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200 2020 321

Bern VerwG · 2020-01-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Januar 2020

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Posteingang) hat A.________ (Versi- cherter), der gemäss Adressblock in ... wohnhaft ist, unter dem Titel „Rekurs gegen den Entscheid der Einstellung der Taggeld Auszah- lung per 30.11.2019“ bezogen auf eine Verfügung der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 28. Januar 2020 sinn- gemäss Beschwerde erhoben. Mit der besagten Verfügung sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2019 eine Invaliden- rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % zu.

E. 2 Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 wurde der Versicherte aufgefordert, dem Verwaltungsgericht umgehend eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben. Dieser Aufforderung leistete der Versicherte mit gleichentags dem Verwaltungsgericht zugegangener E-Mail Folge.

E. 3 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen als Rechtsfrage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.

E. 4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – vorbehältlich vorliegend nicht interessierender Abweichungen – auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Dieses sogenannte Einspracheverfahren ist zwingen- der Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserforder- nis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 3 Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbe- reich des ATSG sind nur noch Einspracheentscheide oder Verfügun- gen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim Ver- waltungsgericht unmittelbar anfechtbar (Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. ferner UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22 und Art. 56 N. 13). Der Anspruch der versicherten Person auf den Er- halt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Üb- rigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer ge- richtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413).

E. 5 Die Eingabe des Versicherten vom 7. Mai 2020 zielt auf die Überprü- fung einer Verfügung, gegen die nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra- che erhoben werden kann (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in der Ver- fügung vom 28. Januar 2020 [S. 4]). Ein anfechtbarer Einspracheent- scheid i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG liegt somit und auch gemäss tele- fonischer Auskunft der Suva vom 6. Mai 2020 nicht vor, weshalb das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 7. Mai 2020 funktionell nicht zuständig ist.

E. 6 Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist grundsätzlich ohne Prü- fung der Begründetheit auf die Eingabe nicht einzutreten. Fehlt es – wie vorliegend der Fall – an der (funktionellen) Zuständigkeit der an- gerufenen Instanz, so führt dies jedoch nicht zu einem Nichteintreten- sentscheid, wenn eine andere Verwaltungsrechtspflegebehörde als zuständig erachtet wird. Vielmehr hat diesfalls eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz zu erfolgen (Art. 4 Abs. 1 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle- ge [VRPG; BSG 155.21]).

E. 7 Das vorliegende Verfahren wird folglich als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und die Eingabe des Versicherten vom 7. Mai 2020 ist als Begehren um Erlass eines Einspracheentscheides an die Suva weiterzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 4

E. 8 Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 8 zu Art. 69).

E. 9 Dieser kostenlosen Entscheid (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. Mai 2020 betreffend die Verfügung der Suva vom
  2. Januar 2020 nicht zuständig ist.
  3. Die Eingabe vom 7. Mai 2020 wird als Begehren um Erlass eines Ein- spracheentscheides an die Suva weitergeleitet.
  4. Das Verfahrend wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
  5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  6. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva (samt Eingabe des Versicherten vom 7. Mai 2020) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 321 UV LOU/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern betreffend Verfügung vom 28. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Posteingang) hat A.________ (Versi- cherter), der gemäss Adressblock in ... wohnhaft ist, unter dem Titel „Rekurs gegen den Entscheid der Einstellung der Taggeld Auszah- lung per 30.11.2019“ bezogen auf eine Verfügung der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 28. Januar 2020 sinn- gemäss Beschwerde erhoben. Mit der besagten Verfügung sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2019 eine Invaliden- rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % zu. 2. Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 wurde der Versicherte aufgefordert, dem Verwaltungsgericht umgehend eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben. Dieser Aufforderung leistete der Versicherte mit gleichentags dem Verwaltungsgericht zugegangener E-Mail Folge. 3. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen als Rechtsfrage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. 4. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – vorbehältlich vorliegend nicht interessierender Abweichungen – auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Dieses sogenannte Einspracheverfahren ist zwingen- der Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserforder- nis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 3 Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbe- reich des ATSG sind nur noch Einspracheentscheide oder Verfügun- gen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim Ver- waltungsgericht unmittelbar anfechtbar (Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. ferner UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22 und Art. 56 N. 13). Der Anspruch der versicherten Person auf den Er- halt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Üb- rigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer ge- richtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). 5. Die Eingabe des Versicherten vom 7. Mai 2020 zielt auf die Überprü- fung einer Verfügung, gegen die nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra- che erhoben werden kann (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in der Ver- fügung vom 28. Januar 2020 [S. 4]). Ein anfechtbarer Einspracheent- scheid i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG liegt somit und auch gemäss tele- fonischer Auskunft der Suva vom 6. Mai 2020 nicht vor, weshalb das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 7. Mai 2020 funktionell nicht zuständig ist. 6. Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist grundsätzlich ohne Prü- fung der Begründetheit auf die Eingabe nicht einzutreten. Fehlt es – wie vorliegend der Fall – an der (funktionellen) Zuständigkeit der an- gerufenen Instanz, so führt dies jedoch nicht zu einem Nichteintreten- sentscheid, wenn eine andere Verwaltungsrechtspflegebehörde als zuständig erachtet wird. Vielmehr hat diesfalls eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz zu erfolgen (Art. 4 Abs. 1 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle- ge [VRPG; BSG 155.21]). 7. Das vorliegende Verfahren wird folglich als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und die Eingabe des Versicherten vom 7. Mai 2020 ist als Begehren um Erlass eines Einspracheentscheides an die Suva weiterzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 4 8. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 8 zu Art. 69). 9. Dieser kostenlosen Entscheid (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. Mai 2020 betreffend die Verfügung der Suva vom

28. Januar 2020 nicht zuständig ist. 2. Die Eingabe vom 7. Mai 2020 wird als Begehren um Erlass eines Ein- spracheentscheides an die Suva weitergeleitet. 3. Das Verfahrend wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva (samt Eingabe des Versicherten vom 7. Mai 2020)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, UV/20/321, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.