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200 2020 333

Bern VerwG · 2020-12-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. März 2020

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Februar 2018 (Eingangsstempel: 9. April 2018) unter Hinweis auf eine "eingeschränkte Leistungsfähigkeit und zahlreiche Stellen- verluste durch psychisches Leiden" bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und er- werbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 44) eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psych- iatrisch-psychotherapeutische Expertise vom 4. November 2019; AB 63.1). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2019 (AB 64) stellte die IVB dem Ver- sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versi- cherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 70 und 72). Am 18. März 2020 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 73). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich einer ganzen Rente so- wie beruflicher Massnahmen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Vornah- me weiterer Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2020 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 25. April 2018 (AB 20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADS (Aufmerksamkeitsdefizit-störung) auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Hypertonie (S. 5 Ziff. 2.5 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte der Hausarzt nicht (S. 3 Ziff. 1.3). Somatische Beschwerden bestünden derzeit nicht. Hingegen lei- de der Beschwerdeführer an Schlafbeschwerden und Stimmungsschwan- kungen, weswegen er in psychiatrischer Behandlung sei (S. 4 Ziff. 2.2). Bei geeignetem Arbeitsumfeld und Arbeitsbedingungen sowie allenfalls medi- kamentösen Massnahmen könne eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit an- gestrebt werden (S. 5 Ziff. 2.7). 3.1.2 Med. pract. E.________, praktischer Arzt und Oberarzt der psychia- trischen Dienste der F.________ AG, Spital G.________, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2018 (AB 36) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.01), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaft-perfektionistischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; S. 7 Ziff. 2.5). Im Falle des Beschwerdeführers verursachten vor allem die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die in ihrem Ausmass die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllten, in Verbindung mit der ADHS sowie der Neigung zu depressiven oder sehr impulsiven Reaktionsmustern, bei geringer Frustrationstoleranz und gestei- gerter Kränkbarkeit, einen konstant beeinträchtigenden Gesundheitsscha- den. Dies spiegle sich vor allem in der sehr schwierig gewordenen berufli- chen Situation wider. Mit geeigneten unterstützenden Massnahmen könne im Verlauf mit einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen und Wiederherstellung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Um eine zielgerichtete berufliche Integration vorzunehmen, müsse darauf geachtet werden, dass die Anforderungen so gestaltet würden, dass sie weder zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 7 einer Über- noch einer Unterforderung führten. Ferner sollte der Einsatz eher in einem kleinen Team mit flacher Hierarchie stattfinden. In einem solchen Setting sei medizinisch-theoretisch aktuell von einer Teilarbeits- fähigkeit auszugehen, mit ca. 70% zeitlicher Belastbarkeit und einer darin verminderten Leistungsfähigkeit um ca. 20% (entsprechend ca. 50%-ige Arbeitsfähigkeit). Bei positivem Verlauf sei von einer sukzessiven Steige- rungsfähigkeit der Belastbarkeit auszugehen (S. 8 Ziff. 2.7). 3.1.3 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals G.________ vom 4. Februar 2019 (AB 38 S. 5 ff.) wurden eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0) und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit zwanghaften und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) diagnos- tiziert (S. 5). Im Rahmen der umfassenden neuropsychologischen Testung und Intelligenzmessung schneide der Beschwerdeführer in weiten Berei- chen gut ab. Es bestünden eine intakte Aufmerksamkeitsleistung sowie insgesamt gute mnestische und sprachliche Funktionen. Er profitiere all- gemein von seiner Intelligenz sowie von der Fähigkeit, logisch und strate- gisch zu denken. Leistungsmindernd wirke sich insbesondere die Verarbei- tungsgeschwindigkeit aus. Dysexekutive Minderleistungen würden erst bei weniger strukturierten und komplexen Aufgaben deutlich und führten zu überschiessendem, strategisch unvorteilhaftem und perseverierendem Verhalten mit mangelhafter Fehlerkontrolle und -korrektur. Wenn der Be- schwerdeführer unter Druck gerate, verliere er an Besonnenheit, reagiere fahrig und nervös. Selbstunsicherheit und die Neigung zu Impulsivität ver- stärkten dies. Allgemein profitiere er von dem meist hohen Strukturierungs- grad der vorgelegten Angaben, von einem ruhigen und ihn bestärkenden Umfeld. Insbesondere die Diskrepanz zwischen Gesamtintelligenz und Ar- beitsgeschwindigkeit wie auch die Verhaltensbeobachtungen vor allem bezüglichen unstrukturierten Aufgaben liessen den Verdacht auf eine AD- HS aufkommen, wobei weitere Abklärungen zur Diagnosestellung notwen- dig seien (S. 7). 3.1.4 Med. pract. E.________ und Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt Psychiatrie am Spital G.________, wiederholten im Bericht vom 17. September 2019 (AB 61) die zuvor gestellten Diagnosen, wobei sie nunmehr eine mittelgradige Episode

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 8 einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) festhielten (S. 3 Ziff. 2). Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich im Zusammenhang mit existenziellen Belastungen (werde aktuell ausgesteu- ert, nur Absagen auf Bewerbungen) deutlich verschlechtert, d.h. eine Zu- nahme der depressiven Symptomatik verbunden mit massiven Existenz- sorgen, zunehmender Resignation und geringer Frustrationstoleranz (Ziff. 4). In einem Setting, das den bekannten Beeinträchtigungen Rech- nung trage, sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer Teilarbeitsfähig- keit auszugehen mit derzeit ca. 50% zeitlicher Belastbarkeit und einer darin verminderten Leistungsfähigkeit um ca. 20% (S. 4 Ziff. 9). 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrisch- psychotherapeutischen Gutachten vom 4. November 2019 (AB 63.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1). Ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er akzentuierte impulsive, narzissti- sche und anankastische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) an (S. 26 Ziff. 6). Ab mindestens 2016 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode, auszugehen. Dies, da aktuell eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Re- duktion des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit, ein teilweiser sozialer Rückzug, Schlafstörungen und ein Verlust der Libido vorlägen. Die seit der Kindheit/Teenagerzeit bestehenden akzentuierten impulsiven, narzissti- schen und anankastischen Persönlichkeitszüge hätten den Beschwerde- führer jahrelang nicht beeinträchtigt, da er an Nischenarbeitsplätzen tätig gewesen sei. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe aber nicht, da diese Persönlichkeitszüge zuvor weder in sozialen noch beruflichen Funktionsbereichen in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beein- trächtigungen geführt hätten. Die Probleme seien erst durch die gehäuften Sozialkontakte und Anforderungen ab den Tätigkeiten 2007 in der Schweiz entstanden. Ebenfalls sei eine ADHS nicht zu diagnostizieren. Dagegen spreche die Anamnese des Beschwerdeführers. So habe er in der Schule nie Probleme mit dem Schulstoff gehabt und daneben gerne Schach ge- spielt. Auch habe er bis 1997 als ... ohne Probleme tätig sein können und habe daneben noch die Ausbildung zum ... absolviert. Es müsse davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 9 ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kon- zentration also bis mindestens 1997 keinerlei Probleme gezeigt habe, son- dern im Gegenteil als ... in der Lage gewesen sei, eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit während vielen Stunden am Stück aufrecht zu erhal- ten. Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen (S. 28 f. Ziff. 7.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ..., wel- che einer angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe aufgrund des Vor- handenseins einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, Grü- beln, eine Reduktion des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für die kognitiv anspruchsvolleren Tätigkeiten als ... oder ... sei von einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 30 Ziff. 8). 3.1.6 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers nahm med. pract. E.________ am 24. Januar 2020 (AB 72 S. 4 ff.) zum Vorbescheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Dezember 2019 (AB 64) resp. zur in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens Stel- lung. Diese Beurteilung widerspreche den Ausführungen des Gutachters, da dieser von einer mittelgradigen depressiven Episode seit mindestens 2017 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf und einer 50%- igen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgehe, was eher einer deutlichen Ausprägung der Gesundheitsschädigung entspreche (S. 4). Die Behandlung der depressiven Störung seit 2016 sei massgeblich von per- sönlichkeitsimmanenten Faktoren negativ beeinflusst worden. Sowohl die bisherigen medikamentösen Behandlungsversuche als auch die psychothe- rapeutischen Interventionen hätten nicht zu einer ausreichenden Stabilisie- rung der psychischen Verfassung geführt. Die Belastung des Beschwerde- führers habe sich zudem durch zunehmende Existenzängste im Rahmen des mehrjährigen Krankheitsverlaufes noch weiter erhöht. Aus beiden Tat- sachen – weitmaschiges Setting und fehlende oder insuffiziente Pharmako- therapie – zu schlussfolgern, dass kein Leidensdruck, keine Symptomatik und/oder keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen, erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht zulässig. Bezüglich der diagnostizierten ADHS führte med. pract. E.________ aus, es werde in jeglicher einschlägigen Literatur darauf hingewiesen, dass es sich beim Störungsbild nicht um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 10 vollständige Unfähigkeit handle, sich längerfristig konzentrieren zu können. Bei Tätigkeiten, für die eine sehr hohe Motivation bestehe, seien Personen mit ADHS vielmehr in der Lage, sich durch "hyperfokussieren" noch besser konzentrieren zu können als nicht betroffene Menschen (S. 5). Insgesamt hielt med. pract. E.________ an den bisher erhobenen Diagnosen und Be- funden sowie an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (S. 4 und S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Dr. med. C.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf seine eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 11 Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutach- ten vom 4. November 2019 (AB 63.1) – jedenfalls was Befunderhebung und Diagnostik betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig leicht- bis mittelgradigen Episode, und an akzentuierten impulsiven, narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszügen leidet (AB 63.1 S. 26 Ziff. 6). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollzieh- bar und überzeugend, sondern sie findet aus diagnostischer Sicht Rückhalt in den vorliegenden Akten. So attestierte ebenfalls der behandelnde med. pract. E.________ namentlich eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig leicht- resp. mittelgradige Episode (AB 36 S. 7 Ziff. 2.5, 61 S. 3 Ziff. 3, 72 S. 4). Darauf ist abzustellen. 3.3.2 Soweit med. pract. E.________ in den Berichten vom 11. Dezember 2018 und vom 17. September 2019 – neben einer rezidivierenden depres- siven Störung – eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine ADHS diagnostiziert sowie eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat (AB 36 S. 7 f. Ziff. 2.5 und 2.7, 61 S. 3 f. Ziff. 3 und 9), vermag dies den Beweis- wert des Gutachtens vom 4. November 2019 (AB 63.1) nicht zu schmälern. Abgesehen davon, dass diese Berichte vom behandelnden Arzt erstattet worden sind, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass dieser im Zweifelsfall zu Gunsten der versicherten Person aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativ- gutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Ein- schätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben Fäl- le, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein sub- jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden in den erwähnten Berichten jedoch nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Ferner hat sich Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung mit den genannten Diagnosen auseinan- dergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb diese nicht erhoben werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 12 können. Dabei verneinte er unter Hinweis auf den Umstand, dass die fest- gestellten Persönlichkeitszüge vor den ab 2007 in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten weder in sozialen noch beruflichen Funktionsbereichen in kli- nisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen geführt hät- ten, das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (AB 63.1 S. 28 Ziff. 7.1). Bezüglich der festgestellten ADHS wies der Gutachter dar- auf hin, dass gestützt auf die Anamnese des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass dieser bis mindestens 1997 in der Lage gewesen sei, eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit während vieler Stunden am Stück aufrecht zu erhalten, was gegen das Vorliegen einer ADHS spre- che (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.1). Soweit med. pract. E.________ im Bericht vom 24. Januar 2020 hiergegen vorbringt, dass es sich beim Störungsbild gemäss der einschlägigen Literatur nicht um eine vollständige Unfähigkeit handle, sich längerfristig konzentrieren zu können, und dass Menschen mit ADHS bei Tätigkeiten, für die eine sehr hohe Motivation bestehe, sich durch "hyperfokussieren" besser konzentrieren könnten als Menschen oh- ne ADHS (AB 72 S. 5), ändert dies vorliegend nichts. Denn gemäss Akten- lage konnte der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen resp. Le- bensabschnitten (während der Schulzeit, den Ausbildungen und der fol- genden erwerblichen Tätigkeiten) – und damit nicht nur in einzelnen Berei- chen, in welchen eine hohe Motivation bestand – seine (Arbeits-) Leistungen ohne Einschränkungen über lange Zeit erbringen, was – ent- sprechend der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.1) – gegen das Bestehen einer ADHS spricht. Wenn med. pract. E.________ zudem das Fachwissen des Gutachters im Zu- sammenhang mit der ADHS in Frage stellt (AB 72 S. 5), ist darauf hinzu- weisen, Dass Dr. med. C.________ als Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie zweifellos befähigt ist zu beurteilen, ob das Störungsbild einer ADHS vorliegt oder nicht, zumal neben der psychiatrischen Begutachtung zur Abklärung des Vorliegens einer ADHS eine umfassende psychodia- gnostische Untersuchung durchgeführt wurde (AB 63.2). Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass med. pract. E.________ dagegen über keinen Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und damit schlussendlich nicht die erforderliche fachliche Qualifikation zur abschlies- senden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens des Be- schwerdeführers aufweist. Und letztlich bleibt festzuhalten, dass die Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 13 gnose einer ADHS im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals G.________ vom 4. Februar 2019 alleine als Verdachtsdiagnose gestellt worden ist und zur Diagnosestellung weitere Abklärungen als not- wendig erachtet wurden (AB 38 S. 7). Eine solche Verdachtsdiagnose reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht aus (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). 3.3.3 Soweit Dr. med. C.________ aufgrund der bestehenden rezidivie- renden depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, in einer angepassten Tätigkeit – welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... entspricht – eine 50%-ige resp. in den angestammten Tätigkeiten als ... und ... eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 63.1 S. 30 Ziff. 8), ist deren rechtliche Ausgewiesenheit nachfolgend nach Massgabe der einschlägigen Indikatoren zu prüfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor): Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis auf BGE 131 V 49). Insbesondere finden sich in den Akten keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation. Inkon- sistenzen wurden vom Gutachter explizit verneint (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.3). Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu beur- teilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist festzuhalten, dass eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, ein Grübeln, eine An- hedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Reduktion des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit, ein teilweiser sozialer Rückzug, Schlafstörungen und ein Verlust der Libido festgestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Befunde ist die psychische Störung gemäss dem Gutachter als leicht- bis mittelgradig zu qualifizieren (AB 63.1 S. 28 Ziff. 7.1). Sodann wird diese erheblich durch – invaliditätsfremde (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) – psychosoziale Belastungsfaktoren (lange Arbeitslosigkeit, erfolglose Stellensuche, dro- hende Aussteuerung, Existenzängste, zunehmende Probleme in der Ehe und mit den Kindern; AB 36 S. 6 Ziff. 2.2, 61 S. 3 Ziff. 4 f., 63.1 S. 28 f.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 14 Ziff. 7.1 und 7.3 f., 72 S. 5) beeinflusst. Damit erweisen sich die diagnose- relevanten Befunde nicht als sonderlich ausgeprägt. Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer seit Juli 2017 bei med. pract. E.________ in Behandlung steht (AB 36 S. 4 Ziff. 1.1). Diese findet jedoch nur einmal im Monat statt (AB 36 S. 4 Ziff. 1.2, 61 S. 3 Ziff. 7), was vom Gutachter beanstandet wird. Er erachtet die Durchführung einer leitliniengetreuen psychiatrischen und psychothera- peutischen Behandlung als dringend indiziert (AB 63.1 S. 31 Ziff. 8). Zwar bestreitet med. pract. E.________ im Bericht vom 24. Januar 2020, dass die erfolgte Behandlung nicht leitlinienkonform sei, und verweist dabei na- mentlich auf die im Rahmen einer früheren Therapie unternommenen Be- handlungsversuche mit gewissen antidepressiven Medikamenten (AB 72 S. 5). Aktuell und seit längerem reduziert sich allerdings die Medikation alleine auf das für die depressive Störung kontraindizierte Stimulans Elvan- se (AB 36 S. 5 f. Ziff. 2.1 und 2.3, 61 S. 4 Ziff. 8, 63.1 S. 23), was vom Gut- achter ausdrücklich kritisiert wird (AB 63.1 S. 31 Ziff. 8). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Eine massge- bende somatische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) be- steht nicht (AB 20 S. 4 Ziff. 2.2). Die diagnostizierten akzentuierten impulsi- ven, narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszüge wurden als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (AB 63.1 S. 26 Ziff. 6), womit diesbezüglich keine Wechselwirkungen zu berücksich- tigen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerde- führers ein Leistungsvermögen ausschlösse, sind nicht ersichtlich (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Insbesondere hat der Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint und allein das Bestehen von akzentu- ierten Persönlichkeitszügen bejaht (AB 63.1 S. 28 Ziff. 7.1); diese sind im- merhin insoweit zu berücksichtigen, als ihnen ressourcenhemmende Wir- kung zukommt (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen und pflegt zudem eine Beziehung zu seinen Eltern und seinem Bruder, welche er jedoch nur ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 15 mal im Jahr treffe. Darüber hinaus hat er einen Freund und einen Kollegen, welche er ab und zu treffe (AB 63.1 S. 21 f.). In der Kategorie "Konsistenz" in Bezug auf die Einschränkung des Akti- vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) sind deutliche Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Zwar kam der Gutachter zum Schluss, die bestehende reduzierte Leistungsfähigkeit wirke sich beruflich und privat aus. Inkonsistenzen bestünden nicht (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.3). Aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 4. November 2019 (AB 63.1) geht jedoch hervor, dass der Beschwer- deführer diverse Freizeitaktivitäten ausübt. So geht er wandern (ca. zwei bis drei Mal pro Jahr), widmet sich dem …, liest … und Bücher und ist seit fünf Jahren … bei den …. Ferner spielt er ab und an "…" und geht gerne schwimmen. Ferner führt er die Haushaltung, wobei er die Reinigungstätig- keiten und das Einkaufen übernimmt, geht am Nachmittag eineinhalb Stun- den mit dem Hund spazieren und unternimmt am Wochenende Ausflüge mit der Frau resp. geht der Tätigkeit als … nach. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Herbst 2019 (drei Wochen vor der Begutachtung am

28. Oktober 2019; AB 63.1 S. 1) mit der Frau und den beiden Kindern in Italien in den Ferien (AB 63.1 S. 22 f.). Der dokumentierte Tagesablauf und das geschilderte Aktivitätsniveau sind somit mit der attestierten blossen Teilarbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit resp. der attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den Tätigkeiten als ... und ... nicht vereinbar. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer gegenüber dem Gutachter selber angegeben hat, er bewerbe sich momentan für "50 bis 80%-ige Teilzeitstellen als … oder für ähnliche Tätig- keiten ohne zwischenmenschliche Kontakte und ohne Führungsfunktion". Dies traue er sich auch zu (AB 63.1 S. 21). Somit geht der Beschwerdefüh- rer selber davon aus, dass er zu mehr als 50% arbeitsfähig ist. Demnach lassen die zu berücksichtigenden Indikatoren nicht den Schluss auf invalidisierende Funktionseinbussen im rechtlichen Sinne zu. Zwar sprechen einige Standardindikatoren in der Kategorie "funktioneller Schwe- regrad" für eine gewisse Ressourcenhemmung, die mobilisierbaren Res- sourcen im Komplex "sozialer Kontext" und vor allem die auffälligen Unre- gelmässigkeiten in der Kategorie "Konsistenz" mit dem mit der attestierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 16 eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit nicht zu vereinbarenden Aktivitäts- und Leistungsniveau überwiegen in der Gesamtbetrachtung jedoch deut- lich. In der Folge ist weder die von Dr. med. C.________ attestierte 50%- ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten als ... und ... als recht- lich massgebend zu beurteilen, ohne dass das Administrativgutachten aus medizinischer Sicht dadurch seinen Beweiswert verliert (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2020, 8C_483/2020, E. 2 mit Hinweis auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.). Folglich hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 f. Art. 7) – keine unzulässige juristi- sche Parallelprüfung vorgenommen (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364 und E. 4.3 S. 367 f., 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 3.3.4 Weiter ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. ins- besondere den Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. April 2018; AB 20). Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 3.4 Letztlich bleibt festzuhalten, dass soweit in der angefochtenen Ver- fügung vom 18. März 2020 auf ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 20. Juni 2017 verwiesen wird (AB 73 S. 2), dies – entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde (S. 7 Art. 7) – offensichtlich einen Verschrieb darstellt. Damit ist offenkundig das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 4. November 2019 (AB 63.1) gemeint (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4). 3.5 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Der Sachver- halt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb

– entgegen dem (Eventual-)Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 18
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 333 IV LOU/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Februar 2018 (Eingangsstempel: 9. April 2018) unter Hinweis auf eine "eingeschränkte Leistungsfähigkeit und zahlreiche Stellen- verluste durch psychisches Leiden" bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und er- werbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 44) eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psych- iatrisch-psychotherapeutische Expertise vom 4. November 2019; AB 63.1). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2019 (AB 64) stellte die IVB dem Ver- sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versi- cherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 70 und 72). Am 18. März 2020 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 73). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich einer ganzen Rente so- wie beruflicher Massnahmen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Vornah- me weiterer Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2020 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 6 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 25. April 2018 (AB 20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADS (Aufmerksamkeitsdefizit-störung) auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Hypertonie (S. 5 Ziff. 2.5 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte der Hausarzt nicht (S. 3 Ziff. 1.3). Somatische Beschwerden bestünden derzeit nicht. Hingegen lei- de der Beschwerdeführer an Schlafbeschwerden und Stimmungsschwan- kungen, weswegen er in psychiatrischer Behandlung sei (S. 4 Ziff. 2.2). Bei geeignetem Arbeitsumfeld und Arbeitsbedingungen sowie allenfalls medi- kamentösen Massnahmen könne eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit an- gestrebt werden (S. 5 Ziff. 2.7). 3.1.2 Med. pract. E.________, praktischer Arzt und Oberarzt der psychia- trischen Dienste der F.________ AG, Spital G.________, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2018 (AB 36) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.01), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaft-perfektionistischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; S. 7 Ziff. 2.5). Im Falle des Beschwerdeführers verursachten vor allem die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die in ihrem Ausmass die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllten, in Verbindung mit der ADHS sowie der Neigung zu depressiven oder sehr impulsiven Reaktionsmustern, bei geringer Frustrationstoleranz und gestei- gerter Kränkbarkeit, einen konstant beeinträchtigenden Gesundheitsscha- den. Dies spiegle sich vor allem in der sehr schwierig gewordenen berufli- chen Situation wider. Mit geeigneten unterstützenden Massnahmen könne im Verlauf mit einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen und Wiederherstellung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Um eine zielgerichtete berufliche Integration vorzunehmen, müsse darauf geachtet werden, dass die Anforderungen so gestaltet würden, dass sie weder zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 7 einer Über- noch einer Unterforderung führten. Ferner sollte der Einsatz eher in einem kleinen Team mit flacher Hierarchie stattfinden. In einem solchen Setting sei medizinisch-theoretisch aktuell von einer Teilarbeits- fähigkeit auszugehen, mit ca. 70% zeitlicher Belastbarkeit und einer darin verminderten Leistungsfähigkeit um ca. 20% (entsprechend ca. 50%-ige Arbeitsfähigkeit). Bei positivem Verlauf sei von einer sukzessiven Steige- rungsfähigkeit der Belastbarkeit auszugehen (S. 8 Ziff. 2.7). 3.1.3 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals G.________ vom 4. Februar 2019 (AB 38 S. 5 ff.) wurden eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0) und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit zwanghaften und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) diagnos- tiziert (S. 5). Im Rahmen der umfassenden neuropsychologischen Testung und Intelligenzmessung schneide der Beschwerdeführer in weiten Berei- chen gut ab. Es bestünden eine intakte Aufmerksamkeitsleistung sowie insgesamt gute mnestische und sprachliche Funktionen. Er profitiere all- gemein von seiner Intelligenz sowie von der Fähigkeit, logisch und strate- gisch zu denken. Leistungsmindernd wirke sich insbesondere die Verarbei- tungsgeschwindigkeit aus. Dysexekutive Minderleistungen würden erst bei weniger strukturierten und komplexen Aufgaben deutlich und führten zu überschiessendem, strategisch unvorteilhaftem und perseverierendem Verhalten mit mangelhafter Fehlerkontrolle und -korrektur. Wenn der Be- schwerdeführer unter Druck gerate, verliere er an Besonnenheit, reagiere fahrig und nervös. Selbstunsicherheit und die Neigung zu Impulsivität ver- stärkten dies. Allgemein profitiere er von dem meist hohen Strukturierungs- grad der vorgelegten Angaben, von einem ruhigen und ihn bestärkenden Umfeld. Insbesondere die Diskrepanz zwischen Gesamtintelligenz und Ar- beitsgeschwindigkeit wie auch die Verhaltensbeobachtungen vor allem bezüglichen unstrukturierten Aufgaben liessen den Verdacht auf eine AD- HS aufkommen, wobei weitere Abklärungen zur Diagnosestellung notwen- dig seien (S. 7). 3.1.4 Med. pract. E.________ und Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt Psychiatrie am Spital G.________, wiederholten im Bericht vom 17. September 2019 (AB 61) die zuvor gestellten Diagnosen, wobei sie nunmehr eine mittelgradige Episode

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 8 einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) festhielten (S. 3 Ziff. 2). Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich im Zusammenhang mit existenziellen Belastungen (werde aktuell ausgesteu- ert, nur Absagen auf Bewerbungen) deutlich verschlechtert, d.h. eine Zu- nahme der depressiven Symptomatik verbunden mit massiven Existenz- sorgen, zunehmender Resignation und geringer Frustrationstoleranz (Ziff. 4). In einem Setting, das den bekannten Beeinträchtigungen Rech- nung trage, sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer Teilarbeitsfähig- keit auszugehen mit derzeit ca. 50% zeitlicher Belastbarkeit und einer darin verminderten Leistungsfähigkeit um ca. 20% (S. 4 Ziff. 9). 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrisch- psychotherapeutischen Gutachten vom 4. November 2019 (AB 63.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1). Ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er akzentuierte impulsive, narzissti- sche und anankastische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) an (S. 26 Ziff. 6). Ab mindestens 2016 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode, auszugehen. Dies, da aktuell eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Re- duktion des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit, ein teilweiser sozialer Rückzug, Schlafstörungen und ein Verlust der Libido vorlägen. Die seit der Kindheit/Teenagerzeit bestehenden akzentuierten impulsiven, narzissti- schen und anankastischen Persönlichkeitszüge hätten den Beschwerde- führer jahrelang nicht beeinträchtigt, da er an Nischenarbeitsplätzen tätig gewesen sei. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe aber nicht, da diese Persönlichkeitszüge zuvor weder in sozialen noch beruflichen Funktionsbereichen in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beein- trächtigungen geführt hätten. Die Probleme seien erst durch die gehäuften Sozialkontakte und Anforderungen ab den Tätigkeiten 2007 in der Schweiz entstanden. Ebenfalls sei eine ADHS nicht zu diagnostizieren. Dagegen spreche die Anamnese des Beschwerdeführers. So habe er in der Schule nie Probleme mit dem Schulstoff gehabt und daneben gerne Schach ge- spielt. Auch habe er bis 1997 als ... ohne Probleme tätig sein können und habe daneben noch die Ausbildung zum ... absolviert. Es müsse davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 9 ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kon- zentration also bis mindestens 1997 keinerlei Probleme gezeigt habe, son- dern im Gegenteil als ... in der Lage gewesen sei, eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit während vielen Stunden am Stück aufrecht zu erhal- ten. Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen (S. 28 f. Ziff. 7.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ..., wel- che einer angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe aufgrund des Vor- handenseins einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, Grü- beln, eine Reduktion des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für die kognitiv anspruchsvolleren Tätigkeiten als ... oder ... sei von einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 30 Ziff. 8). 3.1.6 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers nahm med. pract. E.________ am 24. Januar 2020 (AB 72 S. 4 ff.) zum Vorbescheid vom

16. Dezember 2019 (AB 64) resp. zur in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens Stel- lung. Diese Beurteilung widerspreche den Ausführungen des Gutachters, da dieser von einer mittelgradigen depressiven Episode seit mindestens 2017 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf und einer 50%- igen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgehe, was eher einer deutlichen Ausprägung der Gesundheitsschädigung entspreche (S. 4). Die Behandlung der depressiven Störung seit 2016 sei massgeblich von per- sönlichkeitsimmanenten Faktoren negativ beeinflusst worden. Sowohl die bisherigen medikamentösen Behandlungsversuche als auch die psychothe- rapeutischen Interventionen hätten nicht zu einer ausreichenden Stabilisie- rung der psychischen Verfassung geführt. Die Belastung des Beschwerde- führers habe sich zudem durch zunehmende Existenzängste im Rahmen des mehrjährigen Krankheitsverlaufes noch weiter erhöht. Aus beiden Tat- sachen – weitmaschiges Setting und fehlende oder insuffiziente Pharmako- therapie – zu schlussfolgern, dass kein Leidensdruck, keine Symptomatik und/oder keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen, erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht zulässig. Bezüglich der diagnostizierten ADHS führte med. pract. E.________ aus, es werde in jeglicher einschlägigen Literatur darauf hingewiesen, dass es sich beim Störungsbild nicht um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 10 vollständige Unfähigkeit handle, sich längerfristig konzentrieren zu können. Bei Tätigkeiten, für die eine sehr hohe Motivation bestehe, seien Personen mit ADHS vielmehr in der Lage, sich durch "hyperfokussieren" noch besser konzentrieren zu können als nicht betroffene Menschen (S. 5). Insgesamt hielt med. pract. E.________ an den bisher erhobenen Diagnosen und Be- funden sowie an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (S. 4 und S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Dr. med. C.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf seine eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 11 Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutach- ten vom 4. November 2019 (AB 63.1) – jedenfalls was Befunderhebung und Diagnostik betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig leicht- bis mittelgradigen Episode, und an akzentuierten impulsiven, narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszügen leidet (AB 63.1 S. 26 Ziff. 6). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollzieh- bar und überzeugend, sondern sie findet aus diagnostischer Sicht Rückhalt in den vorliegenden Akten. So attestierte ebenfalls der behandelnde med. pract. E.________ namentlich eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig leicht- resp. mittelgradige Episode (AB 36 S. 7 Ziff. 2.5, 61 S. 3 Ziff. 3, 72 S. 4). Darauf ist abzustellen. 3.3.2 Soweit med. pract. E.________ in den Berichten vom 11. Dezember 2018 und vom 17. September 2019 – neben einer rezidivierenden depres- siven Störung – eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine ADHS diagnostiziert sowie eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat (AB 36 S. 7 f. Ziff. 2.5 und 2.7, 61 S. 3 f. Ziff. 3 und 9), vermag dies den Beweis- wert des Gutachtens vom 4. November 2019 (AB 63.1) nicht zu schmälern. Abgesehen davon, dass diese Berichte vom behandelnden Arzt erstattet worden sind, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass dieser im Zweifelsfall zu Gunsten der versicherten Person aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativ- gutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Ein- schätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben Fäl- le, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein sub- jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden in den erwähnten Berichten jedoch nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Ferner hat sich Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung mit den genannten Diagnosen auseinan- dergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb diese nicht erhoben werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 12 können. Dabei verneinte er unter Hinweis auf den Umstand, dass die fest- gestellten Persönlichkeitszüge vor den ab 2007 in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten weder in sozialen noch beruflichen Funktionsbereichen in kli- nisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen geführt hät- ten, das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (AB 63.1 S. 28 Ziff. 7.1). Bezüglich der festgestellten ADHS wies der Gutachter dar- auf hin, dass gestützt auf die Anamnese des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass dieser bis mindestens 1997 in der Lage gewesen sei, eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit während vieler Stunden am Stück aufrecht zu erhalten, was gegen das Vorliegen einer ADHS spre- che (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.1). Soweit med. pract. E.________ im Bericht vom 24. Januar 2020 hiergegen vorbringt, dass es sich beim Störungsbild gemäss der einschlägigen Literatur nicht um eine vollständige Unfähigkeit handle, sich längerfristig konzentrieren zu können, und dass Menschen mit ADHS bei Tätigkeiten, für die eine sehr hohe Motivation bestehe, sich durch "hyperfokussieren" besser konzentrieren könnten als Menschen oh- ne ADHS (AB 72 S. 5), ändert dies vorliegend nichts. Denn gemäss Akten- lage konnte der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen resp. Le- bensabschnitten (während der Schulzeit, den Ausbildungen und der fol- genden erwerblichen Tätigkeiten) – und damit nicht nur in einzelnen Berei- chen, in welchen eine hohe Motivation bestand – seine (Arbeits-) Leistungen ohne Einschränkungen über lange Zeit erbringen, was – ent- sprechend der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. C.________ (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.1) – gegen das Bestehen einer ADHS spricht. Wenn med. pract. E.________ zudem das Fachwissen des Gutachters im Zu- sammenhang mit der ADHS in Frage stellt (AB 72 S. 5), ist darauf hinzu- weisen, Dass Dr. med. C.________ als Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie zweifellos befähigt ist zu beurteilen, ob das Störungsbild einer ADHS vorliegt oder nicht, zumal neben der psychiatrischen Begutachtung zur Abklärung des Vorliegens einer ADHS eine umfassende psychodia- gnostische Untersuchung durchgeführt wurde (AB 63.2). Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass med. pract. E.________ dagegen über keinen Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und damit schlussendlich nicht die erforderliche fachliche Qualifikation zur abschlies- senden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens des Be- schwerdeführers aufweist. Und letztlich bleibt festzuhalten, dass die Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 13 gnose einer ADHS im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals G.________ vom 4. Februar 2019 alleine als Verdachtsdiagnose gestellt worden ist und zur Diagnosestellung weitere Abklärungen als not- wendig erachtet wurden (AB 38 S. 7). Eine solche Verdachtsdiagnose reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht aus (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). 3.3.3 Soweit Dr. med. C.________ aufgrund der bestehenden rezidivie- renden depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, in einer angepassten Tätigkeit – welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... entspricht – eine 50%-ige resp. in den angestammten Tätigkeiten als ... und ... eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 63.1 S. 30 Ziff. 8), ist deren rechtliche Ausgewiesenheit nachfolgend nach Massgabe der einschlägigen Indikatoren zu prüfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor): Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis auf BGE 131 V 49). Insbesondere finden sich in den Akten keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation. Inkon- sistenzen wurden vom Gutachter explizit verneint (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.3). Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex "Gesundheitsschädigung" zu beur- teilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist festzuhalten, dass eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, ein Grübeln, eine An- hedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Reduktion des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit, ein teilweiser sozialer Rückzug, Schlafstörungen und ein Verlust der Libido festgestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Befunde ist die psychische Störung gemäss dem Gutachter als leicht- bis mittelgradig zu qualifizieren (AB 63.1 S. 28 Ziff. 7.1). Sodann wird diese erheblich durch – invaliditätsfremde (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) – psychosoziale Belastungsfaktoren (lange Arbeitslosigkeit, erfolglose Stellensuche, dro- hende Aussteuerung, Existenzängste, zunehmende Probleme in der Ehe und mit den Kindern; AB 36 S. 6 Ziff. 2.2, 61 S. 3 Ziff. 4 f., 63.1 S. 28 f.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 14 Ziff. 7.1 und 7.3 f., 72 S. 5) beeinflusst. Damit erweisen sich die diagnose- relevanten Befunde nicht als sonderlich ausgeprägt. Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer seit Juli 2017 bei med. pract. E.________ in Behandlung steht (AB 36 S. 4 Ziff. 1.1). Diese findet jedoch nur einmal im Monat statt (AB 36 S. 4 Ziff. 1.2, 61 S. 3 Ziff. 7), was vom Gutachter beanstandet wird. Er erachtet die Durchführung einer leitliniengetreuen psychiatrischen und psychothera- peutischen Behandlung als dringend indiziert (AB 63.1 S. 31 Ziff. 8). Zwar bestreitet med. pract. E.________ im Bericht vom 24. Januar 2020, dass die erfolgte Behandlung nicht leitlinienkonform sei, und verweist dabei na- mentlich auf die im Rahmen einer früheren Therapie unternommenen Be- handlungsversuche mit gewissen antidepressiven Medikamenten (AB 72 S. 5). Aktuell und seit längerem reduziert sich allerdings die Medikation alleine auf das für die depressive Störung kontraindizierte Stimulans Elvan- se (AB 36 S. 5 f. Ziff. 2.1 und 2.3, 61 S. 4 Ziff. 8, 63.1 S. 23), was vom Gut- achter ausdrücklich kritisiert wird (AB 63.1 S. 31 Ziff. 8). Damit liegen weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor. Eine massge- bende somatische Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) be- steht nicht (AB 20 S. 4 Ziff. 2.2). Die diagnostizierten akzentuierten impulsi- ven, narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszüge wurden als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (AB 63.1 S. 26 Ziff. 6), womit diesbezüglich keine Wechselwirkungen zu berücksich- tigen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerde- führers ein Leistungsvermögen ausschlösse, sind nicht ersichtlich (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Insbesondere hat der Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint und allein das Bestehen von akzentu- ierten Persönlichkeitszügen bejaht (AB 63.1 S. 28 Ziff. 7.1); diese sind im- merhin insoweit zu berücksichtigen, als ihnen ressourcenhemmende Wir- kung zukommt (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen und pflegt zudem eine Beziehung zu seinen Eltern und seinem Bruder, welche er jedoch nur ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 15 mal im Jahr treffe. Darüber hinaus hat er einen Freund und einen Kollegen, welche er ab und zu treffe (AB 63.1 S. 21 f.). In der Kategorie "Konsistenz" in Bezug auf die Einschränkung des Akti- vitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) sind deutliche Ungleichmässigkeiten ersichtlich. Zwar kam der Gutachter zum Schluss, die bestehende reduzierte Leistungsfähigkeit wirke sich beruflich und privat aus. Inkonsistenzen bestünden nicht (AB 63.1 S. 29 Ziff. 7.3). Aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 4. November 2019 (AB 63.1) geht jedoch hervor, dass der Beschwer- deführer diverse Freizeitaktivitäten ausübt. So geht er wandern (ca. zwei bis drei Mal pro Jahr), widmet sich dem …, liest … und Bücher und ist seit fünf Jahren … bei den …. Ferner spielt er ab und an "…" und geht gerne schwimmen. Ferner führt er die Haushaltung, wobei er die Reinigungstätig- keiten und das Einkaufen übernimmt, geht am Nachmittag eineinhalb Stun- den mit dem Hund spazieren und unternimmt am Wochenende Ausflüge mit der Frau resp. geht der Tätigkeit als … nach. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Herbst 2019 (drei Wochen vor der Begutachtung am

28. Oktober 2019; AB 63.1 S. 1) mit der Frau und den beiden Kindern in Italien in den Ferien (AB 63.1 S. 22 f.). Der dokumentierte Tagesablauf und das geschilderte Aktivitätsniveau sind somit mit der attestierten blossen Teilarbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit resp. der attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den Tätigkeiten als ... und ... nicht vereinbar. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer gegenüber dem Gutachter selber angegeben hat, er bewerbe sich momentan für "50 bis 80%-ige Teilzeitstellen als … oder für ähnliche Tätig- keiten ohne zwischenmenschliche Kontakte und ohne Führungsfunktion". Dies traue er sich auch zu (AB 63.1 S. 21). Somit geht der Beschwerdefüh- rer selber davon aus, dass er zu mehr als 50% arbeitsfähig ist. Demnach lassen die zu berücksichtigenden Indikatoren nicht den Schluss auf invalidisierende Funktionseinbussen im rechtlichen Sinne zu. Zwar sprechen einige Standardindikatoren in der Kategorie "funktioneller Schwe- regrad" für eine gewisse Ressourcenhemmung, die mobilisierbaren Res- sourcen im Komplex "sozialer Kontext" und vor allem die auffälligen Unre- gelmässigkeiten in der Kategorie "Konsistenz" mit dem mit der attestierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 16 eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit nicht zu vereinbarenden Aktivitäts- und Leistungsniveau überwiegen in der Gesamtbetrachtung jedoch deut- lich. In der Folge ist weder die von Dr. med. C.________ attestierte 50%- ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten als ... und ... als recht- lich massgebend zu beurteilen, ohne dass das Administrativgutachten aus medizinischer Sicht dadurch seinen Beweiswert verliert (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2020, 8C_483/2020, E. 2 mit Hinweis auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.). Folglich hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 f. Art. 7) – keine unzulässige juristi- sche Parallelprüfung vorgenommen (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364 und E. 4.3 S. 367 f., 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 3.3.4 Weiter ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. ins- besondere den Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. April 2018; AB 20). Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 3.4 Letztlich bleibt festzuhalten, dass soweit in der angefochtenen Ver- fügung vom 18. März 2020 auf ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 20. Juni 2017 verwiesen wird (AB 73 S. 2), dies – entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde (S. 7 Art. 7) – offensichtlich einen Verschrieb darstellt. Damit ist offenkundig das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 4. November 2019 (AB 63.1) gemeint (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4). 3.5 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Der Sachver- halt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb

– entgegen dem (Eventual-)Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/333, Seite 18 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.