdienst (Fr. 6'133.60 x 13 = Fr. 79'736.80; act. II 44); es überzeugt deshalb nicht, dass er unter Berück- sichtigung des vorerwähnten Zumutbarkeitsprofils mit einer zusätzlichen Ausbildung nurmehr ein tieferes Einkommen (Ziff. 45-96 Sektor Dienstleis- tungen, Kompetenzniveau 2, Männer, von Fr. 5'312.--) erzielen könnte. 4.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei ihm aufgrund der Umstände (Ausmass der Behinderung, Lebensalter und mehrjähriger Ar- beitslosigkeit) ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu gewähren (Beschwerde S. 18). Die gesundheitliche Einschränkung ist vorliegend bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden und darf nicht zu einer doppelten Anrechnung führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Auch die weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 22 Merkmale (Alter [zum Alter in der UV vgl. E. 4.3.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.6.3 f.], Dienstjahre und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen keinen Tabellenlohnabzug; selbst wenn der Beschwerdeführer nicht mehr im eigentlichen … Bereich arbeiten kann, ist doch seine Erfahrung im …bereich zu berücksichtigen. Zudem wirkt sich eine sitzend ausgeübte Tätigkeit zu drei bis maximal vier Stunden pro Tag, verteilt über mehrere Blöcke, wegen den Pausen, optimal ausgeübt im Homeoffice, nicht lohnmindernd aus. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist, da er auf dem realen Arbeitsmarkt keine Stelle gefunden hat, wobei auch zu bemerken ist, dass er eine eh- renamtliche Tätigkeit ausübt (vgl. act. IIB 237/26). 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'972.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 37'091.25 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'880.75 (Fr. 82'972.-- ./. Fr. 37'091.25 = Fr. 45'880.75) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % (Fr. 45'880.75 / Fr. 82'972.-- x 100 = 55.2 %). 5. 5.1 Umstritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG mit Wirkung ab 1. Juni 2016 um 20 % kürzte (act. IIB 310/7 Ziff. 24, 310/8 Ziff. 29). Der Beschwerdeführer moniert, diese Kürzung der Geldleistungen sei mit Verfügung vom 7. Februar 2018 erst- mals erwähnt worden und mit Schreiben vom 1. November 2019 sei sogar eine Kürzung von 50 % angedroht worden. Der Begründung der Be- schwerdegegnerin, infolge des Revisionsgrundes sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, was auch bezüglich der angedrohten Leistungskürzung gelte, könne nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 8. September 2010 – bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. No- vember 2010 – eine Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG vorgenommen; dieser Entscheid habe Gegenstand des Beschwerde- verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gebildet (UV/2010/1313). Damit habe die Beschwerdegegnerin die Frage nach all-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 23 fälligen Kürzungen der Geldleistungen bereits im Jahr 2010 beurteilt. Bei dieser Ausgangslage gehe es nicht an, nach erfolgter rechtskräftig verfüg- ter Taggeldkürzung wegen Grobfahrlässigkeit plötzlich daraus eine solche wegen Vergehen bzw. Wagnis zu machen. Die angedrohte Rentenkürzung sei nicht zulässig (Beschwerde S. 9). Weiter beanstandet der Beschwerde- führer, entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin könnten im Rah- men der Rentenrevision die zufolge Rechtskraft der ursprünglichen (Ren- ten-)Verfügung damals bejahten Anspruchsvoraussetzungen und festge- setzten Leistungsbemessungskriterien nicht erneut überprüft werden (Be- schwerde S. 10). Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2010 (act. II 80), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. No- vember 2010 (act. II 90), eine Taggeldkürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG anordnete. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens (Duplik vom 17. März 2011) machte die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Taggeldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG geltend (act. II 102). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine reformatio in peius ange- droht (act. II 103). Nach Rückzug der gegen den Einspracheentscheid vom

12. November 2010 (act. II 90) erhobenen Beschwerde (act. 104) erwuchs der Einspracheentscheid in Rechtskraft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2011 [UV/2010/13; act. II 104]). Eine ge- richtliche Beurteilung war mithin nicht erfolgt, was der Zulässigkeit einer Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls entge- gengestanden wäre. 5.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 5.2.1 Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 24 wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver- nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechts- lage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invali- ditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 5.2.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 5.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 25 5.3.1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeige- führt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). 5.3.2 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung ei- nes Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abwei- chung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in beson- ders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 UVG). 5.3.3 Die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versi- cherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter (BGE 129 V 354 E. 3.2 in fine S. 359; BGE 119 V 241 E. 4b in fine S. 249). Die Versicherung soll nicht über Gebühr mit Schäden belastet werden, welche die Betroffenen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten vermeiden können (BGE 111 V 186 E. 2a S. 187; vgl. auch BGE 114 V 190 E. 4b/bb S. 192). Deshalb kann in objektiver Hinsicht grundsätzlich allein das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotential für die versicherte Person selber von Bedeutung sein. Desgleichen kann sub- jektiv die Vorgehensweise, namentlich die Rücksichtslosigkeit des Verhal- tens, nur insofern beachtlich sein, als dadurch die Gefahr, sich selber ernst- lich und irreversibel zu verletzen oder allenfalls von Dritten verletzt zu wer- den, erst geschaffen oder erhöht wird. Nicht erforderlich ist eine richtige Vorstellung von der genauen Art des durch das vorwerfbare Verhalten ein- gegangenen Gesundheitsrisikos (BGE 111 V 186 E. 4b S. 195). Nur soweit reicht der Vorwurf, der eine Leistungskürzung oder sogar die Verweigerung der Leistung rechtfertigt. Die Beurteilung hat aufgrund der gesamten Um- stände des konkreten Falles zu erfolgen (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1 S. 319 f.). Es ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungs- gründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesge- setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 203; Entscheid des BGer vom 2. März 2020, 8C_707/2019, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 26 5.3.4 Der Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG bestimmt sich nach Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), wonach Vergehen Taten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. 5.3.5 Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 5.3.6 Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkre- ten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verlet- zung ist nicht verlangt (BGer 8C_707/2019, E. 5.1.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist jeden- falls zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahr- lässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. In diesem Sinn rücksichtslos ist nicht nur das bedenkenlose Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, sondern auch ein blosses (momentanes) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Inter- essen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonde- ren Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhal- ten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 27 milderen Licht erscheinen lassen (BGer 8C_707/2019, E. 5.1.2 mit Hinwei- sen). 5.3.7 Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrs- vorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist in diesen Fällen weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (BGer 8C_707/2019, 5.2 mit Hinweisen). 5.4 5.4.1 Wie erwähnt begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungskür- zung ursprünglich gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG (act. II 80). Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Akten der Kantonspolizei L.________ vom 11. August 2009 wegen Überholen trotz Gegenverkehr, mit Behinderung (Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG), Überholen in einer unübersichtlichen Kurve oder vor Kuppe (Art. 11 Abs. 3 der Verkehrs- regelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11], Art. 35 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 2 SVG) und mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG) angezeigt wurde (act. II 35); bei den unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallenden Tatbeständen handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Wird ein Unfall gleichzeitig grob- fahrlässig und bei Ausübung eines Vergehens – beispielsweise bei Ver- stössen gegen das SVG – herbeigeführt, so findet Art. 37 Abs. 3 als lex specialis Anwendung (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., 4. Aufl. 2012, S. 213 mit Hinweisen). Demnach wurde Art. 37 UVG bei der ursprünglichen Leis- tungsfestsetzung unrichtig angewendet (vgl. BGE 127 V 10 E. 4b S. 13) und es liegt bei der unrichtigen Anwendung einer massgeblichen Bestim- mung eine zweifellose Unrichtigkeit vor (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 53 = EVGE vom 30. Mai 1995). Die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ist zu bejahen, wird sie doch bei periodischen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Sind somit die (strengeren) Wiedererwä- gungs-Voraussetzungen erfüllt, kann die von der Beschwerdegegnerin auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 28 geworfene Frage, ob bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG im Rahmen der freien Überprüfung des Rentenan- spruchs auch das Kürzungsmass überprüft werden kann (vgl. Beschwer- deantwort, Ziff. III/17), offenbleiben. 5.4.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ändern die Vorbringen des Be- schwerdeführers an der Zulässigkeit der Wiedererwägung nichts. Der Anzeige der Kantonspolizei L.________ vom 11. August 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2009 mit seinem Motorrad auf der …strasse von … kommend in Richtung … fuhr. Im Gebiet „…“ habe er einen vor ihm fahrenden Anhängerzug überholen wollen. Weil die Strasse an dieser Stelle nicht sehr übersichtlich sei und eine Kurve aufweise, müsse der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug auf der anderen Fahrbahn übersehen haben. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer zum Überholen angesetzt habe, sei es zur Frontalkolli- sion gekommen (act. II 35). In rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Überholen nur gestattet ist, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zu- sätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu kön- nen (Entscheid des BGer vom 2. März 2020, 8C_707/2019, E. 6.3 mit Hin- weisen). Mit Blick auf die Angaben der Kantonspolizei L.________ zum Unfallher- gang steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den objektiven Straf- tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (früher: Art. 90 Ziff. 2 SVG) erfüllte. Die Voraussetzungen zum Überholen waren offensichtlich nicht gegeben, da keine freie Sicht für ein gefahrloses Überholmanöver bestand (act. II 35). Aufgrund der fehlenden freien Sicht (unübersichtliche Stelle mit Kurve und der Anhängerzug) hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 29 dem Beschwerdeführer die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst sein müssen. Er setzte zum Überholen an, ohne dass er die Ge- wissheit hatte, dies gefahrlos für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer beenden zu können. Der entgegenkommende Fahrzeugführer habe eine Vollbremsung eingeleitet und versucht, nach rechts auszuweichen, trotz- dem habe er eine Frontalkollision nicht verhindern können (act. II 35). Da- mit ist auch der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angedrohte Rentenkürzung sei nicht zulässig, da die Strafverfolgungsbehörden des Kantons N.________ auf den Antrag nicht eingetreten seien und der Sachverhalt längst beurteilt wäre (Beschwerde S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Ebensowenig überzeugt der Einwand, dem Beschwerdeführer könne lediglich ein bloss leichtes Verschulden bezüglich des Unfalles vom 5. August 2009 angelas- tet werden, da die Untersuchungsrichterin den Sachverhalt dahingehend gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer „den entgegenkommenden Personenwagen übersehen haben“ müsse (Replik, S. 6). Dem Antrag der Untersuchungsrichterin vom 15. März 2010, es sei auf die Anzeige der Kantonspolizei L.________ vom 11. August 2009 – in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1) gestützt auf Art. 54 StGB – nicht einzutre- ten, da der Beschwerdeführer beim Unfall schwer verletzt worden sei, folg- te die Staatsanwaltschaft des M.________ am 16. März 2010 (act. II 45). Weder erfolgte eine gerichtliche Beurteilung noch wurde der Nichteintre- tensbeschluss mit einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Die Strafverfolgungsbehörden sahen vielmehr von einer Über- weisung an das Gericht oder von einer Bestrafung ab wegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Folgen des Unfalles (schwere Verletzungen), wobei die rechtliche Qualifikation der zur Anzeige gebrachten Delikte in keiner Art und Weise in Frage gestellt wur- de. Festzuhalten ist insoweit zum einen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein Strafentscheid vorliegt, und es gegebenenfalls Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters ist, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt. Zum andern bedeutet die verfügte Einstellung des Strafverfahrens nicht, dass sich der Beschwerdeführer keines Vergehens schuldig gemacht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 30 hat. Es würde zu stossenden Rechtsungleichheiten führen, wenn Versicher- te, die von Bestrafung befreit werden, nicht unter die Kürzungsregel fallen würden. Diese bezweckt wie erwähnt (E. 5.3.3 hiervor) den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pöna- len Charakter (vgl. BGE 129 V 354 E. 3.2 S. 358 f. mit Hinweisen). 5.4.3 Nach dem Gesagten erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. IIA 164) ohne 20%ige Kürzung der Geldleistungen. Als rechtsfehlerhafte Verfügung ist sie zweifellos un- richtig. Zudem ist die Korrektur von erheblicher Bedeutung. Mithin ist sie in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Erschliessungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversi- cherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., 4. Aufl. 2012, S. 214). Bezüglich des Grades der Kürzung steht der Beschwerdegegnerin jedoch ein Ermes- sen zu, in welches der Sozialversicherungsrichter nicht ohne triftigen Grund eingreifen soll. Die Kürzung von 20 % ist hier dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen (act. IIB 310/7 Ziff. 28) und es besteht kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Kürzung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab

1. Juni 2016 erfolgt; darüber kann die Beschwerdegegnerin ebenfalls er- messensweise befinden (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Rz. 77 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE 110 V 291 E. 3c S. 295). 5.5 Der Höchstanspruch der ab 1. Juni 2016 zugesprochenen monatli- chen UV-Rente beträgt Fr. 2'992.10 (act. IIB 310/6 Ziff. 18) und ist somit um 20 % zu kürzen, was Fr. 2'393.70 (Fr. 2'992.20 x 0.80) ergibt (vgl. act. IIB 310/8 Ziff. 29). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Ausrichtung einer Hilf- losenentschädigung leichten Grades ab 1. Juni 2016, da er in den alltägli- chen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie bei der Fortbewegung im oder ausser Haus und der Pflege gesellschaftlicher Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 31 takte (Kontaktaufnahme) hilflos im Sinne des Gesetzes sei (Beschwerde S. 19 f.). 6.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung (Art. 26 Abs. 1 UVG). 6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltägli- chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schwe- ren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftli- che Kontakte pflegen kann (lit. d). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 32 Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). 6.4 Mit Blick auf die schlüssigen Angaben im MEDAS-Gutachten vom

5. September 2017 (act. IIB 237/17 Ziff. 2.9) benötigt der Beschwerdeführer für die obgenannten alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft keine direkte oder indirekte Hilfe Dritter. Bezüglich Aufstehen, Absitzen, Abliegen ist dem MEDAS-Gutachten vom

5. September 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rollstuhl ist, wobei er sich in der Zwischenzeit ein Handbike mit Elektrounterstützung angeschafft habe. Er gehe ins Rollstuhlturnen, um Basketball zu spielen (act. IIB 237/15 Ziff. 2.2, 237/26 Ziff. 5.2). Er müsse gelegentlich aufstehen und könne weiterhin ca. 50 Meter mit Stöcken und mit Schiene gehen (act. IIB 237/15 Ziff. 2.3). Damit benötigt der Beschwerdeführer in dieser alltäglichen Lebensverrichtung nicht regelmässig in erheblicher Weise di- rekte oder indirekte Dritthilfe. Bei der Fortbewegung (im oder ausser Haus) und der Kontaktaufnahme ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich im Rollstuhl im und ausser Haus selbst- ständig fortbewegen kann, somit nicht auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist, auch wenn er viel mehr Zeit als früher benötige, um den Rollstuhl in das Auto zu packen und mit dem Auto loszufahren (act. IIB 237/15 Ziff. 2.3). 6.5 Damit sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung nicht erfüllt, ist der Beschwerdeführer doch nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 33 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Einstellung der Heil- behandlungskosten per 31. März 2021; insbesondere beantragt er, die Be- schwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten der 14-täglichen Physiotherapie rückwirkend ab 1. Juni 2016 zu vergüten. Er begründet dies mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik I.________, wonach durch die Physiotherapie sein Gesundheitszustand vor wesentli- cher Beeinträchtigung bewahrt werden könne (Beschwerde S. 21 f.). 7.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Ren- te dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rück- fall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbs- fähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115). 7.3 7.3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 5. September 2017 führten die Experten zu weiteren medizinischen Massnahmen aus, die medikamentöse Behand- lung mit Lyrica, Citalopram und Magnesium sei weiterhin notwendig, um die neuropathischen Schmerzen einzudämmen. Alle zwei Jahre solle eine kli- nisch-neurologische und MR-tomographische Kontrolle erfolgen, am besten in der Rehaklinik I.________, um den Verlauf der Syrinx und der neurologi- schen Symptome zu überwachen. Bei Verschlechterung wären weitere Behandlungsmassnahmen indiziert, allenfalls auch ein operatives Vorge- hen. Selbstverständlich bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin lebens- länglich der notwendigen technischen Vorrichtungen (Rollstuhl, Schienen, Absatzerhöhungen, Kompressionsstrumpf, Unterarmgehstützen, Sitzer- höhung). Eine Fortsetzung der Physiotherapie erscheine hingegen wie schon 2013 erläutert nicht indiziert, da dadurch keine Verbesserung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 34 Mobilität zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer könne von sich aus selbstständig entsprechende Übungen durchführen und z.T. auch Schwimmen gehen, um den aktuellen Zustand zu erhalten (act. IIB 237/33 Ziff. 6.1). 7.3.2 Im Bericht vom 9. November 2017 führte Dr. med. O.________, Fachärztin für Paraplegiologie, Rehaklinik I.________, aus, die ambulante Physiotherapie sei zur Instruktion und Kontrolle von Heimübungen für die oberen Extremitäten (Kräftigung, Schulterzentrierung) zur Vermeidung von Überlastungsbeschwerden im Rahmen der Rollstuhlmobilität, zur Tonusre- gulation des linken Beines zur Vermeidung von progredienten Gelenksein- schränkungen und als schmerzlindernde Massnahme weiterhin indiziert. Bei stabilem Verlauf sei eine Physiotherapiefrequenz alle 14 Tage (ca. drei Serien jährlich) mit Durchführung eines Heimprogrammes ausreichend. Die Erfahrungen zeigten, dass Patienten mit Syrinx oder Tethering von reizlin- dernden Massnahmen physiotherapeutischer Art oder Craniosacraltherapie profitierten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Nach der phy- siotherapeutischen Behandlung berichte er über eine geringere Frequenz der einschiessenden Schmerzen und über einen verbesserten Nachtschlaf während einiger Tage (act. IIB 252). 7.3.3 Im Bericht vom 10. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik I.________ fest, seit Sistieren der ambulanten Physiotherapie sei eine tendenzielle Kraftabnahme der oberen und unteren Extremitäten sowie eine leichte Verschlechterung der Gelenksbeweglichkeit der unteren Extremitäten zu verzeichnen. Wie bereits bei der letzten Kontrolle erwähnt, sei zum langfristigen Erhalt der Mobilität eine physiotherapeutische Be- handlung respektive ein regelmässiges Krafttraining unter Anbetracht der Altersinvolution dringend indiziert. Aufgrund der versicherungstechnischen Problematik hätten sie dem Patienten vorerst eine Serie ambulante Physio- therapie mit Instruktion eines Eigentrainings ausgestellt. Bei weiterer Ver- schlechterung sei eine physiotherapeutische Langzeitbehandlung jedoch unumgänglich (act. IIB 309/2). 7.4 Die MEDAS-Gutachter äusserten sich in aller Deutlichkeit über die Notwendigkeit weiterer Physiotherapie wie sie der Beschwerdeführer bean- tragt. Die Ausführung, die Mobilität könne mit weiteren Physiotherapiebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 35 handlungen nicht verbessert werden, ist nachvollziehbar und überzeugt. Der danach eingereichte Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. O.________ ändert nichts daran; sie geht zwar davon aus, dass sich die verbleibende Erwerbsfähigkeit beim Sistieren der ambulanten Physiothera- pie verschlechtern würde. Den Gutachtern war jedoch bekannt, dass die Erwerbsfähigkeit vor allem wegen des neuropathischen Schmerzsyndroms eingeschränkt ist. Sie erachteten jedoch eher eine medikamentöse Be- handlung als notwendig, um die neuropathischen Schmerzen einzudäm- men (act. IIB 237/32 Ziff. 6.1). Zudem gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer selbstständig (Heim)-Übungen durchführen könne (vgl. act. IIB 237/33 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat die Phy- siotherapieleistungen deshalb zu Recht eingestellt. Allfällig weitere durch- zuführende Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG wurden per

31. März 2021, d.h. mit Erreichen des 65. Altersjahrs, terminiert, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Einwände vorbringt. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, falls seiner Berech- nung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades, mithin der UV-Rente, einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und einer Vergütung der Heilbehandlungen, namentlich der 14-täglichen Physiothe- rapie, nicht gefolgt werden könne, so rechtfertige sich eine ergänzende Sachverhaltsabklärung. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, ist doch der Sachverhalt nach dem oben Erwähnten rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 7.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 (vgl. E. 3.4 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 % (vgl. E. 4.6 hiervor) Anspruch auf eine UV-Rente, welche gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG um 20 % zu kürzen ist (vgl. E. 5.5 hiervor). Er hat zudem we- der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 6.5 hiervor) noch auf Kostenübernahme der 14-täglichen Physiotherapie rück- wirkend ab 1. Juni 2016. Allfällig weitere Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden von der Beschwerdegegnerin bis 31. März 2021 übernommen (vgl. E. 7.4 hiervor). Damit erweist sich der angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 36 ne Einspracheentscheid der Allianz vom 16. April 2020 (act. IIB 310), wel- cher auf der Verfügung vom 7. Februar 2018 basiert (act. IIB 248), als rech- tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Verfahren für die Parteien kostenlos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, UV/20/368, Seite 37 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.