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200 2020 33

Bern VerwG · 2019-11-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. November 2019

Sachverhalt

A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … mit … als … und seit Februar 2009 als … der C.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig, leidet an Multipler Sklerose (MS) und bezieht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 1. Ja- nuar 2012 eine Viertelsrente bzw. ab dem 1. April 2012 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 5, 23, 28, 35, 43). Im Rahmen einer im November 2015 eingeleiteten Revision von Amtes wegen wurde der Rentenanspruch unverändert bestätigt (vgl. AB 50). Zu- folge Vaterschaft des Versicherten wurde der Rentenanspruch mit Verfü- gung vom 12. Oktober 2018 (AB 64) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 da- hingehend angepasst, dass dem Versicherten zusätzlich eine Kinderrente ausgerichtet wurde. Mit E-Mail vom 14. Februar 2019 (AB 68/1) ersuchte der Versicherte die IVB um Revision, namentlich hinsichtlich der massgebenden Vergleichs- einkommen (angepasst auf den aktuellen Lohn). Die IVB leitete in der Fol- ge eine Rentenrevision ein (vgl. AB 69). In diesem Zusammenhang tätigte die IVB u.a. Abklärungen zu den Erwerbseinkünften des Versicherten (vgl. AB 71, 74, 76, 77, 79, 80 ff.) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 28. Mai 2019 (AB 87) die rückwirkende Reduktion der Invalidenrente auf eine Vier- telsrente sowie die – zufolge Meldepflichtverletzung – Rückforderung von Rentenbetreffnissen im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 in Aussicht. Nach verschiedener Korrespondenz zwischen dem Versicher- ten und der IVB sowie Eingang weiterer Unterlagen (vgl. etwa AB 89, 90, 91, 93, 94, 98, 99) stellte die IVB dem Versicherten mit einem weiteren Vorbescheid vom 2. Oktober 2019 (AB 100) die rückwirkende Reduktion des Rentenanspruchs auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2016 und die Wiederausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Januar 2020 sowie eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 im Umfang von Fr. 19'659.-- in Aussicht. Auf eine Rückerstattung der für den Zeitraum vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 3

1. Februar bis 30. November 2019 zuviel ausgerichteten Rentenleistungen verzichtete die IVB. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Oktober 2019 Einwand (AB 101). Mit gleichzeitiger Rentenherabsetzungs- und Rücker- stattungsverfügung vom 29. November 2019 (AB 104) hielt die IVB an ih- rem Vorbescheid fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 29.11.2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine halbe Rente (und Kin- derrente) auszurichten bzw. es sei auf eine rückwirkende Renten- kürzung zu verzichten. 3. Eventualiter: Die Rente sei lediglich für das Jahr 2016 auf eine Viertelsrente zu reduzieren. 4. Subeventualiter: Das Dossier sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die Rückerstattung, soweit sie nicht aufgehoben wird, zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2020 wurde festgehalten, dass ohne ausdrücklichen Gegenbescheid des Beschwerdeführers das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der nächsten pro- zessleitenden Verfügung abgeschrieben werde. Im Übrigen wurde das Be- weisverfahren geschlossen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf – trotz anderweitiger Zusicherung der Beschwerdegegnerin – von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 4 Ausgleichskasse des Kantons Bern getätigte Inkassomassnahmen, an sei- nem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2019 wurde die Beschwer- degegnerin aufgefordert, umgehend zu bestätigen, dass sie bis zur rechts- kräftigen Festsetzung der Rückerstattungsforderung von einer weiteren Vollstreckung bzw. Mahnung absehe. Mit Eingabe vom 12. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Ausgleichskasse erneut um einen unbefristeten Mahnstopp betref- fend die streitige Rückerstattungsforderung ersucht habe und reichte eine Kopie des entsprechenden Schreibens ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104), in welcher die Beschwerdegegnerin die halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente herabsetzte und ab 1. Januar 2020 wieder einen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte. Hinsichtlich der zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 ausgerichteten Renten- betreffnisse verlangte sie die Rückerstattung im Umfang von Fr. 19'659.--. Keine Rückforderung erfolgte für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. (rec- te: 30.) November bzw. 31. Dezember 2019 (AB 104/4 f.; Beschwerdeant- wort, S. 2 Ziff. 2). Nachdem der Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 unbe- stritten ist und dem Beschwerdeführer zufolge des Verzichts auf Rückforde- rung von Rentenleistungen zwischen dem 1. Februar und 31. Dezember 2019 im betreffenden Umfang von der rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs nicht betroffen ist, verbleibt vorliegend einzig die Recht- mässigkeit der verlangten Rückforderung von Rentenleistungen zwischen

1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 19'659.-- streitig und zu prüfen.

E. 1.3 Umstritten ist – wie gerade erwähnt – die rückwirkende Herabset- zung des Rentenanspruchs zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 und in diesem Zusammenhang eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 19'659.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 6

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, es sei nie eine Verfügung über die rückwirkende Rentenanpassung erlas- sen worden und die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 29. No- vember 2019 (AB 104) weise eine unzureichende Begründung, namentlich hinsichtlich eines Wiedererwägungsgrundes, der Verwirkungsfristen sowie der Möglichkeit eines Erlasses, auf (Beschwerde, S. 4, Ziff. 2). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2019, 9C_494/2019, E. 4, nicht publ. in BGE 145 V 320; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) – obschon diese ungenau formell lediglich als Rückforderungsverfügung bezeichnet wurde (vgl. AB 104/1) – offenkundig materiell sowohl über die vorübergehende rückwirkende Rentenherabsetzung für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 7

31. Dezember 2019 mit einem nachfolgend erneuten Anspruch auf eine halbe Rente als auch über die Rückforderung von Rentenleistungen in der Höhe vom Fr. 19'659.-- im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Januar 2019 zufolge Meldepflichtverletzung verfügt hat (vgl. AB 104/4 f.). Die – mutmasslich aus einem redaktionellen Versehen – in Aussicht gestellte separate Rückerstattungsverfügung (vgl. 104/4) erweist sich daher als überflüssig. Im Übrigen ist vorliegend hinsichtlich der Verfügungsbegründung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) erweist sich als rechtsgenüglich begrün- det. Einerseits ergibt sich unschwer aus den erwerblichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, namentlich etwa dem ersten Vorbescheid vom

28. Mai 2019 (AB 87/2), dass sie aufgrund einer Einkommenssteigerung ab 2016 von einem erwerblichen Revisionsgrund und einer diesbezüglichen Verletzung der Meldepflicht ausging. Hierzu und insbesondere auch zur erwerblichen Situation sowie den massgebenden Vergleichseinkommen im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum setzte sich der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen einer umfassenden Beschwerdeeingabe im Einzel- nen auseinander (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 3 f.). Demnach war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung respektive eine wirksame Darle- gung des eigenen Standpunktes hinsichtlich der zentralen Streitfrage der massgebenden Vergleichseinkommen für die Jahre 2016 bis 2019 vorlie- gend ohne weiteres möglich. Schliesslich könnte eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche hier (wie dargelegt) gerade nicht vorliegt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls als geheilt gelten, da der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Rügen uneingeschränkt vortragen konnte und das angerufene Verwaltungsgericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.4 Zusammenfassend ist eine Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 29. November 2019 (AB 104) aus formellen Gründen nicht an- gezeigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 8 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 9 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 10 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 14. Fe- bruar 2019 (AB 68) eingetreten und hat danach materiell über den Renten- anspruch rückwirkend neu verfügt (AB 104); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine für den Leistungs- anspruch potentiell wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnis- se eingetreten ist. Dies mit Blick auf die dem Beschwerdeführer ab 2016 vorgeworfene Meldepflichtverletzung. 4.1.1 Zu vergleichen (zur zeitlichen Vergleichsbasis siehe E. 3.3.4 hier- vor) ist der Sachverhalt, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Wäre eine Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG anzupassen, wird dies aber nicht vorgenommen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbe- zug vor, wenn der unterlassenen Anpassung die Leistung in einem zu ho- hen Betrag gewährt wird (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 14). Unterbleibt die Anpassung infolge Verletzung der Melde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 20 pflicht (Art. 31 ATSG), ist der weitere Bezug der bisherigen Leistung von vornherein unrechtmässig (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversi- cherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 28).

E. 6.2 Die Unrechtmässigkeit der im Jahr 2016 zuviel bezogenen Renten- leistungen ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verlet- zung der Meldepflicht (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Folglich ist die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen rechtmässig. Die Rückforderung erfolgte zudem mit der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) nach Einleitung des Revisionsverfahrens im Februar 2019 (vgl. AB 69), im Rahmen dessen die Beschwerdegegnerin erstmals Kenntnis von den zu- sätzlichen Beschäftigungen respektive den höheren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erlangte. Ebenso liegt die Rückforderung innerhalb der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG). In masslicher Hinsicht beträgt der Rückforderungsbetrag – gestützt auf die Anspruchsberechnung in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104/3) – Fr. 5'868.--, entsprechend der Differenz zwischen den im Jahr 2016 unrechtmässig bezogenen Leistungen von Fr. 11'736.-- (12 x Fr. 978.--) und dem ausgewiesenen Anspruch von Fr. 5'868.-- (12 x 489.--). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden und die Abrechnung des Leistungsanspruchs wird insoweit vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die im Jahr 2016 ausgerichtete halbe IV-Rente zu Recht rückwirkend auf eine Viertelsrente herabgesetzt und einen Betrag in der Höhe von Fr. 5'868.-- für zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückgefordert hat. Hinsichtlich der zwischen 1. Januar 2017 und 31. Januar 2019 ausge- richteten Rentenleistungen ist eine rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. eine Rückforderung ausgeschlossen; die Beschwerde ist insoweit begrün- det und daher in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 21 7.2 Mit dem Entscheid in der Sache ist gleichsam das Gesuch um auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer im Streitgegenstand überwiegend. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu drei Vier- teln der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 600.--, und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer, ausmachend Fr. 200.--, aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 200.-- ist dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und der verbleibende Differenz- betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung strei- tig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 22 kommt nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen überwiegend durch- gedrungen, wobei das quantitative Obsiegen eine Reduktion der Rücker- stattungsforderung um grob dreiviertel darstellt. Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung – entsprechend dem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.1 hiervor) – ermessensweise auf drei Viertel zu reduzieren. 8.2.3 Mit der Kostennote vom 20. Juli 2020 (in den Gerichtsakten) machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 3'083.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die auf drei Vierteil reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'313.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzuset- zen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

29. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als darin der Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 rückwir- kend herabgesetzt und für den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis 31. Ja- nuar 2019 Rentenleistungen zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 23 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.-- und dem Beschwerdeführer zu Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und der ver- bleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'313.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings um Erlass der Rückerstattungsforderung ersucht wird (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist darauf – da hierüber von der Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt wurde und damit kein Anfech- tungsobjekt (vgl. dazu E. 1.2 hiernach) vorliegt – nicht einzutreten. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenom- men bleibt, innert 30 Tagen seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass (inklusive allfälliger Belege) zu stellen.

E. 13 Dezember 2012 (AB 43) zugrunde lag, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) – namentlich ab 2016 – entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbe- achtlich ist die Mitteilung vom 17. März 2016 (AB 50), mit welcher ein un- veränderter Rentenanspruch bestätigt wurde, da diese nicht auf einer um- fassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nach Massgabe der Rechtsprechung (vgl. BGer vom 25. Februar 2020, 8C_735/2019, E. 3.2) beruhte. 4.1.2 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten ist, dass sich der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Betrach- tungszeitraum nicht massgebend verändert hat, das heisst der Beschwer- deführer ist nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als … zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (vgl. AB 78). In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in dem der leis- tungszusprechenden Verfügung vom 13. Dezember 2012 (AB 43) zugrun- de liegenden Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (AB 39) – gestützt auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin (AB 21/2 Ziff. 2.10) – bei einem im Jahr 2011 erzielten Einkommen von Fr. 76'128.-- (Fr. 5'856.-- x 13) und unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung per April 2012 von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'521.-- aus, entsprechend der Hälfte des ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielbaren Einkommens in der angestammten Tätigkeit. Dabei berücksichtigte sie offenkundig einzig den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 11 „festen“ Lohnanteil, während anderweitige Sitzungs- und Tagungsgelder unberücksichtigt blieben. Dies wird namentlich dadurch gestützt, als gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) für die Jahre 2013 bis 2015 (vgl. AB 71/3) jeweils ein über Fr. 3'500.-- höherer AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen abgerechnet wurde, als von der Arbeitgeberin in der zusammenstellenden Lohnbescheinigung vom 14. Januar 2019 (AB 65/4) für die betreffenden Jahre ausgewiesen wurde. Dies bestätigte die Arbeit- geberin auch mit E-Mail vom 8. April 2019 (vgl. AB 80/1) ausdrücklich. Un- besehen der Frage, ob angesichts der unrichtigen Vergleichseinkommen anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache ein Wiedererwägungs- grund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ergibt sich gestützt auf den IK-Auszug für das Jahr 2016 sowie die Folgejahre ein sprunghafter Anstieg des AHV-pflichtigen Einkommens (vgl. AB 71/1), während die Fest- lohnanteile im gleichen Zeitraum – mit Ausnahme der im Jahr 2019 erfolg- ten Anpassung der Lohneinreihung des Beschwerdeführers (vgl. dazu AB 77/3 Ziff. 5) – in einem markant geringeren Umfang anstiegen (vgl. AB 65/4). Namentlich für das Jahr 2016 ist der Lohnanstieg auf eine in die- sem Jahr erfolgte Projektmitarbeit zurückzuführen (vgl. AB 80/1) und im Jahr 2018 wurde ein zusätzliches Einkommen für ein … bei der … Gesell- schaft D.________ AG erzielt (AB 71/3, vgl. dazu AB 76/2). Schliesslich ist im Jahr 2017 die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin ausgewie- senen Festlohnanteil (AB 65/4) und dem tatsächlichen AHV-pflichtigen Lohn (AB 73/1) ebenfalls deutlich höher als in den Beitragsjahren 2013 bis 2015. 4.1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wird eine Rente grundsätzlich nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbes- serung der rentenberechtigten Person jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Im Bereich der Invalidenversicherung mit ihren abgestuften Rentenan- sprüchen kann indessen auch im Falle einer lediglich geringfügigen und damit an sich nicht erheblichen Änderung eine Rentenrevision erfolgen, wenn der im Rahmen eines Einkommensvergleichs einzubeziehende Mehrbetrag sich unter Berücksichtigung der Rundungsregeln (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.3) erheblich auswirkt, indem er zu einer Über- oder Unterschreitung der massgeblichen Grenzwerte führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 12 alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31, N. 15 und 17). Mit Blick auf den vorliegenden Lohnanstieg von rund Fr. 6'000.-- im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr (vgl. AB 71/1) und in Anbetracht des Umstandes, dass ausgehend vom vormaligen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin bereits eine Einkommenszunahme von rund Fr. 500.-- beim Invalideneinkommen zu einer Unterschreitung des massgeblichen Grenzwertes führt (vgl. AB 39/3) und auch der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 einen IV-Grad von 49.4 % errechnet (vgl. Beschwerde, S. 6), bestand somit ohne weiteres ein erwerblicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 4.1.4 Der Rentenanspruch kann demnach umfassend und frei geprüft werden (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Dabei sind nachfolgend die massgebenden Vergleichseinkommen für den vorliegend streitigen Beurteilungszeitraum zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 zu bestimmen. 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Der Invaliditätsgrad ist auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergebnis bis x,49 % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50 % auf x+1 % aufzurunden. Diese Rundungsregeln gelten in allen Sozialversicherungszweigen mit Einkommensvergleichen (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 13 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2.2 Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (AB 65/4) bescheinigte die Ar- beitgeberin auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 50 % und inklu- sive 13. Monatslohn hinsichtlich der Besoldung folgende Lohnentwicklung: Ab 1. Januar 2016 Fr. 42'406.00 (ausmachend bei 100 %: Fr. 84'812.00) Ab 1. Januar 2017 Fr. 42'691.35 (ausmachend bei 100 %: Fr. 85'382.70) Ab 1. Januar 2018 Fr. 42'986.45 (ausmachend bei 100 %: Fr. 85'972.90) Ab 1. Januar 2019 Fr. 47'916.70 (ausmachend bei 100 %: Fr. 95'833.40) Mit E-Mail vom 8. April 2019 (AB 80/1) teilte die Arbeitgeberin mit, im Rah- men der Bescheinigung (vom 14. Januar 2019 [AB 65/4]) sei lediglich das ordentliche Jahreseinkommen bescheinigt worden. Darin nicht enthalten gewesen seien die Sitzungsgelder und die Leistungen für ein einmaliges Projekt im Stundenlohn. Das Projekt sei im Jahr 2016 gestartet und abge- schlossen worden. Die Sitzungsgelder fielen alljährlich an. Die Sitzungen gehörten nicht zur Arbeitszeit und würden separat mit Sitzungsgeld ent- schädigt. Letzteres sei jedoch auch AHV-pflichtig und würden korrekt abge- rechnet. Die Sitzungsgelder seien jedes Jahr unterschiedlich hoch, je nach Anzahl der Sitzungen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und c des Entschädigungs- und Spesenreglements der C.________ vom 3. Juni 2013 (AB 94/10-13) haben … für Sitzungen ausserhalb der regulären Arbeitszeit Anspruch auf eine Entschädigung bzw. ein Sitzungsgeld von Fr. 40.-- pro Stunde, maxi- mal jedoch Fr. 100.-- pro Sitzung. Ausweislich des IK-Auszugs bezog der Beschwerdeführer – nebst dem Haupterwerbseinkommen als … – im Jahr 2018 von der D.________ AG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 14 eine Entschädigung von Fr. 2'640.-- (AB 71/2); dies für Leistungen im Jahr 2017 (vgl. dazu AB 86/5 per analogiam und AB 99/1). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 74) erklärte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 7. März 2019 (AB 76/2), dass dieses Einkommen aus einem … bei der D.________ AG stamme, welche nach der Ausgliede- rung aus der C.________ weiterhin zu 100 % durch die C.________ kon- trolliert werde. Für entsprechende Leistungen im Jahr 2018 richtete die D.________ AG mit Lohnabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 86/5) eine Entschädigung von Fr. 3'984.-- aus. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 (AB 94/1-3) hielt der Beschwerdeführer fest, im Rahmen der aktuellen Anstellung als … in einem 50 %-Pensum sei er insbesondere an Sitzungen, im … und im … sowie in verschiedenen Einzelsitzungen beschäftigt. Im Rahmen einer – im hypothetischen Ge- sundheitsfall ausgeübten – Vollzeitstelle würden verschiedene zusätzliche Sitzungen anfallen (…), entsprechend einem totalen zusätzlichen jährlichen Sitzungsgeld von rund Fr. 7'650.-- (vgl. AB 94/2). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 8) hielt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, dieser müsste ohne ge- sundheitliche Einschränkungen in einer Vollzeitbeschäftigung in zahlrei- chen zusätzlichen Gremien von Amtes wegen Einsitz nehmen. Dann hätte sich das Erwerbseinkommen, einschliesslich der bereits bezogenen und der zusätzlichen Sitzungsgelder und des Mandates bei der D.________ AG wie folgt zusammengesetzt: 2016 Bruttojahreslohn Fr. 84'812.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 5'080.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- Überzeitentschädigung Fr. 3'793.70 Total Fr. 101'335.70 2017 Bruttojahreslohn Fr. 85'383.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 3'980.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- Überzeitentschädigung Fr. 1'415.75 Total Fr. 98'428.75 2018 Bruttojahreslohn Fr. 85'973.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 4'152.50 Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- D.________ AG Fr. 2'640.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 15 Total Fr. 100'415.50 2019 Bruttojahreslohn Fr. 95'833.00 Sitzungsgelder effektiv Fr. 3'120.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- D.________ AG Fr. 3'984.-- Total Fr. 110'587.-- 5.2.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren detaillierten Angaben des Be- schwerdeführers im Schreiben vom 10. Juli 2019 (AB 94/1-3), die damit korrelierenden verschieden Termin- und Einsatzpläne der C.________ bzw. der weiteren Gremien und Organisationen (vgl. dazu AB 94/4-8) und die entsprechende Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. Dezember 2019 (AB 8) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zufolge seiner Anstellung als … der C.________ – nebst den nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens weiterhin absolvierten Sitzungen in Gremien und Aus- schüssen der C.________ (vgl. dazu AB 94/1) – zusätzlich in einer Vielzahl weiterer Gremien von Amtes wegen hätte Einsitz nehmen müssen. Das dabei erzielbare durchschnittliche jährliche Sitzungsgeld in der Höhe von Fr. 7'650.--, welches von der Arbeitgeberin explizit bestätigt wurde (vgl. BB 8), ist sodann mit Blick auf das kommunale Spesen- und Entschädi- gungsreglement (vgl. dazu AB 94/10-13) in betraglicher Hinsicht nachvoll- ziehbar, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede ge- stellt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) zwischen 2016 und 2019 die zusätzlichen Sitzungsgelder von jährlich Fr. 7'650.-- lediglich anstelle der effektiv bezogenen Sitzungsgelder zwischen rund Fr. 3'000.-- und Fr. 5'000.-- berücksichtigte, ist dies aktenwidrig und entsprechend an- zupassen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffas- sung (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 8) ist hierin keine unzulässige doppelte Berücksichtigung derselben Sitzungsgelder zu erblicken, denn den von der C.________ bestätigten im hypothetischen Gesundheitsfall zusätzlichen jährlichen Sitzungsgelder von durchschnittlich Fr. 7'650.-- stehen entspre- chende andere und weitergehende Mandate und Einsitznahmen in Gremi- en und Ausschüsse der C.________ gegenüber, als die bisher vom Be- schwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 16 5.2.4 Die weiteren Bestandteile des Valideneinkommens, das heisst das Bruttoeinkommen (vgl. dazu AB 65/4), die effektiv bezogenen Sitzungsgel- der bzw. anderweitigen Entschädigungen (vgl. dazu AB 80, 82/3-6 und BB 8) sowie das Mandat bei der D.________ AG von 2017 bis September 2019 (vgl. AB 98/2-4; siehe ferner AB 71/2, 86, 99), sind – wie von der Ar- beitgeberin des Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (BB 8) in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lohnabrechnungen ausge- wiesen – zwischen den Parteien sowohl hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit wie auch in ihrer betraglichen Höhe zu Recht unbestritten. Das Validenein- kommen beträgt demzufolge, namentlich unter Berücksichtigung der effek- tiven und der zusätzlichen Sitzungsgelder, für die vorliegend massgeben- den Berechnungszeitpunkte (vgl. dazu E. 1.2 hiervor) pro Januar 2016 Fr. 101'335.70, pro Januar 2017 Fr. 98'428.75, pro 2018 Fr. 100'415.50 und pro 2019 Fr. 110'587.-- (vgl. auch BB 8). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.3.2 Nach Eintritt der Invalidität war bzw. ist der Beschwerdeführer wei- terhin als … der C.________ beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis erfüllt die voranstehenden (E. 5.3.1) Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis. Ebenso schöpft der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit die ihm medizinisch- theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit optimal aus (vgl. etwa AB 78/3 Ziff. 13). Der Lohn entspricht schliesslich der erbrachten Leistung (AB 77/3) und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Soziallohn (- anteil). Für das Invalideneinkommen in den Vergleichszeitpunkten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 17 E. 1.2 und hiervor) ist somit auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzu- stellen. Dies und das massgebende Invalideneinkommen für die Jahre 2016 bis 2018 ist zwischen den Parteien daher zu Recht nicht strittig. Das Invalideneinkommen ist folglich pro 2016 auf Fr. 51'279.70, pro 2017 auf Fr. 48'087.75 und pro 2018 auf Fr. 49'779.50 festzulegen (AB 71/1; BB 8). Für das Jahr 2019 beträgt der Bruttojahreslohn Fr. 47'917.-- (vgl. AB 65/4) und das mit Lohnabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 86/5) ausgewie- sene Honorar der D.________ AG Fr. 3'984.-- (siehe auch AB 86/2 Ziff. 2). Die effektiven Sitzungsgelder betragen Fr. 3'120.-- (BB 8); ein Abstellen auf Durchschnittswerte ist daher entgegen der angefochtenen Verfügung vom

29. November 2019 (AB 104/6) entbehrlich. Das Invalideneinkommen pro 2019 ist folglich auf Fr. 55'021.-- festzusetzen. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkom- men ergibt sich ein IV-Grad von 49 % pro 2016 (49.39 %; [Fr. 101'335.70 ./. Fr. 51'279.70] / Fr. 101'335.70 x 100), von 51 % pro 2017 (51.14 %; [Fr. 98'428.75 ./. Fr. 48'087.75] / Fr. 98'428.75 x 100), von 50 % pro 2018 (50.42 %; [Fr. 100'415.90 ./. Fr. 49'779.50] / Fr. 100'415.90 x 100) und von 50 % pro 2019 (50.24 %; [Fr. 110'587.-- ./. Fr. 55'021.--] / Fr. 110'587.-- x 100). Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung des IV-Grades für das Jahr 2016 als zufällig kritisiert und die Annahme eines aufgerundeten IV-Grades von 50 % als sachgerecht erachtet (vgl. Beschwerde, S. 6), ist dem mit Blick auf die höchstrichterlichen Rundungsregeln (vgl. E. 5.1 hier- vor) nicht zu folgen. Bei einem IV-Grad von unter 50 % hatte der Be- schwerdeführer im Jahr 2016 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. E. 3.2 hier- vor) keinen Anspruch auf eine halbe, sondern lediglich auf eine Viertelsren- te; diesbezüglich ist nachfolgend die rückwirkende Rentenherabsetzung sowie gegebenenfalls die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung zu prüfen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs zwischen Januar 2017 und Ende Januar 2019 beträgt der IV-Grad dem Voranstehenden zufolge je- weils mindestens 50%, weshalb die ausgerichtete halbe IV-Rente recht- mässig bezogen wurde. Im betreffenden Umfang besteht für eine rückwir- kende Rentenanpassung bzw. eine Rückerstattung daher von vorherein keine Grundlage; die Beschwerde ist in diesem Umfang begründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 18 5.5 Zu prüfen ist die Zulässigkeit der vorübergehenden rückwirkenden Rentenherabsetzung für das Jahr 2016. 5.5.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 5.5.2 Vorliegend übernahm der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einer- seits zusätzliche Aufgaben im Rahmen einer Projektmitarbeit und anderer- seits fielen die Sitzungsgelder gemessen an den vorjährigen Bezügen deut- lich höher aus (vgl. AB 94/1). Auch mit Blick auf den IK-Auszug war das Einkommen des Jahres 2016 deutlich höher, als für die vorangegangenen Jahre (AB 71/1). Der Beschwerdeführer hielt denn auch selber fest, dass das Jahr 2016 ein „Ausnahmejahr“ darstellte (AB 94/1). Ihm mussten folg- lich bei zumutbarer Aufmerksamkeit sowohl die (potentiell anspruchsrele- vante) Übernahme von zusätzlichen Aufgaben wie auch die erzielten Meh- reinkünfte bekannt gewesen sein. Ebenso wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. 43/5) und abermals mit Mitteilung vom 17. März 2016 (AB 50/1) wiederholt auf seine umfassende Meldepflicht, welche insbesondere auch Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beinhaltet, explizit hingewiesen. Indem der Beschwerdeführer die unschwer erkennbare Veränderung seiner Einkom- menssituation nicht meldete, verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 19 Dabei ist es – entgegen der in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) vertretenen Auffassung – nicht am Beschwerdeführer, zu entscheiden, welche Ände- rungen als wesentlich zu qualifizieren sind, sondern er hat im Rahmen der Mitwirkungs- und Meldepflicht ganz grundsätzlich zur Ermittlung des an- spruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen und potentiell wesentliche Änderungen zu melden. Er ermöglicht durch seine Meldung an den Versi- cherungsträger erst die Prüfung allfälliger Veränderungen des Leistungs- anspruchs. Der Versicherungsträger ist es aber, der zu beurteilen hat, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leis- tungen zustehen bzw. ob eine Veränderung allenfalls anspruchsrelevant ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. April 2020, 9C_526/2019, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die rückwirkende Herabsetzung des Rentenanspruchs für das Jahr 2016 ist vorliegend nicht zu beanstanden. 6. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) geltend gemachte Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 19'659.--. Hinsichtlich des Rentenbezugs zwischen 1. Januar 2017 und 31. Januar 2019 lag – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4 hiervor) – kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb die Rückerstattungsforde- rung in diesem Umfang von vornherein kein Bestand hat. Entsprechend beschränkt sich die Prüfung auf den Leistungsbezug im Jahr 2016.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 29.11.2019 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine halbe Rente (und Kin- derrente) auszurichten bzw. es sei auf eine rückwirkende Renten- kürzung zu verzichten.
  3. Eventualiter: Die Rente sei lediglich für das Jahr 2016 auf eine Viertelsrente zu reduzieren.
  4. Subeventualiter: Das Dossier sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
  5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  6. Dem Beschwerdeführer sei die Rückerstattung, soweit sie nicht aufgehoben wird, zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2020 wurde festgehalten, dass ohne ausdrücklichen Gegenbescheid des Beschwerdeführers das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der nächsten pro- zessleitenden Verfügung abgeschrieben werde. Im Übrigen wurde das Be- weisverfahren geschlossen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf – trotz anderweitiger Zusicherung der Beschwerdegegnerin – von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 4 Ausgleichskasse des Kantons Bern getätigte Inkassomassnahmen, an sei- nem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2019 wurde die Beschwer- degegnerin aufgefordert, umgehend zu bestätigen, dass sie bis zur rechts- kräftigen Festsetzung der Rückerstattungsforderung von einer weiteren Vollstreckung bzw. Mahnung absehe. Mit Eingabe vom 12. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Ausgleichskasse erneut um einen unbefristeten Mahnstopp betref- fend die streitige Rückerstattungsforderung ersucht habe und reichte eine Kopie des entsprechenden Schreibens ein. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings um Erlass der Rückerstattungsforderung ersucht wird (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist darauf – da hierüber von der Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt wurde und damit kein Anfech- tungsobjekt (vgl. dazu E. 1.2 hiernach) vorliegt – nicht einzutreten. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenom- men bleibt, innert 30 Tagen seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass (inklusive allfälliger Belege) zu stellen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104), in welcher die Beschwerdegegnerin die halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente herabsetzte und ab 1. Januar 2020 wieder einen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte. Hinsichtlich der zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 ausgerichteten Renten- betreffnisse verlangte sie die Rückerstattung im Umfang von Fr. 19'659.--. Keine Rückforderung erfolgte für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. (rec- te: 30.) November bzw. 31. Dezember 2019 (AB 104/4 f.; Beschwerdeant- wort, S. 2 Ziff. 2). Nachdem der Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 unbe- stritten ist und dem Beschwerdeführer zufolge des Verzichts auf Rückforde- rung von Rentenleistungen zwischen dem 1. Februar und 31. Dezember 2019 im betreffenden Umfang von der rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs nicht betroffen ist, verbleibt vorliegend einzig die Recht- mässigkeit der verlangten Rückforderung von Rentenleistungen zwischen
  10. Januar 2016 und 31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 19'659.-- streitig und zu prüfen. 1.3 Umstritten ist – wie gerade erwähnt – die rückwirkende Herabset- zung des Rentenanspruchs zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 und in diesem Zusammenhang eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 19'659.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  11. 2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, es sei nie eine Verfügung über die rückwirkende Rentenanpassung erlas- sen worden und die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 29. No- vember 2019 (AB 104) weise eine unzureichende Begründung, namentlich hinsichtlich eines Wiedererwägungsgrundes, der Verwirkungsfristen sowie der Möglichkeit eines Erlasses, auf (Beschwerde, S. 4, Ziff. 2). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2019, 9C_494/2019, E. 4, nicht publ. in BGE 145 V 320; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) – obschon diese ungenau formell lediglich als Rückforderungsverfügung bezeichnet wurde (vgl. AB 104/1) – offenkundig materiell sowohl über die vorübergehende rückwirkende Rentenherabsetzung für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 7
  12. Dezember 2019 mit einem nachfolgend erneuten Anspruch auf eine halbe Rente als auch über die Rückforderung von Rentenleistungen in der Höhe vom Fr. 19'659.-- im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Januar 2019 zufolge Meldepflichtverletzung verfügt hat (vgl. AB 104/4 f.). Die – mutmasslich aus einem redaktionellen Versehen – in Aussicht gestellte separate Rückerstattungsverfügung (vgl. 104/4) erweist sich daher als überflüssig. Im Übrigen ist vorliegend hinsichtlich der Verfügungsbegründung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) erweist sich als rechtsgenüglich begrün- det. Einerseits ergibt sich unschwer aus den erwerblichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, namentlich etwa dem ersten Vorbescheid vom
  13. Mai 2019 (AB 87/2), dass sie aufgrund einer Einkommenssteigerung ab 2016 von einem erwerblichen Revisionsgrund und einer diesbezüglichen Verletzung der Meldepflicht ausging. Hierzu und insbesondere auch zur erwerblichen Situation sowie den massgebenden Vergleichseinkommen im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum setzte sich der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen einer umfassenden Beschwerdeeingabe im Einzel- nen auseinander (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 3 f.). Demnach war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung respektive eine wirksame Darle- gung des eigenen Standpunktes hinsichtlich der zentralen Streitfrage der massgebenden Vergleichseinkommen für die Jahre 2016 bis 2019 vorlie- gend ohne weiteres möglich. Schliesslich könnte eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche hier (wie dargelegt) gerade nicht vorliegt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls als geheilt gelten, da der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Rügen uneingeschränkt vortragen konnte und das angerufene Verwaltungsgericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.4 Zusammenfassend ist eine Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 29. November 2019 (AB 104) aus formellen Gründen nicht an- gezeigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 8
  14. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 9 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 10
  15. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 14. Fe- bruar 2019 (AB 68) eingetreten und hat danach materiell über den Renten- anspruch rückwirkend neu verfügt (AB 104); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine für den Leistungs- anspruch potentiell wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnis- se eingetreten ist. Dies mit Blick auf die dem Beschwerdeführer ab 2016 vorgeworfene Meldepflichtverletzung. 4.1.1 Zu vergleichen (zur zeitlichen Vergleichsbasis siehe E. 3.3.4 hier- vor) ist der Sachverhalt, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom
  16. Dezember 2012 (AB 43) zugrunde lag, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) – namentlich ab 2016 – entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbe- achtlich ist die Mitteilung vom 17. März 2016 (AB 50), mit welcher ein un- veränderter Rentenanspruch bestätigt wurde, da diese nicht auf einer um- fassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nach Massgabe der Rechtsprechung (vgl. BGer vom 25. Februar 2020, 8C_735/2019, E. 3.2) beruhte. 4.1.2 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten ist, dass sich der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Betrach- tungszeitraum nicht massgebend verändert hat, das heisst der Beschwer- deführer ist nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als … zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (vgl. AB 78). In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in dem der leis- tungszusprechenden Verfügung vom 13. Dezember 2012 (AB 43) zugrun- de liegenden Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (AB 39) – gestützt auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin (AB 21/2 Ziff. 2.10) – bei einem im Jahr 2011 erzielten Einkommen von Fr. 76'128.-- (Fr. 5'856.-- x 13) und unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung per April 2012 von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'521.-- aus, entsprechend der Hälfte des ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielbaren Einkommens in der angestammten Tätigkeit. Dabei berücksichtigte sie offenkundig einzig den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 11 „festen“ Lohnanteil, während anderweitige Sitzungs- und Tagungsgelder unberücksichtigt blieben. Dies wird namentlich dadurch gestützt, als gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) für die Jahre 2013 bis 2015 (vgl. AB 71/3) jeweils ein über Fr. 3'500.-- höherer AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen abgerechnet wurde, als von der Arbeitgeberin in der zusammenstellenden Lohnbescheinigung vom 14. Januar 2019 (AB 65/4) für die betreffenden Jahre ausgewiesen wurde. Dies bestätigte die Arbeit- geberin auch mit E-Mail vom 8. April 2019 (vgl. AB 80/1) ausdrücklich. Un- besehen der Frage, ob angesichts der unrichtigen Vergleichseinkommen anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache ein Wiedererwägungs- grund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ergibt sich gestützt auf den IK-Auszug für das Jahr 2016 sowie die Folgejahre ein sprunghafter Anstieg des AHV-pflichtigen Einkommens (vgl. AB 71/1), während die Fest- lohnanteile im gleichen Zeitraum – mit Ausnahme der im Jahr 2019 erfolg- ten Anpassung der Lohneinreihung des Beschwerdeführers (vgl. dazu AB 77/3 Ziff. 5) – in einem markant geringeren Umfang anstiegen (vgl. AB 65/4). Namentlich für das Jahr 2016 ist der Lohnanstieg auf eine in die- sem Jahr erfolgte Projektmitarbeit zurückzuführen (vgl. AB 80/1) und im Jahr 2018 wurde ein zusätzliches Einkommen für ein … bei der … Gesell- schaft D.________ AG erzielt (AB 71/3, vgl. dazu AB 76/2). Schliesslich ist im Jahr 2017 die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin ausgewie- senen Festlohnanteil (AB 65/4) und dem tatsächlichen AHV-pflichtigen Lohn (AB 73/1) ebenfalls deutlich höher als in den Beitragsjahren 2013 bis
  17. 4.1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wird eine Rente grundsätzlich nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbes- serung der rentenberechtigten Person jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Im Bereich der Invalidenversicherung mit ihren abgestuften Rentenan- sprüchen kann indessen auch im Falle einer lediglich geringfügigen und damit an sich nicht erheblichen Änderung eine Rentenrevision erfolgen, wenn der im Rahmen eines Einkommensvergleichs einzubeziehende Mehrbetrag sich unter Berücksichtigung der Rundungsregeln (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.3) erheblich auswirkt, indem er zu einer Über- oder Unterschreitung der massgeblichen Grenzwerte führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 12 alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
  18. Aufl. 2014, Art. 30 - 31, N. 15 und 17). Mit Blick auf den vorliegenden Lohnanstieg von rund Fr. 6'000.-- im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr (vgl. AB 71/1) und in Anbetracht des Umstandes, dass ausgehend vom vormaligen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin bereits eine Einkommenszunahme von rund Fr. 500.-- beim Invalideneinkommen zu einer Unterschreitung des massgeblichen Grenzwertes führt (vgl. AB 39/3) und auch der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 einen IV-Grad von 49.4 % errechnet (vgl. Beschwerde, S. 6), bestand somit ohne weiteres ein erwerblicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 4.1.4 Der Rentenanspruch kann demnach umfassend und frei geprüft werden (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Dabei sind nachfolgend die massgebenden Vergleichseinkommen für den vorliegend streitigen Beurteilungszeitraum zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 zu bestimmen.
  19. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Der Invaliditätsgrad ist auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergebnis bis x,49 % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50 % auf x+1 % aufzurunden. Diese Rundungsregeln gelten in allen Sozialversicherungszweigen mit Einkommensvergleichen (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 13 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2.2 Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (AB 65/4) bescheinigte die Ar- beitgeberin auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 50 % und inklu- sive 13. Monatslohn hinsichtlich der Besoldung folgende Lohnentwicklung: Ab 1. Januar 2016 Fr. 42'406.00 (ausmachend bei 100 %: Fr. 84'812.00) Ab 1. Januar 2017 Fr. 42'691.35 (ausmachend bei 100 %: Fr. 85'382.70) Ab 1. Januar 2018 Fr. 42'986.45 (ausmachend bei 100 %: Fr. 85'972.90) Ab 1. Januar 2019 Fr. 47'916.70 (ausmachend bei 100 %: Fr. 95'833.40) Mit E-Mail vom 8. April 2019 (AB 80/1) teilte die Arbeitgeberin mit, im Rah- men der Bescheinigung (vom 14. Januar 2019 [AB 65/4]) sei lediglich das ordentliche Jahreseinkommen bescheinigt worden. Darin nicht enthalten gewesen seien die Sitzungsgelder und die Leistungen für ein einmaliges Projekt im Stundenlohn. Das Projekt sei im Jahr 2016 gestartet und abge- schlossen worden. Die Sitzungsgelder fielen alljährlich an. Die Sitzungen gehörten nicht zur Arbeitszeit und würden separat mit Sitzungsgeld ent- schädigt. Letzteres sei jedoch auch AHV-pflichtig und würden korrekt abge- rechnet. Die Sitzungsgelder seien jedes Jahr unterschiedlich hoch, je nach Anzahl der Sitzungen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und c des Entschädigungs- und Spesenreglements der C.________ vom 3. Juni 2013 (AB 94/10-13) haben … für Sitzungen ausserhalb der regulären Arbeitszeit Anspruch auf eine Entschädigung bzw. ein Sitzungsgeld von Fr. 40.-- pro Stunde, maxi- mal jedoch Fr. 100.-- pro Sitzung. Ausweislich des IK-Auszugs bezog der Beschwerdeführer – nebst dem Haupterwerbseinkommen als … – im Jahr 2018 von der D.________ AG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 14 eine Entschädigung von Fr. 2'640.-- (AB 71/2); dies für Leistungen im Jahr 2017 (vgl. dazu AB 86/5 per analogiam und AB 99/1). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 74) erklärte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 7. März 2019 (AB 76/2), dass dieses Einkommen aus einem … bei der D.________ AG stamme, welche nach der Ausgliede- rung aus der C.________ weiterhin zu 100 % durch die C.________ kon- trolliert werde. Für entsprechende Leistungen im Jahr 2018 richtete die D.________ AG mit Lohnabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 86/5) eine Entschädigung von Fr. 3'984.-- aus. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 (AB 94/1-3) hielt der Beschwerdeführer fest, im Rahmen der aktuellen Anstellung als … in einem 50 %-Pensum sei er insbesondere an Sitzungen, im … und im … sowie in verschiedenen Einzelsitzungen beschäftigt. Im Rahmen einer – im hypothetischen Ge- sundheitsfall ausgeübten – Vollzeitstelle würden verschiedene zusätzliche Sitzungen anfallen (…), entsprechend einem totalen zusätzlichen jährlichen Sitzungsgeld von rund Fr. 7'650.-- (vgl. AB 94/2). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 8) hielt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, dieser müsste ohne ge- sundheitliche Einschränkungen in einer Vollzeitbeschäftigung in zahlrei- chen zusätzlichen Gremien von Amtes wegen Einsitz nehmen. Dann hätte sich das Erwerbseinkommen, einschliesslich der bereits bezogenen und der zusätzlichen Sitzungsgelder und des Mandates bei der D.________ AG wie folgt zusammengesetzt: 2016 Bruttojahreslohn Fr. 84'812.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 5'080.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- Überzeitentschädigung Fr. 3'793.70 Total Fr. 101'335.70 2017 Bruttojahreslohn Fr. 85'383.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 3'980.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- Überzeitentschädigung Fr. 1'415.75 Total Fr. 98'428.75 2018 Bruttojahreslohn Fr. 85'973.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 4'152.50 Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- D.________ AG Fr. 2'640.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 15 Total Fr. 100'415.50 2019 Bruttojahreslohn Fr. 95'833.00 Sitzungsgelder effektiv Fr. 3'120.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- D.________ AG Fr. 3'984.-- Total Fr. 110'587.-- 5.2.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren detaillierten Angaben des Be- schwerdeführers im Schreiben vom 10. Juli 2019 (AB 94/1-3), die damit korrelierenden verschieden Termin- und Einsatzpläne der C.________ bzw. der weiteren Gremien und Organisationen (vgl. dazu AB 94/4-8) und die entsprechende Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. Dezember 2019 (AB 8) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zufolge seiner Anstellung als … der C.________ – nebst den nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens weiterhin absolvierten Sitzungen in Gremien und Aus- schüssen der C.________ (vgl. dazu AB 94/1) – zusätzlich in einer Vielzahl weiterer Gremien von Amtes wegen hätte Einsitz nehmen müssen. Das dabei erzielbare durchschnittliche jährliche Sitzungsgeld in der Höhe von Fr. 7'650.--, welches von der Arbeitgeberin explizit bestätigt wurde (vgl. BB 8), ist sodann mit Blick auf das kommunale Spesen- und Entschädi- gungsreglement (vgl. dazu AB 94/10-13) in betraglicher Hinsicht nachvoll- ziehbar, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede ge- stellt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) zwischen 2016 und 2019 die zusätzlichen Sitzungsgelder von jährlich Fr. 7'650.-- lediglich anstelle der effektiv bezogenen Sitzungsgelder zwischen rund Fr. 3'000.-- und Fr. 5'000.-- berücksichtigte, ist dies aktenwidrig und entsprechend an- zupassen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffas- sung (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 8) ist hierin keine unzulässige doppelte Berücksichtigung derselben Sitzungsgelder zu erblicken, denn den von der C.________ bestätigten im hypothetischen Gesundheitsfall zusätzlichen jährlichen Sitzungsgelder von durchschnittlich Fr. 7'650.-- stehen entspre- chende andere und weitergehende Mandate und Einsitznahmen in Gremi- en und Ausschüsse der C.________ gegenüber, als die bisher vom Be- schwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 16 5.2.4 Die weiteren Bestandteile des Valideneinkommens, das heisst das Bruttoeinkommen (vgl. dazu AB 65/4), die effektiv bezogenen Sitzungsgel- der bzw. anderweitigen Entschädigungen (vgl. dazu AB 80, 82/3-6 und BB 8) sowie das Mandat bei der D.________ AG von 2017 bis September 2019 (vgl. AB 98/2-4; siehe ferner AB 71/2, 86, 99), sind – wie von der Ar- beitgeberin des Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (BB 8) in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lohnabrechnungen ausge- wiesen – zwischen den Parteien sowohl hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit wie auch in ihrer betraglichen Höhe zu Recht unbestritten. Das Validenein- kommen beträgt demzufolge, namentlich unter Berücksichtigung der effek- tiven und der zusätzlichen Sitzungsgelder, für die vorliegend massgeben- den Berechnungszeitpunkte (vgl. dazu E. 1.2 hiervor) pro Januar 2016 Fr. 101'335.70, pro Januar 2017 Fr. 98'428.75, pro 2018 Fr. 100'415.50 und pro 2019 Fr. 110'587.-- (vgl. auch BB 8). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.3.2 Nach Eintritt der Invalidität war bzw. ist der Beschwerdeführer wei- terhin als … der C.________ beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis erfüllt die voranstehenden (E. 5.3.1) Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis. Ebenso schöpft der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit die ihm medizinisch- theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit optimal aus (vgl. etwa AB 78/3 Ziff. 13). Der Lohn entspricht schliesslich der erbrachten Leistung (AB 77/3) und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Soziallohn (- anteil). Für das Invalideneinkommen in den Vergleichszeitpunkten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 17 E. 1.2 und hiervor) ist somit auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzu- stellen. Dies und das massgebende Invalideneinkommen für die Jahre 2016 bis 2018 ist zwischen den Parteien daher zu Recht nicht strittig. Das Invalideneinkommen ist folglich pro 2016 auf Fr. 51'279.70, pro 2017 auf Fr. 48'087.75 und pro 2018 auf Fr. 49'779.50 festzulegen (AB 71/1; BB 8). Für das Jahr 2019 beträgt der Bruttojahreslohn Fr. 47'917.-- (vgl. AB 65/4) und das mit Lohnabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 86/5) ausgewie- sene Honorar der D.________ AG Fr. 3'984.-- (siehe auch AB 86/2 Ziff. 2). Die effektiven Sitzungsgelder betragen Fr. 3'120.-- (BB 8); ein Abstellen auf Durchschnittswerte ist daher entgegen der angefochtenen Verfügung vom
  20. November 2019 (AB 104/6) entbehrlich. Das Invalideneinkommen pro 2019 ist folglich auf Fr. 55'021.-- festzusetzen. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkom- men ergibt sich ein IV-Grad von 49 % pro 2016 (49.39 %; [Fr. 101'335.70 ./. Fr. 51'279.70] / Fr. 101'335.70 x 100), von 51 % pro 2017 (51.14 %; [Fr. 98'428.75 ./. Fr. 48'087.75] / Fr. 98'428.75 x 100), von 50 % pro 2018 (50.42 %; [Fr. 100'415.90 ./. Fr. 49'779.50] / Fr. 100'415.90 x 100) und von 50 % pro 2019 (50.24 %; [Fr. 110'587.-- ./. Fr. 55'021.--] / Fr. 110'587.-- x 100). Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung des IV-Grades für das Jahr 2016 als zufällig kritisiert und die Annahme eines aufgerundeten IV-Grades von 50 % als sachgerecht erachtet (vgl. Beschwerde, S. 6), ist dem mit Blick auf die höchstrichterlichen Rundungsregeln (vgl. E. 5.1 hier- vor) nicht zu folgen. Bei einem IV-Grad von unter 50 % hatte der Be- schwerdeführer im Jahr 2016 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. E. 3.2 hier- vor) keinen Anspruch auf eine halbe, sondern lediglich auf eine Viertelsren- te; diesbezüglich ist nachfolgend die rückwirkende Rentenherabsetzung sowie gegebenenfalls die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung zu prüfen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs zwischen Januar 2017 und Ende Januar 2019 beträgt der IV-Grad dem Voranstehenden zufolge je- weils mindestens 50%, weshalb die ausgerichtete halbe IV-Rente recht- mässig bezogen wurde. Im betreffenden Umfang besteht für eine rückwir- kende Rentenanpassung bzw. eine Rückerstattung daher von vorherein keine Grundlage; die Beschwerde ist in diesem Umfang begründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 18 5.5 Zu prüfen ist die Zulässigkeit der vorübergehenden rückwirkenden Rentenherabsetzung für das Jahr 2016. 5.5.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 5.5.2 Vorliegend übernahm der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einer- seits zusätzliche Aufgaben im Rahmen einer Projektmitarbeit und anderer- seits fielen die Sitzungsgelder gemessen an den vorjährigen Bezügen deut- lich höher aus (vgl. AB 94/1). Auch mit Blick auf den IK-Auszug war das Einkommen des Jahres 2016 deutlich höher, als für die vorangegangenen Jahre (AB 71/1). Der Beschwerdeführer hielt denn auch selber fest, dass das Jahr 2016 ein „Ausnahmejahr“ darstellte (AB 94/1). Ihm mussten folg- lich bei zumutbarer Aufmerksamkeit sowohl die (potentiell anspruchsrele- vante) Übernahme von zusätzlichen Aufgaben wie auch die erzielten Meh- reinkünfte bekannt gewesen sein. Ebenso wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. 43/5) und abermals mit Mitteilung vom 17. März 2016 (AB 50/1) wiederholt auf seine umfassende Meldepflicht, welche insbesondere auch Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beinhaltet, explizit hingewiesen. Indem der Beschwerdeführer die unschwer erkennbare Veränderung seiner Einkom- menssituation nicht meldete, verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 19 Dabei ist es – entgegen der in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) vertretenen Auffassung – nicht am Beschwerdeführer, zu entscheiden, welche Ände- rungen als wesentlich zu qualifizieren sind, sondern er hat im Rahmen der Mitwirkungs- und Meldepflicht ganz grundsätzlich zur Ermittlung des an- spruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen und potentiell wesentliche Änderungen zu melden. Er ermöglicht durch seine Meldung an den Versi- cherungsträger erst die Prüfung allfälliger Veränderungen des Leistungs- anspruchs. Der Versicherungsträger ist es aber, der zu beurteilen hat, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leis- tungen zustehen bzw. ob eine Veränderung allenfalls anspruchsrelevant ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. April 2020, 9C_526/2019, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die rückwirkende Herabsetzung des Rentenanspruchs für das Jahr 2016 ist vorliegend nicht zu beanstanden.
  21. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) geltend gemachte Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 19'659.--. Hinsichtlich des Rentenbezugs zwischen 1. Januar 2017 und 31. Januar 2019 lag – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4 hiervor) – kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb die Rückerstattungsforde- rung in diesem Umfang von vornherein kein Bestand hat. Entsprechend beschränkt sich die Prüfung auf den Leistungsbezug im Jahr 2016. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Wäre eine Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG anzupassen, wird dies aber nicht vorgenommen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbe- zug vor, wenn der unterlassenen Anpassung die Leistung in einem zu ho- hen Betrag gewährt wird (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 14). Unterbleibt die Anpassung infolge Verletzung der Melde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 20 pflicht (Art. 31 ATSG), ist der weitere Bezug der bisherigen Leistung von vornherein unrechtmässig (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversi- cherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 28). 6.2 Die Unrechtmässigkeit der im Jahr 2016 zuviel bezogenen Renten- leistungen ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verlet- zung der Meldepflicht (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Folglich ist die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen rechtmässig. Die Rückforderung erfolgte zudem mit der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) nach Einleitung des Revisionsverfahrens im Februar 2019 (vgl. AB 69), im Rahmen dessen die Beschwerdegegnerin erstmals Kenntnis von den zu- sätzlichen Beschäftigungen respektive den höheren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erlangte. Ebenso liegt die Rückforderung innerhalb der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG). In masslicher Hinsicht beträgt der Rückforderungsbetrag – gestützt auf die Anspruchsberechnung in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104/3) – Fr. 5'868.--, entsprechend der Differenz zwischen den im Jahr 2016 unrechtmässig bezogenen Leistungen von Fr. 11'736.-- (12 x Fr. 978.--) und dem ausgewiesenen Anspruch von Fr. 5'868.-- (12 x 489.--). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden und die Abrechnung des Leistungsanspruchs wird insoweit vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
  22. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die im Jahr 2016 ausgerichtete halbe IV-Rente zu Recht rückwirkend auf eine Viertelsrente herabgesetzt und einen Betrag in der Höhe von Fr. 5'868.-- für zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückgefordert hat. Hinsichtlich der zwischen 1. Januar 2017 und 31. Januar 2019 ausge- richteten Rentenleistungen ist eine rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. eine Rückforderung ausgeschlossen; die Beschwerde ist insoweit begrün- det und daher in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 21 7.2 Mit dem Entscheid in der Sache ist gleichsam das Gesuch um auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
  23. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer im Streitgegenstand überwiegend. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu drei Vier- teln der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 600.--, und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer, ausmachend Fr. 200.--, aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 200.-- ist dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und der verbleibende Differenz- betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung strei- tig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 22 kommt nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen überwiegend durch- gedrungen, wobei das quantitative Obsiegen eine Reduktion der Rücker- stattungsforderung um grob dreiviertel darstellt. Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung – entsprechend dem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.1 hiervor) – ermessensweise auf drei Viertel zu reduzieren. 8.2.3 Mit der Kostennote vom 20. Juli 2020 (in den Gerichtsakten) machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 3'083.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die auf drei Vierteil reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'313.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzuset- zen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  24. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  25. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als darin der Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 rückwir- kend herabgesetzt und für den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis 31. Ja- nuar 2019 Rentenleistungen zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 23
  26. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.-- und dem Beschwerdeführer zu Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und der ver- bleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  27. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'313.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  28. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 33 IV KNB/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … mit … als … und seit Februar 2009 als … der C.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig, leidet an Multipler Sklerose (MS) und bezieht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 1. Ja- nuar 2012 eine Viertelsrente bzw. ab dem 1. April 2012 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 5, 23, 28, 35, 43). Im Rahmen einer im November 2015 eingeleiteten Revision von Amtes wegen wurde der Rentenanspruch unverändert bestätigt (vgl. AB 50). Zu- folge Vaterschaft des Versicherten wurde der Rentenanspruch mit Verfü- gung vom 12. Oktober 2018 (AB 64) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 da- hingehend angepasst, dass dem Versicherten zusätzlich eine Kinderrente ausgerichtet wurde. Mit E-Mail vom 14. Februar 2019 (AB 68/1) ersuchte der Versicherte die IVB um Revision, namentlich hinsichtlich der massgebenden Vergleichs- einkommen (angepasst auf den aktuellen Lohn). Die IVB leitete in der Fol- ge eine Rentenrevision ein (vgl. AB 69). In diesem Zusammenhang tätigte die IVB u.a. Abklärungen zu den Erwerbseinkünften des Versicherten (vgl. AB 71, 74, 76, 77, 79, 80 ff.) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 28. Mai 2019 (AB 87) die rückwirkende Reduktion der Invalidenrente auf eine Vier- telsrente sowie die – zufolge Meldepflichtverletzung – Rückforderung von Rentenbetreffnissen im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 in Aussicht. Nach verschiedener Korrespondenz zwischen dem Versicher- ten und der IVB sowie Eingang weiterer Unterlagen (vgl. etwa AB 89, 90, 91, 93, 94, 98, 99) stellte die IVB dem Versicherten mit einem weiteren Vorbescheid vom 2. Oktober 2019 (AB 100) die rückwirkende Reduktion des Rentenanspruchs auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2016 und die Wiederausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Januar 2020 sowie eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 im Umfang von Fr. 19'659.-- in Aussicht. Auf eine Rückerstattung der für den Zeitraum vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 3

1. Februar bis 30. November 2019 zuviel ausgerichteten Rentenleistungen verzichtete die IVB. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Oktober 2019 Einwand (AB 101). Mit gleichzeitiger Rentenherabsetzungs- und Rücker- stattungsverfügung vom 29. November 2019 (AB 104) hielt die IVB an ih- rem Vorbescheid fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 29.11.2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine halbe Rente (und Kin- derrente) auszurichten bzw. es sei auf eine rückwirkende Renten- kürzung zu verzichten. 3. Eventualiter: Die Rente sei lediglich für das Jahr 2016 auf eine Viertelsrente zu reduzieren. 4. Subeventualiter: Das Dossier sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die Rückerstattung, soweit sie nicht aufgehoben wird, zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2020 wurde festgehalten, dass ohne ausdrücklichen Gegenbescheid des Beschwerdeführers das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der nächsten pro- zessleitenden Verfügung abgeschrieben werde. Im Übrigen wurde das Be- weisverfahren geschlossen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf – trotz anderweitiger Zusicherung der Beschwerdegegnerin – von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 4 Ausgleichskasse des Kantons Bern getätigte Inkassomassnahmen, an sei- nem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2019 wurde die Beschwer- degegnerin aufgefordert, umgehend zu bestätigen, dass sie bis zur rechts- kräftigen Festsetzung der Rückerstattungsforderung von einer weiteren Vollstreckung bzw. Mahnung absehe. Mit Eingabe vom 12. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Ausgleichskasse erneut um einen unbefristeten Mahnstopp betref- fend die streitige Rückerstattungsforderung ersucht habe und reichte eine Kopie des entsprechenden Schreibens ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings um Erlass der Rückerstattungsforderung ersucht wird (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist darauf – da hierüber von der Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt wurde und damit kein Anfech- tungsobjekt (vgl. dazu E. 1.2 hiernach) vorliegt – nicht einzutreten. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenom- men bleibt, innert 30 Tagen seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass (inklusive allfälliger Belege) zu stellen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104), in welcher die Beschwerdegegnerin die halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente herabsetzte und ab 1. Januar 2020 wieder einen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte. Hinsichtlich der zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 ausgerichteten Renten- betreffnisse verlangte sie die Rückerstattung im Umfang von Fr. 19'659.--. Keine Rückforderung erfolgte für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. (rec- te: 30.) November bzw. 31. Dezember 2019 (AB 104/4 f.; Beschwerdeant- wort, S. 2 Ziff. 2). Nachdem der Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 unbe- stritten ist und dem Beschwerdeführer zufolge des Verzichts auf Rückforde- rung von Rentenleistungen zwischen dem 1. Februar und 31. Dezember 2019 im betreffenden Umfang von der rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs nicht betroffen ist, verbleibt vorliegend einzig die Recht- mässigkeit der verlangten Rückforderung von Rentenleistungen zwischen

1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 19'659.-- streitig und zu prüfen. 1.3 Umstritten ist – wie gerade erwähnt – die rückwirkende Herabset- zung des Rentenanspruchs zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 und in diesem Zusammenhang eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 19'659.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, es sei nie eine Verfügung über die rückwirkende Rentenanpassung erlas- sen worden und die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 29. No- vember 2019 (AB 104) weise eine unzureichende Begründung, namentlich hinsichtlich eines Wiedererwägungsgrundes, der Verwirkungsfristen sowie der Möglichkeit eines Erlasses, auf (Beschwerde, S. 4, Ziff. 2). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2019, 9C_494/2019, E. 4, nicht publ. in BGE 145 V 320; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) – obschon diese ungenau formell lediglich als Rückforderungsverfügung bezeichnet wurde (vgl. AB 104/1) – offenkundig materiell sowohl über die vorübergehende rückwirkende Rentenherabsetzung für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 7

31. Dezember 2019 mit einem nachfolgend erneuten Anspruch auf eine halbe Rente als auch über die Rückforderung von Rentenleistungen in der Höhe vom Fr. 19'659.-- im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Januar 2019 zufolge Meldepflichtverletzung verfügt hat (vgl. AB 104/4 f.). Die – mutmasslich aus einem redaktionellen Versehen – in Aussicht gestellte separate Rückerstattungsverfügung (vgl. 104/4) erweist sich daher als überflüssig. Im Übrigen ist vorliegend hinsichtlich der Verfügungsbegründung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) erweist sich als rechtsgenüglich begrün- det. Einerseits ergibt sich unschwer aus den erwerblichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, namentlich etwa dem ersten Vorbescheid vom

28. Mai 2019 (AB 87/2), dass sie aufgrund einer Einkommenssteigerung ab 2016 von einem erwerblichen Revisionsgrund und einer diesbezüglichen Verletzung der Meldepflicht ausging. Hierzu und insbesondere auch zur erwerblichen Situation sowie den massgebenden Vergleichseinkommen im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum setzte sich der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen einer umfassenden Beschwerdeeingabe im Einzel- nen auseinander (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 3 f.). Demnach war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung respektive eine wirksame Darle- gung des eigenen Standpunktes hinsichtlich der zentralen Streitfrage der massgebenden Vergleichseinkommen für die Jahre 2016 bis 2019 vorlie- gend ohne weiteres möglich. Schliesslich könnte eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche hier (wie dargelegt) gerade nicht vorliegt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls als geheilt gelten, da der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Rügen uneingeschränkt vortragen konnte und das angerufene Verwaltungsgericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.4 Zusammenfassend ist eine Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 29. November 2019 (AB 104) aus formellen Gründen nicht an- gezeigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 8 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 9 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 10 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 14. Fe- bruar 2019 (AB 68) eingetreten und hat danach materiell über den Renten- anspruch rückwirkend neu verfügt (AB 104); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine für den Leistungs- anspruch potentiell wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnis- se eingetreten ist. Dies mit Blick auf die dem Beschwerdeführer ab 2016 vorgeworfene Meldepflichtverletzung. 4.1.1 Zu vergleichen (zur zeitlichen Vergleichsbasis siehe E. 3.3.4 hier- vor) ist der Sachverhalt, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom

13. Dezember 2012 (AB 43) zugrunde lag, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) – namentlich ab 2016 – entwickelt hat. Revisionsrechtlich unbe- achtlich ist die Mitteilung vom 17. März 2016 (AB 50), mit welcher ein un- veränderter Rentenanspruch bestätigt wurde, da diese nicht auf einer um- fassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nach Massgabe der Rechtsprechung (vgl. BGer vom 25. Februar 2020, 8C_735/2019, E. 3.2) beruhte. 4.1.2 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten ist, dass sich der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Betrach- tungszeitraum nicht massgebend verändert hat, das heisst der Beschwer- deführer ist nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als … zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (vgl. AB 78). In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in dem der leis- tungszusprechenden Verfügung vom 13. Dezember 2012 (AB 43) zugrun- de liegenden Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (AB 39) – gestützt auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin (AB 21/2 Ziff. 2.10) – bei einem im Jahr 2011 erzielten Einkommen von Fr. 76'128.-- (Fr. 5'856.-- x 13) und unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung per April 2012 von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'521.-- aus, entsprechend der Hälfte des ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielbaren Einkommens in der angestammten Tätigkeit. Dabei berücksichtigte sie offenkundig einzig den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 11 „festen“ Lohnanteil, während anderweitige Sitzungs- und Tagungsgelder unberücksichtigt blieben. Dies wird namentlich dadurch gestützt, als gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) für die Jahre 2013 bis 2015 (vgl. AB 71/3) jeweils ein über Fr. 3'500.-- höherer AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen abgerechnet wurde, als von der Arbeitgeberin in der zusammenstellenden Lohnbescheinigung vom 14. Januar 2019 (AB 65/4) für die betreffenden Jahre ausgewiesen wurde. Dies bestätigte die Arbeit- geberin auch mit E-Mail vom 8. April 2019 (vgl. AB 80/1) ausdrücklich. Un- besehen der Frage, ob angesichts der unrichtigen Vergleichseinkommen anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache ein Wiedererwägungs- grund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ergibt sich gestützt auf den IK-Auszug für das Jahr 2016 sowie die Folgejahre ein sprunghafter Anstieg des AHV-pflichtigen Einkommens (vgl. AB 71/1), während die Fest- lohnanteile im gleichen Zeitraum – mit Ausnahme der im Jahr 2019 erfolg- ten Anpassung der Lohneinreihung des Beschwerdeführers (vgl. dazu AB 77/3 Ziff. 5) – in einem markant geringeren Umfang anstiegen (vgl. AB 65/4). Namentlich für das Jahr 2016 ist der Lohnanstieg auf eine in die- sem Jahr erfolgte Projektmitarbeit zurückzuführen (vgl. AB 80/1) und im Jahr 2018 wurde ein zusätzliches Einkommen für ein … bei der … Gesell- schaft D.________ AG erzielt (AB 71/3, vgl. dazu AB 76/2). Schliesslich ist im Jahr 2017 die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin ausgewie- senen Festlohnanteil (AB 65/4) und dem tatsächlichen AHV-pflichtigen Lohn (AB 73/1) ebenfalls deutlich höher als in den Beitragsjahren 2013 bis 2015. 4.1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wird eine Rente grundsätzlich nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbes- serung der rentenberechtigten Person jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Im Bereich der Invalidenversicherung mit ihren abgestuften Rentenan- sprüchen kann indessen auch im Falle einer lediglich geringfügigen und damit an sich nicht erheblichen Änderung eine Rentenrevision erfolgen, wenn der im Rahmen eines Einkommensvergleichs einzubeziehende Mehrbetrag sich unter Berücksichtigung der Rundungsregeln (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.3) erheblich auswirkt, indem er zu einer Über- oder Unterschreitung der massgeblichen Grenzwerte führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 12 alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31, N. 15 und 17). Mit Blick auf den vorliegenden Lohnanstieg von rund Fr. 6'000.-- im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr (vgl. AB 71/1) und in Anbetracht des Umstandes, dass ausgehend vom vormaligen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin bereits eine Einkommenszunahme von rund Fr. 500.-- beim Invalideneinkommen zu einer Unterschreitung des massgeblichen Grenzwertes führt (vgl. AB 39/3) und auch der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 einen IV-Grad von 49.4 % errechnet (vgl. Beschwerde, S. 6), bestand somit ohne weiteres ein erwerblicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 4.1.4 Der Rentenanspruch kann demnach umfassend und frei geprüft werden (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Dabei sind nachfolgend die massgebenden Vergleichseinkommen für den vorliegend streitigen Beurteilungszeitraum zwischen 1. Januar 2016 und 31. Januar 2019 zu bestimmen. 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Der Invaliditätsgrad ist auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergebnis bis x,49 % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50 % auf x+1 % aufzurunden. Diese Rundungsregeln gelten in allen Sozialversicherungszweigen mit Einkommensvergleichen (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 13 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2.2 Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (AB 65/4) bescheinigte die Ar- beitgeberin auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 50 % und inklu- sive 13. Monatslohn hinsichtlich der Besoldung folgende Lohnentwicklung: Ab 1. Januar 2016 Fr. 42'406.00 (ausmachend bei 100 %: Fr. 84'812.00) Ab 1. Januar 2017 Fr. 42'691.35 (ausmachend bei 100 %: Fr. 85'382.70) Ab 1. Januar 2018 Fr. 42'986.45 (ausmachend bei 100 %: Fr. 85'972.90) Ab 1. Januar 2019 Fr. 47'916.70 (ausmachend bei 100 %: Fr. 95'833.40) Mit E-Mail vom 8. April 2019 (AB 80/1) teilte die Arbeitgeberin mit, im Rah- men der Bescheinigung (vom 14. Januar 2019 [AB 65/4]) sei lediglich das ordentliche Jahreseinkommen bescheinigt worden. Darin nicht enthalten gewesen seien die Sitzungsgelder und die Leistungen für ein einmaliges Projekt im Stundenlohn. Das Projekt sei im Jahr 2016 gestartet und abge- schlossen worden. Die Sitzungsgelder fielen alljährlich an. Die Sitzungen gehörten nicht zur Arbeitszeit und würden separat mit Sitzungsgeld ent- schädigt. Letzteres sei jedoch auch AHV-pflichtig und würden korrekt abge- rechnet. Die Sitzungsgelder seien jedes Jahr unterschiedlich hoch, je nach Anzahl der Sitzungen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und c des Entschädigungs- und Spesenreglements der C.________ vom 3. Juni 2013 (AB 94/10-13) haben … für Sitzungen ausserhalb der regulären Arbeitszeit Anspruch auf eine Entschädigung bzw. ein Sitzungsgeld von Fr. 40.-- pro Stunde, maxi- mal jedoch Fr. 100.-- pro Sitzung. Ausweislich des IK-Auszugs bezog der Beschwerdeführer – nebst dem Haupterwerbseinkommen als … – im Jahr 2018 von der D.________ AG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 14 eine Entschädigung von Fr. 2'640.-- (AB 71/2); dies für Leistungen im Jahr 2017 (vgl. dazu AB 86/5 per analogiam und AB 99/1). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 74) erklärte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 7. März 2019 (AB 76/2), dass dieses Einkommen aus einem … bei der D.________ AG stamme, welche nach der Ausgliede- rung aus der C.________ weiterhin zu 100 % durch die C.________ kon- trolliert werde. Für entsprechende Leistungen im Jahr 2018 richtete die D.________ AG mit Lohnabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 86/5) eine Entschädigung von Fr. 3'984.-- aus. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 (AB 94/1-3) hielt der Beschwerdeführer fest, im Rahmen der aktuellen Anstellung als … in einem 50 %-Pensum sei er insbesondere an Sitzungen, im … und im … sowie in verschiedenen Einzelsitzungen beschäftigt. Im Rahmen einer – im hypothetischen Ge- sundheitsfall ausgeübten – Vollzeitstelle würden verschiedene zusätzliche Sitzungen anfallen (…), entsprechend einem totalen zusätzlichen jährlichen Sitzungsgeld von rund Fr. 7'650.-- (vgl. AB 94/2). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 8) hielt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, dieser müsste ohne ge- sundheitliche Einschränkungen in einer Vollzeitbeschäftigung in zahlrei- chen zusätzlichen Gremien von Amtes wegen Einsitz nehmen. Dann hätte sich das Erwerbseinkommen, einschliesslich der bereits bezogenen und der zusätzlichen Sitzungsgelder und des Mandates bei der D.________ AG wie folgt zusammengesetzt: 2016 Bruttojahreslohn Fr. 84'812.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 5'080.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- Überzeitentschädigung Fr. 3'793.70 Total Fr. 101'335.70 2017 Bruttojahreslohn Fr. 85'383.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 3'980.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- Überzeitentschädigung Fr. 1'415.75 Total Fr. 98'428.75 2018 Bruttojahreslohn Fr. 85'973.-- Sitzungsgelder effektiv Fr. 4'152.50 Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- D.________ AG Fr. 2'640.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 15 Total Fr. 100'415.50 2019 Bruttojahreslohn Fr. 95'833.00 Sitzungsgelder effektiv Fr. 3'120.-- Sitzungsgelder zusätzlich Fr. 7'650.-- D.________ AG Fr. 3'984.-- Total Fr. 110'587.-- 5.2.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren detaillierten Angaben des Be- schwerdeführers im Schreiben vom 10. Juli 2019 (AB 94/1-3), die damit korrelierenden verschieden Termin- und Einsatzpläne der C.________ bzw. der weiteren Gremien und Organisationen (vgl. dazu AB 94/4-8) und die entsprechende Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. Dezember 2019 (AB 8) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zufolge seiner Anstellung als … der C.________ – nebst den nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens weiterhin absolvierten Sitzungen in Gremien und Aus- schüssen der C.________ (vgl. dazu AB 94/1) – zusätzlich in einer Vielzahl weiterer Gremien von Amtes wegen hätte Einsitz nehmen müssen. Das dabei erzielbare durchschnittliche jährliche Sitzungsgeld in der Höhe von Fr. 7'650.--, welches von der Arbeitgeberin explizit bestätigt wurde (vgl. BB 8), ist sodann mit Blick auf das kommunale Spesen- und Entschädi- gungsreglement (vgl. dazu AB 94/10-13) in betraglicher Hinsicht nachvoll- ziehbar, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede ge- stellt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) zwischen 2016 und 2019 die zusätzlichen Sitzungsgelder von jährlich Fr. 7'650.-- lediglich anstelle der effektiv bezogenen Sitzungsgelder zwischen rund Fr. 3'000.-- und Fr. 5'000.-- berücksichtigte, ist dies aktenwidrig und entsprechend an- zupassen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffas- sung (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 8) ist hierin keine unzulässige doppelte Berücksichtigung derselben Sitzungsgelder zu erblicken, denn den von der C.________ bestätigten im hypothetischen Gesundheitsfall zusätzlichen jährlichen Sitzungsgelder von durchschnittlich Fr. 7'650.-- stehen entspre- chende andere und weitergehende Mandate und Einsitznahmen in Gremi- en und Ausschüsse der C.________ gegenüber, als die bisher vom Be- schwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 16 5.2.4 Die weiteren Bestandteile des Valideneinkommens, das heisst das Bruttoeinkommen (vgl. dazu AB 65/4), die effektiv bezogenen Sitzungsgel- der bzw. anderweitigen Entschädigungen (vgl. dazu AB 80, 82/3-6 und BB 8) sowie das Mandat bei der D.________ AG von 2017 bis September 2019 (vgl. AB 98/2-4; siehe ferner AB 71/2, 86, 99), sind – wie von der Ar- beitgeberin des Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (BB 8) in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lohnabrechnungen ausge- wiesen – zwischen den Parteien sowohl hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit wie auch in ihrer betraglichen Höhe zu Recht unbestritten. Das Validenein- kommen beträgt demzufolge, namentlich unter Berücksichtigung der effek- tiven und der zusätzlichen Sitzungsgelder, für die vorliegend massgeben- den Berechnungszeitpunkte (vgl. dazu E. 1.2 hiervor) pro Januar 2016 Fr. 101'335.70, pro Januar 2017 Fr. 98'428.75, pro 2018 Fr. 100'415.50 und pro 2019 Fr. 110'587.-- (vgl. auch BB 8). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.3.2 Nach Eintritt der Invalidität war bzw. ist der Beschwerdeführer wei- terhin als … der C.________ beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis erfüllt die voranstehenden (E. 5.3.1) Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis. Ebenso schöpft der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit die ihm medizinisch- theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit optimal aus (vgl. etwa AB 78/3 Ziff. 13). Der Lohn entspricht schliesslich der erbrachten Leistung (AB 77/3) und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Soziallohn (- anteil). Für das Invalideneinkommen in den Vergleichszeitpunkten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 17 E. 1.2 und hiervor) ist somit auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzu- stellen. Dies und das massgebende Invalideneinkommen für die Jahre 2016 bis 2018 ist zwischen den Parteien daher zu Recht nicht strittig. Das Invalideneinkommen ist folglich pro 2016 auf Fr. 51'279.70, pro 2017 auf Fr. 48'087.75 und pro 2018 auf Fr. 49'779.50 festzulegen (AB 71/1; BB 8). Für das Jahr 2019 beträgt der Bruttojahreslohn Fr. 47'917.-- (vgl. AB 65/4) und das mit Lohnabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 86/5) ausgewie- sene Honorar der D.________ AG Fr. 3'984.-- (siehe auch AB 86/2 Ziff. 2). Die effektiven Sitzungsgelder betragen Fr. 3'120.-- (BB 8); ein Abstellen auf Durchschnittswerte ist daher entgegen der angefochtenen Verfügung vom

29. November 2019 (AB 104/6) entbehrlich. Das Invalideneinkommen pro 2019 ist folglich auf Fr. 55'021.-- festzusetzen. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkom- men ergibt sich ein IV-Grad von 49 % pro 2016 (49.39 %; [Fr. 101'335.70 ./. Fr. 51'279.70] / Fr. 101'335.70 x 100), von 51 % pro 2017 (51.14 %; [Fr. 98'428.75 ./. Fr. 48'087.75] / Fr. 98'428.75 x 100), von 50 % pro 2018 (50.42 %; [Fr. 100'415.90 ./. Fr. 49'779.50] / Fr. 100'415.90 x 100) und von 50 % pro 2019 (50.24 %; [Fr. 110'587.-- ./. Fr. 55'021.--] / Fr. 110'587.-- x 100). Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung des IV-Grades für das Jahr 2016 als zufällig kritisiert und die Annahme eines aufgerundeten IV-Grades von 50 % als sachgerecht erachtet (vgl. Beschwerde, S. 6), ist dem mit Blick auf die höchstrichterlichen Rundungsregeln (vgl. E. 5.1 hier- vor) nicht zu folgen. Bei einem IV-Grad von unter 50 % hatte der Be- schwerdeführer im Jahr 2016 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. E. 3.2 hier- vor) keinen Anspruch auf eine halbe, sondern lediglich auf eine Viertelsren- te; diesbezüglich ist nachfolgend die rückwirkende Rentenherabsetzung sowie gegebenenfalls die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung zu prüfen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs zwischen Januar 2017 und Ende Januar 2019 beträgt der IV-Grad dem Voranstehenden zufolge je- weils mindestens 50%, weshalb die ausgerichtete halbe IV-Rente recht- mässig bezogen wurde. Im betreffenden Umfang besteht für eine rückwir- kende Rentenanpassung bzw. eine Rückerstattung daher von vorherein keine Grundlage; die Beschwerde ist in diesem Umfang begründet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 18 5.5 Zu prüfen ist die Zulässigkeit der vorübergehenden rückwirkenden Rentenherabsetzung für das Jahr 2016. 5.5.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 5.5.2 Vorliegend übernahm der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einer- seits zusätzliche Aufgaben im Rahmen einer Projektmitarbeit und anderer- seits fielen die Sitzungsgelder gemessen an den vorjährigen Bezügen deut- lich höher aus (vgl. AB 94/1). Auch mit Blick auf den IK-Auszug war das Einkommen des Jahres 2016 deutlich höher, als für die vorangegangenen Jahre (AB 71/1). Der Beschwerdeführer hielt denn auch selber fest, dass das Jahr 2016 ein „Ausnahmejahr“ darstellte (AB 94/1). Ihm mussten folg- lich bei zumutbarer Aufmerksamkeit sowohl die (potentiell anspruchsrele- vante) Übernahme von zusätzlichen Aufgaben wie auch die erzielten Meh- reinkünfte bekannt gewesen sein. Ebenso wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. 43/5) und abermals mit Mitteilung vom 17. März 2016 (AB 50/1) wiederholt auf seine umfassende Meldepflicht, welche insbesondere auch Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beinhaltet, explizit hingewiesen. Indem der Beschwerdeführer die unschwer erkennbare Veränderung seiner Einkom- menssituation nicht meldete, verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 19 Dabei ist es – entgegen der in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) vertretenen Auffassung – nicht am Beschwerdeführer, zu entscheiden, welche Ände- rungen als wesentlich zu qualifizieren sind, sondern er hat im Rahmen der Mitwirkungs- und Meldepflicht ganz grundsätzlich zur Ermittlung des an- spruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen und potentiell wesentliche Änderungen zu melden. Er ermöglicht durch seine Meldung an den Versi- cherungsträger erst die Prüfung allfälliger Veränderungen des Leistungs- anspruchs. Der Versicherungsträger ist es aber, der zu beurteilen hat, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leis- tungen zustehen bzw. ob eine Veränderung allenfalls anspruchsrelevant ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. April 2020, 9C_526/2019, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die rückwirkende Herabsetzung des Rentenanspruchs für das Jahr 2016 ist vorliegend nicht zu beanstanden. 6. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) geltend gemachte Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 19'659.--. Hinsichtlich des Rentenbezugs zwischen 1. Januar 2017 und 31. Januar 2019 lag – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4 hiervor) – kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb die Rückerstattungsforde- rung in diesem Umfang von vornherein kein Bestand hat. Entsprechend beschränkt sich die Prüfung auf den Leistungsbezug im Jahr 2016. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Wäre eine Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG anzupassen, wird dies aber nicht vorgenommen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbe- zug vor, wenn der unterlassenen Anpassung die Leistung in einem zu ho- hen Betrag gewährt wird (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 14). Unterbleibt die Anpassung infolge Verletzung der Melde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 20 pflicht (Art. 31 ATSG), ist der weitere Bezug der bisherigen Leistung von vornherein unrechtmässig (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversi- cherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 28). 6.2 Die Unrechtmässigkeit der im Jahr 2016 zuviel bezogenen Renten- leistungen ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verlet- zung der Meldepflicht (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Folglich ist die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen rechtmässig. Die Rückforderung erfolgte zudem mit der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104) innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) nach Einleitung des Revisionsverfahrens im Februar 2019 (vgl. AB 69), im Rahmen dessen die Beschwerdegegnerin erstmals Kenntnis von den zu- sätzlichen Beschäftigungen respektive den höheren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erlangte. Ebenso liegt die Rückforderung innerhalb der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG). In masslicher Hinsicht beträgt der Rückforderungsbetrag – gestützt auf die Anspruchsberechnung in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 (AB 104/3) – Fr. 5'868.--, entsprechend der Differenz zwischen den im Jahr 2016 unrechtmässig bezogenen Leistungen von Fr. 11'736.-- (12 x Fr. 978.--) und dem ausgewiesenen Anspruch von Fr. 5'868.-- (12 x 489.--). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden und die Abrechnung des Leistungsanspruchs wird insoweit vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die im Jahr 2016 ausgerichtete halbe IV-Rente zu Recht rückwirkend auf eine Viertelsrente herabgesetzt und einen Betrag in der Höhe von Fr. 5'868.-- für zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückgefordert hat. Hinsichtlich der zwischen 1. Januar 2017 und 31. Januar 2019 ausge- richteten Rentenleistungen ist eine rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. eine Rückforderung ausgeschlossen; die Beschwerde ist insoweit begrün- det und daher in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 21 7.2 Mit dem Entscheid in der Sache ist gleichsam das Gesuch um auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer im Streitgegenstand überwiegend. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu drei Vier- teln der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 600.--, und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer, ausmachend Fr. 200.--, aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 200.-- ist dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und der verbleibende Differenz- betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung strei- tig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 22 kommt nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen überwiegend durch- gedrungen, wobei das quantitative Obsiegen eine Reduktion der Rücker- stattungsforderung um grob dreiviertel darstellt. Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung – entsprechend dem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.1 hiervor) – ermessensweise auf drei Viertel zu reduzieren. 8.2.3 Mit der Kostennote vom 20. Juli 2020 (in den Gerichtsakten) machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 3'083.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die auf drei Vierteil reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'313.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzuset- zen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

29. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als darin der Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 rückwir- kend herabgesetzt und für den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis 31. Ja- nuar 2019 Rentenleistungen zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/33, Seite 23 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.-- und dem Beschwerdeführer zu Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen und der ver- bleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'313.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.