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200 2020 31

Bern VerwG · 2019-11-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. November 2019

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid auf- gehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne des gemein- samen Antrages der Parteien.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit der Prozesserklärung vom 23. April 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 31 EL SCP/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Regionaler Sozialdienst B.________, C.________, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, EL/2020/31, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin während des gerichtlichen Verfahrens die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit beantragt hat, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ergänzungsleis- tungen aufgrund einer Heimtaxe von Fr. 36‘376.-- pro Jahr bzw. Fr. 99.66 pro Tag neu zu berechnen seien; dass die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften ist; dass sie diesen Antrag mit den von der Stiftung D.________ dem Be- schwerdeführer tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten einer- seits und einer darin enthaltenen Doppelverrechnung anderseits nachvollziehbar begründete; dass der Beschwerdeführer, welcher beschwerdeweise die Erhöhung der täglichen Heimtaxe auf Fr. 110.40 beantragt hatte, nach Einsicht- nahme in die Beschwerdeantwort sich dem Antrag der Beschwer- degegnerin anschloss und mit Prozesserklärung vom 23. April 2020 sein Rechtsbegehren auf diesen Antrag beschränkte; dass somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt, welcher – ent- sprechend der vom Gericht summarisch vorzunehmenden Prüfung

– der Sach- und Rechtslage entspricht; dass das Verfahren kostenlos ist; dass der Beschwerdeführer trotz teilweisem formellen Obsiegens nicht Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung hat, überstieg doch der durch die Beschwerdeführung seiner Berufsbeiständin entstan- dene Aufwand das übliche Mass dessen nicht, was im Rahmen ei- nes selbst oder als Berufsbeistand geführten Verfahrens erwartet werden darf; dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zustän- dig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, EL/2020/31, Seite 3 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid auf- gehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne des gemein- samen Antrages der Parteien. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit der Prozesserklärung vom 23. April 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.