opencaselaw.ch

200 2020 316

Bern VerwG · 2021-03-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. März 2020

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bei der C.________ als ... und ... angestellt und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als er sich am … 2016 bei einem Motorradunfall eine – nach der Re- patriierung in die Schweiz operativ behandelte – intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links sowie eine Fraktur der rechten Mittelhand zuzog (Akten der Basler [act. IIA] 2.1; 2.95 - 2.101; 3.1; 3.5). Die Basler anerkann- te ihre Leistungspflicht, indem sie Heilbehandlung gewährte und Taggelder entrichtete (act. IIA 5.10 S. 1 E. 4). Nach Entfernung des Osteosynthese- materials am 8. November 2017 (act. IIA 3.20) legte die Basler das Dossier ihren beratenden Ärzten vor und stellte die Taggeldleistungen gestützt auf deren Beurteilungen per 31. Dezember 2017 ein (act. IIA 2.68; Register 6). Nachdem der Versicherte unter Hinweis auf ein Attest und eine Stellung- nahme des behandelnden Arztes eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit gel- tend gemacht hatte (act. IIA 2.72; 3.28), veranlasste die Basler bei der D.________ (nachfolgend MEDAS), eine polydisziplinäre Begutachtung und stellte den Experten nach Vorliegen des Gutachtens vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) Ergänzungsfragen des Versicherten (act. IIA 4.13 f.; Stellungnahme der MEDAS vom 14. Mai 2019 [act. IIA 4.16]). Mit Verfü- gung vom 29. Mai 2019 (act. IIA 5.1) entschied die Basler was folgt: "- Der versicherungsmedizinische Endzustand der Unfallfolgen wurde spätes- tens am 5.12.2018 erreicht. - Ein Anspruch auf weitere Taggeldzahlungen über den 31.12.17 hinaus ist nicht entstanden. - Die Heilbehandlung geht mit Erreichen des Endzustandes zu Lasten der ob- ligatorischen Krankenkasse. - Ein Anspruch auf Unfallrente ist nicht entstanden. - Es ist ein Anspruch auf Integritätsentschädigung in der Höhe von 20% ent- standen." Der obligatorische Krankenversicherer zog seine am 5. Juni 2019 erhobene Einsprache (act. IIA 5.3) mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wieder zurück (act. IIA 5.5). Am 3. Juli 2019 (act. IIA 5.6) liess auch der Versicherte Ein- sprache erheben und – unter Verweis auf einen von ihm eingereichten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 3 richt von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2019 (act. IIA 5.71) – die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 25% basie- renden Invalidenrente beantragen (act. IIA 5.7). Mit Entscheid vom

10. März 2020 (act. IIA 5.10) wies die Basler die Einsprache ab. Zuvor hat- te bereits die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 23. Juli 2019 (act. IIA Register 7) mangels Vorliegens eines rechtlich relevanten Ge- sundheitsschadens einen Leistungsanspruch verneint. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018, die Ausrich- tung einer auf einem Invaliditätsgrad von 30% basierenden Invalidenrente ab 1. Juni 2019 sowie Heilbehandlung (Physiotherapie [S. 6]). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 31. August 2020 bzw. vom 18. September 2020 halten der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 29. Mai 2019 (act. IIA 5.1) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. März 2020 (act. IIA 5.10). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen Unfallversicherung sowie auf Heilbehandlung (vgl. Beschwerde, S. 6, Rechtsbegehren Ziff. 2 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Weiter- ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) beantragt, hängen zwar Fallabschluss, Ein- stellung der Taggeldleistungen und die Rentenfrage derart eng zusammen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354). Vorliegend fallen jedoch der (per 5. Dezember 2018 vorgenommene) Fallabschluss und die (per 31. Dezember 2017 erfolgte) Taggeldeinstellung zeitlich auseinander (act. IIA 5.1; 5.10 S. 2 E. 13). Letz- tere erfolgte demnach nicht im Rahmen des Fallabschlusses, sondern in- folge wiedererlangter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIA 5.1 S. 1) und blieb im (streitigen) Verwaltungsverfahren unbestritten bzw. unangefochten (act. IIA 5.6 f.). Ob in dieser Konstellation sowie in Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerdeführer Heilbehandlung (in Form von Physiotherapie) beantragt (Beschwerde, S. 6, Ziff. 3 f.), auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses als mitangefochten zu gelten hat mit der Folge, dass nach Massgabe von BGE 144 V 354 auch die Einstellung der Taggelder zu prüfen und auf die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt einzutreten wäre, kann offen bleiben. Denn selbst wenn auf die Be- schwerde insoweit eingetreten wird, besteht – wie zu zeigen sein wird –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 5 kein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggelder bzw. auf zusätzliche Heilbehandlung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ferner hat er Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.4 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 6 UVG in der bis am 31. August 2016 in Kraft gestandenen und vorliegend massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.1 vorne]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. 2.5 Um die Arbeitsunfähigkeit und den Invaliditätsgrad festlegen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter- lagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten ar- beitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom

10. März 2020 (act. IIA 5.10) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 9. Mai 2016 (act. IIA 3.1) wurde eine intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links, eine offene Bur- sa suprapatellär sowie eine Fraktur Basis Metacarpale V rechts diagnosti- ziert. Der Beschwerdeführer sei nach dem Motorradunfall nach Stabilisierung einer Tibiaplateaufraktur mittels Fixateur externe vor zwei Tagen aus ... repatriiert worden. Es sei eine stationäre Aufnahme zur Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 7 schwellung und operativen Sanierung (vom … 2016 mit peri- und postope- rativ komplikationslosem Verlauf) erfolgt. Bezüglich der Fraktur an der rech- ten Mittelhand sei eine konservative Therapie im geschlossenen Vorder- armgips vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand (am … 2016) nach Hause entlassen werden können (S. 1). 3.1.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juni 2016 (act. IIA 3.2) wurde festgehalten, aufgrund der Schmerzfreiheit und der ausgezeichneten Beweglichkeit der linken Hand benötige der Beschwerdeführer keine weite- ren Massnahmen mehr. 3.1.3 Der operierende Arzt, PD Dr. med. G.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, be- richtete am 20. Juni 2016 (act. IIA 3.4) in Bezug auf das operativ versorgte linke Knie über einen sehr schönen Verlauf. 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 29. März 2017 (act. IIA 3.10) fest, der Beschwerdeführer berichte im Rahmen einer ausserplanmässigen Vorstellung, in seinem Alltag immer mehr Beschwer- den zu bekommen. Er habe Schmerzen bei Belastung und auch in Ruhe. Nach langen Arbeitstagen sei das Bein stark angeschwollen. Er könne es nicht mehr strecken, könne aber auch die Physiotherapie nicht besuchen um die Situation zu verbessern (S. 1). In der Beurteilung hielt Dr. med. H.________ fest, es bestehe eine wahrscheinliche Überlastung durch zu frühes Einsteigen ins Berufsleben. Sie empfehle die "Herausnahme" aus dem beruflichen Alltag bis im Mai, um die Therapie wieder voranzutreiben (S. 2). 3.1.5 Mit Bericht vom 8. Mai 2017 (act. IIA 3.13) hielt PD Dr. med. G.________ fest, global gesehen sei der Verlauf realistisch. Die Fraktur sei weitestgehend konsolidiert. Dass es nach so einem komplexen Trauma zu keiner vollständigen Wiederherstellung der Funktion komme, sei zu erwar- ten. Er denke auch, dass spätestens nach Entfernung des störenden Os- teosynthesematerials "auch vielleicht sogar eine berufliche Umorientierung" stattfinden sollte. Dies müsse dann zum gegebenen Zeitpunkt diskutiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 8 werden. Ansonsten empfehle er die Fortsetzung des Rehabilitationspro- gramms (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 13. September 2017 (act. IIA 3.23) hielt PD Dr. med. G.________ fest, im Rahmen der Gesamtsituation sei der Verlauf sehr gut. Er empfehle die Entfernung der Platten (S. 1). 3.1.6 Am 8. November 2017 erfolgte eine "Komplexe Metallentfernung Knie/Unterschenkel links" (act. IIA 3.20). PD Dr. med. G.________ berich- tete am 1. Januar 2018 (act. IIA 3.25) über einen guten Verlauf, der Be- schwerdeführer berichte über eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik. Anamnestisch beständen Restbeschwerden vor allem bei vermehrter Belastung. 3.1.7 Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 9. Januar 2017 (richtig: 2018) fest (act. IIA 3.27), aufgrund der Komplexität der Materialentfernung könne die Arbeitsunfähigkeit bis längstens 31. Dezember 2017 verlängert werden. Ab 1. Januar 2018 seien (basierend auf den vorliegenden Akten bzw. objektiven Befunden) keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als ... im angestammten Pensum (62.06%) nachvollziehbar. 3.1.8 PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 23. Februar 2018 (act. IIA 3.28) fest, der Beschwerdeführer habe bis zum Unfall als ... gear- beitet und dort verhaltensauffällige ... in bis zu sieben Klassen betreut. Dies bedeute, dass er mehrmals am Tag die Klassenzimmer wechseln müsse. Diesbezüglich sei das Bewältigen von vielen Treppenstufen nötig. Auch sei aufgrund der Betreuungssituation hier öfters eine Deeskalationsmassnah- me zwischen den zu betreuenden ... nötig. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführer auf einen zu 100% funktionierenden Bewegungsapparat angewiesen. Aufgrund des hochkomplexen Unfallgeschehens sowie des zu erwartenden Verlaufes werde die Ausübung dieser körperlich überaus an- spruchsvollen Tätigkeit nicht mehr möglich sein. Es sei aus medizinischen Gründen zwingend nötig, eine dem Zustandsbild des Kniegelenkes ange- passte Tätigkeit zu evaluieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 9 3.1.9 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 22 f.): Unfallkausale Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in ange- stammter Tätigkeit (...) Keine Unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit " - Knietrauma links vom …2016 (Tibiaplateaufraktur, osteosynthetisch ver- sorgt) Z. n. intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links (Schatzker VI), offener Bur- sa suprapatellaris mit nachfolgender Anlage eines Fixateur externe am ...2016 Z. n. offener Reposition und Doppelplattenosteosynthese, partieller Kno- chenresektion und Auffüllen mit Tutoplast links am ….2016 Z. n. komplexer Metallentfernung Knie/Unterschenkel links nach knöcherner Konsolidierung am ….2017 - neurologisch mit residualer Schädigung des sensiblen R. suralis lateralis des N. peronaeus communis - Knöcherne Konsolidierung einer Basisfraktur Metacarpale V rechts nach Unfall am 20.04.2016 - Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73.0 (Status nach Anpassungsproblematik im Rahmen einer Unfallreaktion, inzwischen abgeklungen)" Mit verbliebenen unfallkausalen Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes " - durch zunehmende Gonarthrose linkes Kniegelenk - Leichte muskuläre Dysbalance und Funktionskettenstörung bei Gangbildveränderung mit leichter Muskelminderung (und derzeit Benutzung von Unterarmgehstützen, zwischenzeitlich aber nicht mehr medizinisch begründbar erforderlich)." Nichtunfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit " - Senkspreizfuss mit leichter sensibler Störung von Endästen des R. plan- taris medialis N. tibialis links. - Spannungskopfschmerz, neurologisch sind keine unfallkausale Hirn- schädigung nachweisbar" Neurologisch sei keine Grundlage für die Einschränkung der Knie- und Beinfunktionen gegeben. Die Schmerzen seien hier teilweise mit degenera- tiven Veränderungen im Kniebereich zu erklären, wie im orthopädischen Gutachten ausgeführt werde. Ein relevantes Schädelhirntrauma könne gleichermassen nicht begründet werden (S. 18). Der psychiatrische Teil- gutachter hielt fest, im Rahmen der somatischen Erkrankung sei zu Beginn von Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, die auch mit leichter affekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 10 ver Symptomatik als Reaktion auf die Belastungssituation des Unfalls und der Folgeerscheinungen einhergegangen sein könnten. Gegenwärtig seien jedoch keine affektive Symptomatik und keine höhere Ängstlichkeit mehr nachweisbar beziehungsweise objektivierbar. Der Beschwerdeführer verfü- ge über vielfältige Ressourcen, die ihn lösungsorientiert denken und han- deln liessen, womit aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit; vgl. S. 32) auszugehen sei. Die geschilderte Störung der Konzentration mit schneller Ermüdbarkeit hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können (S. 31). Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, der Unfall habe zu einer bleibenden Schädigung mit einer zunehmenden Gonarthrose ge- führt. Es sei eine leichte Muskelminderung des linken Beines belegbar. Des Weiteren zeigten sich funktionelle Einschränkungen des linken Kniegelen- kes. Der verbliebene Auswärtsgang dürfte weitgehend zu beheben sein. Die Benützung der Gehstützen dürfte insbesondere auch mit weiterem muskulärem Aufbau nicht mehr notwendig sein. Eine Überbetonung der Beschwerden und eine Selbstlimitierung seien anzunehmen. Die subjekti- ven Beschwerden seien zum Teil nachvollziehbar, die gezeigten Behinde- rungen könnten jedoch nicht mehr in der demonstrierten Ausprägung nachvollzogen werden (S. 44). In interdisziplinärer Hinsicht hielten die Gutachter fest, zum jetzigen Zeit- punkt sei dem Beschwerdeführer anhand des orthopädischen Befundes eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewich- ten bis zu 15kg, in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Tragen von Ge- wichten über 15kg, ruckartige Bewegungen, ferner plötzliche Bewegungs- ausschläge, Arbeiten im Knien oder in Hockstellung, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte-, Nässe- und Zugluft- exposition sowie Wegstrecken über 1.5 bis 2km ohne Pausen. Aus neuro- logischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus psychischen Gründen sollte erhöhter Zeitdruck vermieden werden. In der angestammten Tätigkeit als ... betrage die Arbeitsfähigkeit 100%. Dies gelte mindestens seit 1. Ja- nuar 2018 (S. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 11 Mit Bericht vom 14. Mai 2019 (act. IIA 4.16) nahmen die Gutachter Stellung zu den vom (damaligen) Rechtsvertreter gestellten Ergänzungsfragen und Einwänden gegen die Expertise. 3.1.10 Dr. med. E.________ hielt im zu Handen des (damaligen) Rechts- vertreters des Beschwerdeführers verfassten, als "Gutachten" bezeichne- ten Bericht vom 19. September 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]

4) fest, in Anbetracht der subjektiven Beschwerden und auch der Objekti- vierbarkeit der verminderten Streckfähigkeit des Gelenks könne die Arbeits- fähigkeit auf ca. 70-80% geschätzt werden. Im Gespräch werde klar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Verletzung gewisse Frustrationen mit den involvierten Institutionen erlebt habe. Hierdurch sei es von dessen Seite sicherlich zu einer gewissen Überbetonung der Funktionseinschrän- kungen gekommen (S. 1). 3.1.11 PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 8. Juni 2020 (act. I

5) fest, er bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100% noch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 angedauert habe. Der Endzustand sei am

1. Januar 2018 "in keinster Weise" erreicht gewesen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 12 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) und die Stellungnahme vom 14. Mai 2019 (act. IIA 4.16) erfül- len die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Die Expertise ist in Bezug auf die be- fundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nachvollzieh- bar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach steht fest – und wird denn auch von kei- ner Seite in Frage gestellt –, dass die weiterhin bestehenden Funktionsein- schränkungen von Seiten des linken Kniegelenks überwiegend wahrscheinlich auf den Motorradunfall vom … 2016 zurückzuführen sind (act. IIA 4.9 S. 46; vgl. E. 2.2 vorne). Weiter gelangten die Gutachter zum überzeugenden Schluss, dass die verbliebenen unfallkausalen orthopädi- schen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen qualitativ beeinträchti- gen, die Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als ... als auch in einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit jedoch 100% (Arbeitsunfähigkeit 0%) beträgt (S. 23). 3.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese gutachterlichen Einschät- zungen und dabei insbesondere gegen das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vorbringt, dringt nicht durch: 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein nicht näher erläutertes "Abhängigkeitsverhältnis" zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gutachtern der MEDAS insinuiert, diese seien nicht objektiv (Stel- lungnahme vom 28. August 2020, S. 1; Beschwerde, S. 8 unten), kann of- fen bleiben, in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdegegnerin die MEDAS mit Begutachtungen betraut. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von deren Auftraggeberin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 13 die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 4). Ein solcher wäre im Übrigen vorliegend ohnehin verspätet geltend gemacht worden. Ebenso wenig ist für die Beweiskraft eines Gutachtens entscheidend, wie alt der Experte ist (vgl. Beschwerde, S. 1; Entscheid des BGer vom 22. November 2017, 9C_555/2017, E. 3.6), zumal nicht ansatzweise begründet wird, in- wiefern sich das Alter des Experten negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollte. Sodann wurde das Gutachten im Allgemeinen und das orthopädische Teilgutachten im Besonderen durchwegs objektiv und in sachlichem Tonfall abgefasst. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass Dr. med. J.________ den Beschwerdeführer als Simulanten darge- stellt oder gar bezeichnet hätte (Beschwerde, S. 1). Derlei lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde angeführten "Beispiel" (S. 1) ableiten, wonach Dr. med. J.________ lediglich bemerkte, beim Abholen aus dem Warteraum habe der Beschwerdeführer ihn gebeten, seine Aktentasche zu tragen, wohingegen er nach der Untersuchung seine Hilfe zum Tragen der Tasche nicht mehr benötigt habe. Abgesehen davon, dass es nicht zu be- anstanden ist, wenn das beobachtete Verhalten ausserhalb der eigentli- chen Untersuchungssituation im Gutachten aufgezeigt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_728/2017, E. 3.2.1) respektive die Beobachtungen der begutachtenden Ärzte zusammen mit ihren übrigen Abklärungen und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten zu würdigen und in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (Entscheid des BGer vom 18. September 2019, 8C_486/2019, E. 5.3.2), spielte diese Epi- sode bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens höchstens eine untergeordnete Rolle. Auch der Einwand, die Gutachter seien auf die "Schmerz- und Alltagsproblematik" nicht eingegangen (Beschwerde, S. 2) bzw. die Untersuchung (durch Dr. med. J.________) sei "unseriös und eine Farce" gewesen (Beschwerde, S. 1), entbehrt einer Grundlage: Tatsächlich wurden im neurologischen Teilgutachten die Symptom- und Beschwerde- schilderungen und die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen auf zwei Seiten wiedergegeben (act. IIA 4.9 S. 8 f.); ebenso räumte der psych- iatrische Teilgutachter den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers adäquaten Raum ein (S. 27 f.), und auch im namentlich kritisierten orthopädischen Teilgutachten fanden seine Angaben detaillierten Nieder- schlag (S. 36-39). Sodann enthält die orthopädische Teilexpertise eine sehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 14 ausführliche, sich auf den gesamten Stütz- und Bewegungsapparat – na- mentlich auch das linke Knie – beziehende, auch auf einer Untersuchung mittels MRI basierende (S. 42) Befundwiedergabe (S. 39-41). Dabei beste- hen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. J.________ nicht lege artis vorge- gangen wäre. Derlei ergibt sich namentlich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, als "Gutachten" bezeichneter Be- richt von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019 (act. I 4) und dem Bericht von PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2020 (act. I 5), obgleich Dr. med. E.________ das MEDAS-Gutachten – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 (S. 1) geltend macht – vor- gelegen hat. 3.4.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer namentlich unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019, die Gutachter zögen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit "falsche Schlüsse" (Beschwerde, S. 8 unten). Während Dr. med. E.________ eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% postuliert (act. I 4), attestieren die MEDAS-Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 4.9 S. 23). Entgegen der Bezeichnung als "Gutachten" weist der Bericht vom 19. Sep- tember 2019 nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale einer Expertise auf, zumal er lediglich der Beantwortung der Fragen des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dient (vgl. Entscheid des BGer vom 31. August 2012, 8C_331/2012, E. 4.2.1). Der Bericht von Dr. med. E.________ dringt deshalb bereits aus diesem Grund in beweismässiger Hinsicht nicht gegen das MEDAS-Gutachten durch. Doch selbst wenn von einem "Gutachten" auszugehen wäre, so handelte es sich mit Blick auf die durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte di- rekte Auftragsvergabe jedenfalls um ein Parteigutachten (zu dessen Rang nach Massgabe der für die Beweiswürdigung medizinischer Berichte auf- gestellten Richtlinien, vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1), welches die Schlussfolgerungen des von der Beschwer- degegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 4.1) veran- lassten Administrativgutachtens auch in materieller Hinsicht nicht zu erschüttern vermag: So fehlt es darin an einer Wiedergabe der objektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 15 Befundlage und einem daraus abgeleiteten Zumutbarkeitsprofil. Sodann wird auch kein Bezug auf die anderslautende Einschätzung im MEDAS- Gutachten genommen. Eine Diskussion der divergierenden Auffassungen wäre umso notwendiger gewesen, weil sich die Einschätzungen zur Ar- beitsfähigkeit nicht erheblich unterscheiden und es wäre deshalb zu be- gründen gewesen, welche objektiven Befunde die postulierte Differenz von 20-30% erklären. Indessen beschränken sich die Ausführungen von Dr. med. E.________ darauf, aus den "geschilderten subjektiven Beschwerden und auch der Objektivierbarkeit der verminderten Streckfähigkeit des Ge- lenks" auf eine allein 70-80%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass das Abstellen auf die subjektiven Beschwer- den zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Andererseits wurde das Streckdefizit des linken Kniege- lenks auch von Dr. med. J.________ festgestellt (act. IIA 4.9 S. 41) und als relevante unfallkausale Funktionseinschränkung berücksichtigt (S. 43). Indessen erachtete Dr. med. J.________ das Streckdefizit als minimal (S. 41), was sich mit der von Dr. med. E.________ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und zu Handen des Hausarztes getroffenen Fest- stellung, wonach das Extensionsdefizit "geringfügig" sei (act. IIA 3.29), deckt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die von ihm attestierte 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit umso weniger. Auch haben die Gutachter der MEDAS die Ergänzungsfragen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerde- führers (act. IIA 4.13) hinreichend beantwortet und namentlich überzeu- gend dargelegt, dass es ihm mit Blick auf den orthopädischen Befund zumutbar ist, Treppen zu steigen bzw. "drei Stockwerke mehrmals am Tag zu überwinden", wobei sie darauf hinwiesen, dass die Belastung durch technische Hilfen wie Bandagen oder Orthesen wesentlich gelindert wer- den kann (act. IIA 4.16 S. 2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Be- richt von Dr. med. E.________ (act. I 4), worin die Einschränkung beim Treppensteigen zwar unter "subjektive Beschwerden", jedoch nicht als limi- tierender Faktor bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, "manchmal" würden ... davon- rennen, weshalb er auf einen zu 100% funktionierenden Bewegungsappa- rat angewiesen sei (Beschwerde, S. 5), vermag das Zumutbarkeitsprofil der MEDAS nicht in Frage zu stellen, ist den Gutachtern doch darin beizupflich- ten, dass das "Reagieren müssen" auf die teilweise verhaltensauffälligen ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 16 im Rahmen der agogischen Massnahmen für einen erfahrenen ... hinrei- chend steuerbar sein sollte und zeitlich nicht ins Gewicht fällt (act. IIA 4.9 S. 18). Schliesslich stimmen die Dres. med. E.________ und J.________ dahingehend überein, dass eine gewisse Überbetonung der Beschwerden vorliegt (S. 43; act. I 4), woran die beschwerdeweise Relativierung (vgl. S. 4 f.) nichts ändert. 3.5 Zusammenfassend vermag der Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019 die von den MEDAS-Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (in der angestammten sowie einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit) respektive das in der Expertise formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen. Auf dieser Grundlage sind nachfolgend die geltend gemachten Leistungsansprüche zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der (mittels angefochtenem Ein- spracheentscheid bestätigten) Verfügung vom 29. Mai 2019 den "Endzu- stand der Unfallfolgen" als per 5. Dezember 2018 erreicht erachtet (act. IIA 5.1), die Taggeldleistungen jedoch bereits per 31. Dezember 2017 einge- stellt (vgl. E. 1.2 vorne). Der Beschwerdeführer beantragt die Weiteraus- richtung des Taggeldes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (Beschwerde, S. 6). 4.2 4.2.1 Grundsätzlich hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invali- denrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Indessen erlischt der Taggeldanspruch auch beim Wegfall seiner An- spruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 17 zumutbare Arbeit zu leisten (Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 8C_132/2016, E. 2). 4.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 wurde ab dem

1. Januar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... attestiert (act. IIA 4.9 S. 23). Dies steht im Einklang mit der echtzeitli- chen Beurteilung von Dr. med. I.________, welche im Bericht vom 9. Janu- ar 2017 (richtig: 2018) – wie zuvor Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. IIA 3.21) – basierend auf der medizini- schen Aktenlage ab dem 1. Januar 2018 bzw. nach erfolgter, problemloser Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. November 2017 (act. IIA 3.20), eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be- scheinigte. Auch überzeugt diese Einschätzung mit Blick auf die im "KG- Eintrag" von PD Dr. med. G.________ vom 20. Dezember 2017 wiedergegebenen, allein noch bescheidenen Befunde von Seiten des lin- ken Kniegelenks (act. IIA 3.25). Soweit Letzterer in den Berichten vom 23. Februar 2018 (act. IIA 3.28) und namentlich vom 8. Juni 2020 (act. I 5) eine über den 31. Dezember 2017 hinaus bestehende unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit postuliert, begründet er dies nicht anhand der Befundlage, son- dern im Wesentlichen gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den körperlichen Anforderungen seiner Tätigkeit als ..., was nicht überzeugt (vgl. E. 3.4.2 vorne). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2021, 8C_630/2020, E. 4.2.1). War der Beschwerdeführer demnach ab dem 1. Januar 2018 in der ange- stammten Tätigkeit als ... zu 100% arbeitsfähig, ist die per 31. Dezember 2017 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen somit nicht zu beanstan- den (vgl. E. 4.2.1 vorne; Entscheid des BGer vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 4.2.2). 4.3 Was den per 5. Dezember 2018 als erreicht beurteilten "Endzu- stand der Unfallfolgen" (act. IIA 5.1) anbelangt, so kann offen bleiben, ob dieser Zeitpunkt richtigerweise auch per 31. Dezember 2017 hätte festge- setzt werden müssen (vgl. E. 4.2.1 vorne). So oder anders war spätestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 18 per 5. Dezember 2018 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr zu erwarten, und auch Eingliederungsmassnahmen der IV stan- den nicht (mehr) zur Diskussion (act. IIA Register 7), womit die Beschwer- degegnerin die Heilbehandlung zu Recht per diesem Datum einstellte (vgl. act. IIA 5.11 S. 2 E. 13). Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung der auf einer vorwiegend auf das Leistungsvermögen ausgerichteten Betrachtung gemäss BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3), wonach sich die Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt. Indem die Ar- beitsfähigkeit bereits seit dem 1. Januar 2018 100% (vgl. E. 4.2.2 vorne) beträgt, war eine entsprechende Steigerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich und ein Anspruch auf weitere Heilbehandlung folglich zu ver- neinen. Zum selben Ergebnis führt es, wenn Letzterer unter dem Blickwin- kel von Art. 10 Abs. 1 UVG beurteilt wird. Denn die Gutachter der MEDAS erachteten die Fortsetzung der Physiotherapie ausschliesslich zum Erhalt des Gesundheitszustandes als notwendig (act. IIA 4.9 S. 24 f.), womit die (auch nach Art. 10 UVG verlangte) Voraussetzung einer konkreten Aus- sicht auf Besserung (vgl. MARTINA FILIPPO, in: FRÉSARD/FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 10 N 9) nicht erfüllt ist. Die Einstellung der Heilbehandlung per 5. Dezember 2018 ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 4.5 hinten). 4.4 Was schliesslich den geltend gemachten Rentenanspruch (vgl. E. 2.4 vorne) anbelangt, so ist dessen Ermittlung dem Dargelegten zufolge eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% (in der ange- stammten sowie einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit) zugrun- de zu legen (vgl. E. 3.5 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2020 mit der Begrün- dung, die bisherigen Tätigkeiten als ... und als ... an der ... seien im selben Umfang wie vor dem Unfall weiterhin möglich, einen Rentenanspruch ver- neint (act. IIA 5.10). Auch diese Beurteilung ist korrekt: Indem der Be- schwerdeführer nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit seine bisherigen ...tätigkeiten (aus einzig massgeblicher unfallbedingter Sicht) wiederum uneingeschränkt ausüben kann, entspricht das nach Eintritt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 19 Invalidität zumutbarerweise erzielbare Einkommen demjenigen Verdienst, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielt hatte (vgl. Gesamtarbeits- vertrag ...; GAV, BGS 126.3 [act. IIA 2.95 – 2.100]). Unter diesen Umstän- den erübrigt sich die Bezugnahme auf einen konkreten statistischen Durchschnittslohn (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 340 N. 89). Folglich beziffert sich die aus dem Validen- und Invalideneinkommen ergebende Differenz auf Fr. 0.--, woraus entsprechend ein Invaliditätsgrad von 0% resultiert (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 133 f.). Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.5 Da der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat (vgl. E. 4.4 hiervor), besteht auch kein Raum für weitere Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Entscheid des BGer vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.

E. 14 November 2018, 8C_563/2018, E. 8). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus der Anerkennung eines (unangefochten gebliebenen) Integritätsschadens von 20% (act. IIA 5.1) auf weitere Leistungsansprüche schliesst (vgl. Beschwerde, S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden: Die Integritätsentschädigung ist eine eigene Leistungskategorie und wird – bei gleichem medizinischem Befund – für alle Versicherten gleich sowie abstrakt und egalitär bemessen (Entscheid des BGer vom 10. August 2020, 8C_299/2020, E. 3). Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Taggeld- oder Rentenan- spruchs ableiten. 4.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. März 2020 (act. IIA 5.10) nicht zu beanstanden und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 20 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 29. Mai 2019 (act. IIA 5.1) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. März 2020 (act. IIA 5.10). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen Unfallversicherung sowie auf Heilbehandlung (vgl. Beschwerde, S. 6, Rechtsbegehren Ziff. 2 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Weiter- ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) beantragt, hängen zwar Fallabschluss, Ein- stellung der Taggeldleistungen und die Rentenfrage derart eng zusammen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354). Vorliegend fallen jedoch der (per 5. Dezember 2018 vorgenommene) Fallabschluss und die (per 31. Dezember 2017 erfolgte) Taggeldeinstellung zeitlich auseinander (act. IIA 5.1; 5.10 S. 2 E. 13). Letz- tere erfolgte demnach nicht im Rahmen des Fallabschlusses, sondern in- folge wiedererlangter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIA 5.1 S. 1) und blieb im (streitigen) Verwaltungsverfahren unbestritten bzw. unangefochten (act. IIA 5.6 f.). Ob in dieser Konstellation sowie in Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerdeführer Heilbehandlung (in Form von Physiotherapie) beantragt (Beschwerde, S. 6, Ziff. 3 f.), auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses als mitangefochten zu gelten hat mit der Folge, dass nach Massgabe von BGE 144 V 354 auch die Einstellung der Taggelder zu prüfen und auf die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt einzutreten wäre, kann offen bleiben. Denn selbst wenn auf die Be- schwerde insoweit eingetreten wird, besteht – wie zu zeigen sein wird – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 5 kein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggelder bzw. auf zusätzliche Heilbehandlung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ferner hat er Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.4 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 6 UVG in der bis am 31. August 2016 in Kraft gestandenen und vorliegend massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.1 vorne]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. 2.5 Um die Arbeitsunfähigkeit und den Invaliditätsgrad festlegen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter- lagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten ar- beitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  5. 3.1 Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom
  6. März 2020 (act. IIA 5.10) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 9. Mai 2016 (act. IIA 3.1) wurde eine intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links, eine offene Bur- sa suprapatellär sowie eine Fraktur Basis Metacarpale V rechts diagnosti- ziert. Der Beschwerdeführer sei nach dem Motorradunfall nach Stabilisierung einer Tibiaplateaufraktur mittels Fixateur externe vor zwei Tagen aus ... repatriiert worden. Es sei eine stationäre Aufnahme zur Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 7 schwellung und operativen Sanierung (vom … 2016 mit peri- und postope- rativ komplikationslosem Verlauf) erfolgt. Bezüglich der Fraktur an der rech- ten Mittelhand sei eine konservative Therapie im geschlossenen Vorder- armgips vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand (am … 2016) nach Hause entlassen werden können (S. 1). 3.1.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juni 2016 (act. IIA 3.2) wurde festgehalten, aufgrund der Schmerzfreiheit und der ausgezeichneten Beweglichkeit der linken Hand benötige der Beschwerdeführer keine weite- ren Massnahmen mehr. 3.1.3 Der operierende Arzt, PD Dr. med. G.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, be- richtete am 20. Juni 2016 (act. IIA 3.4) in Bezug auf das operativ versorgte linke Knie über einen sehr schönen Verlauf. 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 29. März 2017 (act. IIA 3.10) fest, der Beschwerdeführer berichte im Rahmen einer ausserplanmässigen Vorstellung, in seinem Alltag immer mehr Beschwer- den zu bekommen. Er habe Schmerzen bei Belastung und auch in Ruhe. Nach langen Arbeitstagen sei das Bein stark angeschwollen. Er könne es nicht mehr strecken, könne aber auch die Physiotherapie nicht besuchen um die Situation zu verbessern (S. 1). In der Beurteilung hielt Dr. med. H.________ fest, es bestehe eine wahrscheinliche Überlastung durch zu frühes Einsteigen ins Berufsleben. Sie empfehle die "Herausnahme" aus dem beruflichen Alltag bis im Mai, um die Therapie wieder voranzutreiben (S. 2). 3.1.5 Mit Bericht vom 8. Mai 2017 (act. IIA 3.13) hielt PD Dr. med. G.________ fest, global gesehen sei der Verlauf realistisch. Die Fraktur sei weitestgehend konsolidiert. Dass es nach so einem komplexen Trauma zu keiner vollständigen Wiederherstellung der Funktion komme, sei zu erwar- ten. Er denke auch, dass spätestens nach Entfernung des störenden Os- teosynthesematerials "auch vielleicht sogar eine berufliche Umorientierung" stattfinden sollte. Dies müsse dann zum gegebenen Zeitpunkt diskutiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 8 werden. Ansonsten empfehle er die Fortsetzung des Rehabilitationspro- gramms (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 13. September 2017 (act. IIA 3.23) hielt PD Dr. med. G.________ fest, im Rahmen der Gesamtsituation sei der Verlauf sehr gut. Er empfehle die Entfernung der Platten (S. 1). 3.1.6 Am 8. November 2017 erfolgte eine "Komplexe Metallentfernung Knie/Unterschenkel links" (act. IIA 3.20). PD Dr. med. G.________ berich- tete am 1. Januar 2018 (act. IIA 3.25) über einen guten Verlauf, der Be- schwerdeführer berichte über eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik. Anamnestisch beständen Restbeschwerden vor allem bei vermehrter Belastung. 3.1.7 Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 9. Januar 2017 (richtig: 2018) fest (act. IIA 3.27), aufgrund der Komplexität der Materialentfernung könne die Arbeitsunfähigkeit bis längstens 31. Dezember 2017 verlängert werden. Ab 1. Januar 2018 seien (basierend auf den vorliegenden Akten bzw. objektiven Befunden) keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als ... im angestammten Pensum (62.06%) nachvollziehbar. 3.1.8 PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 23. Februar 2018 (act. IIA 3.28) fest, der Beschwerdeführer habe bis zum Unfall als ... gear- beitet und dort verhaltensauffällige ... in bis zu sieben Klassen betreut. Dies bedeute, dass er mehrmals am Tag die Klassenzimmer wechseln müsse. Diesbezüglich sei das Bewältigen von vielen Treppenstufen nötig. Auch sei aufgrund der Betreuungssituation hier öfters eine Deeskalationsmassnah- me zwischen den zu betreuenden ... nötig. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführer auf einen zu 100% funktionierenden Bewegungsapparat angewiesen. Aufgrund des hochkomplexen Unfallgeschehens sowie des zu erwartenden Verlaufes werde die Ausübung dieser körperlich überaus an- spruchsvollen Tätigkeit nicht mehr möglich sein. Es sei aus medizinischen Gründen zwingend nötig, eine dem Zustandsbild des Kniegelenkes ange- passte Tätigkeit zu evaluieren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 9 3.1.9 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 22 f.): Unfallkausale Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in ange- stammter Tätigkeit (...) Keine Unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit " - Knietrauma links vom …2016 (Tibiaplateaufraktur, osteosynthetisch ver- sorgt) Z. n. intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links (Schatzker VI), offener Bur- sa suprapatellaris mit nachfolgender Anlage eines Fixateur externe am ...2016 Z. n. offener Reposition und Doppelplattenosteosynthese, partieller Kno- chenresektion und Auffüllen mit Tutoplast links am ….2016 Z. n. komplexer Metallentfernung Knie/Unterschenkel links nach knöcherner Konsolidierung am ….2017 - neurologisch mit residualer Schädigung des sensiblen R. suralis lateralis des N. peronaeus communis - Knöcherne Konsolidierung einer Basisfraktur Metacarpale V rechts nach Unfall am 20.04.2016 - Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73.0 (Status nach Anpassungsproblematik im Rahmen einer Unfallreaktion, inzwischen abgeklungen)" Mit verbliebenen unfallkausalen Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes " - durch zunehmende Gonarthrose linkes Kniegelenk - Leichte muskuläre Dysbalance und Funktionskettenstörung bei Gangbildveränderung mit leichter Muskelminderung (und derzeit Benutzung von Unterarmgehstützen, zwischenzeitlich aber nicht mehr medizinisch begründbar erforderlich)." Nichtunfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit " - Senkspreizfuss mit leichter sensibler Störung von Endästen des R. plan- taris medialis N. tibialis links. - Spannungskopfschmerz, neurologisch sind keine unfallkausale Hirn- schädigung nachweisbar" Neurologisch sei keine Grundlage für die Einschränkung der Knie- und Beinfunktionen gegeben. Die Schmerzen seien hier teilweise mit degenera- tiven Veränderungen im Kniebereich zu erklären, wie im orthopädischen Gutachten ausgeführt werde. Ein relevantes Schädelhirntrauma könne gleichermassen nicht begründet werden (S. 18). Der psychiatrische Teil- gutachter hielt fest, im Rahmen der somatischen Erkrankung sei zu Beginn von Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, die auch mit leichter affekti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 10 ver Symptomatik als Reaktion auf die Belastungssituation des Unfalls und der Folgeerscheinungen einhergegangen sein könnten. Gegenwärtig seien jedoch keine affektive Symptomatik und keine höhere Ängstlichkeit mehr nachweisbar beziehungsweise objektivierbar. Der Beschwerdeführer verfü- ge über vielfältige Ressourcen, die ihn lösungsorientiert denken und han- deln liessen, womit aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit; vgl. S. 32) auszugehen sei. Die geschilderte Störung der Konzentration mit schneller Ermüdbarkeit hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können (S. 31). Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, der Unfall habe zu einer bleibenden Schädigung mit einer zunehmenden Gonarthrose ge- führt. Es sei eine leichte Muskelminderung des linken Beines belegbar. Des Weiteren zeigten sich funktionelle Einschränkungen des linken Kniegelen- kes. Der verbliebene Auswärtsgang dürfte weitgehend zu beheben sein. Die Benützung der Gehstützen dürfte insbesondere auch mit weiterem muskulärem Aufbau nicht mehr notwendig sein. Eine Überbetonung der Beschwerden und eine Selbstlimitierung seien anzunehmen. Die subjekti- ven Beschwerden seien zum Teil nachvollziehbar, die gezeigten Behinde- rungen könnten jedoch nicht mehr in der demonstrierten Ausprägung nachvollzogen werden (S. 44). In interdisziplinärer Hinsicht hielten die Gutachter fest, zum jetzigen Zeit- punkt sei dem Beschwerdeführer anhand des orthopädischen Befundes eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewich- ten bis zu 15kg, in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Tragen von Ge- wichten über 15kg, ruckartige Bewegungen, ferner plötzliche Bewegungs- ausschläge, Arbeiten im Knien oder in Hockstellung, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte-, Nässe- und Zugluft- exposition sowie Wegstrecken über 1.5 bis 2km ohne Pausen. Aus neuro- logischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus psychischen Gründen sollte erhöhter Zeitdruck vermieden werden. In der angestammten Tätigkeit als ... betrage die Arbeitsfähigkeit 100%. Dies gelte mindestens seit 1. Ja- nuar 2018 (S. 23). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 11 Mit Bericht vom 14. Mai 2019 (act. IIA 4.16) nahmen die Gutachter Stellung zu den vom (damaligen) Rechtsvertreter gestellten Ergänzungsfragen und Einwänden gegen die Expertise. 3.1.10 Dr. med. E.________ hielt im zu Handen des (damaligen) Rechts- vertreters des Beschwerdeführers verfassten, als "Gutachten" bezeichne- ten Bericht vom 19. September 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) fest, in Anbetracht der subjektiven Beschwerden und auch der Objekti- vierbarkeit der verminderten Streckfähigkeit des Gelenks könne die Arbeits- fähigkeit auf ca. 70-80% geschätzt werden. Im Gespräch werde klar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Verletzung gewisse Frustrationen mit den involvierten Institutionen erlebt habe. Hierdurch sei es von dessen Seite sicherlich zu einer gewissen Überbetonung der Funktionseinschrän- kungen gekommen (S. 1). 3.1.11 PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 8. Juni 2020 (act. I 5) fest, er bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100% noch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 angedauert habe. Der Endzustand sei am
  7. Januar 2018 "in keinster Weise" erreicht gewesen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 12 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) und die Stellungnahme vom 14. Mai 2019 (act. IIA 4.16) erfül- len die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Die Expertise ist in Bezug auf die be- fundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nachvollzieh- bar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach steht fest – und wird denn auch von kei- ner Seite in Frage gestellt –, dass die weiterhin bestehenden Funktionsein- schränkungen von Seiten des linken Kniegelenks überwiegend wahrscheinlich auf den Motorradunfall vom … 2016 zurückzuführen sind (act. IIA 4.9 S. 46; vgl. E. 2.2 vorne). Weiter gelangten die Gutachter zum überzeugenden Schluss, dass die verbliebenen unfallkausalen orthopädi- schen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen qualitativ beeinträchti- gen, die Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als ... als auch in einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit jedoch 100% (Arbeitsunfähigkeit 0%) beträgt (S. 23). 3.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese gutachterlichen Einschät- zungen und dabei insbesondere gegen das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vorbringt, dringt nicht durch: 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein nicht näher erläutertes "Abhängigkeitsverhältnis" zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gutachtern der MEDAS insinuiert, diese seien nicht objektiv (Stel- lungnahme vom 28. August 2020, S. 1; Beschwerde, S. 8 unten), kann of- fen bleiben, in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdegegnerin die MEDAS mit Begutachtungen betraut. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von deren Auftraggeberin, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 13 die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 4). Ein solcher wäre im Übrigen vorliegend ohnehin verspätet geltend gemacht worden. Ebenso wenig ist für die Beweiskraft eines Gutachtens entscheidend, wie alt der Experte ist (vgl. Beschwerde, S. 1; Entscheid des BGer vom 22. November 2017, 9C_555/2017, E. 3.6), zumal nicht ansatzweise begründet wird, in- wiefern sich das Alter des Experten negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollte. Sodann wurde das Gutachten im Allgemeinen und das orthopädische Teilgutachten im Besonderen durchwegs objektiv und in sachlichem Tonfall abgefasst. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass Dr. med. J.________ den Beschwerdeführer als Simulanten darge- stellt oder gar bezeichnet hätte (Beschwerde, S. 1). Derlei lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde angeführten "Beispiel" (S. 1) ableiten, wonach Dr. med. J.________ lediglich bemerkte, beim Abholen aus dem Warteraum habe der Beschwerdeführer ihn gebeten, seine Aktentasche zu tragen, wohingegen er nach der Untersuchung seine Hilfe zum Tragen der Tasche nicht mehr benötigt habe. Abgesehen davon, dass es nicht zu be- anstanden ist, wenn das beobachtete Verhalten ausserhalb der eigentli- chen Untersuchungssituation im Gutachten aufgezeigt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_728/2017, E. 3.2.1) respektive die Beobachtungen der begutachtenden Ärzte zusammen mit ihren übrigen Abklärungen und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten zu würdigen und in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (Entscheid des BGer vom 18. September 2019, 8C_486/2019, E. 5.3.2), spielte diese Epi- sode bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens höchstens eine untergeordnete Rolle. Auch der Einwand, die Gutachter seien auf die "Schmerz- und Alltagsproblematik" nicht eingegangen (Beschwerde, S. 2) bzw. die Untersuchung (durch Dr. med. J.________) sei "unseriös und eine Farce" gewesen (Beschwerde, S. 1), entbehrt einer Grundlage: Tatsächlich wurden im neurologischen Teilgutachten die Symptom- und Beschwerde- schilderungen und die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen auf zwei Seiten wiedergegeben (act. IIA 4.9 S. 8 f.); ebenso räumte der psych- iatrische Teilgutachter den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers adäquaten Raum ein (S. 27 f.), und auch im namentlich kritisierten orthopädischen Teilgutachten fanden seine Angaben detaillierten Nieder- schlag (S. 36-39). Sodann enthält die orthopädische Teilexpertise eine sehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 14 ausführliche, sich auf den gesamten Stütz- und Bewegungsapparat – na- mentlich auch das linke Knie – beziehende, auch auf einer Untersuchung mittels MRI basierende (S. 42) Befundwiedergabe (S. 39-41). Dabei beste- hen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. J.________ nicht lege artis vorge- gangen wäre. Derlei ergibt sich namentlich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, als "Gutachten" bezeichneter Be- richt von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019 (act. I 4) und dem Bericht von PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2020 (act. I 5), obgleich Dr. med. E.________ das MEDAS-Gutachten – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 (S. 1) geltend macht – vor- gelegen hat. 3.4.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer namentlich unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019, die Gutachter zögen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit "falsche Schlüsse" (Beschwerde, S. 8 unten). Während Dr. med. E.________ eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% postuliert (act. I 4), attestieren die MEDAS-Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 4.9 S. 23). Entgegen der Bezeichnung als "Gutachten" weist der Bericht vom 19. Sep- tember 2019 nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale einer Expertise auf, zumal er lediglich der Beantwortung der Fragen des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dient (vgl. Entscheid des BGer vom 31. August 2012, 8C_331/2012, E. 4.2.1). Der Bericht von Dr. med. E.________ dringt deshalb bereits aus diesem Grund in beweismässiger Hinsicht nicht gegen das MEDAS-Gutachten durch. Doch selbst wenn von einem "Gutachten" auszugehen wäre, so handelte es sich mit Blick auf die durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte di- rekte Auftragsvergabe jedenfalls um ein Parteigutachten (zu dessen Rang nach Massgabe der für die Beweiswürdigung medizinischer Berichte auf- gestellten Richtlinien, vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1), welches die Schlussfolgerungen des von der Beschwer- degegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 4.1) veran- lassten Administrativgutachtens auch in materieller Hinsicht nicht zu erschüttern vermag: So fehlt es darin an einer Wiedergabe der objektiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 15 Befundlage und einem daraus abgeleiteten Zumutbarkeitsprofil. Sodann wird auch kein Bezug auf die anderslautende Einschätzung im MEDAS- Gutachten genommen. Eine Diskussion der divergierenden Auffassungen wäre umso notwendiger gewesen, weil sich die Einschätzungen zur Ar- beitsfähigkeit nicht erheblich unterscheiden und es wäre deshalb zu be- gründen gewesen, welche objektiven Befunde die postulierte Differenz von 20-30% erklären. Indessen beschränken sich die Ausführungen von Dr. med. E.________ darauf, aus den "geschilderten subjektiven Beschwerden und auch der Objektivierbarkeit der verminderten Streckfähigkeit des Ge- lenks" auf eine allein 70-80%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass das Abstellen auf die subjektiven Beschwer- den zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Andererseits wurde das Streckdefizit des linken Kniege- lenks auch von Dr. med. J.________ festgestellt (act. IIA 4.9 S. 41) und als relevante unfallkausale Funktionseinschränkung berücksichtigt (S. 43). Indessen erachtete Dr. med. J.________ das Streckdefizit als minimal (S. 41), was sich mit der von Dr. med. E.________ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und zu Handen des Hausarztes getroffenen Fest- stellung, wonach das Extensionsdefizit "geringfügig" sei (act. IIA 3.29), deckt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die von ihm attestierte 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit umso weniger. Auch haben die Gutachter der MEDAS die Ergänzungsfragen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerde- führers (act. IIA 4.13) hinreichend beantwortet und namentlich überzeu- gend dargelegt, dass es ihm mit Blick auf den orthopädischen Befund zumutbar ist, Treppen zu steigen bzw. "drei Stockwerke mehrmals am Tag zu überwinden", wobei sie darauf hinwiesen, dass die Belastung durch technische Hilfen wie Bandagen oder Orthesen wesentlich gelindert wer- den kann (act. IIA 4.16 S. 2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Be- richt von Dr. med. E.________ (act. I 4), worin die Einschränkung beim Treppensteigen zwar unter "subjektive Beschwerden", jedoch nicht als limi- tierender Faktor bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, "manchmal" würden ... davon- rennen, weshalb er auf einen zu 100% funktionierenden Bewegungsappa- rat angewiesen sei (Beschwerde, S. 5), vermag das Zumutbarkeitsprofil der MEDAS nicht in Frage zu stellen, ist den Gutachtern doch darin beizupflich- ten, dass das "Reagieren müssen" auf die teilweise verhaltensauffälligen ... Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 16 im Rahmen der agogischen Massnahmen für einen erfahrenen ... hinrei- chend steuerbar sein sollte und zeitlich nicht ins Gewicht fällt (act. IIA 4.9 S. 18). Schliesslich stimmen die Dres. med. E.________ und J.________ dahingehend überein, dass eine gewisse Überbetonung der Beschwerden vorliegt (S. 43; act. I 4), woran die beschwerdeweise Relativierung (vgl. S. 4 f.) nichts ändert. 3.5 Zusammenfassend vermag der Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019 die von den MEDAS-Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (in der angestammten sowie einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit) respektive das in der Expertise formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen. Auf dieser Grundlage sind nachfolgend die geltend gemachten Leistungsansprüche zu prüfen.
  8. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der (mittels angefochtenem Ein- spracheentscheid bestätigten) Verfügung vom 29. Mai 2019 den "Endzu- stand der Unfallfolgen" als per 5. Dezember 2018 erreicht erachtet (act. IIA 5.1), die Taggeldleistungen jedoch bereits per 31. Dezember 2017 einge- stellt (vgl. E. 1.2 vorne). Der Beschwerdeführer beantragt die Weiteraus- richtung des Taggeldes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (Beschwerde, S. 6). 4.2 4.2.1 Grundsätzlich hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invali- denrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Indessen erlischt der Taggeldanspruch auch beim Wegfall seiner An- spruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 17 zumutbare Arbeit zu leisten (Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 8C_132/2016, E. 2). 4.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 wurde ab dem
  9. Januar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... attestiert (act. IIA 4.9 S. 23). Dies steht im Einklang mit der echtzeitli- chen Beurteilung von Dr. med. I.________, welche im Bericht vom 9. Janu- ar 2017 (richtig: 2018) – wie zuvor Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. IIA 3.21) – basierend auf der medizini- schen Aktenlage ab dem 1. Januar 2018 bzw. nach erfolgter, problemloser Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. November 2017 (act. IIA 3.20), eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be- scheinigte. Auch überzeugt diese Einschätzung mit Blick auf die im "KG- Eintrag" von PD Dr. med. G.________ vom 20. Dezember 2017 wiedergegebenen, allein noch bescheidenen Befunde von Seiten des lin- ken Kniegelenks (act. IIA 3.25). Soweit Letzterer in den Berichten vom 23. Februar 2018 (act. IIA 3.28) und namentlich vom 8. Juni 2020 (act. I 5) eine über den 31. Dezember 2017 hinaus bestehende unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit postuliert, begründet er dies nicht anhand der Befundlage, son- dern im Wesentlichen gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den körperlichen Anforderungen seiner Tätigkeit als ..., was nicht überzeugt (vgl. E. 3.4.2 vorne). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2021, 8C_630/2020, E. 4.2.1). War der Beschwerdeführer demnach ab dem 1. Januar 2018 in der ange- stammten Tätigkeit als ... zu 100% arbeitsfähig, ist die per 31. Dezember 2017 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen somit nicht zu beanstan- den (vgl. E. 4.2.1 vorne; Entscheid des BGer vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 4.2.2). 4.3 Was den per 5. Dezember 2018 als erreicht beurteilten "Endzu- stand der Unfallfolgen" (act. IIA 5.1) anbelangt, so kann offen bleiben, ob dieser Zeitpunkt richtigerweise auch per 31. Dezember 2017 hätte festge- setzt werden müssen (vgl. E. 4.2.1 vorne). So oder anders war spätestens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 18 per 5. Dezember 2018 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr zu erwarten, und auch Eingliederungsmassnahmen der IV stan- den nicht (mehr) zur Diskussion (act. IIA Register 7), womit die Beschwer- degegnerin die Heilbehandlung zu Recht per diesem Datum einstellte (vgl. act. IIA 5.11 S. 2 E. 13). Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung der auf einer vorwiegend auf das Leistungsvermögen ausgerichteten Betrachtung gemäss BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3), wonach sich die Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt. Indem die Ar- beitsfähigkeit bereits seit dem 1. Januar 2018 100% (vgl. E. 4.2.2 vorne) beträgt, war eine entsprechende Steigerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich und ein Anspruch auf weitere Heilbehandlung folglich zu ver- neinen. Zum selben Ergebnis führt es, wenn Letzterer unter dem Blickwin- kel von Art. 10 Abs. 1 UVG beurteilt wird. Denn die Gutachter der MEDAS erachteten die Fortsetzung der Physiotherapie ausschliesslich zum Erhalt des Gesundheitszustandes als notwendig (act. IIA 4.9 S. 24 f.), womit die (auch nach Art. 10 UVG verlangte) Voraussetzung einer konkreten Aus- sicht auf Besserung (vgl. MARTINA FILIPPO, in: FRÉSARD/FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 10 N 9) nicht erfüllt ist. Die Einstellung der Heilbehandlung per 5. Dezember 2018 ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 4.5 hinten). 4.4 Was schliesslich den geltend gemachten Rentenanspruch (vgl. E. 2.4 vorne) anbelangt, so ist dessen Ermittlung dem Dargelegten zufolge eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% (in der ange- stammten sowie einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit) zugrun- de zu legen (vgl. E. 3.5 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2020 mit der Begrün- dung, die bisherigen Tätigkeiten als ... und als ... an der ... seien im selben Umfang wie vor dem Unfall weiterhin möglich, einen Rentenanspruch ver- neint (act. IIA 5.10). Auch diese Beurteilung ist korrekt: Indem der Be- schwerdeführer nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit seine bisherigen ...tätigkeiten (aus einzig massgeblicher unfallbedingter Sicht) wiederum uneingeschränkt ausüben kann, entspricht das nach Eintritt der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 19 Invalidität zumutbarerweise erzielbare Einkommen demjenigen Verdienst, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielt hatte (vgl. Gesamtarbeits- vertrag ...; GAV, BGS 126.3 [act. IIA 2.95 – 2.100]). Unter diesen Umstän- den erübrigt sich die Bezugnahme auf einen konkreten statistischen Durchschnittslohn (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 340 N. 89). Folglich beziffert sich die aus dem Validen- und Invalideneinkommen ergebende Differenz auf Fr. 0.--, woraus entsprechend ein Invaliditätsgrad von 0% resultiert (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 133 f.). Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.5 Da der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat (vgl. E. 4.4 hiervor), besteht auch kein Raum für weitere Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Entscheid des BGer vom
  10. November 2018, 8C_563/2018, E. 8). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus der Anerkennung eines (unangefochten gebliebenen) Integritätsschadens von 20% (act. IIA 5.1) auf weitere Leistungsansprüche schliesst (vgl. Beschwerde, S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden: Die Integritätsentschädigung ist eine eigene Leistungskategorie und wird – bei gleichem medizinischem Befund – für alle Versicherten gleich sowie abstrakt und egalitär bemessen (Entscheid des BGer vom 10. August 2020, 8C_299/2020, E. 3). Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Taggeld- oder Rentenan- spruchs ableiten. 4.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  11. März 2020 (act. IIA 5.10) nicht zu beanstanden und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
  12. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 20 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 316 UV WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. März 2020 (Ref.-Nr.: ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bei der C.________ als ... und ... angestellt und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als er sich am … 2016 bei einem Motorradunfall eine – nach der Re- patriierung in die Schweiz operativ behandelte – intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links sowie eine Fraktur der rechten Mittelhand zuzog (Akten der Basler [act. IIA] 2.1; 2.95 - 2.101; 3.1; 3.5). Die Basler anerkann- te ihre Leistungspflicht, indem sie Heilbehandlung gewährte und Taggelder entrichtete (act. IIA 5.10 S. 1 E. 4). Nach Entfernung des Osteosynthese- materials am 8. November 2017 (act. IIA 3.20) legte die Basler das Dossier ihren beratenden Ärzten vor und stellte die Taggeldleistungen gestützt auf deren Beurteilungen per 31. Dezember 2017 ein (act. IIA 2.68; Register 6). Nachdem der Versicherte unter Hinweis auf ein Attest und eine Stellung- nahme des behandelnden Arztes eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit gel- tend gemacht hatte (act. IIA 2.72; 3.28), veranlasste die Basler bei der D.________ (nachfolgend MEDAS), eine polydisziplinäre Begutachtung und stellte den Experten nach Vorliegen des Gutachtens vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) Ergänzungsfragen des Versicherten (act. IIA 4.13 f.; Stellungnahme der MEDAS vom 14. Mai 2019 [act. IIA 4.16]). Mit Verfü- gung vom 29. Mai 2019 (act. IIA 5.1) entschied die Basler was folgt: "- Der versicherungsmedizinische Endzustand der Unfallfolgen wurde spätes- tens am 5.12.2018 erreicht. - Ein Anspruch auf weitere Taggeldzahlungen über den 31.12.17 hinaus ist nicht entstanden. - Die Heilbehandlung geht mit Erreichen des Endzustandes zu Lasten der ob- ligatorischen Krankenkasse. - Ein Anspruch auf Unfallrente ist nicht entstanden. - Es ist ein Anspruch auf Integritätsentschädigung in der Höhe von 20% ent- standen." Der obligatorische Krankenversicherer zog seine am 5. Juni 2019 erhobene Einsprache (act. IIA 5.3) mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wieder zurück (act. IIA 5.5). Am 3. Juli 2019 (act. IIA 5.6) liess auch der Versicherte Ein- sprache erheben und – unter Verweis auf einen von ihm eingereichten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 3 richt von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2019 (act. IIA 5.71) – die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 25% basie- renden Invalidenrente beantragen (act. IIA 5.7). Mit Entscheid vom

10. März 2020 (act. IIA 5.10) wies die Basler die Einsprache ab. Zuvor hat- te bereits die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 23. Juli 2019 (act. IIA Register 7) mangels Vorliegens eines rechtlich relevanten Ge- sundheitsschadens einen Leistungsanspruch verneint. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018, die Ausrich- tung einer auf einem Invaliditätsgrad von 30% basierenden Invalidenrente ab 1. Juni 2019 sowie Heilbehandlung (Physiotherapie [S. 6]). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 31. August 2020 bzw. vom 18. September 2020 halten der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 29. Mai 2019 (act. IIA 5.1) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. März 2020 (act. IIA 5.10). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen Unfallversicherung sowie auf Heilbehandlung (vgl. Beschwerde, S. 6, Rechtsbegehren Ziff. 2 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Weiter- ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) beantragt, hängen zwar Fallabschluss, Ein- stellung der Taggeldleistungen und die Rentenfrage derart eng zusammen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354). Vorliegend fallen jedoch der (per 5. Dezember 2018 vorgenommene) Fallabschluss und die (per 31. Dezember 2017 erfolgte) Taggeldeinstellung zeitlich auseinander (act. IIA 5.1; 5.10 S. 2 E. 13). Letz- tere erfolgte demnach nicht im Rahmen des Fallabschlusses, sondern in- folge wiedererlangter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. IIA 5.1 S. 1) und blieb im (streitigen) Verwaltungsverfahren unbestritten bzw. unangefochten (act. IIA 5.6 f.). Ob in dieser Konstellation sowie in Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerdeführer Heilbehandlung (in Form von Physiotherapie) beantragt (Beschwerde, S. 6, Ziff. 3 f.), auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses als mitangefochten zu gelten hat mit der Folge, dass nach Massgabe von BGE 144 V 354 auch die Einstellung der Taggelder zu prüfen und auf die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt einzutreten wäre, kann offen bleiben. Denn selbst wenn auf die Be- schwerde insoweit eingetreten wird, besteht – wie zu zeigen sein wird –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 5 kein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggelder bzw. auf zusätzliche Heilbehandlung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ferner hat er Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.4 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 6 UVG in der bis am 31. August 2016 in Kraft gestandenen und vorliegend massgeblichen Fassung [vgl. E. 2.1 vorne]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. 2.5 Um die Arbeitsunfähigkeit und den Invaliditätsgrad festlegen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter- lagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten ar- beitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom

10. März 2020 (act. IIA 5.10) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 9. Mai 2016 (act. IIA 3.1) wurde eine intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links, eine offene Bur- sa suprapatellär sowie eine Fraktur Basis Metacarpale V rechts diagnosti- ziert. Der Beschwerdeführer sei nach dem Motorradunfall nach Stabilisierung einer Tibiaplateaufraktur mittels Fixateur externe vor zwei Tagen aus ... repatriiert worden. Es sei eine stationäre Aufnahme zur Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 7 schwellung und operativen Sanierung (vom … 2016 mit peri- und postope- rativ komplikationslosem Verlauf) erfolgt. Bezüglich der Fraktur an der rech- ten Mittelhand sei eine konservative Therapie im geschlossenen Vorder- armgips vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand (am … 2016) nach Hause entlassen werden können (S. 1). 3.1.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juni 2016 (act. IIA 3.2) wurde festgehalten, aufgrund der Schmerzfreiheit und der ausgezeichneten Beweglichkeit der linken Hand benötige der Beschwerdeführer keine weite- ren Massnahmen mehr. 3.1.3 Der operierende Arzt, PD Dr. med. G.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, be- richtete am 20. Juni 2016 (act. IIA 3.4) in Bezug auf das operativ versorgte linke Knie über einen sehr schönen Verlauf. 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 29. März 2017 (act. IIA 3.10) fest, der Beschwerdeführer berichte im Rahmen einer ausserplanmässigen Vorstellung, in seinem Alltag immer mehr Beschwer- den zu bekommen. Er habe Schmerzen bei Belastung und auch in Ruhe. Nach langen Arbeitstagen sei das Bein stark angeschwollen. Er könne es nicht mehr strecken, könne aber auch die Physiotherapie nicht besuchen um die Situation zu verbessern (S. 1). In der Beurteilung hielt Dr. med. H.________ fest, es bestehe eine wahrscheinliche Überlastung durch zu frühes Einsteigen ins Berufsleben. Sie empfehle die "Herausnahme" aus dem beruflichen Alltag bis im Mai, um die Therapie wieder voranzutreiben (S. 2). 3.1.5 Mit Bericht vom 8. Mai 2017 (act. IIA 3.13) hielt PD Dr. med. G.________ fest, global gesehen sei der Verlauf realistisch. Die Fraktur sei weitestgehend konsolidiert. Dass es nach so einem komplexen Trauma zu keiner vollständigen Wiederherstellung der Funktion komme, sei zu erwar- ten. Er denke auch, dass spätestens nach Entfernung des störenden Os- teosynthesematerials "auch vielleicht sogar eine berufliche Umorientierung" stattfinden sollte. Dies müsse dann zum gegebenen Zeitpunkt diskutiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 8 werden. Ansonsten empfehle er die Fortsetzung des Rehabilitationspro- gramms (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 13. September 2017 (act. IIA 3.23) hielt PD Dr. med. G.________ fest, im Rahmen der Gesamtsituation sei der Verlauf sehr gut. Er empfehle die Entfernung der Platten (S. 1). 3.1.6 Am 8. November 2017 erfolgte eine "Komplexe Metallentfernung Knie/Unterschenkel links" (act. IIA 3.20). PD Dr. med. G.________ berich- tete am 1. Januar 2018 (act. IIA 3.25) über einen guten Verlauf, der Be- schwerdeführer berichte über eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik. Anamnestisch beständen Restbeschwerden vor allem bei vermehrter Belastung. 3.1.7 Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 9. Januar 2017 (richtig: 2018) fest (act. IIA 3.27), aufgrund der Komplexität der Materialentfernung könne die Arbeitsunfähigkeit bis längstens 31. Dezember 2017 verlängert werden. Ab 1. Januar 2018 seien (basierend auf den vorliegenden Akten bzw. objektiven Befunden) keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als ... im angestammten Pensum (62.06%) nachvollziehbar. 3.1.8 PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 23. Februar 2018 (act. IIA 3.28) fest, der Beschwerdeführer habe bis zum Unfall als ... gear- beitet und dort verhaltensauffällige ... in bis zu sieben Klassen betreut. Dies bedeute, dass er mehrmals am Tag die Klassenzimmer wechseln müsse. Diesbezüglich sei das Bewältigen von vielen Treppenstufen nötig. Auch sei aufgrund der Betreuungssituation hier öfters eine Deeskalationsmassnah- me zwischen den zu betreuenden ... nötig. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführer auf einen zu 100% funktionierenden Bewegungsapparat angewiesen. Aufgrund des hochkomplexen Unfallgeschehens sowie des zu erwartenden Verlaufes werde die Ausübung dieser körperlich überaus an- spruchsvollen Tätigkeit nicht mehr möglich sein. Es sei aus medizinischen Gründen zwingend nötig, eine dem Zustandsbild des Kniegelenkes ange- passte Tätigkeit zu evaluieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 9 3.1.9 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 22 f.): Unfallkausale Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in ange- stammter Tätigkeit (...) Keine Unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit " - Knietrauma links vom …2016 (Tibiaplateaufraktur, osteosynthetisch ver- sorgt) Z. n. intraartikuläre Tibiaplateaufraktur links (Schatzker VI), offener Bur- sa suprapatellaris mit nachfolgender Anlage eines Fixateur externe am ...2016 Z. n. offener Reposition und Doppelplattenosteosynthese, partieller Kno- chenresektion und Auffüllen mit Tutoplast links am ….2016 Z. n. komplexer Metallentfernung Knie/Unterschenkel links nach knöcherner Konsolidierung am ….2017 - neurologisch mit residualer Schädigung des sensiblen R. suralis lateralis des N. peronaeus communis - Knöcherne Konsolidierung einer Basisfraktur Metacarpale V rechts nach Unfall am 20.04.2016 - Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73.0 (Status nach Anpassungsproblematik im Rahmen einer Unfallreaktion, inzwischen abgeklungen)" Mit verbliebenen unfallkausalen Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes " - durch zunehmende Gonarthrose linkes Kniegelenk - Leichte muskuläre Dysbalance und Funktionskettenstörung bei Gangbildveränderung mit leichter Muskelminderung (und derzeit Benutzung von Unterarmgehstützen, zwischenzeitlich aber nicht mehr medizinisch begründbar erforderlich)." Nichtunfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit " - Senkspreizfuss mit leichter sensibler Störung von Endästen des R. plan- taris medialis N. tibialis links. - Spannungskopfschmerz, neurologisch sind keine unfallkausale Hirn- schädigung nachweisbar" Neurologisch sei keine Grundlage für die Einschränkung der Knie- und Beinfunktionen gegeben. Die Schmerzen seien hier teilweise mit degenera- tiven Veränderungen im Kniebereich zu erklären, wie im orthopädischen Gutachten ausgeführt werde. Ein relevantes Schädelhirntrauma könne gleichermassen nicht begründet werden (S. 18). Der psychiatrische Teil- gutachter hielt fest, im Rahmen der somatischen Erkrankung sei zu Beginn von Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, die auch mit leichter affekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 10 ver Symptomatik als Reaktion auf die Belastungssituation des Unfalls und der Folgeerscheinungen einhergegangen sein könnten. Gegenwärtig seien jedoch keine affektive Symptomatik und keine höhere Ängstlichkeit mehr nachweisbar beziehungsweise objektivierbar. Der Beschwerdeführer verfü- ge über vielfältige Ressourcen, die ihn lösungsorientiert denken und han- deln liessen, womit aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit; vgl. S. 32) auszugehen sei. Die geschilderte Störung der Konzentration mit schneller Ermüdbarkeit hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können (S. 31). Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, der Unfall habe zu einer bleibenden Schädigung mit einer zunehmenden Gonarthrose ge- führt. Es sei eine leichte Muskelminderung des linken Beines belegbar. Des Weiteren zeigten sich funktionelle Einschränkungen des linken Kniegelen- kes. Der verbliebene Auswärtsgang dürfte weitgehend zu beheben sein. Die Benützung der Gehstützen dürfte insbesondere auch mit weiterem muskulärem Aufbau nicht mehr notwendig sein. Eine Überbetonung der Beschwerden und eine Selbstlimitierung seien anzunehmen. Die subjekti- ven Beschwerden seien zum Teil nachvollziehbar, die gezeigten Behinde- rungen könnten jedoch nicht mehr in der demonstrierten Ausprägung nachvollzogen werden (S. 44). In interdisziplinärer Hinsicht hielten die Gutachter fest, zum jetzigen Zeit- punkt sei dem Beschwerdeführer anhand des orthopädischen Befundes eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewich- ten bis zu 15kg, in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Tragen von Ge- wichten über 15kg, ruckartige Bewegungen, ferner plötzliche Bewegungs- ausschläge, Arbeiten im Knien oder in Hockstellung, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte-, Nässe- und Zugluft- exposition sowie Wegstrecken über 1.5 bis 2km ohne Pausen. Aus neuro- logischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus psychischen Gründen sollte erhöhter Zeitdruck vermieden werden. In der angestammten Tätigkeit als ... betrage die Arbeitsfähigkeit 100%. Dies gelte mindestens seit 1. Ja- nuar 2018 (S. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 11 Mit Bericht vom 14. Mai 2019 (act. IIA 4.16) nahmen die Gutachter Stellung zu den vom (damaligen) Rechtsvertreter gestellten Ergänzungsfragen und Einwänden gegen die Expertise. 3.1.10 Dr. med. E.________ hielt im zu Handen des (damaligen) Rechts- vertreters des Beschwerdeführers verfassten, als "Gutachten" bezeichne- ten Bericht vom 19. September 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]

4) fest, in Anbetracht der subjektiven Beschwerden und auch der Objekti- vierbarkeit der verminderten Streckfähigkeit des Gelenks könne die Arbeits- fähigkeit auf ca. 70-80% geschätzt werden. Im Gespräch werde klar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Verletzung gewisse Frustrationen mit den involvierten Institutionen erlebt habe. Hierdurch sei es von dessen Seite sicherlich zu einer gewissen Überbetonung der Funktionseinschrän- kungen gekommen (S. 1). 3.1.11 PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 8. Juni 2020 (act. I

5) fest, er bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100% noch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 angedauert habe. Der Endzustand sei am

1. Januar 2018 "in keinster Weise" erreicht gewesen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 12 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (act. IIA 4.9) und die Stellungnahme vom 14. Mai 2019 (act. IIA 4.16) erfül- len die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Die Expertise ist in Bezug auf die be- fundmässige und diagnostische Einschätzung in allen Teilen nachvollzieh- bar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Danach steht fest – und wird denn auch von kei- ner Seite in Frage gestellt –, dass die weiterhin bestehenden Funktionsein- schränkungen von Seiten des linken Kniegelenks überwiegend wahrscheinlich auf den Motorradunfall vom … 2016 zurückzuführen sind (act. IIA 4.9 S. 46; vgl. E. 2.2 vorne). Weiter gelangten die Gutachter zum überzeugenden Schluss, dass die verbliebenen unfallkausalen orthopädi- schen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen qualitativ beeinträchti- gen, die Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als ... als auch in einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit jedoch 100% (Arbeitsunfähigkeit 0%) beträgt (S. 23). 3.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese gutachterlichen Einschät- zungen und dabei insbesondere gegen das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vorbringt, dringt nicht durch: 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein nicht näher erläutertes "Abhängigkeitsverhältnis" zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gutachtern der MEDAS insinuiert, diese seien nicht objektiv (Stel- lungnahme vom 28. August 2020, S. 1; Beschwerde, S. 8 unten), kann of- fen bleiben, in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdegegnerin die MEDAS mit Begutachtungen betraut. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von deren Auftraggeberin,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 13 die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 4). Ein solcher wäre im Übrigen vorliegend ohnehin verspätet geltend gemacht worden. Ebenso wenig ist für die Beweiskraft eines Gutachtens entscheidend, wie alt der Experte ist (vgl. Beschwerde, S. 1; Entscheid des BGer vom 22. November 2017, 9C_555/2017, E. 3.6), zumal nicht ansatzweise begründet wird, in- wiefern sich das Alter des Experten negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollte. Sodann wurde das Gutachten im Allgemeinen und das orthopädische Teilgutachten im Besonderen durchwegs objektiv und in sachlichem Tonfall abgefasst. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass Dr. med. J.________ den Beschwerdeführer als Simulanten darge- stellt oder gar bezeichnet hätte (Beschwerde, S. 1). Derlei lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde angeführten "Beispiel" (S. 1) ableiten, wonach Dr. med. J.________ lediglich bemerkte, beim Abholen aus dem Warteraum habe der Beschwerdeführer ihn gebeten, seine Aktentasche zu tragen, wohingegen er nach der Untersuchung seine Hilfe zum Tragen der Tasche nicht mehr benötigt habe. Abgesehen davon, dass es nicht zu be- anstanden ist, wenn das beobachtete Verhalten ausserhalb der eigentli- chen Untersuchungssituation im Gutachten aufgezeigt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_728/2017, E. 3.2.1) respektive die Beobachtungen der begutachtenden Ärzte zusammen mit ihren übrigen Abklärungen und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten zu würdigen und in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (Entscheid des BGer vom 18. September 2019, 8C_486/2019, E. 5.3.2), spielte diese Epi- sode bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens höchstens eine untergeordnete Rolle. Auch der Einwand, die Gutachter seien auf die "Schmerz- und Alltagsproblematik" nicht eingegangen (Beschwerde, S. 2) bzw. die Untersuchung (durch Dr. med. J.________) sei "unseriös und eine Farce" gewesen (Beschwerde, S. 1), entbehrt einer Grundlage: Tatsächlich wurden im neurologischen Teilgutachten die Symptom- und Beschwerde- schilderungen und die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen auf zwei Seiten wiedergegeben (act. IIA 4.9 S. 8 f.); ebenso räumte der psych- iatrische Teilgutachter den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers adäquaten Raum ein (S. 27 f.), und auch im namentlich kritisierten orthopädischen Teilgutachten fanden seine Angaben detaillierten Nieder- schlag (S. 36-39). Sodann enthält die orthopädische Teilexpertise eine sehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 14 ausführliche, sich auf den gesamten Stütz- und Bewegungsapparat – na- mentlich auch das linke Knie – beziehende, auch auf einer Untersuchung mittels MRI basierende (S. 42) Befundwiedergabe (S. 39-41). Dabei beste- hen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. J.________ nicht lege artis vorge- gangen wäre. Derlei ergibt sich namentlich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, als "Gutachten" bezeichneter Be- richt von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019 (act. I 4) und dem Bericht von PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2020 (act. I 5), obgleich Dr. med. E.________ das MEDAS-Gutachten – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 (S. 1) geltend macht – vor- gelegen hat. 3.4.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer namentlich unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019, die Gutachter zögen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit "falsche Schlüsse" (Beschwerde, S. 8 unten). Während Dr. med. E.________ eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% postuliert (act. I 4), attestieren die MEDAS-Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 4.9 S. 23). Entgegen der Bezeichnung als "Gutachten" weist der Bericht vom 19. Sep- tember 2019 nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale einer Expertise auf, zumal er lediglich der Beantwortung der Fragen des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dient (vgl. Entscheid des BGer vom 31. August 2012, 8C_331/2012, E. 4.2.1). Der Bericht von Dr. med. E.________ dringt deshalb bereits aus diesem Grund in beweismässiger Hinsicht nicht gegen das MEDAS-Gutachten durch. Doch selbst wenn von einem "Gutachten" auszugehen wäre, so handelte es sich mit Blick auf die durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte di- rekte Auftragsvergabe jedenfalls um ein Parteigutachten (zu dessen Rang nach Massgabe der für die Beweiswürdigung medizinischer Berichte auf- gestellten Richtlinien, vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1), welches die Schlussfolgerungen des von der Beschwer- degegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 4.1) veran- lassten Administrativgutachtens auch in materieller Hinsicht nicht zu erschüttern vermag: So fehlt es darin an einer Wiedergabe der objektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 15 Befundlage und einem daraus abgeleiteten Zumutbarkeitsprofil. Sodann wird auch kein Bezug auf die anderslautende Einschätzung im MEDAS- Gutachten genommen. Eine Diskussion der divergierenden Auffassungen wäre umso notwendiger gewesen, weil sich die Einschätzungen zur Ar- beitsfähigkeit nicht erheblich unterscheiden und es wäre deshalb zu be- gründen gewesen, welche objektiven Befunde die postulierte Differenz von 20-30% erklären. Indessen beschränken sich die Ausführungen von Dr. med. E.________ darauf, aus den "geschilderten subjektiven Beschwerden und auch der Objektivierbarkeit der verminderten Streckfähigkeit des Ge- lenks" auf eine allein 70-80%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass das Abstellen auf die subjektiven Beschwer- den zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Andererseits wurde das Streckdefizit des linken Kniege- lenks auch von Dr. med. J.________ festgestellt (act. IIA 4.9 S. 41) und als relevante unfallkausale Funktionseinschränkung berücksichtigt (S. 43). Indessen erachtete Dr. med. J.________ das Streckdefizit als minimal (S. 41), was sich mit der von Dr. med. E.________ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und zu Handen des Hausarztes getroffenen Fest- stellung, wonach das Extensionsdefizit "geringfügig" sei (act. IIA 3.29), deckt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die von ihm attestierte 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit umso weniger. Auch haben die Gutachter der MEDAS die Ergänzungsfragen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerde- führers (act. IIA 4.13) hinreichend beantwortet und namentlich überzeu- gend dargelegt, dass es ihm mit Blick auf den orthopädischen Befund zumutbar ist, Treppen zu steigen bzw. "drei Stockwerke mehrmals am Tag zu überwinden", wobei sie darauf hinwiesen, dass die Belastung durch technische Hilfen wie Bandagen oder Orthesen wesentlich gelindert wer- den kann (act. IIA 4.16 S. 2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Be- richt von Dr. med. E.________ (act. I 4), worin die Einschränkung beim Treppensteigen zwar unter "subjektive Beschwerden", jedoch nicht als limi- tierender Faktor bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, "manchmal" würden ... davon- rennen, weshalb er auf einen zu 100% funktionierenden Bewegungsappa- rat angewiesen sei (Beschwerde, S. 5), vermag das Zumutbarkeitsprofil der MEDAS nicht in Frage zu stellen, ist den Gutachtern doch darin beizupflich- ten, dass das "Reagieren müssen" auf die teilweise verhaltensauffälligen ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 16 im Rahmen der agogischen Massnahmen für einen erfahrenen ... hinrei- chend steuerbar sein sollte und zeitlich nicht ins Gewicht fällt (act. IIA 4.9 S. 18). Schliesslich stimmen die Dres. med. E.________ und J.________ dahingehend überein, dass eine gewisse Überbetonung der Beschwerden vorliegt (S. 43; act. I 4), woran die beschwerdeweise Relativierung (vgl. S. 4 f.) nichts ändert. 3.5 Zusammenfassend vermag der Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. September 2019 die von den MEDAS-Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (in der angestammten sowie einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit) respektive das in der Expertise formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen. Auf dieser Grundlage sind nachfolgend die geltend gemachten Leistungsansprüche zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der (mittels angefochtenem Ein- spracheentscheid bestätigten) Verfügung vom 29. Mai 2019 den "Endzu- stand der Unfallfolgen" als per 5. Dezember 2018 erreicht erachtet (act. IIA 5.1), die Taggeldleistungen jedoch bereits per 31. Dezember 2017 einge- stellt (vgl. E. 1.2 vorne). Der Beschwerdeführer beantragt die Weiteraus- richtung des Taggeldes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (Beschwerde, S. 6). 4.2 4.2.1 Grundsätzlich hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invali- denrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Indessen erlischt der Taggeldanspruch auch beim Wegfall seiner An- spruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 17 zumutbare Arbeit zu leisten (Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 8C_132/2016, E. 2). 4.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2018 wurde ab dem

1. Januar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... attestiert (act. IIA 4.9 S. 23). Dies steht im Einklang mit der echtzeitli- chen Beurteilung von Dr. med. I.________, welche im Bericht vom 9. Janu- ar 2017 (richtig: 2018) – wie zuvor Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. IIA 3.21) – basierend auf der medizini- schen Aktenlage ab dem 1. Januar 2018 bzw. nach erfolgter, problemloser Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. November 2017 (act. IIA 3.20), eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be- scheinigte. Auch überzeugt diese Einschätzung mit Blick auf die im "KG- Eintrag" von PD Dr. med. G.________ vom 20. Dezember 2017 wiedergegebenen, allein noch bescheidenen Befunde von Seiten des lin- ken Kniegelenks (act. IIA 3.25). Soweit Letzterer in den Berichten vom 23. Februar 2018 (act. IIA 3.28) und namentlich vom 8. Juni 2020 (act. I 5) eine über den 31. Dezember 2017 hinaus bestehende unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit postuliert, begründet er dies nicht anhand der Befundlage, son- dern im Wesentlichen gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den körperlichen Anforderungen seiner Tätigkeit als ..., was nicht überzeugt (vgl. E. 3.4.2 vorne). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Entscheid des BGer vom 28. Januar 2021, 8C_630/2020, E. 4.2.1). War der Beschwerdeführer demnach ab dem 1. Januar 2018 in der ange- stammten Tätigkeit als ... zu 100% arbeitsfähig, ist die per 31. Dezember 2017 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen somit nicht zu beanstan- den (vgl. E. 4.2.1 vorne; Entscheid des BGer vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 4.2.2). 4.3 Was den per 5. Dezember 2018 als erreicht beurteilten "Endzu- stand der Unfallfolgen" (act. IIA 5.1) anbelangt, so kann offen bleiben, ob dieser Zeitpunkt richtigerweise auch per 31. Dezember 2017 hätte festge- setzt werden müssen (vgl. E. 4.2.1 vorne). So oder anders war spätestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 18 per 5. Dezember 2018 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr zu erwarten, und auch Eingliederungsmassnahmen der IV stan- den nicht (mehr) zur Diskussion (act. IIA Register 7), womit die Beschwer- degegnerin die Heilbehandlung zu Recht per diesem Datum einstellte (vgl. act. IIA 5.11 S. 2 E. 13). Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung der auf einer vorwiegend auf das Leistungsvermögen ausgerichteten Betrachtung gemäss BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3), wonach sich die Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt. Indem die Ar- beitsfähigkeit bereits seit dem 1. Januar 2018 100% (vgl. E. 4.2.2 vorne) beträgt, war eine entsprechende Steigerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich und ein Anspruch auf weitere Heilbehandlung folglich zu ver- neinen. Zum selben Ergebnis führt es, wenn Letzterer unter dem Blickwin- kel von Art. 10 Abs. 1 UVG beurteilt wird. Denn die Gutachter der MEDAS erachteten die Fortsetzung der Physiotherapie ausschliesslich zum Erhalt des Gesundheitszustandes als notwendig (act. IIA 4.9 S. 24 f.), womit die (auch nach Art. 10 UVG verlangte) Voraussetzung einer konkreten Aus- sicht auf Besserung (vgl. MARTINA FILIPPO, in: FRÉSARD/FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 10 N 9) nicht erfüllt ist. Die Einstellung der Heilbehandlung per 5. Dezember 2018 ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 4.5 hinten). 4.4 Was schliesslich den geltend gemachten Rentenanspruch (vgl. E. 2.4 vorne) anbelangt, so ist dessen Ermittlung dem Dargelegten zufolge eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% (in der ange- stammten sowie einer anderen den Leiden angepassten Tätigkeit) zugrun- de zu legen (vgl. E. 3.5 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2020 mit der Begrün- dung, die bisherigen Tätigkeiten als ... und als ... an der ... seien im selben Umfang wie vor dem Unfall weiterhin möglich, einen Rentenanspruch ver- neint (act. IIA 5.10). Auch diese Beurteilung ist korrekt: Indem der Be- schwerdeführer nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit seine bisherigen ...tätigkeiten (aus einzig massgeblicher unfallbedingter Sicht) wiederum uneingeschränkt ausüben kann, entspricht das nach Eintritt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 19 Invalidität zumutbarerweise erzielbare Einkommen demjenigen Verdienst, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielt hatte (vgl. Gesamtarbeits- vertrag ...; GAV, BGS 126.3 [act. IIA 2.95 – 2.100]). Unter diesen Umstän- den erübrigt sich die Bezugnahme auf einen konkreten statistischen Durchschnittslohn (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 340 N. 89). Folglich beziffert sich die aus dem Validen- und Invalideneinkommen ergebende Differenz auf Fr. 0.--, woraus entsprechend ein Invaliditätsgrad von 0% resultiert (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 133 f.). Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.5 Da der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat (vgl. E. 4.4 hiervor), besteht auch kein Raum für weitere Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Entscheid des BGer vom

14. November 2018, 8C_563/2018, E. 8). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus der Anerkennung eines (unangefochten gebliebenen) Integritätsschadens von 20% (act. IIA 5.1) auf weitere Leistungsansprüche schliesst (vgl. Beschwerde, S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden: Die Integritätsentschädigung ist eine eigene Leistungskategorie und wird – bei gleichem medizinischem Befund – für alle Versicherten gleich sowie abstrakt und egalitär bemessen (Entscheid des BGer vom 10. August 2020, 8C_299/2020, E. 3). Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Taggeld- oder Rentenan- spruchs ableiten. 4.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. März 2020 (act. IIA 5.10) nicht zu beanstanden und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, UV/20/316, Seite 20 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.