Einspracheentscheid vom 24. April 2020
Sachverhalt
A. Die … geborene B.________ (nachfolgend Versicherte) meldete sich im Januar 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II], 1). Mit Verfügung vom 20. März 2020 (act. II 19) sprach die AKB der Versicherten ab 1. November 2019 EL in variierender Höhe zu. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie u.a. unter Hinweis auf einen "Verzicht auf Nutzniessung" einen jährlichen Betrag von Fr. 5'558.-- (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). In der Begründung hielt die AKB fest, die Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … verzichtet, weshalb der Ertrag der Nutzniessung weiterhin als Einnahme berücksichtigt werde (S. 4). Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die AKB mit Entscheid vom
24. April 2020 (act. II 22) ab. B. Dagegen erhob ihr Sohn C.________ (vgl. act. II 1 S. 11) mit Eingabe vom
11. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung höhe- rer EL mit der Begründung, bei deren Ermittlung sei die Beendigung der Nutzniessung nicht als (Verzichts-)Einkommen zu berücksichtigen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 3
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab November 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen betreffend den Ver- zicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … zugrunde zu legen ist.
E. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistun- gen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betref- fende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Verzichtseinkommens beziffert sich auf Fr. 5‘558.-- pro Jahr (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). Im Falle dessen Nichtberücksichtigung resultierte mithin pro 2019 (sowie 2020) eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus be- weglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in den am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 in Kraft gestandenen Fassungen; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84E. 6.1.1 S. 87). Als Ausga- ben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeun- terhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.2.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Ei- gentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto- nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.3 Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – ins- besondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus un- beweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen wer- den müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunter- haltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 6 auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL in den am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 gültigen Fassungen; BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei den Einnahmen die Altersrente der AHV, die "BVG-Rente", die Hilflosenentschädigung, Zinsen auf Sparguthaben sowie Ertrag aus sonstigem Vermögen (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). Diese Posten sowie die anerkannten Ausgaben sind alle- samt sowohl grundsätzlich wie auch masslich unbestritten, weshalb inso- weit kein Anlass für eine diesbezügliche Prüfung durch das Gericht besteht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.1.2 Unter "sonstige Einnahmen" rechnete die Beschwerdegegnerin sodann Fr. 5'558.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Nr. … unter Zugrundelegung der Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Bern von einem jährlichen Mietertrag respektive Mietwert von Fr. 8'823.-- aus (act. II 16 S. 2). Hiervon brachte sie die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 1'500.-- (act. II 1 S. 5) sowie die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20% (von Fr. 8'823.-- [vgl. act. II 16 S. 2]; Art. 36 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Be- triebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 1'764.60, in Abzug (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). Dies ergibt ein jährlich anrechenbares Einkommen von ge- rundet Fr. 5'558.-- (Fr. 8'823.-- - Fr. 1'500.-- - Fr. 1'764.60). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Einkommen von Fr. 5'558.-- in masslicher Hinsicht
– dem Dargelegten zufolge zu Recht (vgl. E. 3.1.2 vorne) – nicht in Frage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 7 Indessen lässt er beschwerdeweise geltend machen, die Versicherte habe von der Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen absehen müssen, da sie die Liegenschaft weder selber bewohnen noch bewirtschaften könne. Die Liegenschaft sei 1953 erbaut worden und habe derzeit einen "Null- Wert". Sie müsse total renoviert und isoliert werden, damit sie den heutigen Mietansprüchen genüge. Es fielen Kosten von ungefähr Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.-- an. Es sei nicht möglich, einen Nutzen aus dieser Liegen- schaft zu ziehen, weshalb der Verzicht auf die Nutzniessung nicht als Ein- kommen angerechnet werden könne. 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Versicherte an der Liegen- schaft … Nr. … seit 1994 ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht nach Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) besass (act. II 2 S. 3; 20 S. 16 f.), welches ihr das Recht auf den Besitz, den Ge- brauch und die Nutzung der Liegenschaft einräumte. Ferner ist unbestrit- ten, dass diese Dienstbarkeit infolge Verzichtes der berechtigten Versicherten am 12. November 2018 im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 2 S. 1). Dabei ist nicht ersichtlich, dass sie die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.3.2 vorne) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (act. II 20 S. 1) noch bringt der Beschwerdeführer Entsprechendes im vorliegenden Beschwer- deverfahren vor. 3.3.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Versi- cherte könne die Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Nutzniessung als solche (im Sinne des Stammrechts) zwar nicht übertragbar und nicht vererblich ist, jedoch deren Ausübung – im Gegensatz etwa zum Wohnrecht (vgl. BGE 99 V 110) – grundsätzlich übertragen werden kann (Art. 758 ZGB; vgl. auch ROLAND M. MÜLLER, Basler Kommentar, 2019, N. 2 f. zu Art. 758 ZGB). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es in rechtlicher Hinsicht (grundsätzlich) unmöglich gewesen wäre, die Liegenschaft … Nr. … an Dritte zu vermieten und die Mieterträge zu beziehen (vgl. auch E. 3.3.3 sogleich).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 8 3.3.3 Ebenso wenig verfängt sein weiterer Einwand, aufgrund der Reno- vationsbedürftigkeit der Liegenschaft vermöge diese den heutigen Mietan- sprüchen nicht zu genügen: In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswer- tes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartitions- wert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft – z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit – deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Mietwerts der Liegenschaft zu gelten (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.3 vorne), zumal weder die ins Recht gelegten (einzelne Bereiche im und um das Haus dokumentierenden) Aufnahmen den Schluss erlauben noch an- derweitig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar wäre. Insbesondere liegt der für die Veranlagung der Kan- tons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert (von hier Fr. 8'823.-- pro Jahr) lediglich bei mindestens 60% der Marktmiete (vgl. auch www.sv.fin.be.ch > Startseite > Steuersituationen > Wohneigentum / Lie- genschaften > Amtlicher Wert), womit nicht gesagt werden kann, dass Ein- nahmen von Fr. 735.-- pro Monat (Fr. 8'823.--/12) durch eine Vermietung keinesfalls realisierbar wären. Gegen eine solche Annahme spricht denn auch die Höhe der vom Beschwerdeführer angegebenen Renovationskos- ten. Auch wird nicht (beispielsweise mittels erfolglos gebliebener Inserie- rungen) belegt, dass die Suche nach einem Mieter über einen langen Zeitraum ergebnislos verlaufen wäre. Damit hat eine allfällige Renovations- bedürftigkeit der nicht selbstbewohnten Liegenschaft, die zur besseren Vermietbarkeit behoben werden soll, bei der EL-Berechnung unberücksich- tigt zu bleiben. Demzufolge ist hinsichtlich des Verzichts auf die Nutzniessung betreffend die Liegenschaft … Nr. … der Tatbestand des Verzichtseinkommens (vgl. E. 2.3 vorne) erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 9 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
24. April 2020 (act. II 22) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 330 EL KOJ/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 24. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene B.________ (nachfolgend Versicherte) meldete sich im Januar 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II], 1). Mit Verfügung vom 20. März 2020 (act. II 19) sprach die AKB der Versicherten ab 1. November 2019 EL in variierender Höhe zu. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie u.a. unter Hinweis auf einen "Verzicht auf Nutzniessung" einen jährlichen Betrag von Fr. 5'558.-- (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). In der Begründung hielt die AKB fest, die Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … verzichtet, weshalb der Ertrag der Nutzniessung weiterhin als Einnahme berücksichtigt werde (S. 4). Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die AKB mit Entscheid vom
24. April 2020 (act. II 22) ab. B. Dagegen erhob ihr Sohn C.________ (vgl. act. II 1 S. 11) mit Eingabe vom
11. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung höhe- rer EL mit der Begründung, bei deren Ermittlung sei die Beendigung der Nutzniessung nicht als (Verzichts-)Einkommen zu berücksichtigen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 3
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 (act. II 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab November 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob der EL-Berechnung ein Verzichtseinkommen betreffend den Ver- zicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft … Grundbuchblatt Nr. … zugrunde zu legen ist. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistun- gen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betref- fende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Verzichtseinkommens beziffert sich auf Fr. 5‘558.-- pro Jahr (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). Im Falle dessen Nichtberücksichtigung resultierte mithin pro 2019 (sowie 2020) eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus be- weglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in den am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 in Kraft gestandenen Fassungen; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84E. 6.1.1 S. 87). Als Ausga- ben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeun- terhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.2.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Ei- gentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kanto- nale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.3 Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – ins- besondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus un- beweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen wer- den müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunter- haltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 6 auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL in den am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 gültigen Fassungen; BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei den Einnahmen die Altersrente der AHV, die "BVG-Rente", die Hilflosenentschädigung, Zinsen auf Sparguthaben sowie Ertrag aus sonstigem Vermögen (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). Diese Posten sowie die anerkannten Ausgaben sind alle- samt sowohl grundsätzlich wie auch masslich unbestritten, weshalb inso- weit kein Anlass für eine diesbezügliche Prüfung durch das Gericht besteht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.1.2 Unter "sonstige Einnahmen" rechnete die Beschwerdegegnerin sodann Fr. 5'558.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 19 S. 7, 9, 11 und 13). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Nr. … unter Zugrundelegung der Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Bern von einem jährlichen Mietertrag respektive Mietwert von Fr. 8'823.-- aus (act. II 16 S. 2). Hiervon brachte sie die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 1'500.-- (act. II 1 S. 5) sowie die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20% (von Fr. 8'823.-- [vgl. act. II 16 S. 2]; Art. 36 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Be- triebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 1'764.60, in Abzug (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). Dies ergibt ein jährlich anrechenbares Einkommen von ge- rundet Fr. 5'558.-- (Fr. 8'823.-- - Fr. 1'500.-- - Fr. 1'764.60). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Einkommen von Fr. 5'558.-- in masslicher Hinsicht
– dem Dargelegten zufolge zu Recht (vgl. E. 3.1.2 vorne) – nicht in Frage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 7 Indessen lässt er beschwerdeweise geltend machen, die Versicherte habe von der Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen absehen müssen, da sie die Liegenschaft weder selber bewohnen noch bewirtschaften könne. Die Liegenschaft sei 1953 erbaut worden und habe derzeit einen "Null- Wert". Sie müsse total renoviert und isoliert werden, damit sie den heutigen Mietansprüchen genüge. Es fielen Kosten von ungefähr Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.-- an. Es sei nicht möglich, einen Nutzen aus dieser Liegen- schaft zu ziehen, weshalb der Verzicht auf die Nutzniessung nicht als Ein- kommen angerechnet werden könne. 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Versicherte an der Liegen- schaft … Nr. … seit 1994 ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht nach Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) besass (act. II 2 S. 3; 20 S. 16 f.), welches ihr das Recht auf den Besitz, den Ge- brauch und die Nutzung der Liegenschaft einräumte. Ferner ist unbestrit- ten, dass diese Dienstbarkeit infolge Verzichtes der berechtigten Versicherten am 12. November 2018 im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 2 S. 1). Dabei ist nicht ersichtlich, dass sie die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.3.2 vorne) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (act. II 20 S. 1) noch bringt der Beschwerdeführer Entsprechendes im vorliegenden Beschwer- deverfahren vor. 3.3.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Versi- cherte könne die Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Nutzniessung als solche (im Sinne des Stammrechts) zwar nicht übertragbar und nicht vererblich ist, jedoch deren Ausübung – im Gegensatz etwa zum Wohnrecht (vgl. BGE 99 V 110) – grundsätzlich übertragen werden kann (Art. 758 ZGB; vgl. auch ROLAND M. MÜLLER, Basler Kommentar, 2019, N. 2 f. zu Art. 758 ZGB). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es in rechtlicher Hinsicht (grundsätzlich) unmöglich gewesen wäre, die Liegenschaft … Nr. … an Dritte zu vermieten und die Mieterträge zu beziehen (vgl. auch E. 3.3.3 sogleich).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 8 3.3.3 Ebenso wenig verfängt sein weiterer Einwand, aufgrund der Reno- vationsbedürftigkeit der Liegenschaft vermöge diese den heutigen Mietan- sprüchen nicht zu genügen: In Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswer- tes einer Liegenschaft im Kanton Bern ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der sog. Repartitions- wert (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) zu berücksichtigen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft – z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit – deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). Analoges hat vorliegend hinsichtlich des steuerrechtlich und in der Folge auch ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Mietwerts der Liegenschaft zu gelten (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.3.3 vorne), zumal weder die ins Recht gelegten (einzelne Bereiche im und um das Haus dokumentierenden) Aufnahmen den Schluss erlauben noch an- derweitig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liegenschaft geradezu unbewohnbar wäre. Insbesondere liegt der für die Veranlagung der Kan- tons- und Gemeindesteuern relevante Eigenmietwert (von hier Fr. 8'823.-- pro Jahr) lediglich bei mindestens 60% der Marktmiete (vgl. auch www.sv.fin.be.ch > Startseite > Steuersituationen > Wohneigentum / Lie- genschaften > Amtlicher Wert), womit nicht gesagt werden kann, dass Ein- nahmen von Fr. 735.-- pro Monat (Fr. 8'823.--/12) durch eine Vermietung keinesfalls realisierbar wären. Gegen eine solche Annahme spricht denn auch die Höhe der vom Beschwerdeführer angegebenen Renovationskos- ten. Auch wird nicht (beispielsweise mittels erfolglos gebliebener Inserie- rungen) belegt, dass die Suche nach einem Mieter über einen langen Zeitraum ergebnislos verlaufen wäre. Damit hat eine allfällige Renovations- bedürftigkeit der nicht selbstbewohnten Liegenschaft, die zur besseren Vermietbarkeit behoben werden soll, bei der EL-Berechnung unberücksich- tigt zu bleiben. Demzufolge ist hinsichtlich des Verzichts auf die Nutzniessung betreffend die Liegenschaft … Nr. … der Tatbestand des Verzichtseinkommens (vgl. E. 2.3 vorne) erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 9 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
24. April 2020 (act. II 22) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2020, EL/20/330, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.