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200 2020 345

Bern VerwG · 2020-05-15 · Deutsch BE

Eingabe vom 15. Mai 2020

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 liess A.________ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht geltend machen, die von ihr abgeschlossene Zusatzversicherung "Natura Komfort" der Sanitas Privatversicherungen AG (Beschwerdegegnerin) habe die Kosten im Zusammenhang einer alternativmedizinischen Behandlung zu übernehmen.

E. 2 Für Beurteilungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) die Zivilgerichte zuständig. Soweit die Beschwer- deführerin eine Vergütung auf Basis einer Zusatzversicherung geltend macht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zur Beurteilung dieser Streitigkeit zuständig, weshalb auf die Eingabe nicht eingetreten wer- den kann.

E. 3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) besteht für die un- zuständige Behörde die Pflicht, Eingaben an die zuständige Verwal- tungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt für Verwaltungsjustizbehörden auch gegenüber bernischen Zivil- und Strafgerichten (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege,

2. Aufl. 2011, S. 19). Für Klagen gegen eine juristische Person sind die Gerichte an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Zürich hat (vgl. <www.zefix.ch>), sind die Zivilgerichte des Kantons Zürich für die Beur- teilung der vorliegenden Eingabe zuständig, weshalb für das Verwal- tungsgericht keine Weiterleitungspflicht besteht.

E. 4 Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 VPRG, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskos- ten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, KV/20/345, Seite 3

E. 5 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.0]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 15. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sanitas Privatversicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 345 KV ACT/SCM/MAJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Sanitas Privatversicherungen AG c/o Sanitas, Service Center Aarau, Laurenzenvorstadt 11, Postfach 4236, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 15. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, KV/20/345, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 liess A.________ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht geltend machen, die von ihr abgeschlossene Zusatzversicherung "Natura Komfort" der Sanitas Privatversicherungen AG (Beschwerdegegnerin) habe die Kosten im Zusammenhang einer alternativmedizinischen Behandlung zu übernehmen.

2. Für Beurteilungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) die Zivilgerichte zuständig. Soweit die Beschwer- deführerin eine Vergütung auf Basis einer Zusatzversicherung geltend macht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zur Beurteilung dieser Streitigkeit zuständig, weshalb auf die Eingabe nicht eingetreten wer- den kann.

3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) besteht für die un- zuständige Behörde die Pflicht, Eingaben an die zuständige Verwal- tungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt für Verwaltungsjustizbehörden auch gegenüber bernischen Zivil- und Strafgerichten (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege,

2. Aufl. 2011, S. 19). Für Klagen gegen eine juristische Person sind die Gerichte an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Zürich hat (vgl.), sind die Zivilgerichte des Kantons Zürich für die Beur- teilung der vorliegenden Eingabe zuständig, weshalb für das Verwal- tungsgericht keine Weiterleitungspflicht besteht.

4. Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 VPRG, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskos- ten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, KV/20/345, Seite 3

5. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.0]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 15. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sanitas Privatversicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.