Klage vom 21. April 2020
Sachverhalt
A. Der am 26. Mai 1943 geborene F.________ sel. (nachfolgend: Ehegatte) war seit dem 1. November 1988 über seine vormalige Arbeitgeberin, die E.________ AG, bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Seit dem 13. Juni 2006 bezog der Ehegatte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente aus be- ruflicher Vorsorge von monatlich Fr. 1'552.15. Am 3. November 2016 ver- starb er nach langer Krankheit (vgl. Klage S. 2 Ziff. 2; Klageantwort S. 2 f. Ziff. 5; Klageantwortbeilage [act. IIA]/1 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Klagebeilage [act. I]/4) sprach die Pensionskasse der am 25. August 1961 geborenen Witwe A.________ (nachfolgend: Klägerin) mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine Ehegattenrente zu, welche sie aufgrund der Altersdifferenz zwischen der Klägerin und dem vorverstorbenen Ehegatten gestützt auf das Vorsorgereglement um 27 % kürzte. Im Rahmen verschie- dener Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. act. I/2 f., act. IIA/3-8) hielt die Pensionskasse an der vorgesehenen Kürzung fest. B. Mit Eingabe vom 21. April 2020 erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse. Sie beantragt, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine nicht gekürzte reglementarische Ehegattenrente auszurichten (unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen), zuzüg- lich Zins von 5 % ab Klageerhebung. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2020 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, die kostenfällige Abweisung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 21. April 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>); damit ist das angerufene Verwal- tungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage form- gerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vor- geschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 4 den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Wider- klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Klägerin auf Hinterlasse- nenleistungen und dabei insbesondere, ob die Beklagte gestützt auf das Vorsorgereglement die Ehegattenrente aufgrund der Altersdifferenz zwi- schen der Klägerin und ihrem vorverstorbenen Ehegatten um 27 % kürzen durfte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente (Art. 21 Abs. 2 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 14.1 des Reglements für die Pensionskasse C.________ vom 1. Januar 2013 (nachfolgend: Reglement [act. IIA/9]), in der vom Stiftungsrat am 14. März 2016 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 geänderten Fassung (Anhang 2 zum Reglement [nachfolgend Anhang; act. IIA/11]) hat der überlebende Ehegatte beim Tod des versicherten Ehe- gatten Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er bei dessen Tod für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder das 45. Al- tersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Abs. 1). Die Ehegattenrente beträgt 60 % der laufenden Invaliden- oder Altersrente (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 2 Anhang). Ist der Ehegatte mehr als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 5 zehn Jahre jünger als der verstorbene Versicherte oder Rentenbezüger, so wird die Ehegattenrente gekürzt. Die Reduktion beträgt 3 % für jedes ganze und für jedes angebrochene Jahr, um das der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als der Verstorbene ist. Der Anspruch auf die Min- destleistungen gemäss BVG bleibt in jedem Fall gewährt (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang).
E. 2.3 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
E. 3.1 Zu Recht nicht umstritten ist, dass die 1961 geborene und seit dem
24. August 2002 mit dem Ehegatten verheiratete (vgl. Klage S. 2 Ziff. 2) Klägerin nach dem Tod des Ehegatten am 3. November 2016 ab dem
1. Dezember 2016 grundsätzlich Anspruch auf eine Ehegattenrente nach Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 2 Anhang hat. Ebenso ist die grundsätzliche Höhe der zugesprochenen Ehegattenrente vor deren Kürzung nicht streitig (vgl. zutreffend Klageantwort S. 3 Ziff. 7). Weiter ist die Aktiv- und Passivlegiti- mation der Parteien gegeben. Umstritten ist dagegen die von der Beklagten gestützt auf Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang vorgenommene Kürzung der Ehegattenrente von 27 % auf- grund des Altersunterschieds von 18 Jahren und drei Monaten zwischen der am TT.MM.1961 geborenen Klägerin und dem am TT.MM.1943 gebo- renen Ehegatten selig.
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E. 3.2.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeein- richtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 Reglement; Klageantwort S. 5 Ziff. 17). Also solche ist sie – unter Einhalt des Anrechnungs- oder Vergleichsprin- zips (siehe dazu BGE 143 V 434 E. 3.3.1 S. 439 mit Hinweisen; vgl. act. IIA/4) – bei der reglementarischen Ausgestaltung ihrer Leistungen un- ter Berücksichtigung der allgemeinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsät- ze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.3 hiervor), das heisst, sie kann mit einer entsprechenden Grundlage nament- lich auch die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden reglemen- tarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch strenger sein als diejenigen der BVV2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Reglement kann dieses vom Stiftungsrat mit Zustimmung der Firma (gemeint: Gesellschaft) unter Wahrung der erwor- benen Rechte der Versicherten geändert werden. Reglementsänderungen dürfen in keinem Fall zur Folge haben, dass das Kassenvermögen seinem Zweck, der Vorsorge für die Mitarbeiter der Firma (gemeint: Gesellschaft), entfremdet wird. Es besteht damit – entgegen der Annahme der Klägerin (vgl. Klage S. 7 Ziff. 7 7. Abschnitt) – ein ausdrücklicher reglementarischer Abänderungsvorbehalt für nachträgliche einseitige Abänderungen des Re- glements durch die Stiftung (vgl. BGE 137 V 105 E. 6.1 S. 109). Insoweit ist die vom hierfür sachlich zuständigen Stiftungsrat der Beklagten am
14. März 2016 vorgenommene Reglementsänderung hinsichtlich Art. 14 Anhang in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und für Leis- tungsansprüche nach ihrem Inkrafttreten per 1. Januar 2016 nunmehr massgebend (vgl. auch E. 3.2.4).
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E. 3.2.3 Intertemporalrechtlich ist sodann festzustellen, dass keine individu- elle Abrede respektive keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Be- klagten vorliegt; dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Entsprechend besteht kein wohlerworbenes Recht – dazu zählen lediglich der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Austrittsleistung –, das einer nachträglichen Reglementsänderung im überobligatorischen Bereich entgegenstehen würde. Daran ändert insbe- sondere die von der Klägerin vorgebrachte vorsorgerechtliche Anwartschaft (vgl. Klage S. 7 Ziff. 7 5. Abschnitt) nichts, da sowohl das vor dem Eintritt des Vorsorgefalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben als auch die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen keine wohlerworbenen Rechte darstellen (BGE 144 V 236 E. 3.4.1 S. 242; zum Ganzen HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1890 ff.; dahingehend zutreffend Klageantwort S. 6 Ziff. 19). Hierzu ist auch die vorliegend umstrittene Ehegattenrente zu zählen, welche sachlogisch erst mit dem Ableben der versicherten Person entstehen kann und demnach zu Lebzeiten der versicherten Person als Anwartschaft nicht von Änderungen ausgenommen ist.
E. 3.2.4 Auch Art. 91 BVG steht einer Abänderung der Anwartschaft nicht entgegen. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (Klageantwort, S. 7 Ziff. 19.2), betrifft Art. 91 BVG nicht die Frage, ob und unter welchen Um- ständen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts gege- benenfalls im überobligatorischen Bereich ihre Reglemente und Statuten abändern dürfen (BGE 134 I 23 E. 7.3.3 S. 38). Vielmehr regelt Art. 91 BVG als eine Bestimmung des Übergangsrechts das Verhältnis von BVG und den vor dessen Inkrafttreten entstandenen Rechten (BGE 144 V 236 E. 3.4.1 S. 242). Zudem ist Art. 91 BVG auch nicht analog anwendbar für die umfassende bzw. überobligatorische berufliche Vorsorge, weshalb aus dieser Vorschrift für den hier zu beurteilenden Fall nichts abgeleitet werden kann (BGE 117 V 221 E. 5a S. 226 f.). Vorliegend entstand der Anspruch der Klägerin auf die Ehegattenrente un- bestrittenermassen im Folgemonat des Todes ihres Ehegatten am 3. No- vember 2016 (vgl. Klage S. 2 Ziff. 2; Klageantwort S. 2 f. Ziff. 5; act. IIA/1 f.), mithin ab dem 1. Dezember 2016 (vgl. act. I/4). Vorbehältlich –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 8 vorliegend nicht bestehender (vgl. E. 3.2.3 hiervor) – besonderer überg- angsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Ehegattenrente sowohl erst nach dem Inkrafttreten per 1. Januar 2016 wie auch nach der Inkraftsetzung der Reglementsände- rung durch den Stiftungsrat am 14. März 2016 (vgl. act. IIA/11 S. 3) ent- standen ist, gelangen folglich die geänderten Reglementsbestimmungen unbesehen ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung per Anfang Januar 2016 zur Anwendung. Eine Rückwirkung der vor Anspruchsentstehung erfolgen Abänderung ist aus demselben Grund bereits aus zeitlicher Sicht von vorn- herein nicht eingetreten bzw. vorhanden. Ob die für die Zeit zwischen
1. Januar und 14. März 2016 rückwirkende Reglementsänderung zulässig war, braucht hier – mangels Entscheidwesentlichkeit – nicht beurteilt zu werden.
E. 3.2.5 Die Klägerin macht weiter geltend, dass bei einer Verschlechterung der Anwartschaft eine angemessene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr zu gewähren gewesen wäre, weshalb die geänderte Reglements- bestimmung (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang) für den mit dem Tod des Ehegatten begründeten Leistungsanspruch nicht zur Anwendung gelangen könne (Klage S. 7 f. Ziff. 7 8. Abschnitt und folgende). Hierzu ist vorab fest- zustellen, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass die betreffende Regle- mentsänderung keine Übergangsbestimmungen enthält (vgl. dazu Klage S. 4 Ziff. 5 1. Abschnitt), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil eine solche nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 121 V 101 E. 2 f.; STAUF- FER, a.a.O., N. 1905 ff.). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung zwar abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können. Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung pro- fitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 9 men, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40 f. mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte war demnach auch nicht verpflichtet, anlässlich der Reglementsänderung vom 14. März 2016 entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen oder den Versicherten respektive den Begünstigten eine anderweitige Übergangsfrist einzuräumen. Das Vorgehen der Beklagten ist damit nicht zu beanstanden und Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang hatte im Zeitpunkt des Todesfalls des Ehegatten als zeitlicher Anknüpfungspunkt für den Leis- tungsanspruch (vgl. E. 3.2.4 hiervor) Gültigkeit. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Klägerin auch nicht näher dargelegt, wel- che Dispositionen sie innerhalb der von ihr verlangten Anpassungsfrist un- ternommen bzw. unterlassen hätte. Darüber hinaus macht die Klägerin nicht geltend, tatsächlich in der Zeit zwischen der Bekanntgabe der Regle- mentsänderung und dem – ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden – Tod ihres Ehegatten entsprechende Handlungen vorgenommen zu haben. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 3.3 Die Klägerin macht weiter geltend, die reglementarisch vorgesehe- ne Kürzung der Ehegattenrente bei einem Altersunterschied von mehr als 10 Jahren zwischen dem Ehegatten und dem vorverstorbenen Versicherten bzw. Rentenbezüger (vgl. Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang) verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung, das Versicherungsprinzip und sei über- dies willkürlich (Klage, S. 4 Ziff. 6).
E. 3.3.1 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Es entspricht dabei dem Wesen der beruflichen Vorsorge als einer auf dem Kollektivitätsprinzip beruhenden Sozialversicherung, dass nicht alle Versicherten gleich viel Leistungen be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 10 ziehen wie sie einbezahlt haben. Die Rechtsgleichheit in Bezug auf Leis- tungen der Pensionskasse kann daher von vornherein nur eine relative sein. Es besteht darum auch kein Anspruch darauf, dass jede Versicher- tengruppe frankenmässig absolut gleichbehandelt wird (SVR 2010 BVG Nr. 37 E. 5 S. 143 mit Hinweis auf BGE 131 II 533 E. 5.3 S. 537 f.; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG / FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 1f BVV2 N. 3; STAUFFER, a.a.O., N. 1899 ff. und 1916 ff.). Hinsichtlich der Kürzung der Ehegattenrente gelten im vorliegenden Fall für alle Versi- cherten die gleichen Regelungen.
E. 3.3.2 Wie die Beklagte unter Verweis auf verschiedene ähnlich lautende Bestimmungen in elektronisch abrufbaren Pensionskassenreglementen zutreffend ausführt (vgl. Klageantwort S. 8 Ziff. 21.1), ist – unter Wahrung des Anrechnungsprinzips (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – eine Regelung, nach wel- cher die Ehegattenrente aufgrund eines grossen Altersunterschieds zwi- schen den Ehegatten gekürzt werden kann, nicht unüblich, sondern viel- mehr durchaus relativ verbreitet (HÜRZELER/SCARTAZZINI, in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 19 N. 13 f.). Die mit Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang vorgesehene Kürzung der Ehegat- tenrente basiert – wie Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 4 Anhang betreffend eingetra- gene Partnerschaften (vgl. act. IIA/11) – auf dem Altersunterschied zwi- schen den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnern und damit auf ob- jektiven Kriterien. Da die Ehegattenrente den Bestand einer zivilrechtlichen Ehe im Todeszeitpunkt voraussetzt, ist eine dahingehend unterschiedliche Behandlung gegenüber unverheirateten sowie geschiedenen Versicherten sachlogisch vorausgesetzt, was sich denn auch in Art. 19 BVG wiederspie- gelt. Im Übrigen erfolgt auch keine Besserstellung von Versicherten, die im Konkubinat leben, stellt doch Art. 14 Ziff. 1.4 Abs. 2 Anhang den überle- benden Lebenspartner bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen leistungs- rechtlich dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich gleich. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der anspruchsrechtlichen Be- handlung der Ehedauer kritisiert, das Reglement enthalte zu Unrecht keine Bestimmung, wonach die Ehedauer (vgl. Art. 14 Ziff. 14.1 Anhang) und die Dauer einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft (vgl. Art. 14 Ziff. 14.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 11 Anhang) zusammengezählt werden müssten (Klage S. 6 Ziff. 6 5. Ab- schnitt), kann dem nicht gefolgt werden. Eine derartige Regelung stünde einerseits im Gestaltungsermessen der Beklagten (vgl. E. 2.3 hiervor) und andererseits ist auch kein versicherungstechnischer Grund ersichtlich, der solches zwingend gebieten würde. Vielmehr stellen diese reglementari- schen Bestimmungen alternative Anspruchsgrundlagen betreffend Hinter- lassenenleistungen dar, wobei die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der Ehegattenrente ohnehin bereits aufgrund der Ehedauer erfüllt (vgl. E. 3.1 hiervor).
E. 3.3.3 Die Beklagte legte dar, dass die in Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang vorgesehene Rentenkürzung versicherungstechnisch motiviert und be- gründet sei, da die technischen Grundlagen hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen auf einer Altersdifferenz von drei Jahren zwischen den Ehegatten beruhen; ein diese Differenz übersteigender Altersunterschied führe dazu, dass die entsprechenden Leistungen nicht finanziert seien (Klageantwort, S. 8 Ziff. 21.2). Dies ist nachvollziehbar und wird von der Klägerin denn auch nicht bestritten. Insoweit stützt sich die reglementarisch vorgesehene Rentenkürzung bei einer zehn Jahre übersteigenden und nur den übersteigenden Teil beschlagenden Altersdifferenz zwischen den Ehe- gatten auf sachliche Gründe, namentlich dient sie dem übergeordneten Ziel, das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung zu unterstützen (Art. 65 Abs. 2 BVG; vgl. STAUFFER, a.a.O. N. 1899). Mit dem Abstellen auf dem Altersunterschied hat die Beklagte ein sachgerechtes und objektives Kriterium gewählt. Darüber hinaus hat sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.3 und 3.2.1 hiervor) erst ab einem Altersunterschied von mindestens zehn Jahren eine entsprechende Kürzung vorgesehen (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang). Diese differenzierende Regelung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist – anders als von der Klägerin vertreten (vgl. Klage S. 5 Ziff. 4 f.) – keine Willkür darin zu erblicken, dass die Rege- lung gemäss Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang als massgebendes Kriterium auf den Altersunterschied zwischen den Ehegatten abstellt, während die Dauer der Ehe hinsichtlich der Höhe des Abzugs nicht direkt berücksichtigt wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung rechtspre- chungsgemäss nicht bereits dann als willkürlich gilt, wenn eine andere Lö- sung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 12 erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 S. 31 E. 2.4 und Entscheid des BGer vom 12. Mai 2020, 9C_828/2019, E. 3.2.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 3.3.4 Die Klägerin macht weiter geltend, die vorgesehene Rentenkürzung verletze das Versicherungsprinzip, da die Beklagte vom Versicherten die gleich hohe Risikoprämie wie von den übrigen Versicherten bezogen habe und die Klägerin daher Anspruch auf gleiche Leistungen habe (vgl. Klage S. 4 f. Ziff. 6 3. Abschnitt). Das Versicherungsprinzip ist gemäss Art. 1h BVV2 in der im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gültig gewesenen Fas- sung (vgl. AS 2005 4279) eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Es schreibt demnach vor, dass die Risiken Tod und Invali- dität nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und abgesi- chert sein müssen (BGE 138 V 346 E. 4.2 S. 353). Entscheidend für die Finanzierung der Risikoleistungen ist der Grundsatz der kollektiven Äquiva- lenz, wonach innerhalb der Vorsorgeeinrichtung als Ganzes und damit für die Gemeinschaft aller Versicherten ein Gleichgewicht zwischen (Risiko-) Beiträgen und Leistungen gewährleistet sein muss (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2011, 9C_284/2011, E. 3.5; STAUFFER, a.a.O., N. 422 ff.). Demgegenüber ist – anders als von der Klägerin vertreten – eine individuelle Äquivalenz zwischen den geleisteten Beiträgen der Versi- cherten und den ihnen im Versicherungsfall zustehenden Leistungen nicht massgebend. Dies führt – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. Kla- geantwort, S. 11 Ziff. 22) – folgerichtig dazu, dass die versicherte bzw. be- günstigte Person keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Höhe der ge- leisteten Risikobeiträge im Rahmen der Anspruchsberechtigung auf eine Ehegattenrente in quantitativer Hinsicht niederschlägt. Insoweit ist in der reglementarisch vorgesehenen Kürzung von Ehegattenrenten nach Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang bei einem erheblichen Altersunterschied keine Verletzung des Versicherungsprinzips ersichtlich.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die der von der Beklagten vorgenomme- nen Kürzung der Ehegattenrente zugrunde gelegte Bestimmung Art. 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 13 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang nicht rechtswidrig und ist hinsichtlich der Ehegat- tenrente der Klägerin anwendbar; die Kürzung der Ehegattenrente ist damit rechtmässig erfolgt. Die Klage ist demnach als abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 301 BV publiziert in BVR 2021 S. 337 LOU/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 21. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 26. Mai 1943 geborene F.________ sel. (nachfolgend: Ehegatte) war seit dem 1. November 1988 über seine vormalige Arbeitgeberin, die E.________ AG, bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Seit dem 13. Juni 2006 bezog der Ehegatte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente aus be- ruflicher Vorsorge von monatlich Fr. 1'552.15. Am 3. November 2016 ver- starb er nach langer Krankheit (vgl. Klage S. 2 Ziff. 2; Klageantwort S. 2 f. Ziff. 5; Klageantwortbeilage [act. IIA]/1 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Klagebeilage [act. I]/4) sprach die Pensionskasse der am 25. August 1961 geborenen Witwe A.________ (nachfolgend: Klägerin) mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine Ehegattenrente zu, welche sie aufgrund der Altersdifferenz zwischen der Klägerin und dem vorverstorbenen Ehegatten gestützt auf das Vorsorgereglement um 27 % kürzte. Im Rahmen verschie- dener Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. act. I/2 f., act. IIA/3-8) hielt die Pensionskasse an der vorgesehenen Kürzung fest. B. Mit Eingabe vom 21. April 2020 erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse. Sie beantragt, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine nicht gekürzte reglementarische Ehegattenrente auszurichten (unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen), zuzüg- lich Zins von 5 % ab Klageerhebung. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2020 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, die kostenfällige Abweisung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 21. April 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. ); damit ist das angerufene Verwal- tungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage form- gerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vor- geschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 4 den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Wider- klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Klägerin auf Hinterlasse- nenleistungen und dabei insbesondere, ob die Beklagte gestützt auf das Vorsorgereglement die Ehegattenrente aufgrund der Altersdifferenz zwi- schen der Klägerin und ihrem vorverstorbenen Ehegatten um 27 % kürzen durfte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente (Art. 21 Abs. 2 BVG). 2.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 14.1 des Reglements für die Pensionskasse C.________ vom 1. Januar 2013 (nachfolgend: Reglement [act. IIA/9]), in der vom Stiftungsrat am 14. März 2016 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 geänderten Fassung (Anhang 2 zum Reglement [nachfolgend Anhang; act. IIA/11]) hat der überlebende Ehegatte beim Tod des versicherten Ehe- gatten Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er bei dessen Tod für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder das 45. Al- tersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Abs. 1). Die Ehegattenrente beträgt 60 % der laufenden Invaliden- oder Altersrente (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 2 Anhang). Ist der Ehegatte mehr als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 5 zehn Jahre jünger als der verstorbene Versicherte oder Rentenbezüger, so wird die Ehegattenrente gekürzt. Die Reduktion beträgt 3 % für jedes ganze und für jedes angebrochene Jahr, um das der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als der Verstorbene ist. Der Anspruch auf die Min- destleistungen gemäss BVG bleibt in jedem Fall gewährt (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang). 2.3 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 3. 3.1 Zu Recht nicht umstritten ist, dass die 1961 geborene und seit dem
24. August 2002 mit dem Ehegatten verheiratete (vgl. Klage S. 2 Ziff. 2) Klägerin nach dem Tod des Ehegatten am 3. November 2016 ab dem
1. Dezember 2016 grundsätzlich Anspruch auf eine Ehegattenrente nach Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 2 Anhang hat. Ebenso ist die grundsätzliche Höhe der zugesprochenen Ehegattenrente vor deren Kürzung nicht streitig (vgl. zutreffend Klageantwort S. 3 Ziff. 7). Weiter ist die Aktiv- und Passivlegiti- mation der Parteien gegeben. Umstritten ist dagegen die von der Beklagten gestützt auf Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang vorgenommene Kürzung der Ehegattenrente von 27 % auf- grund des Altersunterschieds von 18 Jahren und drei Monaten zwischen der am TT.MM.1961 geborenen Klägerin und dem am TT.MM.1943 gebo- renen Ehegatten selig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 6 3.2 3.2.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeein- richtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 Reglement; Klageantwort S. 5 Ziff. 17). Also solche ist sie – unter Einhalt des Anrechnungs- oder Vergleichsprin- zips (siehe dazu BGE 143 V 434 E. 3.3.1 S. 439 mit Hinweisen; vgl. act. IIA/4) – bei der reglementarischen Ausgestaltung ihrer Leistungen un- ter Berücksichtigung der allgemeinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsät- ze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.3 hiervor), das heisst, sie kann mit einer entsprechenden Grundlage nament- lich auch die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden reglemen- tarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch strenger sein als diejenigen der BVV2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Reglement kann dieses vom Stiftungsrat mit Zustimmung der Firma (gemeint: Gesellschaft) unter Wahrung der erwor- benen Rechte der Versicherten geändert werden. Reglementsänderungen dürfen in keinem Fall zur Folge haben, dass das Kassenvermögen seinem Zweck, der Vorsorge für die Mitarbeiter der Firma (gemeint: Gesellschaft), entfremdet wird. Es besteht damit – entgegen der Annahme der Klägerin (vgl. Klage S. 7 Ziff. 7 7. Abschnitt) – ein ausdrücklicher reglementarischer Abänderungsvorbehalt für nachträgliche einseitige Abänderungen des Re- glements durch die Stiftung (vgl. BGE 137 V 105 E. 6.1 S. 109). Insoweit ist die vom hierfür sachlich zuständigen Stiftungsrat der Beklagten am
14. März 2016 vorgenommene Reglementsänderung hinsichtlich Art. 14 Anhang in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und für Leis- tungsansprüche nach ihrem Inkrafttreten per 1. Januar 2016 nunmehr massgebend (vgl. auch E. 3.2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 7 3.2.3 Intertemporalrechtlich ist sodann festzustellen, dass keine individu- elle Abrede respektive keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Be- klagten vorliegt; dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Entsprechend besteht kein wohlerworbenes Recht – dazu zählen lediglich der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Austrittsleistung –, das einer nachträglichen Reglementsänderung im überobligatorischen Bereich entgegenstehen würde. Daran ändert insbe- sondere die von der Klägerin vorgebrachte vorsorgerechtliche Anwartschaft (vgl. Klage S. 7 Ziff. 7 5. Abschnitt) nichts, da sowohl das vor dem Eintritt des Vorsorgefalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben als auch die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen keine wohlerworbenen Rechte darstellen (BGE 144 V 236 E. 3.4.1 S. 242; zum Ganzen HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1890 ff.; dahingehend zutreffend Klageantwort S. 6 Ziff. 19). Hierzu ist auch die vorliegend umstrittene Ehegattenrente zu zählen, welche sachlogisch erst mit dem Ableben der versicherten Person entstehen kann und demnach zu Lebzeiten der versicherten Person als Anwartschaft nicht von Änderungen ausgenommen ist. 3.2.4 Auch Art. 91 BVG steht einer Abänderung der Anwartschaft nicht entgegen. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (Klageantwort, S. 7 Ziff. 19.2), betrifft Art. 91 BVG nicht die Frage, ob und unter welchen Um- ständen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts gege- benenfalls im überobligatorischen Bereich ihre Reglemente und Statuten abändern dürfen (BGE 134 I 23 E. 7.3.3 S. 38). Vielmehr regelt Art. 91 BVG als eine Bestimmung des Übergangsrechts das Verhältnis von BVG und den vor dessen Inkrafttreten entstandenen Rechten (BGE 144 V 236 E. 3.4.1 S. 242). Zudem ist Art. 91 BVG auch nicht analog anwendbar für die umfassende bzw. überobligatorische berufliche Vorsorge, weshalb aus dieser Vorschrift für den hier zu beurteilenden Fall nichts abgeleitet werden kann (BGE 117 V 221 E. 5a S. 226 f.). Vorliegend entstand der Anspruch der Klägerin auf die Ehegattenrente un- bestrittenermassen im Folgemonat des Todes ihres Ehegatten am 3. No- vember 2016 (vgl. Klage S. 2 Ziff. 2; Klageantwort S. 2 f. Ziff. 5; act. IIA/1 f.), mithin ab dem 1. Dezember 2016 (vgl. act. I/4). Vorbehältlich –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 8 vorliegend nicht bestehender (vgl. E. 3.2.3 hiervor) – besonderer überg- angsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Ehegattenrente sowohl erst nach dem Inkrafttreten per 1. Januar 2016 wie auch nach der Inkraftsetzung der Reglementsände- rung durch den Stiftungsrat am 14. März 2016 (vgl. act. IIA/11 S. 3) ent- standen ist, gelangen folglich die geänderten Reglementsbestimmungen unbesehen ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung per Anfang Januar 2016 zur Anwendung. Eine Rückwirkung der vor Anspruchsentstehung erfolgen Abänderung ist aus demselben Grund bereits aus zeitlicher Sicht von vorn- herein nicht eingetreten bzw. vorhanden. Ob die für die Zeit zwischen
1. Januar und 14. März 2016 rückwirkende Reglementsänderung zulässig war, braucht hier – mangels Entscheidwesentlichkeit – nicht beurteilt zu werden. 3.2.5 Die Klägerin macht weiter geltend, dass bei einer Verschlechterung der Anwartschaft eine angemessene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr zu gewähren gewesen wäre, weshalb die geänderte Reglements- bestimmung (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang) für den mit dem Tod des Ehegatten begründeten Leistungsanspruch nicht zur Anwendung gelangen könne (Klage S. 7 f. Ziff. 7 8. Abschnitt und folgende). Hierzu ist vorab fest- zustellen, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass die betreffende Regle- mentsänderung keine Übergangsbestimmungen enthält (vgl. dazu Klage S. 4 Ziff. 5 1. Abschnitt), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil eine solche nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 121 V 101 E. 2 f.; STAUF- FER, a.a.O., N. 1905 ff.). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung zwar abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können. Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung pro- fitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 9 men, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40 f. mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte war demnach auch nicht verpflichtet, anlässlich der Reglementsänderung vom 14. März 2016 entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen oder den Versicherten respektive den Begünstigten eine anderweitige Übergangsfrist einzuräumen. Das Vorgehen der Beklagten ist damit nicht zu beanstanden und Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang hatte im Zeitpunkt des Todesfalls des Ehegatten als zeitlicher Anknüpfungspunkt für den Leis- tungsanspruch (vgl. E. 3.2.4 hiervor) Gültigkeit. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Klägerin auch nicht näher dargelegt, wel- che Dispositionen sie innerhalb der von ihr verlangten Anpassungsfrist un- ternommen bzw. unterlassen hätte. Darüber hinaus macht die Klägerin nicht geltend, tatsächlich in der Zeit zwischen der Bekanntgabe der Regle- mentsänderung und dem – ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden – Tod ihres Ehegatten entsprechende Handlungen vorgenommen zu haben. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. 3.3 Die Klägerin macht weiter geltend, die reglementarisch vorgesehe- ne Kürzung der Ehegattenrente bei einem Altersunterschied von mehr als 10 Jahren zwischen dem Ehegatten und dem vorverstorbenen Versicherten bzw. Rentenbezüger (vgl. Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang) verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung, das Versicherungsprinzip und sei über- dies willkürlich (Klage, S. 4 Ziff. 6). 3.3.1 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Es entspricht dabei dem Wesen der beruflichen Vorsorge als einer auf dem Kollektivitätsprinzip beruhenden Sozialversicherung, dass nicht alle Versicherten gleich viel Leistungen be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 10 ziehen wie sie einbezahlt haben. Die Rechtsgleichheit in Bezug auf Leis- tungen der Pensionskasse kann daher von vornherein nur eine relative sein. Es besteht darum auch kein Anspruch darauf, dass jede Versicher- tengruppe frankenmässig absolut gleichbehandelt wird (SVR 2010 BVG Nr. 37 E. 5 S. 143 mit Hinweis auf BGE 131 II 533 E. 5.3 S. 537 f.; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG / FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 1f BVV2 N. 3; STAUFFER, a.a.O., N. 1899 ff. und 1916 ff.). Hinsichtlich der Kürzung der Ehegattenrente gelten im vorliegenden Fall für alle Versi- cherten die gleichen Regelungen. 3.3.2 Wie die Beklagte unter Verweis auf verschiedene ähnlich lautende Bestimmungen in elektronisch abrufbaren Pensionskassenreglementen zutreffend ausführt (vgl. Klageantwort S. 8 Ziff. 21.1), ist – unter Wahrung des Anrechnungsprinzips (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – eine Regelung, nach wel- cher die Ehegattenrente aufgrund eines grossen Altersunterschieds zwi- schen den Ehegatten gekürzt werden kann, nicht unüblich, sondern viel- mehr durchaus relativ verbreitet (HÜRZELER/SCARTAZZINI, in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 19 N. 13 f.). Die mit Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang vorgesehene Kürzung der Ehegat- tenrente basiert – wie Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 4 Anhang betreffend eingetra- gene Partnerschaften (vgl. act. IIA/11) – auf dem Altersunterschied zwi- schen den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnern und damit auf ob- jektiven Kriterien. Da die Ehegattenrente den Bestand einer zivilrechtlichen Ehe im Todeszeitpunkt voraussetzt, ist eine dahingehend unterschiedliche Behandlung gegenüber unverheirateten sowie geschiedenen Versicherten sachlogisch vorausgesetzt, was sich denn auch in Art. 19 BVG wiederspie- gelt. Im Übrigen erfolgt auch keine Besserstellung von Versicherten, die im Konkubinat leben, stellt doch Art. 14 Ziff. 1.4 Abs. 2 Anhang den überle- benden Lebenspartner bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen leistungs- rechtlich dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich gleich. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der anspruchsrechtlichen Be- handlung der Ehedauer kritisiert, das Reglement enthalte zu Unrecht keine Bestimmung, wonach die Ehedauer (vgl. Art. 14 Ziff. 14.1 Anhang) und die Dauer einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft (vgl. Art. 14 Ziff. 14.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 11 Anhang) zusammengezählt werden müssten (Klage S. 6 Ziff. 6 5. Ab- schnitt), kann dem nicht gefolgt werden. Eine derartige Regelung stünde einerseits im Gestaltungsermessen der Beklagten (vgl. E. 2.3 hiervor) und andererseits ist auch kein versicherungstechnischer Grund ersichtlich, der solches zwingend gebieten würde. Vielmehr stellen diese reglementari- schen Bestimmungen alternative Anspruchsgrundlagen betreffend Hinter- lassenenleistungen dar, wobei die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der Ehegattenrente ohnehin bereits aufgrund der Ehedauer erfüllt (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3.3 Die Beklagte legte dar, dass die in Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang vorgesehene Rentenkürzung versicherungstechnisch motiviert und be- gründet sei, da die technischen Grundlagen hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen auf einer Altersdifferenz von drei Jahren zwischen den Ehegatten beruhen; ein diese Differenz übersteigender Altersunterschied führe dazu, dass die entsprechenden Leistungen nicht finanziert seien (Klageantwort, S. 8 Ziff. 21.2). Dies ist nachvollziehbar und wird von der Klägerin denn auch nicht bestritten. Insoweit stützt sich die reglementarisch vorgesehene Rentenkürzung bei einer zehn Jahre übersteigenden und nur den übersteigenden Teil beschlagenden Altersdifferenz zwischen den Ehe- gatten auf sachliche Gründe, namentlich dient sie dem übergeordneten Ziel, das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung zu unterstützen (Art. 65 Abs. 2 BVG; vgl. STAUFFER, a.a.O. N. 1899). Mit dem Abstellen auf dem Altersunterschied hat die Beklagte ein sachgerechtes und objektives Kriterium gewählt. Darüber hinaus hat sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.3 und 3.2.1 hiervor) erst ab einem Altersunterschied von mindestens zehn Jahren eine entsprechende Kürzung vorgesehen (Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang). Diese differenzierende Regelung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist – anders als von der Klägerin vertreten (vgl. Klage S. 5 Ziff. 4 f.) – keine Willkür darin zu erblicken, dass die Rege- lung gemäss Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang als massgebendes Kriterium auf den Altersunterschied zwischen den Ehegatten abstellt, während die Dauer der Ehe hinsichtlich der Höhe des Abzugs nicht direkt berücksichtigt wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung rechtspre- chungsgemäss nicht bereits dann als willkürlich gilt, wenn eine andere Lö- sung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 12 erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 S. 31 E. 2.4 und Entscheid des BGer vom 12. Mai 2020, 9C_828/2019, E. 3.2.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.3.4 Die Klägerin macht weiter geltend, die vorgesehene Rentenkürzung verletze das Versicherungsprinzip, da die Beklagte vom Versicherten die gleich hohe Risikoprämie wie von den übrigen Versicherten bezogen habe und die Klägerin daher Anspruch auf gleiche Leistungen habe (vgl. Klage S. 4 f. Ziff. 6 3. Abschnitt). Das Versicherungsprinzip ist gemäss Art. 1h BVV2 in der im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gültig gewesenen Fas- sung (vgl. AS 2005 4279) eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Es schreibt demnach vor, dass die Risiken Tod und Invali- dität nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und abgesi- chert sein müssen (BGE 138 V 346 E. 4.2 S. 353). Entscheidend für die Finanzierung der Risikoleistungen ist der Grundsatz der kollektiven Äquiva- lenz, wonach innerhalb der Vorsorgeeinrichtung als Ganzes und damit für die Gemeinschaft aller Versicherten ein Gleichgewicht zwischen (Risiko-) Beiträgen und Leistungen gewährleistet sein muss (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2011, 9C_284/2011, E. 3.5; STAUFFER, a.a.O., N. 422 ff.). Demgegenüber ist – anders als von der Klägerin vertreten – eine individuelle Äquivalenz zwischen den geleisteten Beiträgen der Versi- cherten und den ihnen im Versicherungsfall zustehenden Leistungen nicht massgebend. Dies führt – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. Kla- geantwort, S. 11 Ziff. 22) – folgerichtig dazu, dass die versicherte bzw. be- günstigte Person keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Höhe der ge- leisteten Risikobeiträge im Rahmen der Anspruchsberechtigung auf eine Ehegattenrente in quantitativer Hinsicht niederschlägt. Insoweit ist in der reglementarisch vorgesehenen Kürzung von Ehegattenrenten nach Art. 14 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang bei einem erheblichen Altersunterschied keine Verletzung des Versicherungsprinzips ersichtlich. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die der von der Beklagten vorgenomme- nen Kürzung der Ehegattenrente zugrunde gelegte Bestimmung Art. 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 13 Ziff. 14.1 Abs. 3 Anhang nicht rechtswidrig und ist hinsichtlich der Ehegat- tenrente der Klägerin anwendbar; die Kürzung der Ehegattenrente ist damit rechtmässig erfolgt. Die Klage ist demnach als abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021, BV/20/301, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.