Klage vom 8. Mai 2020
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war beim C.________ als … in der … angestellt und in diesem Rahmen bei der Ber- nischen Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versi- chert, als sie sich am 30. April 2007 anlässlich eines Unfallereignisses am Becken verletzte (vgl. u.a. Akten der Beklagten [act. II, IIA, IIB, IIC] act. IIA 6, Unfallmeldung UVG, 47; act. IIB 67, Arbeitszeugnis C.________; act. IIC 171, 183). Nach Auflösung des zunächst in einem reduzierten Pensum weitergeführten Arbeitsverhältnisses per 5. Februar 2010 (act. IIC 158) meldete sich die Versicherte bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an (vgl. act. IIB 67). Auf die im Rahmen der Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vorgenommenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. u.a. act. IIC M68, M69; Akten der Klägerin [act. I und IA] act. I 8-10, 20) hin, sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % ab dem 1. April 2008 eine ganze Rente zu (vgl. act. IIA 6; act. IIB 77; act. IIC 133, 135). Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die E.________ Versicherungen AG der Versicherten eine monatliche Invali- denrente in der Höhe von Fr. 3'048.10 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (act. IIB 74, 100). Gestützt auf das IV-Verfahren anerkannte die BPK den Eintritt des Vorsor- gefalles Invalidität per 1. April 2008 (vgl. act. IIA 47; act. IIC 156; act. I 29), sie kam indessen zum Schluss, dass – nach den zunächst aufgrund des Taggeldbezugs ohnehin aufgeschobenen Leistungen – infolge Überent- schädigung kein Auszahlungsbetrag resultiere (vgl. act. IIB 80, 82, 92-93). Dabei stellte sich die BPK auf den Standpunkt, dass der Versicherten bei der Überentschädigungsberechnung ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen gemäss IV-Verfügung anzurechnen sei (act. IIB 75), wogegen die Versicherte ein Resterwerbseinkommen im Umfang des von ihr jeweils effektiv erzielten Einkommens als selbstständige … sowie die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente geltend machte (act. IIB 73, 78). Im Rahmen der weiteren Korrespondenz hielten die Parteien an ihren jeweili-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 3 gen Standpunkten fest bzw. sie konnten sich hinsichtlich der Überentschä- digungsberechnung (bis zum Erreichen des AHV-Alters der Versicherten am 1. Juni 2019) nicht einigen (vgl. u.a. act. IIA 12, 23, 29-30, 32, 47; act. IIB 68). B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecherin B.________, Klage gegen die BPK. Sie liess die folgenden An- träge stellen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2012 eine reglementarische lebenslängliche Invalidenrente in der Höhe von 100 % der versicherten Invalidenrente auszurichten, die nur gemäss der Überentschädigungsberechnung gemäss III, Ziffern 1.5/1.13 nachstehend gekürzt wird. 2. Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem
1. Juni 2015 (Alter 60) eine reglementarische lebenslängliche Invali- denrente in der Höhe von 100 % der versicherten Invalidenrente aus- zurichten, die nur gemäss der Überentschädigungsberechnung gemäss Ziffern 1.5/1.13 nachstehend für das Jahr 2015 gekürzt wird. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invaliden- Rentenleistungen ab dem 1. März 2012, eventualiter ab dem 1. Juni 2015 mit 5 % zu verzinsen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In Ziffer III.1.5 und III.1.13 der Klage (S. 6, 11-12), auf welche in den Anträ- gen 1 und 2 Bezug genommen wurde, machte die Klägerin Ausführungen zu den in der Tätigkeit als selbstständige … von 2012 bis 2017 effektiv er- zielten Einkommen und den gestützt darauf für die jeweiligen Jahre be- rechneten Rentenansprüchen. Mit Klageantwort vom 23. September 2020 beantragte die Beklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Klage, soweit dar- auf einzutreten sei. Mit Replik vom 4. November 2020 und Duplik vom 27. November 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 4
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Juni 2019 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 19. Mai 2019 [vgl. u.a. act. IIA 26]) sind die Auszahlung und die Höhe der Invalidenrente zwischen den Parteien unbestritten (vgl. Klage S. 10 Ziff. III.1.12; Kla- geantwort S. 2-3 Ziff. III.1.+2, S. 4, 9, 12; Replik S. 2 Ziff. III.1.1; Duplik S. 2 Ziff. III.1), womit für die gemäss klägerischen Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 2 Ziff. I; Replik S. 2 Ziff. I) ebenso ab diesem Zeitpunkt (1. Juni 2019) eingeklagten Leistungen kein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse; vgl. hierzu BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321) besteht. Folglich ist insoweit auf die Klage nicht einzutreten.
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Mai 2020 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Hier liegen sowohl der Sitz der Beklagten wie auch der Ort des Betriebes, bei dem die Klägerin angestellt wurde, im Kanton Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern, <https://be.chregister.ch>). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Betei- ligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer (grundsätzlich anerkannten [vgl. auch E. 3.2 hiernach]) Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 und in diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 5 Zusammenhang im Rahmen der Überentschädigungsberechnung die An- rechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Für die Zeit ab
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2007 (vgl. u.a. act. IIC 161, 165-166) entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2012 bis 2019 die Überentschädigungsfrage zu prü- fen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft stehenden Bestimmun- gen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 34a N. 80 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2008 [Reglement 2008; act. II 2]). Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der IV mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu min- destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 Reglement 2008 [act. II 2]).
E. 2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der IV nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 und 2 Reglement 2008 [act. II 2]). Gemäss Art. 36 Abs. 3 Reglement 2008 (act. II 2) wird die Auszahlung der Invalidenrente aufgeschoben, so- lange das Mitglied weiterhin seinen Lohn oder ein Taggeld erhält, welches mindestens 80 % des entgangenen Lohnes beträgt und zu dessen Finan- zierung der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 BVG).
E. 2.4 Gemäss den bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassungen von aArt. 34a Abs. 1 BVG und aArt. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) konnte die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre- chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen. Dabei wurde Bezügern von Invalidenleistungen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein- kommen angerechnet (vgl. aArt. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 und 2 Reglement 2008 [act. II 2] und des Reglements der Beklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 7 in der Fassung vom 1. Januar 2011 [Reglement 2011; act. II 3] sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 1. Januar 2015 [Reglement 2015; act. II 4]). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gülti- gen Fassung von Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2. Ist die Unfallversicherung (UV) für den gleichen Versicherungsfall leis- tungspflichtig, so kann die Beklagte ihre Leistungen kürzen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Reglement 2008 [act. II 2] und Reglement 2011 [act. II 3] sowie Art. 21 Abs. 3 Reglement 2015 [act. II 4]).
E. 3 Aufl. 2019, Rz. 1229; STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 132).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 6
E. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginie- rung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweili- gen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies recht- fertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).
E. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten, dass die Klägerin bei der Beklagten versichert war und diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2007 bzw. der diesbezüglich entstandenen Invalidenrente grundsätzlich leis- tungspflichtig ist (vgl. act. IIA 23; act. IIB 89; act. IIC 166, 171, 183; act. I 29; Klage S. 9 Ziff. III.1.11; Klageantwort S. 3 Ziff. III.2; Duplik S. 2 Ziff. III.2; E. 2.2 hiervor). Dabei ist nicht umstritten, dass die BVG- Invalidenrentenleistungen aufgrund der vorübergehend ausgerichteten Taggelder der Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung (vgl. act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 8 39; act. IIB 100; act. IIC A80, A91, A107, 120, 146, 163) in Anwendung der entsprechenden Reglementsbestimmung der Beklagten zunächst aufge- schoben wurden (Klage S. 9-10 Ziff. III.1.11; E. 2.3 hiervor). Folglich bean- tragt die Klägerin die Ausrichtung einer Invalidenrente erst ab 1. März 2012 (vgl. Klage S. 2). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin seit 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % Anspruch auf eine ganze Rente der IV hatte (act. IIA 6; act. IIB 76) sowie seit 1. Juni 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine Rente der UV bezieht (act. IIB 74, 100). Da das Reglement der Beklagten den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig de- finiert (vgl. Art. 36 Abs. 1 Reglement 2008 [act. II 2] bzw. Reglement 2011 [act. II 3]), besteht hinsichtlich dem auch der Beklagten eröffneten Renten- vorbescheid der IV vom 12. März 2013 (act. IIC 135) bzw. Rentenbe- schluss vom 7. Mai 2013 (act. IIC 133) grundsätzlich eine entsprechende Bindungswirkung (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437), was denn ebenfalls zu Recht nicht bestritten wird (vgl. hierzu u.a. act. IIA 12; act. IIB 75; act. IIC 104; Klage S. 9 Ziff. III.1.10). Streitig ist hingegen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung, ob und in welcher Höhe für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dabei ist zu beach- ten, dass mit Art. 29 Reglement 2011 (act. II 3) und Art. 21 Reglement 2015 (act. II 4) eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Prüfung einer allfälligen Kürzung infolge Überentschädigung vorliegt (vgl. hierzu Klage S. 13-14 Ziff. IV.1.1; vgl. auch E. 2.4 hiervor).
E. 3.3.1 Die Klägerin war nach dem Unfall vom 30. April 2007, anlässlich welchem sie sich eine vordere Beckenkammfraktur links zugezogen hatte (vgl. act. IIC M68 S. 13 des neurologischen Gutachtens), zunächst beim C.________ mit einem Pensum von 40 % weiterbeschäftigt (vgl. act. IIC M68 S. 8 des neurologischen Gutachtens), wobei das Arbeitsverhältnis – und damit die Lohnfortzahlung – per 5. Februar 2010 endeten (act. IIC 158). Am 15. März 2010 meldete sich die Klägerin bei der Regionalen Ar- beitsvermittlung an (act. IIB 67). Ausserdem wurde sie von der IV in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstützt (vgl. u.a. act. IIC
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 9 169; act. I 8-10). Gleichsam gewährte auch die UV Hilfe bei der Stellensu- che (vgl. act. IIC A62, A74, A76, A83).
E. 3.3.2 Die IV legte dem per 1. April 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von 76 % ein Valideneinkommen von Fr. 76'462.-- (gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 18'492.-- zugrunde (act. IIC 135). Für das Invalideneinkommen ging sie davon aus, dass in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und häufigen Pausen eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 48 % mit einer zusätzlichen Leistungs- minderung von 25 % besteht (vgl. hierzu das neurologische Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 27. Januar 2012 [act. IIC M68 S. 16-17]), wobei sie auf statistische Werte gemäss Lohn- strukturerhebungen (LSE) abstellte. Die IV setzte die in einer angepassten Tätigkeit verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit demnach auf 36 % (48 % ./. 25 %) fest. Demgegenüber ging die E.________ im UV-Verfahren aufgrund des gleichen Gesundheitsschadens sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 27. Januar 2012 (act. IIC M68) sowie der in diesem Zusammenhang im IV-Verfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. August 2012 (act. IIC M69) von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % aus (act. IIB 100/3). Die Klägerin anerkannte den von der UV gestützt auf diese medizi- nische Grundlage ermittelten Invaliditätsgrad (vgl. act. IIB 73-74, 100), was indessen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist (vgl. hierzu u.a. Klageantwort S. 6-7 Ziff. III.4).
E. 3.3.3 Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkom- men dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein- kommen entspricht. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 10 Arbeitsmarkts BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Er- werbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek- tiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Subjekti- ve Gründe wie etwa die Fixierung auf bestimmte Berufswünsche sind nicht von Relevanz. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweili- gen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, wobei die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtsein- kommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Zu berücksichti- gen sind invaliditätsfremde Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbil- dung und der konkrete Arbeitsmarkt. Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei hat die versi- cherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit mög- lich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos geblie- bener Stellenbemühungen (vgl. BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23, 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. April 2018, 9C_495/2017, E. 3.3.1, und vom 5. November 2013, 9C_275/2013, E. 2.2; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 61-62; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1222; STAUF- FER/CARDINAUX, a.a.O., S. 139 f.).
E. 3.4 Soweit die Klägerin geltend macht, die am 25. Juni 2012 von der IV unter Hinweis auf die gut angepasste Situation als selbstständige … abge- schlossenen beruflichen Abklärungsmassnahmen (act. I 20) belegten ihre ausgeschöpften Bemühungen bezüglich der Verwertung der Restarbeits- fähigkeit (Klage S. 7 Ziff. III.1.6), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einglie- derungsmassnahmen der IV zielen auf eine Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 8a IVG; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), wohin- gegen es vorliegend einzig um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (vgl. hierzu auch Art. 6 ATSG) geht, welche gemäss IV zu einem Invali- ditätsgrad von 76 % geführt hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen, die UV habe den Umstand einer trotz zahlreicher Arbeitsbemühungen nicht mehr erfolgten Anstellung auf die fehlende Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 11 frage auf dem Arbeitsmarkt sowie das Alter der Klägerin zurückgeführt (Klage S. 8 Ziff. III.1.9; vgl. act. IIB 74/4-5). Auch damit wird die Unmöglich- keit der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht belegt. Denn in der UV ist für die Berechnung des Invaliditätsgrades das (mittlere) Alter massgebend (vgl. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), womit der Unfallver- sicherer nicht zu prüfen hat, aus welchen Gründen eine ältere versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Dies gestaltet sich im vor- liegenden Verfahren jedoch anders, womit die Klägerin aus den Feststel- lungen der UV nichts für sich ableiten kann (vgl. auch Klageantwort S. 11).
E. 3.5 Zunächst trifft es zwar zu, dass die Klägerin im Rahmen der Anmel- dung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung zwischen März 2010 und Februar 2012 – und demnach während 24 Monaten – mehr als 200 Stellenbemühungen getätigt hat (vgl. act. IIB 67 bzw. act. IA). Nachfol- gend bleibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob diese die Anforderungen in qualitativer Hinsicht erfüllten. Zunächst sind die Bewerbungen im angestammten Bereich in der … zu prüfen. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin das nach dem Unfall bei einem Leistungsgrad von 40 % weitergeführte Arbeitsverhältnis per 5. Februar 2010 wegen der gesundheitlichen Situation der Klägerin kündigte (act. IIC 157-158), musste Letzterer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bewusst sein, dass sie aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage war, in der … zu arbeiten. Die behandelnde PD Dr. med. H.________, Fachärz- tin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Hand- chirurgie, führte im zuhanden der UV erstellten Bericht vom 27. April 2010 (act. IIC M47) denn auch aus, die Klägerin habe unter höchster Schmerz- mitteleinnahme und grössten Schmerzen versucht, in einem Pensum von 40 % in ihrer bisherigen Stelle als … zu arbeiten. Dies habe sie an den freien Tagen mit vermehrter Schmerzhaftigkeit und auch mit Schmerzmit- teleinnahme bezahlt (vgl. hierzu auch act. IIC A62/2). Weiter führte die Be- handlerin aus, dass die Klägerin einmalig Lasten von ca. 5 kg tragen kön- ne, Stehen sei „schlecht“ bzw. seien längeres Stehen nicht und das Gehen auf ebenem Boden bis zu 30 Minuten problemlos möglich, wogegen dies im steilen Gelände mit vermehrten Schmerzen bezahlt werde. Längeres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 12 Sitzen sei während drei Stunden durchführbar, wenn die Klägerin ihre Sitz- position dauernd ändern könne und zwischenzeitlich auch aufstehen dürfe. Möglich sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit abwechselnder Haltung, wobei jegliche Arbeiten wie Büroarbeiten, Arbeiten am Empfang oder als Podologin zunächst erprobt werden müssten. In einer solchen idealen Tätigkeit sei die Klägerin zu 50 % einsetzbar, wobei theoretisch auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Ausserdem berichtete die Klä- gerin gegenüber ihrer behandelnden Ärztin bereits anlässlich der Sprech- stunde vom 25. Februar 2010 von Schmerzen bei eigenen Haushaltstätig- keiten (act. IIC M44). Aufgrund dieser Einschränkungen war der Klägerin eine Tätigkeit in der … nicht mehr zumutbar. Dessen musste sie sich mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte von PD Dr. med. H.________ bereits im Zeitpunkt des Beginns der Stellensuche (März 2010) bewusst gewesen sein und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die vollständige Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … erst mit dem zuhanden der IV erstatteten neurologischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom
27. Januar 2012 feststand (act. IIC M68 S. 16). Demnach sind die Bewer- bungen im …bereich im engeren Sinne (u.a. als …) als qualitativ ungenü- gend zu qualifizieren. Das gleiche gilt für die Bewerbungen auf gemäss Anforderungsprofil klarerweise ungeeignete Stellen wie beispielsweise die- jenige als Paketzustellerin (vgl. die [wohl ohnehin allein telefonisch erfolgte] Arbeitsbemühung vom 28. bzw. 29. Dezember 2011). Dies trifft ebenso auf die zwischen Januar und März 2011 getätigten spon- tanen Bewerbungen für eine Schnupper-, Lehr- oder Praktikumsstelle als Podologin zu, bewegte sich doch auch dieser Berufswunsch (offenbar im Dezember 2011 anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach wie vor vorhanden [act. IIC M68 S. 14 des psychiatrischen Gutachtens]) ausser- halb des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. auch act. IIC A75, A77), womit die entsprechenden Bemühungen die qualitativen Anforderungen ebenfalls nicht erfüllen. Von September 2011 bis Februar 2012 absolvierte die Klägerin eine Weiterbildung in der …/… (vgl. act. IIC M68 S. 6 des neu- rologischen Gutachtens; act. I 13) und tätigte zwischen Oktober 2011 und Februar 2012 zahlreiche Spontanbewerbungen als …. Indessen ist zu be- achten, dass sich die Tätigkeit einer … … zu derjenigen einer … (… …) hauptsächlich in der Ausbildung sowie deren Anerkennung und Reglemen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 13 tierung unterscheidet (vgl. hierzu …, <www….>). Damit entspricht auch die Tätigkeit als (…) … überwiegend wahrscheinlich nicht dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil. Denn einerseits gab PD Dr. med. H.________ im Be- richt vom 27. April 2010 (act. IIC M47) zu Bedenken, dass der Berufs- wunsch … zunächst erprobt werden müsse. Andererseits hielt sie fest, dass längeres Sitzen nur dann während drei Stunden durchführbar sei, wenn die Klägerin ihre Sitzposition dauernd ändern und zwischenzeitlich auch aufstehen könne, was im Rahmen einer … wohl kaum möglich sein dürfte. Dass diese Arbeit der Klägerin wohl nicht mehr zumutbar war, schlägt sich denn auch darin nieder, dass die Klägerin die ab Juni 2012 neu aufgenommene Tätigkeit als selbstständige … (vgl. Vereinbarung für ein Auftragsverhältnis zwischen dem I.________ und der Klägerin vom
28. März 2012 [act. IIC A103]) aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsto- cken konnte (vgl. act. IIC 117). Zu beachten ist ohnehin, dass mit den an einem Tag pro Woche durchgeführten vier Behandlungen (vgl. act. IIC 117, A103 [Abrechnungen über die durchgeführten Behandlungen]) die verblie- bene Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend ausgeschöpft wurde. Weiter findet sich unter den getätigten Bewerbungen eine Vielzahl von Spontanbewerbungen. Solche können zwar durchaus sinnvoll sein, indes- sen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussich- ten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 22. Februar 2007, C 16/07, E. 3.1). Diese Arbeitsbemühun- gen, welche teilweise mit einem Einheitstext am gleichen Tag per E-Mail an verschiedene Empfangsadressen versendet wurden (19 Bewerbungen als „Empfangsmitarbeiterin“ vom 6. Juni 2011, 13 Bewerbungen als „Mitarbei- terin“ vom 21. Juni 2011, 6 Bewerbungen vom 13. Juli 2011 und 10 Bewer- bungen vom 19. Juli 2011), waren nicht geeignet, die Restarbeitsfähigkeit durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verwerten. Soweit sich im Übri- gen allfällig vorgenommene Arbeitsbemühungen allein aus dem im arbeits- losenversicherungsrechtlichen Verfahren massgeblichen monatlichen For- mular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ergeben, ohne dass hierzu ein entsprechendes Stelleninserat und bzw. oder eine schriftli- che Bewerbung bei den Akten liegt, kann die Klägerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Diese Einträge im vorgenannten Formular sind zum Beweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 14 der hier Streitgegenstand bildenden Frage nicht geeignet. Für die Zeit nach Februar 2012 finden sich keine Arbeitsbemühungen mehr bei den Akten, auch wurde keine neuerliche Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung vorgenommen. Es liegen lediglich 17 in formeller Hinsicht qualitativ zweifellos genügende (schriftliche) Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene und dem für die Klägerin bestimmten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen vor (Mitar- beiterin Bestattungsdienst [drei dokumentierte Bewerbungen auf ausge- schriebene Stellen]; Pflegefachfrau bei Koda-1; medizinische Praxisassis- tentin Inselspital Bern; diplomierte Pflegefachperson bzw. medizinische Praxisassistentin Lungenliga Bern; Mitarbeiterin Leitstelle OP-Abteilung; Medizinalperson Dr. med. J.________; Empfangsmitarbeiterin Securitas; Telefondienst [vier Bewerbungen]; Kindermädchen; Sekretariat/Empfang Contact Bern; Mitarbeiterin Augenarztpraxis; Sigristin). Fraglich erscheint jedoch die Qualität hinsichtlich der Bewerbungen auf Stelleninserate, deren fachliche oder körperliche Anforderungen die Klägerin nicht oder höchst wahrscheinlich nur ungenügend zu erfüllen vermochte. So hatten unter anderem die Bewerbungen als Mitarbeiterin Administration und Rech- nungswesen bei der logisplus AG, als Rezeptionistin bei der Planova Hu- man Capital AG, als Kundenberaterin bzw. Sachbearbeiterin bei der Pro Surdis GmbH, als Verkaufs- bzw. Kundenberaterin bei einer Hörberatung oder als medizinische Praxisassistentin (soweit PC-Kenntnisse explizit ver- langt wurden) mangels entsprechender fachlicher Qualifikationen der Klä- gerin kaum Aussicht auf Erfolg. Unklar bleiben hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die körperlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen erfüllen konnte, unter anderem die private Betreuung bzw. leichte Pflege einer „behinderte[n]“ Tochter sowie eines dementen Ehepaares, die Tätig- keit als Mitarbeiterin Aussendienst bei der Lungenliga Bern oder als Mitar- beiterin beim Abpacken und Versenden von Qualitätsbackwaren. Selbst wenn diese (hinsichtlich fachlicher oder körperlicher Geeignetheit fragli- chen) Stellenbemühungen mitgezählt würden, resultierten weniger als 40 Bewerbungen, die als qualitativ genügend einzustufen wären. Deren Zahl ist für den hier relevanten Zeitraum von 24 Monaten, weniger als zwei Be- werbungen pro Monat ausmachend, unter Würdigung der Gesamtumstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 15 de als quantitativ klar ungenügend zu beurteilen (vgl. hierzu auch BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).
E. 3.6 Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht, die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. In der Folge ist ihr (zu ihren Gunsten [vgl. demgegenüber das von der UV herangezogene Invalidenein- kommen von Fr. 35'921.70; act. IIB 100; vgl. dazu auch Klageantwort S. 8- 9]) im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des von der IV herangezogenen (Fr. 18'492.-- [act. IIC 135]) und an den Index per 2012 angepassten (vgl. hierzu STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., S. 138) Invalideneinkommens anzu- rechnen. Denn vorliegend bestehen keine Gründe, von der Vermutung, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invali- deneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Er- werbseinkommen entspricht, abzuweichen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Damit resultiert per 2012 ein Betrag von Fr. 19'474.35 (Fr. 18'492.-- [IV- Invalideneinkommen per 2008] / 104.7 x 108.1 [Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Werte 2008 und 2010] / 100 x 102.0 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, Total, Werte 2010 und 2012]). Die Anpassung des von der IV per 2008 herangezogenen Valideneinkommens ergibt per 2012 (vgl. hierzu HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 18) einen Betrag von Fr. 79’593.70 (Fr. 76'462.-- [IV-Valideneinkommen per 2008] / 104.4 x 107.6 [Nominal- lohnindex, Frauen, 2006-2010, Abschnitt M/N/O, Werte 2008 und 2010] / 100 x 101.0 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2020, Wirtschaftszweig Q, 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Werte 2010 und 2012]). 90 % davon entspricht der Überentschädigungsgrenze, was einen Betrag von jährlich Fr. 71'634.35 (Fr. 79’593.70 x 0.9) bzw. monatlich Fr. 5'969.50 (Fr. 71'634.35 / 12) ergibt (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Summe der anrechenbaren monatlichen Einkünfte, bestehend aus der IV-Rente (Fr. 2'097.-- [vgl. act. IIA 6]), der im Jahr 2012 bezogenen UV-Taggelder (Fr. 2'495.-- [vgl. act. IIB 92, Berechnung Überversicherung, 2012 und 2013]) sowie des per 2012 indexierten zumutbaren Erwerbseinkommens (Fr. 1'622.85 [Fr. 19'474.35 / 12]; vgl. Ausführungen hiervor), insgesamt ausmachend Fr. 6'214.85 (Fr. 2'097.-- + Fr. 2'495.-- + Fr. 1'622.85), über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 16 steigt die Überentschädigungsgrenze von Fr. 5'969.50, ohne dass die un- bestrittene Rente aus beruflicher Vorsorge (Fr. 2'439.40 [vgl. act. IIA 26; act. IIB 75; Klage S. 11 Ziff. III.1.13]) bereits in die Berechnung miteinbezo- gen worden wäre. Gleiches gilt für die Zeit ab 1. Juni 2014, in welcher an- stelle des UV-Taggeldes eine UV-Rente zugesprochen wurde. Die IV- Rente (Fr. 2'115.-- ab 1. Januar 2013 [act. IIA 6]), die UV-Rente (Fr. 3'048.10 [act. IIB 100]) sowie das per 2014 indexierte zumutbare Er- werbseinkommen (Fr. 1'648.30; Fr. 18'492.-- [IV-Invalideneinkommen per 2008] / 104.7 x 108.1 [Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Werte 2008 und 2010] / 100 x 103.6 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, To- tal, Werte 2010 und 2014] = Fr. 19'779.85 / 12) übersteigen die Überent- schädigungsgrenze (Fr. 5'969.50) mit einem Betrag von Fr. 6'811.40 (Fr. 2'115.-- + Fr. 3'048.10 + Fr. 1'648.30) ebenfalls. Auf diese Berechnung kann für den gesamten Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 abge- stellt werden, weil bis zum Eintritt des Rentenalters bzw. bis am 1. Juni 2019 kein Anlass für eine Neuberechnung der Überentschädigung bestan- den hat (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 5 BVV 2; BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 78 f.; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1228; STAUF- FER/CARDINAUX, a.a.O., S. 146). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 2, S. 20 Ziff.IV.2) mit dem blossen Erreichen des Alters von 60 Jahren weder auf eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens zu verzichten noch von einer Um- kehr der Beweislast für die Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
E. 4 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin im hier strittigen Zeitraum vom
1. März 2012 bis 31. Mai 2019 infolge Überentschädigung keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Invalidenrentenleistungen der Beklagten. Demnach ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 17
E. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) noch für die ob- siegende Beklagte als Sozialversicherungsträgerin Anspruch auf eine Par- teientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2012 eine reglementarische lebenslängliche Invalidenrente in der Höhe von 100 % der versicherten Invalidenrente auszurichten, die nur gemäss der Überentschädigungsberechnung gemäss III, Ziffern 1.5/1.13 nachstehend gekürzt wird.
- Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem
- Juni 2015 (Alter 60) eine reglementarische lebenslängliche Invali- denrente in der Höhe von 100 % der versicherten Invalidenrente aus- zurichten, die nur gemäss der Überentschädigungsberechnung gemäss Ziffern 1.5/1.13 nachstehend für das Jahr 2015 gekürzt wird.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invaliden- Rentenleistungen ab dem 1. März 2012, eventualiter ab dem 1. Juni 2015 mit 5 % zu verzinsen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In Ziffer III.1.5 und III.1.13 der Klage (S. 6, 11-12), auf welche in den Anträ- gen 1 und 2 Bezug genommen wurde, machte die Klägerin Ausführungen zu den in der Tätigkeit als selbstständige … von 2012 bis 2017 effektiv er- zielten Einkommen und den gestützt darauf für die jeweiligen Jahre be- rechneten Rentenansprüchen. Mit Klageantwort vom 23. September 2020 beantragte die Beklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Klage, soweit dar- auf einzutreten sei. Mit Replik vom 4. November 2020 und Duplik vom 27. November 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Mai 2020 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Hier liegen sowohl der Sitz der Beklagten wie auch der Ort des Betriebes, bei dem die Klägerin angestellt wurde, im Kanton Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern, <https://be.chregister.ch>). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Betei- ligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer (grundsätzlich anerkannten [vgl. auch E. 3.2 hiernach]) Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 und in diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 5 Zusammenhang im Rahmen der Überentschädigungsberechnung die An- rechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Für die Zeit ab
- Juni 2019 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 19. Mai 2019 [vgl. u.a. act. IIA 26]) sind die Auszahlung und die Höhe der Invalidenrente zwischen den Parteien unbestritten (vgl. Klage S. 10 Ziff. III.1.12; Kla- geantwort S. 2-3 Ziff. III.1.+2, S. 4, 9, 12; Replik S. 2 Ziff. III.1.1; Duplik S. 2 Ziff. III.1), womit für die gemäss klägerischen Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 2 Ziff. I; Replik S. 2 Ziff. I) ebenso ab diesem Zeitpunkt (1. Juni 2019) eingeklagten Leistungen kein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse; vgl. hierzu BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321) besteht. Folglich ist insoweit auf die Klage nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2007 (vgl. u.a. act. IIC 161, 165-166) entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2012 bis 2019 die Überentschädigungsfrage zu prü- fen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft stehenden Bestimmun- gen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 34a N. 80 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
- Aufl. 2019, Rz. 1229; STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 132). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 6 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2008 [Reglement 2008; act. II 2]). Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der IV mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu min- destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 Reglement 2008 [act. II 2]). 2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der IV nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 und 2 Reglement 2008 [act. II 2]). Gemäss Art. 36 Abs. 3 Reglement 2008 (act. II 2) wird die Auszahlung der Invalidenrente aufgeschoben, so- lange das Mitglied weiterhin seinen Lohn oder ein Taggeld erhält, welches mindestens 80 % des entgangenen Lohnes beträgt und zu dessen Finan- zierung der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 BVG). 2.4 Gemäss den bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassungen von aArt. 34a Abs. 1 BVG und aArt. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) konnte die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre- chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen. Dabei wurde Bezügern von Invalidenleistungen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein- kommen angerechnet (vgl. aArt. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 und 2 Reglement 2008 [act. II 2] und des Reglements der Beklagten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 7 in der Fassung vom 1. Januar 2011 [Reglement 2011; act. II 3] sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 1. Januar 2015 [Reglement 2015; act. II 4]). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gülti- gen Fassung von Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2. Ist die Unfallversicherung (UV) für den gleichen Versicherungsfall leis- tungspflichtig, so kann die Beklagte ihre Leistungen kürzen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Reglement 2008 [act. II 2] und Reglement 2011 [act. II 3] sowie Art. 21 Abs. 3 Reglement 2015 [act. II 4]).
- 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginie- rung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweili- gen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies recht- fertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten, dass die Klägerin bei der Beklagten versichert war und diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2007 bzw. der diesbezüglich entstandenen Invalidenrente grundsätzlich leis- tungspflichtig ist (vgl. act. IIA 23; act. IIB 89; act. IIC 166, 171, 183; act. I 29; Klage S. 9 Ziff. III.1.11; Klageantwort S. 3 Ziff. III.2; Duplik S. 2 Ziff. III.2; E. 2.2 hiervor). Dabei ist nicht umstritten, dass die BVG- Invalidenrentenleistungen aufgrund der vorübergehend ausgerichteten Taggelder der Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung (vgl. act. IIA Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 8 39; act. IIB 100; act. IIC A80, A91, A107, 120, 146, 163) in Anwendung der entsprechenden Reglementsbestimmung der Beklagten zunächst aufge- schoben wurden (Klage S. 9-10 Ziff. III.1.11; E. 2.3 hiervor). Folglich bean- tragt die Klägerin die Ausrichtung einer Invalidenrente erst ab 1. März 2012 (vgl. Klage S. 2). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin seit 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % Anspruch auf eine ganze Rente der IV hatte (act. IIA 6; act. IIB 76) sowie seit 1. Juni 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine Rente der UV bezieht (act. IIB 74, 100). Da das Reglement der Beklagten den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig de- finiert (vgl. Art. 36 Abs. 1 Reglement 2008 [act. II 2] bzw. Reglement 2011 [act. II 3]), besteht hinsichtlich dem auch der Beklagten eröffneten Renten- vorbescheid der IV vom 12. März 2013 (act. IIC 135) bzw. Rentenbe- schluss vom 7. Mai 2013 (act. IIC 133) grundsätzlich eine entsprechende Bindungswirkung (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437), was denn ebenfalls zu Recht nicht bestritten wird (vgl. hierzu u.a. act. IIA 12; act. IIB 75; act. IIC 104; Klage S. 9 Ziff. III.1.10). Streitig ist hingegen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung, ob und in welcher Höhe für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dabei ist zu beach- ten, dass mit Art. 29 Reglement 2011 (act. II 3) und Art. 21 Reglement 2015 (act. II 4) eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Prüfung einer allfälligen Kürzung infolge Überentschädigung vorliegt (vgl. hierzu Klage S. 13-14 Ziff. IV.1.1; vgl. auch E. 2.4 hiervor). 3.3 3.3.1 Die Klägerin war nach dem Unfall vom 30. April 2007, anlässlich welchem sie sich eine vordere Beckenkammfraktur links zugezogen hatte (vgl. act. IIC M68 S. 13 des neurologischen Gutachtens), zunächst beim C.________ mit einem Pensum von 40 % weiterbeschäftigt (vgl. act. IIC M68 S. 8 des neurologischen Gutachtens), wobei das Arbeitsverhältnis – und damit die Lohnfortzahlung – per 5. Februar 2010 endeten (act. IIC 158). Am 15. März 2010 meldete sich die Klägerin bei der Regionalen Ar- beitsvermittlung an (act. IIB 67). Ausserdem wurde sie von der IV in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstützt (vgl. u.a. act. IIC Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 9 169; act. I 8-10). Gleichsam gewährte auch die UV Hilfe bei der Stellensu- che (vgl. act. IIC A62, A74, A76, A83). 3.3.2 Die IV legte dem per 1. April 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von 76 % ein Valideneinkommen von Fr. 76'462.-- (gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 18'492.-- zugrunde (act. IIC 135). Für das Invalideneinkommen ging sie davon aus, dass in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und häufigen Pausen eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 48 % mit einer zusätzlichen Leistungs- minderung von 25 % besteht (vgl. hierzu das neurologische Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 27. Januar 2012 [act. IIC M68 S. 16-17]), wobei sie auf statistische Werte gemäss Lohn- strukturerhebungen (LSE) abstellte. Die IV setzte die in einer angepassten Tätigkeit verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit demnach auf 36 % (48 % ./. 25 %) fest. Demgegenüber ging die E.________ im UV-Verfahren aufgrund des gleichen Gesundheitsschadens sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 27. Januar 2012 (act. IIC M68) sowie der in diesem Zusammenhang im IV-Verfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. August 2012 (act. IIC M69) von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % aus (act. IIB 100/3). Die Klägerin anerkannte den von der UV gestützt auf diese medizi- nische Grundlage ermittelten Invaliditätsgrad (vgl. act. IIB 73-74, 100), was indessen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist (vgl. hierzu u.a. Klageantwort S. 6-7 Ziff. III.4). 3.3.3 Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkom- men dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein- kommen entspricht. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 10 Arbeitsmarkts BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Er- werbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek- tiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Subjekti- ve Gründe wie etwa die Fixierung auf bestimmte Berufswünsche sind nicht von Relevanz. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweili- gen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, wobei die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtsein- kommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Zu berücksichti- gen sind invaliditätsfremde Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbil- dung und der konkrete Arbeitsmarkt. Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei hat die versi- cherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit mög- lich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos geblie- bener Stellenbemühungen (vgl. BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23, 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. April 2018, 9C_495/2017, E. 3.3.1, und vom 5. November 2013, 9C_275/2013, E. 2.2; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 61-62; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1222; STAUF- FER/CARDINAUX, a.a.O., S. 139 f.). 3.4 Soweit die Klägerin geltend macht, die am 25. Juni 2012 von der IV unter Hinweis auf die gut angepasste Situation als selbstständige … abge- schlossenen beruflichen Abklärungsmassnahmen (act. I 20) belegten ihre ausgeschöpften Bemühungen bezüglich der Verwertung der Restarbeits- fähigkeit (Klage S. 7 Ziff. III.1.6), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einglie- derungsmassnahmen der IV zielen auf eine Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 8a IVG; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), wohin- gegen es vorliegend einzig um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (vgl. hierzu auch Art. 6 ATSG) geht, welche gemäss IV zu einem Invali- ditätsgrad von 76 % geführt hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen, die UV habe den Umstand einer trotz zahlreicher Arbeitsbemühungen nicht mehr erfolgten Anstellung auf die fehlende Nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 11 frage auf dem Arbeitsmarkt sowie das Alter der Klägerin zurückgeführt (Klage S. 8 Ziff. III.1.9; vgl. act. IIB 74/4-5). Auch damit wird die Unmöglich- keit der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht belegt. Denn in der UV ist für die Berechnung des Invaliditätsgrades das (mittlere) Alter massgebend (vgl. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), womit der Unfallver- sicherer nicht zu prüfen hat, aus welchen Gründen eine ältere versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Dies gestaltet sich im vor- liegenden Verfahren jedoch anders, womit die Klägerin aus den Feststel- lungen der UV nichts für sich ableiten kann (vgl. auch Klageantwort S. 11). 3.5 Zunächst trifft es zwar zu, dass die Klägerin im Rahmen der Anmel- dung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung zwischen März 2010 und Februar 2012 – und demnach während 24 Monaten – mehr als 200 Stellenbemühungen getätigt hat (vgl. act. IIB 67 bzw. act. IA). Nachfol- gend bleibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob diese die Anforderungen in qualitativer Hinsicht erfüllten. Zunächst sind die Bewerbungen im angestammten Bereich in der … zu prüfen. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin das nach dem Unfall bei einem Leistungsgrad von 40 % weitergeführte Arbeitsverhältnis per 5. Februar 2010 wegen der gesundheitlichen Situation der Klägerin kündigte (act. IIC 157-158), musste Letzterer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bewusst sein, dass sie aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage war, in der … zu arbeiten. Die behandelnde PD Dr. med. H.________, Fachärz- tin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Hand- chirurgie, führte im zuhanden der UV erstellten Bericht vom 27. April 2010 (act. IIC M47) denn auch aus, die Klägerin habe unter höchster Schmerz- mitteleinnahme und grössten Schmerzen versucht, in einem Pensum von 40 % in ihrer bisherigen Stelle als … zu arbeiten. Dies habe sie an den freien Tagen mit vermehrter Schmerzhaftigkeit und auch mit Schmerzmit- teleinnahme bezahlt (vgl. hierzu auch act. IIC A62/2). Weiter führte die Be- handlerin aus, dass die Klägerin einmalig Lasten von ca. 5 kg tragen kön- ne, Stehen sei „schlecht“ bzw. seien längeres Stehen nicht und das Gehen auf ebenem Boden bis zu 30 Minuten problemlos möglich, wogegen dies im steilen Gelände mit vermehrten Schmerzen bezahlt werde. Längeres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 12 Sitzen sei während drei Stunden durchführbar, wenn die Klägerin ihre Sitz- position dauernd ändern könne und zwischenzeitlich auch aufstehen dürfe. Möglich sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit abwechselnder Haltung, wobei jegliche Arbeiten wie Büroarbeiten, Arbeiten am Empfang oder als Podologin zunächst erprobt werden müssten. In einer solchen idealen Tätigkeit sei die Klägerin zu 50 % einsetzbar, wobei theoretisch auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Ausserdem berichtete die Klä- gerin gegenüber ihrer behandelnden Ärztin bereits anlässlich der Sprech- stunde vom 25. Februar 2010 von Schmerzen bei eigenen Haushaltstätig- keiten (act. IIC M44). Aufgrund dieser Einschränkungen war der Klägerin eine Tätigkeit in der … nicht mehr zumutbar. Dessen musste sie sich mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte von PD Dr. med. H.________ bereits im Zeitpunkt des Beginns der Stellensuche (März 2010) bewusst gewesen sein und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die vollständige Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … erst mit dem zuhanden der IV erstatteten neurologischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom
- Januar 2012 feststand (act. IIC M68 S. 16). Demnach sind die Bewer- bungen im …bereich im engeren Sinne (u.a. als …) als qualitativ ungenü- gend zu qualifizieren. Das gleiche gilt für die Bewerbungen auf gemäss Anforderungsprofil klarerweise ungeeignete Stellen wie beispielsweise die- jenige als Paketzustellerin (vgl. die [wohl ohnehin allein telefonisch erfolgte] Arbeitsbemühung vom 28. bzw. 29. Dezember 2011). Dies trifft ebenso auf die zwischen Januar und März 2011 getätigten spon- tanen Bewerbungen für eine Schnupper-, Lehr- oder Praktikumsstelle als Podologin zu, bewegte sich doch auch dieser Berufswunsch (offenbar im Dezember 2011 anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach wie vor vorhanden [act. IIC M68 S. 14 des psychiatrischen Gutachtens]) ausser- halb des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. auch act. IIC A75, A77), womit die entsprechenden Bemühungen die qualitativen Anforderungen ebenfalls nicht erfüllen. Von September 2011 bis Februar 2012 absolvierte die Klägerin eine Weiterbildung in der …/… (vgl. act. IIC M68 S. 6 des neu- rologischen Gutachtens; act. I 13) und tätigte zwischen Oktober 2011 und Februar 2012 zahlreiche Spontanbewerbungen als …. Indessen ist zu be- achten, dass sich die Tätigkeit einer … … zu derjenigen einer … (… …) hauptsächlich in der Ausbildung sowie deren Anerkennung und Reglemen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 13 tierung unterscheidet (vgl. hierzu …, <www….>). Damit entspricht auch die Tätigkeit als (…) … überwiegend wahrscheinlich nicht dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil. Denn einerseits gab PD Dr. med. H.________ im Be- richt vom 27. April 2010 (act. IIC M47) zu Bedenken, dass der Berufs- wunsch … zunächst erprobt werden müsse. Andererseits hielt sie fest, dass längeres Sitzen nur dann während drei Stunden durchführbar sei, wenn die Klägerin ihre Sitzposition dauernd ändern und zwischenzeitlich auch aufstehen könne, was im Rahmen einer … wohl kaum möglich sein dürfte. Dass diese Arbeit der Klägerin wohl nicht mehr zumutbar war, schlägt sich denn auch darin nieder, dass die Klägerin die ab Juni 2012 neu aufgenommene Tätigkeit als selbstständige … (vgl. Vereinbarung für ein Auftragsverhältnis zwischen dem I.________ und der Klägerin vom
- März 2012 [act. IIC A103]) aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsto- cken konnte (vgl. act. IIC 117). Zu beachten ist ohnehin, dass mit den an einem Tag pro Woche durchgeführten vier Behandlungen (vgl. act. IIC 117, A103 [Abrechnungen über die durchgeführten Behandlungen]) die verblie- bene Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend ausgeschöpft wurde. Weiter findet sich unter den getätigten Bewerbungen eine Vielzahl von Spontanbewerbungen. Solche können zwar durchaus sinnvoll sein, indes- sen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussich- ten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 22. Februar 2007, C 16/07, E. 3.1). Diese Arbeitsbemühun- gen, welche teilweise mit einem Einheitstext am gleichen Tag per E-Mail an verschiedene Empfangsadressen versendet wurden (19 Bewerbungen als „Empfangsmitarbeiterin“ vom 6. Juni 2011, 13 Bewerbungen als „Mitarbei- terin“ vom 21. Juni 2011, 6 Bewerbungen vom 13. Juli 2011 und 10 Bewer- bungen vom 19. Juli 2011), waren nicht geeignet, die Restarbeitsfähigkeit durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verwerten. Soweit sich im Übri- gen allfällig vorgenommene Arbeitsbemühungen allein aus dem im arbeits- losenversicherungsrechtlichen Verfahren massgeblichen monatlichen For- mular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ergeben, ohne dass hierzu ein entsprechendes Stelleninserat und bzw. oder eine schriftli- che Bewerbung bei den Akten liegt, kann die Klägerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Diese Einträge im vorgenannten Formular sind zum Beweis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 14 der hier Streitgegenstand bildenden Frage nicht geeignet. Für die Zeit nach Februar 2012 finden sich keine Arbeitsbemühungen mehr bei den Akten, auch wurde keine neuerliche Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung vorgenommen. Es liegen lediglich 17 in formeller Hinsicht qualitativ zweifellos genügende (schriftliche) Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene und dem für die Klägerin bestimmten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen vor (Mitar- beiterin Bestattungsdienst [drei dokumentierte Bewerbungen auf ausge- schriebene Stellen]; Pflegefachfrau bei Koda-1; medizinische Praxisassis- tentin Inselspital Bern; diplomierte Pflegefachperson bzw. medizinische Praxisassistentin Lungenliga Bern; Mitarbeiterin Leitstelle OP-Abteilung; Medizinalperson Dr. med. J.________; Empfangsmitarbeiterin Securitas; Telefondienst [vier Bewerbungen]; Kindermädchen; Sekretariat/Empfang Contact Bern; Mitarbeiterin Augenarztpraxis; Sigristin). Fraglich erscheint jedoch die Qualität hinsichtlich der Bewerbungen auf Stelleninserate, deren fachliche oder körperliche Anforderungen die Klägerin nicht oder höchst wahrscheinlich nur ungenügend zu erfüllen vermochte. So hatten unter anderem die Bewerbungen als Mitarbeiterin Administration und Rech- nungswesen bei der logisplus AG, als Rezeptionistin bei der Planova Hu- man Capital AG, als Kundenberaterin bzw. Sachbearbeiterin bei der Pro Surdis GmbH, als Verkaufs- bzw. Kundenberaterin bei einer Hörberatung oder als medizinische Praxisassistentin (soweit PC-Kenntnisse explizit ver- langt wurden) mangels entsprechender fachlicher Qualifikationen der Klä- gerin kaum Aussicht auf Erfolg. Unklar bleiben hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die körperlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen erfüllen konnte, unter anderem die private Betreuung bzw. leichte Pflege einer „behinderte[n]“ Tochter sowie eines dementen Ehepaares, die Tätig- keit als Mitarbeiterin Aussendienst bei der Lungenliga Bern oder als Mitar- beiterin beim Abpacken und Versenden von Qualitätsbackwaren. Selbst wenn diese (hinsichtlich fachlicher oder körperlicher Geeignetheit fragli- chen) Stellenbemühungen mitgezählt würden, resultierten weniger als 40 Bewerbungen, die als qualitativ genügend einzustufen wären. Deren Zahl ist für den hier relevanten Zeitraum von 24 Monaten, weniger als zwei Be- werbungen pro Monat ausmachend, unter Würdigung der Gesamtumstän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 15 de als quantitativ klar ungenügend zu beurteilen (vgl. hierzu auch BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). 3.6 Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht, die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. In der Folge ist ihr (zu ihren Gunsten [vgl. demgegenüber das von der UV herangezogene Invalidenein- kommen von Fr. 35'921.70; act. IIB 100; vgl. dazu auch Klageantwort S. 8- 9]) im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des von der IV herangezogenen (Fr. 18'492.-- [act. IIC 135]) und an den Index per 2012 angepassten (vgl. hierzu STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., S. 138) Invalideneinkommens anzu- rechnen. Denn vorliegend bestehen keine Gründe, von der Vermutung, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invali- deneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Er- werbseinkommen entspricht, abzuweichen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Damit resultiert per 2012 ein Betrag von Fr. 19'474.35 (Fr. 18'492.-- [IV- Invalideneinkommen per 2008] / 104.7 x 108.1 [Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Werte 2008 und 2010] / 100 x 102.0 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, Total, Werte 2010 und 2012]). Die Anpassung des von der IV per 2008 herangezogenen Valideneinkommens ergibt per 2012 (vgl. hierzu HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 18) einen Betrag von Fr. 79’593.70 (Fr. 76'462.-- [IV-Valideneinkommen per 2008] / 104.4 x 107.6 [Nominal- lohnindex, Frauen, 2006-2010, Abschnitt M/N/O, Werte 2008 und 2010] / 100 x 101.0 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2020, Wirtschaftszweig Q, 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Werte 2010 und 2012]). 90 % davon entspricht der Überentschädigungsgrenze, was einen Betrag von jährlich Fr. 71'634.35 (Fr. 79’593.70 x 0.9) bzw. monatlich Fr. 5'969.50 (Fr. 71'634.35 / 12) ergibt (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Summe der anrechenbaren monatlichen Einkünfte, bestehend aus der IV-Rente (Fr. 2'097.-- [vgl. act. IIA 6]), der im Jahr 2012 bezogenen UV-Taggelder (Fr. 2'495.-- [vgl. act. IIB 92, Berechnung Überversicherung, 2012 und 2013]) sowie des per 2012 indexierten zumutbaren Erwerbseinkommens (Fr. 1'622.85 [Fr. 19'474.35 / 12]; vgl. Ausführungen hiervor), insgesamt ausmachend Fr. 6'214.85 (Fr. 2'097.-- + Fr. 2'495.-- + Fr. 1'622.85), über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 16 steigt die Überentschädigungsgrenze von Fr. 5'969.50, ohne dass die un- bestrittene Rente aus beruflicher Vorsorge (Fr. 2'439.40 [vgl. act. IIA 26; act. IIB 75; Klage S. 11 Ziff. III.1.13]) bereits in die Berechnung miteinbezo- gen worden wäre. Gleiches gilt für die Zeit ab 1. Juni 2014, in welcher an- stelle des UV-Taggeldes eine UV-Rente zugesprochen wurde. Die IV- Rente (Fr. 2'115.-- ab 1. Januar 2013 [act. IIA 6]), die UV-Rente (Fr. 3'048.10 [act. IIB 100]) sowie das per 2014 indexierte zumutbare Er- werbseinkommen (Fr. 1'648.30; Fr. 18'492.-- [IV-Invalideneinkommen per 2008] / 104.7 x 108.1 [Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Werte 2008 und 2010] / 100 x 103.6 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, To- tal, Werte 2010 und 2014] = Fr. 19'779.85 / 12) übersteigen die Überent- schädigungsgrenze (Fr. 5'969.50) mit einem Betrag von Fr. 6'811.40 (Fr. 2'115.-- + Fr. 3'048.10 + Fr. 1'648.30) ebenfalls. Auf diese Berechnung kann für den gesamten Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 abge- stellt werden, weil bis zum Eintritt des Rentenalters bzw. bis am 1. Juni 2019 kein Anlass für eine Neuberechnung der Überentschädigung bestan- den hat (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 5 BVV 2; BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 78 f.; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1228; STAUF- FER/CARDINAUX, a.a.O., S. 146). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 2, S. 20 Ziff.IV.2) mit dem blossen Erreichen des Alters von 60 Jahren weder auf eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens zu verzichten noch von einer Um- kehr der Beweislast für die Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
- Nach dem Dargelegten hat die Klägerin im hier strittigen Zeitraum vom
- März 2012 bis 31. Mai 2019 infolge Überentschädigung keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Invalidenrentenleistungen der Beklagten. Demnach ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 17
- 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) noch für die ob- siegende Beklagte als Sozialversicherungsträgerin Anspruch auf eine Par- teientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 327 BV WIS/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Klägerin gegen Bernische Pensionskasse (BPK) Direktion, Schläflistrasse 17, Postfach, 3000 Bern 22 vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 8. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war beim C.________ als … in der … angestellt und in diesem Rahmen bei der Ber- nischen Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versi- chert, als sie sich am 30. April 2007 anlässlich eines Unfallereignisses am Becken verletzte (vgl. u.a. Akten der Beklagten [act. II, IIA, IIB, IIC] act. IIA 6, Unfallmeldung UVG, 47; act. IIB 67, Arbeitszeugnis C.________; act. IIC 171, 183). Nach Auflösung des zunächst in einem reduzierten Pensum weitergeführten Arbeitsverhältnisses per 5. Februar 2010 (act. IIC 158) meldete sich die Versicherte bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an (vgl. act. IIB 67). Auf die im Rahmen der Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vorgenommenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. u.a. act. IIC M68, M69; Akten der Klägerin [act. I und IA] act. I 8-10, 20) hin, sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % ab dem 1. April 2008 eine ganze Rente zu (vgl. act. IIA 6; act. IIB 77; act. IIC 133, 135). Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die E.________ Versicherungen AG der Versicherten eine monatliche Invali- denrente in der Höhe von Fr. 3'048.10 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (act. IIB 74, 100). Gestützt auf das IV-Verfahren anerkannte die BPK den Eintritt des Vorsor- gefalles Invalidität per 1. April 2008 (vgl. act. IIA 47; act. IIC 156; act. I 29), sie kam indessen zum Schluss, dass – nach den zunächst aufgrund des Taggeldbezugs ohnehin aufgeschobenen Leistungen – infolge Überent- schädigung kein Auszahlungsbetrag resultiere (vgl. act. IIB 80, 82, 92-93). Dabei stellte sich die BPK auf den Standpunkt, dass der Versicherten bei der Überentschädigungsberechnung ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen gemäss IV-Verfügung anzurechnen sei (act. IIB 75), wogegen die Versicherte ein Resterwerbseinkommen im Umfang des von ihr jeweils effektiv erzielten Einkommens als selbstständige … sowie die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente geltend machte (act. IIB 73, 78). Im Rahmen der weiteren Korrespondenz hielten die Parteien an ihren jeweili-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 3 gen Standpunkten fest bzw. sie konnten sich hinsichtlich der Überentschä- digungsberechnung (bis zum Erreichen des AHV-Alters der Versicherten am 1. Juni 2019) nicht einigen (vgl. u.a. act. IIA 12, 23, 29-30, 32, 47; act. IIB 68). B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecherin B.________, Klage gegen die BPK. Sie liess die folgenden An- träge stellen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2012 eine reglementarische lebenslängliche Invalidenrente in der Höhe von 100 % der versicherten Invalidenrente auszurichten, die nur gemäss der Überentschädigungsberechnung gemäss III, Ziffern 1.5/1.13 nachstehend gekürzt wird. 2. Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem
1. Juni 2015 (Alter 60) eine reglementarische lebenslängliche Invali- denrente in der Höhe von 100 % der versicherten Invalidenrente aus- zurichten, die nur gemäss der Überentschädigungsberechnung gemäss Ziffern 1.5/1.13 nachstehend für das Jahr 2015 gekürzt wird. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invaliden- Rentenleistungen ab dem 1. März 2012, eventualiter ab dem 1. Juni 2015 mit 5 % zu verzinsen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In Ziffer III.1.5 und III.1.13 der Klage (S. 6, 11-12), auf welche in den Anträ- gen 1 und 2 Bezug genommen wurde, machte die Klägerin Ausführungen zu den in der Tätigkeit als selbstständige … von 2012 bis 2017 effektiv er- zielten Einkommen und den gestützt darauf für die jeweiligen Jahre be- rechneten Rentenansprüchen. Mit Klageantwort vom 23. September 2020 beantragte die Beklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, die Abweisung der Klage, soweit dar- auf einzutreten sei. Mit Replik vom 4. November 2020 und Duplik vom 27. November 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Mai 2020 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Hier liegen sowohl der Sitz der Beklagten wie auch der Ort des Betriebes, bei dem die Klägerin angestellt wurde, im Kanton Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern, ). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Betei- ligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer (grundsätzlich anerkannten [vgl. auch E. 3.2 hiernach]) Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 und in diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 5 Zusammenhang im Rahmen der Überentschädigungsberechnung die An- rechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Für die Zeit ab
1. Juni 2019 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 19. Mai 2019 [vgl. u.a. act. IIA 26]) sind die Auszahlung und die Höhe der Invalidenrente zwischen den Parteien unbestritten (vgl. Klage S. 10 Ziff. III.1.12; Kla- geantwort S. 2-3 Ziff. III.1.+2, S. 4, 9, 12; Replik S. 2 Ziff. III.1.1; Duplik S. 2 Ziff. III.1), womit für die gemäss klägerischen Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 2 Ziff. I; Replik S. 2 Ziff. I) ebenso ab diesem Zeitpunkt (1. Juni 2019) eingeklagten Leistungen kein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse; vgl. hierzu BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321) besteht. Folglich ist insoweit auf die Klage nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2007 (vgl. u.a. act. IIC 161, 165-166) entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2012 bis 2019 die Überentschädigungsfrage zu prü- fen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft stehenden Bestimmun- gen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 34a N. 80 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
3. Aufl. 2019, Rz. 1229; STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 132).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 6 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2008 [Reglement 2008; act. II 2]). Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der IV mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu min- destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 Reglement 2008 [act. II 2]). 2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der IV nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 und 2 Reglement 2008 [act. II 2]). Gemäss Art. 36 Abs. 3 Reglement 2008 (act. II 2) wird die Auszahlung der Invalidenrente aufgeschoben, so- lange das Mitglied weiterhin seinen Lohn oder ein Taggeld erhält, welches mindestens 80 % des entgangenen Lohnes beträgt und zu dessen Finan- zierung der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 BVG). 2.4 Gemäss den bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassungen von aArt. 34a Abs. 1 BVG und aArt. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) konnte die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre- chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen. Dabei wurde Bezügern von Invalidenleistungen das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein- kommen angerechnet (vgl. aArt. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 und 2 Reglement 2008 [act. II 2] und des Reglements der Beklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 7 in der Fassung vom 1. Januar 2011 [Reglement 2011; act. II 3] sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 1. Januar 2015 [Reglement 2015; act. II 4]). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gülti- gen Fassung von Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2. Ist die Unfallversicherung (UV) für den gleichen Versicherungsfall leis- tungspflichtig, so kann die Beklagte ihre Leistungen kürzen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Reglement 2008 [act. II 2] und Reglement 2011 [act. II 3] sowie Art. 21 Abs. 3 Reglement 2015 [act. II 4]). 3. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginie- rung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweili- gen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies recht- fertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten, dass die Klägerin bei der Beklagten versichert war und diese im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. April 2007 bzw. der diesbezüglich entstandenen Invalidenrente grundsätzlich leis- tungspflichtig ist (vgl. act. IIA 23; act. IIB 89; act. IIC 166, 171, 183; act. I 29; Klage S. 9 Ziff. III.1.11; Klageantwort S. 3 Ziff. III.2; Duplik S. 2 Ziff. III.2; E. 2.2 hiervor). Dabei ist nicht umstritten, dass die BVG- Invalidenrentenleistungen aufgrund der vorübergehend ausgerichteten Taggelder der Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung (vgl. act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 8 39; act. IIB 100; act. IIC A80, A91, A107, 120, 146, 163) in Anwendung der entsprechenden Reglementsbestimmung der Beklagten zunächst aufge- schoben wurden (Klage S. 9-10 Ziff. III.1.11; E. 2.3 hiervor). Folglich bean- tragt die Klägerin die Ausrichtung einer Invalidenrente erst ab 1. März 2012 (vgl. Klage S. 2). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin seit 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % Anspruch auf eine ganze Rente der IV hatte (act. IIA 6; act. IIB 76) sowie seit 1. Juni 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine Rente der UV bezieht (act. IIB 74, 100). Da das Reglement der Beklagten den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig de- finiert (vgl. Art. 36 Abs. 1 Reglement 2008 [act. II 2] bzw. Reglement 2011 [act. II 3]), besteht hinsichtlich dem auch der Beklagten eröffneten Renten- vorbescheid der IV vom 12. März 2013 (act. IIC 135) bzw. Rentenbe- schluss vom 7. Mai 2013 (act. IIC 133) grundsätzlich eine entsprechende Bindungswirkung (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437), was denn ebenfalls zu Recht nicht bestritten wird (vgl. hierzu u.a. act. IIA 12; act. IIB 75; act. IIC 104; Klage S. 9 Ziff. III.1.10). Streitig ist hingegen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung, ob und in welcher Höhe für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dabei ist zu beach- ten, dass mit Art. 29 Reglement 2011 (act. II 3) und Art. 21 Reglement 2015 (act. II 4) eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Prüfung einer allfälligen Kürzung infolge Überentschädigung vorliegt (vgl. hierzu Klage S. 13-14 Ziff. IV.1.1; vgl. auch E. 2.4 hiervor). 3.3 3.3.1 Die Klägerin war nach dem Unfall vom 30. April 2007, anlässlich welchem sie sich eine vordere Beckenkammfraktur links zugezogen hatte (vgl. act. IIC M68 S. 13 des neurologischen Gutachtens), zunächst beim C.________ mit einem Pensum von 40 % weiterbeschäftigt (vgl. act. IIC M68 S. 8 des neurologischen Gutachtens), wobei das Arbeitsverhältnis – und damit die Lohnfortzahlung – per 5. Februar 2010 endeten (act. IIC 158). Am 15. März 2010 meldete sich die Klägerin bei der Regionalen Ar- beitsvermittlung an (act. IIB 67). Ausserdem wurde sie von der IV in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstützt (vgl. u.a. act. IIC
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 9 169; act. I 8-10). Gleichsam gewährte auch die UV Hilfe bei der Stellensu- che (vgl. act. IIC A62, A74, A76, A83). 3.3.2 Die IV legte dem per 1. April 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von 76 % ein Valideneinkommen von Fr. 76'462.-- (gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 18'492.-- zugrunde (act. IIC 135). Für das Invalideneinkommen ging sie davon aus, dass in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und häufigen Pausen eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 48 % mit einer zusätzlichen Leistungs- minderung von 25 % besteht (vgl. hierzu das neurologische Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 27. Januar 2012 [act. IIC M68 S. 16-17]), wobei sie auf statistische Werte gemäss Lohn- strukturerhebungen (LSE) abstellte. Die IV setzte die in einer angepassten Tätigkeit verbliebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit demnach auf 36 % (48 % ./. 25 %) fest. Demgegenüber ging die E.________ im UV-Verfahren aufgrund des gleichen Gesundheitsschadens sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 27. Januar 2012 (act. IIC M68) sowie der in diesem Zusammenhang im IV-Verfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. August 2012 (act. IIC M69) von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % aus (act. IIB 100/3). Die Klägerin anerkannte den von der UV gestützt auf diese medizi- nische Grundlage ermittelten Invaliditätsgrad (vgl. act. IIB 73-74, 100), was indessen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist (vgl. hierzu u.a. Klageantwort S. 6-7 Ziff. III.4). 3.3.3 Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkom- men dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein- kommen entspricht. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 10 Arbeitsmarkts BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Er- werbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek- tiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Subjekti- ve Gründe wie etwa die Fixierung auf bestimmte Berufswünsche sind nicht von Relevanz. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweili- gen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, wobei die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtsein- kommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Zu berücksichti- gen sind invaliditätsfremde Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbil- dung und der konkrete Arbeitsmarkt. Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei hat die versi- cherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit mög- lich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos geblie- bener Stellenbemühungen (vgl. BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23, 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. April 2018, 9C_495/2017, E. 3.3.1, und vom 5. November 2013, 9C_275/2013, E. 2.2; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 61-62; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1222; STAUF- FER/CARDINAUX, a.a.O., S. 139 f.). 3.4 Soweit die Klägerin geltend macht, die am 25. Juni 2012 von der IV unter Hinweis auf die gut angepasste Situation als selbstständige … abge- schlossenen beruflichen Abklärungsmassnahmen (act. I 20) belegten ihre ausgeschöpften Bemühungen bezüglich der Verwertung der Restarbeits- fähigkeit (Klage S. 7 Ziff. III.1.6), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einglie- derungsmassnahmen der IV zielen auf eine Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 8a IVG; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), wohin- gegen es vorliegend einzig um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (vgl. hierzu auch Art. 6 ATSG) geht, welche gemäss IV zu einem Invali- ditätsgrad von 76 % geführt hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen, die UV habe den Umstand einer trotz zahlreicher Arbeitsbemühungen nicht mehr erfolgten Anstellung auf die fehlende Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 11 frage auf dem Arbeitsmarkt sowie das Alter der Klägerin zurückgeführt (Klage S. 8 Ziff. III.1.9; vgl. act. IIB 74/4-5). Auch damit wird die Unmöglich- keit der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht belegt. Denn in der UV ist für die Berechnung des Invaliditätsgrades das (mittlere) Alter massgebend (vgl. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), womit der Unfallver- sicherer nicht zu prüfen hat, aus welchen Gründen eine ältere versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Dies gestaltet sich im vor- liegenden Verfahren jedoch anders, womit die Klägerin aus den Feststel- lungen der UV nichts für sich ableiten kann (vgl. auch Klageantwort S. 11). 3.5 Zunächst trifft es zwar zu, dass die Klägerin im Rahmen der Anmel- dung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung zwischen März 2010 und Februar 2012 – und demnach während 24 Monaten – mehr als 200 Stellenbemühungen getätigt hat (vgl. act. IIB 67 bzw. act. IA). Nachfol- gend bleibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob diese die Anforderungen in qualitativer Hinsicht erfüllten. Zunächst sind die Bewerbungen im angestammten Bereich in der … zu prüfen. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin das nach dem Unfall bei einem Leistungsgrad von 40 % weitergeführte Arbeitsverhältnis per 5. Februar 2010 wegen der gesundheitlichen Situation der Klägerin kündigte (act. IIC 157-158), musste Letzterer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bewusst sein, dass sie aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage war, in der … zu arbeiten. Die behandelnde PD Dr. med. H.________, Fachärz- tin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Hand- chirurgie, führte im zuhanden der UV erstellten Bericht vom 27. April 2010 (act. IIC M47) denn auch aus, die Klägerin habe unter höchster Schmerz- mitteleinnahme und grössten Schmerzen versucht, in einem Pensum von 40 % in ihrer bisherigen Stelle als … zu arbeiten. Dies habe sie an den freien Tagen mit vermehrter Schmerzhaftigkeit und auch mit Schmerzmit- teleinnahme bezahlt (vgl. hierzu auch act. IIC A62/2). Weiter führte die Be- handlerin aus, dass die Klägerin einmalig Lasten von ca. 5 kg tragen kön- ne, Stehen sei „schlecht“ bzw. seien längeres Stehen nicht und das Gehen auf ebenem Boden bis zu 30 Minuten problemlos möglich, wogegen dies im steilen Gelände mit vermehrten Schmerzen bezahlt werde. Längeres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 12 Sitzen sei während drei Stunden durchführbar, wenn die Klägerin ihre Sitz- position dauernd ändern könne und zwischenzeitlich auch aufstehen dürfe. Möglich sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit abwechselnder Haltung, wobei jegliche Arbeiten wie Büroarbeiten, Arbeiten am Empfang oder als Podologin zunächst erprobt werden müssten. In einer solchen idealen Tätigkeit sei die Klägerin zu 50 % einsetzbar, wobei theoretisch auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Ausserdem berichtete die Klä- gerin gegenüber ihrer behandelnden Ärztin bereits anlässlich der Sprech- stunde vom 25. Februar 2010 von Schmerzen bei eigenen Haushaltstätig- keiten (act. IIC M44). Aufgrund dieser Einschränkungen war der Klägerin eine Tätigkeit in der … nicht mehr zumutbar. Dessen musste sie sich mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte von PD Dr. med. H.________ bereits im Zeitpunkt des Beginns der Stellensuche (März 2010) bewusst gewesen sein und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die vollständige Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … erst mit dem zuhanden der IV erstatteten neurologischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom
27. Januar 2012 feststand (act. IIC M68 S. 16). Demnach sind die Bewer- bungen im …bereich im engeren Sinne (u.a. als …) als qualitativ ungenü- gend zu qualifizieren. Das gleiche gilt für die Bewerbungen auf gemäss Anforderungsprofil klarerweise ungeeignete Stellen wie beispielsweise die- jenige als Paketzustellerin (vgl. die [wohl ohnehin allein telefonisch erfolgte] Arbeitsbemühung vom 28. bzw. 29. Dezember 2011). Dies trifft ebenso auf die zwischen Januar und März 2011 getätigten spon- tanen Bewerbungen für eine Schnupper-, Lehr- oder Praktikumsstelle als Podologin zu, bewegte sich doch auch dieser Berufswunsch (offenbar im Dezember 2011 anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach wie vor vorhanden [act. IIC M68 S. 14 des psychiatrischen Gutachtens]) ausser- halb des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. auch act. IIC A75, A77), womit die entsprechenden Bemühungen die qualitativen Anforderungen ebenfalls nicht erfüllen. Von September 2011 bis Februar 2012 absolvierte die Klägerin eine Weiterbildung in der …/… (vgl. act. IIC M68 S. 6 des neu- rologischen Gutachtens; act. I 13) und tätigte zwischen Oktober 2011 und Februar 2012 zahlreiche Spontanbewerbungen als …. Indessen ist zu be- achten, dass sich die Tätigkeit einer … … zu derjenigen einer … (… …) hauptsächlich in der Ausbildung sowie deren Anerkennung und Reglemen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 13 tierung unterscheidet (vgl. hierzu …, ). Damit entspricht auch die Tätigkeit als (…) … überwiegend wahrscheinlich nicht dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil. Denn einerseits gab PD Dr. med. H.________ im Be- richt vom 27. April 2010 (act. IIC M47) zu Bedenken, dass der Berufs- wunsch … zunächst erprobt werden müsse. Andererseits hielt sie fest, dass längeres Sitzen nur dann während drei Stunden durchführbar sei, wenn die Klägerin ihre Sitzposition dauernd ändern und zwischenzeitlich auch aufstehen könne, was im Rahmen einer … wohl kaum möglich sein dürfte. Dass diese Arbeit der Klägerin wohl nicht mehr zumutbar war, schlägt sich denn auch darin nieder, dass die Klägerin die ab Juni 2012 neu aufgenommene Tätigkeit als selbstständige … (vgl. Vereinbarung für ein Auftragsverhältnis zwischen dem I.________ und der Klägerin vom
28. März 2012 [act. IIC A103]) aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsto- cken konnte (vgl. act. IIC 117). Zu beachten ist ohnehin, dass mit den an einem Tag pro Woche durchgeführten vier Behandlungen (vgl. act. IIC 117, A103 [Abrechnungen über die durchgeführten Behandlungen]) die verblie- bene Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend ausgeschöpft wurde. Weiter findet sich unter den getätigten Bewerbungen eine Vielzahl von Spontanbewerbungen. Solche können zwar durchaus sinnvoll sein, indes- sen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussich- ten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 22. Februar 2007, C 16/07, E. 3.1). Diese Arbeitsbemühun- gen, welche teilweise mit einem Einheitstext am gleichen Tag per E-Mail an verschiedene Empfangsadressen versendet wurden (19 Bewerbungen als „Empfangsmitarbeiterin“ vom 6. Juni 2011, 13 Bewerbungen als „Mitarbei- terin“ vom 21. Juni 2011, 6 Bewerbungen vom 13. Juli 2011 und 10 Bewer- bungen vom 19. Juli 2011), waren nicht geeignet, die Restarbeitsfähigkeit durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verwerten. Soweit sich im Übri- gen allfällig vorgenommene Arbeitsbemühungen allein aus dem im arbeits- losenversicherungsrechtlichen Verfahren massgeblichen monatlichen For- mular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ergeben, ohne dass hierzu ein entsprechendes Stelleninserat und bzw. oder eine schriftli- che Bewerbung bei den Akten liegt, kann die Klägerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Diese Einträge im vorgenannten Formular sind zum Beweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 14 der hier Streitgegenstand bildenden Frage nicht geeignet. Für die Zeit nach Februar 2012 finden sich keine Arbeitsbemühungen mehr bei den Akten, auch wurde keine neuerliche Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung vorgenommen. Es liegen lediglich 17 in formeller Hinsicht qualitativ zweifellos genügende (schriftliche) Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene und dem für die Klägerin bestimmten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen vor (Mitar- beiterin Bestattungsdienst [drei dokumentierte Bewerbungen auf ausge- schriebene Stellen]; Pflegefachfrau bei Koda-1; medizinische Praxisassis- tentin Inselspital Bern; diplomierte Pflegefachperson bzw. medizinische Praxisassistentin Lungenliga Bern; Mitarbeiterin Leitstelle OP-Abteilung; Medizinalperson Dr. med. J.________; Empfangsmitarbeiterin Securitas; Telefondienst [vier Bewerbungen]; Kindermädchen; Sekretariat/Empfang Contact Bern; Mitarbeiterin Augenarztpraxis; Sigristin). Fraglich erscheint jedoch die Qualität hinsichtlich der Bewerbungen auf Stelleninserate, deren fachliche oder körperliche Anforderungen die Klägerin nicht oder höchst wahrscheinlich nur ungenügend zu erfüllen vermochte. So hatten unter anderem die Bewerbungen als Mitarbeiterin Administration und Rech- nungswesen bei der logisplus AG, als Rezeptionistin bei der Planova Hu- man Capital AG, als Kundenberaterin bzw. Sachbearbeiterin bei der Pro Surdis GmbH, als Verkaufs- bzw. Kundenberaterin bei einer Hörberatung oder als medizinische Praxisassistentin (soweit PC-Kenntnisse explizit ver- langt wurden) mangels entsprechender fachlicher Qualifikationen der Klä- gerin kaum Aussicht auf Erfolg. Unklar bleiben hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die körperlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen erfüllen konnte, unter anderem die private Betreuung bzw. leichte Pflege einer „behinderte[n]“ Tochter sowie eines dementen Ehepaares, die Tätig- keit als Mitarbeiterin Aussendienst bei der Lungenliga Bern oder als Mitar- beiterin beim Abpacken und Versenden von Qualitätsbackwaren. Selbst wenn diese (hinsichtlich fachlicher oder körperlicher Geeignetheit fragli- chen) Stellenbemühungen mitgezählt würden, resultierten weniger als 40 Bewerbungen, die als qualitativ genügend einzustufen wären. Deren Zahl ist für den hier relevanten Zeitraum von 24 Monaten, weniger als zwei Be- werbungen pro Monat ausmachend, unter Würdigung der Gesamtumstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 15 de als quantitativ klar ungenügend zu beurteilen (vgl. hierzu auch BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). 3.6 Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht, die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. In der Folge ist ihr (zu ihren Gunsten [vgl. demgegenüber das von der UV herangezogene Invalidenein- kommen von Fr. 35'921.70; act. IIB 100; vgl. dazu auch Klageantwort S. 8- 9]) im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des von der IV herangezogenen (Fr. 18'492.-- [act. IIC 135]) und an den Index per 2012 angepassten (vgl. hierzu STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., S. 138) Invalideneinkommens anzu- rechnen. Denn vorliegend bestehen keine Gründe, von der Vermutung, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invali- deneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Er- werbseinkommen entspricht, abzuweichen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Damit resultiert per 2012 ein Betrag von Fr. 19'474.35 (Fr. 18'492.-- [IV- Invalideneinkommen per 2008] / 104.7 x 108.1 [Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Werte 2008 und 2010] / 100 x 102.0 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, Total, Werte 2010 und 2012]). Die Anpassung des von der IV per 2008 herangezogenen Valideneinkommens ergibt per 2012 (vgl. hierzu HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 18) einen Betrag von Fr. 79’593.70 (Fr. 76'462.-- [IV-Valideneinkommen per 2008] / 104.4 x 107.6 [Nominal- lohnindex, Frauen, 2006-2010, Abschnitt M/N/O, Werte 2008 und 2010] / 100 x 101.0 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2020, Wirtschaftszweig Q, 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Werte 2010 und 2012]). 90 % davon entspricht der Überentschädigungsgrenze, was einen Betrag von jährlich Fr. 71'634.35 (Fr. 79’593.70 x 0.9) bzw. monatlich Fr. 5'969.50 (Fr. 71'634.35 / 12) ergibt (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Summe der anrechenbaren monatlichen Einkünfte, bestehend aus der IV-Rente (Fr. 2'097.-- [vgl. act. IIA 6]), der im Jahr 2012 bezogenen UV-Taggelder (Fr. 2'495.-- [vgl. act. IIB 92, Berechnung Überversicherung, 2012 und 2013]) sowie des per 2012 indexierten zumutbaren Erwerbseinkommens (Fr. 1'622.85 [Fr. 19'474.35 / 12]; vgl. Ausführungen hiervor), insgesamt ausmachend Fr. 6'214.85 (Fr. 2'097.-- + Fr. 2'495.-- + Fr. 1'622.85), über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 16 steigt die Überentschädigungsgrenze von Fr. 5'969.50, ohne dass die un- bestrittene Rente aus beruflicher Vorsorge (Fr. 2'439.40 [vgl. act. IIA 26; act. IIB 75; Klage S. 11 Ziff. III.1.13]) bereits in die Berechnung miteinbezo- gen worden wäre. Gleiches gilt für die Zeit ab 1. Juni 2014, in welcher an- stelle des UV-Taggeldes eine UV-Rente zugesprochen wurde. Die IV- Rente (Fr. 2'115.-- ab 1. Januar 2013 [act. IIA 6]), die UV-Rente (Fr. 3'048.10 [act. IIB 100]) sowie das per 2014 indexierte zumutbare Er- werbseinkommen (Fr. 1'648.30; Fr. 18'492.-- [IV-Invalideneinkommen per 2008] / 104.7 x 108.1 [Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Total, Werte 2008 und 2010] / 100 x 103.6 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, To- tal, Werte 2010 und 2014] = Fr. 19'779.85 / 12) übersteigen die Überent- schädigungsgrenze (Fr. 5'969.50) mit einem Betrag von Fr. 6'811.40 (Fr. 2'115.-- + Fr. 3'048.10 + Fr. 1'648.30) ebenfalls. Auf diese Berechnung kann für den gesamten Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 abge- stellt werden, weil bis zum Eintritt des Rentenalters bzw. bis am 1. Juni 2019 kein Anlass für eine Neuberechnung der Überentschädigung bestan- den hat (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 5 BVV 2; BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 78 f.; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1228; STAUF- FER/CARDINAUX, a.a.O., S. 146). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 2, S. 20 Ziff.IV.2) mit dem blossen Erreichen des Alters von 60 Jahren weder auf eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens zu verzichten noch von einer Um- kehr der Beweislast für die Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 4. Nach dem Dargelegten hat die Klägerin im hier strittigen Zeitraum vom
1. März 2012 bis 31. Mai 2019 infolge Überentschädigung keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Invalidenrentenleistungen der Beklagten. Demnach ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 17 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) noch für die ob- siegende Beklagte als Sozialversicherungsträgerin Anspruch auf eine Par- teientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2021, BV/20/327, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.