opencaselaw.ch

200 2020 331

Bern VerwG · 2020-07-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (ES 2881/19)

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. November 2018 während seiner Arbeit als Chauffeur einer anderen Chauffeuse beim vorwärts Manövrieren ihres LKWs helfen wollte, dabei zwischen ihrem und seinem parkiertem LKW eingeklemmt wurde und ein Quetschtrauma (unter anderem) mit Verletzungen im Bereich des Thorax und Frakturen am Schlüsselbein erlitt (vgl. Akten der Suva [act. II] 3, 7). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 18 f.) und holte unter anderem zwei kreisärztliche Beur- teilungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Juni und 2. Juli 2019 ein (act. II 100, S. 2; 108). Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 24. Juli 2019 einstelle (act. II 114). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 126) wies die Suva mit Entscheid vom 11. März 2020 ab (act. II 166). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2020 am Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine befristete 100%-ige Übergangsrente ab dem 24. Juli 2019 bis Ende April 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Frage nach der Schwere des Schädel- Hirntraumas mittels eines Gerichtsgutachtens genauer abzuklären. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei insbesondere in Bezug auf die Frage nach dem Schweregrad des erlittenen Schädel-Hirntraumas ungenügend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 3 abgeklärt worden. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses hätten noch Unfallfol- gen in Form eines organischen Psychosyndroms vorgelegen und die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einem Schädel-Hirntrauma, welches den Schweregrad einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Contu- sio cerebri aufweise, sei die Adäquanz nach der sogenannten Schleuder- trauma-Praxis zu beurteilen. Der Unfall sei den schweren Unfällen, in je- dem Fall aber den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schwe- ren Unfällen zuzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. In der Folge holte der Instruktionsrichter im Rahmen von Beweismassnah- men zur vertieften Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. des Unfall- verlaufes eine CD mit den Videoaufnahmen des Unfallereignisses (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, ... [act. III]) ein (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2020 stellte der Instruktions- richter fest, dass aufgrund der Videoaufnahmen davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Kollision rund 30 cm in die Höhe gehoben worden und anlässlich des Zurücksetzens des unfallverur- sachenden LKWs auf den Füssen gelandet und alsdann zu Boden gefallen. Weiter stellt der Instruktionsrichter fest, dass er entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auf den beiden Videoaufzeichnungen das Auf- schlagen des Kopfes auf dem Boden nicht zu erkennen vermochte. Gleich- zeitig wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Davon machten die Parteien mit Stellungnahmen vom 30. Juni und 2. Juli 2020 Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Suva vom 11. März 2020 (act. II 166). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 23. November 2018 und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin die Leistungen zu Recht per 24. Juli 2019 eingestellt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 6 worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 7 kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be- schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 8 Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Die Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 sind auch anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichen- falls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständi- ge (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (SVR 2007 UV Nr. 8 S. 28 E. 2.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer am 23. November 2018 (vgl. act. II 3) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Be- schwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ent- sprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 24. Juli 2019 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen. Den medizini- schen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Am 23. November 2018 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital E.________ eingeliefert, wo er zunächst für 24 Stunden auf die Intensivstation verlegt wurde (act. II 10). Im Anschluss war er bis am

28. November 2018 in der Klinik F.________ hospitalisiert. Am 26. Novem- ber 2018 erfolgte eine Operation am Schlüsselbein (Open Reduction and Internal Fixation [ORIF] Clavicula beidseits; act. II 86). Im Austrittsbericht vom 27. November 2018 wurde ein Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018 mit/bei Thoraxtrauma beidseits mit Pneumothorax beidseits, rechts grösser als links, einer Clavicula-Midschaftfraktur beidseits und einer Leberkontusion Segment VIII, Leberfraktur Segment VI Grad 2 mit wenig freier Flüssigkeit diagnostiziert (act. II 7, S. 1 und 4). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2018 attestiert (act. II 30). 3.1.2 Vom 28. November bis 10. Dezember 2018 war der Beschwerde- führer in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.________ hospitalisiert, wo er sich am 29. November 2018 einer Operation (Einlage einer Thorax- drainage links) unterzog (act. II 9). Im Austrittsbericht vom 11. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 10 2018 wurde ein Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018, ein Pneumothorax rechts, ein Seropneumothorax links, eine Leberla- zeration Segment 8 2.8 x 5 cm, Verdacht auf kleine Leberlazeration im Segment V, Clavicula-Frakturen beidseits, Rippenserienfrakturen beidseits, persistierende Kribbelparästhesien, eine Blasenentleerungsstörung, eine Obstipation und ein Status nach passagerer oberer Einflussstauung dia- gnostiziert (act. II 21, S. 1; vgl. auch act. II 22 ff.). 3.1.3 Vom 10. bis 22. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer zur muskuloskelettalen Rehabilitation im Rehaklinik H.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Januar 2019 wurden ein Status nach Polytrauma bei schwerem Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018, eine posttraumatische Belastungsstörung nach existenziell, quo ad vitam bedrohlichem Erlebnis in aktuell milder Ausprägung, eine am ehesten reaktive Thrombozytose (regredient), Vitamin D im Suboptimalbereich und eine erhöhte Cholestaseparameter am ehesten bei Leberlazeration i.R. Diagnose 1 diagnostiziert (act. II 29, S. 1 f.). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis einschliesslich 8. Januar 2019 attestiert (act. II 29, S. 5). 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2019 einen Status nach Polytrauma bei schwerem Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am

23. November 2018. Aus somatischer Sicht sei der Verlauf erfreulich. In psychischer Hinsicht sei der Verlauf weniger erfreulich. Der Beschwerde- führer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Vorder- grund stünden vor allem Ängste, welche einen direkten Bezug zum Quetschtrauma hätten (act. II 44, S. 1). Er attestierte eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit ab dem 23. November 2018 (act. II 110, S. 3). 3.1.5 Im Bericht vom 13. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals G.________, wo der Beschwerdefüh- rer in psychotherapeutischer Behandlung war, eine posttraumatische Be- lastungsstörung nach existenziell, quo ad vitam bedrohlichem Erlebnis in aktuell milder Ausprägung (ICD-10: F43.1; act. II 54, S. 2; vgl. auch act. II 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 11 3.1.6 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. März 2019 wurde im Be- richt der Klinik J.________ vom 26. März 2019 ein Status nach ORIF Clavi- cula beidseits vom 26. November 2018 im Rahmen eines Polytraumas mit beidseitigen Rippenserienfrakturen und Einlage einer Thoraxdrainage rechts vom 23. November 2018 diagnostiziert. Es zeige sich ein schöner postoperativer Verlauf. Beide Claviculae seien vollständig konsolidiert, so dass die Belastung weiter ausgebaut werden könne. Die Muskulatur könne sukzessiv auftrainiert werden. Eine Belastung des Schultergürtels sei frei- gegeben (act. II 76, S. 1; vgl. auch act. II 77). 3.1.7 Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 10. April 2019 aus, der Be- schwerdeführer habe über neurokognitive Störungen mit Konzentrations- störungen, leichten Gedächtnisstörungen und Auffassungsstörungen seit dem damaligen Schädel-Hirntrauma Grad I (Diagnose Spital E.________) mit Commotio cerebri (damals im Rahmen des Traumas zwischen den bei- den LKW kollabiert und mit dem Kopf aufgeschlagen und kurz bewusstlos) berichtet (act. II 80, S. 2). Er diagnostizierte einen muskulären Defekt und leichte lokale Hypaesthesien im Oberschenkel links lateral mit/bei einem Status nach Polytrauma vom 23. November 2018 unter anderem mit/bei einem Status nach Commotio cerebri als Schädel-Hirntrauma Grad I vom

23. November 2018 mit noch derzeitigen neurokognitiven Störungen (act. II 80, S. 3). Insgesamt ordne er die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden in einen muskulären Defekt und leichte lokale Hypaesthesien im Oberschenkel links lateral ein. Die neurokognitiven Störungen der Konzen- tration, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe sowie psychischen Kondition sehe er als Folge der Commotio cerebri, was auch teils über viele Monate zur funktionellen Regeneration brauche (act. II 80, S. 4). 3.1.8 Im Bericht vom 20. Mai 2019 führte Dr. med. I.________ aus, er stimme nicht mit dem Bericht des Neurologen Dr. med. K.________ übe- rein. Die geschilderten Symptome des Beschwerdeführers seien durch eine posttraumatische Belastungsstörung bedingt und nicht durch ein leichtes Schädel-Hirntrauma. Dieses werde als leicht bezeichnet (Spital E.________) und daher hätten die Symptome längst abklingen müssen. Von den somatischen Befunden habe sich der Beschwerdeführer restlos

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 12 erholt. Im Bereich des Oberschenkels links bestehe noch eine sichtbare Delle, welche im Ultraschall einer Verletzung des ilio-tibialen Bandes ent- spreche und zu keinem Funktionsausfall führe. In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese führe dazu, dass er unter anderem kaum in ein Lastauto einsteigen könne (act. II 96, S. 1). 3.1.9 L.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2020 in Therapie ist, diagnostizier- te im Bericht vom 29. Mai 2019 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Status nach Schädel-Hirntrauma (act. II 102, S. 2). 3.1.10 Im Bericht vom 6. Juni 2019 führte der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ aus, die körperlichen Folgen des Unfalls seien soweit verheilt und ohne wesentliche Einschränkungen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.________ seien die geschilderten Beschwerden Ausdruck einer Verarbeitungsstörung nach dem erlittenen lebensbedrohlichen Ereignis vom 23. November 2018. Die psychologische Betreuung laufe. Diesbezüg- lich sei auf den Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ vom 13. Februar 2019 zu verweisen. Aus unfallchirurgischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf. Die Entfernung der Platten an den Claviculae solle frühestens ein Jahr nach dem Unfall erfolgen (act. II 100, S. 2). In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. D.________ ein Quetschtrauma mit multiplen Verletzungen (act. II 108, S. 4). Die unfallbedingten somatischen Folgen seien nur minimal ausge- prägt. Es bestünden noch Restbeschwerden im Bereich des Schultergür- tels bei einem Status nach operativer Versorgung der Claviculafrakturen. Hier sei eine Metallentfernung Ende des Jahres geplant. Mit einer vollstän- digen Wiedererlangung der freien Beweglichkeit sei zu rechnen. Von Seiten der pulmonalen Situation würden zurzeit keine Residuen der Verletzung mehr angegeben, sodass hier eine folgenlose Ausheilung anzunehmen sei. Die Rippenfrakturen seien verheilt. Bezogen auf die Leberverletzung sei diese seit langer Zeit abgeheilt. Verbleiben würde die narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am linken Oberschenkel mit einer gerin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 13 gen Störung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels, jedoch ohne tiefergreifende neurologische Defizite. Mit einer durchgreifenden Befund- besserung werde hier nicht mehr zu rechnen sein. Die somatischen Folgen des Unfalls vom 23. November 2018 seien somit abgeheilt. Eine Ein- schränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei dadurch nicht entstan- den. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (act. II 108, S. 5). 3.1.11 In der im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers er- stellten psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung vom 2. Septem- ber 2018 führte Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Praktische Ärztin, aus, im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die für eine posttraumatische Belastungs- störung geforderten Leitkriterien verneint. Sie gehe daher davon aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung inzwischen abgeklungen sei. Be- treffend die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und Konzen- trationsstörungen bzw. das subjektive Nachlassen der Sehschärfe tendiere sie dazu, sich der Beurteilung von Dr. med. K.________ anzuschliessen, wonach es sich um Folgen des Schädel-Hirntraumas handle (act. II 126, S. 16). Sie diagnostizierte (unfallkausal) ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10: F07.2) und einen Status nach post- traumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; act. II 126, S. 18). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll allerdings ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 470 f.). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllen die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen vom 6. Juni (act. II 100, S. 2) und 1. Juli 2019 (act. II 108) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dr. med. D.________ hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die Vorakten sowie die bildgebenden Un- terlagen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini- schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 15 Dr. med. D.________ führte schlüssig und überzeugend aus, dass die or- ganischen Unfallfolgen per 24. Juli 2019 als ausgeheilt betrachtet werden können und keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mehr) besteht (act. II 100, S. 2; 108, S. 5). Betreffend die Restbewegungs- störungen im Bereich des Schultergürtels rechnete er bei einem Status nach operativer Versorgung mit einer vollständigen Wiedererlangung der freien Beweglichkeit. Die geplante Metallentfernung im Dezember 2019 erfolgte denn auch problemlos (act. II 170, S. 1 f.; vgl. auch act. II 143). Von Seiten der Klinik J.________ wurde bereits am 29. März 2019 bei ei- nem schönen postoperativen Verlauf eine Belastung des Schultergürtels freigegeben (act. II 76, S. 1; vgl. auch act. II 77). Hinsichtlich der pulmona- len Situation ist mangels Angabe von Residuen aus der Verletzung eine folgenlose Ausheilung anzunehmen. Die Rippenfrakturen und die Leberver- letzung sind ebenfalls (bereits seit längerer Zeit) verheilt. Es verbleibt einzig die narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am linken Ober- schenkel mit einer geringen Störung der Muskelfunktion des linken Ober- schenkels, jedoch ohne tiefgreifende neurologische Defizite (act. II 96, S. 1). Dass die organischen Unfallfolgen mit Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als folgenlos abgeheilt betrachtet werden können, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.4 Divergierende medizinische Berichte, welche geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ zu begründen, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerde- führer gestützt auf die Berichte der Dres. med. K.________ und M.________ vorbringt, er habe beim Unfall vom 23. November 2018 ein Schädel-Hirntrauma erlitten, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Schädel- Hirntrauma wird erstmals im Bericht von Dr. med. K.________ vom

10. April 2019 erwähnt (act. II 80). Dabei bezieht sich der Neurologe – of- fenbar aufgrund der (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (act. II 80, S. 2) – auf die (angeblich) entsprechende Diagnose durch die Ärzte im Spital E.________, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom

23. November 2018 erstmals behandelt wurde. Auch Dr. med. M.________ stützt ihre Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel- Hirntrauma in der Beurteilung vom 2. September 2019 auf den Bericht des Spitals E.________ (act. II 126, S. 15). Dem Austrittsbericht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 16 F.________ des Spitals E.________ vom 27. November 2018 sind jedoch weder die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas (Grad I) noch anderweitige entsprechende Hinweise auf ein solches Trauma zu entnehmen (act. II 7; vgl. auch act. II 8 und 10). Insbesondere wird in dem echtzeitlichen Bericht weder von einer Bewusstlosigkeit noch einer inneren oder äusseren Verlet- zung am Kopf berichtet. Auch die bildgebenden Untersuchungen liessen nicht auf ein Schädel-Hirntrauma schliessen. In den CT des Gesichtsschä- dels und des Schädels nativ vom 23. November 2018 wurden eine intra- kranielle Blutung ausgeschlossen (act. II 7, S. 5 f.). Die HNO Beurteilung vom 23. November 2018 ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten (act. II 7, S. 4). Soweit im Austrittsbericht von einer lividen Verfärbung des Gesichts berichtet wird (act. II 7, S. 1), bezieht sich diese Feststellung im Lichte der getroffenen HNO-Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der erlittenen inneren Verletzungen. Dass der Beschwerdefüh- rer bewusstlos gewesen wäre (vgl. act. II 80, S. 2), wird im Polizeibericht, namentlich vom Zeugen P.________, welcher den Beschwerdeführer rund 30 Sekunden nachdem dieser die Unfallendlage erreicht hatte, betreute, nicht erwähnt (act. II 38, S. 15). In diesem Zusammenhang hatte der Be- schwerdeführer gegenüber Dr. med. M.________ ausgeführt, schwarz vor den Augen sei es ihm zufolge der durch das Quetschtrauma bedingten Schmerzen geworden (act. II 126, S. 11 f.), mithin nicht wegen eines Kopfanpralls. Dass der Beschwerdeführer äusserst starke Schmerzen erlit- ten hat, ist in Anbetracht der inneren Verletzungen unbestritten; gegenüber der Polizei erwähnte er denn auch starke Schmerzen im Brust-, Rücken- und Kopfbereich (act. II 38, S. 14). Was die gegenüber der Polizei erwähn- ten Kopfschmerzen anbelangt, dürften diese überwiegend Wahrscheinlich in Zusammenhang stehen mit der im Spital E.________ festgestellten Ver- färbung des Gesichts als Folge der inneren Verletzungen bzw. des Thorax- Quetschtraumas. Damit findet die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas in den echtzeitlichen Akten keinen Rückhalt. Soweit sich die Dres. med. K.________ und M.________ betreffend die Herleitung ihrer Diagnosen auf den Austrittsbericht des Spitals E.________ stützten, beruht dies folglich auf aktenwidrigen Annahmen, womit sich diese Berichte diesbezüglich als nicht beweiskräftig erweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 17 Ferner ist betreffend den Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen ist. Soweit er gegenüber Dr. med. K.________ und Dr. med. M.________ berichtete, dass er zwischen den beiden LKW kolla- biert und mit dem Kopf aufgeschlagen sei (act. II 80, S. 2) bzw. dass er wie ein Sack zu Boden gefallen und mit dem Kopf aufgeschlagen sei, wisse er nur durch die Aufnahmen der Überwachungskamera (act. II 126, S. 12), erweist sich dies als unzutreffend. Durch die Edition der Videoaufnahmen im Rahmen des Beweisverfahrens ist ein Sturz auf den Kopf bzw. ein Auf- prall des Kopfes auf den Boden nicht dokumentiert (act. III). Bei den im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 er- wogenen Sturzszenarien handelt es sich allein um Mutmassungen über mögliche Abläufe. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausge- gangen würde, dass er – nachdem er durch das Zurücksetzen des unfallve- rursachenden Sattelschleppers auf die Füsse kam – nach wenigen Sekun- den erneut angehoben wurde und nur noch die Schuhspitzen den Boden berührten bzw. aus dieser Position innert Sekundenbruchteilen zu Boden fiel, ändert dies nichts daran, dass ein Sturz auf den Kopf nicht dokumen- tiert ist. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlicher, dass der Beschwerde- führer, nachdem er durch das Zurücksetzen des Sattelschleppers aus der eingequetschten Position befreit wurde, – unabhängig davon, ob er in der Folge ein weiteres Mal eingeklemmt und dabei angehoben wurde oder nicht – entlang der bis ca. 30 cm ab Boden reichenden Lastwagenseite (act. II 38, S. 31 f.) zusammengesackt und alsdann so zu Boden gekom- men ist. Dafür spricht auch die vom Zeugen P.________ berichtete Unfal- lendlage, wonach der Beschwerdeführer mit dem Oberkörper unter der Kabine seines LKWs lag (act. II 38, S. 15). Nach dem Gesagten ist ein (organisches Psychosyndrom nach) Schädel- Hirntrauma nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte Kopfbeteiligung in der geltend gemachten Weise weder in den polizeilichen noch in den initialen medizinischen Unfallakten dokumen- tiert ist und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung – abgesehen von dem im Dezember 2019 folgenlos entfernten Osteosynthesematerial – keine orga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 18 nisch nachweisbaren Unfallfolgen über den 24. Juli 2019 hinaus mehr be- stehen. Da mit Bezug auf das geltend gemachte Schädel-Hirntrauma von weitergehenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Durch weitere Behandlungen kann somit keine Verbesserung des Gesund- heitszustandes erwartet werden, womit der Fallabschluss per 24. Juli 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung (act. II 130, 141 f.) stehen dem Fallabschluss bei einer pro- spektiven Beurteilung nicht entgegen, stehen diese doch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. November 2018 (vgl. E. 2.5 hiervor). 4. 4.1 Nach dem soeben Dargelegten ist ein Schädel-Hirntrauma (oder ein äquivalentes Verletzungsbild) nicht ausgewiesen und es bestehen keine somatisch begründbaren Unfallfolgen mehr. Ob die noch geklagten Be- schwerden (Störungen der Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassungs- gabe sowie psychische Probleme) natürlich kausal auf den Unfall zurückzu- führen sind, kann letztlich offen bleiben, da – wie nachfolgend dargelegt wird – feststeht, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang man- gelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gelangt vorliegend die Adäquanzprüfung nach der sog. Psycho-Praxis zur Anwendung, womit die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestell- ten Grundsätze massgebend sind (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die sog. Schleudertrauma-Praxis vorliegend selbst dann nicht zur Anwendung gelangen würde, wenn mit Dr. med. K.________ von einer Commotio cerebri (Schädel-Hirntrauma Grad I; act. II 80, S. 3) aus- zugehen wäre, da hier eine solche nicht mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio Cerebri nachgewiesen ist (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 19 4.2 4.2.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (bana- le), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 4.2.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 20 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 4.2.3 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdi- gung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Um- ständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfall- bezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 21 müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Unfal- lereignisses vom 23. November 2018 geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der Chauffeuse eines neben seinem Anhängerzug ab- gestellten Sattelmotorfahrzeugs beim Wegfahren bzw. vorwärts Manövrie- ren helfen wollte, sich dabei für die Zeichengebung zu Fuss zwischen das Sattelmotorfahrzeug und seinen Anhängerzug begab und dann vom lang- sam vorbeifahrenden Sattelmotorfahrzeug gegen die Kabinentür seines Anhängerzuges gedrückt wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Kollision während rund 25 Sekunden eingequetscht und um rund 30 cm in die Höhe gehoben. Anlässlich des Zurücksetzens des Sattelmotorfahrzeu- ges landete er auf den Füssen und fiel (ohne sichtbares Aufschlagen des Kopfes) zu Boden. Die Unfallendlage erreichte er mit dem Oberkörper unter der Kabine seines Anhängerzuges (vgl. act. II 38, prozessleitende Verfü- gung vom 26. Juni 2020, Videoaufnahmen [act. III] und E. 3.4 hiervor). 4.3.2 Die Rechtsprechung hat folgende Ereignisse, welche durch das Einklemmen von Körperteilen gekennzeichnet sind, als mittelschwere Unfälle, die aber nicht zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen sind, qualifiziert: Die versicherte Person wurde während des Abladens zwischen einem rückwärts rollenden Beton-Fahrmischer und einem Umschlaggerät eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 8C_721/2011, Sachverhalt lit. A und E. 4.2); sie wurde zwischen einem beladenen gekippten Gabelstapler und einem Stahlträger eingequetscht (Entscheid des BGer vom 15. Januar 2010, 8C_806/2009, E. 4.1.2); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2009, 8C_981/2009,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 22 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden, schwankenden Bagger, als dieser sie touchierte und zweimal – im Bereich der rechten Schulter und des Brustkorbs – gegen die Steinsäge drückte (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2008, 8C_387/2007, Sachverhalt lit. A. und E. 5.2); sie wurde auf einem Lastwagenanhänger eingeklemmt, als acht schwere Schalungselemente von 2,5 m Länge, 2 m Breite und 10 cm Durchmesser gegen bereits geladene Elemente kippten, und sie konnte nach sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. November 1989, U 38/89, E. 8a; Entscheid des BGer vom 4. Juli 2014, E. 8.1.1.3). 4.3.3 In Anbetracht dieser Kasuistik und mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 23. November 2018 im angefochtenen Einspracheent- scheid als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich qualifiziert hat. Eine Zuordnung zum mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen oder gar zu schweren Unfällen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Sein Argument, der Unfall habe tödliches Potential gehabt (Beschwerde, S. 10 Ziff. 43), ist beim Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit zu prüfen (E. 4.4.1 hiernach; vgl. BGer 8C_721/2011, E. 4.2). 4.4 Für die Bejahung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 müsste somit entweder ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (vgl. E. 4.2.2 hiervor) in besonders ausgeprägter oder mindestens drei Kriterien in einfacher Wei- se erfüllt sein (vgl. 4.2.3 hiervor). Die Prüfung der einzelnen adäquanzrele- vanten Kriterien ergibt folgendes Bild: 4.4.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 23 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 25 Sekunden zwischen seinem Anhängerzug und dem Sattelmotorfahrzeug eingequetscht rund 30 cm hoch in der Luft hing und dieser Hergang durch- aus tödlich hätte verlaufen können, wenn das Sattelmotorfahrzeug weiter- gefahren oder (noch) später angehalten hätte, sind dem Unfall gewisse dramatische Begleitumstände nicht abzusprechen. Damit ist das Kriterium

– wenn auch nicht in besonderer Weise – erfüllt. 4.4.2 Die somatischen Verletzungen (Claviculafrakturen beidseits, Rippenserienfrakturen, Pneumothorax, Leberverletzung, Muskelkontusion linker Oberschenkel) waren nicht besonders schwer und auch nicht von besonderer Art (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde lediglich aufgrund des Thoraxtraumas und der Leberlazeration für eine Nacht zur Überwachung auf die Intensivstation verlegt; diese Nacht verlief problem- los, wie auch der gesamte weitere stationäre Verlauf (act. II 7, S. 2). Zwar verblieb eine narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am lin- ken Oberschenkel mit einer geringgradigen Störung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels. Tiefgreifende neurologische Defizite bestehen je- doch nicht; eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. act. II 108, S. 5). Die somatischen Verletzungen sind somit nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer war infolge der physischen Unfallfolgen vom

23. November bis 10. Dezember 2018 in der F.________ des Spitals E.________ sowie in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.________ hospitalisiert (act. II 7, 21). Am 26. und 29. November 2018 (Thorax- drainage) unterzog sich der Beschwerdeführer zwei Operationen (ORIF Clavicula beidseits und Thoraxdrainage; act. II 9, 86), wobei der postopera- tive Verlauf sehr gut war (act. II 76, S. 1). Anschliessend war er bis am

22. Dezember 2018 zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Rehaklinik H.________ (act. II 29). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be- handlung ist damit nicht ausgewiesen. 4.4.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist bei dieser Aus- gangslage (vgl. E. 4.4.3. hiervor) nicht erfüllt. Die noch im Februar 2019 gegenüber Dr. med. I.________ geklagten Schmerzen im Bereich des lin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 24 ken Oberschenkels (act. II 44, S. 1) bestanden im Mai 2019 nicht mehr (act. II 96, S. 1). 4.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ist ebenso we- nig ausgewiesen. 4.4.6 Während den stationären Aufenthalten vom 23. November bis

22. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig (act. II 7, 21). Die Ärzte der Rehaklinik H.________ attestierten eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bis am 8. Januar 2019 (act. II 29, S. 5). Zwar attes- tierte der Hausarzt Dr. med. I.________ dem Beschwerdeführer selbst im Mai 2019 noch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis am 10. Juli 2019 (act. II 110, S. 2 f.). Dieses Attest bezog sich jedoch auf die psychischen Be- schwerden bzw. die von ihm postulierte, jedoch von der Privatgutachterin Dr. med. M.________ nicht bestätigte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (act. II 96) und ist vorliegend auszublenden. Das Kriteri- um des Grades und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist damit ebenfalls nicht erfüllt. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend höchstens das Kriterium der be- sonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (in einfacher Form) erfüllt. Folglich ist die adäquate Unfallkau- salität zwischen dem Unfall vom 23. November 2018 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen. Somit stellte die Beschwerdegeg- nerin die vorübergehenden Leistungen zulässigerweise per 24. Juli 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistun- gen zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (act. II 166) erho- benen Rügen erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 25 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 26 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine befristete 100%-ige Übergangsrente ab dem 24. Juli 2019 bis Ende April 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Frage nach der Schwere des Schädel- Hirntraumas mittels eines Gerichtsgutachtens genauer abzuklären. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei insbesondere in Bezug auf die Frage nach dem Schweregrad des erlittenen Schädel-Hirntraumas ungenügend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 3 abgeklärt worden. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses hätten noch Unfallfol- gen in Form eines organischen Psychosyndroms vorgelegen und die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einem Schädel-Hirntrauma, welches den Schweregrad einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Contu- sio cerebri aufweise, sei die Adäquanz nach der sogenannten Schleuder- trauma-Praxis zu beurteilen. Der Unfall sei den schweren Unfällen, in je- dem Fall aber den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schwe- ren Unfällen zuzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. In der Folge holte der Instruktionsrichter im Rahmen von Beweismassnah- men zur vertieften Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. des Unfall- verlaufes eine CD mit den Videoaufnahmen des Unfallereignisses (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, ... [act. III]) ein (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2020 stellte der Instruktions- richter fest, dass aufgrund der Videoaufnahmen davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Kollision rund 30 cm in die Höhe gehoben worden und anlässlich des Zurücksetzens des unfallverur- sachenden LKWs auf den Füssen gelandet und alsdann zu Boden gefallen. Weiter stellt der Instruktionsrichter fest, dass er entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auf den beiden Videoaufzeichnungen das Auf- schlagen des Kopfes auf dem Boden nicht zu erkennen vermochte. Gleich- zeitig wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Davon machten die Parteien mit Stellungnahmen vom 30. Juni und 2. Juli 2020 Gebrauch. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 4 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Suva vom 11. März 2020 (act. II 166). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 23. November 2018 und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin die Leistungen zu Recht per 24. Juli 2019 eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 5
  6. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 6 worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 7 kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be- schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 8 Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Die Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 sind auch anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichen- falls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständi- ge (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (SVR 2007 UV Nr. 8 S. 28 E. 2.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  7. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer am 23. November 2018 (vgl. act. II 3) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Be- schwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ent- sprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 24. Juli 2019 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen. Den medizini- schen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Am 23. November 2018 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital E.________ eingeliefert, wo er zunächst für 24 Stunden auf die Intensivstation verlegt wurde (act. II 10). Im Anschluss war er bis am
  8. November 2018 in der Klinik F.________ hospitalisiert. Am 26. Novem- ber 2018 erfolgte eine Operation am Schlüsselbein (Open Reduction and Internal Fixation [ORIF] Clavicula beidseits; act. II 86). Im Austrittsbericht vom 27. November 2018 wurde ein Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018 mit/bei Thoraxtrauma beidseits mit Pneumothorax beidseits, rechts grösser als links, einer Clavicula-Midschaftfraktur beidseits und einer Leberkontusion Segment VIII, Leberfraktur Segment VI Grad 2 mit wenig freier Flüssigkeit diagnostiziert (act. II 7, S. 1 und 4). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2018 attestiert (act. II 30). 3.1.2 Vom 28. November bis 10. Dezember 2018 war der Beschwerde- führer in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.________ hospitalisiert, wo er sich am 29. November 2018 einer Operation (Einlage einer Thorax- drainage links) unterzog (act. II 9). Im Austrittsbericht vom 11. Dezember Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 10 2018 wurde ein Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018, ein Pneumothorax rechts, ein Seropneumothorax links, eine Leberla- zeration Segment 8 2.8 x 5 cm, Verdacht auf kleine Leberlazeration im Segment V, Clavicula-Frakturen beidseits, Rippenserienfrakturen beidseits, persistierende Kribbelparästhesien, eine Blasenentleerungsstörung, eine Obstipation und ein Status nach passagerer oberer Einflussstauung dia- gnostiziert (act. II 21, S. 1; vgl. auch act. II 22 ff.). 3.1.3 Vom 10. bis 22. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer zur muskuloskelettalen Rehabilitation im Rehaklinik H.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Januar 2019 wurden ein Status nach Polytrauma bei schwerem Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018, eine posttraumatische Belastungsstörung nach existenziell, quo ad vitam bedrohlichem Erlebnis in aktuell milder Ausprägung, eine am ehesten reaktive Thrombozytose (regredient), Vitamin D im Suboptimalbereich und eine erhöhte Cholestaseparameter am ehesten bei Leberlazeration i.R. Diagnose 1 diagnostiziert (act. II 29, S. 1 f.). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis einschliesslich 8. Januar 2019 attestiert (act. II 29, S. 5). 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2019 einen Status nach Polytrauma bei schwerem Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am
  9. November 2018. Aus somatischer Sicht sei der Verlauf erfreulich. In psychischer Hinsicht sei der Verlauf weniger erfreulich. Der Beschwerde- führer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Vorder- grund stünden vor allem Ängste, welche einen direkten Bezug zum Quetschtrauma hätten (act. II 44, S. 1). Er attestierte eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit ab dem 23. November 2018 (act. II 110, S. 3). 3.1.5 Im Bericht vom 13. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals G.________, wo der Beschwerdefüh- rer in psychotherapeutischer Behandlung war, eine posttraumatische Be- lastungsstörung nach existenziell, quo ad vitam bedrohlichem Erlebnis in aktuell milder Ausprägung (ICD-10: F43.1; act. II 54, S. 2; vgl. auch act. II 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 11 3.1.6 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. März 2019 wurde im Be- richt der Klinik J.________ vom 26. März 2019 ein Status nach ORIF Clavi- cula beidseits vom 26. November 2018 im Rahmen eines Polytraumas mit beidseitigen Rippenserienfrakturen und Einlage einer Thoraxdrainage rechts vom 23. November 2018 diagnostiziert. Es zeige sich ein schöner postoperativer Verlauf. Beide Claviculae seien vollständig konsolidiert, so dass die Belastung weiter ausgebaut werden könne. Die Muskulatur könne sukzessiv auftrainiert werden. Eine Belastung des Schultergürtels sei frei- gegeben (act. II 76, S. 1; vgl. auch act. II 77). 3.1.7 Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 10. April 2019 aus, der Be- schwerdeführer habe über neurokognitive Störungen mit Konzentrations- störungen, leichten Gedächtnisstörungen und Auffassungsstörungen seit dem damaligen Schädel-Hirntrauma Grad I (Diagnose Spital E.________) mit Commotio cerebri (damals im Rahmen des Traumas zwischen den bei- den LKW kollabiert und mit dem Kopf aufgeschlagen und kurz bewusstlos) berichtet (act. II 80, S. 2). Er diagnostizierte einen muskulären Defekt und leichte lokale Hypaesthesien im Oberschenkel links lateral mit/bei einem Status nach Polytrauma vom 23. November 2018 unter anderem mit/bei einem Status nach Commotio cerebri als Schädel-Hirntrauma Grad I vom
  10. November 2018 mit noch derzeitigen neurokognitiven Störungen (act. II 80, S. 3). Insgesamt ordne er die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden in einen muskulären Defekt und leichte lokale Hypaesthesien im Oberschenkel links lateral ein. Die neurokognitiven Störungen der Konzen- tration, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe sowie psychischen Kondition sehe er als Folge der Commotio cerebri, was auch teils über viele Monate zur funktionellen Regeneration brauche (act. II 80, S. 4). 3.1.8 Im Bericht vom 20. Mai 2019 führte Dr. med. I.________ aus, er stimme nicht mit dem Bericht des Neurologen Dr. med. K.________ übe- rein. Die geschilderten Symptome des Beschwerdeführers seien durch eine posttraumatische Belastungsstörung bedingt und nicht durch ein leichtes Schädel-Hirntrauma. Dieses werde als leicht bezeichnet (Spital E.________) und daher hätten die Symptome längst abklingen müssen. Von den somatischen Befunden habe sich der Beschwerdeführer restlos Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 12 erholt. Im Bereich des Oberschenkels links bestehe noch eine sichtbare Delle, welche im Ultraschall einer Verletzung des ilio-tibialen Bandes ent- spreche und zu keinem Funktionsausfall führe. In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese führe dazu, dass er unter anderem kaum in ein Lastauto einsteigen könne (act. II 96, S. 1). 3.1.9 L.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2020 in Therapie ist, diagnostizier- te im Bericht vom 29. Mai 2019 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Status nach Schädel-Hirntrauma (act. II 102, S. 2). 3.1.10 Im Bericht vom 6. Juni 2019 führte der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ aus, die körperlichen Folgen des Unfalls seien soweit verheilt und ohne wesentliche Einschränkungen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.________ seien die geschilderten Beschwerden Ausdruck einer Verarbeitungsstörung nach dem erlittenen lebensbedrohlichen Ereignis vom 23. November 2018. Die psychologische Betreuung laufe. Diesbezüg- lich sei auf den Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ vom 13. Februar 2019 zu verweisen. Aus unfallchirurgischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf. Die Entfernung der Platten an den Claviculae solle frühestens ein Jahr nach dem Unfall erfolgen (act. II 100, S. 2). In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. D.________ ein Quetschtrauma mit multiplen Verletzungen (act. II 108, S. 4). Die unfallbedingten somatischen Folgen seien nur minimal ausge- prägt. Es bestünden noch Restbeschwerden im Bereich des Schultergür- tels bei einem Status nach operativer Versorgung der Claviculafrakturen. Hier sei eine Metallentfernung Ende des Jahres geplant. Mit einer vollstän- digen Wiedererlangung der freien Beweglichkeit sei zu rechnen. Von Seiten der pulmonalen Situation würden zurzeit keine Residuen der Verletzung mehr angegeben, sodass hier eine folgenlose Ausheilung anzunehmen sei. Die Rippenfrakturen seien verheilt. Bezogen auf die Leberverletzung sei diese seit langer Zeit abgeheilt. Verbleiben würde die narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am linken Oberschenkel mit einer gerin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 13 gen Störung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels, jedoch ohne tiefergreifende neurologische Defizite. Mit einer durchgreifenden Befund- besserung werde hier nicht mehr zu rechnen sein. Die somatischen Folgen des Unfalls vom 23. November 2018 seien somit abgeheilt. Eine Ein- schränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei dadurch nicht entstan- den. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (act. II 108, S. 5). 3.1.11 In der im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers er- stellten psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung vom 2. Septem- ber 2018 führte Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Praktische Ärztin, aus, im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die für eine posttraumatische Belastungs- störung geforderten Leitkriterien verneint. Sie gehe daher davon aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung inzwischen abgeklungen sei. Be- treffend die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und Konzen- trationsstörungen bzw. das subjektive Nachlassen der Sehschärfe tendiere sie dazu, sich der Beurteilung von Dr. med. K.________ anzuschliessen, wonach es sich um Folgen des Schädel-Hirntraumas handle (act. II 126, S. 16). Sie diagnostizierte (unfallkausal) ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10: F07.2) und einen Status nach post- traumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; act. II 126, S. 18). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll allerdings ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 470 f.). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllen die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen vom 6. Juni (act. II 100, S. 2) und 1. Juli 2019 (act. II 108) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dr. med. D.________ hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die Vorakten sowie die bildgebenden Un- terlagen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini- schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 15 Dr. med. D.________ führte schlüssig und überzeugend aus, dass die or- ganischen Unfallfolgen per 24. Juli 2019 als ausgeheilt betrachtet werden können und keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mehr) besteht (act. II 100, S. 2; 108, S. 5). Betreffend die Restbewegungs- störungen im Bereich des Schultergürtels rechnete er bei einem Status nach operativer Versorgung mit einer vollständigen Wiedererlangung der freien Beweglichkeit. Die geplante Metallentfernung im Dezember 2019 erfolgte denn auch problemlos (act. II 170, S. 1 f.; vgl. auch act. II 143). Von Seiten der Klinik J.________ wurde bereits am 29. März 2019 bei ei- nem schönen postoperativen Verlauf eine Belastung des Schultergürtels freigegeben (act. II 76, S. 1; vgl. auch act. II 77). Hinsichtlich der pulmona- len Situation ist mangels Angabe von Residuen aus der Verletzung eine folgenlose Ausheilung anzunehmen. Die Rippenfrakturen und die Leberver- letzung sind ebenfalls (bereits seit längerer Zeit) verheilt. Es verbleibt einzig die narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am linken Ober- schenkel mit einer geringen Störung der Muskelfunktion des linken Ober- schenkels, jedoch ohne tiefgreifende neurologische Defizite (act. II 96, S. 1). Dass die organischen Unfallfolgen mit Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als folgenlos abgeheilt betrachtet werden können, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.4 Divergierende medizinische Berichte, welche geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ zu begründen, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerde- führer gestützt auf die Berichte der Dres. med. K.________ und M.________ vorbringt, er habe beim Unfall vom 23. November 2018 ein Schädel-Hirntrauma erlitten, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Schädel- Hirntrauma wird erstmals im Bericht von Dr. med. K.________ vom
  11. April 2019 erwähnt (act. II 80). Dabei bezieht sich der Neurologe – of- fenbar aufgrund der (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (act. II 80, S. 2) – auf die (angeblich) entsprechende Diagnose durch die Ärzte im Spital E.________, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
  12. November 2018 erstmals behandelt wurde. Auch Dr. med. M.________ stützt ihre Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel- Hirntrauma in der Beurteilung vom 2. September 2019 auf den Bericht des Spitals E.________ (act. II 126, S. 15). Dem Austrittsbericht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 16 F.________ des Spitals E.________ vom 27. November 2018 sind jedoch weder die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas (Grad I) noch anderweitige entsprechende Hinweise auf ein solches Trauma zu entnehmen (act. II 7; vgl. auch act. II 8 und 10). Insbesondere wird in dem echtzeitlichen Bericht weder von einer Bewusstlosigkeit noch einer inneren oder äusseren Verlet- zung am Kopf berichtet. Auch die bildgebenden Untersuchungen liessen nicht auf ein Schädel-Hirntrauma schliessen. In den CT des Gesichtsschä- dels und des Schädels nativ vom 23. November 2018 wurden eine intra- kranielle Blutung ausgeschlossen (act. II 7, S. 5 f.). Die HNO Beurteilung vom 23. November 2018 ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten (act. II 7, S. 4). Soweit im Austrittsbericht von einer lividen Verfärbung des Gesichts berichtet wird (act. II 7, S. 1), bezieht sich diese Feststellung im Lichte der getroffenen HNO-Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der erlittenen inneren Verletzungen. Dass der Beschwerdefüh- rer bewusstlos gewesen wäre (vgl. act. II 80, S. 2), wird im Polizeibericht, namentlich vom Zeugen P.________, welcher den Beschwerdeführer rund 30 Sekunden nachdem dieser die Unfallendlage erreicht hatte, betreute, nicht erwähnt (act. II 38, S. 15). In diesem Zusammenhang hatte der Be- schwerdeführer gegenüber Dr. med. M.________ ausgeführt, schwarz vor den Augen sei es ihm zufolge der durch das Quetschtrauma bedingten Schmerzen geworden (act. II 126, S. 11 f.), mithin nicht wegen eines Kopfanpralls. Dass der Beschwerdeführer äusserst starke Schmerzen erlit- ten hat, ist in Anbetracht der inneren Verletzungen unbestritten; gegenüber der Polizei erwähnte er denn auch starke Schmerzen im Brust-, Rücken- und Kopfbereich (act. II 38, S. 14). Was die gegenüber der Polizei erwähn- ten Kopfschmerzen anbelangt, dürften diese überwiegend Wahrscheinlich in Zusammenhang stehen mit der im Spital E.________ festgestellten Ver- färbung des Gesichts als Folge der inneren Verletzungen bzw. des Thorax- Quetschtraumas. Damit findet die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas in den echtzeitlichen Akten keinen Rückhalt. Soweit sich die Dres. med. K.________ und M.________ betreffend die Herleitung ihrer Diagnosen auf den Austrittsbericht des Spitals E.________ stützten, beruht dies folglich auf aktenwidrigen Annahmen, womit sich diese Berichte diesbezüglich als nicht beweiskräftig erweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 17 Ferner ist betreffend den Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen ist. Soweit er gegenüber Dr. med. K.________ und Dr. med. M.________ berichtete, dass er zwischen den beiden LKW kolla- biert und mit dem Kopf aufgeschlagen sei (act. II 80, S. 2) bzw. dass er wie ein Sack zu Boden gefallen und mit dem Kopf aufgeschlagen sei, wisse er nur durch die Aufnahmen der Überwachungskamera (act. II 126, S. 12), erweist sich dies als unzutreffend. Durch die Edition der Videoaufnahmen im Rahmen des Beweisverfahrens ist ein Sturz auf den Kopf bzw. ein Auf- prall des Kopfes auf den Boden nicht dokumentiert (act. III). Bei den im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 er- wogenen Sturzszenarien handelt es sich allein um Mutmassungen über mögliche Abläufe. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausge- gangen würde, dass er – nachdem er durch das Zurücksetzen des unfallve- rursachenden Sattelschleppers auf die Füsse kam – nach wenigen Sekun- den erneut angehoben wurde und nur noch die Schuhspitzen den Boden berührten bzw. aus dieser Position innert Sekundenbruchteilen zu Boden fiel, ändert dies nichts daran, dass ein Sturz auf den Kopf nicht dokumen- tiert ist. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlicher, dass der Beschwerde- führer, nachdem er durch das Zurücksetzen des Sattelschleppers aus der eingequetschten Position befreit wurde, – unabhängig davon, ob er in der Folge ein weiteres Mal eingeklemmt und dabei angehoben wurde oder nicht – entlang der bis ca. 30 cm ab Boden reichenden Lastwagenseite (act. II 38, S. 31 f.) zusammengesackt und alsdann so zu Boden gekom- men ist. Dafür spricht auch die vom Zeugen P.________ berichtete Unfal- lendlage, wonach der Beschwerdeführer mit dem Oberkörper unter der Kabine seines LKWs lag (act. II 38, S. 15). Nach dem Gesagten ist ein (organisches Psychosyndrom nach) Schädel- Hirntrauma nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte Kopfbeteiligung in der geltend gemachten Weise weder in den polizeilichen noch in den initialen medizinischen Unfallakten dokumen- tiert ist und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung – abgesehen von dem im Dezember 2019 folgenlos entfernten Osteosynthesematerial – keine orga- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 18 nisch nachweisbaren Unfallfolgen über den 24. Juli 2019 hinaus mehr be- stehen. Da mit Bezug auf das geltend gemachte Schädel-Hirntrauma von weitergehenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Durch weitere Behandlungen kann somit keine Verbesserung des Gesund- heitszustandes erwartet werden, womit der Fallabschluss per 24. Juli 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung (act. II 130, 141 f.) stehen dem Fallabschluss bei einer pro- spektiven Beurteilung nicht entgegen, stehen diese doch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. November 2018 (vgl. E. 2.5 hiervor).
  13. 4.1 Nach dem soeben Dargelegten ist ein Schädel-Hirntrauma (oder ein äquivalentes Verletzungsbild) nicht ausgewiesen und es bestehen keine somatisch begründbaren Unfallfolgen mehr. Ob die noch geklagten Be- schwerden (Störungen der Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassungs- gabe sowie psychische Probleme) natürlich kausal auf den Unfall zurückzu- führen sind, kann letztlich offen bleiben, da – wie nachfolgend dargelegt wird – feststeht, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang man- gelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gelangt vorliegend die Adäquanzprüfung nach der sog. Psycho-Praxis zur Anwendung, womit die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestell- ten Grundsätze massgebend sind (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die sog. Schleudertrauma-Praxis vorliegend selbst dann nicht zur Anwendung gelangen würde, wenn mit Dr. med. K.________ von einer Commotio cerebri (Schädel-Hirntrauma Grad I; act. II 80, S. 3) aus- zugehen wäre, da hier eine solche nicht mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio Cerebri nachgewiesen ist (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 19 4.2 4.2.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (bana- le), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 4.2.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 20 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 4.2.3 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdi- gung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Um- ständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfall- bezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 21 müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Unfal- lereignisses vom 23. November 2018 geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der Chauffeuse eines neben seinem Anhängerzug ab- gestellten Sattelmotorfahrzeugs beim Wegfahren bzw. vorwärts Manövrie- ren helfen wollte, sich dabei für die Zeichengebung zu Fuss zwischen das Sattelmotorfahrzeug und seinen Anhängerzug begab und dann vom lang- sam vorbeifahrenden Sattelmotorfahrzeug gegen die Kabinentür seines Anhängerzuges gedrückt wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Kollision während rund 25 Sekunden eingequetscht und um rund 30 cm in die Höhe gehoben. Anlässlich des Zurücksetzens des Sattelmotorfahrzeu- ges landete er auf den Füssen und fiel (ohne sichtbares Aufschlagen des Kopfes) zu Boden. Die Unfallendlage erreichte er mit dem Oberkörper unter der Kabine seines Anhängerzuges (vgl. act. II 38, prozessleitende Verfü- gung vom 26. Juni 2020, Videoaufnahmen [act. III] und E. 3.4 hiervor). 4.3.2 Die Rechtsprechung hat folgende Ereignisse, welche durch das Einklemmen von Körperteilen gekennzeichnet sind, als mittelschwere Unfälle, die aber nicht zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen sind, qualifiziert: Die versicherte Person wurde während des Abladens zwischen einem rückwärts rollenden Beton-Fahrmischer und einem Umschlaggerät eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 8C_721/2011, Sachverhalt lit. A und E. 4.2); sie wurde zwischen einem beladenen gekippten Gabelstapler und einem Stahlträger eingequetscht (Entscheid des BGer vom 15. Januar 2010, 8C_806/2009, E. 4.1.2); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2009, 8C_981/2009, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 22 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden, schwankenden Bagger, als dieser sie touchierte und zweimal – im Bereich der rechten Schulter und des Brustkorbs – gegen die Steinsäge drückte (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2008, 8C_387/2007, Sachverhalt lit. A. und E. 5.2); sie wurde auf einem Lastwagenanhänger eingeklemmt, als acht schwere Schalungselemente von 2,5 m Länge, 2 m Breite und 10 cm Durchmesser gegen bereits geladene Elemente kippten, und sie konnte nach sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. November 1989, U 38/89, E. 8a; Entscheid des BGer vom 4. Juli 2014, E. 8.1.1.3). 4.3.3 In Anbetracht dieser Kasuistik und mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 23. November 2018 im angefochtenen Einspracheent- scheid als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich qualifiziert hat. Eine Zuordnung zum mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen oder gar zu schweren Unfällen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Sein Argument, der Unfall habe tödliches Potential gehabt (Beschwerde, S. 10 Ziff. 43), ist beim Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit zu prüfen (E. 4.4.1 hiernach; vgl. BGer 8C_721/2011, E. 4.2). 4.4 Für die Bejahung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 müsste somit entweder ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (vgl. E. 4.2.2 hiervor) in besonders ausgeprägter oder mindestens drei Kriterien in einfacher Wei- se erfüllt sein (vgl. 4.2.3 hiervor). Die Prüfung der einzelnen adäquanzrele- vanten Kriterien ergibt folgendes Bild: 4.4.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 23 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 25 Sekunden zwischen seinem Anhängerzug und dem Sattelmotorfahrzeug eingequetscht rund 30 cm hoch in der Luft hing und dieser Hergang durch- aus tödlich hätte verlaufen können, wenn das Sattelmotorfahrzeug weiter- gefahren oder (noch) später angehalten hätte, sind dem Unfall gewisse dramatische Begleitumstände nicht abzusprechen. Damit ist das Kriterium – wenn auch nicht in besonderer Weise – erfüllt. 4.4.2 Die somatischen Verletzungen (Claviculafrakturen beidseits, Rippenserienfrakturen, Pneumothorax, Leberverletzung, Muskelkontusion linker Oberschenkel) waren nicht besonders schwer und auch nicht von besonderer Art (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde lediglich aufgrund des Thoraxtraumas und der Leberlazeration für eine Nacht zur Überwachung auf die Intensivstation verlegt; diese Nacht verlief problem- los, wie auch der gesamte weitere stationäre Verlauf (act. II 7, S. 2). Zwar verblieb eine narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am lin- ken Oberschenkel mit einer geringgradigen Störung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels. Tiefgreifende neurologische Defizite bestehen je- doch nicht; eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. act. II 108, S. 5). Die somatischen Verletzungen sind somit nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer war infolge der physischen Unfallfolgen vom
  14. November bis 10. Dezember 2018 in der F.________ des Spitals E.________ sowie in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.________ hospitalisiert (act. II 7, 21). Am 26. und 29. November 2018 (Thorax- drainage) unterzog sich der Beschwerdeführer zwei Operationen (ORIF Clavicula beidseits und Thoraxdrainage; act. II 9, 86), wobei der postopera- tive Verlauf sehr gut war (act. II 76, S. 1). Anschliessend war er bis am
  15. Dezember 2018 zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Rehaklinik H.________ (act. II 29). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be- handlung ist damit nicht ausgewiesen. 4.4.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist bei dieser Aus- gangslage (vgl. E. 4.4.3. hiervor) nicht erfüllt. Die noch im Februar 2019 gegenüber Dr. med. I.________ geklagten Schmerzen im Bereich des lin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 24 ken Oberschenkels (act. II 44, S. 1) bestanden im Mai 2019 nicht mehr (act. II 96, S. 1). 4.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ist ebenso we- nig ausgewiesen. 4.4.6 Während den stationären Aufenthalten vom 23. November bis
  16. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig (act. II 7, 21). Die Ärzte der Rehaklinik H.________ attestierten eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bis am 8. Januar 2019 (act. II 29, S. 5). Zwar attes- tierte der Hausarzt Dr. med. I.________ dem Beschwerdeführer selbst im Mai 2019 noch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis am 10. Juli 2019 (act. II 110, S. 2 f.). Dieses Attest bezog sich jedoch auf die psychischen Be- schwerden bzw. die von ihm postulierte, jedoch von der Privatgutachterin Dr. med. M.________ nicht bestätigte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (act. II 96) und ist vorliegend auszublenden. Das Kriteri- um des Grades und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist damit ebenfalls nicht erfüllt. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend höchstens das Kriterium der be- sonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (in einfacher Form) erfüllt. Folglich ist die adäquate Unfallkau- salität zwischen dem Unfall vom 23. November 2018 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen. Somit stellte die Beschwerdegeg- nerin die vorübergehenden Leistungen zulässigerweise per 24. Juli 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistun- gen zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (act. II 166) erho- benen Rügen erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist ab- zuweisen.
  17. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 25 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 26 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 331 UV SCP/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (ES 2881/19)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. November 2018 während seiner Arbeit als Chauffeur einer anderen Chauffeuse beim vorwärts Manövrieren ihres LKWs helfen wollte, dabei zwischen ihrem und seinem parkiertem LKW eingeklemmt wurde und ein Quetschtrauma (unter anderem) mit Verletzungen im Bereich des Thorax und Frakturen am Schlüsselbein erlitt (vgl. Akten der Suva [act. II] 3, 7). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 18 f.) und holte unter anderem zwei kreisärztliche Beur- teilungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Juni und 2. Juli 2019 ein (act. II 100, S. 2; 108). Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 24. Juli 2019 einstelle (act. II 114). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 126) wies die Suva mit Entscheid vom 11. März 2020 ab (act. II 166). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2020 am Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine befristete 100%-ige Übergangsrente ab dem 24. Juli 2019 bis Ende April 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Frage nach der Schwere des Schädel- Hirntraumas mittels eines Gerichtsgutachtens genauer abzuklären. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei insbesondere in Bezug auf die Frage nach dem Schweregrad des erlittenen Schädel-Hirntraumas ungenügend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 3 abgeklärt worden. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses hätten noch Unfallfol- gen in Form eines organischen Psychosyndroms vorgelegen und die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einem Schädel-Hirntrauma, welches den Schweregrad einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Contu- sio cerebri aufweise, sei die Adäquanz nach der sogenannten Schleuder- trauma-Praxis zu beurteilen. Der Unfall sei den schweren Unfällen, in je- dem Fall aber den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schwe- ren Unfällen zuzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. In der Folge holte der Instruktionsrichter im Rahmen von Beweismassnah- men zur vertieften Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. des Unfall- verlaufes eine CD mit den Videoaufnahmen des Unfallereignisses (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, ... [act. III]) ein (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2020 stellte der Instruktions- richter fest, dass aufgrund der Videoaufnahmen davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Kollision rund 30 cm in die Höhe gehoben worden und anlässlich des Zurücksetzens des unfallverur- sachenden LKWs auf den Füssen gelandet und alsdann zu Boden gefallen. Weiter stellt der Instruktionsrichter fest, dass er entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auf den beiden Videoaufzeichnungen das Auf- schlagen des Kopfes auf dem Boden nicht zu erkennen vermochte. Gleich- zeitig wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Davon machten die Parteien mit Stellungnahmen vom 30. Juni und 2. Juli 2020 Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Suva vom 11. März 2020 (act. II 166). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 23. November 2018 und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin die Leistungen zu Recht per 24. Juli 2019 eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 6 worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 7 kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be- schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 8 Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Die Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 sind auch anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichen- falls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständi- ge (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (SVR 2007 UV Nr. 8 S. 28 E. 2.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be- stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer am 23. November 2018 (vgl. act. II 3) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Be- schwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ent- sprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 24. Juli 2019 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen. Den medizini- schen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Am 23. November 2018 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital E.________ eingeliefert, wo er zunächst für 24 Stunden auf die Intensivstation verlegt wurde (act. II 10). Im Anschluss war er bis am

28. November 2018 in der Klinik F.________ hospitalisiert. Am 26. Novem- ber 2018 erfolgte eine Operation am Schlüsselbein (Open Reduction and Internal Fixation [ORIF] Clavicula beidseits; act. II 86). Im Austrittsbericht vom 27. November 2018 wurde ein Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018 mit/bei Thoraxtrauma beidseits mit Pneumothorax beidseits, rechts grösser als links, einer Clavicula-Midschaftfraktur beidseits und einer Leberkontusion Segment VIII, Leberfraktur Segment VI Grad 2 mit wenig freier Flüssigkeit diagnostiziert (act. II 7, S. 1 und 4). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2018 attestiert (act. II 30). 3.1.2 Vom 28. November bis 10. Dezember 2018 war der Beschwerde- führer in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.________ hospitalisiert, wo er sich am 29. November 2018 einer Operation (Einlage einer Thorax- drainage links) unterzog (act. II 9). Im Austrittsbericht vom 11. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 10 2018 wurde ein Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018, ein Pneumothorax rechts, ein Seropneumothorax links, eine Leberla- zeration Segment 8 2.8 x 5 cm, Verdacht auf kleine Leberlazeration im Segment V, Clavicula-Frakturen beidseits, Rippenserienfrakturen beidseits, persistierende Kribbelparästhesien, eine Blasenentleerungsstörung, eine Obstipation und ein Status nach passagerer oberer Einflussstauung dia- gnostiziert (act. II 21, S. 1; vgl. auch act. II 22 ff.). 3.1.3 Vom 10. bis 22. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer zur muskuloskelettalen Rehabilitation im Rehaklinik H.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Januar 2019 wurden ein Status nach Polytrauma bei schwerem Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am 23. November 2018, eine posttraumatische Belastungsstörung nach existenziell, quo ad vitam bedrohlichem Erlebnis in aktuell milder Ausprägung, eine am ehesten reaktive Thrombozytose (regredient), Vitamin D im Suboptimalbereich und eine erhöhte Cholestaseparameter am ehesten bei Leberlazeration i.R. Diagnose 1 diagnostiziert (act. II 29, S. 1 f.). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis einschliesslich 8. Januar 2019 attestiert (act. II 29, S. 5). 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2019 einen Status nach Polytrauma bei schwerem Quetschtrauma zwischen zwei LKWs am

23. November 2018. Aus somatischer Sicht sei der Verlauf erfreulich. In psychischer Hinsicht sei der Verlauf weniger erfreulich. Der Beschwerde- führer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Vorder- grund stünden vor allem Ängste, welche einen direkten Bezug zum Quetschtrauma hätten (act. II 44, S. 1). Er attestierte eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit ab dem 23. November 2018 (act. II 110, S. 3). 3.1.5 Im Bericht vom 13. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals G.________, wo der Beschwerdefüh- rer in psychotherapeutischer Behandlung war, eine posttraumatische Be- lastungsstörung nach existenziell, quo ad vitam bedrohlichem Erlebnis in aktuell milder Ausprägung (ICD-10: F43.1; act. II 54, S. 2; vgl. auch act. II 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 11 3.1.6 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. März 2019 wurde im Be- richt der Klinik J.________ vom 26. März 2019 ein Status nach ORIF Clavi- cula beidseits vom 26. November 2018 im Rahmen eines Polytraumas mit beidseitigen Rippenserienfrakturen und Einlage einer Thoraxdrainage rechts vom 23. November 2018 diagnostiziert. Es zeige sich ein schöner postoperativer Verlauf. Beide Claviculae seien vollständig konsolidiert, so dass die Belastung weiter ausgebaut werden könne. Die Muskulatur könne sukzessiv auftrainiert werden. Eine Belastung des Schultergürtels sei frei- gegeben (act. II 76, S. 1; vgl. auch act. II 77). 3.1.7 Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 10. April 2019 aus, der Be- schwerdeführer habe über neurokognitive Störungen mit Konzentrations- störungen, leichten Gedächtnisstörungen und Auffassungsstörungen seit dem damaligen Schädel-Hirntrauma Grad I (Diagnose Spital E.________) mit Commotio cerebri (damals im Rahmen des Traumas zwischen den bei- den LKW kollabiert und mit dem Kopf aufgeschlagen und kurz bewusstlos) berichtet (act. II 80, S. 2). Er diagnostizierte einen muskulären Defekt und leichte lokale Hypaesthesien im Oberschenkel links lateral mit/bei einem Status nach Polytrauma vom 23. November 2018 unter anderem mit/bei einem Status nach Commotio cerebri als Schädel-Hirntrauma Grad I vom

23. November 2018 mit noch derzeitigen neurokognitiven Störungen (act. II 80, S. 3). Insgesamt ordne er die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden in einen muskulären Defekt und leichte lokale Hypaesthesien im Oberschenkel links lateral ein. Die neurokognitiven Störungen der Konzen- tration, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe sowie psychischen Kondition sehe er als Folge der Commotio cerebri, was auch teils über viele Monate zur funktionellen Regeneration brauche (act. II 80, S. 4). 3.1.8 Im Bericht vom 20. Mai 2019 führte Dr. med. I.________ aus, er stimme nicht mit dem Bericht des Neurologen Dr. med. K.________ übe- rein. Die geschilderten Symptome des Beschwerdeführers seien durch eine posttraumatische Belastungsstörung bedingt und nicht durch ein leichtes Schädel-Hirntrauma. Dieses werde als leicht bezeichnet (Spital E.________) und daher hätten die Symptome längst abklingen müssen. Von den somatischen Befunden habe sich der Beschwerdeführer restlos

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 12 erholt. Im Bereich des Oberschenkels links bestehe noch eine sichtbare Delle, welche im Ultraschall einer Verletzung des ilio-tibialen Bandes ent- spreche und zu keinem Funktionsausfall führe. In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese führe dazu, dass er unter anderem kaum in ein Lastauto einsteigen könne (act. II 96, S. 1). 3.1.9 L.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2020 in Therapie ist, diagnostizier- te im Bericht vom 29. Mai 2019 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Status nach Schädel-Hirntrauma (act. II 102, S. 2). 3.1.10 Im Bericht vom 6. Juni 2019 führte der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ aus, die körperlichen Folgen des Unfalls seien soweit verheilt und ohne wesentliche Einschränkungen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.________ seien die geschilderten Beschwerden Ausdruck einer Verarbeitungsstörung nach dem erlittenen lebensbedrohlichen Ereignis vom 23. November 2018. Die psychologische Betreuung laufe. Diesbezüg- lich sei auf den Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ vom 13. Februar 2019 zu verweisen. Aus unfallchirurgischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf. Die Entfernung der Platten an den Claviculae solle frühestens ein Jahr nach dem Unfall erfolgen (act. II 100, S. 2). In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. D.________ ein Quetschtrauma mit multiplen Verletzungen (act. II 108, S. 4). Die unfallbedingten somatischen Folgen seien nur minimal ausge- prägt. Es bestünden noch Restbeschwerden im Bereich des Schultergür- tels bei einem Status nach operativer Versorgung der Claviculafrakturen. Hier sei eine Metallentfernung Ende des Jahres geplant. Mit einer vollstän- digen Wiedererlangung der freien Beweglichkeit sei zu rechnen. Von Seiten der pulmonalen Situation würden zurzeit keine Residuen der Verletzung mehr angegeben, sodass hier eine folgenlose Ausheilung anzunehmen sei. Die Rippenfrakturen seien verheilt. Bezogen auf die Leberverletzung sei diese seit langer Zeit abgeheilt. Verbleiben würde die narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am linken Oberschenkel mit einer gerin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 13 gen Störung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels, jedoch ohne tiefergreifende neurologische Defizite. Mit einer durchgreifenden Befund- besserung werde hier nicht mehr zu rechnen sein. Die somatischen Folgen des Unfalls vom 23. November 2018 seien somit abgeheilt. Eine Ein- schränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei dadurch nicht entstan- den. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (act. II 108, S. 5). 3.1.11 In der im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers er- stellten psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung vom 2. Septem- ber 2018 führte Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Praktische Ärztin, aus, im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die für eine posttraumatische Belastungs- störung geforderten Leitkriterien verneint. Sie gehe daher davon aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung inzwischen abgeklungen sei. Be- treffend die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und Konzen- trationsstörungen bzw. das subjektive Nachlassen der Sehschärfe tendiere sie dazu, sich der Beurteilung von Dr. med. K.________ anzuschliessen, wonach es sich um Folgen des Schädel-Hirntraumas handle (act. II 126, S. 16). Sie diagnostizierte (unfallkausal) ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10: F07.2) und einen Status nach post- traumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; act. II 126, S. 18). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll allerdings ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 470 f.). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllen die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen vom 6. Juni (act. II 100, S. 2) und 1. Juli 2019 (act. II 108) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dr. med. D.________ hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die Vorakten sowie die bildgebenden Un- terlagen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini- schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 15 Dr. med. D.________ führte schlüssig und überzeugend aus, dass die or- ganischen Unfallfolgen per 24. Juli 2019 als ausgeheilt betrachtet werden können und keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mehr) besteht (act. II 100, S. 2; 108, S. 5). Betreffend die Restbewegungs- störungen im Bereich des Schultergürtels rechnete er bei einem Status nach operativer Versorgung mit einer vollständigen Wiedererlangung der freien Beweglichkeit. Die geplante Metallentfernung im Dezember 2019 erfolgte denn auch problemlos (act. II 170, S. 1 f.; vgl. auch act. II 143). Von Seiten der Klinik J.________ wurde bereits am 29. März 2019 bei ei- nem schönen postoperativen Verlauf eine Belastung des Schultergürtels freigegeben (act. II 76, S. 1; vgl. auch act. II 77). Hinsichtlich der pulmona- len Situation ist mangels Angabe von Residuen aus der Verletzung eine folgenlose Ausheilung anzunehmen. Die Rippenfrakturen und die Leberver- letzung sind ebenfalls (bereits seit längerer Zeit) verheilt. Es verbleibt einzig die narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am linken Ober- schenkel mit einer geringen Störung der Muskelfunktion des linken Ober- schenkels, jedoch ohne tiefgreifende neurologische Defizite (act. II 96, S. 1). Dass die organischen Unfallfolgen mit Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als folgenlos abgeheilt betrachtet werden können, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.4 Divergierende medizinische Berichte, welche geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ zu begründen, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerde- führer gestützt auf die Berichte der Dres. med. K.________ und M.________ vorbringt, er habe beim Unfall vom 23. November 2018 ein Schädel-Hirntrauma erlitten, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Schädel- Hirntrauma wird erstmals im Bericht von Dr. med. K.________ vom

10. April 2019 erwähnt (act. II 80). Dabei bezieht sich der Neurologe – of- fenbar aufgrund der (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (act. II 80, S. 2) – auf die (angeblich) entsprechende Diagnose durch die Ärzte im Spital E.________, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom

23. November 2018 erstmals behandelt wurde. Auch Dr. med. M.________ stützt ihre Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel- Hirntrauma in der Beurteilung vom 2. September 2019 auf den Bericht des Spitals E.________ (act. II 126, S. 15). Dem Austrittsbericht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 16 F.________ des Spitals E.________ vom 27. November 2018 sind jedoch weder die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas (Grad I) noch anderweitige entsprechende Hinweise auf ein solches Trauma zu entnehmen (act. II 7; vgl. auch act. II 8 und 10). Insbesondere wird in dem echtzeitlichen Bericht weder von einer Bewusstlosigkeit noch einer inneren oder äusseren Verlet- zung am Kopf berichtet. Auch die bildgebenden Untersuchungen liessen nicht auf ein Schädel-Hirntrauma schliessen. In den CT des Gesichtsschä- dels und des Schädels nativ vom 23. November 2018 wurden eine intra- kranielle Blutung ausgeschlossen (act. II 7, S. 5 f.). Die HNO Beurteilung vom 23. November 2018 ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten (act. II 7, S. 4). Soweit im Austrittsbericht von einer lividen Verfärbung des Gesichts berichtet wird (act. II 7, S. 1), bezieht sich diese Feststellung im Lichte der getroffenen HNO-Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der erlittenen inneren Verletzungen. Dass der Beschwerdefüh- rer bewusstlos gewesen wäre (vgl. act. II 80, S. 2), wird im Polizeibericht, namentlich vom Zeugen P.________, welcher den Beschwerdeführer rund 30 Sekunden nachdem dieser die Unfallendlage erreicht hatte, betreute, nicht erwähnt (act. II 38, S. 15). In diesem Zusammenhang hatte der Be- schwerdeführer gegenüber Dr. med. M.________ ausgeführt, schwarz vor den Augen sei es ihm zufolge der durch das Quetschtrauma bedingten Schmerzen geworden (act. II 126, S. 11 f.), mithin nicht wegen eines Kopfanpralls. Dass der Beschwerdeführer äusserst starke Schmerzen erlit- ten hat, ist in Anbetracht der inneren Verletzungen unbestritten; gegenüber der Polizei erwähnte er denn auch starke Schmerzen im Brust-, Rücken- und Kopfbereich (act. II 38, S. 14). Was die gegenüber der Polizei erwähn- ten Kopfschmerzen anbelangt, dürften diese überwiegend Wahrscheinlich in Zusammenhang stehen mit der im Spital E.________ festgestellten Ver- färbung des Gesichts als Folge der inneren Verletzungen bzw. des Thorax- Quetschtraumas. Damit findet die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas in den echtzeitlichen Akten keinen Rückhalt. Soweit sich die Dres. med. K.________ und M.________ betreffend die Herleitung ihrer Diagnosen auf den Austrittsbericht des Spitals E.________ stützten, beruht dies folglich auf aktenwidrigen Annahmen, womit sich diese Berichte diesbezüglich als nicht beweiskräftig erweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 17 Ferner ist betreffend den Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen ist. Soweit er gegenüber Dr. med. K.________ und Dr. med. M.________ berichtete, dass er zwischen den beiden LKW kolla- biert und mit dem Kopf aufgeschlagen sei (act. II 80, S. 2) bzw. dass er wie ein Sack zu Boden gefallen und mit dem Kopf aufgeschlagen sei, wisse er nur durch die Aufnahmen der Überwachungskamera (act. II 126, S. 12), erweist sich dies als unzutreffend. Durch die Edition der Videoaufnahmen im Rahmen des Beweisverfahrens ist ein Sturz auf den Kopf bzw. ein Auf- prall des Kopfes auf den Boden nicht dokumentiert (act. III). Bei den im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 er- wogenen Sturzszenarien handelt es sich allein um Mutmassungen über mögliche Abläufe. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausge- gangen würde, dass er – nachdem er durch das Zurücksetzen des unfallve- rursachenden Sattelschleppers auf die Füsse kam – nach wenigen Sekun- den erneut angehoben wurde und nur noch die Schuhspitzen den Boden berührten bzw. aus dieser Position innert Sekundenbruchteilen zu Boden fiel, ändert dies nichts daran, dass ein Sturz auf den Kopf nicht dokumen- tiert ist. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlicher, dass der Beschwerde- führer, nachdem er durch das Zurücksetzen des Sattelschleppers aus der eingequetschten Position befreit wurde, – unabhängig davon, ob er in der Folge ein weiteres Mal eingeklemmt und dabei angehoben wurde oder nicht – entlang der bis ca. 30 cm ab Boden reichenden Lastwagenseite (act. II 38, S. 31 f.) zusammengesackt und alsdann so zu Boden gekom- men ist. Dafür spricht auch die vom Zeugen P.________ berichtete Unfal- lendlage, wonach der Beschwerdeführer mit dem Oberkörper unter der Kabine seines LKWs lag (act. II 38, S. 15). Nach dem Gesagten ist ein (organisches Psychosyndrom nach) Schädel- Hirntrauma nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte Kopfbeteiligung in der geltend gemachten Weise weder in den polizeilichen noch in den initialen medizinischen Unfallakten dokumen- tiert ist und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung – abgesehen von dem im Dezember 2019 folgenlos entfernten Osteosynthesematerial – keine orga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 18 nisch nachweisbaren Unfallfolgen über den 24. Juli 2019 hinaus mehr be- stehen. Da mit Bezug auf das geltend gemachte Schädel-Hirntrauma von weitergehenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Durch weitere Behandlungen kann somit keine Verbesserung des Gesund- heitszustandes erwartet werden, womit der Fallabschluss per 24. Juli 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung (act. II 130, 141 f.) stehen dem Fallabschluss bei einer pro- spektiven Beurteilung nicht entgegen, stehen diese doch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. November 2018 (vgl. E. 2.5 hiervor). 4. 4.1 Nach dem soeben Dargelegten ist ein Schädel-Hirntrauma (oder ein äquivalentes Verletzungsbild) nicht ausgewiesen und es bestehen keine somatisch begründbaren Unfallfolgen mehr. Ob die noch geklagten Be- schwerden (Störungen der Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassungs- gabe sowie psychische Probleme) natürlich kausal auf den Unfall zurückzu- führen sind, kann letztlich offen bleiben, da – wie nachfolgend dargelegt wird – feststeht, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang man- gelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gelangt vorliegend die Adäquanzprüfung nach der sog. Psycho-Praxis zur Anwendung, womit die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestell- ten Grundsätze massgebend sind (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die sog. Schleudertrauma-Praxis vorliegend selbst dann nicht zur Anwendung gelangen würde, wenn mit Dr. med. K.________ von einer Commotio cerebri (Schädel-Hirntrauma Grad I; act. II 80, S. 3) aus- zugehen wäre, da hier eine solche nicht mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio Cerebri nachgewiesen ist (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 19 4.2 4.2.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (bana- le), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 4.2.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 20 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 4.2.3 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdi- gung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Um- ständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfall- bezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 21 müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Unfal- lereignisses vom 23. November 2018 geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der Chauffeuse eines neben seinem Anhängerzug ab- gestellten Sattelmotorfahrzeugs beim Wegfahren bzw. vorwärts Manövrie- ren helfen wollte, sich dabei für die Zeichengebung zu Fuss zwischen das Sattelmotorfahrzeug und seinen Anhängerzug begab und dann vom lang- sam vorbeifahrenden Sattelmotorfahrzeug gegen die Kabinentür seines Anhängerzuges gedrückt wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Kollision während rund 25 Sekunden eingequetscht und um rund 30 cm in die Höhe gehoben. Anlässlich des Zurücksetzens des Sattelmotorfahrzeu- ges landete er auf den Füssen und fiel (ohne sichtbares Aufschlagen des Kopfes) zu Boden. Die Unfallendlage erreichte er mit dem Oberkörper unter der Kabine seines Anhängerzuges (vgl. act. II 38, prozessleitende Verfü- gung vom 26. Juni 2020, Videoaufnahmen [act. III] und E. 3.4 hiervor). 4.3.2 Die Rechtsprechung hat folgende Ereignisse, welche durch das Einklemmen von Körperteilen gekennzeichnet sind, als mittelschwere Unfälle, die aber nicht zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen sind, qualifiziert: Die versicherte Person wurde während des Abladens zwischen einem rückwärts rollenden Beton-Fahrmischer und einem Umschlaggerät eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 8C_721/2011, Sachverhalt lit. A und E. 4.2); sie wurde zwischen einem beladenen gekippten Gabelstapler und einem Stahlträger eingequetscht (Entscheid des BGer vom 15. Januar 2010, 8C_806/2009, E. 4.1.2); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2009, 8C_981/2009,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 22 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden, schwankenden Bagger, als dieser sie touchierte und zweimal – im Bereich der rechten Schulter und des Brustkorbs – gegen die Steinsäge drückte (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2008, 8C_387/2007, Sachverhalt lit. A. und E. 5.2); sie wurde auf einem Lastwagenanhänger eingeklemmt, als acht schwere Schalungselemente von 2,5 m Länge, 2 m Breite und 10 cm Durchmesser gegen bereits geladene Elemente kippten, und sie konnte nach sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. November 1989, U 38/89, E. 8a; Entscheid des BGer vom 4. Juli 2014, E. 8.1.1.3). 4.3.3 In Anbetracht dieser Kasuistik und mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 23. November 2018 im angefochtenen Einspracheent- scheid als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich qualifiziert hat. Eine Zuordnung zum mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen oder gar zu schweren Unfällen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Sein Argument, der Unfall habe tödliches Potential gehabt (Beschwerde, S. 10 Ziff. 43), ist beim Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit zu prüfen (E. 4.4.1 hiernach; vgl. BGer 8C_721/2011, E. 4.2). 4.4 Für die Bejahung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 müsste somit entweder ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (vgl. E. 4.2.2 hiervor) in besonders ausgeprägter oder mindestens drei Kriterien in einfacher Wei- se erfüllt sein (vgl. 4.2.3 hiervor). Die Prüfung der einzelnen adäquanzrele- vanten Kriterien ergibt folgendes Bild: 4.4.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 23 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 25 Sekunden zwischen seinem Anhängerzug und dem Sattelmotorfahrzeug eingequetscht rund 30 cm hoch in der Luft hing und dieser Hergang durch- aus tödlich hätte verlaufen können, wenn das Sattelmotorfahrzeug weiter- gefahren oder (noch) später angehalten hätte, sind dem Unfall gewisse dramatische Begleitumstände nicht abzusprechen. Damit ist das Kriterium

– wenn auch nicht in besonderer Weise – erfüllt. 4.4.2 Die somatischen Verletzungen (Claviculafrakturen beidseits, Rippenserienfrakturen, Pneumothorax, Leberverletzung, Muskelkontusion linker Oberschenkel) waren nicht besonders schwer und auch nicht von besonderer Art (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde lediglich aufgrund des Thoraxtraumas und der Leberlazeration für eine Nacht zur Überwachung auf die Intensivstation verlegt; diese Nacht verlief problem- los, wie auch der gesamte weitere stationäre Verlauf (act. II 7, S. 2). Zwar verblieb eine narbige Einziehung im Bereich des Quetschtraumas am lin- ken Oberschenkel mit einer geringgradigen Störung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels. Tiefgreifende neurologische Defizite bestehen je- doch nicht; eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. act. II 108, S. 5). Die somatischen Verletzungen sind somit nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer war infolge der physischen Unfallfolgen vom

23. November bis 10. Dezember 2018 in der F.________ des Spitals E.________ sowie in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.________ hospitalisiert (act. II 7, 21). Am 26. und 29. November 2018 (Thorax- drainage) unterzog sich der Beschwerdeführer zwei Operationen (ORIF Clavicula beidseits und Thoraxdrainage; act. II 9, 86), wobei der postopera- tive Verlauf sehr gut war (act. II 76, S. 1). Anschliessend war er bis am

22. Dezember 2018 zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Rehaklinik H.________ (act. II 29). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be- handlung ist damit nicht ausgewiesen. 4.4.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist bei dieser Aus- gangslage (vgl. E. 4.4.3. hiervor) nicht erfüllt. Die noch im Februar 2019 gegenüber Dr. med. I.________ geklagten Schmerzen im Bereich des lin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 24 ken Oberschenkels (act. II 44, S. 1) bestanden im Mai 2019 nicht mehr (act. II 96, S. 1). 4.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ist ebenso we- nig ausgewiesen. 4.4.6 Während den stationären Aufenthalten vom 23. November bis

22. Dezember 2018 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig (act. II 7, 21). Die Ärzte der Rehaklinik H.________ attestierten eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bis am 8. Januar 2019 (act. II 29, S. 5). Zwar attes- tierte der Hausarzt Dr. med. I.________ dem Beschwerdeführer selbst im Mai 2019 noch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis am 10. Juli 2019 (act. II 110, S. 2 f.). Dieses Attest bezog sich jedoch auf die psychischen Be- schwerden bzw. die von ihm postulierte, jedoch von der Privatgutachterin Dr. med. M.________ nicht bestätigte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (act. II 96) und ist vorliegend auszublenden. Das Kriteri- um des Grades und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist damit ebenfalls nicht erfüllt. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend höchstens das Kriterium der be- sonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (in einfacher Form) erfüllt. Folglich ist die adäquate Unfallkau- salität zwischen dem Unfall vom 23. November 2018 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen. Somit stellte die Beschwerdegeg- nerin die vorübergehenden Leistungen zulässigerweise per 24. Juli 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistun- gen zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (act. II 166) erho- benen Rügen erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 25 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 26 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.