Einspracheentscheid vom 31. März 2020
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. März 2014 als … und … bei der C.________ AG tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 298 f.). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2016 wegen gesundheitsbedingter Absenzen nach einem Arbeitsunfall beendet hatte (act. II 268, 281, 300), meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslo- senversicherung (ALV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 17. Januar 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2017 (act. II 252 ff., 301 ff.). Dabei gab er an, im vollem Umfang resp. im Umfang von 50% einer Vollzeittätigkeit arbeiten zu wollen, wobei er zu 50% arbeits- fähig sei (act. II 252, 301). Daraufhin richtete die ALK Unia ab 1. Januar 2017 Taggelder in der Höhe von Fr. 133.80 auf der Basis eines versicher- ten Verdienstes von Fr. 3'629.-- (vgl. u.a. act. II 229, 242, 257 f.) resp. ab 1. März 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 267.60 auf der Basis eines versi- cherten Verdienstes von Fr. 7'258.-- (vgl. u.a. act. II 158, 161, 164) aus. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 (act. II 89) teilte die ALK Unia dem Versi- cherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass er für einige Monate sowohl bei der Arbeitslosenkasse ein ALV-Taggeld als auch von der Aus- gleichskasse ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV) bezogen habe, was zu einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Arbeitslosenent- schädigung führen könne. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dieser Möglichkeit kam der Versicherte nicht nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von 1. September 2017 bis 31. März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80 zurück. Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 35 ff., 48 f.) wies die ALK Unia mit Entscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sa- che an die Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung des Rückforde- rungsbetrages. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Bestätigung des angefochte- nen Einspracheentscheids unter Berücksichtigung eines tieferen Rückfor- derungsbetrages von Fr. 17'994.45. Am 2. Juni 2020 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern die amtlichen Akten, welche in der Folge am 4. Juni 2020 beim Gericht eingin- gen. Mit Replik vom 4. Juni 2020 und Duplik vom 11. Juni 2020 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenent- schädigung für die Kontrollperioden September 2017 bis März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80, wobei die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung dieses Betrages auf Fr. 17'994.45 beantragt (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2). Hinsichtlich die- ser Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'229.35, welcher sich der Be- schwerdeführer nicht widersetzt (Replik S. 1), ist von einem gemeinsamen Antrag der Parteien auszugehen.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leis- tungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.3 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invali- denversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Bundesgesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 6 vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleisten- de und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1), der Militärversicherung, der obli- gatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum be- zogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass dem Be- schwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 einerseits Taggeldleistungen der ALV im Betrag von Fr. 19'223.80 (exkl. Reisekosten und Verpflegung; act. II 60 - 66, 75; vgl. auch act. II 164, 180, 184, 190, 202, 208, 212) und andererseits Tag- geldleistungen der IV für eine berufliche Eingliederungsmassnahme (Um- schulung) in der Höhe von Fr. 33'139.20 (act. II 81 und 94) entrichtet wur- den. Zu prüfen ist, ob dieser Doppelbezug – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – unrechtmässig erfolgt ist und damit einen Rückfor- derungsgrund für die ausgerichteten Taggeldleistungen der ALV darstellt. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine arbeitslose Person, wenn sie – wie hier – im Rahmen einer beruflichen Eingliede- rungsmassnahme IV-Taggelder bezieht, für dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf ALV-Taggelder. Insofern gilt ein reines Prioritätsprinzip (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 7 AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 18 unter Hinweis auf ARV 2002 S. 50 f.; vgl. auch UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000 S. 249 ff., S. 256; AVIG-Praxis ALE B255 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Be- schwerdeführer auf die ihm während der Dauer der durchgeführten berufli- chen Eingliederungsmassnahme ausgerichteten ALV-Taggelder keinen Anspruch hatte, weshalb dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab Oktober 2017 ein reduziertes IV-Taggeld erhalten, da die IV-Stelle Bern bei der Berechnung des Taggeldes neben der Umschulung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet habe, weshalb er zumindest teilweise arbeitslos gewesen sei und dementsprechend in der umstrittenen Zeitspanne Anrecht auf ALV-Taggelder gehabt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies vorliegend nichts. Denn der Beschwerdeführer hat während der Dauer der Umschulung die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver- langten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Zweck der beruflichen Massnahmen ist die Verbesserung der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Solche Massnahmen erreichen ihr Ziel normalerweise nur, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen werden. Daher sind die betreffenden Versicherten im Unter- schied zu Arbeitslosen auch nicht verpflichtet, während der Durchführungs- dauer regelmässig Stellen zu suchen und die beruflichen Massnahmen sofort abzubrechen, falls sie eine Arbeit finden sollten. Es besteht auch ein Unterschied zu Arbeitslosen, die auf eigene Initiative Kurse besuchen und diese jederzeit abbrechen können und wollen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu verlieren, mit andern Worten also vermittlungsfähig zu bleiben haben. Damit kann eine versicherte Person grundsätzlich keine ALV-Taggelder beziehen, solange sie in beruflichen Massnahmen der IV steht (vgl. zum Ganzen: ARV 2002 S. 50 f. E. 3c). Diese Begründung trifft im Übrigen auch zu, wenn die versicherte Person
– wie hier – nur teilweise arbeitslos ist. Die weiteren Einwände des Be- schwerdeführers namentlich im Zusammenhang mit der Höhe des IV-Taggeldes betreffen die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. November 2017 (Beschwerdebeilage [act. I] 6), mit welcher dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 ein gekürztes IV-Taggeld von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 8 Fr. 155.70 zugesprochen wurde. Diese Verfügung bildet jedoch nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, womit sich Weiterun- gen hierzu erübrigen. Und schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung auch mit Art. 95 Abs. 1bis AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) vereinbar ist, bezog der Be- schwerdeführer im fraglichen Zeitraum doch höhere Taggeldleistungen der IV als der ALV (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Weiter steht ausser Frage, dass die Ausrichtung der IV-Taggelder, von welcher die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung erfahren hat (act. II 89, 115 ff.), hinsichtlich der vom 1. Sep- tember 2017 bis 31. März 2018 formlos erbrachten ALV-Taggeldleistungen eine neue erhebliche Tatsache darstellt, deren Unkenntnis die Beschwer- degegnerin nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die aus- gerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Rückforderung ist an sich nicht zu beanstanden. Da die IV-Taggelder
– entgegen der Darlegung in der Abrechnung vom 19. Juni 2019 für März 2018 (act. II 61) – jedoch nur bis zum 25. März 2018 ausgerichtet wurden (act. II 81), hat der Beschwerdeführer im besagten Monat Anspruch auf fünf ALV-Taggelder. Damit ist die Höhe der Rückforderung – entsprechen- den dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2) – von Fr. 19'223.80 um Fr. 1'229.35 (Akten der Beschwerdegegne- rin [act. IIA] 1) auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren. 3.5 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Doppelbezug nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers im Februar 2019 bemerkt hat (act. II 155 ff.; vgl. auch act. II 32 Ziff. 4). Da sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 89) – am 19. Juni 2019 die Rückerstattung verfügt hat (act. II 75 ff.), ist der Rückforderungsanspruch innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden (relativen) einjährigen Frist geltend gemacht worden. Ferner ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 9 da es um Leistungen ab September 2017 geht. Der Rückforderungsan- spruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend dem eher geringfügigen Obsiegen (Reduktion der Rückfor- derung um Fr. 1'229.35) ist dem Beschwerdeführer eine von der Be- schwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Parteientschädigung von pau- schal bzw. ermessensweise festgesetzten Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 31. März 2020 in- soweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'994.45 re- duziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenent- schädigung für die Kontrollperioden September 2017 bis März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80, wobei die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung dieses Betrages auf Fr. 17'994.45 beantragt (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2). Hinsichtlich die- ser Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'229.35, welcher sich der Be- schwerdeführer nicht widersetzt (Replik S. 1), ist von einem gemeinsamen Antrag der Parteien auszugehen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 5
- 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leis- tungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.3 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invali- denversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Bundesgesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 6 vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleisten- de und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1), der Militärversicherung, der obli- gatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum be- zogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
- 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass dem Be- schwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 einerseits Taggeldleistungen der ALV im Betrag von Fr. 19'223.80 (exkl. Reisekosten und Verpflegung; act. II 60 - 66, 75; vgl. auch act. II 164, 180, 184, 190, 202, 208, 212) und andererseits Tag- geldleistungen der IV für eine berufliche Eingliederungsmassnahme (Um- schulung) in der Höhe von Fr. 33'139.20 (act. II 81 und 94) entrichtet wur- den. Zu prüfen ist, ob dieser Doppelbezug – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – unrechtmässig erfolgt ist und damit einen Rückfor- derungsgrund für die ausgerichteten Taggeldleistungen der ALV darstellt. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine arbeitslose Person, wenn sie – wie hier – im Rahmen einer beruflichen Eingliede- rungsmassnahme IV-Taggelder bezieht, für dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf ALV-Taggelder. Insofern gilt ein reines Prioritätsprinzip (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 7 AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 18 unter Hinweis auf ARV 2002 S. 50 f.; vgl. auch UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000 S. 249 ff., S. 256; AVIG-Praxis ALE B255 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Be- schwerdeführer auf die ihm während der Dauer der durchgeführten berufli- chen Eingliederungsmassnahme ausgerichteten ALV-Taggelder keinen Anspruch hatte, weshalb dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab Oktober 2017 ein reduziertes IV-Taggeld erhalten, da die IV-Stelle Bern bei der Berechnung des Taggeldes neben der Umschulung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet habe, weshalb er zumindest teilweise arbeitslos gewesen sei und dementsprechend in der umstrittenen Zeitspanne Anrecht auf ALV-Taggelder gehabt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies vorliegend nichts. Denn der Beschwerdeführer hat während der Dauer der Umschulung die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver- langten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Zweck der beruflichen Massnahmen ist die Verbesserung der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Solche Massnahmen erreichen ihr Ziel normalerweise nur, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen werden. Daher sind die betreffenden Versicherten im Unter- schied zu Arbeitslosen auch nicht verpflichtet, während der Durchführungs- dauer regelmässig Stellen zu suchen und die beruflichen Massnahmen sofort abzubrechen, falls sie eine Arbeit finden sollten. Es besteht auch ein Unterschied zu Arbeitslosen, die auf eigene Initiative Kurse besuchen und diese jederzeit abbrechen können und wollen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu verlieren, mit andern Worten also vermittlungsfähig zu bleiben haben. Damit kann eine versicherte Person grundsätzlich keine ALV-Taggelder beziehen, solange sie in beruflichen Massnahmen der IV steht (vgl. zum Ganzen: ARV 2002 S. 50 f. E. 3c). Diese Begründung trifft im Übrigen auch zu, wenn die versicherte Person – wie hier – nur teilweise arbeitslos ist. Die weiteren Einwände des Be- schwerdeführers namentlich im Zusammenhang mit der Höhe des IV-Taggeldes betreffen die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. November 2017 (Beschwerdebeilage [act. I] 6), mit welcher dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 ein gekürztes IV-Taggeld von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 8 Fr. 155.70 zugesprochen wurde. Diese Verfügung bildet jedoch nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, womit sich Weiterun- gen hierzu erübrigen. Und schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung auch mit Art. 95 Abs. 1bis AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) vereinbar ist, bezog der Be- schwerdeführer im fraglichen Zeitraum doch höhere Taggeldleistungen der IV als der ALV (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Weiter steht ausser Frage, dass die Ausrichtung der IV-Taggelder, von welcher die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung erfahren hat (act. II 89, 115 ff.), hinsichtlich der vom 1. Sep- tember 2017 bis 31. März 2018 formlos erbrachten ALV-Taggeldleistungen eine neue erhebliche Tatsache darstellt, deren Unkenntnis die Beschwer- degegnerin nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die aus- gerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Rückforderung ist an sich nicht zu beanstanden. Da die IV-Taggelder – entgegen der Darlegung in der Abrechnung vom 19. Juni 2019 für März 2018 (act. II 61) – jedoch nur bis zum 25. März 2018 ausgerichtet wurden (act. II 81), hat der Beschwerdeführer im besagten Monat Anspruch auf fünf ALV-Taggelder. Damit ist die Höhe der Rückforderung – entsprechen- den dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2) – von Fr. 19'223.80 um Fr. 1'229.35 (Akten der Beschwerdegegne- rin [act. IIA] 1) auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren. 3.5 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Doppelbezug nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers im Februar 2019 bemerkt hat (act. II 155 ff.; vgl. auch act. II 32 Ziff. 4). Da sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 89) – am 19. Juni 2019 die Rückerstattung verfügt hat (act. II 75 ff.), ist der Rückforderungsanspruch innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden (relativen) einjährigen Frist geltend gemacht worden. Ferner ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 9 da es um Leistungen ab September 2017 geht. Der Rückforderungsan- spruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend dem eher geringfügigen Obsiegen (Reduktion der Rückfor- derung um Fr. 1'229.35) ist dem Beschwerdeführer eine von der Be- schwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Parteientschädigung von pau- schal bzw. ermessensweise festgesetzten Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 31. März 2020 in- soweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'994.45 re- duziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 343 ALV KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. März 2014 als … und … bei der C.________ AG tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 298 f.). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2016 wegen gesundheitsbedingter Absenzen nach einem Arbeitsunfall beendet hatte (act. II 268, 281, 300), meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslo- senversicherung (ALV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 17. Januar 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2017 (act. II 252 ff., 301 ff.). Dabei gab er an, im vollem Umfang resp. im Umfang von 50% einer Vollzeittätigkeit arbeiten zu wollen, wobei er zu 50% arbeits- fähig sei (act. II 252, 301). Daraufhin richtete die ALK Unia ab 1. Januar 2017 Taggelder in der Höhe von Fr. 133.80 auf der Basis eines versicher- ten Verdienstes von Fr. 3'629.-- (vgl. u.a. act. II 229, 242, 257 f.) resp. ab 1. März 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 267.60 auf der Basis eines versi- cherten Verdienstes von Fr. 7'258.-- (vgl. u.a. act. II 158, 161, 164) aus. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 (act. II 89) teilte die ALK Unia dem Versi- cherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass er für einige Monate sowohl bei der Arbeitslosenkasse ein ALV-Taggeld als auch von der Aus- gleichskasse ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV) bezogen habe, was zu einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Arbeitslosenent- schädigung führen könne. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dieser Möglichkeit kam der Versicherte nicht nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von 1. September 2017 bis 31. März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80 zurück. Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 35 ff., 48 f.) wies die ALK Unia mit Entscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sa- che an die Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung des Rückforde- rungsbetrages. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Bestätigung des angefochte- nen Einspracheentscheids unter Berücksichtigung eines tieferen Rückfor- derungsbetrages von Fr. 17'994.45. Am 2. Juni 2020 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern die amtlichen Akten, welche in der Folge am 4. Juni 2020 beim Gericht eingin- gen. Mit Replik vom 4. Juni 2020 und Duplik vom 11. Juni 2020 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenent- schädigung für die Kontrollperioden September 2017 bis März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80, wobei die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung dieses Betrages auf Fr. 17'994.45 beantragt (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2). Hinsichtlich die- ser Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'229.35, welcher sich der Be- schwerdeführer nicht widersetzt (Replik S. 1), ist von einem gemeinsamen Antrag der Parteien auszugehen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leis- tungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.3 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invali- denversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Bundesgesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 6 vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleisten- de und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1), der Militärversicherung, der obli- gatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum be- zogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass dem Be- schwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 einerseits Taggeldleistungen der ALV im Betrag von Fr. 19'223.80 (exkl. Reisekosten und Verpflegung; act. II 60 - 66, 75; vgl. auch act. II 164, 180, 184, 190, 202, 208, 212) und andererseits Tag- geldleistungen der IV für eine berufliche Eingliederungsmassnahme (Um- schulung) in der Höhe von Fr. 33'139.20 (act. II 81 und 94) entrichtet wur- den. Zu prüfen ist, ob dieser Doppelbezug – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – unrechtmässig erfolgt ist und damit einen Rückfor- derungsgrund für die ausgerichteten Taggeldleistungen der ALV darstellt. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine arbeitslose Person, wenn sie – wie hier – im Rahmen einer beruflichen Eingliede- rungsmassnahme IV-Taggelder bezieht, für dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf ALV-Taggelder. Insofern gilt ein reines Prioritätsprinzip (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 7 AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 18 unter Hinweis auf ARV 2002 S. 50 f.; vgl. auch UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000 S. 249 ff., S. 256; AVIG-Praxis ALE B255 [abrufbar unter: ]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Be- schwerdeführer auf die ihm während der Dauer der durchgeführten berufli- chen Eingliederungsmassnahme ausgerichteten ALV-Taggelder keinen Anspruch hatte, weshalb dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab Oktober 2017 ein reduziertes IV-Taggeld erhalten, da die IV-Stelle Bern bei der Berechnung des Taggeldes neben der Umschulung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet habe, weshalb er zumindest teilweise arbeitslos gewesen sei und dementsprechend in der umstrittenen Zeitspanne Anrecht auf ALV-Taggelder gehabt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies vorliegend nichts. Denn der Beschwerdeführer hat während der Dauer der Umschulung die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver- langten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Zweck der beruflichen Massnahmen ist die Verbesserung der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Solche Massnahmen erreichen ihr Ziel normalerweise nur, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen werden. Daher sind die betreffenden Versicherten im Unter- schied zu Arbeitslosen auch nicht verpflichtet, während der Durchführungs- dauer regelmässig Stellen zu suchen und die beruflichen Massnahmen sofort abzubrechen, falls sie eine Arbeit finden sollten. Es besteht auch ein Unterschied zu Arbeitslosen, die auf eigene Initiative Kurse besuchen und diese jederzeit abbrechen können und wollen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu verlieren, mit andern Worten also vermittlungsfähig zu bleiben haben. Damit kann eine versicherte Person grundsätzlich keine ALV-Taggelder beziehen, solange sie in beruflichen Massnahmen der IV steht (vgl. zum Ganzen: ARV 2002 S. 50 f. E. 3c). Diese Begründung trifft im Übrigen auch zu, wenn die versicherte Person
– wie hier – nur teilweise arbeitslos ist. Die weiteren Einwände des Be- schwerdeführers namentlich im Zusammenhang mit der Höhe des IV-Taggeldes betreffen die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. November 2017 (Beschwerdebeilage [act. I] 6), mit welcher dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 ein gekürztes IV-Taggeld von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 8 Fr. 155.70 zugesprochen wurde. Diese Verfügung bildet jedoch nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, womit sich Weiterun- gen hierzu erübrigen. Und schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung auch mit Art. 95 Abs. 1bis AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) vereinbar ist, bezog der Be- schwerdeführer im fraglichen Zeitraum doch höhere Taggeldleistungen der IV als der ALV (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Weiter steht ausser Frage, dass die Ausrichtung der IV-Taggelder, von welcher die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung erfahren hat (act. II 89, 115 ff.), hinsichtlich der vom 1. Sep- tember 2017 bis 31. März 2018 formlos erbrachten ALV-Taggeldleistungen eine neue erhebliche Tatsache darstellt, deren Unkenntnis die Beschwer- degegnerin nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die aus- gerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Rückforderung ist an sich nicht zu beanstanden. Da die IV-Taggelder
– entgegen der Darlegung in der Abrechnung vom 19. Juni 2019 für März 2018 (act. II 61) – jedoch nur bis zum 25. März 2018 ausgerichtet wurden (act. II 81), hat der Beschwerdeführer im besagten Monat Anspruch auf fünf ALV-Taggelder. Damit ist die Höhe der Rückforderung – entsprechen- den dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2) – von Fr. 19'223.80 um Fr. 1'229.35 (Akten der Beschwerdegegne- rin [act. IIA] 1) auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren. 3.5 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Doppelbezug nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers im Februar 2019 bemerkt hat (act. II 155 ff.; vgl. auch act. II 32 Ziff. 4). Da sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 89) – am 19. Juni 2019 die Rückerstattung verfügt hat (act. II 75 ff.), ist der Rückforderungsanspruch innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden (relativen) einjährigen Frist geltend gemacht worden. Ferner ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 9 da es um Leistungen ab September 2017 geht. Der Rückforderungsan- spruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die be- schwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend dem eher geringfügigen Obsiegen (Reduktion der Rückfor- derung um Fr. 1'229.35) ist dem Beschwerdeführer eine von der Be- schwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Parteientschädigung von pau- schal bzw. ermessensweise festgesetzten Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 31. März 2020 in- soweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'994.45 re- duziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.