opencaselaw.ch

200 2020 312

Bern VerwG · 2020-03-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. März 2020

Sachverhalt

A.

Auf Anmeldung vom 1. Mai 2010 hin und nach entsprechenden Abklärun-

gen wurden der 1992 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Leis-

tungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Geburtsge-

brechen Ziffer 387 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985

über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) zugesprochen, namentlich

für medizinische Massnahmen (Akten der Invalidenversicherung, Antwort-

beilage [AB] 2, 7).

Am 26. April 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Ver-

dacht auf eine symptomatische Epilepsie sowie den Verdacht auf einfach-

fokale beginnende Anfälle rechts parieto-occipital mit rascher sekundärer

Generalisierung zum Leistungsbezug bei der IVB an (AB 26). Nach Ab-

klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihr die IVB

Frühinterventionsmassnahmen und diverse berufliche Eingliederungs-

massnahmen, zuletzt eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ..., zu (AB

47, 49, 60, 70, 78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 157)

schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung

vom 20. Oktober 2015 (AB 159) mit der Begründung ab, die Versicherte

könne aus gesundheitlichen Gründen vorderhand keine Ausbildung begin-

nen.

Die IVB tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen, insbesonde-

re beauftragte sie die MEDAS C.________ AG (MEDAS) mit einer polydis-

ziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 8. Oktober 2018

[AB 198.1 – 198.8]). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie der Versi-

cherten mit Vorbescheid vom 12. November 2018 bei einem ermittelten

Invaliditätsgrad von 10 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht

(AB 199) und verfügte – nachdem die Einwandfrist unbenutzt verstrichen

war – am 8. Januar 2019 dementsprechend (AB 200). Die von Rechtsan-

walt B.________ namens der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde

(AB 208 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 3

vom 8. November 2019, IV/2019/114, gut (AB 225). Es hob die angefoch-

tene Verfügung auf und wies die IVB an, nach Einholung echtzeitlicher

Aufzeichnungen der Krankengeschichte eine versicherungsexterne neuro-

logische sowie psychiatrische (Neu-)Begutachtung der Versicherten zu

veranlassen und anschliessend über deren Rentenanspruch neu zu verfü-

gen.

B.

Mit Schreiben vom 15. November 2019 (AB 227) ersuchte Rechtsanwalt

B.________ namens der Versicherten bei der IVB um Bewilligung der un-

entgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

Die IVB tätigte medizinische Abklärungen (AB 230, 232, 235, 237 ff., 242)

und kündigte am 25. Februar 2020 die Anordnung einer intersdisziplinären

Begutachtung an (AB 244).

Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten die IVB mit Schreiben vom

28. Februar 2020 (AB 246) unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbe-

schwerde zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und -verbeiständung aufgefordert hatte, wies diese das Gesuch mit Verfü-

gung vom 12. März 2020 (AB 247) mangels Erforderlichkeit einer Verbei-

ständung ab.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 29. April 2020 Beschwerde mit den folgen-

den Anträgen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2020 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung der

Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung sowie der weiteren Vorausset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 4

zungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle

Bern zurück zu weisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren

die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unent-

geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer-

degegnerin.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-

ben des Sozialdienstes Wasseramt vom 8. Mai 2020 ein (Akten der Be-

schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) und stellte die Beweisanträ-

ge, das Schreiben des Sozialdienstes sei zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen, zudem seien ergänzende gerichtliche Erkundi-

gungen beim Sozialdienst zur Frage einer möglichen Vertretung im Verwal-

tungsverfahren einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai

2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 12. März 2020 (AB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 6

2.

2.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-

spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das

gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-

dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung;

BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind.

Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und ein-

gehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen

Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Ver-

hältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG

der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strenge-

re Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48

S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder

den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der

Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche

Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausge-

schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs-

grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV

Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2).

2.2

Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an-

waltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des

Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie

die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei

fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen

Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 7

dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau-

ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S.

51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un-

entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung

abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung

(AB 247 S. 3 Ziff. 15). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsver-

fahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft

(AB 247 S. 3 Ziff. 16). Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforder-

lichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

3.2

Mit VGE IV/2019/114 (AB 225) hat das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 8. Januar 2019 (AB 200) aufgehoben und die Sache zur Erhebung klar

umschriebener Akten sowie anschliessender Neubegutachtung an die Be-

schwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin

kam dieser Anordnung nach (vgl. AB 230, 233, 235, 237 ff., 242) und kün-

digte die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung im Verfahren

gemäss Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-

versicherung (IVV; SR 831.201) an. Auch wenn das Gericht im hiervor er-

wähnten Urteil nicht explizit eine neuerliche polydisziplinäre (MEDAS-) Be-

gutachtung erwähnte (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 7), sondern auf die wich-

tigsten Bereiche der Neurologie und Psychiatrie Bezug nahm (vgl. E. 3.3),

ist nicht zuletzt mit Blick auch auf die sich stellenden allgemeineren Fragen

(insbesondere auch die Folgen des Cannabiskonsums) offensichtlich, dass

eine neuerliche MEDAS-Begutachtung notwendig ist und vom Gericht mit

der Rückweisung zu weiteren Abklärungen nur eine solche gemeint sein

konnte. Insoweit entspricht das bisherige Vorgehen der Beschwerdegegne-

rin offensichtlich und auch für Laien erkennbar den Vorgaben in

VGE IV/2019/114. Mit der Rückweisung stellen sich, zumal eine MEDAS-

Begutachtung über das Zufallszuteilungssystem (Art. 72bis Abs. 2 IVV) von

den Parteien unbeeinflusst abläuft, die Fragestellung grundsätzlich festge-

legt ist und das Gericht diese bereits auch eng vorgezeichnet hat, derzeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 8

keine schwierigen neuen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

(vgl. E. 2.2 hiervor). Es liegt damit, auch wenn das hier urteilende Gericht

bereits einmal in der Sache entschieden hat, nicht bereits ein Sachverhalt

vor, der eine anwaltliche Verbeiständung als geboten erscheinen liesse. Ob

diese Frage nach der neuerlichen Begutachtung allenfalls für die Zukunft

anders zu beurteilen sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-

fahrens. Der Leistungsentscheid wurde vom Gericht kassatorisch aufgeho-

ben und die Sache in das Verwaltungsverfahren zurückversetzt. Die Sache

stellt sich derzeit nicht als vom allgemeinen Normalfall abweichend dar.

Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt,

liefe das darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumin-

dest den meisten Verfahren der Invalidenversicherung bejaht werden

müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltli-

chen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der

von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzepti-

on widersprechen würde (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012,

8C_438/2012, E. 2.2.1). Bezüglich der Auffassung des Rechtsvertreters,

welcher die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. 9) als unterdurch-

schnittlich intelligent und schutzlos bezeichnet, ist darauf hinzuweisen,

dass auch die involvierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich kei-

nen Anlass sahen, die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutz-

recht verbeiständen zu lassen.

Nichts an dieser Einschätzung ändert letztlich das Schreiben des Sozial-

dienstes Wasseramt vom 8. Mai 2020 (BB 3), worin dieser festhält, nicht

über die personellen Ressourcen zu verfügen, die Beschwerdeführerin be-

raten zu können. Die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozial-

dienste sind verpflichtet, ihre Klientinnen und Klienten fachlich zu beraten

(vgl. dazu § 5 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar

2007 [SG; BGS 831.1]). Es ist Sache der Gemeinwesen, die notwendigen

Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Sozi-

aldienstes Wasseramt, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten

Bestätigung soweit ersichtlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende Fall

– wie dargelegt – im aktuellen Stadium keineswegs schwierig. Wenn der

Sozialdienst seine gesetzlichen Pflichten nicht wahrnimmt bzw. seine Prüf-

und Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 9

Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen. Ob im

konkreten Fall allenfalls der Sozialdienst zufolge eines von ihm erteilten

Auftrags den (nach dem Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gerade

noch nicht erforderlichen) Anwalt finanziell zu entschädigen hat, ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht dementsprechend

nicht geprüft zu werden. Ergänzende gerichtliche Erkundigungen beim zu-

ständigen Sozialdienst – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – sind

unter diesen Umständen entbehrlich.

3.3

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit Verfügung

vom 12. März 2020 (AB 247) zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs-

verfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im

Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe-

ben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei

von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 10

gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV

Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3.2

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sozial-

hilfeabhängigkeit ausgewiesen (AB 236 S. 14). Zudem erschien der Pro-

zess gerade noch nicht als zum vornherein aussichtslos und die anwaltli-

che Verbeiständung war in diesem Verfahren geboten. Somit sind die Vor-

aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege

vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist

gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt

beizuordnen.

4.3.3

Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt

B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell-

ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich

nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar

gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der

Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit-

sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen

und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen-

dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind

nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4

KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-

digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be-

trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________

mit Kostennote vom 3. Juni 2020 geltend gemachte Entschädigung von

Fr. 2‘571.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von

9.27 Stunden, als deutlich zu hoch. Der Streitgegenstand beschränkte sich

einzig auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver-

fahren. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen

Aufwand. Der geltend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb

nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens und ist der Sache nicht

angemessen. Die amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) wird

dementsprechend auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzt. Vorbehalten bleibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 11

die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 800.-- festgesetzte

Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt

die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 5 Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fra- gen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Beschwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vor- liegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung der Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung sowie der weiteren Vorausset- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 4 zungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle Bern zurück zu weisen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei- ben des Sozialdienstes Wasseramt vom 8. Mai 2020 ein (Akten der Be- schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) und stellte die Beweisanträ- ge, das Schreiben des Sozialdienstes sei zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen, zudem seien ergänzende gerichtliche Erkundi- gungen beim Sozialdienst zur Frage einer möglichen Vertretung im Verwal- tungsverfahren einzuholen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 5 Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fra- gen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Beschwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vor- liegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 12. März 2020 (AB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 6
  8. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und ein- gehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Ver- hältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strenge- re Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausge- schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an- waltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 7 dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).
  9. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 247 S. 3 Ziff. 15). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsver- fahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft (AB 247 S. 3 Ziff. 16). Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforder- lichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Mit VGE IV/2019/114 (AB 225) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2019 (AB 200) aufgehoben und die Sache zur Erhebung klar umschriebener Akten sowie anschliessender Neubegutachtung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin kam dieser Anordnung nach (vgl. AB 230, 233, 235, 237 ff., 242) und kün- digte die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung im Verfahren gemäss Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) an. Auch wenn das Gericht im hiervor er- wähnten Urteil nicht explizit eine neuerliche polydisziplinäre (MEDAS-) Be- gutachtung erwähnte (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 7), sondern auf die wich- tigsten Bereiche der Neurologie und Psychiatrie Bezug nahm (vgl. E. 3.3), ist nicht zuletzt mit Blick auch auf die sich stellenden allgemeineren Fragen (insbesondere auch die Folgen des Cannabiskonsums) offensichtlich, dass eine neuerliche MEDAS-Begutachtung notwendig ist und vom Gericht mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen nur eine solche gemeint sein konnte. Insoweit entspricht das bisherige Vorgehen der Beschwerdegegne- rin offensichtlich und auch für Laien erkennbar den Vorgaben in VGE IV/2019/114. Mit der Rückweisung stellen sich, zumal eine MEDAS- Begutachtung über das Zufallszuteilungssystem (Art. 72bis Abs. 2 IVV) von den Parteien unbeeinflusst abläuft, die Fragestellung grundsätzlich festge- legt ist und das Gericht diese bereits auch eng vorgezeichnet hat, derzeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 8 keine schwierigen neuen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur (vgl. E. 2.2 hiervor). Es liegt damit, auch wenn das hier urteilende Gericht bereits einmal in der Sache entschieden hat, nicht bereits ein Sachverhalt vor, der eine anwaltliche Verbeiständung als geboten erscheinen liesse. Ob diese Frage nach der neuerlichen Begutachtung allenfalls für die Zukunft anders zu beurteilen sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Der Leistungsentscheid wurde vom Gericht kassatorisch aufgeho- ben und die Sache in das Verwaltungsverfahren zurückversetzt. Die Sache stellt sich derzeit nicht als vom allgemeinen Normalfall abweichend dar. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe das darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumin- dest den meisten Verfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltli- chen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzepti- on widersprechen würde (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1). Bezüglich der Auffassung des Rechtsvertreters, welcher die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. 9) als unterdurch- schnittlich intelligent und schutzlos bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass auch die involvierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich kei- nen Anlass sahen, die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutz- recht verbeiständen zu lassen. Nichts an dieser Einschätzung ändert letztlich das Schreiben des Sozial- dienstes Wasseramt vom 8. Mai 2020 (BB 3), worin dieser festhält, nicht über die personellen Ressourcen zu verfügen, die Beschwerdeführerin be- raten zu können. Die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozial- dienste sind verpflichtet, ihre Klientinnen und Klienten fachlich zu beraten (vgl. dazu § 5 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG; BGS 831.1]). Es ist Sache der Gemeinwesen, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Sozi- aldienstes Wasseramt, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten Bestätigung soweit ersichtlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende Fall – wie dargelegt – im aktuellen Stadium keineswegs schwierig. Wenn der Sozialdienst seine gesetzlichen Pflichten nicht wahrnimmt bzw. seine Prüf- und Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 9 Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen. Ob im konkreten Fall allenfalls der Sozialdienst zufolge eines von ihm erteilten Auftrags den (nach dem Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gerade noch nicht erforderlichen) Anwalt finanziell zu entschädigen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht dementsprechend nicht geprüft zu werden. Ergänzende gerichtliche Erkundigungen beim zu- ständigen Sozialdienst – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – sind unter diesen Umständen entbehrlich. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 12. März 2020 (AB 247) zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  10. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sozial- hilfeabhängigkeit ausgewiesen (AB 236 S. 14). Zudem erschien der Pro- zess gerade noch nicht als zum vornherein aussichtslos und die anwaltli- che Verbeiständung war in diesem Verfahren geboten. Somit sind die Vor- aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
  11. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 3. Juni 2020 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 2‘571.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 9.27 Stunden, als deutlich zu hoch. Der Streitgegenstand beschränkte sich einzig auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver- fahren. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen Aufwand. Der geltend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens und ist der Sache nicht angemessen. Die amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) wird dementsprechend auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzt. Vorbehalten bleibt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 11 die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 800.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 312 IV

SCI/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2020

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 12. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Auf Anmeldung vom 1. Mai 2010 hin und nach entsprechenden Abklärun-

gen wurden der 1992 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin) von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Leis-

tungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Geburtsge-

brechen Ziffer 387 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985

über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) zugesprochen, namentlich

für medizinische Massnahmen (Akten der Invalidenversicherung, Antwort-

beilage [AB] 2, 7).

Am 26. April 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Ver-

dacht auf eine symptomatische Epilepsie sowie den Verdacht auf einfach-

fokale beginnende Anfälle rechts parieto-occipital mit rascher sekundärer

Generalisierung zum Leistungsbezug bei der IVB an (AB 26). Nach Ab-

klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihr die IVB

Frühinterventionsmassnahmen und diverse berufliche Eingliederungs-

massnahmen, zuletzt eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ..., zu (AB

47, 49, 60, 70, 78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 157)

schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung

vom 20. Oktober 2015 (AB 159) mit der Begründung ab, die Versicherte

könne aus gesundheitlichen Gründen vorderhand keine Ausbildung begin-

nen.

Die IVB tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen, insbesonde-

re beauftragte sie die MEDAS C.________ AG (MEDAS) mit einer polydis-

ziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 8. Oktober 2018

[AB 198.1 – 198.8]). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie der Versi-

cherten mit Vorbescheid vom 12. November 2018 bei einem ermittelten

Invaliditätsgrad von 10 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht

(AB 199) und verfügte – nachdem die Einwandfrist unbenutzt verstrichen

war – am 8. Januar 2019 dementsprechend (AB 200). Die von Rechtsan-

walt B.________ namens der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde

(AB 208 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 3

vom 8. November 2019, IV/2019/114, gut (AB 225). Es hob die angefoch-

tene Verfügung auf und wies die IVB an, nach Einholung echtzeitlicher

Aufzeichnungen der Krankengeschichte eine versicherungsexterne neuro-

logische sowie psychiatrische (Neu-)Begutachtung der Versicherten zu

veranlassen und anschliessend über deren Rentenanspruch neu zu verfü-

gen.

B.

Mit Schreiben vom 15. November 2019 (AB 227) ersuchte Rechtsanwalt

B.________ namens der Versicherten bei der IVB um Bewilligung der un-

entgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

Die IVB tätigte medizinische Abklärungen (AB 230, 232, 235, 237 ff., 242)

und kündigte am 25. Februar 2020 die Anordnung einer intersdisziplinären

Begutachtung an (AB 244).

Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten die IVB mit Schreiben vom

28. Februar 2020 (AB 246) unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbe-

schwerde zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und -verbeiständung aufgefordert hatte, wies diese das Gesuch mit Verfü-

gung vom 12. März 2020 (AB 247) mangels Erforderlichkeit einer Verbei-

ständung ab.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 29. April 2020 Beschwerde mit den folgen-

den Anträgen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2020 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung der

Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung sowie der weiteren Vorausset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 4

zungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle

Bern zurück zu weisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren

die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unent-

geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer-

degegnerin.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-

ben des Sozialdienstes Wasseramt vom 8. Mai 2020 ein (Akten der Be-

schwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) und stellte die Beweisanträ-

ge, das Schreiben des Sozialdienstes sei zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen, zudem seien ergänzende gerichtliche Erkundi-

gungen beim Sozialdienst zur Frage einer möglichen Vertretung im Verwal-

tungsverfahren einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai

2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59

ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 5

Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete

Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung

nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-

chenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der

unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch

abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon

fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni

2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fra-

gen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in

RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta-

gung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das

Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die

Beschwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vor-

liegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit

selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-

sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 12. März 2020

(AB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 6

2.

2.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An-

spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das

gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be-

dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung;

BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind.

Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und ein-

gehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen

Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Ver-

hältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG

der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strenge-

re Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48

S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder

den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der

Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche

Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausge-

schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs-

grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV

Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2).

2.2

Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen an-

waltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des

Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie

die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei

fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen

Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 7

dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau-

ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S.

51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un-

entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung

abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung

(AB 247 S. 3 Ziff. 15). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsver-

fahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft

(AB 247 S. 3 Ziff. 16). Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforder-

lichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

3.2

Mit VGE IV/2019/114 (AB 225) hat das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 8. Januar 2019 (AB 200) aufgehoben und die Sache zur Erhebung klar

umschriebener Akten sowie anschliessender Neubegutachtung an die Be-

schwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin

kam dieser Anordnung nach (vgl. AB 230, 233, 235, 237 ff., 242) und kün-

digte die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung im Verfahren

gemäss Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-

versicherung (IVV; SR 831.201) an. Auch wenn das Gericht im hiervor er-

wähnten Urteil nicht explizit eine neuerliche polydisziplinäre (MEDAS-) Be-

gutachtung erwähnte (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 7), sondern auf die wich-

tigsten Bereiche der Neurologie und Psychiatrie Bezug nahm (vgl. E. 3.3),

ist nicht zuletzt mit Blick auch auf die sich stellenden allgemeineren Fragen

(insbesondere auch die Folgen des Cannabiskonsums) offensichtlich, dass

eine neuerliche MEDAS-Begutachtung notwendig ist und vom Gericht mit

der Rückweisung zu weiteren Abklärungen nur eine solche gemeint sein

konnte. Insoweit entspricht das bisherige Vorgehen der Beschwerdegegne-

rin offensichtlich und auch für Laien erkennbar den Vorgaben in

VGE IV/2019/114. Mit der Rückweisung stellen sich, zumal eine MEDAS-

Begutachtung über das Zufallszuteilungssystem (Art. 72bis Abs. 2 IVV) von

den Parteien unbeeinflusst abläuft, die Fragestellung grundsätzlich festge-

legt ist und das Gericht diese bereits auch eng vorgezeichnet hat, derzeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 8

keine schwierigen neuen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

(vgl. E. 2.2 hiervor). Es liegt damit, auch wenn das hier urteilende Gericht

bereits einmal in der Sache entschieden hat, nicht bereits ein Sachverhalt

vor, der eine anwaltliche Verbeiständung als geboten erscheinen liesse. Ob

diese Frage nach der neuerlichen Begutachtung allenfalls für die Zukunft

anders zu beurteilen sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-

fahrens. Der Leistungsentscheid wurde vom Gericht kassatorisch aufgeho-

ben und die Sache in das Verwaltungsverfahren zurückversetzt. Die Sache

stellt sich derzeit nicht als vom allgemeinen Normalfall abweichend dar.

Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt,

liefe das darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumin-

dest den meisten Verfahren der Invalidenversicherung bejaht werden

müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltli-

chen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der

von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzepti-

on widersprechen würde (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012,

8C_438/2012, E. 2.2.1). Bezüglich der Auffassung des Rechtsvertreters,

welcher die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. 9) als unterdurch-

schnittlich intelligent und schutzlos bezeichnet, ist darauf hinzuweisen,

dass auch die involvierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich kei-

nen Anlass sahen, die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutz-

recht verbeiständen zu lassen.

Nichts an dieser Einschätzung ändert letztlich das Schreiben des Sozial-

dienstes Wasseramt vom 8. Mai 2020 (BB 3), worin dieser festhält, nicht

über die personellen Ressourcen zu verfügen, die Beschwerdeführerin be-

raten zu können. Die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozial-

dienste sind verpflichtet, ihre Klientinnen und Klienten fachlich zu beraten

(vgl. dazu § 5 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar

2007 [SG; BGS 831.1]). Es ist Sache der Gemeinwesen, die notwendigen

Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Sozi-

aldienstes Wasseramt, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten

Bestätigung soweit ersichtlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende Fall

– wie dargelegt – im aktuellen Stadium keineswegs schwierig. Wenn der

Sozialdienst seine gesetzlichen Pflichten nicht wahrnimmt bzw. seine Prüf-

und Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 9

Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen. Ob im

konkreten Fall allenfalls der Sozialdienst zufolge eines von ihm erteilten

Auftrags den (nach dem Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gerade

noch nicht erforderlichen) Anwalt finanziell zu entschädigen hat, ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht dementsprechend

nicht geprüft zu werden. Ergänzende gerichtliche Erkundigungen beim zu-

ständigen Sozialdienst – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – sind

unter diesen Umständen entbehrlich.

3.3

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit Verfügung

vom 12. März 2020 (AB 247) zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs-

verfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im

Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe-

ben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei

von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 10

gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV

Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3.2

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sozial-

hilfeabhängigkeit ausgewiesen (AB 236 S. 14). Zudem erschien der Pro-

zess gerade noch nicht als zum vornherein aussichtslos und die anwaltli-

che Verbeiständung war in diesem Verfahren geboten. Somit sind die Vor-

aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege

vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist

gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt

beizuordnen.

4.3.3

Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt

B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell-

ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich

nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar

gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der

Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit-

sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen

und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen-

dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind

nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4

KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-

digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be-

trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________

mit Kostennote vom 3. Juni 2020 geltend gemachte Entschädigung von

Fr. 2‘571.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von

9.27 Stunden, als deutlich zu hoch. Der Streitgegenstand beschränkte sich

einzig auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsver-

fahren. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen

Aufwand. Der geltend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb

nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens und ist der Sache nicht

angemessen. Die amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) wird

dementsprechend auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzt. Vorbehalten bleibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 11

die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 800.-- festgesetzte

Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt

die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, IV/20/312, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.